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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0358-L/02

Verdeckte Gewinnausschüttung, verdecktes Stammkapital

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-L/02vom 12.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abschluss der Vereinbarung wie zwischen Fremden: Die zivilrechtliche Gültigkeit vermögensrechtlicher Geschäfte werde durch gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den Vertragspartnern grundsätzlich nicht berührt, dennoch seien derartige Vereinbarungen für steuerliche Zwecke nicht unbesehen und automatisch anzuerkennen. Sie seien vielmehr unter einem steuerlichen Blickwinkel zu würdigen. Stelle man die Miete zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verrechnet worden jene Miete gegenüber die ab 1993 vom Dritten für dieses Objekt bezahlt wurde, so gibt sich folgendes Verhältnis. Miete erklärt: 60.000,00; Fremdvermietung 20.000,00. Auch ein Vergleich mit ähnlichen Objekten in der mittelbaren Umgebung zeige, dass der Betrag von 20.000,00 an der Obergrenze der erzielbaren Miete in O. liege. Was ebenfalls nicht als fremdüblich bezeichnet werden könne, sei die Art der Bezahlung. Die Miete werde weder bar ausbezahlt noch auf ein Bankkonto überwiesen, sondern lediglich auf so genannten Lieferantenkonten gegenverrechnet, Konto 306001 "1" und Konto 303001 "2". Für die Übernahme von Miete von RF durch die V Invest wurden an die We. sogar Zinsen verrechnet. Da der Fremdvergleich eindeutig ergibt, dass hier eine Vorteilsgewährung an den Gesellschafter vorliegt, war die überhöhte Miete als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren. Die Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1989 und 1990 wurden der Finanzlandesdirektion für OÖ. am 23. Dezember 1998 vorgelegt, die Berufung über den Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer wurde am 22. November 2000 vorgelegt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 langte ein Schreiben von H ein und wurde ausgeführt. Es werde auf die eingelegten Rechtsmittel verwiesen. Weiters werde auf die Befragung von Herrn H durch die Bediensteten des FA D. verwiesen. Es sei ihnen klar mitgeteilt worden, dass diese keine Sitzgesellschaft ist, sondern eine Investition-, Handels- und Finanzierungsfirma, die ständig in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern tätig sei. Der Handel erstrecke sich z.B. auf Israel in den oben Jahren auf jährlich ca. 6 Mio. DM der sie nichts angehe und der auch nicht mit Österreich vollzogen werde. Absolut albern sei auch die Angabe, dass sämtliche Beträge H zuzurechnen seien. Bei der Besprechung sei von H mitgeteilt worden, dass alle Beträge ausschließlich an AF zuzurechnen seien, der weder in Österreich noch in einem anderen Hochsteuerland wohne, die sie hier umzaubern wollen (siehe hiezu BAO, § 114 - eine sorgfältige Ermittlung habe überhaupt nicht stattgefunden - man behaupte unwahr in der Vorbemerkung Seite 2 1. Abschnitt, dass Geldleistungen an derartige Gesellschaften abgeflossen seien. Zeigen Sie einen Punkt auf, wo Geldleistungen jeder Art abgeflossen seien. Die Bediensteten hätten offensichtlich eine andere Firma geprüft und schlampig gearbeitet. Auf einen angebotenen Beweis seien Sie § 114 BAO verstoßend rechtswidrig nicht eingegangen. Auch der zweite Absatz sei eine schriftliche Lüge, denn es sei weder BAO, § 115 Abs. 2, 3 noch Abs. 4 beachtet worden. Nach BAO § 77 Abs. 1 hätten Sie überhaupt keine Lust gehabt den Abgabepflichtigen zu ermitteln, weil er nicht in das vordemokratische Strickmuster passe. Nach BAO § 79 114 mangelnde Parteifähigkeit seien die Bescheide von Anfang an nichtig - unrichtige Zuordnung an H . Richtig sei AF und der habe keine Wohnsitz oder Wohnung in Österreich. Auf den Antrag auf Akteneinsicht und Vorlage der Aktennotiz der Befragung von H sei keine Antwort erfolgt. Er komme jetzt unangemeldet und werde Akteneinsicht nehmen. Seite 6 mittlere Absätze nach der (9) würden das mangelnde Fachwissen und Nichtbeachtung BAO § 114 des Finanzamtes zeigen. Was sei es denn nun wirklich? Man behaupte unwahr die Co. sei eine Sitzgesellschaft und behaupte unwahr rechtswidrig vordemokratisch auf unsere klare Antwort, dass es sich um keine Sitzgesellschaft handle, und wir das korrekt beantworten und der Antwort nicht beachtend. Wir seien eine Sitzgesellschaft und es würde liechtensteinisches Recht widersprechen nur weil es nicht in Ihr vordemokratisches Recht BAO verstoßende Strickmuster hineinpasse. Haben Sie schon mal von einer gemeinsamen Wirtschaftszone gehört? Haben Sie schon gehört, dass man Mitarbeit außerhalb des Firmensitzes in dieser Wirtschaftszone oder Anmeldung in irgendeinem Büro und Betrieb ebenfalls ohne Anmeldung in dieser Wirtschaftszone beschäftigen darf. Können Sie sich vorstellen, dass wir die Arbeiten an andere Firmen vergeben und unser technisches Wissen verkaufen? Haben Sie uns jemals danach gefragt? Sie verschwenden mit dieser rechtswidrigen Art und Weise BAO-Verstoße und Steuergelder und betreiben üble Nachrede. Nach Akteneinsicht würden wir darauf zu kommen. Der letzten Satz sei bereits üble Nachrede, denn wir beantworten korrekt diese Frage und was das Ganze sei haben Sie bereits klar geschrieben und brauche nicht wiederholt zu werden. Er hätte die österreichischen Buchhaltungsmitarbeiter nicht ausgebildet, hätte die Bilanzen und Buchungen nicht auf Richtigkeit überprüft, da wir das ja an Fachkräfte gegen Kostenerstattung abgegeben hätten. Zu Seite 8 des Schlussbesprechungsprogrammes, welches nie rechtsgültig stattgefunden habe, auch hier handle es sich um ein Strickmuster mit Halbwahrheiten Ihrerseits. Das Statuten Artikel 2 - Zweck der 1979 gegründeten Firma - siehe Öffentlichkeitsregister lautet: "Import und Export von Waren aller Art". Wo ist das nach Ihren Angaben Art. 534 PRG richtig muss es heißen Art. 534 ff PRG verboten?? Bereits hier würden Sie wieder gegen rechtswidrig nach der BAO-Paragrafen verstoßen. Insbesondere in der I.. Die Gesellschaft könne alle Geschäfte vornehmen welche dem Gesellschaftszweck dienlich seien. Sie könne auch Grundstücke im In- und Ausland erwerben, veräußern oder verwalten, sowie Unternehmensberatungen vornehmen. Wollten Sie tatsächlich unwahr behaupten, dass die Statuten die Bilanzierungsgrundsätze nicht enthalten? Obwohl die Gesellschaft kein Sitzunternehmen sei, wir die freien Feinheiten kennen, ist es eine renovierungsbedürftige Albernheit derartiger Unwahrheiten in dem Schlussbesprechungsprogramm wo man eigentlich Fachwissen eines Amtsdirektors des Finanzamtes D. voraussetzt einzusetzen. Sitzunternehmensnamen dürfen nur in einer fremden Sprache in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden. Auf diese rechtskräftige Unterlage des FA D. ist der Unterzeichner schon gespannt. Seite 9 Ihr erstes blabla. Gegenfrage wie ist es mit den Firmen in Österreich? Ist es doch genauso oder? Vorsätzlich unwahr ist die Angabe des Finanzamtes D. : Bilanzen sind ausschließlich in fremder Währung zu erstellen". Die Bilanzen der von uns befreundeten Firma sind alle in Schweizer Franken durchgehend erstellt. Schon deshalb sei es keine Sitzgesellschaft, wenn Sie den Nachweis erbringen können. Bei Nachweis sei dieses Wissen vorzulegen. Der Unterzeichner habe von Herrn AF Anweisung grundsätzlich nichts außer bei den zuständigen Behörden herauszugeben. Weisen Sie dem Unterzeichner H nach, auf welcher Rechtsbasis dieses Recht von Herrn AF gebrochen werden sollte. Sie seien nicht die zuständige Behörde. Weder dieses substanzlose Lügengebäude des Finanzamtes noch die Bilanzen seien von uns unterschrieben und seien somit nicht rechtsgültig sondern von Anfang an nichtig. Paragrafen siehe Vorblätter dieses Schreibens und andere Schreiben um Wiederholungen zu vermeiden. Nicht nachvollziehbar sei die Aufstellung der Darlehen. Wissen Sie eigentlich wie viele Liechtenstein es gibt und wo der V (Kurzbezeichnung)? Sie prüfen 88 bis 90 und schreiben rechtswidrig BAO-Verstoße bis 1991. Schon deshalb ist der Bescheid nichtig. Richtig ist eine klare Aufstellung des Prüfungszeitraums. Devisenrechtliche Vorschriften??? 1. Wurden wir von der Sparkasse O. nicht darauf aufmerksam gemacht 2. wurde sehr wohl über die SK O. Geld überwiesen. Wir wurden noch im Wechselkurs ganz erheblich von dieser Bank betrogen. Seit diesem Betrugsfall wurde nur noch Geld in kleineren Beträgen transportiert. 3. Devisenrechtliche Vorschriften sind nicht bekannt. Um welche handelt es sich. Sind diese bereits verjährt. Eine nachträgliche Anmeldung kann durchaus noch erfolgen. Es sei für das Finanzamt D. offensichtlich ein Verbrechen wenn man Arbeitsplätze und Investitionen schafft. Widerspricht vollkommen den Werbeschriften des Landes Österreich, man soll investieren. Ihr Vortrag ist auch in diesem Punkt unwahr Bescheid und Schlussbesprechung nichtig. Antrag 1. Alle Bilanzen 1988 bis 1990 sind als nichtig zu erklären, da diese nicht unseren Vorgaben entsprechen 2. alle Prüfungen 1988 bis 1990 sind als nichtig zu erklären, da wie beschrieben rechtswidrig 3. alle Berechnungen des Finanzamtes für die Jahre 1988 bis 1990 sind nichtig zu erklären 4. alle vorherigen Handlungen des Finanzamtes sind einzustellen, auszusetzen und von Anfang an auf null zu setzen. Das gelte auch für alle Säumniszuschläge, Zinsberechnungen, Zwangsstrafen. Der Eingang wolle bestätigt werden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 langte ein weiteres Schreiben ein und wurde ausgeführt. Bei der Besprechung sei das Thema Sitzgesellschaft oder nicht von den Bediensteten nicht angesprochen worden. Anbei der Beweis, dass sehr wohl u.a. Handelwaren eingekauft und verkauft worden sei. Es gebe deshalb nicht den geringsten Grund, die mindestens über 20 Jahre bestehende Firma herabzuwürdigen. Ferner würden wir uns als Holding ansehen. Anbei Literatur über Holdinggesellschaften in Österreich. Auf Grund dieser Unterlagen installierten wir die Firma in Österreich. Wir können nicht nachvollziehen warum wir ungleich behandelt werden oder geben es in Österreich zweierlei Maß. Dass Neugründungen um Arbeitsplätze zu schaffen in Österreich äußerst risikoreich ist, haben nicht nur wir erlebt, dass Sie aus den beiliegenden Artikeln entnehmen wollen. Wir werden uns aber mit allen Mitteln gegen die Ungleichbehandlung und dubiosen Unterstellung verbunden mit u.a. schlampiger Bearbeitung unserer vorgelegten Bilanzen auch weiterhin wehren. Schreiben wird fortgesetzt insbesondere das Thema Liebhaberei, dass Sie aus der Klamottenkiste holen ist renovierungsbedürftig und absolut haltlos. Beigelegt war diesem Schreiben eine Rechnung der Firma AB. An die V Est, wobei beide Adressen entfernt wurden, die Rechnungsnummer wurde entfernt, es folgt eine Aufstellung von offensichtlich Handelswaren und eine Gesamtsrechnungssumme von 246.272,09 DM. Weiters beigelegt war ein Artikel über die Holdinggesellschaften in Österreich und ein Artikel der FAZ vom 11.7.1998 mit dem Titel "In Gestrüpp von Bürokratie und unkoordinierten Hilfsangeboten". In der Folge wurde seitens der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "1) Im Schreiben vom 9. Oktober 2000 führen Sie zu der genannten Berufung an, die für die streitgegenständlichen Jahre abgegebenen Bilanzen seien nichtig, da sie "nicht unseren Vorgaben entsprechen". Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters ergeben sich aus der Vollmachtsurkunde. Laut Vollmacht vom 23. April 1997 wurde Herr B bevollmächtigt, Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für Sie Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles ihm in Ihrem Interesse zweckdienlich erscheinende zu verfügen. Eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt. Aufgrund des Umfanges der Bevollmächtigung kann nicht davon die Rede sein, die ohne Unterschrift des Herrn H eingereichten Schreiben, Steuererklärungen etc. seien rechtlich nicht gültig. Die Wahl des Vertreters ist Sache des Abgabepflichtigen. Ist er mit dessen Arbeit unzufrieden, steht es ihm frei, die Vollmacht zu widerrufen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. 2) Im Schreiben vom 9. Oktober 2000 wird ausgeführt, dass sämtliche Beträge Herrn AF zuzurechnen seien, nicht Herrn H. Bitte erläutern Sie dieses Vorbringen und legen Sie allenfalls dazu vorhandene Unterlagen vor. 3) In der Beilage wird ein Schreiben der Betriebsprüfung übermittelt, in welchem die Auswirkungen der Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1997 auch auf das Berufungsverfahren für die Jahre 1989 und 1990 dargestellt werden. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. 4) In der Beilage wird weiters die Stellungnahme der Betriebsprüfung zu Ihrer Berufung übermittelt. Bitte nehmen Sie dazu Stellung." Es erfolgte keine Beantwortung dieses Vorhaltes. Mit Fax vom 31.5.2006 wurde die Referentin wegen Befangenheit abgelehnt. Der Ablehnungsantrag wurde mit Bescheid des Landessenatsvorsitzenden vom 1. Juni 2006 abgelehnt. In der Berufungsverhandlung vom 1. Juni 2006, zu der kein Vertreter der Berufungswerberin erschien, wurde seitens des Finanzamtes wie bisher die Abweisung der Berufung beantragt. Über die Berufung wurde erwogen: Grundsätzliches: Die steuerliche Vertretung hat lediglich gegen die Versagung des Vorsteuerabzuges in Zusammenhang mit der Miete des Gasthauses in O. und die Qualifizierung des Großteiles dieser Miete als verdeckte Gewinnausschüttung an Frau RF berufen. Diese Punkte werden daher zuerst dargestellt. Im Anschluss daran werden die von Herrn H geltend gemachten Punkte behandelt. 1) Verdeckte Gewinnausschüttung Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. VwGH 27. Mai 1999, 97/15/0067). Aufgrund des Trennungsprinzips sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen den steuerlich selbständigen Körperschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich prinzipiell anzuerkennen (vgl. VwGH 23.10.1997, 94/15/0160). Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl. VwGH vom 29.10.1985, 85/14/0087). Im Hinblick auf den idR fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektive tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Der Mietvertrag wurde nicht schriftlich abgeschlossen. Es wurden S 60.000,-- an Miete bezahlt. Ab 1993 wurde das Objekt fremdvermietet, es konnte lediglich eine Miete in Höhe von S 20.000,-- erzielt werden. Die Miete wurde nicht bar bezahlt, sondern auf Konten gegenverrechnet. Der Abschluss eines Bestandvertrages (zivilrechtlich) bedarf nicht der Schriftform (VwGH 16.4.1991, 90/14/0043), liegt jedoch kein schriftlicher Bestandvertrag vor, so müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile (zB Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich, Mietzinshöhe, Wertsicherungsklauseln, Schicksal von Mieterinvestitionen, Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten) mit genügender Deutlichkeit fixiert sein, wobei diesen Kriterien Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zukommt (VwGH 8.9.1992, 87/14/0186). Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellt die gegenständliche Vermietung kein fremdübliches Mietverhältnis dar. Dies deswegen, weil die Bw. mit einem Fremden Dritten sicher einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen hätte, um die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben zu fixieren (zB Wertsicherungsklauseln, Schicksal von Mieterinvestitionen usw). Einem Fremden hätte die Bw. keine Miete bezahlt, die dem Dreifachen der für gleiche Objekte in der Umgebung erzielbaren Miete entspricht. Einem Fremden hätte die Bw. die Miete auch bar oder per Banküberweisung tatsächlich überweisen müssen, die Zahlungsmodalitäten sind im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht fremdüblich und auch nicht vertraglich fixiert. Über allfällige weitere Bestandteile des Mietvertrages gibt es keine Hinweise. Der überhöhte Anteil der Miete stellt daher eine verdeckte Ausschüttung an RF dar. 2) Vorsteuerabzug Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten nach §12 Abs. 2 Z. 3 lit. a) UStG 1972 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des KStG 1988 sind. Ob § 12 Abs. 2 Z 2 auch auf Fälle anwendbar ist, in denen eine Körperschaft überhöhte Entgelte für Leistungen eines Gesellschafters entrichtet ist strittig. Von der Betriebsprüfung wurde die Ansicht vertreten, dass die verdeckte Gewinnausschüttung überwiegt und daher ein Vorsteuerabzug zur Gänze nicht möglich ist. (vgl. Schreiben vom 23.2.1999, wonach in den Bescheiden die Vorsteuerkürzung bisher jedoch nur vom übersteigenden Teil geltend gemacht worden sei) Nach Ruppe (Umsatzsteuergesetz-Kommentar, RZ 123 zu § 12) kann bei überhöhten Zahlungen der Gesellschaft für Gesellschafterleistungen als Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinn nur jener Betrag angesehen werden, der für die Leistung selbst entrichtet wird, nicht hingegen der, der causa societatis geleistet wird. Dieser Ansicht schließt sich die Referentin an, sodass die teilweise Vorsteuerkürzung wie in den Bescheiden vorgenommen richtig ist. Eine Korrektur zur gänzlichen Versagung der Vorsteuer wie von der BP angeregt wird nicht vorgenommen. 3) Verdecktes Stammkapital/Sitzgesellschaft Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Für die Beurteilung ob verdecktes Stammkapital vorliegt, fordert die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068, 14.12.2000, 95/15/0127) nicht mehr streng den Nachweis der Behörde, dass die als Darlehen gestalteten Kapitalzuführungen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv Eigenkapital ersetzen. Auf das Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Für die Annahme von verdecktem Eigenkapital genügt demnach schon, dass die Gestaltung des Darlehens nicht den vom Verwaltungsgerichtshof für Familienverträge entwickelten Kriterien entspricht. Das Fehlen jeglicher (eindeutiger und klarer) Vereinbarung über Sicherheiten ist jedenfalls als fremdunüblich zu bezeichnen (vgl. dazu VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179, 0180). Dies hat zur Folge, dass der für das Darlehen verbuchte Zinsenaufwand bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf und dass die dafür an den Gesellschafter bezahlten Zinsen Vorteilsgewährungen darstellen, die ihre Wurzel in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese sind als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsbesteuerung zu unterziehen. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. In den von der Bw. eingebrachten Schriftsätzen wird davon ausgegangen, dass den zu den Bilanzstichtagen ausgewiesenen "Verbindlichkeiten V ESt." ein Darlehensvertrag zugrunde liegt. Nach Ansicht der BP stellen diese "Darlehen" verdecktes Stammkapital dar. Prüft man das Vorbringen der Bw. unter den Kriterien, die der VwGH für Familienverträge aufstellt, stellt man fest, dass die Bw. keinerlei Angaben machen konnte oder wollte, wann diese Darlehensverträge geschlossen wurden noch wurden diese vorgelegt. Auch die Feststellung der BP, dass die "Darlehensgeberin" eine Briefkastenfirma in Vaduz ist, wurde nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen entkräftet bzw. ist die Bw. ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zu den Rückzahlungsmodalitäten und den Zinsen wurde seitens des Steuerberaters lediglich mitgeteilt, es seien marktkonforme Zinsen vereinbart worden und die Rückzahlung hätte von Liquiditätsüberschüssen zu erfolgen. Über Sicherheiten ist in den Vorhaltsbeantwortungen nichts enthalten. Es sind keine Tilgungszahlungen erfolgt. Es erscheint der Referentin nicht glaubwürdig, dass unter Fremden ein Darlehensvertrag dieser Höhe mündlich geschlossen würde. Auch der VwGH weist im Erkenntnis vom 4.5.1983, 81/13/56, darauf hin, dass Darlehen in dieser Höhe ohne entsprechende Beurkundung unglaubwürdig sind. Ein Fremder würde jedenfalls auf Sicherheiten bestehen. Das fehlen jeglicher (eindeutiger und klarer) Vereinbarung über Sicherheiten ist jedenfalls als fremdunüblich zu bezeichnen (vgl. dazu VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179, 0180). Auch die Verbuchung dieser "Darlehen" in der Kontenklasse 9 (anstatt 3) lässt den Schluss zu, dass diese Beträge als Teil des Kapitals betrachtet wurden. Da die Kriterien eines Vertrages, der einem Fremdvergleich standhält, nicht vorliegen, ist ihm die steuerliche Anerkennung zu versagen. Die Referentin ist daher der Ansicht, dass den Ausführungen der Betriebsprüfung, wonach 25 % des Darlehens V Est. verdecktes Stammkapital darstellen, zu folgen ist. 4) Zurechnung an AF Herr H bringt im Schreiben vom 9. Oktober 2000 vor, sämtliche Beträge seien AF zuzurechnen, der "weder in Österreich noch in einem anderen Hochsteuerland wohne". Für diese Behauptung wurden trotz Aufforderung im Vorhalt keinerlei Nachweise vorgelegt und wurde dieses Vorbringen auch nicht näher erläutert. Geschäftsführer laut Firmenbuchauszug vom 1.6.2006 ist H , einzige Gesellschafterin RF . Es ist nicht ersichtlich, warum die verdeckten Ausschüttungen AF zuzurechnen sein sollten. 5) Bilanzen Herr H bringt im Schreiben vom 9. Oktober 2000 vor, sämtliche Bilanzen seien nichtig. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Vorhalt der Referentin verwiesen. 6) Sonstiges Vorbringen Dem sonstigen Vorbringen der Berufungswerberin bzw. ihres Geschäftsführers können keine inhaltlichen Ausführungen zu den Inhalten der Betriebsprüfung mehr entnommen werden. Die eigenen Steuererklärungen, die eigenen Bilanzen und die gesamte Betriebsprüfung samt nachfolgenden Bescheiden werden als falsch, nichtig und unwahr bezeichnet. Neue Bilanzen wurden trotz Ankündigung nicht vorgelegt. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt (laut Schreiben vom 9. Februar 2000 im Auftrag von AF ). Die Bw. ist ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen und hat es Unterlassen, ihr Vorbringen zu beweisen. Im Gegensatz dazu hat die Betriebsprüfung ihre Überlegungen gut durchdacht und nachvollziehbar dargestellt. Inhaltliche Einwände wurden daher auch nur zu untergeordneten Punkten vorgebracht. Insbesondere dem Vorbringen des Geschäftsführers der Bw. konnte mangels Nachweis keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden.   Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen. Linz, am 12. Juni 2006  

Normen und Schlagworte

verdeckte Gewinnausschüttungverdecktes Stammkapital

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0358-L/02
Stammnummer
22731
Gültig
12.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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