Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0358-L/02
Verdeckte Gewinnausschüttung, verdecktes Stammkapital
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-L/02vom 12.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abschluss der Vereinbarung wie zwischen Fremden: Die
zivilrechtliche Gültigkeit vermögensrechtlicher Geschäfte werde
durch gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
grundsätzlich nicht berührt, dennoch seien derartige Vereinbarungen
für steuerliche Zwecke nicht unbesehen und automatisch anzuerkennen. Sie
seien vielmehr unter einem steuerlichen Blickwinkel zu würdigen. Stelle man
die Miete zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verrechnet worden jene Miete
gegenüber die ab 1993 vom Dritten für dieses Objekt bezahlt wurde, so
gibt sich folgendes Verhältnis. Miete erklärt: 60.000,00;
Fremdvermietung 20.000,00.
Auch ein Vergleich mit ähnlichen Objekten in der
mittelbaren Umgebung zeige, dass der Betrag von 20.000,00 an der Obergrenze der
erzielbaren Miete in O. liege. Was ebenfalls nicht als fremdüblich
bezeichnet werden könne, sei die Art der Bezahlung. Die Miete werde weder
bar ausbezahlt noch auf ein Bankkonto überwiesen, sondern lediglich auf so
genannten Lieferantenkonten gegenverrechnet, Konto 306001 "1" und
Konto 303001 "2". Für die Übernahme von Miete von RF durch die V
Invest wurden an die We. sogar Zinsen verrechnet. Da der Fremdvergleich
eindeutig ergibt, dass hier eine Vorteilsgewährung an den Gesellschafter
vorliegt, war die überhöhte Miete als verdeckte Ausschüttung zu
qualifizieren.
Die Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1989 und 1990 wurden der Finanzlandesdirektion
für OÖ. am 23. Dezember 1998 vorgelegt, die Berufung
über den Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer wurde am
22. November 2000 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 langte ein
Schreiben von H ein und wurde ausgeführt. Es werde auf die eingelegten
Rechtsmittel verwiesen. Weiters werde auf die Befragung von Herrn H durch die
Bediensteten des FA D. verwiesen. Es sei ihnen klar mitgeteilt worden, dass
diese keine Sitzgesellschaft ist, sondern eine Investition-, Handels- und
Finanzierungsfirma, die ständig in verschiedenen europäischen und
außereuropäischen Ländern tätig sei. Der Handel erstrecke
sich z.B. auf Israel in den oben Jahren auf jährlich ca. 6 Mio. DM der
sie nichts angehe und der auch nicht mit Österreich vollzogen werde.
Absolut albern sei auch die Angabe, dass sämtliche Beträge H
zuzurechnen seien. Bei der Besprechung sei von H mitgeteilt worden, dass alle
Beträge ausschließlich an AF zuzurechnen seien, der weder in
Österreich noch in einem anderen Hochsteuerland wohne, die sie hier
umzaubern wollen (siehe hiezu BAO, § 114 - eine sorgfältige
Ermittlung habe überhaupt nicht stattgefunden - man behaupte unwahr
in der Vorbemerkung Seite 2 1. Abschnitt, dass Geldleistungen an
derartige Gesellschaften abgeflossen seien. Zeigen Sie einen Punkt auf, wo
Geldleistungen jeder Art abgeflossen seien. Die Bediensteten hätten
offensichtlich eine andere Firma geprüft und schlampig gearbeitet. Auf
einen angebotenen Beweis seien Sie § 114 BAO verstoßend
rechtswidrig nicht eingegangen. Auch der zweite Absatz sei eine schriftliche
Lüge, denn es sei weder BAO, § 115 Abs. 2, 3 noch
Abs. 4 beachtet worden. Nach BAO § 77 Abs. 1 hätten Sie
überhaupt keine Lust gehabt den Abgabepflichtigen zu ermitteln, weil er
nicht in das vordemokratische Strickmuster passe. Nach BAO § 79 114
mangelnde Parteifähigkeit seien die Bescheide von Anfang an nichtig -
unrichtige Zuordnung an H . Richtig sei AF und der habe keine Wohnsitz oder
Wohnung in Österreich. Auf den Antrag auf Akteneinsicht und Vorlage der
Aktennotiz der Befragung von H sei keine Antwort erfolgt. Er komme jetzt
unangemeldet und werde Akteneinsicht nehmen. Seite 6 mittlere Absätze
nach der (9) würden das mangelnde Fachwissen und Nichtbeachtung BAO
§ 114 des Finanzamtes zeigen. Was sei es denn nun wirklich? Man
behaupte unwahr die Co. sei eine Sitzgesellschaft und behaupte unwahr
rechtswidrig vordemokratisch auf unsere klare Antwort, dass es sich um keine
Sitzgesellschaft handle, und wir das korrekt beantworten und der Antwort nicht
beachtend. Wir seien eine Sitzgesellschaft und es würde liechtensteinisches
Recht widersprechen nur weil es nicht in Ihr vordemokratisches Recht BAO
verstoßende Strickmuster hineinpasse. Haben Sie schon mal von einer
gemeinsamen Wirtschaftszone gehört? Haben Sie schon gehört, dass man
Mitarbeit außerhalb des Firmensitzes in dieser Wirtschaftszone oder
Anmeldung in irgendeinem Büro und Betrieb ebenfalls ohne Anmeldung in
dieser Wirtschaftszone beschäftigen darf. Können Sie sich vorstellen,
dass wir die Arbeiten an andere Firmen vergeben und unser technisches Wissen
verkaufen? Haben Sie uns jemals danach gefragt? Sie verschwenden mit dieser
rechtswidrigen Art und Weise BAO-Verstoße und Steuergelder und betreiben
üble Nachrede. Nach Akteneinsicht würden wir darauf zu kommen. Der
letzten Satz sei bereits üble Nachrede, denn wir beantworten korrekt diese
Frage und was das Ganze sei haben Sie bereits klar geschrieben und brauche nicht
wiederholt zu werden. Er hätte die österreichischen
Buchhaltungsmitarbeiter nicht ausgebildet, hätte die Bilanzen und Buchungen
nicht auf Richtigkeit überprüft, da wir das ja an Fachkräfte
gegen Kostenerstattung abgegeben hätten. Zu Seite 8 des
Schlussbesprechungsprogrammes, welches nie rechtsgültig stattgefunden habe,
auch hier handle es sich um ein Strickmuster mit Halbwahrheiten Ihrerseits. Das
Statuten Artikel 2 - Zweck der 1979 gegründeten Firma - siehe
Öffentlichkeitsregister lautet: "Import und Export von Waren aller Art". Wo
ist das nach Ihren Angaben Art. 534 PRG richtig muss es heißen
Art. 534 ff PRG verboten?? Bereits hier würden Sie wieder gegen
rechtswidrig nach der BAO-Paragrafen verstoßen. Insbesondere in der I..
Die Gesellschaft könne alle Geschäfte vornehmen welche dem
Gesellschaftszweck dienlich seien. Sie könne auch Grundstücke im In-
und Ausland erwerben, veräußern oder verwalten, sowie
Unternehmensberatungen vornehmen. Wollten Sie tatsächlich unwahr behaupten,
dass die Statuten die Bilanzierungsgrundsätze nicht enthalten? Obwohl die
Gesellschaft kein Sitzunternehmen sei, wir die freien Feinheiten kennen, ist es
eine renovierungsbedürftige Albernheit derartiger Unwahrheiten in dem
Schlussbesprechungsprogramm wo man eigentlich Fachwissen eines Amtsdirektors des
Finanzamtes D. voraussetzt einzusetzen. Sitzunternehmensnamen dürfen nur in
einer fremden Sprache in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.
Auf diese rechtskräftige Unterlage des FA D. ist der Unterzeichner schon
gespannt. Seite 9 Ihr erstes blabla. Gegenfrage wie ist es mit den Firmen
in Österreich? Ist es doch genauso oder? Vorsätzlich unwahr ist die
Angabe des Finanzamtes D. : Bilanzen sind ausschließlich in fremder
Währung zu erstellen". Die Bilanzen der von uns befreundeten Firma sind
alle in Schweizer Franken durchgehend erstellt. Schon deshalb sei es keine
Sitzgesellschaft, wenn Sie den Nachweis erbringen können. Bei Nachweis sei
dieses Wissen vorzulegen. Der Unterzeichner habe von Herrn AF Anweisung
grundsätzlich nichts außer bei den zuständigen Behörden
herauszugeben. Weisen Sie dem Unterzeichner H nach, auf welcher Rechtsbasis
dieses Recht von Herrn AF gebrochen werden sollte. Sie seien nicht die
zuständige Behörde. Weder dieses substanzlose Lügengebäude
des Finanzamtes noch die Bilanzen seien von uns unterschrieben und seien somit
nicht rechtsgültig sondern von Anfang an nichtig. Paragrafen siehe
Vorblätter dieses Schreibens und andere Schreiben um Wiederholungen zu
vermeiden. Nicht nachvollziehbar sei die Aufstellung der Darlehen. Wissen Sie
eigentlich wie viele Liechtenstein es gibt und wo der V (Kurzbezeichnung)? Sie
prüfen 88 bis 90 und schreiben rechtswidrig BAO-Verstoße bis 1991.
Schon deshalb ist der Bescheid nichtig. Richtig ist eine klare Aufstellung des
Prüfungszeitraums. Devisenrechtliche Vorschriften???
1. Wurden wir von der Sparkasse O. nicht darauf aufmerksam
gemacht 2. wurde sehr wohl über die SK O. Geld überwiesen. Wir
wurden noch im Wechselkurs ganz erheblich von dieser Bank betrogen. Seit diesem
Betrugsfall wurde nur noch Geld in kleineren Beträgen transportiert.
3. Devisenrechtliche Vorschriften sind nicht bekannt. Um welche handelt
es sich. Sind diese bereits verjährt. Eine nachträgliche Anmeldung
kann durchaus noch erfolgen. Es sei für das Finanzamt D. offensichtlich ein
Verbrechen wenn man Arbeitsplätze und Investitionen schafft. Widerspricht
vollkommen den Werbeschriften des Landes Österreich, man soll investieren.
Ihr Vortrag ist auch in diesem Punkt unwahr Bescheid und Schlussbesprechung
nichtig.
Antrag
1. Alle Bilanzen 1988 bis 1990 sind als nichtig zu
erklären, da diese nicht unseren Vorgaben entsprechen 2. alle
Prüfungen 1988 bis 1990 sind als nichtig zu erklären, da wie
beschrieben rechtswidrig 3. alle Berechnungen des Finanzamtes für
die Jahre 1988 bis 1990 sind nichtig zu erklären 4. alle
vorherigen Handlungen des Finanzamtes sind einzustellen, auszusetzen und von
Anfang an auf null zu setzen. Das gelte auch für alle
Säumniszuschläge, Zinsberechnungen, Zwangsstrafen. Der Eingang wolle
bestätigt werden.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 langte ein
weiteres Schreiben ein und wurde ausgeführt. Bei der Besprechung sei das
Thema Sitzgesellschaft oder nicht von den Bediensteten nicht angesprochen
worden. Anbei der Beweis, dass sehr wohl u.a. Handelwaren eingekauft und
verkauft worden sei. Es gebe deshalb nicht den geringsten Grund, die mindestens
über 20 Jahre bestehende Firma herabzuwürdigen. Ferner
würden wir uns als Holding ansehen. Anbei Literatur über
Holdinggesellschaften in Österreich. Auf Grund dieser Unterlagen
installierten wir die Firma in Österreich. Wir können nicht
nachvollziehen warum wir ungleich behandelt werden oder geben es in
Österreich zweierlei Maß. Dass Neugründungen um
Arbeitsplätze zu schaffen in Österreich äußerst risikoreich
ist, haben nicht nur wir erlebt, dass Sie aus den beiliegenden Artikeln
entnehmen wollen. Wir werden uns aber mit allen Mitteln gegen die
Ungleichbehandlung und dubiosen Unterstellung verbunden mit u.a. schlampiger
Bearbeitung unserer vorgelegten Bilanzen auch weiterhin wehren. Schreiben wird
fortgesetzt insbesondere das Thema Liebhaberei, dass Sie aus der Klamottenkiste
holen ist renovierungsbedürftig und absolut haltlos. Beigelegt war diesem
Schreiben eine Rechnung der Firma AB. An die V Est, wobei beide Adressen
entfernt wurden, die Rechnungsnummer wurde entfernt, es folgt eine Aufstellung
von offensichtlich Handelswaren und eine Gesamtsrechnungssumme von
246.272,09 DM. Weiters beigelegt war ein Artikel über die
Holdinggesellschaften in Österreich und ein Artikel der FAZ vom 11.7.1998
mit dem Titel "In Gestrüpp von Bürokratie und unkoordinierten
Hilfsangeboten".
In der Folge wurde seitens der Referentin ein Vorhalt
ausgefertigt und ausgeführt:
"1) Im Schreiben vom 9. Oktober 2000 führen Sie zu der
genannten Berufung an, die für die streitgegenständlichen Jahre
abgegebenen Bilanzen seien nichtig, da sie "nicht unseren Vorgaben entsprechen".
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters ergeben sich aus
der Vollmachtsurkunde. Laut Vollmacht vom 23. April 1997 wurde Herr B
bevollmächtigt, Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen
rechtsgültig zu vertreten und für Sie Eingaben, Steuererklärungen
etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles ihm in Ihrem
Interesse zweckdienlich erscheinende zu verfügen. Eine Zustellvollmacht
wurde nicht erteilt. Aufgrund des Umfanges der Bevollmächtigung kann nicht
davon die Rede sein, die ohne Unterschrift des Herrn H eingereichten Schreiben,
Steuererklärungen etc. seien rechtlich nicht gültig. Die Wahl des
Vertreters ist Sache des Abgabepflichtigen. Ist er mit dessen Arbeit
unzufrieden, steht es ihm frei, die Vollmacht zu widerrufen. Bitte nehmen Sie
dazu Stellung. 2) Im Schreiben vom 9. Oktober 2000 wird ausgeführt, dass
sämtliche Beträge Herrn AF zuzurechnen seien, nicht Herrn H. Bitte
erläutern Sie dieses Vorbringen und legen Sie allenfalls dazu vorhandene
Unterlagen vor. 3) In der Beilage wird ein Schreiben der Betriebsprüfung
übermittelt, in welchem die Auswirkungen der Feststellungen der
Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1997 auch auf das
Berufungsverfahren für die Jahre 1989 und 1990 dargestellt werden. Bitte
nehmen Sie dazu Stellung. 4) In der Beilage wird weiters die Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu Ihrer Berufung übermittelt. Bitte nehmen Sie dazu
Stellung."
Es erfolgte keine Beantwortung dieses
Vorhaltes.
Mit Fax vom 31.5.2006 wurde die Referentin wegen
Befangenheit abgelehnt. Der Ablehnungsantrag wurde mit Bescheid des
Landessenatsvorsitzenden vom 1. Juni 2006 abgelehnt.
In der Berufungsverhandlung vom 1. Juni 2006, zu der kein
Vertreter der Berufungswerberin erschien, wurde seitens des Finanzamtes wie
bisher die Abweisung der Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzliches: Die steuerliche Vertretung hat
lediglich gegen die Versagung des Vorsteuerabzuges in Zusammenhang mit der Miete
des Gasthauses in O. und die Qualifizierung des Großteiles dieser Miete
als verdeckte Gewinnausschüttung an Frau RF berufen. Diese Punkte werden
daher zuerst dargestellt. Im Anschluss daran werden die von Herrn H geltend
gemachten Punkte behandelt.
1) Verdeckte Gewinnausschüttung
Gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei
der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet
werden.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a.
Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des
Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen
Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der
Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den
Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft
beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb
veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht
oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde,
sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
(vgl. VwGH 27. Mai 1999, 97/15/0067).
Aufgrund des Trennungsprinzips sind schuldrechtliche
Beziehungen zwischen den steuerlich selbständigen Körperschaften und
ihren Gesellschaftern steuerlich prinzipiell anzuerkennen (vgl.
VwGH 23.10.1997, 94/15/0160).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese
Ursache wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge
zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien
gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es
in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz, der aus
dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl.
VwGH vom 29.10.1985, 85/14/0087). Im Hinblick auf den idR fehlenden
Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektive tragfähige
Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich
beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen.
Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden.
Der Mietvertrag wurde nicht schriftlich abgeschlossen. Es
wurden S 60.000,-- an Miete bezahlt. Ab 1993 wurde das Objekt fremdvermietet, es
konnte lediglich eine Miete in Höhe von S 20.000,-- erzielt werden. Die
Miete wurde nicht bar bezahlt, sondern auf Konten gegenverrechnet.
Der Abschluss eines Bestandvertrages (zivilrechtlich)
bedarf nicht der Schriftform (VwGH 16.4.1991, 90/14/0043), liegt jedoch kein
schriftlicher Bestandvertrag vor, so müssen die wesentlichen
Vertragsbestandteile (zB Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich,
Mietzinshöhe, Wertsicherungsklauseln, Schicksal von Mieterinvestitionen,
Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten) mit genügender
Deutlichkeit fixiert sein, wobei diesen Kriterien Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung zukommt (VwGH 8.9.1992, 87/14/0186).
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellt die
gegenständliche Vermietung kein fremdübliches Mietverhältnis dar.
Dies deswegen, weil die Bw. mit einem Fremden Dritten sicher einen schriftlichen
Mietvertrag abgeschlossen hätte, um die Rechte und Pflichten, die sich aus
dem Mietvertrag ergeben zu fixieren (zB Wertsicherungsklauseln, Schicksal von
Mieterinvestitionen usw). Einem Fremden hätte die Bw. keine Miete bezahlt,
die dem Dreifachen der für gleiche Objekte in der Umgebung erzielbaren
Miete entspricht. Einem Fremden hätte die Bw. die Miete auch bar oder per
Banküberweisung tatsächlich überweisen müssen, die
Zahlungsmodalitäten sind im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht
fremdüblich und auch nicht vertraglich fixiert. Über allfällige
weitere Bestandteile des Mietvertrages gibt es keine Hinweise.
Der überhöhte Anteil der Miete stellt daher eine
verdeckte Ausschüttung an RF dar.
2) Vorsteuerabzug
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten
nach §12 Abs. 2 Z. 3 lit. a) UStG 1972 in der im Berufungszeitraum
geltenden Fassung Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im Sinne der §§ 8
Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des KStG 1988 sind.
Ob § 12 Abs. 2 Z 2 auch auf Fälle anwendbar ist,
in denen eine Körperschaft überhöhte Entgelte für Leistungen
eines Gesellschafters entrichtet ist strittig. Von der Betriebsprüfung
wurde die Ansicht vertreten, dass die verdeckte Gewinnausschüttung
überwiegt und daher ein Vorsteuerabzug zur Gänze nicht möglich
ist. (vgl. Schreiben vom 23.2.1999, wonach in den Bescheiden die
Vorsteuerkürzung bisher jedoch nur vom übersteigenden Teil geltend
gemacht worden sei)
Nach Ruppe (Umsatzsteuergesetz-Kommentar, RZ 123 zu §
12) kann bei überhöhten Zahlungen der Gesellschaft für
Gesellschafterleistungen als Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinn nur jener Betrag
angesehen werden, der für die Leistung selbst entrichtet wird, nicht
hingegen der, der causa societatis geleistet wird.
Dieser Ansicht schließt sich die Referentin an,
sodass die teilweise Vorsteuerkürzung wie in den Bescheiden vorgenommen
richtig ist. Eine Korrektur zur gänzlichen Versagung der Vorsteuer wie von
der BP angeregt wird nicht vorgenommen.
3) Verdecktes Stammkapital/Sitzgesellschaft
Gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei
der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit
außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet
werden.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988
ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Für die Beurteilung ob verdecktes Stammkapital
vorliegt, fordert die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.4.1999, 97/13/0068, 14.12.2000, 95/15/0127) nicht mehr streng den
Nachweis der Behörde, dass die als Darlehen gestalteten
Kapitalzuführungen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv Eigenkapital ersetzen. Auf das
Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital kommt es daher nicht mehr
entscheidend an. Für die Annahme von verdecktem Eigenkapital genügt
demnach schon, dass die Gestaltung des Darlehens nicht den vom
Verwaltungsgerichtshof für Familienverträge entwickelten Kriterien
entspricht. Das Fehlen jeglicher (eindeutiger und klarer) Vereinbarung über
Sicherheiten ist jedenfalls als fremdunüblich zu bezeichnen (vgl. dazu VwGH
21.10.2004, 2000/13/0179, 0180). Dies hat zur Folge, dass der für das
Darlehen verbuchte Zinsenaufwand bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht als
Betriebsausgabe abgezogen werden darf und dass die dafür an den
Gesellschafter bezahlten Zinsen Vorteilsgewährungen darstellen, die ihre
Wurzel in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese sind als
verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsbesteuerung zu
unterziehen.
Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden.
In den von der Bw. eingebrachten Schriftsätzen wird
davon ausgegangen, dass den zu den Bilanzstichtagen ausgewiesenen
"Verbindlichkeiten V ESt." ein Darlehensvertrag zugrunde liegt. Nach Ansicht der
BP stellen diese "Darlehen" verdecktes Stammkapital dar.
Prüft man das Vorbringen der Bw. unter den Kriterien,
die der VwGH für Familienverträge aufstellt, stellt man fest, dass die
Bw. keinerlei Angaben machen konnte oder wollte, wann diese
Darlehensverträge geschlossen wurden noch wurden diese vorgelegt. Auch die
Feststellung der BP, dass die "Darlehensgeberin" eine Briefkastenfirma in Vaduz
ist, wurde nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen entkräftet bzw. ist
die Bw. ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zu den
Rückzahlungsmodalitäten und den Zinsen wurde seitens des
Steuerberaters lediglich mitgeteilt, es seien marktkonforme Zinsen vereinbart
worden und die Rückzahlung hätte von
Liquiditätsüberschüssen zu erfolgen. Über Sicherheiten ist
in den Vorhaltsbeantwortungen nichts enthalten. Es sind keine Tilgungszahlungen
erfolgt. Es erscheint der Referentin nicht glaubwürdig, dass unter Fremden
ein Darlehensvertrag dieser Höhe mündlich geschlossen würde. Auch
der VwGH weist im Erkenntnis vom 4.5.1983, 81/13/56, darauf hin, dass Darlehen
in dieser Höhe ohne entsprechende Beurkundung unglaubwürdig sind. Ein
Fremder würde jedenfalls auf Sicherheiten bestehen. Das fehlen jeglicher
(eindeutiger und klarer) Vereinbarung über Sicherheiten ist jedenfalls als
fremdunüblich zu bezeichnen (vgl. dazu VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179,
0180). Auch die Verbuchung dieser "Darlehen" in der Kontenklasse 9 (anstatt 3)
lässt den Schluss zu, dass diese Beträge als Teil des Kapitals
betrachtet wurden. Da die Kriterien eines Vertrages, der einem Fremdvergleich
standhält, nicht vorliegen, ist ihm die steuerliche Anerkennung zu
versagen.
Die Referentin ist daher der Ansicht, dass den
Ausführungen der Betriebsprüfung, wonach 25 % des Darlehens V Est.
verdecktes Stammkapital darstellen, zu folgen ist.
4) Zurechnung an AF
Herr H bringt im Schreiben vom 9. Oktober 2000 vor,
sämtliche Beträge seien AF zuzurechnen, der "weder in Österreich
noch in einem anderen Hochsteuerland wohne".
Für diese Behauptung wurden trotz Aufforderung im
Vorhalt keinerlei Nachweise vorgelegt und wurde dieses Vorbringen auch nicht
näher erläutert. Geschäftsführer laut Firmenbuchauszug vom
1.6.2006 ist H , einzige Gesellschafterin RF . Es ist nicht ersichtlich, warum
die verdeckten Ausschüttungen AF zuzurechnen sein sollten.
5) Bilanzen
Herr H bringt im Schreiben vom 9. Oktober 2000 vor,
sämtliche Bilanzen seien nichtig. Diesbezüglich wird auf die
Ausführungen im Vorhalt der Referentin verwiesen.
6) Sonstiges Vorbringen
Dem sonstigen Vorbringen der Berufungswerberin bzw. ihres
Geschäftsführers können keine inhaltlichen Ausführungen zu
den Inhalten der Betriebsprüfung mehr entnommen werden. Die eigenen
Steuererklärungen, die eigenen Bilanzen und die gesamte
Betriebsprüfung samt nachfolgenden Bescheiden werden als falsch, nichtig
und unwahr bezeichnet. Neue Bilanzen wurden trotz Ankündigung nicht
vorgelegt. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt (laut Schreiben vom 9. Februar
2000 im Auftrag von AF ). Die Bw. ist ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren
nicht nachgekommen und hat es Unterlassen, ihr Vorbringen zu beweisen. Im
Gegensatz dazu hat die Betriebsprüfung ihre Überlegungen gut
durchdacht und nachvollziehbar dargestellt. Inhaltliche Einwände wurden
daher auch nur zu untergeordneten Punkten vorgebracht. Insbesondere dem
Vorbringen des Geschäftsführers der Bw. konnte mangels Nachweis keine
Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Die Berufung war spruchgemäß
abzuweisen.
Linz, am 12.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-L/02
- Stammnummer
- 22731
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF