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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2955-W/02

Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Zusammenhang mit dem Kauf einer Liegenschaft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2955-W/02vom 28.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

des Vorsteuerabzuges im gegebenen Fall nicht als erfüllt zu betrachten gewesen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1997, 93/14/0132). Vor der steuerpflichtig behandelten Veräußerung des Gebäudes stünde ein (anteiliger) Vorsteuerabzug daher frühestens in jenem Voranmelde- bzw. Veranlagungszeitraum zu, in dem tatsächlich eine verbindliche Vereinbarung, aufgrund der ein umsatzsteuerpflichtiges Mietverhältnis mit dem Gebäudeerrichter begründet wird, vorliegt. Was das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. November 2004, wonach am Beginn der gesamte Gesellschafterkreis, knapp vor der Veräußerung ein Teil der Gesellschafter vehement auf eine Bebauung und Vermietung der Gesellschaft gedrängt hätte, anbelangt, war aus diesem folgender Schluss zu ziehen: Knapp vor der Veräußerung hat ein Teil der Gesellschafter nicht auf eine Bebauung und Vermietung der Gesellschaft gedrängt. Aus der Abnahme der Zahl an Gesellschaftern mit dem Drang nach Bebauung der Liegenschaft zum Zweck der Vermietung war das Verhalten von Gesellschaftern, ihren Willen, die Liegenschaft für Verwertungszwecke zu nutzen, kund zu tun, ohne die Bw. zur Herstellung eines Zustands auf der Liegenschaft, der der durch die Erklärung bekannt gegebenen Absicht der Gesellschafter entsprochen hätte, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verpflichten, abzuleiten. Damit vermochte dieses Vorbringen höchstens den Bestand einer unverbindlichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern zum Zeitpunkt des Kaufs der in Rede stehenden Liegenschaft glaubhaft zu machen. Da die Vermietungsabsicht der Bw. bei diesem Grundstück nach dem objektiven Gesamtbild der Verhältnisse nach außen hin nicht ersichtlich gewesen war, war die in Rede stehende Liegenschaft trotz längerer betrieblicher Zugehörigkeit nicht dem Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Durch die direkte Zuordenbarkeit der Rechnungen zum Grundstück bedingt war den in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern von S 120.879 für das Jahr 1994, S 4.055,00 für das Jahr 1995, S 575,00 für das Jahr 1996, S 3.373,00 für das Jahr 1997 und S 8.362 für das Jahr 1998 die Anerkennung als abzugsfähige Vorsteuern zu versagen und die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 als unbegründet abzuweisen. | b) Umsatzsteuer für das Jahr 1993 In der Tz 18 des Prüfungsberichts vom 26. Juli 2000 wurde bezüglich steuerpflichtiger Umsätze für das Jahr 1993 festgestellt: Mit der Faktura vom 31. Dezember 1993 habe die Bw. über Leistungen (Seminare), welche gegenüber der Fa. I-GmbH im Dezember 1993 erbracht worden seien, abgerechnet. Das Entgelt habe sich auf S 125.000 netto zzgl. 20 % USt. belaufen; die Rechnung sei in den Büchern der Bw. erfasst. Die Steuerberechnungsgrundlagen des Jahres 1993 seien vom Finanzamt bisher wegen Nichtabgabe von Abgabenerklärungen im Wege der Schätzung ermittelt worden (vgl. Tz 16 PB); dabei sei der Umsatz der Bw. mit S 0,00 angenommen und die Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 7 UStG 1972 nicht festgesetzt worden. Auf Grund der nunmehr eingesehenen Bücher seien der dem Normalsteuersatz unterliegende Umsatz der Gesellschaft mit S 125.000 netto anzunehmen und die Umsatzsteuer neu zu veranlagen. Diesem Umsatz könnten keinerlei Vorleistungen bzw. Vorsteuern direkt zugeordnet werden. Den obigen Ausführungen der Bp wurde in dem Schreiben vom 16. November 2000, mit dem die steuerlich vertretene Bw. dem vom Finanzamt mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 gemäß § 275 BAO erteilten Auftrag zur Behebung der der Berufung gegen die auf Grund des Prüfungsberichts erlassenen Bescheide betreffend der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1993 bis 1998 anhaftenden Mängel entsprochen hatte, entgegnet, dass die angefochtenen Bescheide dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht Rechnung tragen würden. Die in der Steuererklärung geltend gemachten Vorsteuern seien nicht anerkannt worden. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1993 sei der in der Buchhaltung ausgewiesene und aufgrund der Belegsammlung nachgewiesene Vorsteuerabzugsbetrag in Höhe von S 67.863,09 nicht in Abzug gebracht worden. Hingegen sei richtig festgestellt worden, dass die Umsatzsteuer (Sollsteuer) für das Jahr 1993 S 25.000 betrage. Mit der zur Berufung ergangenen Stellungnahme führte der Betriebsprüfer zum nunmehr in Höhe von S 67.863,09 beantragten Vorsteuerabzug für das Jahr 1993 ins Treffen: Laut der Tz 16.1 des Prüfungsberichtes seien die Steuerbemessungsgrundlagen für das Jahr 1993 im Wege der Schätzung zu ermitteln gewesen, da trotz Erinnerungen und Zwangsstrafenandrohungen Erklärungen nicht eingereicht worden waren. Die Schätzungsbescheide seien in Rechtskraft erwachsen gewesen. Im Zuge der Betriebsprüfung sei der Vorsteuerabzug für 1993 mit S 0 - wie schon bei der Schätzung - angenommen worden. Wie in Tz 18 PB ausgeführt, hätten (dem) in Zusammenhang mit dem bei Wiederaufnahme mit S 125.000 angenommenen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz keine damit verbundenen Vorsteuern zugeordnet werden können. Der nunmehr beantragte Vorsteuerabzug von S 67.863,09 stehe nicht in Zusammenhang mit den von der Betriebsprüfung versteuerten steuerpflichtigen Erlösen. Allenfalls bestehe ein Konnex mit den in Tz 19 begründeten und zu erwartenden unecht befreiten Grundstücksumsätzen. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. November 2004 brachte der Liquidator der Bw. vor: Die Belege samt der Bilanz für das Jahr 1993 seien von der früheren Steuerberatungskanzlei bzw. vom Geschäftsführer nicht übergeben worden bzw. hätten nicht übergeben werden können und würden daher nicht vorgelegt. Dem Gesagten fügte der Betriebsprüfer Amtsdirektor Erben hinzu, dass der Umsatzsteuerbescheid 1993 zum Prüfungsbeginn rechtskräftig gewesen sei. Im Rahmen der Prüfung sei festzustellen gewesen, dass keine Bilanz vorgelegt worden wäre. Mit Vorhalt sei um Vorlage der Bilanz und Belege 1993 ersucht worden. Die im Betriebsprüfungsbericht erwähnten Belege seien in der Tz 19 des Betriebsprüfungsberichts. Die in den Belegen ausgewiesenen Vorsteuern stünden in Verbindung mit unecht befreiten Umsätzen. Bis heute seien die Belege für 1993 nicht vorgelegt worden. | rechtliche Würdigung Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. Ritz, BAO², Tz 3 zu § 119 BAO, Seite 265, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 1989, 88/13/0072; das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 18. Dezember 1995, 14 Os 83/95). Was bei einer Abgabenerklärung zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Erklärungspflichtige in der Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1991, 90/16/0231). Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behautet (vgl. Ritz, BAO², Tz 3 zu § 119 BAO, Seite 266, und das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 20. Februar 1991, 86/13/0047). Vor diesem Hintergrund sprach gegen die Anerkennung des im Schreiben vom 16. November 2000 thematisierten Vorsteuerabzugsbetrag von S 67.863,09 für das Jahr 1993 die Tatsache, dass der frühere steuerliche Vertreter die Belege für das Jahr 1993 nicht ausgehändigt hatte, weshalb der Liquidator der Bw. die Belege für das Jahr 1993 samt der Bilanz 1993 im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht als Beweismittel für sein Vorbringen ins Treffen führen konnte. Da die Bw. die sie treffende Beweisvorsorgepflicht verletzt hatte, war der maßgebende Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 167 BAO festzustellen. Obwohl die Bw. seit dem Jahr 1993 in steuerrechtlichen Angelegenheiten vertreten gewesen war, wurde die Anerkennung des letztgenannten Betrages als abzugsfähige Vorsteuer erstmals mit dem Schriftsatz vom 16. November 2000 beantragt. Obwohl - laut Schreiben vom 16. November 2000- der letztgenannte Betrag in der Buchhaltung ausgewiesen war, wurde eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 beim Finanzamt nicht eingebracht. Obwohl mit Bescheid vom 29. November 1995 (!) die Umsatzsteuer für das Jahr 1993 gemäß § 21 Abs. 7 UStG 1972 nicht festgesetzt worden war, wurde eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Obwohl der steuerliche Vertreter an der anlässlich der in Rede stehenden Betriebsprüfung abgehaltenen Schlussbesprechung am 29. Mai 2000 teilgenommen hatte, wurden Vorsteuern in der mit dem Schreiben vom 16. November 2000 ausgewiesenen Höhe selbst im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens nicht zugunsten der Bw. geltend gemacht. Erst mit der Berufung gegen den - im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen - Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1993 wurde der in Rede stehende Betrag in einen Zusammenhang mit Leistungen des Unternehmens gebracht, ohne den Nachweis dafür, dass diese Leistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze getätigt worden wären, zu erbringen. Mangels Vorlage konkreter Anhaltspunkte samt entsprechender Belege, anhand dieser ausgeschlossen werden könnte, dass das Unternehmen Leistungen im Jahr 1993 zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch genommen hätte, war der erstmals im Schreiben vom 16. November 2000 als Vorsteuerabzugsbetrag bezeichnete Betrag von S 67.863,09 vom Vorsteuerabzug auszuschließen. Da die Ausführungen der steuerlich vertretenen Bw. eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1993 im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht offen gelegt hatten, war die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1993 als unbegründet abzuweisen. | 2) Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1993 bis 1998 a) Anschaffungs- und Herstellungskosten Mit den Bilanzen zu den Stichtagen 31. Dezember 1994 und 31. März 1996 wurde dem Finanzamt das Anlagevermögen der Bw. in folgender Form dargestellt: | | Bilanz per 31.12.1994 | | | | | " | Aktiva | | 31.12.1994 | | 31.12.1993 | | A.Anlagevermögen I. Sachanlagen | | | | | | | 1. | Grundstücke und Adaptierungen Grundwert (v. bebauten Grundstücken) | | | | | | | | | Bebaute Grundstücke (Grundw.) | S | 7.448.820,00 | (S | 7.448.820,00) | | | | Gebäudewert (v. bebauten Grundstücken) | | | | Anlagen in Bau | S | 694.885,00 | (S | 91.038,00) | | | | | | S | 8.143.705,00 | (S | 7.539.858,00) | " | | | | | | | | | | | Bilanz per 31. März 1996 | | | | | | " | Aktiva | | 31.3.1996 | | 31.3.1995 | | | A.Anlagevermögen I. Sachanlagen | | | | | | | 1. | Grundstücke und Adaptierungen Grundwert (v. bebauten Grundstücken) | | | | | | | | | Bebaute Grundstücke (Grundw.) | S | 7.518.820,00 | (S | 7.448.820,00) | | | | Gebäudewert (v. bebauten Grundstücken) | | | | Anlagen in Bau | S | 694.885,00 | (S | 694.885,00) | | | | | | S | 8.213.705,00 | (S | 8.143.705,00) | " Zur Liegenschaft H-Gasse wurde in der Tz 27 des Prüfungsberichts vom 26. Juli 2000 nach Verweis auf den in der Tz 19 PB geschilderten Sachverhalt vorgebracht, dass das im Jahr 1994 angeschaffte Objekt bisher nicht vermietet worden sei und als Spekulationsobjekt dienen dürfte. Die Immobilie sei daher dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Eine Afa sei schon bisher nicht geltend gemacht worden. Da die von der Bp nicht anerkannten, dem Grundstück direkt zuordenbaren Vorsteuern (lt. den in der Tz 19 PB angeführten Tabellen Leistungsbeschreibung "Grundwert bebaute Grundstücke" und "Anlagen in Bau") zusätzliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten darstellen, seien S 58.707,60 bis 31. Dezember 1993 bzw. S 170.307,60 ab 31. Dezember 1994 zu aktivieren. Mit den die Tz 27 PB abschließenden Tabellen "Sachanlagen bisher" und "Umlaufvermögen Hackengasse lt. Bp" wurden die zu berichtigenden Bilanzansätze dargestellt. Den obigen Ausführungen der Bp wurde in der Berufung vom 2. Oktober 2000, die nicht nur gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1998 gerichtet war, entgegengehalten, dass die Bp die vorgebrachten Sachverhalte falsch gewürdigt habe, weshalb die Berufungsinstanz ersucht werde, ein besonderes Augenmerk auf den Inhalt jener Schriftstücke und Dokumente zu werfen, die der Bp vorgelegt worden seien. Aus dem darin vorgebrachten Sachverhalt ergebe sich: Es sei Absicht der Gesellschaft gewesen, auf der Liegenschaft H-Gasse ein Gebäude zu errichten, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung dienen solle. Derzeit würden Verhandlungen mit dem Ziel, ein Hotelprojekt zu errichten und an eine Betreibergesellschaft zu vermieten, geführt. Die Konstruktion einer Projektgesellschaft sei gewählt worden, damit der Eigentümer der Projektgesellschaft im Falle eines allfälligen Verkaufes seine Anteile an der Projektgesellschaft mit Gewinn verkaufen könne. Schon allein durch die rechtliche Konstruktion ergebe sich der logische Schluss, dass eine allfällige Veräußerung der Liegenschaft durch die Gesellschaft unwahrscheinlich sei, da es für die Eigentümer der Projektgesellschaft günstiger sei, allenfalls die Gesellschaft als Ganzes zu veräußern. Abschließend sei auf die Ausführungen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. November 2004, die bereits oben unter dem Punkt Umsatzsteuer 1 a) zitiert wurden, verwiesen. | rechtliche Würdigung Da die in Rede stehenden Liegenschaftsanteile gemäß dem grundbücherlichen Eigentumsblatt zu diesem Grundstück verkauft worden waren, war aus den Tätigkeiten der Bw. ein Verhalten, das über den Bestand der Absicht der Errichtung eines für Vermietungszwecke genutzten Gebäudes bzw. Hotels auf der Liegenschaft H-Gasse hinausgegangen wäre, nicht zu erkennen. Da die in den auf die Liegenschaft Bezug habenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern dem Finanzamt unrichtigerweise als abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von S 58.607,60 für das Jahr 1993 bzw. S 170.307,60 für das Jahr 1994 erklärt worden waren und daher als Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren waren, ergaben sich bedingt durch die Hinzurechnung der letztgenannten Beträge im entsprechenden Jahr zu den in der Bilanz per 31. Dezember 1994 ersichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von S 7.539.858 für das Jahr 1993 und S 8.143.705 für das Jahr 1994 Anschaffungs- und Herstellungskosten in der gleich wie im Prüfungsbericht ersichtlichen Höhe von S 7.598.565,60 für das Jahr 1993 bzw. S 8.314.012,60 für das Jahr 1994. Da die Summe der aus der Bilanz zum 31. März 1996 ableitbaren Kosten von S 70.000 und des berichtigten Liegenschaftswerts zum Stichtag 31. Dezember 1994 Deckung im Prüfungsbericht, in dem die Kosten in Höhe von S 8.384.012,60 beziffert worden waren, gefunden hatte, war eine Mangelhaftigkeit der mit der in Rede stehenden Berufung angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide im gegenständlichen Punkt weder anhand der Ausführungen des steuerlichen Vertreters, noch anhand der der Bp vorgelegten Schriftstücke und Dokumente festzustellen. Insofern war die Berufung gegen die vom Finanzamt auf Grundlage des Prüfungsberichts vom 26. Juli 2000 erlassenen Bescheide hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 im gegenständlichen Punkt als unbegründet abzuweisen. | B) Option In der Tz 28 des in Rede stehenden Prüfungsberichts wurde unter der Überschrift "Forderung A-AG (Optionsrecht)" als Begründung für die Rückgängigmachung der in Höhe von S 3 Millionen gebuchten Forderung ins Treffen geführt, dass ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Grund bzw. eine Rechtsgrundlage ins Treffen fehle. Zu der in der Gewinn und Verlustrechnung des Jahres 1997/1998 erklärten Position "Sonstige Erlöse 0%ig" von S 3 Millionen finde sich in der Buchhaltung ein Ertragskonto (4302), auf welchem sich als Buchungstext der Vermerk "Abgeltung Kaufanbot G-Gasse" finde. Die Buchung sei bei Bilanzierung durchgeführt worden. Das Buchungskürzel laute "BG" per 30. April 1997. Als Gegenkonto sei das Verrechnungskonto (3450) mit der letztgenannten AG angesprochen worden. Bei dieser ebenfalls geprüften AG fänden sich spiegelgleiche Buchungssätze mit selben Datum: Aufwandsbuchung am Konto (5800) "Bezogene Leistungen" an passives Bestandskonto (2319) "Verrechnungskonto Bw.". Ein Beleg hiezu sei u.a. auch im Beisein des für den Betriebsprüfer zuständigen Gruppenleiters AD Kircher am 14. Juli 1999 angefordert worden. Um eine Erläuterung zu dieser Buchung sei gebeten worden. Erstmals am 1. Februar 2000 sei der Bp in diesem Zusammenhang die Kopie eines von der A-AG an die Bw. gerichteten, mit "29. Juli 1994" datierten Schreibens vorgelegt worden, worin der damalige Vorstand der letztgenannten AG, Alexis D, der Bw., vertreten durch deren Geschäftsführer Rüdiger D (Vater des Alexis D), ein Anbot auf Kauf von Anteilen an der Liegenschaft 1001 Wien, G-Gasse 14, einräume. 249/3300tel Anteile am Haus G-Gasse 14 seien von der A-AG mit Kaufvertrag vom 22. Juni 1994 erworben worden. In diesem Papier werde ausgeführt, dass "die derzeit vermieteten Tops 2 bis 4/4A, 6 bis 9, 17/19, 18 und 21 mit einer Gesamtnutzfläche von insgesamt 1.253 m² bis 30. Juli 1998 lastenfrei erworben werden könnten, wobei ein Kaufpreis von S 12.000/m² im ersten, S 13.000/m² im zweiten, 14.000/m² im dritten und 15.000/m² im vierten Jahr der Laufzeit des Anbotes zu entrichten wären, wobei Bedingung sei, dass die derzeit aus den betroffenen Mietobjekten fließenden Mietzinse bis zum Ablauf des Anbotes weiterhin der A-AG zufließen sollen und alle von der letztgenannten AG während der Laufzeit des Anbotes getätigten notwendigen oder nützlichen Aufwendungen dieser separat zu vergüten sind". Das Recht zur Annahme des Anbotes erlösche mit 30. Juni 1998. Über Befragen habe Rüdiger D u.a. in den Besprechungen am 1. Februar 2000 und 17. April 2000 angegeben: Von diesem Schriftsatz bzw. diesem Anbot hätten nur Alexis und Rüdiger D Kenntnis gehabt, der Co-Geschäftsführer der Bw., Dr. B , sowie die seinerzeitigen Mitgesellschafter der Bw. bzw. Aktionäre der A-AG jedoch nicht. Dr. Otto B sei nur deshalb Geschäftsführer der Bw. gewesen, damit diese nicht gegen sein Einverständnis Verbindlichkeiten eingehen könne. Davon abgesehen hätte sich Dr. B nie um die Geschäfte der Bw. gekümmert. Vorstands-, Aufsichtsrats- bzw. Eigentümerversammlungsprotokolle über das eingeräumte Anbot seien "nicht auffindbar". In der Besprechung vom 17. April 2000 sei ergänzt worden: Die Einräumung dieses Anbotes stelle noch kein Geschäft dar und sei daher nicht aufsichtsratspflichtig gewesen. Aufgrund der aktienrechtlichen Bestimmungen sei daher keine Zustimmung des Aufsichtsrates zur Einräumung des Kaufanbotes nötig gewesen. Zum Ersuchen, die Aufsichtsratprotokolle zur erfolgten -in Geschäft darstellenden- Ablösezahlung vorzulegen, habe Rüdiger D am 17. April 2000 gemeint: Er wisse nicht, wo diese sich befänden. Da eine grundbücherliche Eintragung über die Einräumung der Kaufoption nicht erforderlich sei, sei sie auch nicht durchgeführt worden. Lediglich bei der Einräumung eines Vorkaufsrechtes sei dies möglich. Ebenso wenig sei die (notarielle) Beglaubigung notwendig gewesen. Das Geschäft sei wegen des "besonderen Vertrauensverhältnisses" zwischen der A-AG und der Bw. abgeschlossen worden. Die beim Finanzamt eingereichten Geschäftsbilanzen und Anhänge (Lageberichte) würden weder im Jahr 1994 (Wirtschaftsjahr 1994/1995), noch danach irgendeinen Hinweis auf das angeblich am 29. Juli 1994 abgeschlossene Kaufanbot geben. Unter Verweis auf das Vorhalteverfahren zur Betriebsprüfung bei der A-AG wurde vorgebracht: Im Schriftsatz vom 1. März 2000 würden die dem Kaufanbot zu Grunde gelegenen Motive aus der Sicht der Bw. und der letztgenannten AG dargelegt. Das Interesse der Bw. sei im Wesentlichen in der zu erwartenden Wertschöpfung durch die im Objekt G-Gasse "schlummernden stillen Reserven" (Wertsteigerungen durch frei werdende Objekte) gelegen, die der Bonität der Bw. halfen. Ein von der Bw. verfertigtes Aufnahmeschreiben zum Anbot existiere nicht, dies sei auch nicht erforderlich. Da die A-AG im Februar 1997 mit Kaufinteressenten verhandelt habe, der Bw. aber noch bis 30. Juni 1998 vertraglich verpflichtet gewesen sei, habe sich die Bw. gegen eine Abstandszahlung von S 3 Millionen das Recht auf Anbotsannahme ablösen lassen. Dazu sei am 8. März 2000 in Kopie ein Schreiben der Bw., unterfertigt durch den Geschäftsführer Rüdiger D, an die A-AG, deren Aufsichtsratsvorsitzender ebenfalls Rüdiger D sei, datiert mit 13. Februar 1997, vorgelegt worden. Des Weiteren liege der Bp ebenfalls seit 21. März 2000 eine Rechnung der Bw. an die A-AG vom 30. April 1997 über S 3 Mio. "für die Entlassung aus Ihrer am 29. Juli 1994 eingegangenen Vertragsverpflichtung" vor. Die Bp erachte die Einräumung dieser "Kaufoption" als wirtschaftlich unbegründet, unverständlich und unangemessen. Der gesamte Buchungsvorgang des Jahres 1998 (bei der Bw: Forderung an Erlös, bei A-AG: Aufwand an Verbindlichkeit) sei aus nachstehenden Gründen nur unter dem Gesichtspunkt der dadurch eingetretenen Abgabenersparnis verständlich und erklärbar: Die Vertreter der Bw. und der letztgenannten AG seien ihrer gegenüber der Behörde bestehenden Offenlegungsverpflichtung nur zum Teil und über wiederholte Aufforderungen der Bp nachgekommen. Durch den Einwand des Rüdiger D vom 17. April 2000, "nicht so sehr gerne Kopien aus der Hand zu geben", gewinne der Abgabepflichtige in diesem Punkt nichts. Die A-AG sei bei dieser - nach außen hin erstmals mit Einreichung der Geschäftsabschlüsse 1998 im Juni 1999 in Erscheinung getretenen - "Kaufoption"s-einräumung ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft eingegangen, wobei die Risikoverteilung sehr einseitig, bei der AG gelegen, gewesen sei. Unüblich und für die AG unvorteilhaft sei auch die über einen vierjährigen Zeitraum eingegangene Bindung, die mit keiner wie immer gearteten wirtschaftlichen Gegenleistung der Bw. verbunden gewesen sei. "Üblich hingegen wäre die Hereinnahme einer Klausel gewesen, dass die Option spätestens dann endet, wenn die A-AG selbst einen Käufer findet." Weiters sei eine bei Vermittlung von Immobilien weit niedrigere (in einem Prozentsatz vom Kaufpreis berechnete) Verkaufsprovision üblich. Unüblich sei weiters, dass dem potentiellen Erwerber (Bw.) die Mieterträgnisse bis zum Ablauf der Option vorenthalten würden bzw. noch der AG zufließen würden. Dafür, dass das Rechtsgeschäft bereits im Juli 1994, wie das der Betriebsprüfung am 1. Feber 2000 erstmals vorgelegte Schreiben Glauben mache, abgeschlossen worden sei, gebe es mit Ausnahme der Belegdatierung keine objektivierbaren Beweise. Gerade angesichts der durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bw. und der A-AG (ab dem 24. November 1994 Tochter-/Muttergesellschaft, Geschäftsführer-/Aufsichtsratsidentität des Rüdiger D) unterstellbaren Interessenkollisionen und des im Wirtschaftsleben unüblichen Vertragsinhaltes "hätte das Rechtsgeschäft rechtzeitig und ausreichend nach außen hin in Erscheinung treten müssen". Der vom Höchstgericht in diesem Zusammenhang immer wieder verlangten, erhöhten Dokumentationsverpflichtung sei nicht entsprochen worden. Auch auf die Rechtsprechung zur "Angehörigenliteratur" sei verwiesen. Zu den im Wirtschaftsjahr 1997/98 bei der Bw. eingebuchten "Sonstigen Erlöse" von S 3 Mio. wurde in der Tz 28 PB festgestellt, dass ein Bargeldfluss nicht erfolgt sei, ein Teil der S 3.000.000,00 Forderung mit einer bestehenden Verbindlichkeit "Barvorlage" gegengerechnet worden sei, ein Teil an ein verbundenes Unternehmen abgetreten worden sei. Als Begründung dafür, dass die "Sonstigen Erlöse" gelegen gekommen seien, führte der Betriebsprüfer ins Treffen: Im Jahr 1998 verfüge die Bw. über erhebliche körperschaftsteuerliche Verlustvorträge, die den willkürlich eingebuchten Ertrag fast zur Gänze "abfangen", so dass dieser kaum mit Körperschaftsteuer (bisher rd. S 170.000) belastet werde. Umgekehrt führe auch der bei der A-AG herbeigeführte und dort ebenso wenig erklärbare Aufwand zu einem günstigen Ergebnis, da sich das steuerpflichtige Einkommen stark vermindere und infolge noch vorhandener Verlustvorträge aus Vorperioden schließlich sogar auf S 0 belaufe. Bei Wegfall des Aufwandes von S 3 Millionen "hätte sich bei der A-AG schon bisher eine Körperschaftsteuerbelastung von über S 400.000 ergeben". Gegen den auf Grundlage des Prüfungsberichts ergangenen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998 wurde in der Berufung ins Treffen geführt, dass die Betriebsprüfung die vorgebrachten Sachverhalte falsch gewürdigt habe, weshalb die Berufungsinstanz ersucht werde, ein besonderes Augenmerk auf den Inhalt jener Schriftstücke und Dokumente zu werfen, die der Betriebsprüfung vorgelegt worden seien. Mit der zur Berufung erfolgten Stellungnahme der Bp wurde auf die in der Berufung völlig "verschwiegene", dem ehemaligen Geschäftsführer der Bw. eingeräumte Kaufoption verwiesen. Auf die - bereits oben unter dem Punkt Umsatzsteuer 1 a) zitierten - Ausführungen der Parteienvertreter zu dem in Rede stehenden Optionsrecht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. November 2004, sei verwiesen. Dass Amtsdirektor Erben zur Tz 28 - Option - anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 17. November 2004 zu Protokoll gab: "Heute wurden keine weiteren Unterlagen, die über die im Betriebsprüfungsbericht genannten hinausgehen, vorgelegt." sei in diesem Zusammenhang festgestellt.   | rechtliche Würdigung Nach Rummel, ABGB, Band 1, Tz 33 zu § 1072, Seite 1496, sind Optionsverträge Verträge, die einem Beteiligten das Recht einräumen, ein inhaltlich schon vereinbartes, erst in Aussicht genommenes Rechtsgeschäft durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. Das Vorkaufsrecht ist insofern ein Unterfall des Optionsrechts, als es ein durch den Vorkaufsfall bedingtes Optionsrecht darstellt. In abgabenrechtlicher Hinsicht sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2003, 99/14/0100, grundsätzlich anzuerkennen. Entgelte, die von der Tochtergesellschaft auf der Basis derartiger Vertragsbeziehungen geleistet werden, führen bei ihr zu einer Gewinnminderung. Wendet die Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft allerdings im Rahmen solcher Vertragsbeziehungen Vermögensvorteile zu, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, mindern diese den Gewinn der Tochtergesellschaft nicht (verdeckte Ausschüttung). Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses wird dabei an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt: entscheidend ist, ob die Gesellschaft den Vorteil einem Nichtgesellschafter ebenfalls gewährt hätte (vgl. die bei Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 325f zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die zu den Stichtagen ermittelten Vermögenswerte der Bw. sind in jenen Bilanzen, die den Abtretungszeitpunkten am nächsten liegen (zum 31. Dezember der Jahre 1993, 1994 und 1995) wie folgt ausgewiesen: | | 31. 12.1993 | 31.12.1994 | 31.12.1995 | AKTIVA | | | | Bebaute Grundstücke (Grundwert H-Gasse 7-9) | 7.448.820,00 | 7.448.820,00 | 7.448.820,00 | Anlagen in Bau (Planungen, Proj.leistungen, u.ä.) | 91.038,00 | 694.885,00 | 694.885,00 | Forderungen, gewährte Barvorlagen | 1.062.863,09 | 1.314.366,00 | 160.972,00 | Bank- und Kassenguthaben | 1.177.127,49 | 70.093,09 | 19.928,00 | | | | | Summe | 9.779.848.58 | 9.528.164,09 | 8.324.605,09 | PASSIVA | | | | Stammkapital | 550.000,00 | 550.000,00 | 550.000,00 | Verlust 1993 | -25.151,42 | -25.151,42 | -25.151,42 | Verlust 1994 | | -313.588,78 | -313.588,78 | Verlust 1995 | | | -31.636,76 | Investitionsfreibetrag 1994 | | 113.978,00 | 113.978,00 | Rückstellungen | | | 10.000,00 | Erhaltene Anzahlungen Dr. B | 9.000.000,00 | 8.600.000,00 | 7.800.000,00 | Verbindlichkeiten, erh. Barvorlagen | 255.000,00 | 602.926,29 | 221.003,05 | | | | | Summe | 9.779.848,58 | 9.528.164,09 | 8.324.605,09 Mit der nachfolgenden Tabelle wird das buchmäßige Eigenkapital der Bw., das von der Bp bei den Abtretungen zum 24. November 1994 aus der Bilanz zum 31. Dezember 1994, bei den Abtretungen zum 22. Februar 1995 und 14. März 1995 aus der Bilanz zum 31. Dezember 1995 errechnet wurde, dargestellt: | | 31. Dezember 1994 | 31. März 1995 | | | | Bebaute Grundstücke (Grundwert H-Gasse 7-9) | 7.448.820,00 | 7.448.820,00 | Anlagen in Bau (Planungen, Proj.leistungen, u.ä.) | 694.885,00 | 694.885,00 | Forderungen, gewährte Barvorlagen | 1.314.366,00 | 160.972,00 | Bank- und Kassenguthaben | 70.093,09 | 19.928,09 | Zwischensumme | 9.528.164,09 | 8.324.605,09 | - Rückstellungen | | - 10.000,00 | - Erhaltene Anzahlungen Dr. B | - 8.600.000,00 | - 7.800.000,00 | - Verbindlichkeiten, erh. Barvorlagen | - 602.926,29 | - 221.003,05 | buchmäßiges Eigenkapital | 325.237,80 | 293.602,04 Die Ertragslage der Bw. spiegelte sich in deren Gewinn/Verlustrechnungen wie folgt wider: | | 23.6.1993 - 31.2.1993 | 1.1.1994 - 31.12.1994 | 1.1.1995 - 31.3.1995 | 1.4.1995 - 31.3.1996 | 1.4.1996 -31.3.1997 | 1.4.1997 -31.3.1998 | Erlöse | 125,000,00 | 1.000,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 3.000.000,00 | GF-Honorar | 120.000,00 | 120.000,00 | | | | | Rechts-, Beratungskosten Steuerberatung | 45.676,00 | 36.520,00 | 19.600,00 | 25.660,00 | 25.120,00 | 26.720,00 | Sst Aufwand (Betriebskosten u.dgl.) | 21.266,09 | 35.617,07 | 2.752,43 | 17.386,79 | 12.580,66 | 17.445,85 | übrige Aufwendungen | | | | | 42.876,00 | | Betriebsverlust/-gewinn | -61.942,09 | - 191.137,07 | - 22.352,43 | - 43.046,79 | - 80.576,66 | 2.955.834,15 | | | | | | | | Zinserträge | 36.789,67 | 9.654,86 | | 37,53 | 24,25 | 26,31 | Zinsaufwendungen | 0,00 | 3.128,57 | 5.533,33 | 838.418,62 | 669.213,59 | 499.238,25 | Finanzergebnis | 36.789,67 | 6.526,29 | - 5.533,33 | - 838.381,09 | - 669.189,34 | - 499.211,94 | | | | | | | | EGT | - 25.152,42 | -184.610,78 | - 27.885,76 | -881.427,88 | -749.766,00 | 2.456.622,21 | | | | | | | | KSt | | 15.000,00 | 3.750,00 | 15.000,00 | 17.500,00 | 106.133,00 | KSt Vje | | | | | 11.250,00 | | | | | | | | | Jahresfehlbetrag | - 25.152,42 | - 199.610,78 | - 31.635,76 | -896.427,88 | -778.516,00 | 2.350.489,21 | | | | | | | | Dot IFB | | 113.978,00 | | | | | Aufl IFB 1994 | | | | | | | Jahresverlust/-gewinn | - 25.152,42 | -313.588,78 | -31.635,76 | -896.427,88 | -778.516,00 | 2.464.467,21 | Verluste Vj | | -25.152,42 | -338.741,20 | -370.376,96 | -1.266.804,84 | - 2.045.320,84 | Bilanzverlust/-gewinn | - 25.152,42 | -338.741,20 | -370.376,96 | -1.266.804,84 | -2.045.320,84 | 419.146,37 Wie der letzten Tabelle ersichtlich ergibt sich im Fall der Versagung der abgabenrechtlichen Anerkennung des Optionsrechts ein Gesamtverlust in Höhe von -S 2.580.853,63 für den Zeitraum von 23. Juni 1993 bis 31. März 1998. Die Anerkennung der Abstandszahlung der Muttergesellschaft an die Bw. würde einen Steuervorteil bei der Muttergesellschaft der Bw. bedeuten, ohne eine Zahllast an Körperschaftsteuer bei der Bw. zu bewirken. Da für die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer betrieblich bedingten Gewährung der in Rede stehenden Rechtsposition die Vorlage von Beweismitteln im Abgabenverfahren erforderlich gewesen wäre, die zur Feststellung des von der steuerlich vertretenen Bw. dargestellten Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich gewesen wären, wäre es an der steuerlich vertretenen Bw. gelegen gewesen, die Richtigkeit der Behauptung, die Muttergesellschaft A-AG habe der Bw. als Tochtergesellschaft ein Optionsrecht eingeräumt, das nicht aufsichtsratspflichtig gewesen sei, durch Vorlage von Vorstands-, Aufsichtsrats- bzw. Eigentümerversammlungsprotokolle über das in Rede stehende Anbot zu dokumentieren. Das einzige Schreiben, diesem nach der Sohn von Rüdiger D (Alexis D ) als damaliger Vorstand der A-AG seinem Vater als Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Juni 1993 gegründeten Bw. ein Anbot auf Kauf von Anteilen an der von der letztgenannten AG mit Kaufvertrag vom 22. Juni 1994 erworbenen Liegenschaft G-Gasse 14 vorgelegt haben solle, datiert vom 29. Juli 1994 und wurde der Bp trotz Beginns der abgabenbehördlichen Prüfung am 4. Mai 1999 erstmals am 1. Februar 2000 vorgelegt. Da die bloße Verbuchung von Zuwendungen eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht, vermochte das der Bp vorgelegte Schreiben die abgabenrechtliche Anerkennung der behaupteten Option nicht zu bewirken. Da die Ausführungen in der Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung (vom 17. November 2004) eine Unschlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen der Bp nicht offen zu legen vermochten, bestanden keine Bedenken, sich den im Prüfungsbericht vom 26. Juli 2000 getroffenen Feststellungen der Bp anzuschließen und die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998 im gegenständlichen Punkt abzuweisen. | C) IFB Mit der Bilanz per 31. Dezember 1994 wurde dem Finanzamt das Anlagevermögen unter dem Punkt I. Sachanlagen in folgender Form dargestellt: | ".... | | 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 1993 | | GRUNDSTÜCKE UND ADAPTIERUNGEN | | | | GRUNDWERT (v. BEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN) | | | | | Bebaute Grundstücke (Grundw.) | S | 7.448.820,00 | (S | 7.448.820,00) | | | GEBÄUDEWERT (v. BEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN) | | | | | Anlagen in Bau | S | 694.885,00 | (S | 91.038,00) | | S | 8.143.705,00 | (S | 7.539.858,00)" Mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1994 wurde ein Investitionsfreibetrag 1994 in Höhe von S 113.978 geltend gemacht. Mit dem Prüfungsbericht vom 26. Juli 2000 wurde die Anerkennung des in Rede stehenden passiven Bestandskontos IFB versagt. Als Begründung dafür wurde in der Tz 29 PB unter Bezugnahme auf die ersten beiden Absätze des § 10 EStG 1988 sowie die Ausführungen zu den Tz 19 und 27 PB ins Treffen geführt, dass die Bp die in Rede stehende Liegenschaft dem Umlaufvermögen zugeordnet habe, weshalb der Freibetrag nicht zulässig sei und daher nicht gebildet werden könne. Mit der Berufung, welche die Bw. gegen die aufgrund des Prüfungsberichts vom 26. Juli 2000 erlassenen Bescheide erhoben hatte, wurde die Anerkennung des Investitionsfreibetrages für das Jahr 1994 in der oben genannten Höhe mit der Begründung, die Bp habe die vorgebrachten Sachverhalte falsch gewürdigt, weshalb die Berufungsinstanz ersucht werde, ein besonderes Augenmerk auf den Inhalt jener Schriftstücke und Dokumente zu werfen, die der Bp vorgelegt worden seien, beantragt. | rechtliche Würdigung Gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr 1994 geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen; der Investitionsfreibetrag beträgt von dem nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%. Die in der Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesene Position "Anlagen in Bau" legt den Bestand eines Zusammenhanges zwischen im Jahr 1994 angefallenen Kosten für in Bau befindliche "Anlagen" auf der Liegenschaft H-Gasse offen. Da die mit einer Liegenschaft verbundenen abnutzbaren Güter das Schicksal der Liegenschaft teilen, war durch die Zuordnung der in Rede stehenden Liegenschaft zum Umlaufvermögen bedingt die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages in Höhe von S 113.978 unzulässig. Insofern war die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 im gegenständlichen Punkt als unbegründet abzuweisen.   | D) Umsatzsteuernachforderung/Sst. Forderungen aus Steuern lt. Bp In der Tz 30 des Prüfungsberichts vom 26. Juli 2000 wurde die Abgrenzung der auf Grund der Prüfungsfeststellungen nachzuzahlenden Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1993 bis 1998 in folgender Form dargestellt: | | 31.12.1993 | 31.12.1994 | 31.3.1995 | 31.3.1996 | 31.3.1997 | 31.3.1998 | HB | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | PB | 25.000,00 | 145.879,00 | 149.934,00 | 150.509,00 | 153.882,00 | 162.244,00 | VÄ | - 25.000,00 | - 145.879,00 | - 149.934,00 | - 150.509,00 | - 153.882,00 | -162.244,00 | - VÄ Vj | 0,00 | 25.000,00 | 145.879,00 | 149.934,00 | 150.509,00 | 153.882,00 | EÄ | - 25.000,00 | -120.879,00 | - 4.055,00 | - 575,00 | - 3.373,00 | - 8.362,00 Im Anschluss an diese Tabelle führte der Betriebsprüfer unter anderem aus, dass die für das Jahr 1993 nachzuzahlende Umsatzsteuer auf der nachzuversteuernden Leistung gemäß Tz 18 basiere. Zur Position "(Sonstige) Forderungen aus Steuern" in der Bilanz per 31. Dezember 1994 stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Bw unter dieser Subposition der Position "Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände" dem für das Jahr 1994 in Höhe von S 76.304 ausgewiesenen Betrag ein Betrag von S 42.863,09 für das Jahr 1993 gegenübergestellt wurde, und führte zu dieser Position im Prüfungsbericht aus: Für das Jahr 1993 sei bisher keine Umsatzsteuererklärung abgegeben worden, das Finanzamt habe die Umsatzsteuer mit S 0 geschätzt. Da die Bw. die für das Jahr 1993 angefallenen, allerdings niemals geltend gemachten Vorsteuern aktiviert - lt. Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1994 seien an "Sonstigen Forderungen aus Steuern" S 42.863,09 (vgl. auch Pkt. 2 des Vorhalts vom 10. Mai 1999) - aktiviert und im Jahr 1997 erfolgswirksam aufgelöst worden, storniere die Bp die Aktivierung. | | 31.12.1993 | 31.12.1994 | 31.3.1995 | 31.3.1996 | 31.3.1997 | 31.3.1998 | HB | 42.863,09 | 42.863,09 | 42.863,09 | 42.863,09 | 0,00 | 0,00 | PB | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | VÄ | - 42.863,09 | -42.863,09 | - 42.863,09 | - 42.863,09 | 0,00 | 0,00 | - VÄ Vj | 0,00 | 42.863,09 | 42.863,09 | 42.863,09 | 42.863,09 | 0,00 | EÄ | - 42.863,09 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 42.863,09 | 0,00 Der in der Textziffer thematisierte Punkt 2 des Vorhalts vom 10. Mai 1999 enthält folgenden Text: | " | Die Veranlagung des Jahres 1993 (RumpfWj = 23. Juni bis 31. Dezember 1993, auch bei Ust) erfolgte am 29. November 1995 gemäß § 184 BAO, da Steuererklärungen und Bilanz nicht eingereicht worden waren (Umsätze, Vorsteuern 0,00; Gewinn 0,00, Gewerbeertrag 0,00). Für das Jahr 1993 wurden auch der Bp bislang keine Buchhaltungskonten und Saldenlisten vorgelegt. Ein Antrag auf Regelbesteuerung ab 1995 wurde am 28. November 1996 eingebracht. Den vorgelegten Belegen zufolge - vorgelegt wurden Kontoauszüge samt Beilagen zur WIF- Bank wären an Vorsteuern S 39.607,60 abziehbar! (lt. EB 1. Jänner 1994 wurden als "Sst. Fo aus Steuern" 42.863,09 aktiviert, eine gewinnwirksame Ausbuchung erfolgte im Jahre 1997). An "Erlösen Dienstleistungen" wurden 1993 125.000 in der G+V erklärt. Belege hiezu sind vorzulegen; welche Leistungen wurden wem gegenüber durch wen erbracht? Angemerkt wird, dass aufgrund der für 1993 durchgeführten Schätzung eine Verustung bisher unterblieben ist! Der Verlust für 1993 würde lt. Saldenliste 1. Jänner 1994 25.151,42 betragen." Gegen die obigen Ausführungen der Bp wurde in der Berufung, mit der auch die Anerkennung der Vorsteuern im gesamten Betriebsprüfungszeitraum beantragt wurde, im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bp die vorgebrachten Sachverhalte falsch gewürdigt habe, weshalb die Berufungsinstanz ersucht werde, ein besonderes Augenmerk auf den Inhalt jener Schriftstücke und Dokumente zu werfen, die der Bp vorgelegt worden seien. Es werde unter anderem beantragt, die durch die Betriebsprüfung vorgenommene Umgliederung der Liegenschaft vom Anlagevermögen in das Umlaufvermögen rückgängig zu machen. | rechtliche Würdigung Gemäß § 115 Abs. 3 BAO haben die Abgabenbehörden die Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Auch wenn § 115 Abs. 3 BAO lediglich Angaben des Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände erwähnt, gilt die Verpflichtung, die richtige (und nicht eine möglichst hohe) Abgabenbemessungsgrundlage zu ermitteln, ganz allgemein. Da die Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw. in der Berufung und in der Berufungsverhandlung samt den im Arbeitsbogen befindlichen Schriftstücke die Unrichtigkeit jenes Sachverhalts, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden war, nicht offen gelegt hatten, war weder in der Passivierung der - außer Streit stehenden - Umsatzsteuer für das Jahr 1993 in Höhe von S 25.000 (vgl. Tz 18 PB), noch in der Passivierung der durch die Nichtanerkennung von Vorsteuern bedingten Umsatzsteuer für die Streitjahre - S 120.878,85 für das Jahr 1994, S 4.055,28 für das Jahr 1995, S 575,00 für das Jahr 1996, S 3.373,35 für das Jahr 1997 und S 8.362,21 für das Jahr 1998 - ein Fehler ersichtlich. Was die Position "Sonstige Forderungen aus Steuern S 42.863,09" anbelangt, gab der steuerliche Vertreter anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. November 2004 zu Protokoll: "Die Belege für 1993 samt der Bilanz 1993 werden nicht vorgelegt, da sie von der früheren Steuerberatungskanzlei bzw. dem Geschäftsführer nicht übergeben wurden bzw. nicht übergeben werden konnten." Mangels Belegen war der Rechtsmeinung des Betriebsprüfers zu folgen und die Unzulässigkeit der Aktivierung der in Rede stehenden Forderung zu bestätigen. Damit war die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 auch im gegenständlichen Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.   | 3) Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998, Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 Aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die dem Prüfungsbericht vom 26. Juli 2000 zu entnehmen waren, erließ das Finanzamt Bescheide, mit denen die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 und der Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen worden waren. Gegen diese Bescheide wurde die Berufung vom 2. Oktober 2000 erhoben. | rechtliche Würdigung Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist die Abgabenbehörde erster Instanz zur Wiederaufnahme von Verfahren in allen Fällen berechtigt, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tatsachen im Sinne des § 303 leg. cit. ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl. VwGH 28. September 1998, 96/16/0158); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. beispielsweise VwGH 30. Mai1994, 93/16/0096; 12. August 1994, 91/14/0018, 0042; 23. April 1998, 95/15/0108). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z.B. die Zahlungswilligkeit, VwGH 14. Juni 1982, 82/12/0056). Nach Lehre und Rechtsprechung ist maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz, BAO², Tz 10 zu § 303, Seite 728 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997, 96/13/0185; 28. Januar 1998, 95/13/0141; 21. Juli 1998, 93/14/0187, 0188). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9. Juli 1997, 96/13/0185). Die Tatsachen, dass die Aktivitäten der Bw., soweit sie bisher überhaupt gesetzt worden sind, sämtliche Verwertungsmöglichkeiten der Liegenschaft H-Gasse 7 bis 9 offen gelassen hatten und die Bw. die in Rede stehende, gleich nach der Gründung der Gesellschaft erworbene Liegenschaft in weiterer Folge verkauft hatte, ohne für Beweise, anhand dieser die Vermietungsabsicht in Form von nach außen hin ersichtlichen Handlungen offen gelegt hätte werden können, vorzusorgen, widersprachen dem vom steuerlichen Vertreter der Bw. hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft angenommenen Anlagevermögenscharakter und stellten daher eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO dar, aufgrund dieser die Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 und der Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 mit Bescheid wiederaufzunehmen waren. Da die abgabenrechtliche Wertung der vom Finanzamt festgestellten Sachverhaltselemente als neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO in der Veräußerung der in Rede stehenden Liegenschaft H-Gasse 33 seine Bestätigung gefunden hatte, war aufgrund der obigen Ausführungen die Berufung gegen die in Rede stehenden Wiederaufnahmebescheide als unbegründet abzuweisen. Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung gegen die Bescheide mit denen die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 und der Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und die Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 sowie die Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 festgesetzt worden waren, als unbegründet abzuweisen. Soweit sich die "Berufung" gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 richtet, war der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2000 teilweise stattzugeben. Wien, am 28. Jänner 2005

Normen und Schlagworte

GrundstückRechnungsteuerfreie Umsätze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2955-W/02
Stammnummer
13787
Gültig
28.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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