Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2955-W/02
Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Zusammenhang mit dem Kauf einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2955-W/02vom 28.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
des Vorsteuerabzuges im gegebenen Fall nicht als erfüllt zu betrachten
gewesen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli
1997, 93/14/0132). Vor der steuerpflichtig behandelten Veräußerung
des Gebäudes stünde ein (anteiliger) Vorsteuerabzug daher
frühestens in jenem Voranmelde- bzw. Veranlagungszeitraum zu, in dem
tatsächlich eine verbindliche Vereinbarung, aufgrund der ein
umsatzsteuerpflichtiges Mietverhältnis mit dem Gebäudeerrichter
begründet wird, vorliegt.
Was das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. November 2004, wonach am
Beginn der gesamte Gesellschafterkreis, knapp vor der Veräußerung ein
Teil der Gesellschafter vehement auf eine Bebauung und Vermietung der
Gesellschaft gedrängt hätte, anbelangt, war aus diesem folgender
Schluss zu ziehen: Knapp vor der Veräußerung hat ein Teil der
Gesellschafter nicht auf eine Bebauung und Vermietung der Gesellschaft
gedrängt.
Aus der Abnahme der Zahl an Gesellschaftern mit dem Drang
nach Bebauung der Liegenschaft zum Zweck der Vermietung war das Verhalten von
Gesellschaftern, ihren Willen, die Liegenschaft für Verwertungszwecke zu
nutzen, kund zu tun, ohne die Bw. zur Herstellung eines Zustands auf der
Liegenschaft, der der durch die Erklärung bekannt gegebenen Absicht der
Gesellschafter entsprochen hätte, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu
verpflichten, abzuleiten. Damit vermochte dieses Vorbringen höchstens den
Bestand einer unverbindlichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern zum
Zeitpunkt des Kaufs der in Rede stehenden Liegenschaft glaubhaft zu machen.
Da die Vermietungsabsicht der Bw. bei diesem
Grundstück nach dem objektiven Gesamtbild der Verhältnisse nach
außen hin nicht ersichtlich gewesen war, war die in Rede stehende
Liegenschaft trotz längerer betrieblicher Zugehörigkeit nicht dem
Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Durch die
direkte Zuordenbarkeit der Rechnungen zum Grundstück bedingt war den in den
Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern von S 120.879 für das Jahr
1994, S 4.055,00 für das Jahr 1995, S 575,00 für das Jahr
1996, S 3.373,00 für das Jahr 1997 und S 8.362 für das Jahr
1998 die Anerkennung als abzugsfähige Vorsteuern zu versagen und die
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 als
unbegründet abzuweisen.
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b)
Umsatzsteuer für das Jahr 1993
In der Tz 18 des Prüfungsberichts vom
26. Juli 2000 wurde bezüglich steuerpflichtiger Umsätze
für das Jahr 1993 festgestellt: Mit der Faktura vom
31. Dezember 1993 habe die Bw. über Leistungen (Seminare), welche
gegenüber der Fa. I-GmbH im Dezember 1993 erbracht worden seien,
abgerechnet. Das Entgelt habe sich auf S 125.000 netto zzgl. 20 %
USt. belaufen; die Rechnung sei in den Büchern der Bw. erfasst.
Die Steuerberechnungsgrundlagen des Jahres 1993 seien vom
Finanzamt bisher wegen Nichtabgabe von Abgabenerklärungen im Wege der
Schätzung ermittelt worden (vgl. Tz 16 PB); dabei sei der Umsatz
der Bw. mit S 0,00 angenommen und die Umsatzsteuer gemäß
§ 21 Abs. 7 UStG 1972 nicht festgesetzt worden.
Auf Grund der nunmehr eingesehenen Bücher seien der
dem Normalsteuersatz unterliegende Umsatz der Gesellschaft mit S 125.000
netto anzunehmen und die Umsatzsteuer neu zu veranlagen. Diesem Umsatz
könnten keinerlei Vorleistungen bzw. Vorsteuern direkt zugeordnet werden.
Den obigen Ausführungen der Bp wurde in dem Schreiben
vom 16. November 2000, mit dem die steuerlich vertretene Bw. dem vom
Finanzamt mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 gemäß
§ 275 BAO erteilten Auftrag zur Behebung der der Berufung gegen
die auf Grund des Prüfungsberichts erlassenen Bescheide betreffend der
Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1993 bis
1998 anhaftenden Mängel entsprochen hatte, entgegnet, dass die
angefochtenen Bescheide dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht Rechnung tragen
würden. Die in der Steuererklärung geltend gemachten Vorsteuern seien
nicht anerkannt worden. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr
1993 sei der in der Buchhaltung ausgewiesene und aufgrund der Belegsammlung
nachgewiesene Vorsteuerabzugsbetrag in Höhe von S 67.863,09 nicht in
Abzug gebracht worden. Hingegen sei richtig festgestellt worden, dass die
Umsatzsteuer (Sollsteuer) für das Jahr 1993 S 25.000 betrage.
Mit der zur Berufung ergangenen Stellungnahme führte
der Betriebsprüfer zum nunmehr in Höhe von S 67.863,09
beantragten Vorsteuerabzug für das Jahr 1993 ins Treffen: Laut der
Tz 16.1 des Prüfungsberichtes seien die Steuerbemessungsgrundlagen
für das Jahr 1993 im Wege der Schätzung zu ermitteln gewesen, da trotz
Erinnerungen und Zwangsstrafenandrohungen Erklärungen nicht eingereicht
worden waren. Die Schätzungsbescheide seien in Rechtskraft erwachsen
gewesen. Im Zuge der Betriebsprüfung sei der Vorsteuerabzug für 1993
mit S 0 - wie schon bei der Schätzung - angenommen worden.
Wie in Tz 18 PB ausgeführt, hätten
(dem) in Zusammenhang mit dem bei Wiederaufnahme mit S 125.000 angenommenen
umsatzsteuerpflichtigen Umsatz keine damit verbundenen Vorsteuern zugeordnet
werden können. Der nunmehr beantragte Vorsteuerabzug von S 67.863,09
stehe nicht in Zusammenhang mit den von der Betriebsprüfung versteuerten
steuerpflichtigen Erlösen. Allenfalls bestehe ein Konnex mit den in
Tz 19 begründeten und zu erwartenden unecht befreiten
Grundstücksumsätzen.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom
17. November 2004 brachte der Liquidator der Bw. vor: Die Belege samt
der Bilanz für das Jahr 1993 seien von der früheren
Steuerberatungskanzlei bzw. vom Geschäftsführer nicht übergeben
worden bzw. hätten nicht übergeben werden können und würden
daher nicht vorgelegt.
Dem Gesagten fügte der Betriebsprüfer
Amtsdirektor Erben hinzu, dass der Umsatzsteuerbescheid 1993 zum
Prüfungsbeginn rechtskräftig gewesen sei. Im Rahmen der Prüfung
sei festzustellen gewesen, dass keine Bilanz vorgelegt worden wäre. Mit
Vorhalt sei um Vorlage der Bilanz und Belege 1993 ersucht worden. Die im
Betriebsprüfungsbericht erwähnten Belege seien in der Tz 19 des
Betriebsprüfungsberichts. Die in den Belegen ausgewiesenen Vorsteuern
stünden in Verbindung mit unecht befreiten Umsätzen. Bis heute seien
die Belege für 1993 nicht vorgelegt worden.
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rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet vollständig und
wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein
richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für
die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. Ritz,
BAO², Tz 3 zu § 119 BAO, Seite 265, das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 1989, 88/13/0072; das Urteil
des Obersten Gerichtshofs vom 18. Dezember 1995,
14 Os 83/95).
Was bei einer Abgabenerklärung zu einer
vollständigen Offenlegung gehört, hat der Erklärungspflichtige in
der Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen,
das heißt nach der äußersten, ihm nach seinen
Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die
Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine
ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen
voraus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
11. April 1991, 90/16/0231).
Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer
Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster
Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behautet (vgl.
Ritz, BAO², Tz 3 zu § 119 BAO, Seite 266, und das dort
zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 20. Februar 1991,
86/13/0047).
Vor diesem Hintergrund sprach gegen die Anerkennung des im
Schreiben vom 16. November 2000 thematisierten Vorsteuerabzugsbetrag
von S 67.863,09 für das Jahr 1993 die Tatsache, dass der frühere
steuerliche Vertreter die Belege für das Jahr 1993 nicht ausgehändigt
hatte, weshalb der Liquidator der Bw. die Belege für das Jahr 1993 samt der
Bilanz 1993 im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht als Beweismittel
für sein Vorbringen ins Treffen führen konnte. Da die Bw. die sie
treffende Beweisvorsorgepflicht verletzt hatte, war der maßgebende
Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des
§ 167 BAO festzustellen.
Obwohl die Bw. seit dem Jahr 1993 in steuerrechtlichen
Angelegenheiten vertreten gewesen war, wurde die Anerkennung des letztgenannten
Betrages als abzugsfähige Vorsteuer erstmals mit dem Schriftsatz vom
16. November 2000 beantragt. Obwohl - laut Schreiben vom
16. November 2000- der letztgenannte Betrag in der Buchhaltung
ausgewiesen war, wurde eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993
beim Finanzamt nicht eingebracht. Obwohl mit Bescheid vom
29. November 1995 (!) die Umsatzsteuer für das Jahr 1993
gemäß
§ 21 Abs. 7 UStG 1972 nicht festgesetzt
worden war, wurde eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Obwohl der
steuerliche Vertreter an der anlässlich der in Rede stehenden
Betriebsprüfung abgehaltenen Schlussbesprechung am 29. Mai 2000
teilgenommen hatte, wurden Vorsteuern in der mit dem Schreiben vom
16. November 2000 ausgewiesenen Höhe selbst im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens nicht zugunsten der Bw. geltend gemacht. Erst
mit der Berufung gegen den - im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen - Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1993 wurde der in Rede stehende Betrag in einen Zusammenhang mit Leistungen
des Unternehmens gebracht, ohne den Nachweis dafür, dass diese Leistungen
zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze getätigt worden
wären, zu erbringen. Mangels Vorlage konkreter Anhaltspunkte samt
entsprechender Belege, anhand dieser ausgeschlossen werden könnte, dass das
Unternehmen Leistungen im Jahr 1993 zur Ausführung steuerfreier
Umsätze in Anspruch genommen hätte, war der erstmals im Schreiben vom
16. November 2000 als Vorsteuerabzugsbetrag bezeichnete Betrag von
S 67.863,09 vom Vorsteuerabzug auszuschließen. Da die
Ausführungen der steuerlich vertretenen Bw. eine Mangelhaftigkeit des
angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1993 im Rahmen des
Berufungsverfahrens nicht offen gelegt hatten, war die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1993 als unbegründet abzuweisen.
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2) Körperschaftsteuer
jeweils für die Jahre 1993 bis 1998
a) Anschaffungs- und
Herstellungskosten
Mit den Bilanzen zu den Stichtagen
31. Dezember 1994 und 31. März 1996 wurde dem Finanzamt
das Anlagevermögen der Bw. in folgender Form dargestellt:
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Bilanz per
31.12.1994
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"
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Aktiva
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31.12.1994
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31.12.1993
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A.Anlagevermögen
I.
Sachanlagen
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1.
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Grundstücke
und Adaptierungen Grundwert (v. bebauten
Grundstücken)
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Bebaute
Grundstücke (Grundw.)
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S
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7.448.820,00
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(S
|
7.448.820,00)
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|
|
|
Gebäudewert
(v. bebauten Grundstücken)
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Anlagen in
Bau
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S
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694.885,00
|
(S
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91.038,00)
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|
S
|
8.143.705,00
|
(S
|
7.539.858,00)
|
"
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Bilanz per
31. März 1996
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|
"
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Aktiva
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31.3.1996
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|
31.3.1995
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A.Anlagevermögen
I.
Sachanlagen
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1.
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Grundstücke
und Adaptierungen Grundwert (v. bebauten
Grundstücken)
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Bebaute
Grundstücke (Grundw.)
|
S
|
7.518.820,00
|
(S
|
7.448.820,00)
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|
Gebäudewert
(v. bebauten Grundstücken)
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|
Anlagen in
Bau
|
S
|
694.885,00
|
(S
|
694.885,00)
|
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|
|
S
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8.213.705,00
|
(S
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8.143.705,00)
|
"
Zur Liegenschaft H-Gasse wurde in der Tz 27 des
Prüfungsberichts vom 26. Juli 2000 nach Verweis auf den in der
Tz 19 PB geschilderten Sachverhalt vorgebracht, dass das im Jahr 1994
angeschaffte Objekt bisher nicht vermietet worden sei und als Spekulationsobjekt
dienen dürfte. Die Immobilie sei daher dem Umlaufvermögen zuzuordnen.
Eine
Afa sei schon bisher nicht geltend gemacht worden.
Da die von der Bp nicht anerkannten, dem Grundstück
direkt zuordenbaren Vorsteuern (lt. den in der Tz 19 PB
angeführten Tabellen Leistungsbeschreibung "Grundwert bebaute
Grundstücke" und "Anlagen in Bau") zusätzliche Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten darstellen, seien S 58.707,60 bis
31. Dezember 1993 bzw. S 170.307,60 ab
31. Dezember 1994 zu aktivieren.
Mit den die Tz 27 PB abschließenden
Tabellen "Sachanlagen bisher" und "Umlaufvermögen Hackengasse lt. Bp"
wurden die zu berichtigenden Bilanzansätze dargestellt.
Den obigen Ausführungen der Bp wurde in der Berufung
vom 2. Oktober 2000, die nicht nur gegen die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1998 gerichtet war,
entgegengehalten, dass die Bp die vorgebrachten Sachverhalte falsch
gewürdigt habe, weshalb die Berufungsinstanz ersucht werde, ein besonderes
Augenmerk auf den Inhalt jener Schriftstücke und Dokumente zu werfen, die
der Bp vorgelegt worden seien.
Aus dem darin vorgebrachten Sachverhalt ergebe sich: Es sei
Absicht der Gesellschaft gewesen, auf der Liegenschaft H-Gasse ein Gebäude
zu errichten, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung dienen solle.
Derzeit würden Verhandlungen mit dem Ziel, ein Hotelprojekt zu errichten
und an eine Betreibergesellschaft zu vermieten, geführt.
Die Konstruktion einer Projektgesellschaft sei gewählt
worden, damit der Eigentümer der Projektgesellschaft im Falle eines
allfälligen Verkaufes seine Anteile an der Projektgesellschaft mit Gewinn
verkaufen könne. Schon allein durch die rechtliche Konstruktion ergebe sich
der logische Schluss, dass eine allfällige Veräußerung der
Liegenschaft durch die Gesellschaft unwahrscheinlich sei, da es für die
Eigentümer der Projektgesellschaft günstiger sei, allenfalls die
Gesellschaft als Ganzes zu veräußern.
Abschließend sei auf die Ausführungen im Rahmen
der mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. November 2004, die
bereits oben unter dem Punkt Umsatzsteuer 1 a) zitiert wurden, verwiesen.
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rechtliche
Würdigung
Da die in Rede stehenden Liegenschaftsanteile
gemäß dem grundbücherlichen Eigentumsblatt zu diesem
Grundstück verkauft worden waren, war aus den Tätigkeiten der Bw. ein
Verhalten, das über den Bestand der Absicht der Errichtung eines für
Vermietungszwecke genutzten Gebäudes bzw. Hotels auf der Liegenschaft
H-Gasse hinausgegangen wäre, nicht zu erkennen. Da die in den auf die
Liegenschaft Bezug habenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern dem Finanzamt
unrichtigerweise als abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von
S 58.607,60 für das Jahr 1993 bzw. S 170.307,60 für das Jahr
1994 erklärt worden waren und daher als Anschaffungs- und
Herstellungskosten zu aktivieren waren, ergaben sich bedingt durch die
Hinzurechnung der letztgenannten Beträge im entsprechenden Jahr zu den in
der Bilanz per 31. Dezember 1994 ersichtlichen Anschaffungs- und
Herstellungskosten von S 7.539.858 für das Jahr 1993 und
S 8.143.705 für das Jahr 1994 Anschaffungs- und Herstellungskosten in
der gleich wie im Prüfungsbericht ersichtlichen Höhe von
S 7.598.565,60 für das Jahr 1993 bzw. S 8.314.012,60 für das
Jahr 1994. Da die Summe der aus der Bilanz zum 31. März 1996
ableitbaren Kosten von S 70.000 und des berichtigten Liegenschaftswerts zum
Stichtag 31. Dezember 1994 Deckung im Prüfungsbericht, in dem die
Kosten in Höhe von S 8.384.012,60 beziffert worden waren, gefunden
hatte, war eine Mangelhaftigkeit der mit der in Rede stehenden Berufung
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide im gegenständlichen Punkt
weder anhand der Ausführungen des steuerlichen Vertreters, noch anhand der
der Bp vorgelegten Schriftstücke und Dokumente festzustellen. Insofern war
die Berufung gegen die vom Finanzamt auf Grundlage des Prüfungsberichts vom
26. Juli 2000 erlassenen Bescheide hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 im
gegenständlichen Punkt als unbegründet abzuweisen.
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B) Option
In der Tz 28 des in Rede stehenden
Prüfungsberichts wurde unter der Überschrift "Forderung A-AG
(Optionsrecht)" als Begründung für die Rückgängigmachung der
in Höhe von S 3 Millionen gebuchten Forderung ins Treffen
geführt, dass ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Grund bzw. eine
Rechtsgrundlage ins Treffen fehle.
Zu der in der Gewinn und Verlustrechnung des Jahres
1997/1998 erklärten Position "Sonstige Erlöse 0%ig" von
S 3 Millionen finde sich in der Buchhaltung ein Ertragskonto (4302),
auf welchem sich als Buchungstext der Vermerk "Abgeltung Kaufanbot G-Gasse"
finde. Die Buchung sei bei Bilanzierung durchgeführt worden. Das
Buchungskürzel laute "BG" per 30. April 1997. Als Gegenkonto sei
das Verrechnungskonto (3450) mit der letztgenannten AG angesprochen worden.
Bei dieser ebenfalls geprüften AG fänden sich
spiegelgleiche Buchungssätze mit selben Datum: Aufwandsbuchung am Konto
(5800) "Bezogene Leistungen" an passives Bestandskonto (2319) "Verrechnungskonto
Bw.".
Ein Beleg hiezu sei u.a. auch im Beisein des für den
Betriebsprüfer zuständigen Gruppenleiters AD Kircher am
14. Juli 1999 angefordert worden. Um eine Erläuterung zu dieser
Buchung sei gebeten worden.
Erstmals am 1. Februar 2000 sei der Bp in diesem
Zusammenhang die Kopie eines von der A-AG an die Bw. gerichteten, mit
"29. Juli 1994" datierten Schreibens vorgelegt worden, worin der
damalige Vorstand der letztgenannten AG, Alexis D, der Bw., vertreten durch
deren Geschäftsführer Rüdiger D (Vater des Alexis D), ein Anbot
auf Kauf von Anteilen an der Liegenschaft 1001 Wien, G-Gasse 14, einräume.
249/3300tel Anteile am Haus G-Gasse 14 seien von der A-AG mit Kaufvertrag vom
22. Juni 1994 erworben worden.
In diesem Papier werde ausgeführt, dass "die derzeit
vermieteten Tops 2 bis 4/4A, 6 bis 9, 17/19, 18 und 21 mit einer
Gesamtnutzfläche von insgesamt 1.253 m² bis 30. Juli 1998
lastenfrei erworben werden könnten, wobei ein Kaufpreis von
S 12.000/m² im ersten, S 13.000/m² im zweiten,
14.000/m² im dritten und 15.000/m² im vierten Jahr der Laufzeit des
Anbotes zu entrichten wären, wobei Bedingung sei, dass die derzeit aus den
betroffenen Mietobjekten fließenden Mietzinse bis zum Ablauf des Anbotes
weiterhin der A-AG zufließen sollen und alle von der letztgenannten AG
während der Laufzeit des Anbotes getätigten notwendigen oder
nützlichen Aufwendungen dieser separat zu vergüten sind". Das Recht
zur Annahme des Anbotes erlösche mit 30. Juni 1998.
Über Befragen habe Rüdiger D u.a. in den
Besprechungen am 1. Februar 2000 und 17. April 2000
angegeben: Von diesem Schriftsatz bzw. diesem Anbot hätten nur Alexis und
Rüdiger D Kenntnis gehabt, der Co-Geschäftsführer der Bw., Dr. B
, sowie die seinerzeitigen Mitgesellschafter der Bw. bzw. Aktionäre der
A-AG jedoch nicht. Dr. Otto B sei nur deshalb Geschäftsführer der Bw.
gewesen, damit diese nicht gegen sein Einverständnis Verbindlichkeiten
eingehen könne. Davon abgesehen hätte sich Dr. B nie um die
Geschäfte der Bw. gekümmert.
Vorstands-, Aufsichtsrats- bzw.
Eigentümerversammlungsprotokolle über das eingeräumte Anbot seien
"nicht auffindbar". In der Besprechung vom 17. April 2000 sei
ergänzt worden: Die Einräumung dieses Anbotes stelle noch kein
Geschäft dar und sei daher nicht aufsichtsratspflichtig gewesen. Aufgrund
der aktienrechtlichen Bestimmungen sei daher keine Zustimmung des Aufsichtsrates
zur Einräumung des Kaufanbotes nötig gewesen. Zum Ersuchen, die
Aufsichtsratprotokolle zur erfolgten -in Geschäft darstellenden-
Ablösezahlung vorzulegen, habe Rüdiger D am 17. April 2000
gemeint: Er wisse nicht, wo diese sich befänden.
Da eine grundbücherliche Eintragung über die
Einräumung der Kaufoption nicht erforderlich sei, sei sie auch nicht
durchgeführt worden. Lediglich bei der Einräumung eines
Vorkaufsrechtes sei dies möglich. Ebenso wenig sei die (notarielle)
Beglaubigung notwendig gewesen. Das Geschäft sei wegen des "besonderen
Vertrauensverhältnisses" zwischen der A-AG und der Bw. abgeschlossen
worden.
Die beim Finanzamt eingereichten Geschäftsbilanzen und
Anhänge (Lageberichte) würden weder im Jahr 1994 (Wirtschaftsjahr
1994/1995), noch danach irgendeinen Hinweis auf das angeblich am
29. Juli 1994 abgeschlossene Kaufanbot geben.
Unter Verweis auf das Vorhalteverfahren zur
Betriebsprüfung bei der A-AG wurde vorgebracht: Im Schriftsatz vom
1. März 2000 würden die dem Kaufanbot zu Grunde gelegenen
Motive aus der Sicht der Bw. und der letztgenannten AG dargelegt. Das Interesse
der Bw. sei im Wesentlichen in der zu erwartenden Wertschöpfung durch die
im Objekt G-Gasse "schlummernden stillen Reserven" (Wertsteigerungen durch frei
werdende Objekte) gelegen, die der Bonität der Bw. halfen.
Ein von der Bw. verfertigtes Aufnahmeschreiben zum Anbot
existiere nicht, dies sei auch nicht erforderlich.
Da die A-AG im Februar 1997 mit Kaufinteressenten
verhandelt habe, der Bw. aber noch bis 30. Juni 1998 vertraglich
verpflichtet gewesen sei, habe sich die Bw. gegen eine Abstandszahlung von
S 3 Millionen das Recht auf Anbotsannahme ablösen lassen. Dazu
sei am 8. März 2000 in Kopie ein Schreiben der Bw., unterfertigt
durch den Geschäftsführer Rüdiger D, an die A-AG, deren
Aufsichtsratsvorsitzender ebenfalls Rüdiger D sei, datiert mit
13. Februar 1997, vorgelegt worden. Des Weiteren liege der Bp
ebenfalls seit 21. März 2000 eine Rechnung der Bw. an die A-AG
vom 30. April 1997 über S 3 Mio. "für die
Entlassung aus Ihrer am 29. Juli 1994 eingegangenen
Vertragsverpflichtung" vor.
Die Bp erachte die Einräumung dieser "Kaufoption" als
wirtschaftlich unbegründet, unverständlich und unangemessen.
Der gesamte Buchungsvorgang des Jahres 1998 (bei der Bw:
Forderung an Erlös, bei A-AG: Aufwand an Verbindlichkeit) sei aus
nachstehenden Gründen nur unter dem Gesichtspunkt der dadurch eingetretenen
Abgabenersparnis verständlich und erklärbar:
Die Vertreter der Bw. und der letztgenannten AG seien ihrer
gegenüber der Behörde bestehenden Offenlegungsverpflichtung nur zum
Teil und über wiederholte Aufforderungen der Bp nachgekommen. Durch den
Einwand des Rüdiger D vom 17. April 2000, "nicht so sehr gerne
Kopien aus der Hand zu geben", gewinne der Abgabepflichtige in diesem Punkt
nichts.
Die A-AG sei bei dieser - nach außen hin erstmals mit
Einreichung der Geschäftsabschlüsse 1998 im Juni 1999 in Erscheinung
getretenen - "Kaufoption"s-einräumung ein einseitig verpflichtendes
Rechtsgeschäft eingegangen, wobei die Risikoverteilung sehr einseitig, bei
der AG gelegen, gewesen sei. Unüblich und für die AG unvorteilhaft sei
auch die über einen vierjährigen Zeitraum eingegangene Bindung, die
mit keiner wie immer gearteten wirtschaftlichen Gegenleistung der Bw. verbunden
gewesen sei. "Üblich hingegen wäre die Hereinnahme einer Klausel
gewesen, dass die Option spätestens dann endet, wenn die A-AG selbst einen
Käufer findet." Weiters sei eine bei Vermittlung von Immobilien weit
niedrigere (in einem Prozentsatz vom Kaufpreis berechnete) Verkaufsprovision
üblich.
Unüblich sei weiters, dass dem potentiellen Erwerber
(Bw.) die Mieterträgnisse bis zum Ablauf der Option vorenthalten
würden bzw. noch der AG zufließen würden.
Dafür, dass das Rechtsgeschäft bereits im
Juli 1994, wie das der Betriebsprüfung am 1. Feber 2000
erstmals vorgelegte Schreiben Glauben mache, abgeschlossen worden sei, gebe es
mit Ausnahme der Belegdatierung keine objektivierbaren Beweise. Gerade
angesichts der durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bw.
und der A-AG (ab dem 24. November 1994 Tochter-/Muttergesellschaft,
Geschäftsführer-/Aufsichtsratsidentität des Rüdiger D)
unterstellbaren Interessenkollisionen und des im Wirtschaftsleben
unüblichen Vertragsinhaltes "hätte das Rechtsgeschäft rechtzeitig
und ausreichend nach außen hin in Erscheinung treten müssen". Der vom
Höchstgericht in diesem Zusammenhang immer wieder verlangten, erhöhten
Dokumentationsverpflichtung sei nicht entsprochen worden. Auch auf die
Rechtsprechung zur "Angehörigenliteratur" sei verwiesen.
Zu den im Wirtschaftsjahr 1997/98 bei der Bw. eingebuchten
"Sonstigen Erlöse" von S 3 Mio. wurde in der Tz 28 PB
festgestellt, dass ein Bargeldfluss nicht erfolgt sei, ein Teil der
S 3.000.000,00 Forderung mit einer bestehenden Verbindlichkeit "Barvorlage"
gegengerechnet worden sei, ein Teil an ein verbundenes Unternehmen abgetreten
worden sei. Als Begründung dafür, dass die "Sonstigen Erlöse"
gelegen gekommen seien, führte der Betriebsprüfer ins Treffen:
Im Jahr 1998 verfüge die Bw. über erhebliche
körperschaftsteuerliche Verlustvorträge, die den willkürlich
eingebuchten Ertrag fast zur Gänze "abfangen", so dass dieser kaum mit
Körperschaftsteuer (bisher rd. S 170.000) belastet werde.
Umgekehrt führe auch der bei der A-AG
herbeigeführte und dort ebenso wenig erklärbare Aufwand zu einem
günstigen Ergebnis, da sich das steuerpflichtige Einkommen stark vermindere
und infolge noch vorhandener Verlustvorträge aus Vorperioden
schließlich sogar auf S 0 belaufe. Bei Wegfall des Aufwandes von
S 3 Millionen "hätte sich bei der A-AG schon bisher eine
Körperschaftsteuerbelastung von über S 400.000
ergeben".
Gegen den auf Grundlage des Prüfungsberichts
ergangenen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998 wurde in der
Berufung ins Treffen geführt, dass die Betriebsprüfung die
vorgebrachten Sachverhalte falsch gewürdigt habe, weshalb die
Berufungsinstanz ersucht werde, ein besonderes Augenmerk auf den Inhalt jener
Schriftstücke und Dokumente zu werfen, die der Betriebsprüfung
vorgelegt worden seien.
Mit der zur Berufung erfolgten Stellungnahme der Bp wurde
auf die in der Berufung völlig "verschwiegene", dem ehemaligen
Geschäftsführer der Bw. eingeräumte Kaufoption verwiesen.
Auf die - bereits oben unter dem Punkt Umsatzsteuer 1 a)
zitierten - Ausführungen der Parteienvertreter zu dem in Rede stehenden
Optionsrecht anlässlich der Berufungsverhandlung vom
17. November 2004, sei verwiesen. Dass Amtsdirektor Erben zur
Tz 28 - Option - anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
am 17. November 2004 zu Protokoll gab: "Heute wurden keine weiteren
Unterlagen, die über die im Betriebsprüfungsbericht genannten
hinausgehen, vorgelegt." sei in diesem Zusammenhang festgestellt.
|
rechtliche
Würdigung
Nach Rummel, ABGB, Band 1, Tz 33 zu § 1072,
Seite 1496, sind Optionsverträge Verträge, die einem Beteiligten das
Recht einräumen, ein inhaltlich schon vereinbartes, erst in Aussicht
genommenes Rechtsgeschäft durch einseitige Erklärung in Geltung zu
setzen. Das Vorkaufsrecht ist insofern ein Unterfall des Optionsrechts, als es
ein durch den Vorkaufsfall bedingtes Optionsrecht darstellt.
In abgabenrechtlicher Hinsicht sind schuldrechtliche
Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft gemäß der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2003,
99/14/0100, grundsätzlich anzuerkennen. Entgelte, die von der
Tochtergesellschaft auf der Basis derartiger Vertragsbeziehungen geleistet
werden, führen bei ihr zu einer Gewinnminderung. Wendet die
Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft allerdings im Rahmen solcher
Vertragsbeziehungen Vermögensvorteile zu, die ihre Ursache im
Gesellschaftsverhältnis haben, mindern diese den Gewinn der
Tochtergesellschaft nicht (verdeckte Ausschüttung). Die Ursächlichkeit
des Gesellschaftsverhältnisses wird dabei an Hand eines Fremdvergleiches
ermittelt: entscheidend ist, ob die Gesellschaft den Vorteil einem
Nichtgesellschafter ebenfalls gewährt hätte (vgl. die bei
Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 325f zitierte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Die zu den Stichtagen ermittelten Vermögenswerte der
Bw. sind in jenen Bilanzen, die den Abtretungszeitpunkten am nächsten
liegen (zum 31. Dezember der Jahre 1993, 1994 und 1995) wie folgt
ausgewiesen:
|
|
31. 12.1993
|
31.12.1994
|
31.12.1995
|
AKTIVA
|
|
|
|
Bebaute
Grundstücke (Grundwert H-Gasse 7-9)
|
7.448.820,00
|
7.448.820,00
|
7.448.820,00
|
Anlagen in Bau
(Planungen, Proj.leistungen, u.ä.)
|
91.038,00
|
694.885,00
|
694.885,00
|
Forderungen,
gewährte Barvorlagen
|
1.062.863,09
|
1.314.366,00
|
160.972,00
|
Bank- und
Kassenguthaben
|
1.177.127,49
|
70.093,09
|
19.928,00
|
|
|
|
|
Summe
|
9.779.848.58
|
9.528.164,09
|
8.324.605,09
|
PASSIVA
|
|
|
|
Stammkapital
|
550.000,00
|
550.000,00
|
550.000,00
|
Verlust
1993
|
-25.151,42
|
-25.151,42
|
-25.151,42
|
Verlust
1994
|
|
-313.588,78
|
-313.588,78
|
Verlust
1995
|
|
|
-31.636,76
|
Investitionsfreibetrag
1994
|
|
113.978,00
|
113.978,00
|
Rückstellungen
|
|
|
10.000,00
|
Erhaltene
Anzahlungen Dr. B
|
9.000.000,00
|
8.600.000,00
|
7.800.000,00
|
Verbindlichkeiten,
erh. Barvorlagen
|
255.000,00
|
602.926,29
|
221.003,05
|
|
|
|
|
Summe
|
9.779.848,58
|
9.528.164,09
|
8.324.605,09
Mit der nachfolgenden Tabelle wird das
buchmäßige Eigenkapital der Bw., das von der Bp bei den Abtretungen
zum 24. November 1994 aus der Bilanz zum 31. Dezember 1994,
bei den Abtretungen zum 22. Februar 1995 und
14. März 1995 aus der Bilanz zum 31. Dezember 1995
errechnet wurde, dargestellt:
|
|
31. Dezember 1994
|
31. März 1995
|
|
|
|
Bebaute
Grundstücke (Grundwert H-Gasse 7-9)
|
7.448.820,00
|
7.448.820,00
|
Anlagen in Bau
(Planungen, Proj.leistungen, u.ä.)
|
694.885,00
|
694.885,00
|
Forderungen,
gewährte Barvorlagen
|
1.314.366,00
|
160.972,00
|
Bank- und
Kassenguthaben
|
70.093,09
|
19.928,09
|
Zwischensumme
|
9.528.164,09
|
8.324.605,09
|
-
Rückstellungen
|
|
-
10.000,00
|
- Erhaltene
Anzahlungen Dr. B
|
-
8.600.000,00
|
-
7.800.000,00
|
-
Verbindlichkeiten, erh. Barvorlagen
|
-
602.926,29
|
-
221.003,05
|
buchmäßiges
Eigenkapital
|
325.237,80
|
293.602,04
Die Ertragslage der Bw. spiegelte sich in deren
Gewinn/Verlustrechnungen wie folgt wider:
|
|
23.6.1993
-
31.2.1993
|
1.1.1994
-
31.12.1994
|
1.1.1995
-
31.3.1995
|
1.4.1995
-
31.3.1996
|
1.4.1996
-31.3.1997
|
1.4.1997
-31.3.1998
|
Erlöse
|
125,000,00
|
1.000,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
3.000.000,00
|
GF-Honorar
|
120.000,00
|
120.000,00
|
|
|
|
|
Rechts-,
Beratungskosten
Steuerberatung
|
45.676,00
|
36.520,00
|
19.600,00
|
25.660,00
|
25.120,00
|
26.720,00
|
Sst
Aufwand (Betriebskosten u.dgl.)
|
21.266,09
|
35.617,07
|
2.752,43
|
17.386,79
|
12.580,66
|
17.445,85
|
übrige
Aufwendungen
|
|
|
|
|
42.876,00
|
|
Betriebsverlust/-gewinn
|
-61.942,09
|
-
191.137,07
|
-
22.352,43
|
-
43.046,79
|
-
80.576,66
|
2.955.834,15
|
|
|
|
|
|
|
|
Zinserträge
|
36.789,67
|
9.654,86
|
|
37,53
|
24,25
|
26,31
|
Zinsaufwendungen
|
0,00
|
3.128,57
|
5.533,33
|
838.418,62
|
669.213,59
|
499.238,25
|
Finanzergebnis
|
36.789,67
|
6.526,29
|
-
5.533,33
|
-
838.381,09
|
-
669.189,34
|
-
499.211,94
|
|
|
|
|
|
|
|
EGT
|
-
25.152,42
|
-184.610,78
|
-
27.885,76
|
-881.427,88
|
-749.766,00
|
2.456.622,21
|
|
|
|
|
|
|
|
KSt
|
|
15.000,00
|
3.750,00
|
15.000,00
|
17.500,00
|
106.133,00
|
KSt
Vje
|
|
|
|
|
11.250,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahresfehlbetrag
|
-
25.152,42
|
-
199.610,78
|
-
31.635,76
|
-896.427,88
|
-778.516,00
|
2.350.489,21
|
|
|
|
|
|
|
|
Dot IFB
|
|
113.978,00
|
|
|
|
|
Aufl IFB
1994
|
|
|
|
|
|
|
Jahresverlust/-gewinn
|
-
25.152,42
|
-313.588,78
|
-31.635,76
|
-896.427,88
|
-778.516,00
|
2.464.467,21
|
Verluste
Vj
|
|
-25.152,42
|
-338.741,20
|
-370.376,96
|
-1.266.804,84
|
-
2.045.320,84
|
Bilanzverlust/-gewinn
|
-
25.152,42
|
-338.741,20
|
-370.376,96
|
-1.266.804,84
|
-2.045.320,84
|
419.146,37
Wie der letzten Tabelle ersichtlich ergibt sich im Fall
der Versagung der abgabenrechtlichen Anerkennung des Optionsrechts ein
Gesamtverlust in Höhe von -S 2.580.853,63 für den Zeitraum von
23. Juni 1993 bis 31. März 1998. Die Anerkennung der
Abstandszahlung der Muttergesellschaft an die Bw. würde einen Steuervorteil
bei der Muttergesellschaft der Bw. bedeuten, ohne eine Zahllast an
Körperschaftsteuer bei der Bw. zu bewirken. Da für die
Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des
Vorliegens einer betrieblich bedingten Gewährung der in Rede stehenden
Rechtsposition die Vorlage von Beweismitteln im Abgabenverfahren erforderlich
gewesen wäre, die zur Feststellung des von der steuerlich vertretenen Bw.
dargestellten Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich
gewesen wären, wäre es an der steuerlich vertretenen Bw. gelegen
gewesen, die Richtigkeit der Behauptung, die Muttergesellschaft A-AG habe der
Bw. als Tochtergesellschaft ein Optionsrecht eingeräumt, das nicht
aufsichtsratspflichtig gewesen sei, durch Vorlage von Vorstands-, Aufsichtsrats-
bzw. Eigentümerversammlungsprotokolle über das in Rede stehende Anbot
zu dokumentieren.
Das einzige Schreiben, diesem nach der Sohn von
Rüdiger D (Alexis D ) als damaliger Vorstand der A-AG seinem Vater als
Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom
23. Juni 1993 gegründeten Bw. ein Anbot auf Kauf von Anteilen an
der von der letztgenannten AG mit Kaufvertrag vom 22. Juni 1994
erworbenen Liegenschaft G-Gasse 14 vorgelegt haben solle, datiert vom
29. Juli 1994 und wurde der Bp trotz Beginns der
abgabenbehördlichen Prüfung am 4. Mai 1999 erstmals am
1. Februar 2000 vorgelegt. Da die bloße Verbuchung von
Zuwendungen eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen
kann, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck
kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung
hervorgeht, vermochte das der Bp vorgelegte Schreiben die abgabenrechtliche
Anerkennung der behaupteten Option nicht zu bewirken.
Da die Ausführungen in der Berufung und in der
mündlichen Berufungsverhandlung (vom 17. November 2004) eine
Unschlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen
Erwägungen der Bp nicht offen zu legen vermochten, bestanden keine
Bedenken, sich den im Prüfungsbericht vom 26. Juli 2000
getroffenen Feststellungen der Bp anzuschließen und die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998 im gegenständlichen
Punkt abzuweisen.
|
C) IFB
Mit der Bilanz per 31. Dezember 1994 wurde dem
Finanzamt das Anlagevermögen unter dem Punkt I. Sachanlagen in
folgender Form dargestellt:
|
"....
|
|
31. Dezember 1994
|
31. Dezember 1993
|
|
GRUNDSTÜCKE
UND ADAPTIERUNGEN
|
|
|
|
GRUNDWERT
(v. BEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN)
|
|
|
|
|
Bebaute
Grundstücke (Grundw.)
|
S
|
7.448.820,00
|
(S
|
7.448.820,00)
|
|
|
GEBÄUDEWERT
(v. BEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN)
|
|
|
|
|
Anlagen
in Bau
|
S
|
694.885,00
|
(S
|
91.038,00)
|
|
S
|
8.143.705,00
|
(S
|
7.539.858,00)"
Mit der Körperschaftsteuererklärung für das
Jahr 1994 wurde ein Investitionsfreibetrag 1994 in Höhe von
S 113.978 geltend gemacht.
Mit dem Prüfungsbericht
vom 26. Juli 2000 wurde die Anerkennung des in Rede stehenden passiven
Bestandskontos IFB versagt. Als Begründung dafür wurde in der
Tz 29 PB unter Bezugnahme auf die ersten beiden Absätze des
§ 10 EStG 1988 sowie die Ausführungen zu den Tz 19 und 27 PB
ins Treffen geführt, dass die Bp die in Rede stehende Liegenschaft dem
Umlaufvermögen zugeordnet habe, weshalb der Freibetrag nicht zulässig
sei und daher nicht gebildet werden könne.
Mit der Berufung, welche die
Bw. gegen die aufgrund des Prüfungsberichts vom 26. Juli 2000
erlassenen Bescheide erhoben hatte, wurde die Anerkennung des
Investitionsfreibetrages für das Jahr 1994 in der oben genannten Höhe
mit der Begründung, die Bp habe die vorgebrachten Sachverhalte falsch
gewürdigt, weshalb die Berufungsinstanz ersucht werde, ein besonderes
Augenmerk auf den Inhalt jener Schriftstücke und Dokumente zu werfen, die
der Bp vorgelegt worden seien, beantragt.
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr 1994 geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige bei der
Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern einen
Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen; der Investitionsfreibetrag
beträgt von dem nach dem 31. März 1994 anfallenden
Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%.
Die in der Bilanz per 31. Dezember 1994
ausgewiesene Position "Anlagen in Bau" legt den Bestand eines Zusammenhanges
zwischen im Jahr 1994 angefallenen Kosten für in Bau befindliche "Anlagen"
auf der Liegenschaft H-Gasse offen. Da die mit einer Liegenschaft verbundenen
abnutzbaren Güter das Schicksal der Liegenschaft teilen, war durch die
Zuordnung der in Rede stehenden Liegenschaft zum Umlaufvermögen bedingt die
Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages in Höhe von S 113.978
unzulässig. Insofern war die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 im gegenständlichen
Punkt als unbegründet abzuweisen.
|
D)
Umsatzsteuernachforderung/Sst. Forderungen aus Steuern lt. Bp
In der Tz 30 des Prüfungsberichts vom
26. Juli 2000 wurde die Abgrenzung der auf Grund der
Prüfungsfeststellungen nachzuzahlenden Umsatzsteuer jeweils für die
Jahre 1993 bis 1998 in folgender Form dargestellt:
|
|
31.12.1993
|
31.12.1994
|
31.3.1995
|
31.3.1996
|
31.3.1997
|
31.3.1998
|
HB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
PB
|
25.000,00
|
145.879,00
|
149.934,00
|
150.509,00
|
153.882,00
|
162.244,00
|
VÄ
|
-
25.000,00
|
-
145.879,00
|
-
149.934,00
|
-
150.509,00
|
-
153.882,00
|
-162.244,00
|
-
VÄ Vj
|
0,00
|
25.000,00
|
145.879,00
|
149.934,00
|
150.509,00
|
153.882,00
|
EÄ
|
-
25.000,00
|
-120.879,00
|
-
4.055,00
|
-
575,00
|
-
3.373,00
|
-
8.362,00
Im Anschluss an diese Tabelle führte der
Betriebsprüfer unter anderem aus, dass die für das Jahr 1993
nachzuzahlende Umsatzsteuer auf der nachzuversteuernden Leistung
gemäß Tz 18 basiere.
Zur Position "(Sonstige) Forderungen aus Steuern" in der
Bilanz per 31. Dezember 1994 stellte die Betriebsprüfung fest,
dass die Bw unter dieser Subposition der Position "Sonstige Forderungen und
Vermögensgegenstände" dem für das Jahr 1994 in Höhe von
S 76.304 ausgewiesenen Betrag ein Betrag von S 42.863,09 für das
Jahr 1993 gegenübergestellt wurde, und führte zu dieser Position im
Prüfungsbericht aus:
Für das Jahr 1993 sei bisher keine
Umsatzsteuererklärung abgegeben worden, das Finanzamt habe die Umsatzsteuer
mit S 0 geschätzt. Da die Bw. die für das Jahr 1993 angefallenen,
allerdings niemals geltend gemachten Vorsteuern aktiviert - lt.
Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1994 seien an "Sonstigen
Forderungen aus Steuern" S 42.863,09 (vgl. auch Pkt. 2 des Vorhalts vom
10. Mai 1999) - aktiviert und im Jahr 1997 erfolgswirksam
aufgelöst worden, storniere die Bp die Aktivierung.
|
|
31.12.1993
|
31.12.1994
|
31.3.1995
|
31.3.1996
|
31.3.1997
|
31.3.1998
|
HB
|
42.863,09
|
42.863,09
|
42.863,09
|
42.863,09
|
0,00
|
0,00
|
PB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
VÄ
|
-
42.863,09
|
-42.863,09
|
-
42.863,09
|
-
42.863,09
|
0,00
|
0,00
|
-
VÄ Vj
|
0,00
|
42.863,09
|
42.863,09
|
42.863,09
|
42.863,09
|
0,00
|
EÄ
|
-
42.863,09
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
42.863,09
|
0,00
Der in der Textziffer thematisierte Punkt 2 des
Vorhalts vom 10. Mai 1999 enthält folgenden Text:
|
"
|
Die
Veranlagung des Jahres 1993 (RumpfWj = 23. Juni bis
31. Dezember 1993, auch bei Ust) erfolgte am
29. November 1995 gemäß
§ 184 BAO, da
Steuererklärungen und Bilanz nicht eingereicht worden waren (Umsätze,
Vorsteuern 0,00; Gewinn 0,00, Gewerbeertrag 0,00).
Für das
Jahr 1993 wurden auch der Bp bislang keine Buchhaltungskonten und Saldenlisten
vorgelegt.
Ein Antrag auf
Regelbesteuerung ab 1995 wurde am 28. November 1996
eingebracht.
Den vorgelegten
Belegen zufolge - vorgelegt wurden Kontoauszüge samt Beilagen zur WIF- Bank
wären an Vorsteuern S 39.607,60 abziehbar! (lt. EB
1. Jänner 1994 wurden als "Sst. Fo aus Steuern" 42.863,09
aktiviert, eine gewinnwirksame Ausbuchung erfolgte im Jahre 1997).
An
"Erlösen Dienstleistungen" wurden 1993 125.000 in der G+V erklärt.
Belege hiezu sind vorzulegen; welche Leistungen wurden wem gegenüber durch
wen erbracht? Angemerkt wird, dass aufgrund der für 1993
durchgeführten Schätzung eine Verustung bisher unterblieben
ist!
Der Verlust
für 1993 würde lt. Saldenliste 1. Jänner 1994 25.151,42
betragen."
Gegen die obigen Ausführungen der Bp wurde in der
Berufung, mit der auch die Anerkennung der Vorsteuern im gesamten
Betriebsprüfungszeitraum beantragt wurde, im Wesentlichen vorgebracht, dass
die Bp die vorgebrachten Sachverhalte falsch gewürdigt habe, weshalb die
Berufungsinstanz ersucht werde, ein besonderes Augenmerk auf den Inhalt jener
Schriftstücke und Dokumente zu werfen, die der Bp vorgelegt worden seien.
Es werde unter anderem beantragt, die durch die Betriebsprüfung
vorgenommene Umgliederung der Liegenschaft vom Anlagevermögen in das
Umlaufvermögen rückgängig zu machen.
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 115 Abs. 3 BAO haben die
Abgabenbehörden die Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen. Auch wenn § 115 Abs. 3 BAO lediglich Angaben des
Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände erwähnt, gilt die
Verpflichtung, die richtige (und nicht eine möglichst hohe)
Abgabenbemessungsgrundlage zu ermitteln, ganz allgemein.
Da die Ausführungen des steuerlichen Vertreters der
Bw. in der Berufung und in der Berufungsverhandlung samt den im Arbeitsbogen
befindlichen Schriftstücke die Unrichtigkeit jenes Sachverhalts, der den
angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden war, nicht offen gelegt hatten,
war weder in der Passivierung der - außer Streit stehenden - Umsatzsteuer
für das Jahr 1993 in Höhe von S 25.000 (vgl. Tz 18 PB), noch
in der Passivierung der durch die Nichtanerkennung von Vorsteuern bedingten
Umsatzsteuer für die Streitjahre - S 120.878,85 für das Jahr
1994, S 4.055,28 für das Jahr 1995, S 575,00 für das Jahr
1996, S 3.373,35 für das Jahr 1997 und S 8.362,21 für das
Jahr 1998 - ein Fehler ersichtlich.
Was die Position "Sonstige Forderungen aus Steuern
S 42.863,09" anbelangt, gab der steuerliche Vertreter anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 17. November 2004 zu Protokoll: "Die Belege
für 1993 samt der Bilanz 1993 werden nicht vorgelegt, da sie von der
früheren Steuerberatungskanzlei bzw. dem Geschäftsführer nicht
übergeben wurden bzw. nicht übergeben werden konnten." Mangels Belegen
war der Rechtsmeinung des Betriebsprüfers zu folgen und die
Unzulässigkeit der Aktivierung der in Rede stehenden Forderung zu
bestätigen.
Damit war die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 auch im
gegenständlichen Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.
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3) Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998, Körperschaftsteuer für
die Jahre 1993 bis 1997
Aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die dem Prüfungsbericht vom 26. Juli 2000 zu
entnehmen waren, erließ das Finanzamt Bescheide, mit denen die Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 und der
Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen worden waren. Gegen
diese Bescheide wurde die Berufung vom 2. Oktober 2000
erhoben.
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rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist die Abgabenbehörde erster Instanz zur Wiederaufnahme von Verfahren in
allen Fällen berechtigt, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Tatsachen im Sinne des § 303 leg. cit. ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände (vgl. VwGH 28. September 1998,
96/16/0158); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen, Eigenschaften (vgl. beispielsweise VwGH 30. Mai1994,
93/16/0096; 12. August 1994, 91/14/0018, 0042;
23. April 1998, 95/15/0108). Tatsachen sind nicht nur sinnlich
wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie
rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z.B. die
Zahlungswilligkeit, VwGH 14. Juni 1982, 82/12/0056).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist maßgebend, ob der
Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz,
BAO², Tz 10 zu § 303, Seite 728 und die dort zitierten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997,
96/13/0185; 28. Januar 1998, 95/13/0141; 21. Juli 1998,
93/14/0187, 0188).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen
oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient
aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH
9. Juli 1997, 96/13/0185).
Die Tatsachen, dass die Aktivitäten der Bw., soweit
sie bisher überhaupt gesetzt worden sind, sämtliche
Verwertungsmöglichkeiten der Liegenschaft H-Gasse 7 bis 9 offen gelassen
hatten und die Bw. die in Rede stehende, gleich nach der Gründung der
Gesellschaft erworbene Liegenschaft in weiterer Folge verkauft hatte, ohne
für Beweise, anhand dieser die Vermietungsabsicht in Form von nach
außen hin ersichtlichen Handlungen offen gelegt hätte werden
können, vorzusorgen, widersprachen dem vom steuerlichen Vertreter der Bw.
hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft angenommenen
Anlagevermögenscharakter und stellten daher eine neue Tatsache im Sinne des
§ 303 BAO dar, aufgrund dieser die Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die
Jahre 1993 bis 1998 und der Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis
1997 mit Bescheid wiederaufzunehmen waren. Da die abgabenrechtliche Wertung der
vom Finanzamt festgestellten Sachverhaltselemente als neue Tatsachen im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO in der Veräußerung der
in Rede stehenden Liegenschaft H-Gasse 33 seine Bestätigung gefunden
hatte, war aufgrund der obigen Ausführungen die Berufung gegen die in Rede
stehenden Wiederaufnahmebescheide als unbegründet abzuweisen.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
gegen die Bescheide mit denen die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer
für die Jahre 1993 bis 1998 und der Körperschaftsteuer für die
Jahre 1993 bis 1997 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und die Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 sowie
die Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 festgesetzt worden
waren, als unbegründet abzuweisen. Soweit sich die "Berufung" gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 richtet, war der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom
25. August 2000 teilweise stattzugeben.
Wien, am 28.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2955-W/02
- Stammnummer
- 13787
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF