Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2955-W/02
Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Zusammenhang mit dem Kauf einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2955-W/02vom 28.01.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Michael Hason
von der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Dkfm. Dr. Franz
Burkert & Co, 1020 Wien, Praterstraße 33, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Elisabeth
Gürschka, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den
Zeitraum 1993 bis 1998, Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1993
bis 1998 und der Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 nach
der am 17. November 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
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1.
|
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1993 bis 1998, Körperschaftsteuer für die Jahre
1993 bis 1997, Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998
und der Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1997, wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1997, Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 und der Körperschaftsteuer
für die Jahre 1993 bis 1997 bleiben unverändert.
|
2.
|
Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1998 wird teilweise stattgegeben.
Dieser
Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind
der Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2000 zu entnehmen, die
insofern einen Teil dieses Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom
23. Juni 1993 gegründete GmbH.
Gründungsgesellschafter waren Matthias A
(S 50.000,00 Nominale), Franziska A (S 50.000,00 Nominale),
Meta-Katarina B (S 50.000,00 Nominale) sowie Erika C, welche ihren
S 400.000,00 Anteil treuhändig für Ariane D, Gerda D,
Rüdiger D, Mag. Alexis-Rüdiger D, Dr. Wolfgang E, Christoph E, Dr.
Johann F und Claudius G (je (S 50.000,00 Nominale) hielt.
Mit Abtretungsvertrag vom 24. November 1994
übernahm die A-AG die von Matthias und Franz A gehaltenen Anteile (je
(S 50.000,00) um einen Abtretungspreis von je S 1.000.000,00.
Weitere Anteilsabtretungen fanden am
22. Februar 1995 statt, wobei die A-AG für die von Meta-Katarina
B, Rüdiger D, Dr. Johann F und Claudius G gehaltenen S 50.000,00 -
Anteile jeweils S 1.000.000,00, für jenen von Ariane D gehaltenen
Stammanteil S 750.000,00 bezahlte und den von Mag. Alexis-Rüdiger D
abgetretenen S 45.000,00- Anteil um S 750.000 aufgriff.
Am 14. März 1995 hatte A-AG für die von
Dr. Wolfgang E, Christoph E und Gerda D veräußerten Anteile jeweils
S 500.000 zu bezahlen.
Ab
dem 14. März 1995 sind die Gesellschafter der Bw. Mag.
Alexis-Rüdiger D mit einem S 5.000- Stammanteil und die A-AG mit
S 545.000,00 Einlage.
Laut Jahresabschluss zum 31. März 1995 sind
die Geschäftsführer der Bw. bis zum 13. März 1995
Rüdiger D und Prim. Dr. Otto B gewesen, ab dem
14. März 1995: Rüdiger D, Alexis-Rüdiger D und Prim.
Dr. Otto B.
Mit dem Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
1998 wurde unter anderem ein Verlustabzug von S 1.662.074 anerkannt; mit
der Berufung gegen den letztgenannten Bescheid wurde vorgebracht, dass der
gesamte Verlustabzug S 1.960.663 ausmache. Die Differenz entspreche genau
dem Verlust aus 1994, der offensichtlich vergessen worden sei.
Im Gefolge der Betriebsprüfung, deren Gegenstand u.a.
die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis
1998 beinhaltet hatte, erließ das Finanzamt auf Grundlage des
Betriebsprüfungsberichts (PB) vom 26. Juli 2000 Bescheide, mit
denen die Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1993 bis 1998 bzw. der
Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1993 bis 1997 wieder
aufgenommen, der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998 in Form
einer Berufungsvorentscheidung abgeändert und neue Bescheide betreffend der
Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1993 bis 1997 bzw. der
Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998 erlassen wurden. Auf die Berufung
gegen die im letzten Satz - mit Ausnahme der Berufungsvorentscheidung betreffend
der Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 - genannten Bescheide sowie
den Vorlageantrag betreffend der Körperschaftsteuer 1998 folgte ein
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamts, dem die steuerlich vertretene Bw.
mit dem Schreiben vom 16. November 2000 entsprach. Das
Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom 10. Juli 2001, mit dem die
steuerlich vertretene Bw. zur Abgabe einer Gegenäußerung zu der dem
Schreiben beigelegte Stellungnahme des Betriebsprüfers aufgefordert worden
war, blieb unbeantwortet. Mit der Niederschrift vom 17. November 2004
wurde der Verlauf der in der Berufung beantragten Berufungsverhandlung
dokumentiert.
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden
in der vorliegenden Berufungsentscheidung die Prüfungsfeststellungen und
die Stellungnahme der Betriebsprüfung, das Vorbringen der Bw., der
entscheidungsrelevante Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche
Beurteilung jeweils zu den einzelnen Berufungspunkten zusammengefasst
dargestellt:
|
1)
Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1993 bis 1998
a)
Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998
In der Tz 19 des oben genannten
Prüfungsberichtes wurde die Anerkennung des Abzugs von Vorsteuern in
Höhe von S 120.878,85 für das Jahr 1994, S 4.055,28 für
das Jahr 1995, S 575,00 für das Jahr 1996, S 3.373,35 für
das Jahr 1997 und S 8.362,21 für das Jahr 1998 mit folgender
Begründung versagt:
Gemäß Punkt 2 des Gesellschaftsvertrages vom
23. Juni 1993 sei der Betriebsgegenstand der "Erwerb von bebauten und
unbebauten Liegenschaften, deren Entwicklung und die Verwertung und Verwaltung
von Realbesitz" sowie "die Errichtung von Appartements, die Verwaltung eigener
Immobilien".
Zufolge des im September 1993 beim Finanzamt
eingereichten Fragebogens anlässlich der Gesellschaftsgründung
übe das Unternehmen "den Realbesitz und die Realbesitzverwertung" als
Tätigkeit aus. Am 23. Juni 1993 sei die gewerbliche
Tätigkeit aufgenommen worden.
Über Vorhalt des Finanzamts habe der steuerliche
Vertreter am 17. März 1997 den tatsächlich ausgeübten
Betriebsgegenstand mit "dem Erwerb von Liegenschaften, deren Entwicklung, die
Verwertung und deren Verwaltung" mitgeteilt. Infolgedessen habe die Gesellschaft
ein Grundstück erworben, auf dem Wohnungen errichtet werden sollen, die der
Vermietung zugeführt würden.
Mit der nachfolgenden Übersicht wurden die in den
Steuererklärungen erklärten Umsätze dargestellt:
|
1993
|
S
|
0,00
|
(geschätzt
lt. Bescheid, da keine Abgabenerklärung eingereicht; lt. eingesehener
Buchhaltung seien an "Erlösen aus Dienstleistungen" S 125.000 lukriert
(Tz 18). Lt. Auskunft des Hr. Rüdiger
D vom 16. Juni 1999 habe es sich
konkret um die Abhaltung eines Seminars über Baurecht im Dezember 1993
gehandelt. Die Leistung sei der I-GmbH
verrechnet worden)
|
1994
|
S
|
1.000,00
|
(Jänner bis Dezember/1994)
|
1995
|
S
|
0,00
|
(Jänner bis Dezember/1995)
|
1996
|
S
|
0,00
|
(Jänner bis März/1996)
|
1997
|
S
|
0,00
|
(April/1996 bis März/1997)
|
1998
|
S
|
0,00
|
(April/1997
bis März/1998; lt. Konto (4302) "Sonstige Erlöse 0%" sei erstmals bei
Bilanzierung mittels Um- und Nachbuchung ein Betrag iHv S 3.000.000,00 als
"Abgeltung Kaufanbot G-Gasse" eingebucht
worden; der diesbezügliche Jahresabschluss sei beim Finanzamt am
21. Juni 1999 eingereicht worden, in den eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärung scheine
dieser Betrag nirgendwo auf; der Betrag sei als Forderung an die
Hauptgesellschafterin A-AG gegengebucht
worden)
|
4-98 bis 2/99
|
S
|
0,00
|
Die eingereichten Voranmeldungen ab April/1998
bis zumindest März/2000 würden keinerlei Umsätze
aufweisen.
Im
Anschluss an die obige Übersicht wurde unter dem Titel "Festgestellte
Tätigkeit lt. Geschäftsunterlagen, Erhebungen und
Vorhaltsbeantwortungen" im Wesentlichen festgestellt: Die Bw. habe die
Liegenschaft 1000 Wien, H-Gasse 7-9, von Matthias A mit Kaufvertrag vom
8. Juli 1993 um einen Kaufpreis von S 7 Millionen erworben.
Zu diesem Zeitpunkt sei Herr A mit etwa 9 % am Stammkapital der Bw.
beteiligt gewesen.
Bei dem Objekt handle es sich um ein etwa 1.200 m²
großes Grundstück, auf welchem sich leerstehende, desolat wirkende,
ebenerdige sowie einstöckige Betriebsgebäude
(lt. Grundbuchsstand im Flächenausmaß von rd.
840 m²) einer ehemaligen Raumausstattungsfirma befänden.
Unter Verweis auf das Konto (0200) "Grundwert bebaute
Grundstücke" wurden folgende in Zusammenhang mit dem Grundstück
angefallenen Kosten genannt:
|
Datum
|
Leistungsbeschreibung
|
Nettobetrag
|
Vorsteuer
|
19.07.1993
|
Kaufpreis
|
S
|
7.000.000,00
|
S
|
0,00
|
|
Notar Dr.
H
|
S
|
78.820,00
|
S
|
15.500,00
|
31.12.1993
|
Vermittlungsprovision I-GmbH
|
S
|
125.000,00
|
S
|
25.000,00
|
31.12.1993
|
GrESt
|
S
|
245.000,00
|
S
|
0,00
|
bis
31.12.1993
|
S
|
7.448.820,00
|
S
|
40.500,00
|
bis
31.12.1994
|
S
|
7.448.820,00
|
S
|
40.500,00
|
bis
31.12.1995
|
S
|
7.448.820,00
|
S
|
40.500,00
|
16.10.1995
|
Grundbuchseintragung
|
S
|
70.000,00
|
S
|
0,00
|
seit
31.März 1996 bis dato
|
S
|
7.518.820,00
|
S
|
40.500,00
Mit der nachfolgenden
Tabelle wurde das "Konto (0710) "Anlagen in Bau" dargestellt:
|
Datum
|
Leistungsbeschreibung
|
Nettobetrag
|
Vorsteuer
|
8.07.1993
|
Einreichung
für die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen 6/1993 18h/Arch.
I
|
S
|
11.038,00
|
S
|
2.207,60
|
11.08.1993
|
Konsulententätigkeit
bei der Projektbearbeitung
7-8/1993/
Dr. F
|
S
|
20.000,00
|
S
|
4.000,00
|
3.09.1993
|
Konsulententätigkeit
bei der Projektbearbeitung
9-10/1993/
Dr. F
|
S
|
20.000,00
|
S
|
4.000,00
|
13.12.1993
|
Konsulententätigkeit
bei der Projektbearbeitung
11-12/1993/
Dr. F
|
S
|
40.000,00
|
S
|
8.000,00
|
bis
31.12.1993
|
S
|
91.038,00
|
S
|
18.207,60
|
10.01.1994
|
Einreichplanung,
Nebenkosten Arch. J
|
S
|
156.000,00
|
S
|
31.200,00
|
1.03.1994
|
Konsulententätigkeit
bei der Projektbearbeitung
1-2/1994/
Dr. F
|
S
|
40.000,00
|
S
|
8.000,00
|
15.04.1994
|
Einreichplanung
bis Bauverhandlung, Nebenkosten Arch. J
|
S
|
105.000,00
|
S
|
21.000,00
|
3.05.1994
|
Konsulententätigkeit
bei der Projektbearbeitung
3-4/1994/
Dr. F
|
S
|
40.000,00
|
S
|
8.000,00
|
27.06.1994
|
Konsulententätigkeit
bei der Projektbearbeitung
5-6/1994/
Dr. F
|
S
|
40.000,00
|
S
|
8.000,00
|
9.08.1994
|
Ergänzungsgebühr
Kanaleinmündungsabgabe MA 37
|
S
|
40.577,00
|
S
|
0,00
|
30.08.1994
|
Konsulententätigkeit
bei der Projektbearbeitung
7-8/1994/
Dr. F
|
S
|
40.000,00
|
S
|
8.000,00
|
17.10.1994
|
Verwaltungsabgabe
Baubewilligung MA 37
|
S
|
5.270,00
|
S
|
0,00
|
31.12.1994
|
Projektierungsleistungen
I-GmbH
|
S
|
137.000,00
|
S
|
27.400,00
|
bis
31.12.1994
|
S
|
694.885,00
|
S
|
129.807,60
|
bis
31.03.1995
|
S
|
694.885,00
|
S
|
129.807,60
|
bis
31.03.1996
|
S
|
694.885,00
|
S
|
129.807,60
|
bis
31.03.1997
|
S
|
694.885,00
|
S
|
129.807,60
|
seit
31.03.1998 bis dato
|
S
|
694.885,00
|
S
|
129.807,60
Im Anschluss
an die Tabelle wurde u.a. bemerkt: Mittels Vorhalts vom 10. Mai 1999
sei die Bw. dazu aufgefordert worden, insbesondere die
"Konsulententätigkeit" des Dr. F (, der Gesellschafter bis
22. Februar 1995 gewesen sei,) anhand geeigneter Unterlagen näher
zu konkretisieren bzw. nachzuweisen. Ebenso sei die Gesellschaft um Vorlage der
Rechnung der I-GmbH sowie Erläuterung derselben ersucht worden. Mit
Schreiben vom 16. Juni 1999 sei allgemein erklärt worden, dass
"die Leistungen anhand der Rechnungen ersichtlich seien und sich sämtliche
auf die Ausarbeitung des Projektes H-Gasse bezögen". Die Rechnung der
letztgenannten GmbH vom 31. Dezember 1994 über netto
S 137.000,00 sei hingegen - entgegen dem diesbezüglichen Begleittext -
nicht vorgelegt worden. Allerdings sei eine Rechnung an die I-GmbH vom
31. Dezember 1993 über S 125.000,00 netto mitgesandt worden.
Trotz mehrerer Einladungen zur Erbringung der
gewünschten Nachweise sei somit dem Ergänzungsauftrag in diesem Punkt
bis Prüfungsende nicht nachgekommen worden.
Mit Bescheid der MA 37, Baupolizei, vom
8. August 1994 sei die Bewilligung zur Abtragung des gesamten
Baubestands der Liegenschaft erteilt worden.
Am 23. September 1994 sei die Genehmigung zur
Errichtung eines vierstöckigen Wohnhauses erwirkt worden. Laut
Baubewilligungsbescheid der MA 37 solle das Gebäude ein
Kellergeschoß sowie zwei ausgebaute Dachgeschosse besitzen und nebst einem
Geschäftslokal im Erdgeschoß 38 Wohnungen enthalten. Die
verbaute Fläche werde künftig 896 m² betragen.
Im "Statistischen Bogen" vom 16. Dezember 1994
zur Baubewilligung würden die Wohnungsgrößen der künftigen
Wohnungen mit zwischen rd. 27m² und rd. 90m² je Wohneinheit angegeben.
Das spätere Rechtsverhältnis sei mit "Eigentumswohnungen" angekreuzt
worden.
Nach dem 31. Dezember 1994 würden weder
Belege, noch andere Hinweise dafür, dass weitere Planungsmaßnahmen
gesetzt worden seien, vorliegen.
Dem für die Grundstücksbewertung zuständigen
Lagefinanzamt in Wien sei im April 1995 mitgeteilt worden: Die Bw. sei noch
mit der Einholung von Anboten beschäftigt. Ein Abbruch habe noch nicht
stattgefunden, der Baubeginn sei jedoch noch für 1995 geplant. Der
Abschluss der Bautätigkeiten werde mit Ende 1996 erwartet. Am
29. März 1999 habe der steuerliche Vertreter gegenüber dem
Finanzamt ergänzt: Die erteilte Baubewilligung sei nicht konsumiert worden,
bis dato sei ein Neubau nicht errichtet worden.
Im Zuge des bei der nunmehrigen Hauptgesellschafterin, der
A-AG, durchgeführten, simultanen Betriebsprüfungsverfahrens sei der
Betriebsprüfung eine einseitige, mit April 1995 datierte, nicht
unterfertigte "Information für den Aufsichtsrat der A-AG" vorgelegt worden.
Dabei handle es sich lt. Rüdiger D um die rechnerische Darstellung des
Beteiligungswertes der Bw.
Konkret werde in dieser Abhandlung die Rendite für ein
geplantes Miethaus mit jährlich 7,2% errechnet, wobei aber auch "nach
Fertigstellung und Vermietung des Projektes ein Weiterverkauf als Anlageobjekt
für institutionelle Anleger möglich werde". Im letzten Absatz dieses
Papiers heiße es wörtlich:
|
"
|
Jedenfalls sollte nach Fertigstellung des
Projektes an den vermietbaren Einheiten des Hauses auch Wohnungseigentum
begründet werden, um damit später bei Bedarf leicht auch einzelne
Einheiten wieder verkaufen zu können. Bei Annahme von durchschnittlich
S 28.000 je m² und S 150.000 pro Garagenplatz als Verkaufspreis
ergebe dies bei einem Abverkauf im Wohnungseigentum einen kalkulatorisch
möglichen Gesamterlös von rund S 75 Mio. Da
Verkaufserlöse einzelner Einheiten jedoch um die anteiligen
Vorsteuerrückzahlungen geschmälert würden, sollte diese
Verwertung nicht angestrebt werden und ebenfalls nur zur Kontrolle
dienen."
Im Sommer 1999 durchgeführte Erhebungen der Bp
hätten ergeben, dass ein Abbruch des Objektes nach wie vor nicht erfolgt
sei; laut Baupolizei sei die erteilte Bewilligung zum Neubau mangels gesetzter
Baumaßnahmen nunmehr erloschen.
Mit Vorhalt der Bp vom 10. Mai 1999 sei die Bw.
unter Hinweis darauf, dass bis auf geringfügige Erlöse in den Jahren
1993 und 1994 keinerlei Umsätze gemeldet worden seien -der Ausweis eines
nullprozentigen Erlöses in Höhe von S 3.000.000,00 (Tz
28 PB) im Jahre 1997/98 sei erstmals mit Einreichung des Jahresabschlusses
am 21. Juni 1999 erfolgt - und das Projekt seit 1995 offensichtlich
ruhe, dazu aufgefordert worden, anhand geeigneter, nach außen hin in
Erscheinung getretener Handlungen, welche über bloße
Absichtserklärungen hinausgehen, den Nachweis zu führen, dass das
Unternehmen tatsächlich Wohnungen vermieten werde und die bisher geltend
gemachten Vorsteuern in Zusammenhang mit der Liegenschaft abziehbar seien, weil
diese Vermietungsabsicht bereits bei Kauf des Objektes bestanden habe.
In einer im Beisein des Gruppenleiters der Bp
stattgefundenen Besprechung am 16. Juni 1999 habe der Firmenvertreter
wenig konkret erklärt: "Die Erbringung des gewünschten Nachweises sei
problematisch. Zum Teil stünde die Finanzierung des Projektes noch nicht.
Die Investitionstätigkeit [dieser und weiterer in Betriebsprüfung
befindlicher Gesellschaften] sei zu umfangreich geworden, da aufgrund
eingetretener Änderungen des Immobilienmarktes derzeit weniger Nachfrage
nach Wohnungen bestünde. Man warte die derzeitige Situation ab und
beabsichtige, mehr Eigenkapital aufzubringen. Der ursprünglich gesetzte
Zeitrahmen wäre gesprengt worden. Ohne ausreichend viel Eigenkapital
könne man kein Risiko eingehen. Es seien Anbote (von Baufirmen) eingeholt
worden. Unterlagen darüber könne man im Moment nicht vorlegen, da sich
diese gesammelt in einem Ordner, welcher außer Haus sei, befänden."
Weiters habe der steuerliche Vertreter schriftlich -
allerdings wiederum nur allgemein und damit nicht zielführend - (vgl. die
am 21. Juni 1999 eingelangte Vorhaltsbeantwortung) erklärt, dass
ein "Wohnhaus geplant und die Baubewilligung hiefür eingereicht wurde. Dies
habe längere Zeit in Anspruch genommen. In der Zwischenzeit habe sich die
Situation auf dem Wohnungsmarkt verändert, das Projekt wäre daher
ruhend gestellt und solle nach Abklärung der Finanzierung in der
nächsten Zeit realisiert werden."
Mit Schriftsatz vom 1. März 2000 (zum
Bp-Verfahren der A-AG) sei - erstmals- die Absicht, auf der in Rede stehenden
Liegenschaft ein Hotel zu errichten, kundgetan worden. Weiters sei dem Finanzamt
mitgeteilt worden: Die Finanzierung des Wohnhauses bzw. die Vermittlung im Falle
eines Hotelprojektes sei Gegenstand eines "Sondierungsgespräches mit dem
Generaldirektor der Bausparkasse" gewesen.
Unter dem Titel "Finanzierung, Vorkaufsrecht" wurde
vorgebracht, dass der Kaufpreis für das Objekt H-Gasse in Höhe von
S 7 Millionen an den Verkäufer am 19. Juli 1993
geleistet worden sei. Die Anschaffung der Liegenschaft, die Kaufnebenspesen und
die Planungskosten seien durch eine "erhaltene Anzahlung" in Höhe von
S 9.000.000, welche der Bw. am 16. Juli 1993 am Bankkonto
gutgeschrieben worden sei, finanziert worden. Die Zahlung des letztgenannten
Betrages habe der vormalige Geschäftsführer Dr. B lt. Vereinbarung vom
28. August 1993 für die "Einräumung einer Kaufoption in der
Form eines Vorkaufsrechtes auf im Erdgeschoß der Liegenschaft H-Gasse 7 -
9 zu errichtende Geschäftsräumlichkeiten im Ausmaß von ca. 800
m²" geleistet.
Ab dem Jahr 1994 habe die Bw. begonnen, das erhaltene
"Optionsgeld" sukzessive (durch Banküberweisungen und mittels
Gegenverrechnungen) rückzuzahlen. Laut Vorhaltsbeantwortung habe zum
31. August 1999 noch ein Betrag von rd. S 4,3 Mio. als
Verbindlichkeit an Dr. B ausgehaftet.
Zu den obigen Ausführungen führte die Bp ins
Treffen, dass Umsätze von Grundstücken, zu denen im konkreten auch der
Verkauf von neu zu errichtenden bzw. umzubauenden Eigentumswohnungen (bzw.
Geschäftsräumlichkeiten) zähle, gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 9 lit. a UStG unter die sogenannte "unechte"
Umsatzsteuerbefreiung fallen würden. Ein Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit
der Planung, der Errichtung bzw. dem Umbau und später der Bewirtschaftung
derartiger Wohnungen sei ausgeschlossen.
Das Recht auf Vorsteuerabzug werde nur dann vermittelt,
wenn der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt des Anfallens von Vorsteuern
seinen Entschluss, die Liegenschaft bzw. Teile derselben zu vermieten, klar und
eindeutig nach außen hin in Erscheinung bringe. Laut ständiger
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Absicht der künftigen
Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus
sonstigen, über die bloße Erklärung hinausgehenden
Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Es genüge dabei nicht,
wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren
Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hiebei sondiert
werde, ob sich diese günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten
lasse.
Im vorliegenden Fall lasse bereits der Gesellschaftsvertrag
offen, ob die Gesellschaft Immobilien vermieten oder verkaufen wolle.
Fakt sei, dass bis dato keinerlei Umsätze in
Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwertung erzielt bzw. erklärt worden
seien. Soweit bisher überhaupt Aktivitäten gesetzt worden seien, die
über die bloße Anschaffung der Liegenschaft hinausgehen (Planung,
Einreichen um Baubewilligung), würden diese sämtliche
Verwertungsmöglichkeiten offen lassen.
Da die Bw. den wiederholten Aufträgen des Finanzamtes,
die Absicht der Vermietung nachprüfbar darzustellen, letztlich nicht
nachgekommen sei, habe sich die Abgabepflichtige damit des Beweises begeben,
dass künftig steuerpflichtige Umsätze erzielt würden. Die
Ernsthaftigkeit der Vermietungsabsicht bereits im Zeitpunkt des
Liegenschaftskaufes und der Planung sei letztlich auch dadurch relativiert, dass
nach einem nun etwa knapp siebenjährigen Beobachtungszeitraum weder
konkrete Abbrucharbeiten in Angriff genommen, noch Umbauten begonnen, geschweige
denn Mieterlöse vereinnahmt worden seien. Auch dies deute auf reine
Spekulationsabsichten der Bw. hin.
Die Bp gehe daher - auch unter Berücksichtigung der
dem ehemaligen Geschäftsführer Dr. B mit Vertrag vom
28. August 1993 eingeräumten Kaufoption - davon aus: Die
Tätigkeit der Bw. sei auf den Verkauf von Wohnungen gerichtet bzw.
gerichtet gewesen. Durch die jüngst geäußerte Absicht,
alternativ zur Errichtung eines Wohnbaues auch ein Hotel herzustellen, gewinne
die Bw. jedoch nichts. Zum einen, da es sich auch dabei wieder nur um eine
bloße, nicht konkretisierbare Absichtserklärung handle. Zum zweiten,
da auch von einer Vermittlung, also Verkauf (der bebauten Liegenschaft) die Rede
sei. Das führe ebenso zu unecht befreiten Umsätzen und Verlust des
Vorsteuerabzuges.
Da sämtliche bisher im Unternehmen angefallenen und
geltend gemachten Vorsteuern - S 128.878,85 für das Jahr 1994,
S 4.055,28 für das Jahr 1995, S 575 für das Jahr 1996,
S 3.373,35 für das Jahr 1997 und S 8.362,21 für das Jahr
1998 - in Zusammenhang mit künftig zu erwartenden (unecht) befreiten
Grundstücksumsätzen stünden, seien sie aufgrund der
Ausführungen der Bp an das Finanzamt rückzuerstatten.
Den obigen Ausführungen der Bp wurde in dem Schreiben
vom 16. November 2000, mit dem die steuerlich vertretene Bw. dem vom
Finanzamt mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 gemäß
§ 275 BAO erteilten Auftrag zur Behebung der der Berufung gegen
die auf Grund des Prüfungsberichts erlassenen Bescheide betreffend der
Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1993 bis
1998 anhaftenden Mängel entsprochen hatte, entgegnet, dass die
angefochtenen Bescheide dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht Rechnung tragen
würden und die in den Steuererklärungen geltend gemachten Vorsteuern
nicht anerkannt worden seien.
Mit der zur Berufung ergangenen Stellungnahme führte
der Betriebsprüfer, was die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für
die Jahre 1994 bis 1998 betrifft, ins Treffen, dass seitens der Bw. auch im
nunmehr vorliegenden Schriftsatz (zum Mängelbehebungsauftrag vom
11. Oktober 2000) lediglich auf schon im
Betriebsprüfungsverfahren Bekanntes und Vorgebrachtes verwiesen werde. Von
den angesprochenen Schriftstücken und Dokumenten würden sämtliche
in den Arbeitsbögen der in diesem Zusammenhang bei A-AG, B-AG, C-AG, Bw.,
B-GmbH vorgenommenen Prüfungen vorliegen.
Da auch im Zeitpunkt der Mängelbehebung - im November
des Jahres 2000 - eine Vermietung des Objektes augenscheinlich (immer noch)
nicht vorgelegen sei ("Es werden derzeit Verhandlungen geführt mit dem Ziel
... "), liege damit auch mehr als acht Jahre nach Gründung der Gesellschaft
und Erwerb der Liegenschaft immer noch nichts Schlüssiges vor, was eine
steuerpflichtige Vermietung des Objektes wahrscheinlich mache. Auf Tz 19
des in Rede stehenden Prüfungsberichts werde verwiesen. "Dass das
Abbruchobjekt mittlerweile wenigstens bereits eingeebnet worden wäre und
ein Neubau - wie im Prüfungsverfahren angekündigt - errichtet werde,
wird im Berufungsverfahren offenkundig nicht behauptet."
Im Übrigen werde nochmals auf die in der Berufung
völlig "verschwiegene", dem ehemaligen Geschäftsführer der Bw.
eingeräumte Kaufoption verwiesen. "Demnach wäre an den Feststellungen
der Bp, Umlaufvermögen anstelle von Anlagevermögen anzunehmen und die
Vorsteuern in Zusammenhang mit beabsichtigten Grundstücksverkäufen zu
versagen " (Zitat Ende) nichts zu ändern.
Laut Grundbuchsauszug vom
22. März 2004 wurde die Liegenschaft H-Gasse 7 - 9 am
8. Oktober 2003 verkauft.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom
17. November 2004 führte der steuerliche Vertreter der Bw., K,
als Begründung für die von der Bw. vertretene Sachverhaltsvariante ins
Treffen, dass nach der Anschaffung der gegenständlichen Liegenschaft eine
Baubewilligung eingeholt und von der zuständigen Behörde erteilt
worden sei. "Hätte eine Veräußerungsabsicht bestanden, so
wäre die Liegenschaft innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit dieser
Baubewilligung verkauft worden oder zumindest der Versuch eines Verkaufs
unternommen worden. Dies sei nicht erfolgt." (Zitat Ende.) Bis zum
tatsächlichen Verkauf durch den nunmehrigen Liquidator hätten sich die
Gesellschafter vehement gegen einen Verkauf gewährt und hätten in
Verkennung der wirtschaftlichen Realität immer noch den Ausbau und die
nachfolgende Vermietung angestrebt. Lediglich aus wirtschaftlichen Gründen
- auf Druck der Bank durch Fälligstellung der Kredite - habe die
Liegenschaft durch den nunmehrigen Liquidator schlussendlich mit großem
Verlust verkauft werden müssen.
Nach Verweis des Betriebsprüfers auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem Vorbringen, dass Unterlagen
für die Vermietungsabsicht der Bw. nicht vorgelegt worden waren, gab der
steuerliche Vertreter der Bw. zu Protokoll: Vermietungsabsicht sei gegeben
gewesen. Jedes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich auf einen
Einzelfall. Der vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs erfasste Sachverhalt
sei auf den gegebenen Anlassfall nicht anzuwenden.
Auf das Vorbringen der Vertreterin des Finanzamts, wonach
die Finanzierung für die H-Gasse über B erfolgt sei und die Bw. schon
im Jahr 1994 mit der Rückzahlung an B, "der Einsicht in die
Geschäftsführung gehabt haben muss", begonnen habe, gab der Liquidator
der Bw. zu Protokoll: "Wenn die Rückzahlung des Optionsgelds lang vor einer
Fertigstellung begonnen hat, zeigt dies klar, dass man eine Konsumation der
Option verhindern wollte und damit den Verkauf einer anteiligen Fläche."
Auf das Vorbringen des Betriebsprüfers, Erben, wonach
die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit, dass das Objekt auch verkauft
werde, sich aufgrund des Vorhaltsverfahrens nicht ausschließen lassen
habe, den Verweis des Betriebsprüfers auf jenes Papier, wo drin stehe, dass
der Weiterverkauf als Anlageobjekt für institutionelle Anleger möglich
werde, den Verweis des Betriebsprüfers auf die Einräumung der
Kaufoption in Form des Vorkaufsrechts an B, samt den vom Betriebsprüfer
daraus gezogenen Schluss "Der Verkauf hat eine der Verwertungsmöglichkeiten
dargestellt" erklärte der steuerliche Vertreter der Bw., durchaus
einzuräumen, dass bei der Art der Dokumentation und der Führung der
Geschäfte durch den Geschäftsführer der Bw. durchaus im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens zu den vorgenannten Schlüssen zu kommen
sei. Aus der Sicht des steuerlichen Vertreters entspreche es den Tatsachen, dass
am Beginn der gesamte Gesellschafterkreis und auch knapp vor der
Veräußerung auch ein Teil der Gesellschafter vehement auf eine
Bebauung und Vermietung gedrängt hätten.
Dem Gesagten fügte der Liquidator der Bw. hinzu: Beide
Beispiele - das Optionsentgelt, Zitat über den institutionellen Anleger -
würden zeigen, dass auf die Vermietungsabsicht abgezielt worden sei.
Einerseits durch die fast unmittelbare begonnene Rückzahlung des
Optionsentgelts, andererseits, weil institutionelle Anleger nach der
Marktkenntnis des Liquidators die höchsten Preise für langfristig
vermietete, bereits über einen gewissen Zeitraum vermietete Projekte
bezahlen würden.
Über Frage des Referenten nach der Vorlage von Belegen
antwortete der steuerliche Vertreter der Bw.: "Es ist uns leider nicht
möglich, die geforderten Belege vorzulegen."
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1972 bzw. UStG 1994 ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt, oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. kann der
Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt
oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Vorsteuer), als
Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß
§ 12 Abs 3 leg.cit. ist der
Vorsteuerabzug nicht gegeben, wenn die empfangenen Lieferungen oder sonstigen
Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze - von bestimmten, im
Wesentlichen den in § 6 Abs 1 Z 1 bis 6 leg. cit.
angeführten steuerfreien Umsätzen abgesehen - eingesetzt werden.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 a
in der Fassung des UStG 1972 bzw. UStG 1994 sind von den unter
§ 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze
von Grundstücken im Sinne des § 2 GrEStG 1955 bzw. 1987
frei. Werden Grundstücke für Wohnzwecke vermietet oder zur Nutzung
überlassen, so unterliegen diese Leistungen, ausgenommen eine als
Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme, gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 4 leg. cit. dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %.
Zu den Umsätzen im Sinne des § 6 Abs. 1
Z 16 UStG 1994 zählen "die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von
staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden
beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und
anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als
Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für
Wohnzwecke; die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie
wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; die Beherbergung in
eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für
das Abstellen von Fahrzeugen aller Art; die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
Für den Fall, dass ein Umsatz nach § 6
Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei ist, kann der Unternehmer einen
solchen steuerfreien Umsatz gemäß
§ 6 Abs. 2 leg.
cit.als steuerpflichtig behandeln. Das heißt: Wird ein Gebäude
errichtet, das steuerpflichtig geliefert werden soll, so kann der Vorsteuerabzug
kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erst ab dem Zeitpunkt der
Ausübung der Option zur Steuerpflicht - diese ist ab der
Grundstückslieferung möglich - vorgenommen werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung (des
Verwaltungsgerichtshofes) kommt es für die Frage der Zuordnung der in Rede
stehenden Liegenschaft zum Anlage- oder Umlaufvermögen entscheidend darauf
an, ob es dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens
zu dienen. Diese Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes wird häufig
bereits aus der objektiven Eigenschaft des Vermögensgegenstandes, aus der
Natur des Gegenstandes, aus der tatsächlichen Nutzung und aus dem
Geschäftszweig des Unternehmens abzuleiten sein. Wenn aber eine solche
objektive Funktionsbestimmung nicht mit Sicherheit möglich ist, ist die
subjektive Widmung als letztlich entscheidendes Abgrenzungskriterium
heranzuziehen (vgl. Doralt, EStG, Band I, 6. Auflage, Tz 154 zu
§ 6, Seite 8; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. September 2000, 96/15/0207).
Die Einstellung des Eigentümers ist ein subjektives
Element, auf dessen Vorhandensein zwar aus dem nach außen in Erscheinung
tretenden Verhalten geschlossen werden kann. Hierbei sind jedoch alle sonstigen
Umstände entsprechend zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zum UStG 1972 - diese Judikatur ist auch auf die
Rechtslage nach dem UStG 1994 uneingeschränkt anwendbar- können
Vorsteuern bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der
Steuerpflichtige aus einer Vermietung Entgelte im Sinne des UStG 1972 bzw.
UStG 1994 bzw. Einnahmen im Sinne des EStG 1988 erzielt. Für
diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige
Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge
fasst. Gerade bei Gebäuden, die auch Wohnzwecken dienen können, kommen
Vorsteuern vor einer Einnahmenerzielung nur zum tragen, wenn entweder die
Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren
Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige
Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht. Ob diese eben geschilderten
Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu
lösende Sachfrage (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
17. Dezember 1998, 97/15/0046; 25. Juni 1997, 94/15/0227;
27. März 1996, 93/15/0210; 23. Juni 1992, 92/14/0037
und 25. November 1986, 86/14/0045).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von
mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hierbei
sondiert wird, ob sich dieses günstiger durch Verkauf oder Vermietung
verwerten lässt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. Juli 1997, 93/14/0132). Der auf die Vermietung eines Gebäudes
gerichtete Entschluss muss klar und eindeutig nach außen hin in
Erscheinung treten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.
Juni 1992, 92/14/0037).
Die Bw. war kraft ihrer Rechtsform in den Streitjahren ein
Gewerbebetrieb, der eine selbständige, nachhaltige Betätigung
ausgeübt hat, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen worden ist und
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hat.
Dass sich die Gewinnabsicht als Willensakt regelmäßig nicht
unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund des nach außen in Erscheinung
tretenden Sachverhaltes feststellen lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 18. September 1991, 91/13/0072,
ausgesprochen.
Was die Geschäftsführung der Bw. anbelangt, waren
die Geschäftsführer verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu
wahren, Schaden von ihr abzuwenden, alles dem Gesellschaftszweck
Abträgliche zu unterlassen (das Interesse der Öffentlichkeit war dabei
mitzuberücksichtigen) und bei der Unternehmensleitung die Grenzen, die
ihnen beispielsweise durch den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand
des Unternehmens, durch Geschäftsordnung, Gesellschafterbeschlüsse und
-weisungen gezogen waren, einzuhalten (vgl. auch Johannes Reich-Rohrwig, Das
österreichische GmbH-Recht, Band I², Seite 308, Tz 2 2/315).
Mit der nachfolgenden Tabelle werden die Organe der Bw.
für die Jahre 1993 bis 1998 dargestellt (vgl. auch das Einlageblatt zur
Tz 11 PB):
|
Geschäftsführer
|
Zeitraum
|
D, Rüdiger
|
von der Gründung
|
bis über das Jahr 1998 hinaus
|
B, Dr. Otto
|
von der Gründung
|
bis 28. Mai 1998
|
D, Mag. Alexis-Rüdiger
|
von 14. März 1995
|
bis 28. Mai 1998
Soll laut den Ausführungen des steuerlichen
Vertreters der Bw. "am Beginn der gesamte Gesellschafterkreis ... vehement auf
eine Bebauung und Vermietung der Gesellschaft gedrängt haben", hätte
die Geschäftsführung auf den Abschluss von Verträgen, die
gemäß
§ 1090 ABGB in der Überlassung des Gebrauchs
einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt auf gewisse Zeit bestehen, gerichtet
sein müssen.
Ein Bestandvertrag im Sinne des § 1090 ABGB kommt
als Konsensualvertrag - Abschlusswille vorausgesetzt - bereits mit Einigung
über Bestandsache und Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung
zustande, sofern nicht ein - wenn auch unwesentlicher - Vertragspunkt
ausdrücklich vorbehalten wurde oder ein offener Dissens darüber
besteht.
Bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage dürfen sich
die Geschäftsführer auf den für die Kapitalgesellschaft
günstigeren Standpunkt stellen und damit das Risiko eingehen, dass dieser
nachträglich eine Vertrags- oder Gesetzesverletzung vorgeworfen wird. Sie
haben aber auch dieses Risiko zu berücksichtigen und die Ausnützung
der objektiv zweifelhaften Sach- oder Rechtslage zu unterlassen, wenn sich aus
einer Entscheidung zuungunsten der GmbH unverhältnismäßig
schwere Nachteile ergeben könnten und diese nicht unwahrscheinlich sind
(vgl. auch Johannes Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, Band
I², Seite 308, Tz 2/314).
Da die Geschäftsführer für die
Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Bw. zu sorgen hatten, war
aufgrund der vom steuerlichen Vertreter der Bw. selbst noch in der Berufung
thematisierten Vermietungsabsicht der Bw. die Möglichkeit in Betracht zu
ziehen, dass bei der Geschäftsführung Pflichten der
Geschäftsführer verletzt worden waren. Im Fall der Nichterfüllung
von Pflichten bei der Geschäftsführung wäre die Bestellung der
Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter innerhalb der Jahre
1993 bis (28. Mai )1998 nicht widerrufen worden, obwohl dies nach
§ 16 Abs. 1 GmbH-Ges. jederzeit möglich gewesen
wäre.
Da die Unterlassung einer personellen Änderung in der
Geschäftsführung auch durch die Annahme der Möglichkeit - die
Geschäftsführer sind nach pflichtgemäßer Abwägung zum
Ergebnis gekommen, dass es für die Bw. günstiger ist, keine
verbindlichen Mietverträge abzuschließen, sondern die Liegenschaft zu
verkaufen - begründet gewesen wäre, weil es in einem solchen Fall an
einer Pflichtverletzung der Geschäftsführer gefehlt hätte,
sprachen die personellen Verhältnisse in der Geschäftsführung der
Bw. in den Streitjahren gegen die Annahme des Bestands einer Absicht der Bw. in
verbindlicher Form, die in Rede stehende Liegenschaft für Bestandzwecke in
den Streitjahren zu nutzen.
Was den Sachverhalt anbelangt, wurde unter der Tz 19
des Betriebsprüfungsberichts vom 26. Juli 2000 festgestellt, dass
"bis dato keinerlei Umsätze in Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwertung
erzielt bzw. erklärt wurden". Damit im Fall einer Vermietungsabsicht der
Bw. bereits vor der Ausführung eines Umsatzes ein Vorsteuerabzug in
Anspruch genommen hätte werden können, hätte die Bw. für den
Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung nachweisen müssen, dass die Absicht
zur steuerpflichtigen Vermietung bereits in verbindlichen Vereinbarungen ihren
Niederschlag gefunden hat oder aufgrund von sonstigen, über eine
bloße Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher
Sicherheit feststeht.
Mit
|
a)
|
dem Kauf eines Grundstücks in Wien (, auf welchem
sich leerstehende, ebenerdige sowie einstöckige Betriebsgebäude
befanden,) zu einem Preis von S 7 Millionen
im Jahr 1993,
|
b)
|
der Inanspruchnahme von Leistungen der Architekten I und J
sowie des Gesellschafters Dr. F als Konsulent,
|
c)
|
dem Bescheid der Baupolizei vom 8. August 1994
(, mit dem die Bewilligung zur Abtragung des gesamten Baubestands der
Liegenschaft erteilt worden war),
|
d)
|
dem Bescheid der Baupolizei vom
23. September 1994 (, mit dem die Bewilligung erteilt worden war, ein
vierstöckiges Wohnhaus samt Kellergeschoß und zwei ausgebauten
Dachgeschosse zu errichten, wobei das Gebäude ein Stiegenhaus mit 38
Wohnungen, ein Geschäftslokal im Erdgeschoß, eine Garage mit
38 Stellplätzen im Keller sowie Hausnebenräumen umfasse),
|
e)
|
dem Verkauf der Liegenschaft H-Gasse 7 bis 9 am
8. Oktober 2003 und
|
f)
|
der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch,
ohne dass der auf die Vermietung der in Rede stehenden
Bestandobjekte gerichtete Entschluss klar und eindeutig nach außen hin
dokumentiert worden wäre, lagen Sachverhaltselemente vor, aufgrund dieser
die Annahme, es wäre der Bw. darauf angekommen, 38 Wohnungen sowie
38 Garagen zu vermieten, zu verneinen war.
Da
die Bw. mit ihrem Vorbringen im Schreiben vom 16. November 2000 die
Richtigkeit der Zurechnung der im Jahr 1993 angeschafften Liegenschaft zum
Umlaufvermögen bestritten hatte, wäre es an der Bw. gelegen gewesen,
dieses Vorbringen durch Vorlage von geeigneten Beweismittel zu dokumentieren.
Statt die Bestimmtheit des Vermietungszweckes der auf der
Liegenschaft geplanten 38 Wohnungen sowie den 38 Stellplätzen in
der Garage im Rahmen der Bw. zum Zeitpunkt des Kaufs der in Rede stehenden
Anteile an der Liegenschaft H-Gasse 7 bis 9 anhand stichhaltiger Beweismittel,
die spätestens im Berufungsverfahren vorzulegen gewesen wären,
nachzuweisen, wurde in der Berufung ins Treffen geführt: Die aufgrund der
Betriebsprüfung erlassenen Bescheide würden dem wirtschaftlichen
Sachverhalt nicht Rechnung tragen. Es sei Absicht der Bw., auf der
letztgenannten Liegenschaft ein Gebäude zu errichten, dass der Erzielung
von Einkünften aus Vermietung dienen solle. Derzeit würden
Verhandlungen geführt, "mit dem Ziel ein Hotelprojekt zu errichten und an
eine Betreibergesellschaft zu vermieten".
Da der Unternehmensgegenstand der Bw. vom Zeitpunkt der
Eröffnung der betrieblichen Tätigkeit an nicht auf die Inbestandgabe
von Objekten beschränkt gewesen war, was aus dem Punkt 2 des
Gesellschaftsvertrages vom 23. Juni 1993 in Verbindung mit der Antwort
der steuerlich vertretenen Bw. auf die im Fragebogen anlässlich der
Eröffnung des Unternehmens gestellte Frage nach der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit der Bw. ableitbar war, war ein Rückschluss
vom Betriebsgegenstand der Bw., der dem Finanzamt mit dem anlässlich der
Firmengründung der Bw. ausgefüllten Fragebogen im Jahr 1993 und dem
mit 23. Juni 1993 datierten Gesellschaftsvertrag im Jahr 1994
angezeigt worden war, auf den Bestand einer Vermietungsabsicht hinsichtlich der
in Rede stehenden Wohnungen und Abstellplätze ausgeschlossen.
Dass allein die Beschreibung des Betriebsgegenstands im
Gesellschaftsvertrag nicht ausreichend war, im gegenständlichen Anlassfall
den Bestand/Nichtbestand der in Rede stehenden Vermietungsabsicht nachzuweisen,
war Johannes Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, Band I²,
Seite 53, Tz 1/161 (samt den dort zitierten Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofs und des Oberlandesgerichtes Wien) zu entnehmen:
|
"
|
An die Anforderung der Bezeichnung des
Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag darf ein allzu strenger
Maßstab nicht angelegt werden; eine generelle gattungsmäßige
Bezeichnung der zu betreibenden Geschäfte genügt. Der Hinweis auf
bestimmte Paragraphen der Gewerbeordnung ist ausreichend. Allzu strenge
Anforderungen an die Bestimmtheit des Unternehmensgegenstandes, wären
verfehlt, weil es den Gesellschaftern überlassen bleiben kann, wie konkret
sie die Tätigkeit der GmbH jeweils umschreiben wissen wollen. Nur eine
allzuweite Fassung und farblose Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes, wie zB
"jegliche gesetzliche kaufmännische oder nichtkaufmännische
Verwaltungs- und Betriebstätigkeit", erscheint hingegen im Hinblick auf die
Bestimmungen über die Änderung des Unternehmensgegenstandes (§ 50
Abs. 3 GmbH-Gesetz Einstimmigkeit!) unzulässig."
Da die Bw. den Bestand der Vermietungsabsicht zum
Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft selbst noch zum Zeitpunkt nach dem Verkauf
dieser Liegenschaft behauptet hatte, war von dem obigen Zitat aus dem von
Johannes Reich-Rohrwig verfassten Kommentar zum GmbH-Recht auf eine
Beweisvorsorgepflicht der Bw. zu schließen.
Obwohl es der steuerlich vertretenen Bw. möglich
gewesen wäre, in dem anlässlich der Unternehmensgründung im
März 1994 für das Finanzamt ausgefüllten Fragebogen die
Vermietungsabsicht in Form einer klar und eindeutig formulierten Antwort auf die
Frage, welche gewerbliche Tätigkeit das Unternehmen tatsächlich
ausübe, offen zu legen, wurde dem Finanzamt die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit als "Realbesitz und Realverwertung" beschrieben.
Dass diese Kurzbeschreibung sich mit den Ausführungen im Punkt 2 des
Gesellschaftsvertrages der Bw. deckt, wenn laut dem letztgenannten Punkt der
Gegenstand des Unternehmens "der Erwerb von bebauten und unbebauten
Liegenschaften, deren Entwicklung und die Verwertung und Verwaltung von
Realbesitz. Die Errichtung von Appartements, die Verwaltung eigener Immobilien"
ist, sei bemerkt.
Was die Abgabenerklärungen anbelangt, wurden
Erklärungen betreffend der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer
jeweils für das Jahr 1993 beim Finanzamt nicht abgegeben. Obwohl die
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1998 eine Spalte "Art
des Unternehmens" und die Körperschaftsteuererklärungen für die
Jahre 1994 bis 1998 eine Spalte "Gegenstand des Unternehmens" beinhaltet hatten,
blieben die in Rede stehenden Spalten vom früheren steuerlichen Vertreter
der Bw. unbeschriftet.
Da mit dem Schreiben der Bw. vom
17. März 1997 der Erwerb des Grundstücks, "auf dem Wohnungen
errichtet werden sollen, die der Vermietung zugeführt werden", als Folge
des Betriebsgegenstands dargestellt worden war, zu dem auch die Verwertung von
Liegenschaften gehört, und die Erlangung einer Baubewilligung als
Begründung für die Bildung des IFB genannt worden war, widersprach das
sowohl durch die Abgabenerklärungen für die Streitjahre, als auch
durch das Schreiben vom 17. März 1997 dokumentierte Verhalten der
Bw. gegenüber dem Finanzamt in den Streitjahren der Annahme, es wäre
der Bw. nur darauf angekommen, die in Rede stehende Liegenschaft für
Vermietungszwecke zu nutzen.
Wenngleich auch der steuerliche Vertreter der Bw. in der
Berufungsverhandlung am 17. November 2004 die beabsichtigte Nutzung
der in Rede stehenden Liegenschaft für Bestandzwecke behauptet hatte, war
der Verkauf sämtlicher Anteile von der in Rede stehenden Liegenschaft der
Beweis für den Bestand einer weiteren - und von der Bw. realisierten -
Verwertungsmöglichkeit, aufgrund dessen die Anerkennung von Vorsteuern in
der mit der Unsatzsteuererklärung für das jeweilige Streitjahr geltend
gemachten Höhe zu verneinen war.
Da die Genehmigung für den geplanten Bau mit Bescheid
der Baupolizei vom 23. September 1994 erteilt worden war, ohne dass
ein Neubau bis zum Jahr 1999 errichtet worden wäre, vermochte die in der
Berufung angeführte Begründung für die Wahl der Konstruktion
einer Projektgesellschaft - "Der Eigentümer der Projektgesellschaft kann im
Falle eines allfälligen Verkaufes seine Anteile an der Projektgesellschaft
mit Gewinn verkaufen. Schon allein durch die rechtliche Konstruktion ergibt sich
der logische Schluss, dass eine allfällige Veräußerung der
Liegenschaft durch die Bw. wahrscheinlich ist, da es für die
Eigentümer der Projektgesellschaft günstiger ist, allenfalls die
Gesellschaft als Ganzes zu veräußern" - eine Mangelhaftigkeit der
angefochtenen Bescheide nicht zu beweisen, zumal die Vermietung von Wohnungen
und Stellplätzen eine Form der Kapitalveranlagung darstellt, die eine
längerfristige Bindung des investierten Kapitals erfordert.
Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der
Berufungsverhandlung am 17. November 2004 - "Hätte eine
Veräußerungsabsicht bestanden, so wäre die Liegenschaft
innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit dieser Baubewilligung verkauft
worden oder zumindest der Versuch eines Verkaufs unternommen worden. Dies sei
nicht erfolgt. Bis zum tatsächlichen Verkauf durch den nunmehrigen
Liquidator haben sich die Gesellschafter vehement gegen einen Verkauf
gewährt und in Verkennung der wirtschaftlichen Realität noch immer den
Ausbau und die nachfolgende Vermietung angestrebt. Lediglich aus
wirtschaftlichen Gründen - auf Druck der Bank durch Fälligstellung der
Kredite - musste die Liegenschaft durch den nunmehrigen Liquidator
schlussendlich mit großen Verlust verkauft werden" - ändert nichts an
der Tatsache, dass die Vermietungsabsicht in den Streitjahren nicht in bindenden
Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hatte und nach außen hin
erkennbare Umstände, aus denen mit ziemlicher Sicherheit auf die
Vermietungsabsicht geschlossen werden kann, nicht festzustellen waren.
Dem vom Liquidator der Bw. aus der Tatsache des Beginns der
"Rückzahlung des Optionsgeldes" zu einem lang vor der Fertigstellung des
Objekts gelegenen Zeitpunkt gezogenen Schluss "Dies zeigt klar, dass man eine
Konsumation der Option verhindern wollte und damit den Verkauf einer anteiligen
Fläche" widersprach die Tatsache, dass sich - wie vom Betriebsprüfer
Erben anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben - die
Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit, dass das Objekt auch verkauft werde,
aufgrund des Vorhalteverfahrens nicht ausschließen ließ.
Durch den Verkauf der in Rede stehenden Liegenschaft im
Jahr 2003 bedingt war der Bestand eines von vornherein bestehenden Willens, die
in Rede stehende Liegenschaft ausschließlich für Vermietungszwecke zu
nutzen, weder aus dem vom Betriebsprüfer in der Berufungsverhandlung
thematisierten "Papier, wo drin steht, dass der Weiterverkauf als Anlageobjekt
für institutionelle Anleger möglich werde", noch aus der Tatsache,
dass Dr. B eine Kaufoption in Form eines Vorkaufsrechts eingeräumt
worden war, abzuleiten.
Auch für den Fall, dass sämtliche
Aktivitäten der Bw. von vornherein auf die Veräußerung des
Grundstückes gerichtet und allfällige Maßnahmen zur Akquisition
von Mietern lediglich als Vorleistungen für den (potentiellen) Erwerber zu
sehen gewesen wären, wäre die Voraussetzung für die Anerkennung
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2955-W/02
- Stammnummer
- 13787
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF