Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0510-I/03
1.) Vertragsverhältnis zwischen nahen Angehörigen bei Arbeitsleistung der Ehegattin 2.) Gutscheinmünzen als Repräsentationsaufwand 3.) Einwand gegen die Abgabenfestsetzung bei Berufung gegen Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-I/03vom 03.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hilft eine Gattin in ihrer Freizeit ohne rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität im Betrieb ihres Mannes mit, sind die Zuwendungen des Unternehmers an sie als Ausgleich für ihre Leistungen nicht in einer rechtlichen Verpflichtung, sondern in Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand begründet. Derartige Ausgaben führen beim Leistenden zu keinen Betriebsausgaben (VwGH 1.7.2003, 98/13/0184).
Aufwendungen für Geschenke (zB Gutscheinmünzen) an Kunden, Klienten oder Mitarbeiter, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder um bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, stellen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 17. Mai
2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Schwaz vom 23. April 2003
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002, Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2001 sowie über die Festsetzung der
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wird teilweise Folge
gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen: [Grafik]
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 wird Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: [Grafik]
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001,
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 sowie über die Festsetzung
der Anspruchszinsen für das Jahr 2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Diese angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Fälligkeit
dieser Abgaben erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt als Einzelunternehmer einen
Gewerbebetrieb in X. Anlässlich einer im Frühjahr 2003
durchgeführten Betriebsprüfung zur ABp.Nr. tätigte der
Betriebsprüfer ua. nachfolgende Feststellungen (vgl. Bp-Bericht zur ABp.Nr.
vom 25. März 2003 in Verbindung mit der Aufstellung "Punkte zur
Schlussbesprechung am 19. März 2003"):
"4.)
Bankspesen, Zinsen:
[Grafik]
Die
Zinsaufwendungen für ein Darlehen, das an die"
Y "gewährt wurde, sind der
Privatsphäre zuzurechnen und daher nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Die
Vergebührung wurde durch den Abgabepflichtigen
nachgewiesen.
Im Gegenzug sind die
Zinseinnahmen aus dem Darlehen (Jahr 2001: 92.644,-- S) nicht als
Betriebseinnahmen zu erklären.
6.)
Arbeitsleistungen:
[Grafik]
darin
enthalten:
Eigenbeleg vom
31.12.2000" Gattin "für
Buchhaltungsarbeiten und Schriftverkehr und
31.12.2001.
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurden Pauschalrechnungen für beide Jahre vorgelegt.
Pauschalrechnungen, aus denen der tatsächliche Arbeitsumfang, die
tatsächliche Arbeitsleistung und der tatsächliche Zeitaufwand nicht
nachvollziehbar sind, können nicht als Betriebsausgabe abgesetzt
werden.
7.)
Belegkritik:
Jahr
1999:
23.12.1999"
Z, "Gutscheinmünzen, 1.500,00 S
bto
Die Empfänger der
Geschenke konnten nicht namhaft gemacht werden; die Ausgabe ist daher privat
veranlasst und nicht als Betriebsausgabe
absetzbar.
Jahr
2000
:
23.12.2000"
Z, "Gutscheinmünzen 2.000,00 S
bto
Die Empfänger der
Geschenke konnten nicht namhaft gemacht werden; die Ausgabe ist daher privat
veranlasst und nicht als Betriebsausgabe
absetzbar.
Jahr
2001
:
...
29.09.2001"
Z, "Gutscheinmünzen
550,40 S
Die Empfänger
der Geschenke konnten nicht namhaft gemacht werden; die Ausgabe ist daher privat
veranlasst und nicht als Betriebsausgabe absetzbar.
betreffend
8.
Umsatzsteuer-Nachschau
2002
ua.
nachfolgende Feststellung:
[Grafik] "
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ - nach teilweiser Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO - (teilweise
neue) Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 und
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001, sämtliche mit
Ausfertigungsdatum 23. April 2003, in welchen dem Berufungswerber ua. der
Vorsteuerabzug betreffend der Z Gutscheinmünzen in Höhe von
250,00 S (im Jahr 1999), 333,33 S (im Jahr 2000) und 91,74 S (im
Jahr 2001) und betreffend Porto in Höhe von 4,80 € (im Jahr 2002)
sowie der Abzug der Aufwendungen für Z Gutscheinmünzen in Höhe
von 1.250,00 S (im Jahr 1999), 1.666,67 S (im Jahr 2000) und
458,67 S (im Jahr 2001), für Bankspesen und Zinsen betreffend dem
Darlehen Y in Höhe von 24.016,93 S (im Jahr 1999), 119.285,19 S
(im Jahr 2000) und 91.815,01 S (im Jahr 2001) sowie für die
Arbeitsleistungen der Ehegattin in Höhe von 10.000,00 S (im Jahr 2000)
und 10.000,00 S (im Jahr 2001) als Betriebsausgaben versagt wurden.
Irrtümlicherweise wurden im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
die Zinseinnahmen aus obigem Darlehen in Höhe von 92.644,00 S als
Betriebseinnahmen versteuert. Mit dem Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen wurden dem Berufungswerber des weiteren Anspruchszinsen für
das Jahr 2000 vorgeschrieben (Ausfertigungsdatum 23. April
2003).
In der gegen obige Bescheide fristgerecht erhobenen
Berufung vom 17. Mai 2003 führte der Berufungswerber ua. aus, er sehe
sich in der Aberkennung des Betriebsaufwandes "Arbeitsleistung der
Gattin" in seinem Grundrecht der Gleichbehandlung verletzt, da er auch
einer fremden Arbeitskraft den selben Betrag für die von seiner Gattin
erbrachten Arbeitsleistungen bezahlen hätte müssen. Die
Gutscheinmünzen seien von ihm für besondere Kunden und auch
Lieferanten verwendet worden, um ein gutes Klima im geschäftlichen Umgang
herzustellen und zu behalten. Einige dieser Kunden seien ua. die Firma4, Herr1,
Frau1 oder die Firma2, Herr2. Das Darlehen an die Fa. Y sei zur Sicherung der
Einkommen betrieblich begründet.
Der Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2003 dahingehend Folge
gegeben, dass die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2001 enthaltenen
Zinseinnahmen in Höhe von 92.644,00 S nicht als Betriebseinnahmen der
Versteuerung unterzogen wurden. Die abweisenden Berufungsvorentscheidungen
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 und Einkommensteuer
für die Jahre 1999 und 2000 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum
27. Juni 2003) begründete das Finanzamt damit, dass die
Darlehenshingabe auf Grund der gesellschaftlichen Stellung des Berufungswerbers
und seiner Gattin in der Fa. Y privat veranlasst sei. In den der
Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen seien keine Rechnungen der Ehegattin
vorhanden gewesen, sondern lediglich vom Berufungswerber selbst ausgefertigte
Eigenbelege, datiert jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres, über
einen Pauschalbetrag von 10.000 S. Da Rechnungen über sechzig Stunden
Buchhaltungsarbeiten und Schriftverkehr erst nachträglich im Zuge der
Betriebsprüfung erstellt und die Auszahlung nicht nachgewiesen worden
wären, könnten diese Aufwendungen auf Grund der Pauschalrechnungen
nicht abgesetzt werden. Die als Weihnachtsgeschenke für diversen Kunden
bestimmten Geschenksmünzen würden nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen darstellen, da es sich hierbei um Aufwendungen
handle, die der Aufnahme und der Pflege von geschäftlichen Kontakten dienen
würden. Die Berufung gegen den Bescheid über die Anspruchszinsen 2000
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2003 als unbegründet
abgewiesen, da der Einkommensteuerbescheid 2000 unverändert geblieben
sei.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2003 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002, Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2001 sowie über die Festsetzung der
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hierin ua. aus, die Betriebsprüfung habe keine
Zweifel daran, dass seine Ehegattin im Unternehmen mitgewirkt habe. Ein
Zahlungsfluss sei deshalb nicht ersichtlich, da er mit seiner Gattin ein
gemeinsames Vermögen habe und es in seinem Ermessen nicht notwendig sei,
ihr Geld von der rechten Hand in die linke zu überweisen, was lediglich
Kosten verursachen würde. Ihm sei auch nicht bekannt, dass nur manche
Geschenke abzugsfähig seien.
Zum Mängelbehebungsauftrag des Unabhängigen
Finanzsenates vom 9. Februar 2004 betreffend die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 sowie den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2000 führte der
Berufungswerber in der Niederschrift vom 11. Februar 2004 aus, die
Abgabenbehörde habe ihm im Jahr 2002 zu Unrecht einen Vorsteuerabzug
betreffend der Rechnung der Firma3 vom 6. Mai 2002, in welcher eine
Umsatzsteuer von 4,80 € ausgewiesen werde, aberkannt. Der Bescheid
gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen werde deshalb bekämpft, da eine
Vorschreibung der Zinsen auf Grund der unrichtigen Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Unrecht erfolgt sei. Zu der Berufung gab
der Berufungswerber weiteres an, die Kürzung der Betriebsausgaben
betreffend das Darlehen an die Y werde nicht mehr bekämpft. Seine Gattin
hätte für ihn unterstützend im Unternehmen in der Form
mitgewirkt, als dass sie Buchhaltungsarbeiten (sie sei gelernte Buchhalterin),
anfallenden Schriftverkehr, anfallende Telefonate, Paketversendungen, "eben
alles, was im Rahmen seines Unternehmens" angefallen sei, ausgeführt habe.
Zeitaufzeichnungen seien nicht gegeben und auch administrativ nicht
möglich. Die in den Rechnungen angeführten sechzig Stunden würden
nur Schätzungen darstellen. Die Bezahlung habe ihm mit 10.000 S
angemessen erschienen, zumal er jedem anderen, der ihm die selben Leistungen
erbracht hätte, ebenso diesen Betrag gezahlt hätte. Im Jahr 1999 habe
er die Geschenksmünzen im Wert von je 500 S an seine Kunden Herr1
(Konsulent bei der Firma2, nunmehr bei der Fa. Firma4), Hr. Herr3 (Fa. Firma5)
und Herr2 (Chef von Firma2 ), im Jahr 2000 an Herr1, Frau1 (Firma4 ), Herr3 und
Herr2 sowie im Jahr 2001 an Frau1 weitergegeben. Dies sei bei gegebenem Anlass
zur Aufrechterhaltung der guten Geschäftsbeziehungen und für eine gute
Geschäftsbasis erfolgt.
Die von der Abgabenbehörde in Folge der Niederschrift
vom 11. Februar 2004 beim Berufungswerber durchgeführten Ermittlungen
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 ergaben, dass die in der vom
Berufungswerber am 27. August 2003 nachgereichten
(Jahres)Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 erklärten und in
der gegenständlichen Berufung ausgewiesenen Umsätze den Tatsachen
entsprechen würden und von diesem richtig berechnet worden wären. Nach
Auffassung der Abgabenbehörde würden diese Beträge deshalb vom
bekämpften Bescheid abweichen, da der Betriebsprüfer zum einen
irrtümlicherweise der Privatsphäre zugeordnete Zinseinnahmen als
Erlöse gewertet habe und ihm zum anderen zum Zeitpunkt der Nachschau nicht
sämtliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsrechnungen vorgelegt
worden wären (vgl. das als "USt-Nachschau 2002" titulierte
Schreiben des Finanzanwaltes).
Über
die Berufung wurde erwogen:
In der Niederschrift vom 11. Februar 2004
schränkte der Berufungswerber seine Berufung vom 17. Mai 2003
dahingehend ein, dass die von der Abgabenbehörde vorgenommene Aberkennung
der im Zusammenhang mit dem Darlehen an die Y aufgelaufenen Darlehenszinsen und
Bankspesen als Betriebsausgaben nicht mehr bekämpft wird. Für den
Referenten bestehen auf Grund der vorliegenden Aktenlage sowohl gegen die in den
bekämpften Bescheiden vorgenommene Versagung obiger Aufwendungen als
Betriebsausgaben als auch gegen die in der Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Ausfertigungsdatum 27. Juni 2003)
erfolgte Kürzung der hiermit verbundenen Zinseinnahmen als
Betriebseinnahmen in Höhe von 92.644 S keine Bedenken. Der Referent
schließt sich daher den nunmehr unstrittigen Feststellungen der
Abgabenbehörde an, dass die Darlehenshingabe an die Y der privaten
Sphäre des Berufungswerbers zuzurechnen ist und daher die hierdurch
auflaufenden Darlehenszinsen und Bankspesen keine Betriebsausgabe sowie die
Zinseinnahmen hieraus keine Betriebseinnahmen des Berufungswerbers darstellen.
Zu den weiteren Berufungspunkten ist auszuführen wie
folgt:
1.) Arbeitsleistung der Ehegattin:
Vorerst ist festzuhalten, dass der Referent es für
glaubwürdig erachtet, dass Gattin in den Jahren 2000 und 2001
Arbeitsleistungen für den Berufungswerber ausgeführt hat. Auf Grund
der Ausführungen des Berufungswerbers anlässlich seiner Niederschrift
am 11. Februar 2004 erscheint es überzeugend und nahe liegend, dass
Gattin in Unterstützung des Berufungswerbers in seinem Einzelunternehmen zu
verschiedenen Arbeitsleistungen wie Schriftverkehr, Entgegennahme von
Telefonaten und Paketversendungen im Bedarfsfalle sowie Buchhaltungsarbeiten
herangezogen wurde. Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers ergibt sich jedoch,
dass zwischen ihm und seiner Gattin keine darüber hinaus bestehende
schriftliche oder konkrete mündliche Vereinbarung bestand, welche Arbeiten
wann und gegen welches Honorar durchgeführt und wann diese entlohnt werden
sollten. Gattin wirkte sohin im Erwerb des Berufungswerbers lediglich nach ihren
Kräften unterstützend mit.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen besteht
die erhöhte Gefahr, dass durch Scheingeschäfte privat bedingte
Zahlungen in einen steuerlich relevanten Bereich verlagert werden, da es in der
Regel an dem zwischen Fremden bestehendem Interessengegensatz fehlt, der aus dem
Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im Hinblick
auf den in der Regel fehlenden Interessengegensatz müssen eindeutige und
objektiv tragbare Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen
der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der
steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung
zulassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger
Rechtsprechung Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Hinblick auf
den fehlenden Interessengegensatz steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie
• nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden
könnten;
• einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweisen und
• unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Damit die steuerliche Abzugsfähigkeit derartiger
Aufwendungen gegeben ist, müssen nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes stets alle drei Voraussetzungen erfüllt sein.
Diese Kriterien spielen im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle und kommen
daher in all jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am
wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung
bestehen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III A, Rz 3 zu § 4
Abs. 4 allgemein; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar³,
§ 2 Rz 158ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 20 Rz 44ff sowie die dort jeweils zitierte Rechtsprechung).
Nach der zu Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen entwickelten Rechtsprechung ist es für die steuerliche
Anerkennung erforderlich, dass die Leistungen über eine rechtlich bzw.
sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen. Helfen
Familienmitglieder im Betrieb eines Familienangehörigen mit, dann tun sie
dies in der Regel in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung,
sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von
seiner Familie unterstützte Betriebsinhaber dazu, seinen Angehörigen
als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt
eine solche Zuwendung nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern
Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Im Zweifel ist deshalb davon
auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer
Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten, und es wird familienhafte Mitarbeit
oder Mitarbeit aus Gefälligkeit angenommen. Ein solches bloß
familienhaftes Tätigwerden führt beim Leistenden einerseits zu keinen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. beim Leistungsempfänger
andererseits nicht zu steuerlich relevanten Einnahmen. Eine in Erfüllung
der allgemeinen Beistandspflicht (§ 90 erster Satz ABGB) erfolgte
Unterstützung des Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des
anderen Ehegatten bezieht und sich darauf positiv auswirkt, stellt noch keine
Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten im Sinne des § 90 zweiter
Satz ABGB dar und ist einer Abgeltung im Sinne des § 98 ABGB nicht
zugänglich (VwGH 1.7.2003, 98/13/0184; VwGH 1.7.2003, 98/13/0184; VwGH
19.5.1993, 91/13/0045).
Nach der zwischen nahen Angehörigen entwickelten
Rechtsprechung muss der Vertrag für Dritte erkennbar werden. Die
nachträgliche Mitteilung an das Finanzamt im Zuge der Erklärung reicht
dafür grundsätzlich nicht aus. Eine Meldung der Vertragsbeziehung
zwischen den nahen Angehörigen vor Ablauf des Besteuerungszeitraumes, in
dem das Vertragsverhältnis seinen steuerwirksamen Anfang nehmen soll,
stellt ein ausreichendes Erscheinen nach außen dar. Diese Voraussetzung
erfüllt die Vereinbarung des Berufungswerbers nicht. Sie ist als bloß
mündliche Abrede nicht in der für eine Anerkennung im Bereich des
Steuerrechts erforderlichen objektiv hinreichend überprüfbaren Weise
nach außen zum Ausdruck gekommen, zumal für die Behörde nicht
erkennbar war, dass eine derartige Vereinbarung bestand und welchen Inhalt sie
hatte. Ebenso reicht eine Bekanntgabe der bezahlten Honorare in der Beilage zu
den Jahreserklärungen dafür nicht aus, insbesondere da aus den
Einnahmen- und Ausgabenrechnungen auch nicht ersichtlich war, dass die Zahlungen
für Arbeitsleistungen an einen nahen Angehörigen erfolgt seien.
Klarer Inhalt eines Werkvertrages bedeutet, dass festgelegt
sein muss, wann welche Arbeiten erbracht werden müssen sowie in welcher
Höhe und auf welche Art diese entlohnt werden. Ein derartig klarer und
feststehender Inhalt konnte vom Berufungswerber nicht nachgewiesen werden. Es
gibt weder schriftliche Vereinbarungen oder Aufzeichnungen über die von
seiner Gattin erbrachten Leistungen noch ist erkennbar, wie die Höhe der
geltend gemachten Beträge berechnet wurde. Auch ein Zahlungsnachweis wurde
nicht erbracht. Es liegt daher den Zahlungen kein eindeutiger, klarer, jeden
Zweifel ausschließender Inhalt einer Vereinbarung zugrunde.
Nach obigen Grundsätzen ist ein Vertrag zwischen nahen
Angehörigen steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn er ernsthaft
gewollt ist. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist, dass die
gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im Wesentlichen die
gleichen sind, wie sie zwischen Fremden bestehen würden. Maßgebend
für die Prüfung, ob die betreffende Vereinbarung dem Fremdvergleich
standhält, ist die im Wirtschaftsleben allgemein geübte Praxis, nicht
hingegen, ob in einem konkreten Fall eine Person den Vertrag gleichen Inhaltes
auch mit einem fremden Dritten geschlossen hätte. In diesem Zusammenhang
ist maßgeblich für die steuerliche Anerkennung, ob mit dem nahen
Angehörigen eine auch sonst erforderliche Arbeitskraft ersetzt wird. Auf
Grund der anlässlich der Niederschrift vom 11. Februar 2004
dargelegten Arbeitsleistungen und des Anforderungsprofils vertritt der Referent
die Ansicht, dass eine nur im Bedarfsfall anfallende Tätigkeit, welche sich
zum Teil nur auf Zeiten der Abwesenheit des Berufungswerbers im Unternehmen
erstreckt (vgl. Telefondienste), von einem fremden Dritten nicht in der von der
Gattin auszuführenden Art und Weise erbracht werden hätte können,
sondern üblicherweise im Rahmen der Familie (unentgeltlich) erbrachte
Leistungen darstellen (vgl. VwGH 23.3.2000, 96/15/0120; VwGH 26.1.1999,
98/14/0107). Auffallend ist weiters, dass der zeitliche Umfang einer nicht
unerheblichen Anzahl der Tätigkeiten laut Niederschrift vom
11. Februar 2004 vom erzielten Umsatz (Buchhaltungsarbeiten,
Schriftverkehr, Paketversendungen) bzw. vom Verhalten der Kunden (Telefondienst)
abhängig ist. Dennoch wurde tatsächlich keine stundenweise Entlohnung,
sondern eine Pauschalvergütung vereinbart (das in den Rechnungen dargelegte
Jahresstundenausmaß stellt nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers
lediglich eine im nachhinein vorgenommene Schätzung der Arbeitsleistung
dar). Eine Dienstzeit, die sich offensichtlich an den persönlichen
Bedürfnissen des Dienstnehmers orientiert, ist nach Meinung des Referenten
nicht fremdüblich, zumal im Streitfall auch keine Zeitaufzeichnungen
geführt wurden. Die Höhe der Bezahlung erscheint ebenso nicht
fremdüblich, da es keine Dokumentation des Umfanges der Arbeitsleistung
gibt, sondern diese nur geschätzt wurde.
Der vorliegende Werkvertrag erfüllt daher weder die
Voraussetzung, nach außen hinreichend zum Ausdruck gekommen zu sein, noch
die Anforderung, einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt aufzuweisen, noch erfüllt er die Voraussetzung der
Fremdüblichkeit. Bei dem vorliegenden Arbeitsverhältnis zwischen dem
Berufungswerber und seiner Ehegattin handelt es sich auf Grund der Gestaltung
und Abwicklung dieser Leistungsbeziehung um jene Art von Mitarbeit im Erwerb
eines nahen Angehörigen, wie sie unter Familienmitgliedern üblich,
jedoch steuerlich unbeachtlich ist. Da bei familienhafter Mitarbeit den
diesbezüglichen Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zu versagen ist
(VwGH 1.7.2003, 98/13/0184), ist die diesbezügliche Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 als unbegründet abzuweisen.
2.) Gutscheinmünzen als
Repräsentationsaufwand:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Unter
Repräsentationsaufwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind alle
Aufwendungen zu verstehen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt
sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften anfallen und geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu
fördern, es ihm also ermöglichen, zu
"repräsentieren".
Der Verwaltungsgerichtshof legt bei
Repräsentationsaufwand einen sehr strengen, am Wortlaut des Gesetzes
haftenden Maßstab an. Nach seinen Ausführungen sind für die
Beurteilung als Repräsentationsaufwand die Motive, warum dieser getragen
wird, unmaßgeblich. Ebenso kommt keiner Bedeutung zu, ob sich der
Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er
ausschließlich im betrieblichen Interesse lag (vgl. VwGH 13.9.1989,
88/13/0193; VwGH 15.7.1998, 93/13/0205). Grundsätzlich sind Aufwendungen,
die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder um
bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher
Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999, 94/13/0035). Nicht
abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen sind demnach beispielsweise
Ausgaben für Geschenke an Kunden, Klienten oder Mitarbeiter zu
Anlässen wie Geburtstagen, Weihnachten, Jahreswechsel, bei
"persönlichen Besuchen", aber auch bei keinen "besonderen
Anlässen" wie Geschenkskörbe, -kartons, Lederwaren, Bücher,
Rauchwaren, Handelsmünzen, Alkoholika und anderes mehr (vgl. VwGH
29.6.1985, 84/13/0091; VwGH 2.12.1987, 86/13/0002; Hofstätter / Reichel,
Die Einkommensteuer,
Kommentar20,
Tz. 7.3 zu § 20 EStG 1988, 50/7, 1997 und die hierin zitierte
Judikatur).
Der Berufungswerber überreichte in den strittigen
Jahren verschiedensten Kunden zur Herstellung und Wahrung eines guten
geschäftlichen Klimas Gutscheinmünzen der Firma Z als (Werbe)Geschenk.
Da diese Aufwendungen dazu gedacht waren, geschäftliche Kontakte
aufzunehmen und für die Zukunft zu pflegen, stellen diese auf Grund obiger
Ausführungen Repräsentationsaufwendungen dar, welchen kein
Betriebsaufwand zukommt. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1999 bis 2001 ist daher diesbezüglich
abzuweisen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 12 Abs. 2 Z 2
lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind, nicht als für das
Unternehmen ausgeführt.
Da auf Grund obiger Ausführungen die
gegenständlichen Aufwendungen keinen Betriebsaufwand darstellen, kann dem
Berufungswerber nach § 12 UStG auch kein Vorsteuerabzug zukommen. Die
Aberkennung der im Zusammenhang mit den Repräsentationsaufwendungen vom
Berufungswerber geltend gemachten Vorsteuerabzüge erfolgte durch das
Finanzamt in den bekämpften Bescheiden zu Recht, weshalb die Berufung gegen
die gegenständlichen Umsatzsteuerbescheide ebenso abzuweisen
ist.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfahren somit im
Jahr 2001 nachfolgende Änderung:
[Grafik]
3.) Festsetzung der Anspruchszinsen für das Jahr
2000:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO in der
Fassung BGBl I 2000/142 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Nach § 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen zwei Prozent über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens zweiundvierzig Monaten festzusetzen.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag
eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung
oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw.
Gutschrift gebunden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128, 2002).
Unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber eingereichten
Einkommensteuererklärung 2000 wurde ursprünglich vom Finanzamt die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 23. November 2001
mit einer Gutschrift von 3.149,13 € festgesetzt. Die von der
Betriebsprüfung zur ABp.Nr. getroffenen Feststellungen führten im
(wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 zu einer
Einkommensteuervorschreibung in Höhe von 706,82 €, sohin zu einer
Nachforderung in Höhe von 3.855,95 € (vgl.
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 23. April 2003). Auf Grundlage der in
diesem Bescheid festgestellten Beträge erging der bekämpfte Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 (Bescheid vom 23. April
2003), in welchem die Anspruchszinsen unter Heranziehung obiger Nachforderung
(Differenzbetrag) gemäß
§ 205 BAO berechnet
wurden.
Der Berufungswerber bekämpft nunmehr obigen Bescheid
mit der Begründung, sowohl die Nachforderung im Einkommensteuerbescheid
2000 vom 23. April 2003 als auch die Anspruchszinsen im
gegenständlichen Bescheid seien zu Unrecht bzw. in unrichtiger Höhe
festgesetzt worden.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers ist auszuführen,
dass die Festsetzung der gegenständlichen Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO dem Grunde nach zu Recht erfolgte, da der neue
(wiederaufgenommene) Einkommensteuerbescheid 2000 (mit Ausfertigungsdatum
23. April 2003) gegenüber der erstmaligen Abgabenfestsetzung im
Einkommensteuerbescheid 2000 (mit Ausfertigungsdatum 23. November 2001)
eine zinsenrelevante Nachforderung zu Folge hatte. Der dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid zu Grunde gelegte Nachforderungsbetrag in der Höhe
von 3.855,95 € wurde im Spruch des Einkommensteuerbescheides für
das Jahr 2000 (mit Ausfertigungsdatum 23. April 2003) festgesetzt. An
diesen Betrag ist das Finanzamt bei der Berechnung der Anspruchszinsen gebunden,
weshalb die Einwendungen gegen die Höhe des Nachforderungsbetrages somit
nicht mit Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid, sondern nur mit einem
Rechtsmittel gegen den zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheid releviert
werden können. Diesem Rechtsmittel war jedoch unter Verweis auf obige
Ausführungen kein Erfolg beschieden, weshalb der Nachforderungsbetrag
keiner Änderung unterliegt.
Der Berufungswerber führte des Weiteren nicht aus,
warum die im bekämpften Bescheid vorgenommene Berechnung der Höhe der
Anspruchszinsen unrichtig sein soll. Der Referent kann in der vorliegenden
Berechnung keinen (Rechen)Fehler erkennen, da diese laut Aktenlage richtig
vorgenommen wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen ist.
4.) Umsatzsteuer für das Jahr 2002:
Die von der Abgabenbehörde im Februar 2004
durchgeführten Ermittlungen betreffend der USt-Nachschau 2002 ergaben, dass
die Berufung vom Berufungswerber zu Recht erhoben wurde, da die vom ihm in
seiner (Jahres)Umsatzsteuer-Erklärung für das Jahr 2002 ausgewiesenen
Umsätze und Vorsteuern den Tatsachen entsprechen. Dementsprechend
räumt die Abgabenbehörde in ihrem zur Nachschau ergangenem Schreiben
selbst ein, dass die nunmehr von ihr festgestellten und vom bekämpften
Bescheid abweichenden Beträge mit den vom Berufungswerber erklärten
Umsätzen und Vorsteuern übereinstimmen. Der Referent erhebt gegen die
nunmehr unstrittigen Feststellungen keine Bedenken und schließt sich der
übereinstimmenden Ansicht der Parteien an, weshalb der Berufung gegen die
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 Folge gegeben wird. Der Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
beträgt sohin (unter Verweis auf die vom Berufungswerber eingereichte
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 vom 26. August 2003 sowie
die von der Abgabenbehörde vorgenommene USt-Nachschau 2002)
39.760,73 € und der Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer
6.850,25 €.
Die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage und die darauf
entfallende Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt (in Euro) zu
entnehmen, das Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist. Die Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 ist der Berufungsvorentscheidung vom
27. Juni 2003 zu entnehmen, der insoweit Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 3. März 2005
Dieses Dokument enthält 12 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnspruchszinsenBerufungNachforderungGutschriftBindungnahe AngehörigeEhegattinArbeitsleistungfamiliäre BeistandspflichtVertragsverhältnisWerkvertragfremdunüblichGutscheinmünzenRepräsentationsaufwandBetriebsausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-I/03
- Stammnummer
- 14467
- Gültig
- 03.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF