Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0002-L/04
Mitarbeit des Sohnes im Betrieb, nahe Angehörige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-L/04vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Ing. HP P, PLZ Ort,
Straße Nr, vertreten durch Steuerberater, vom 24. November 2003 und
13. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wels vom
5. November 2003 und vom 18. Juni 2004 betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie Anspruchszinsen 2001 und 2002
entschieden:
1. Die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
2. Die Berufungen gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 2002 und gegen die Einkommensteuerbescheide 2001
und 2002 werden als unbegründet abgewiesen und die Bescheide werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe im angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen (wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 21. März 2005):
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
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152.882,86€
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Umsatzsteuer
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30.576,57€
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abziehbare Vorsteuer
|
-4.071,88€
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festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast) wie
Berufungsvorentscheidung
|
26.504,69€
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgabe betragen:
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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101.125,85 €
1.391.500 S
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Einkommensteuer
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42.207,82 €
580.792,20 S
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anrechenbare Lohnsteuer
|
-6.794,62 €
-93.495,90 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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35.413,18 €
487.296,00 S
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
88.924,62 €
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Einkommensteuer
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36.122,04 €
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
-7.545,34 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
28.576,70 €
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
3. Die Berufungen betreffend die
Bescheide über Festsetzung von Anspruchszinsen für 2001 und 2002
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige
erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 bei seinen
Einkünften aus selbständiger Arbeit als Sachverständiger u.a.
Zahlungen an seinen Sohn und diverse Provisionen als Betriebsausgaben.
Im durchgeführten
Ermittlungsverfahren übersandte er folgendes Schreiben vom
25. September 2003:
"Ich
bin beim Magistrat der Stadt
vollzeit-beschäftigt. Meine Sachverständigentätigkeit übe
ich daher vorwiegend in den Abendstunden und am Wochenende aus.
Ich
habe daher meinen Sohn, Herrn CP im Zeitraum Juli - September 2000 und
seit 1. Jänner 2001 geringfügig bei der OÖ GKK
angemeldet.
Im
Zuge der Anmeldung habe ich den gesetzlich vorgeschriebenen Dienstzettel
erstellt. Darüber hinausgehende schriftliche Vereinbarungen sind bei
Dienstverhältnissen, welche nicht in einer Familie geschlossen werden auch
nicht üblich. Der Dienstzettel entspricht dem § 2 (2)
AVRAG.
Herr
CP
war und ist insbesondere für folgende Arbeiten
verantwortlich:
1.
Schreiben von Gutachten nach Vorlage
2.
Massenermittlungen anhand von Plänen
3.
Schreiben von Honorarnoten
Herr
CP
hat seine Arbeitszeit stets eingehalten und seine Aufgaben zu meiner vollsten
Zufriedenheit erfüllt.
Als
Sachverständiger bin ich zuständig für die Aufnahme von
Schäden bzw. deren Weiterleitung an die Versicherungsanstalt.
Ich
bin täglich oft bis in die Nachtstunden und auch jedes Wochenende mit der
Aufnahme von Schäden beschäftigt.
Die
Provisionen an Versicherungen beinhalten Zahlungen in Form von Gutscheinen, etc.
an Mitarbeiter der jeweils genannten Versicherungsanstalten. Ich habe
diesbezüglich eine genaue Liste aller Empfänger in meinen
Buchhaltungsunterlagen.
Ich
bin seit dem Jahr 2000 selbstständiger Sachverständiger für
Versicherungen und muss daher, um "im Geschäft zu bleiben bzw. zu kommen"
den Mitarbeitern der Versicherungen Provisionen für die Vermittlung von
Aufträgen zahlen.
Als
Sachverständiger bin ich jederzeit "auswechselbar", insbesondere dann, wenn
ich einmal einen Auftrag aus Zeitmangel ablehnen müsste bzw. ich nicht
diese Provisionen auszahlen würde.
Folgende
Geschäftspartner haben von mir Provisionen erhalten:
(Es
folgt eine Aufstellung von Namen von Personen bei verschiedenen
Versicherungsunternehmen)
Die
Geschäftspartner haben von mir Provisionen zwischen € 50,00 und €
500,00 erhalten.
Aufgrund
dieser Provisionen konnte ich meinen Umsatz im ersten Jahr auf 880.000 S
steigern im Folgejahr bereits auf 2.849.161,20 S!
Im
Verhältnis zur Umsatzsteigerung von fast 2.000.000 S sind die
Provisionsaufwendungen für Vermittlungen in Höhe von gesamt ca.
60.000 S minimal.
Ich
ersuche das Finanzamt Wels daher, meine Gehaltsausgaben bzw. meine Provisionen
als Betriebsausgaben anzuerkennen."
Mit einem
weiteren Schreiben vom 13. Oktober 2003
wurde ein Lohnzettel für 2001 für den Sohn, eine
Zahlungsbestätigung GKK und die Rechnungen bezüglich Provisionen and
Mitarbeiter der Versicherungen vorgelegt. Der Abgabepflichtige teilte mit, dass
das Gehalt an den Sohn im Jahr 2001 monatlich bar mit Zahlungsbestätigung
ausgezahlt worden sei. Seit Jänner 2002 werde das Gehalt
regelmäßig mit Banküberweisung beglichen.
Das Finanzamt holte bei der HTL
Linz Erkundigungen betreffend den Stundenplan des Sohnes des Abgabepflichtigen
ein.
Im Einkommensteuerbescheid 2001
(vom 5. November 2003) wurden vom Finanzamt die Provisionen in Höhe
von 78.017 S und die Lohnkosten von 46.000 S für den Sohn C nicht
als Betriebsausgaben anerkannt. Im Umsatzsteuerbescheid wurden die
entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht als abziehbare Vorsteuer
anerkannt.
Die Bescheide betreffend
Einkommen- und Umsatzsteuer 2001 wurde vom Finanzamt folgendermaßen
begründet:
"Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den
Gültigkeitserfordernissen
des Zivilrechtes entsprechen (vgl. z. B. VwGH 3.9.1997,
93/14/0095;
26.1.1999,
98/14/0095) - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie
•
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizität),
•
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
•
auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden
wären (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. VwGH 22.2.2000,
99/14/0082.
Ein
Dienstvertrag, der gemäß
§ 47 EStG 1988 das Schulden der
Arbeitskraft zum Inhalt hat, setzt das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung
voraus, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht
hinausgeht (VwGH 5.12.1973, 0789/73), dar. Es müssen alle Merkmale eines
echten Dienstverhältnisses vorliegen. (Rz 1148
ESt-Richtlinien)
Sie
legten bei Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 25.9.2003 einen Dienstzettel vom
26. Juni 2000 mit Arbeitnehmer Sohn
C vor, in welchem jeden Mittwoch und
Donnerstag Normalarbeitszeit von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr vereinbart wurde und
teilten uns in diesem Schreiben mit, dass
CP
seine Arbeitszeit stets eingehalten und seine Aufgaben zu ihrer vollsten
Zufriedenheit erfüllt hat.
Ihr
Sohn C besuchte die HTL für Bau und
Design in Linz, Goethestr. 17 und hatte im Schuljahr 2000/2001 (11.9.2000 bis
7.7.2001) jeden Mittwoch bis 15.10 Uhr Unterricht und jeden Donnerstag bis 16.05
Uhr.
Widersprüchliche
Angaben über den Vertragsinhalt führen in der Regel zur
Nichtanerkennung der Vereinbarung (Rz 1151 ESt-Richtlinien 2000).
Da
es Ihrem Sohn C auf Grund seines
Stundenplans nicht möglich war, seine Arbeitszeiten von 14.00 bis 19.00 Uhr
einzuhalten, wird dieses Dienstverhältnis steuerlich nicht
anerkannt.
Gemäß
§ 20 (1) Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht
abgezogen werden.
Begriff
der Repräsentationsaufwendungen
Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Beruf des
Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. iZm der Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften anfallen und geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu
fördern.
Unmaßgeblich
für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive
für die Tragung des Aufwands, die Möglichkeit, sich dem Aufwand
entziehen zu können, das Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen
Interesses (VwGH 13.9.1989, 88/13/0193 und 15.7.1998, 93/13/0205).
Geschenke
in Form von Wein- und Sektflaschen und Gutscheine, die auf Grund bestehender
beruflicher Beziehung zu Mitarbeitern von Versicherungsunternehmen bei
besonderen Gelegenheiten, wie Weihnachten, Neujahr etc. gemacht werden, sind
daher durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Geschenkgebers bedingte Repräsentationsaufwendungen, für die es ohne
Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des
Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern. Ein Abzug der geltend
gemachten Ausgaben (Provisionen und Werbeaufwendungen in der Höhe von ATS
78.017,89 und Lohn für 2001 für
C in der Höhe von ATS 46.000,--) ist
daher nicht möglich.
Die
Vorsteuer wurde dementsprechend berichtigt.
In seiner
Berufung vom 24. November 2003
gegen den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 5. November 2003
und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 vom 5.
November 2003 wandte sich der Abgabepflichtige gegen die Nichtanerkennung des
Dienstverhältnisses mit seinem Sohn sowie gegen die Nichtanerkennung der
Werbeausgaben/Provisionen. Zur Begründung führte er aus:
"1.
Dienstverhältnis CP
Hier
verweise ich zuerst auf mein Schreiben vom 25. September 2003. Der Dienstzettel,
den ich Ihnen übermittelt habe wurde am 26. Juni 2000 erstellt. Zu diesem
Zeitpunkt kannte mein Sohn natürlich noch nicht den Stundenplan des Jahres
2001. Im Jahr 2001 erbrachte mein Sohn seine Dienstleistungen an anderen Tagen
bzw. in den Abendstunden.
Herr
CP
wurde bei mir bei der OÖ GKK ordnungsgemäß angemeldet. Die
Sozialversicherungsbeiträge wurden von mir pünktlich bezahlt. Eine
Kopie der Zahlungsbestätigung habe ich Ihnen bereits mit dem Schreiben vom
13. Oktober 2003 übermittelt.
Die
Vereinbarung mit meinem Sohn erfüllt somit alle Voraussetzungen für
eine steuerliche Anerkennung des Dienstverhältnisses.
2.
Zu den ausbezahlten Provisionen
In
meinem Schreiben vom 25. September 2003 habe ich dem Finanzamt Wels bereits alle
Geschäftspartner, welche von mir Provisionen erhalten haben namentlich
genannt. Auch habe ich auf die Betriebsnotwendigkeit dieser Aufwendungen
hingewiesen. Die Provisionsauszahlungen in Form von Gutscheinen etc. sind nicht
geeignet, mein gesellschaftliches Ansehen zu fördern, sondern sind einzig
und allein dafür notwendig, um weitere Folgeaufträge vermittelt zu
bekommen.
Siehe
dazu meine Ausführungen im meinem Schreiben vom 25. September 2003. Sollte
die Finanzverwaltung jedoch der Meinung sein, dass es sich hier um keine
Provisionen handelt verweise ich auf Doralt Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band 1, § 20, Tz 163:
"Die
Verwaltungspraxis war allerdings schon bisher großzügig; übliche
Weihnachts- bzw. Neujahrsgeschenke, wie Kalender, Flaschenweine, Bonbonniere an
Geschäftsfreunde sowie Weihnachtskarten wurden unabhängig von §
20 (1) Z 3 als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt."
Ich
habe dem Finanzamt Wels in meinem Schreiben vom 25. September 2003 insgesamt 46
Personen namhaft gemacht, welche von mir Provisionen erhalten haben. Das
entspricht einer Durchschnittsprovision von ca. € 120,00.
Mein
Umsatz stieg im Wirtschaftsjahr 2001 von ATS 880.000,00 auf ATS 2.850.000,00,
die Umsatzsteigerung beträgt damit fast ATS 2 Millionen. Meine Provisionen
für diese Vermittlungsleistungen betrugen somit lediglich 3,9 % des
Umsatzzuwachses.
Ich
ersuche daher um Anerkennung der Provisionen von ATS 78.017,89 und Gehälter
von ATS 46.000,00 als Betriebsausgaben sowie um Anerkennung der
Vorsteuerbeträge."
In einem Amtshilfeersuchen
wurde der Magistrat der Stadt (Arbeitgeber des Abgabepflichtigen) ersucht
sämtliche Reisekostenabrechnungen sowie Arbeitsaufzeichnungen des
Berufungswerbers zu übermitteln. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom
19. Mai 2005 entsprochen.
Der Berufungswerber wurde mit
Vorhalt vom 30.Mai 2005 zur Vorlage des Fahrtenbuches und der
Reisekostenabrechnungen für 2001 aufgefordert und weiters bekannt zu geben,
ob zu den Empfängern der für Fremdleistungen (Werkverträge)
abgesetzten Beträge ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe oder ob es
sich um Arbeitskollegen handle.
Im Akt liegt weiters eine
Mitteilung vom 8. November 2007 des Finanzamtes FA zu St.Nr. Zahl, woraus
hervorgeht, dass der auf den Berufungswerber entfallende Verlustanteil an der
Gemeinschaft BDW und Mitbes. -14.277,38 € (-196.461,00 S)
beträgt. Bisher wurden im Einkommensteuerbescheid 2001 ein Verlust in
Höhe von 241.232 S bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt.
Das Finanzamt legte die
Berufung betreffend die Bescheide 2001 mit
Vorlagebericht vom 29. Dezember
2003 vor und führte in der Beilage an:
"Grundsätzlich
wird auf die ergänzende Begründung des angefochtenen Bescheides
verwiesen
a)
Abzugsfähigkeit von Lohnaufwendungen für den Sohn:
Nach
Ansicht des Bearbeiters entspricht es nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass ein 17-jähriger, der tagsüber eine HTBLA in Linz besucht,
dann abends noch eine fremde Arbeitskraft bei der Tätigkeit des Vaters
ersetzt.
Aufzeichnungen
über die zeitliche Lagerung der geleisteten Stunden konnten nicht vorgelegt
werden.
b)
Abzugsfähigkeit und Vorsteuerabzug für (Weihnachts-)Geschenke, die vom
Bw. als Provisionen bezeichnet werden.
Nach
Ansicht des Bearbeiters handelt es sich eindeutig um Geschenke, die im
zeitlichen Zusammenhang mit Weihnachten bzw. dem Jahreswechsel gegeben
werden.
Es
besteht hinsichtlich der Aufwendungen kein Vertragsverhältnis zwischen dem
Bw. und den Empfänger - die Hingabe erfolgt freiwillig. Es gibt auch keine
Abrechnungen seitens der Empfänger.
Nach
Ansicht des VwGH (siehe Aufzählung bei Rz 4813 des EStR 2000) sind
derartige Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Das
Finanzamt beantragt daher die Abweisung der Berufung."
Bei der Erstellung des
Einkommensteuer- und des Umsatzsteuerbescheides für 2002 (vom
18. Juni 2004) wurden vom Finanzamt die gleichen Änderungen
(Provisionen und Dienstverhältnis zu Sohn als Betriebsausgaben bzw.
Vorsteuer nicht anerkannt) wie im Vorjahr gemacht und zur Begründung auf
die Bescheidbegründung des Jahres 2001 verwiesen. Der
Einkommensteuerbescheid wurde gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen und es wurden
mit Bescheid mit gleichem Datum die Anspruchszinsen für 2002
festgesetzt.
Mit
Schriftsatz vom 13. Juli 2004 erhob der
Abgabepflichtige gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2002 vom
18. Juni 2004 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2002 vom 18. Juni 2004
Berufung und begründete diese
folgendermaßen:
"Meine
Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses
mit meinem Sohn sowie gegen die Nichtanerkennung meiner Provisionen in Höhe
von gesamt € 11.026,39 als Betriebsausgaben.
Ich
beantrage die Anerkennung der oben genannten Beträge als Betriebsausgaben
sowie die Anerkennung der Vorsteuerbeträge aus den
Provisionen.
Begründung:
1.
Dienstverhältnis CP
Hier
verweise ich zuerst auf meine Schreiben vom 25. September 2003 und auf
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom
24. November 2003.
Mein
Sohn erhält derzeit € 290,00 pro Monat per Banküberweisung.
Folgende Arbeiten hat er, unter anderem für mich erledigt:
Schreiben
sämtlicher Honorarnoten:
Schreiben sämtlicher Honorarnoten
|
2000
|
62
Honorarnoten
|
2001
|
319
Honorarnoten
|
2002
|
436
Honorarnoten
|
2003
|
431
Honorarnoten
Weiters
ist mein Sohn für sämtliche Computertätigkeiten wie folgt
zuständig:
>
Erstellung von Tabellen
>
Wartung des Computers
>
Erfassung der Ausgaben
>
Empfang und Bearbeitung sämtlicher E-Mails und Schadensfotos nach meinen
Anweisungen
>
Schreiben von Gutachten
Ich
selbst arbeite nicht mit dem Computer und kann naturgemäß Gutachten,
etc. nicht immer nur handschriftlich erstellen und an die Versicherungen
weiterleiten.
2.
Abzugsfähigkeit und Vorsteuerabzug für Provisionen
Hier
verweise ich ebenfalls auf meine Schreiben vom 25. September 2003 und
24. November 2003.
Mein
Nettoumsatz betrug im Jahr 2002 € 152.882,86. Der Provisionsaufwand
beträgt demnach lediglich 4,69 %. Ich verweise nochmals darauf, dass ich
als Sachverständiger jederzeit auswechselbar bin und im Falle einer
Nichtbezahlung dieser Provisionen keine Aufträge von den Sachbearbeitern
bekommen würde.
Diese
Provisionen sind daher in jedem Fall betriebsnotwendig."
Mit
Vorhalt vom 23. Juli 2004
wurde der Berufungswerber zur Vorlage folgender Unterlagen aufgefordert:
a) den Stundenplan des Sohnes
in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003,
b) eine Liste der genauen
Empfänger der "Provisionen",
c) die Rechnungen über
Aufwendungen im Zusammenhang mit den Provisionen,
d) eine genaue Darstellung,
welche Leistungen die Werkvertragsnehmer an Ihn erbracht haben und die
Kriterien, nach welchen entlohnt wurden,
e) das Fahrtenbuch der Gattin
betreffend die durchgeführten Botengänge sowie
f) das persönliche
Fahrtenbuch mit der Angabe, wie viele Kilometer mit dem Fahrzeug in den Jahren
2001 und 2002 insgesamt zurückgelegt wurden.
In
weiterer Folge wurde vom Finanzamt umfangreiche Erhebungen im Wege einer
Nachschau und Vernehmung mehrerer Personen durchgeführt.
Aufgrund der Ergebnisse dieser
Ermittlungen entschied das Finanzamt mit Bescheide vom
21. März 2005 durch abweisende
Berufungsvorentscheidung
über die Berufungen gegen den Umsatz- und
den Einkommensteuerbescheid für 2002 und änderte die Bescheide
zusätzlich ab. In der
Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus:
"In
der Besprechung vom 31. Jänner 2005 war vereinbart worden, dass
eine korrigierte Gewinnermittlung abgeben wird, in der die Feststellungen der
Erhebungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Eine
derartige Korrektur ist nicht eingelangt. Das Finanzamt sieht sich daher
veranlasst diesen Feststellungen durch geänderte Bescheide Rechnung zu
tragen.
Hinsichtlich
der angefochtenen und berufungsgegenständlichen Punkte wird auf die
Begründung des Jahres 2001 sowie auf die Judikatur des VwGH
verwiesen.
Der
Gewinn war aber noch in folgenden Punkten zu erhöhen:
Kilometergeld
des Berufungswerbers:
Der
Erhebungsdienst des Finanzamtes hat festgestellt, dass es zu zahlreichen
Überschneidungen zwischen den Fahrten des Berufungswerbers für seinen
Arbeitgeber, für die auch Kilometergeld abgerechnet wurde, und den
angeblichen Fahrten im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit. Die
Überschneidungen sind zeitlicher Natur und legen den Schluss nahe, dass die
im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Fahrten nicht
durchgeführt wurden.
An
einem Tag war der Berufungswerber bei seinem Arbeitgeber krank gemeldet, ist
jedoch angeblich trotzdem betrieblich unterwegs gewesen.
Das
dem Finanzamt in Kopie vorgelegte Fahrtenbuch wurden offensichtlich nicht im
Rahmen der Fahrten erstellt und sondern im Nachhinein aufgrund von anderen
Aufzeichnungen erstellt. Außerdem fällt auf, dass für einzelne
Fahrten hohe und unglaubwürdige Km-Zahlen eingetragen sind (z.B. 26.1. Wels
- Gmunden - Seewalchen - Vöcklabruck 253 km; 26.2. Wels - Gampern - Lenzing
Attersee 191 km; 9.3. Wels Attersee - St. Georgen 198 km). Das Fahrtenbuch kann
daher gegenständlich nicht als taugliches Beweismittel angesehen
werden.
Aufgrund
der Überschneidungen werden von den geltend gemachten 27.029 km
zunächst 4.458 km ausgeschieden (verbleiben 22.571 km). Aufgrund der
aufgezeigten Zweifel waren diese km noch einmal um 25% pauschal zu kürzen
(ergibt dann 16.928 km). Diese Anzahl multipliziert mit dem km-Geld von 0,356
€ ergibt einen Betrag von 6.026,37 Euro.
Diäten:
Entsprechend
den obigen Überschneidungen und Feststellungen waren auch die abgesetzten
Diäten pauschal um 400 € zu kürzen.
Kilometergeld
der Gattin:
Das
vorgelegte Fahrtenbuch wurde in einem Zug durchgeschrieben. Grundaufzeichnungen
konnten nicht vorgelegt werden und sind auch für die Folgejahre nicht
vorhanden. Die meisten der angeführten Fahrten führen nach Linz in ein
Fotogeschäft. Es erscheint auch wenig glaubwürdig, dass die Gattin
extra nach Linz fährt, wenn der Berufungswerber ohnehin in Linz
berufstätig ist.
Aufgrund
dieser Umstände erscheint eine Kürzung in Höhe von 50% jedenfalls
angemessen. Die Aufwendungen sind um 2.184,67 € zu
kürzen.
Parkgebühren:
Parkgebühren
sind durch das km-Geld abgegolten und können nicht zusätzlich
abgesetzt werden (Gewinnzurechnung 75,30 Euro).
Aufwendungen
Werkverträge:
Die
als erste befragte Werkvertragsnehmerin (MA) hat gegenüber dem Finanzamt
angegeben, dass es sich um reine Gefälligkeitsrechnungen gehandelt hat und
keinerlei Tätigkeiten ausgeführt wurden.
Der
später befragte STW (Neffe des Berufungswerbers und
Schüler) gibt zwar an, dass er für den Berufungswerber tätig war,
kann jedoch keine genauen Angaben über die Orte geben, an denen tätig
geworden ist.
Es
fällt auch auf, dass sämtliche abgesetzten Zahlungen bei den
angeblichen Empfängern zu keiner steuerlichen Auswirkung
führen.
Berücksichtigt
man das oben dargestellte steuerliche Verhalten des Berufungswerber, so ist in
freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass alle
Zahlungsbestätigungen und Werkverträge reine
Gefälligkeitsbestätigungen sind und nicht zu absetzbaren
Betriebsausgaben führen können.
Der
im angefochtenen Bescheid ermittelte Gewinn von 114.026,39 € ist daher wie
folgt zu erhöhen:
Erhöhung des Gewinnes:
|
Kilometergeld
des Berufungswerbers
|
3.704,07
€
|
Kilometergeld
der Gattin
|
2.184,67€
|
Parkgebühren
|
75,30
€
|
Diäten
|
400,00
€
|
Werkverträge
|
7.495,00
€
|
Gewinn
neu laut BVE
|
127.885,43
€
Im
Umsatzsteuerbescheid war die abgezogene Vorsteuer um 40,00 Euro (Diäten) zu
kürzen."
Mit
Schriftsatz vom 20. April 2005 beantragte der
Abgabepflichtige die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz (Vorlageantrag) bezüglich der
gegenständlichen Berufungen. Begründet führte er aus:
"Gemäß
§ 276 (5) BAO stimme ich der Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung zu.
Vorerst
möchte ich mich dafür entschuldigen, dass ich nicht, wie mit Herrn
Hofrat Dr. O vereinbart, bis
28. Februar 2005 eine Ergänzung zu meiner Berufung an die
Finanzbehörde übermittelt habe.
In
der Anlage übermittle ich Ihnen, wie im Jänner mit Herrn Dr.
O vereinbart, die korrigierten
Steuererklärungen für 2002.
In
Ergänzung zu meiner Berufung vom 13. Juli 2004 gebe ich der
Finanzverwaltung bekannt:
1.
Dienstverhältnis CP
Hier
verweise ich auf die Berufung vom 13. Juli 2004. Mein Sohn
CP
kann jederzeit über seine Tätigkeit in meinem Betrieb befragt werden.
Ich bin beim Magistrat Linz im Jahr 2002 voll beschäftigt gewesen und es
war mir daher gar nicht möglich, den Betrieb in diesem Umfang ohne
Angestellten aufrecht zu erhalten, Die von mir angegebenen Tätigkeiten
können jederzeit nachgewiesen werden. Dies habe ich der Finanzverwaltung
auch oftmals angeboten. Die im Dienstvertrag mit
CP
angeführte Arbeitszeit wurde inzwischen mehrfach geändert. Zum
Zeitpunkt der Erstellung des Dienstvertrages gab es keine Überschneidungen
mit dem Stundenplan.
Wenn
es im Folgejahr zu Überschneidungen im Stundenplan mit der im Dienstvertrag
angegebenen Arbeitszeit gekommen ist liegt es daran, dass der Dienstvertrag
nicht adaptiert wurde, sondern ohne weitere schriftliche Vereinbarung die
Dienstzeit an anderen Tagen verrichtet wurde. Die Stundenpläne für die
Schuljahre 2001/2002 und 2002/2003 habe ich Ihnen bereits am 30. September 2004
übermittelt.
2.
Abzugsfähigkeit und Vorsteuerabzug für Provisionen
Hier
verweise ich wieder auf die Berufung vom 17. Juli 2004.
In
der Beilage erhalten Sie eine Aufstellung aller Provisionsempfänger. Es
handelt sich dabei um 75 Personen, Mitarbeiter der
E, V
und K.
In
der beiliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung habe für jeden
Provisionsempfänger einen Betrag von EURO 50,-- angesetzt. Ich bitte die
Finanzverwaltung, zumindest diesen Betrag anzuerkennen.
3.
Kilometergeld Ing. HPP
In
der Anlage übermittle ich Ihnen das Fahrtenbuch 2002 im Original. In diesem
Fahrtenbuch habe ich alle Fahrten in denen es tatsächlich zu
Überschneidungen gekommen ist gelb unterlegt und ich habe die Korrekturen
bereits durchgeführt. Ich halte jedoch fest, dass die Kilometerangaben
grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) im Fahrtenbuch richtig sind.
Lediglich die Reisezeiten habe ich laut unserer Vereinbarung entsprechend
angepasst.
Für
die von Ihnen angesprochenen Eintragungen vom 26. Jänner und
26. Februar sowie 09. März 2002 habe ich Ihnen eine
ausführliche Zusammenstellung beigelegt. Daraus ist ersichtlich, dass ich
am 26. Jänner folgende Gutachten und Besichtigungen durchgeführt
habe:
Bad
Ischl, Honorarnote 042/02
Neukirchen,
Honorarnote 043/02
Neukirchen,
Honorarnote 044/02
Altmünster,
Honorarnote 045/02
Gmunden,
Honorarnote, 046/02
Gmunden,
Honorarnote 047/02
Vöcklabruck,
Honorarnote 04 8/02
Die
gleiche Aufstellung und die Honorarnoten finden Sie in der oben bereits
angeführten Beilage für die Tage 26. Februar und
09. März 2002.
Ich
möchte noch darauf hinweisen, dass ich oft direkt von meinem Arbeitsplatz
in Linz meine betrieblichen Fahrten begonnen habe und daher die Kilometerangaben
auch die Strecke Linz- Wels beinhalten können.
In
der Beilage "Reisekostenabrechnung 2002" habe ich auf dem Protokoll der
Finanzverwaltung jeweils auf der linken Seite folgende Anmerkungen
gemacht:
Berichtigung
in der Reisekostenabrechnung erfolgt
Zeitausgleich
dies ist jederzeit möglich
Mittagspause
wird beim Magistrat automatisch gebucht (30 Minuten, zwischen 12.30 - 14.00
Uhr)
In
der Beilage "Reisekostenabrechnung 2002" finden Sie eine Zusammenstellung
"korrigiertes Fahrtenbuch 2002". Die gesamten Reisekosten betragen demnach
€ 11.592,20. Von diesem Betrag habe ich noch die Parkgebühren
herausgerechnet. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2002 habe ich den Restbetrag
dann in Kilometergeld und Diäten getrennt. Die Überschneidungen
betreffen damit hauptsächlich die Tagesgelder, nicht jedoch die
Kilometergelder. Die von Ihnen angesprochenen "unglaubwürdigen
Kilometergelder" habe ich versucht in der Beilage "Besichtigungen vom" zu
erläutern. Eine pauschale Kürzung der Kilometergelder in Höhe von
25 % ist daher nicht gerechtfertigt. Eine genaue Berechnung der Kilometergelder
habe ich durchgeführt und in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2002
korrigiert.
4.
Diäten
Hier
verweise ich auf die Aufstellung "Reisekostenabrechnung 2002".
Eine
genaue Berechnung der Diäten habe ich durchgeführt und in der
Einnahmen-Ausgaben Rechnung 2002 korrigiert.
5.
Kilometergeld der Gattin
Das
vorgelegte Fahrtenbuch wurde nicht in einem Zug durchgeschrieben. Meine Gattin
hat Ihre Parkscheine regelmäßig gesammelt und ich habe gemeinsam mit
ihr die Reisekostenaufzeichnung laufend aktualisiert. In der Aufstellung
"Kilometergeldabrechnung 2001" habe ich Ihnen bei jeder Zeile (Reise) auf der
linken Seite einen Beleghinweis gegeben. Jede Reise kann mit einem Parkschein
dokumentiert werden. Ich habe Ihnen auf zwei Seiten mehrere Parkscheine kopiert.
In die Originale können jederzeit eingesehen werden.
Beispiel:
Belegnummer 66 vom 03. August 2001 - der Eintrag im Fahrtenbuch entspricht
genau der angegebenen Zeit,
Meine
Gattin hat die Fahrten nach Linz für mich erledigt, da ich im Rahmen meiner
Tätigkeit als Vollzeit beschäftigter Mitarbeiter beim Magistrat Linz
und als Sachverständiger bereits ohnehin auf eine Wochenarbeitszeit von ca.
90 Stunden komme.
Eine
Kürzung der an meine Gattin ausbezahlten Kilometergelder ist daher nicht
gerechtfertigt.
6.
Parkgebühren
Die
Parkgebühren sind mit dem Kilometergeld abgegolten und werden daher in der
beigelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht mehr abgesetzt.
7.
Werkverträge
Es
ist richtig und ich habe dies bereits bei unserem Gespräch bestätigt,
dass Frau MA nicht für mich tätig war. Dies
war tatsächlich eine Gefälligkeitsrechnung, die ich nur deshalb in die
Buchhaltung gegeben habe, weil es keine Möglichkeit mehr gab, eine
inzwischen verloren gegangene Bestätigung eines anderen Mitarbeiters
nochmals zu erhalten. Herr STW hat in der Niederschrift angegeben, dass
er für mich tätig war. Wenn er sich nach mehr als drei Jahren nicht
mehr an den genauen Ort der Tätigkeit erinnern kann, ist das noch kein
Grund die Betriebsausgabe nicht anzuerkennen.
Der
Gesetzgeber gestattet jedem Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuverdienst von
€ 730,00. Ich halte es nicht für richtig, Zahlungen an
Werkvertragsnehmer nur deswegen nicht anzuerkennen, weil diese nicht mehr als
€ 700,00 in einem Jahr dazuverdienen und somit keine Einkommensteuer
für dieses Einkommen zu bezahlen haben.
In
der Beilage "Werkvertrag" habe ich nochmals von jedem Auftragnehmer auf der
Rückseite des Werkvertrages eine schriftliche Bestätigung erhalten.
Ich übermittle Ihnen die Originale. Bitte um Rückübermittlung
diese Belege.
Ich
habe in der beigelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung daher nur den Werkvertrag
MA
herausgenommen.
8.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2002
In
der Anlage erhalten Sie die korrigierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Jahr 2002. Ich beantrage, diese Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Grundlage
für die Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen. Weiters habe ich die
Umsatzsteuererklärung und die Einkommensteuererklärung 2002
beigelegt.
Abschließend
möchte ich mich nochmals dafür entschuldigen, dass ich aufgrund meiner
Doppel und Dreifachbelastung als Dienstnehmer und Sachverständiger oft
Termine nicht einhalten konnte. Ich verweise jedoch darauf, dass ich meinen
steuerlichen Verpflichtungen (Zahlung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer)
immer pünktlich nachgekommen bin.
Ich
bitte daher um entsprechende Veranlagung der Einkommen- und Umsatzsteuer
2002.
Nach
meiner Einkommensteuerberechnung ergibt sich aufgrund meiner Berufung eine
Einkommensteuergutschrift von € 10.140,83."
Im Akt liegt weiters eine
Mitteilung vom 8. November 2007 des Finanzamtes FA zu St.Nr.: Zahl , woraus
hervorgeht, dass der auf den Berufungswerber entfallende Verlustanteil an der
Gemeinschaft BDW und Mitbes. -14.151,82 € beträgt. Bisher wurden
im Einkommensteuerbescheid 2002 ein Verlust in Höhe von
16.458,16 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt.
Mit Vorlagebericht vom
11. Mai 2005 wurden die Berufungen betreffend die Bescheide für
das Jahr 2002 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Dienstverhältnis
mit dem Sohn CP (betrifft die Jahre 2001 und
2002)
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden,
wenn sie
1. nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(vgl. für viele VwGH 18.04.2007, 2004/13/0025).
Die in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im
Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu
prüfenden - Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen
zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer
behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Der Grund für diese
Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen nahen Angehörigen
typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er
zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten
willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der
im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen
Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss; zum anderen steht
hinter den beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer
klaren Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und
Einkommensverwendung andererseits. Helfen etwa Familienmitglieder in ihrer
Freizeit im Betrieb des Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall
nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer oder
partnerschaftlicher Solidarität. Entschließt sich der von seiner
Familie unterstützte Betriebsinhaber dazu, seinen Angehörigen als
Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine
solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung,
sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den
unterstützenden Familienangehörigen solcherart zugewendete
"Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen Akt der
Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (vgl. nochmals VwGH 18.04.2007,
2004/13/0025).
Um Anerkennung zu finden
müssen vertragliche Beziehungen zwischen nahen Angehörigen u.a. einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben.
Im vorliegenden Fall wurde vom
Berufungswerber ein Dienstzettel vom 26. Juni 2000 vorgelegt, in
welchem jeden Mittwoch und Donnerstag eine Normalarbeitszeit von 14.00 Uhr bis
19.00 Uhr vereinbart wurde und der Bw. teilte in der Vorhaltsbeantwortung vom
25. September 2003 mit, dass C P seine Arbeitszeit stets eingehalten und
seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllt habe. Es stellte sich
aufgrund Ermittlungen des Finanzamtes heraus, dass C P , der die HTL für
Bau und Design in Linz besuchte, im Schuljahr 2000/2001 (11. September 2000 bis
7. Juli 2001) lt. Stundenplan jeden Mittwoch bis 15.10 Uhr und
jeden Donnerstag bis 16.05 Uhr Unterricht hatte.
Der Bw. wandte in der Berufung
vom 24. Dezember 2003 dagegen ein, dass die Arbeitszeiten festgelegt worden
seien, als der maßgebliche Stundenplan der Schule noch nicht bekannt war.
Sein Sohn habe seine Dienstleistungen "an anderen Tagen bzw. in den
Abendstunden" erbracht.
In Würdigung dieses
Vorbringens ist zu sagen, dass der Bw. schon in seiner Vorhaltsbeantwortung vom
25. September 2003 mitteilen hätte können, dass die Arbeitszeiten
verlegt worden sind und darüber hinaus wird nur allgemein behauptet, dass
"sein Sohn seine Dienstleistungen an anderen Tagen bzw. in den Abendstunden
erbracht habe", ohne eine andere konkrete Arbeitszeit zu nennen. Letztlich ist
unbestritten, dass es keine Aufzeichnungen darüber gibt, wann
tatsächlich der Sohn seine behauptete Tätigkeiten für den Bw.
ausgeführt hat.
Unter diesen Umständen
kann der Unabhängige Finanzsenat keinen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt des Vertrages zwischen dem Bw. und seinem
Sohn erkennen. Die in Rede stehenden Vereinbarungen entsprechen daher nicht den
Anforderungen die der Verwaltungsgerichtshof für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellt
hat.
Der Unabhängige
Finanzsenat kommt daher im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass
solche Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt der vom Bw. behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen, die einer steuerlichen Anerkennung
entgegenstehen.
Der Unabhängige
Finanzsenat ist daher der Ansicht, dass der beantragte Abzug der
Lohnaufwendungen für den Sohn als Betriebsausgaben zu Recht vom Finanzamt
verweigert wurde.
2.
Abzug der Provisionen (Sachgeschenke) an Mitarbeiter der Versicherungen als
Betriebsausgabe (betrifft die Jahre 2001 und 2002)
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung sind
Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des
Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. iZm der Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen
fördern, es ihm also ermöglichen zu repräsentieren (vgl.
Jakom/Baldauf EStG § 20 Rz 62f). Der Verwaltungsgerichtshof
vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass kleinere
Sachgeschenke, die auf Grund bestehender beruflicher Beziehungen gemacht werden,
durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers
bedingte Aufwendungen der Lebensführung sind, woraus der
Verwaltungsgerichtshof folgert, dass es sich deshalb um
Repräsentationsaufwendungen iSd
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 handelt,
für die es ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet sind,
auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern
(vgl. Doralt/Kofler
EStG11 Tz 163,
Stichwort Geschenke). Auf Basis des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 hat der
Verwaltungsgerichtshof daher die Abzugsfähigkeit von kleineren
Sachgeschenken an Kunden, Klienten und deren Mitarbeitern, an
Geschäftspartner und deren Kinder und Mitarbeiter verneint.
Unmaßgeblich für die
Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die
Tragung des Aufwands, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu
können, das Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen Interesses
(VwGH 13.9.1989, 88/13/0193 und 15.7.1998, 93/13/0205).
Geschenke in Form von Wein- und
Sektflaschen und Gutscheine, die auf Grund bestehender beruflicher Beziehung zu
Mitarbeitern von Versicherungsunternehmen bei besonderen Gelegenheiten, wie
Weihnachten, Neujahr etc. gemacht werden, sind daher durch die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte
Repräsentationsaufwendungen, für die es ohne Bedeutung ist, dass sie
möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine
Tätigkeit zu fördern.
Bei den gegenständlichen
"Provisionen" an die Mitarbeiter der Versicherungen handelt es sich nach den
vorgelegten Rechnungen im Wesentlichen um Weinflaschen, Gutscheine,
Obstbranntweine, Sekt (Schlumberger) und Ähnliches, die der Bw. an die
Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen (diese waren Geschäftspartner des
Bw.) im Wesentlichen anlässlich besonderer Ereignisse (z.B. Weihnachten und
Ähnliches) verschenkte. Durch diesen Sachverhalt wird genau der oben
dargestellte gesetzliche Tatbestand der Repräsentationsaufwendungen
erfüllt. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob diese Geschenke
an die Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen geeignet waren die
Tätigkeit des Bw. zu fördern, wie er im Wesentlichen in seiner
Berufung argumentiert.
Ein
Abzug dieser als Provisionen bezeichneten Sachgeschenke als Betriebsausgaben ist
daher nicht möglich.
3.
Kilometergeld und Diäten des Berufungswerbers (Jahr 2002)
Das Finanzamt stellte, neben
weiteren in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten
Gründen, bezüglich der Fahrten des Berufungswebers viele zeitlichen
Überschneidungen mit Fahrten für seinen Arbeitgeber, für die
Kilometergeld abgerechnet wurde, fest. An einem Tag ist der Berufungswerber lt.
Feststellungen des Finanzamtes krank gemeldet gewesen, ist jedoch angeblich
trotzdem betrieblich unterwegs gewesen. Der vom Finanzamt daraus gezogene
Schluss, dass die im Fahrtenbuch eingetragenen Fahrten nicht für seine
berufliche Tätigkeit als Sachverständiger durchgeführt wurden,
erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat folgerichtig und schlüssig.
In freier Beweiswürdigung
kommt der Unabhängige Finanzsenat in Übereinstimmung mit dem Finanzamt
zu der Ansicht, dass das Fahrtenbuch nicht als tauglicher Nachweis für die
Richtigkeit der betrieblichen Verursachung der dort festgehaltenen Fahrten
angesehen werden kann. Es kann dem Finanzamt daher nicht entgegengetreten
werden, wenn es die Höhe der betrieblich verursachten Fahrtaufwendungen im
Schätzungswege ermittelt hat.
Im Übrigen wird der
Unabhängige Finanzsenat durch das Vorbringen im Vorlageantrag und durch die
Vorlage einer berichtigten Gewinnermittlung für 2002 nicht von der
Richtigkeit der darin angeführten Zahlen überzeugt. Die
Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers sieht der Unabhängige Finanzsenat
durch die Vorlage des offensichtlich unrichtigen Fahrtenbuches und insbesondere
- wie unten noch ausgeführt wird - durch die Vorlage einer unrichtigen
Gefälligkeitsrechnung zum Nachweis einer betrieblichen Ausgabe als so
schwer beeinträchtigt, dass die mit dem Vorlageantrag (also zeitlich lange
nach dem Zeitraum, den die Fahrten betreffen) vorgelegten Unterlagen beim
Unabhängigen Finanzsenat keine Überzeugung an der Richtigkeit erwecken
können.
Der Unabhängige
Finanzsenat hält daher die vom Finanzamt im Schätzungswege ermittelte
Höhe der Fahrtaufwendungen des Berufungswerbers für richtig und legt
sie seiner Entscheidung zu Grunde.
4.
Kilometergelder für die Gattin des Berufungswerbers (Jahr
2002)
Auch hinsichtlich dieses
Berufungspunktes ist zur Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers auf das oben
Angeführte zu verweisen. Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zu
dem Schluss, dass die vom Finanzamt in der Bescheidbegründung
angeführten Argumente es nicht zulassen von der Richtigkeit des vorgelegten
Fahrtenbuches auszugehen. Die Kürzung der beantragten Aufwendungen um 50%
im Schätzungswege erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat daher als
angemessen und richtig.
5.
Parkgebühren (Jahr 2002)
Dass die Parkgebühren mit
dem Kilometergeld abgegolten sind wird vom Berufungswerber im Vorlageantrag vom
20. April 2005 akzeptiert.
6.
Werkverträge (Jahr 2002)
Bei den stichprobenartig
vorgenommenen Vernehmungen stellte sich bei der vom Berufungswerber als
Werkvertragsnehmerin angeführten M A heraus, dass es sich um reine
Gefälligkeitsrechnungen gehandelt hat und keinerlei Tätigkeiten
für den Berufungswerber ausgeführt worden waren. Das Vorliegen dieser
Gefälligkeitsrechnung wurde vom Berufungswerber im Vorlageantrag
eingestanden.
Der später befragte Neffe
des Berufungswerbers ST W (Schüler) gab zwar an, dass er für den
Berufungswerber tätig gewesen sei, konnte jedoch keine genauen Angaben
über die Orte geben, an denen er tätig geworden ist.
Weiters ist festzustellen, dass
sämtliche abgesetzten Zahlungen bei den angeblichen Empfängern zu
keiner steuerlichen Auswirkung führen.
Unter Betrachtung der gesamten
Umstände und des gesamten steuerlichen Verhaltens des Berufungswerbers
rufen die vorgelegten Zahlungsbestätigungen beim Unabhängigen
Finanzsenat keine Überzeugung hervor, dass diese behaupteten Zahlungen
tatsächlich mit der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers in
Zusammenhang stehen. Der Unabhängige Finanzsenat sieht den Nachweis der
betrieblichen Veranlassung dieser behaupteten Zahlungen nicht als gegeben an und
diese können daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
7.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Im Akt liegen weiters
Mitteilungen vom 8. November 2007 des Finanzamtes FA zu St.Nr. Zahl
betreffend die Jahre 2001 und 2002, woraus die Höhe des auf den
Berufungswerber entfallende Verlustanteil an der Gemeinschaft BDW und Mitbes.
hervorgeht. Da bisher im Einkommensteuerbescheid 2001 aus dieser Beteiligung
statt des Verlustes von 196.461 S ein Verlust von 241.232 S und 2002
statt des Verlustes von 14.151,82 € ein Verlust von
16.458,16 € den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
Grunde gelegt wurden, waren die in den Mitteilungen genannten Beträge bei
der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben wird auf die beiliegenden
Berechnungsblätter verwiesen.
8.
Anspruchszinsen 2001 und 2002
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz
und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen, die den Betrag
von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205
Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegen die im den oben angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Abgabennachforderungen zugrunde.
Der Bw. bekämpft die
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen implizit mit der
Begründung, dass die bei den Einkommensteuerbescheiden vorgenommenen
Änderungen nicht vorzunehmen seien, ohne Gründe vorzubringen, die
gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen in der berechneten Höhe sprechen
würden.
Dazu ist festzuhalten, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen oder Gutschriften
gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist
verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann die Einkommensteuerbescheiden dem Abgabepflichtigen bekannt
gegeben wurden und von der Höhe der Nachforderungsbeträge
abhängig.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BIgNR 21. GP, 210ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, die Stammabgabenbescheide wären rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von -
wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen,
wenn ein Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten gegenüber wirksam
geworden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar § 252 Tz. 3).
Da aus dem Berufungsvorbringen
keine Argumente ersichtlich sind, wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht
korrekt berechnet worden wäre, war spruchgemäß (Abweisung) zu
entscheiden.
Beilagen: 3
Berechnungsblätter
Linz, am 19.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0002-L/04
- Stammnummer
- 40986
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF