Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1688-L/02
Zurechnung von Provisionseinkünften aus der Vermittlung von Versicherungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1688-L/02vom 06.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Herbst 2000 sei mit der W.S.V. eine Gruppenunfallversicherung vom 1. September 2000 bis 8. September 2000 abgeschlossen worden.
Wer hätte diesen Versicherungsvertrag unterschrieben? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt?
Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur W.S.V. verhandlungsbefugt? Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein.
Mit Schreiben vom 5. August 2005 wurde wie folgt geantwortet:
Der Versicherungsvertrag mit der W.S.V. für die Gruppenunfallversicherung vom 1. September bis 8. September 2000 sei von den beiden zeichnungsberechtigten Geschäftsführern unterzeichnet worden: W.M., G.S..
Die Anbahnungsgespräche seien von Frau J.S. in ihrer Funktion als Verantwortliche für die Produktion des AEF geführt worden.
Die Abschlussverhandlungen seien von J.S. und W.M. geführt worden.
Für die Versicherungsbelange im Rahmen des AEF sei die für die Produktion verantwortliche Person verhandlungsbefugt gewesen.
Generell sei die kaufmännische Leitung der Geschäftsführung für die Vertragsbeziehungen zur W.S.V. verhandlungsbefugt.
Am 30. August 2005 wurde Frau J.S. im Hinblick auf den zwischen der AGmbH und der W.S.V. abgeschlossenen Gruppenunfallversicherungsvertrag für 1. bis 8. September 2000 als Zeugin vernommen. Darüber wurde folgende Niederschrift errichtet:
Sie hätte den gegenständlichen Vertrag in Funktion als Festivalleiterin abgeschlossen, sei aber nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Die Vorbereitungsarbeit wäre ihre Tätigkeit gewesen, der mündliche Abschluss. Die AGmbH hätte mit der W.S.V. Vertragsbeziehungen bezüglich der ständigen Einrichtung gehabt, daher wäre es nahe liegend gewesen, dass auch hier die W.S. betraut werde, sie hätte sich an Herrn H. gewandt.
Sie hätte das von 1995 bis 2001 gemacht, er sei in dieser Zeit ihr Ansprechpartner gewesen. Manchmal würde seine Gattin am Telefon gewesen sein.
Die konkrete Beratung hätte bis jedenfalls 2001 immer Herr H. vorgenommen.
Die Besprechungen über die abzuschließenden Versicherungen hätten mit ihr, Herrn H. und W.M. stattgefunden. Frau H. wäre hier nicht anwesend gewesen. Sie könne nicht sagen, wer von Seiten der W.S.V. den Versicherungsantrag ausgefüllt hätte. Bei einem zweiten Treffen wären die Anträge immer bereits fertig zur Unterschrift für die Geschäftsführer gewesen.
Die obige Vorgangsweise wäre im Wesentlichen ident mit der im Jahr 2000.
Sie sei nur für Festivalbelange zuständig gewesen und würde daher über andere Vertragsbeziehungen mit Herrn oder Frau H. nichts wissen.
Am 7. September 2005 wurde W.M. ebenfalls zu obigem Thema als Zeuge befragt:
Er hätte die Geschäftsführung inne gehabt von Jänner 1997 bis Oktober 2002. Seit 1995 seien immer wieder im Zusammenhang mit dem Gebäude selbst, als auch mit dem Festival Versicherungen mit der W.S.V. abgeschlossen worden. Ständiger Ansprechpartner sei hier Herr H. gewesen. Irgendwann in den Jahren 1999 oder 2000 sei ihm von Herrn H. mitgeteilt worden, dass dessen Gattin bzw. die Agentur H. nun die Geschäfte übernehmen würde, Herr H. seine Gattin aber weiterhin unterstützen würde.
Geschäftspartner der AGmbH sei dann Frau H. gewesen, er würde sie beraten. Herr H. hätte um Zustimmung zu diesem Wechsel ersucht.
W.M. hätte oft mit Frau H. telefoniert, aber auch mit Herrn H.. Beratungen im konkreten Sinn hätte es nicht mehr gegeben, da die von den Polizzen umfassten Risken bereits in den Anfangsjahren analysiert und versicherungsseitig entsprechend bedeckt worden seien. In den Folgejahren würde die Grundstruktur der Verträge beibehalten worden sein, nur mehr Anpassungen seien durchgeführt worden. Diese Gruppenversicherung sei Teil einer traditionellen Versicherungsleistung gewesen.
Bei konkreten Besprechungen wären zumindest einmal beide Ehegatten anwesend gewesen, sonst nach seiner Erinnerung nach überwiegend Herr H..
Nach Vorhalt der Zeugenaussage J.S., wonach die konkreten Beratungen von Herrn H. vorgenommen worden wären: Das widerspreche sich nicht mit seinen Aussagen. Das können so gewesen sein. Damit würde er nicht befasst gewesen sein. In seiner Erinnerung wäre er einmal mit beiden Ehegatten nach Wien gefahren wegen einer Prämienrückvergütung.
Mit Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO vom 21. Juli 2005 wurden an die GL folgende Fragen gerichtet:
Im Jahr 2000 seien mit der W.S.V. diverse Versicherungsverträge abgeschlossen worden. Wer hätte diese Verträge für die GL unterzeichnet? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur W.S.V. zuständig?
Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 wurde durch die GL wie folgt geantwortet:
Es werde mitgeteilt, dass im Jahr 2000 lediglich die Polizze K2-G659.564-4 der W.S.V. für eine Rohbauversicherung abgeschlossen worden sei. Die übrigen Versicherungsverträge der W.S.V. hätten bereits vor 1997 bestanden.
Die versicherungsmäßige Deckung, Valorisierung und Anpassung von Klauseln usw. würden geschäftsführungsmäßig behandelt werden. Versicherungsmäßige Ausschreibungen würden im Bereich Finanzwirtschaft von Herrn Prokuristen H.F. aufbereitet werden. In diesem Bereich werde auch die laufende Polizzenverwaltung und Prämienverrechnung abgewickelt.
Am 8. September 2005 wurde H.F. zu oben angeführten Themen als Zeuge befragt, worüber folgende Niederschrift erstellt wurde:
Die im Schreiben von der GL angeführte Versicherung sei eine Gebäudeversicherung. Die Versicherungen würden bei ihnen ausgeschrieben werden. Im Herbst 1999 sei diese ausgeschrieben worden. Den Antrag hätte Herr F. unterschrieben von Seiten der W.S.V., das wäre damals ihr Berater gewesen und er sei mittlerweile in Pension. Die Anbotserstellung sei von der W.S.V. berechnet worden. Wer das durchgeführt hätte, wisse er nicht.
Im Hinblick auf die allgemeinen Geschäftsbeziehungen zur W.S.V.:
Bei Ausschreibungen seien die Ehegatten H. die Ansprechpersonen gewesen. Am 19. August 2005 etwa wären beide Ehegatten anwesend gewesen bei einer Anbotseröffnung. Am 20. Februar 2002 wäre nur Frau H. anwesend gewesen. Die Anforderung für Versicherungen würden an diverse Unternehmen ausgeschickt werden. Am Tag der Anbotseröffnung würden die Angebote geöffnet und vorgetragen werden. Die Versicherungen könnten daran teilnehmen, würden die Angebote der anderen mitschreiben. Sonst komme den Mitarbeitern der Versicherungen keine Aufgabe bei einer Anbotseröffnung zu.
Es würden immer beide Ehegatten auftreten. Früher wäre Herr H. alleine gekommen, ab wann seine Gattin mitgekommen sei, könne er nicht sagen.
Verhandlungen über Konditionen würden mit der Landesdirektion stattfinden, die Berechnung komme dann zu den Ehegatten H..
Frau H. sei die erste Ansprechpartnerin, da ja er in Pension sei, seine Gattin würde die GL weiter betreuen.
Es hätte einen gleitenden Übergang gegeben, Frau H. sei ab dem Zeitpunkt auch anwesend gewesen. Für das Unternehmen hätte sich nichts geändert.
Schadensabwicklungen würden weder Frau, noch Herr H. vornehmen, das mache Herr P..
Am 21. Juli 2005 wurde folgendes Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO an die Firma GI abgefertigt:
Im Jahr 2000 seien mit der W.S.V. diverse Versicherungsverträge abgeschlossen worden. Wer hätte diese Verträge für die GI unterzeichnet? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt? Wer sei generell für die Vertragsbeziehungen zur W.S.V. zuständig?
Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein.
Mit Schreiben vom 5. September 2005 wurde wie folgt geantwortet:
Die Verhandlungen über langfristige Verträge mit Versicherungsgesellschaften würden vom Vorsitzenden des Vorstandes der GI geführt worden sein. Die verhandelten Konditionen würden dann generell für alle Polizzen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft gelten. Dies gelte auch für die im Jahr 2000 geführten Verhandlungen. Die (mündlich) vereinbarten Konditionen würden Eingang in die jeweiligen Polizzen der einzelnen Versicherungsobjekte finden, die vom Versicherungsnehmer nicht unterfertigt werden würden.
Organisatorisch sei das operative Versicherungswesen der GI ein Teil des kaufmännischen Bereiches, für den M.S. verantwortlich sei.
Am 21. September 2005 wurde M.S. zu obigem Thema als Zeuge einvernommen und folgende Niederschrift angefertigt:
Er sei seit 1993 in der Firma, da hätten die Geschäftsbeziehungen zur W.S.V. schon bestanden. Die Konditionen der Polizzen würden jährlich neu verhandelt werden. Normalerweise mit der Landesdirektion.
Die Schadensabwicklung nehme jemand von der W.S.V. mit den Schadensabteilungen vor. In der nächsten Ebene wäre Herr H. für ihn Ansprechpartner gewesen. Er sei in versicherungsrechtlichen Fragen konsultiert worden. Er würde der spezielle Ansprechpartner nicht nur in rechtlichen, sondern auch in administrativen Angelegenheiten sein. Beratungsgespräche hätte Herr H. vorgenommen. Alles, was nicht Schadensabwicklung oder Prämienverhandlung gewesen wäre, dafür würde Herr H. zuständig gewesen sein.
Seit 1993 sei das so gewesen. Ein Herr Magister sei seit etwa zwei Jahren eine zusätzliche Ansprechperson für ihn.
Frau H. kenne er nicht persönlich, aber wenn Herr H. telefonisch kontaktiert werde, würde des Öfteren Frau H. beim Telefon abheben.
Am 27. September 2005 wurde folgendes Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO an die BRW abgefertigt:
Im Hinblick auf die in den Jahren 1999 und 2000 mit der W.S.V. abgeschlossenen Versicherungsverträge:
Wer hätte diese Verträge von Seiten der BRW unterzeichnet? Wer hätte die Anbahnungsgespräche, wer hätte die Abschlussverhandlungen geführt? Wer wäre und sei generell für die Vertragsbeziehungen zur W.S.V. zuständig?
Die beteiligten Personen würden mit Namen und Adresse anzuführen sein.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 wurde wie folgt geantwortet:
Es wurden die Namen und Adressen der geschäftsführenden Vorstände, sowie von Frau A.L. angegeben.
Am 24. Oktober 2005 wurde A.L. als Zeugin zu obigem Thema vernommen und folgende Niederschrift angefertigt:
Die Hauptverantwortung liege bei den Geschäftsführern, sie wäre für den administrativen Teil zuständig gewesen. Bis dato hätte sich daran auch nichts geändert. Der Betreuer der BRW wäre Herr H. gewesen. Die Schadensabwicklung wäre über die Hausverwaltung gelaufen. Seit cirka 1,5 Jahren sei Herr Str für die BRW zuständig. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre Herr H. zuständig gewesen.
Bei neuen Bauvorhaben etwa hätte sie sich an Herrn H. gewandt, dieser hätte den Versicherungsantrag erstellt.
Frau H. würde einmal in ihrer Firma gewesen sein, sie wisse nicht mehr wann. Es würde ab diesem Zeitpunkt über seine Gattin abgewickelt werden, hätte es geheißen. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern.
Am geschäftlichen Kontakt mit Herrn H. hätte sich deshalb nichts geändert, Herr H. wäre nach wie vor ihr Ansprechpartner gewesen und hätte sämtliche Agenden für sie erledigt.
Aktenkundig ist ein Versicherungsantrag vom 27. August 1999 von B.H. im Hinblick auf eine Lebensversicherung, dieser Antrag ist von Frau H. und B.H. unterzeichnet.
Weiters liegt ein Versicherungsantrag auf eine Gruppenunfallversicherung vom 1. September 2000 der AGmbH vor, dieser ist ebenfalls von Frau H. unterzeichnet.
Aktenkundig ist weiters ein Versicherungsantrag vom 27. September 1999 des A.D. im Hinblick auf eine Gewerbe-Gesamtversicherung, dieser Antrag ist von E.H. unterzeichnet.
Vorliegend ist ein Versicherungsantrag der Firma E.I. im Hinblick auf eine Feuerversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen vom 15. November 2000, unterzeichnet von E.H..
Aus den vorgelegten Provisionsabrechnungen geht unter Anderem Folgendes hervor: An Bw. wurden auch nach seinem Pensionsantritt Provisionen unter dem Titel "Erst" ausbezahlt. Nach den Angaben der W.S.V. ist dies mit einem Abschluss einer Versicherung zu verknüpfen. Exemplarisch wurden die Abrechnungen für die Monate Jänner, April und Oktober 2001 ins Auge gefasst. Für die oben angeführten Abschlüsse einer Krankenversicherung und einer Lebensversicherung durch B.H. wurden E.H. Provisionen gut geschrieben. Die Provision für oben zitierten Versicherungsabschluss mit dem A.D. wurde E.H. zugerechnet. Exemplarisch sei erwähnt, dass etwa im Dezember 2000 auch Provisionen aus der Vertragsbeziehung zum A.D. E.H. zugeschrieben worden sind. Ebenso wurden etwa im November 2000 Provisionen an E.H. gutgeschrieben, die aus der Vertragsbeziehung zur Firma E.I. stammen. Der oben angeführte Versicherungsabschluss mit der AGmbH hat zu einer Provisionsgutschrift für E.H. geführt, etwa auch im Dezember 2000 wurden aus der Vertragsbeziehung zur AGmbH Provisionen für E.H. lukriert. Sowohl im Hinblick auf den Kunden GI, als auch auf den Kunden BRW wurden für E.H. Provisionen zum Beispiel im September 2000 und im Dezember 2000 ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 7. November 2005 wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde zweiter Instanz übermittelt, die laut Schreiben vom 11. November 2005 auf eine Stellungnahme verzichtete.
Ebenfalls mit Schreiben vom 7. November 2005 wurden die Ermittlungsergebnisse dem Berufungswerber zur Stellungnahme übersendet und weiters ausgeführt: Da trotz mehrmaliger Aufforderung für Bw. keine korrigierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 1999 und 2000 eingereicht worden sei, werde folgende Schätzung der zusätzlich anzusetzenden Ausgaben vorgeschlagen: In den Jahren 1994 bis 2000 seien im Durchschnitt 27,47% der Provisionseinnahmen als Ausgaben geltend gemacht worden. Da keine anderen Anhaltspunkte vorliegen würden, werde die Minderung der von der Abgabenbehörde erster Instanz zugerechneten Bruttoprovisionen um diesen Prozentsatz in Erwägung gezogen. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 wurde wie folgt Stellung genommen: Die Bearbeiterin der Berufung zu Zeiten, als diese bei der Finanzlandesdirektion anhängig gewesen wäre, hätte in sämtliche Provisionsabrechnungen Einsicht nehmen wollen. Der Ordner mit den entsprechenden Unterlagen liege seit Jahren beim Unabhängigen Finanzsenat. Es seien die Provisionsabrechnungen aus der der aktiven Zeit bis zum Pensionsantritt im Jahre 2000 für Bw. zu folgenden Konten vorgelegt worden:
|
240.200 C 3
|
Innendiensttätigkeit und Versicherungsvermittlung
|
213.700 K 7
|
Außendiensttätigkeit für zugewiesene Kunden
|
246.100 K 5
|
Außendiensttätigkeit eigene und zugewiesene Kunden
Die vorgelegten Befragungen würden teilweise auch diese Kunden einschließen, bei denen E.H. nicht anwesend gewesen wäre, da wie bereits erwähnt diese noch vor Pensionsantritt stattgefunden hätten. Nach Pensionierung sei die Tätigkeit von E.H. übernommen und die Provision auf ihr Konto 245.029 S 8 verbucht worden. Gleichzeitig seien auch gemäß Agenturvereinbarung diverse Wohnungsgenossenschaften in Heimarbeit bearbeitet und für die Polizzierung vorbereitet worden. Ebenso seien Neuaufträge antragsgemäß vorbereitet worden. Z.B. GI, BRW, etc. gemäß Beilage. Eine Vorsprache bei diesen Kunden würde daher in vielen Fällen nicht erforderlich gewesen sein. Zu den Aussagen im Einzelnen: 1. R.W. Wie der Geschäftsführer zutreffend ausgeführt hätte, werde er nunmehr von der Agentur H. betreut. Es erscheine ob der langen Zeitdauer des Verfahrens durchaus berechtigt, dass sich dieser nicht mehr erinnern könne, mit wem er den ihm vorgehaltenen Vertrag abgeschlossen habe, zumal es sich in den Jahren 1999 und 2000 um eine Übergangsphase handle, in der Herr H. seinen Kunden auf die Agentur H. übergeführt habe. 2. Einvernahme J.S. J.S. wäre lediglich für das Festival der AGmbH zuständig gewesen. Die Versicherungsangelegenheiten seien normalerweise ausschließlich von der Geschäftsführung W.M. und G.S. wahrgenommen worden. Es sei durchaus möglich, dass J.S. die Jahre verwechselt hätte, zumal Herr H. ab dem Jahr 1995 die AGmbH betreut habe. Außerdem handle es sich auch hier um einen Vertrag, der in der Übergangszeit (Überleitung von Kunden von Bw. auf Agentur H.) abgeschlossen worden sei. Es würde durchaus möglich sein, dass aus zeitlichen Gründen (anderer Termin von Frau H.) beim Erstgespräch lediglich Herr H. anwesend gewesen wäre. 3. Wie W.M. in seiner Einvernahme richtigerweise ausgeführt habe, hätte Herr H. in den Jahren 1999 und 2000 seine Versicherungen auf die Agentur H. übergeleitet. Wie W.M. auch mitteile, wären bei den konkreten Besprechungen beide Ehegatten anwesend gewesen, zumal Frau H. in der Übergangszeit auf die Unterstützung ihres Gatten zurückgreifen hätte müssen, um sich in die große Zahl von bereits bestehenden Vertragsverhältnissen schnell einarbeiten zu können. 4. Aussage O.G. Es sei anzumerken, dass es sich hier um ein Vertragsverhältnis handeln würde, dass von Herrn H. noch vor seiner Pensionierung abgeschlossen worden sei. Seit 1999 sei durch den A.D. kein Abschluss mehr getätigt worden. 5. Aussage G.M. Hier sei anzumerken, dass sich Frau H. gerne des sachverständigen Rates ihres Gatten bedient hätte, der bereits lange Zeit im Geschäft sei und auch zu den Kunden eine Vertragsbeziehung aufgebaut habe. Schon seine Anwesenheit bürge dafür, dass die Agentur H. die Kundenbeziehungen weiterhin aufrechterhalten könne. 6. Die Aussage von H.F. entspreche voll und ganz den Tatsachen, Frau E.H. betreue die GL seit der Pensionierung ihres Gatten über die Agentur und sei auch für die Abwicklung der Verträge verantwortlich. 7. Zur Aussage von M.S. sei anzumerken, dass es sich hier um einen Großkunden handle, der auch von der Landesdirektion betreut werde. Auch dieser Kunde sei auf die Agentur übergeleitet und von dieser betreut worden, sofern deren Dienste benötigt werden würden. 8. Zur Aussage von A.L. sie anzumerken, dass die BRW nicht mehr Kunde der Agentur sei. In den Jahren 1999 und 2000 sei es durchaus möglich, dass es sich hier um Restabwicklung gehandelt habe, die ebenfalls in der Übergangszeit von Herrn H. auf die Agentur stattgefunden hätte. Weiters würden folgende Anträge gestellt werden: 1. Abhaltung eines Erörterungstermins, um den Standpunkt der Berufungswerber auch dem Finanzamt gegenüber vertreten zu können und eine allfällige Lösung im Dreiergespräch zu finden. 2. Bisher sei komplett unberücksichtig geblieben, dass die Agentur H. eine Vielzahl von Kunden betreue. Es würde aus rechtsstaatlicher Sicht opportun gewesen sein, dass die Ehegatten H. oder ihr Vertreter bei den Zeugeneinvernahmen anwesend wären, um hier auch durch gezielte Fragen entsprechende Klarheit in den Sachverhalt zu bringen. 3. Es sei bis zu diesem Zeitpunkt völlig unberücksichtig geblieben, dass E.H. als Inhaberin der Agentur die volle Haftung für Verträge übernehme und ihr Gatte lediglich, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit zu Rate gezogen werde, sofern es sich um Probleme handle, die er aus seiner täglichen Praxis schneller und effizienter lösen könne. Sämtliche Berechnungen würden im Backoffice von E.H. selbst vorgenommen werden. Auch diese Tatsache wäre bis dato völlig unberücksichtig geblieben und hätte in eine Würdigung des Sachverhaltes einzufließen. 4. Für die Namhaftmachung von Zeugen sei es notwendig, dass die dem Unabhängigen Finanzsenat übergebenen Unterlagen an die Agentur rückübermittelt werden würden, um hier eine entsprechende Auswahl der damaligen Kunden machen zu können, um entsprechende zusätzliche Zeugen namhaft zu machen. 5. Auch der Satz von 27,64 % als Betriebsausgaben für Herrn H. scheine als zu gering. Es müsse hier mindestens ein Satz von 50% zur Anwendung gelangen. Diesbezügliche Nachweise würden noch nachgereicht werden.
Von der Amtspartei wurde keine Gegenäußerung hierzu eingereicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 wurde die Abhaltung eines Erörterungstermines beantragt. Gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO kann der Referent die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage oder zur Beilegung des Rechtsstreites laden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht (siehe auch Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage, zu § 279, Rz 14). Zum Einen wurde ein sehr umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, sodass dem Senat ein zusätzlicher Termin nicht notwendig erscheint. Zum Anderen wird darauf hingewiesen, dass auch die Amtspartei sämtliche Eingaben der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs erhalten hat. Der "Findung einer allfälligen Lösung im Dreiergespräch" stand die Nichtabhaltung eines Erörterungstermines nicht im Wege, da es grundsätzlich dem Berufungswerber unbelassen bleibt, durch Gespräche mit der Amtspartei auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung hinzuwirken - auch nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Einkommensteuerbescheide
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zu Grunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Einkünfte in Form von Provisionen als Versicherungsvermittler E.H. oder Bw. zuzurechnen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe die Erkenntnisse vom 25.2.1997, 92/14/0039, vom 21.7.1998, 93/14/0149, vom 29.5.1990, 90/14/0002, vom 19.11.1998, 97/15/0001, vom 24.2.2004, 2000/14/0186, vom 10.10.1996, 95/15/0208,vom 18.10.1995, 95/13/0176, vom 26.9.2000, 98/13/0070) "kommt es bei der Zurechnung von Einkünften darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann.
Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt."
Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen im Speziellen sind nach Erkenntnis des VwGH vom 29.11.1994, 93/14/0150, derjenigen Person zuzurechnen, die die Vermittlungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt, und das auch dann, wenn sie sich eines Strohmannes bedient, der gegenüber der Versicherungsanstalt auftritt und dessen Name als Betreuername auf Versicherungspolizzen und ähnlichen Papieren aufscheint.
Wesentlich ist, wer für die von der Versicherungsanstalt gutgeschriebenen Provisionen der Anstalt gegenüber vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (VwGH 27.5.1987, 86/13/0107).
Der Senat geht auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon aus, dass E.H. über keinerlei fachspezifische Ausbildung verfügt. Verwiesen wird von dieser auf die geringfügige Beschäftigung bei Ihrem Ehegatten bis 31. Juli 1999. Laut eingereichter Vereinbarung wurden von dieser diverse Schreibarbeiten, Terminvereinbarungen und die Erledigung von behördlichen Angelegenheiten vorgenommen. Dabei handelte es sich offensichtlich um Büronebentätigkeiten, die keine besondere Fachausbildung voraussetzen. Ebenso wurde auf die Beschäftigung bei der E.A.G. verwiesen, die vom 7. Juli 1969 bis 30. Juni 1971 angedauert hat und laut Bestätigung im Kundenbüro stattgefunden und Karteiarbeiten, Auskünfte und Schadensberatungen umfasst hätte. Auch hierbei ist nicht von einer versicherungsrechtlich anspruchsvollen Tätigkeit auszugehen, abgesehen davon, dass diese bereits 30 Jahre zurückliegt und lediglich 2 Jahre lang angedauert hat. Des Weiteren wurden von E.H. unrichtige Angaben über ihre Aus- und Fortbildung gemacht. Vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde niederschriftlich angegeben, dass laufend Weiterbildungsveranstaltungen besucht werden würden, darüber aber auf Grund des internen Charakters keine Bestätigungen vorliegen würden. Im Gegensatz dazu wurde von der W.S.V. angegeben, dass E.H. keinerlei Kurse oder Seminare bei dieser absolviert hätte. Auch nach Übermittlung dieser gegenteiligen Angaben wurde von E.H. keine Stellung dazu genommen. Zudem erscheint es dem Senat nicht einsichtig, weshalb für E.H. von der Absolvierung der BÖV-Prüfung abgesehen wurde. Wie die W.S. ausgeführt hat, handelt es sich dabei um einen sinnvollen Beleg dafür, dass eine gute Ausbildung vorliegt. Von der W.S.V. wurde die Frage nach dem Grund des Erlasses dieser Prüfung nicht beantwortet und lediglich auf das Vorliegen eines gültigen Gewerbescheines verwiesen. Nun steht nach dem ermittelten Sachverhalt fest, dass E.H. über keine Ausbildung in versicherungsrechtlicher Hinsicht verfügt.
Die Glaubwürdigkeit der E.H. ist auf Grund der oben angeführten Diskrepanzen eingeschränkt.
Zudem ist auch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Bw. anzuzweifeln. Im Schreiben vom 1. Februar 2002 sowie in der Berufungsschrift wurde angegeben, dass seit 1. August 2000 keinerlei Neuabschlüsse mehr durch diesen getätigt werden würden, lediglich Folgeprovisionen anfallen würden. Dies widerspricht eindeutig den eingereichten Provisionsabrechnungen, die auch im Jahr 2001 noch "Erst"abschlüsse aufweisen.
Im gegenständlichen Fall liegt die Niederschrift des Erhebungsdienstes vom 29. November 2001 vor, wonach die gegenständlichen Versicherungsabschlüsse von Bw. getätigt worden wären, E.H. hätte die Büroarbeiten erledigt. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens wurde diese Aussage von den Ehegatten H. bestritten. Zum Einen ist dazu auszuführen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 31.10.1991, 90/16/0176) nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt. Zum Anderen wurde die Niederschrift von E.H. unterfertigt. Die eingewendete Leistung einer Blankounterschrift stellt nach Ansicht des Senates eine bloße Schutzbehauptung dar. Weshalb vom Erhebungsorgan nicht getätigte Aussagen protokolliert worden wären, konnte von E.H. laut Niederschrift der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht argumentiert werden.
Auf Grund der eingeschränkten Glaubwürdigkeit der E.H. werden die niederschriftlichen Angaben des Erhebungsorganes der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diese wurden auch bestätigt durch die im Sachverhalt angeführten Zeugenaussagen.
Die im Schreiben vom 1. Februar 2002 behauptete Einschränkung der Tätigkeit des Bw. auf Beratung und Finalisierung von Verträgen ist den Zeugenaussagen so nicht zu entnehmen. In der Berufungsschrift wird die Tätigkeit mit Beratung und Herstellen von Kundenkontakten beschrieben. Laut Niederschrift der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von Bw. zu Protokoll gegeben, dass er mit der Finalisierung von Versicherungsverträgen, mit Kundenbesuchen gemeinsam mit seiner Gattin, beratender Tätigkeit und dem Ausfüllen von Versicherungsverträgen auf Grund seiner schöneren Handschrift betraut gewesen sei.
Abgesehen von der Zeugenaussage B.H. konnte kein Zeuge eine fachspezifische Tätigkeit der E.H. schildern. Vielmehr wurde in sämtlichen Fällen, in denen es zu versicherungsrechtlicher Beratung gekommen ist, Bw. als Ansprechpartner genannt. Einige der vernommenen Kunden gaben an, E.H. nicht einmal zu kennen. Bei spezifische Fragen hat man sich ausnahmslos an Bw. gewandt. Für den Senat ist offensichtlich, dass Bw. die Kunden auch nach seiner Pensionierung beraten hat, für Fragen zur Verfügung gestanden ist und weiterhin den Kunden die fachliche Kompetenz vermittelt hat. Irrelevant dabei ist, dass E.H. die Versicherungsanträge unterschrieben und offiziell einen Agenturvertrag mit der W.S.V. abgeschlossen hat. Wesentlich ist - wie oben ausgeführt - wer fähig ist dazu, Marktchancen zu nutzen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, wer die Dispositionsmöglichkeit über die Leistungserbringung hat. Auf Seiten von E.H. war diese Kompetenz auf Grund fehlender Ausbildung und Berufserfahrung jedenfalls nicht gegeben. Die Zeugenaussagen untermauern die niederschriftlichen Angaben vom 29. November 2001. Unternehmerrisiko bedeutet nicht, dass der dieses tragenden Person Einkünfte zugerechnet werden oder nicht. Es bedeutet, dass durch eigenes Verhalten positive und negative Ergebnisse erzielt werden können. Bw. hat auf Grund seiner fachlichen Kompetenz und seiner Kundenkontakte die Möglichkeit gehabt, die gegenständlichen Leistungen zu erbringen - im Gegensatz zu seiner Gattin. Diese ist somit als Strohfrau anzusehen, die lediglich ihren Namen zur Verfügung gestellt hat. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise wurden die gegenständlichen Provisionsansprüche von Bw. erworben.
Dass der Gewerbeschein auf Frau H. lautet ist für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte irrelevant, ebenso die zivilrechtliche Vertragsgestaltung mit der W.S.V..
Lediglich die Zeugenaussage von B.H., der Schwester von E.H., geht von einer fachlichen Beratung durch diese aus. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass auf Grund des nahen Angehörigenverhältnisses deren Aussage nicht zu verwerten wäre. Es wird jedoch aus einem anderen Grund die Glaubwürdigkeit der Aussage von B.H. angezweifelt. Dies deshalb, weil zwar die angekündigten Fragen im Hinblick auf die Lebensversicherung beantwortet werden konnten, nicht jedoch jene über die ebenfalls abgeschlossene Krankenversicherung. Die Zeugin erinnerte sich nicht, eine solche abgeschlossen zu haben, was jedoch durch die eingereichten Provisionsabrechnungen aktenkundig ist. Es liegt für den Senat nahe, dass demnach auch die Aussagen über die Lebensversicherung nicht die volle Glaubwürdigkeit aufweisen. Dass zum Einen erinnerlich ist, wer unter wessen Anwesenheit Beratungen vorgenommen hat (Lebensversicherung) und zum Anderen im Hinblick auf einen kürzer zurückliegenden Sachverhalt dieser gänzlich nicht mehr bekannt ist (Krankenversicherung), ist nicht nachvollziehbar.
Zu den konkreten Einwendungen im Schreiben vom 5. Dezember 2005:
Da der Geschäftsführer der R.W. angegeben hat, sich nicht mehr an die tatsächlichen Geschehnisse in den Berufungsjahren zu erinnern, sind dessen Angaben nicht als Beweismittel geeignet und scheiden daher aus der Beweiswürdigung aus - der diesbezügliche Einwand geht daher ins Leere.
Die Aussage von J.S. ist keineswegs uneindeutig. Laut ihren Angaben, war sie von 1995 bis 2001 Festivalleiterin und in diesem Zeitraum würde die konkrete Beratung durch Bw. durchgeführt worden sein. Dass die Zeugin die Jahre verwechselt hätte ist für den Senat in keiner Weise realistisch. J.S. hat nicht etwa in Jahre betreut durch Herrn und Jahre betreut durch Frau H. eingeteilt. Vielmehr hat sie angegeben, dass die geschilderte Beziehung über die Jahre 1995 bis 2001 bestanden hätte. Anwesend bei Besprechungen, an denen die Zeugin teilgenommen hat, wäre Frau H. nicht gewesen. Für den Senat steht daher unzweifelhaft fest, dass die konkreten versicherungsrechtlichen Leistungen von Bw. erbracht worden sind. Wie bereits oben ausgeführt wurde der gegenständliche Versicherungsantrag vom 1. September 2000 von E.H. unterzeichnet, die Provisionen wurden ihr gutgeschrieben. Bw. ist nach eigenen Angaben seit 1. August 2000 in Pension. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin ist nicht zu zweifeln.
Die Aussage des Zeugen W.M. wurde nicht korrekt wiedergegeben. Dieser hat betont, dass zumindest einmal Frau H. mit ihrem Gatten gemeinsam anwesend gewesen sei - nicht wie im Schreiben vom 5. Dezember 2005 behauptet ganz allgemein. W.M. hat vielmehr betont, dass abgesehen von der Ausnahme, dass beide Ehegatten anwesen gewesen wären, überwiegend Herr H. alleine die Beratungen vorgenommen hat. Von W.M. konnte auf keine wesentlichen Tätigkeiten von Frau H. verweisen, vielmehr hat dieser die Richtigkeit der Aussage von J.S. bestätigt.
Die Einwendungen zur Aussage von O.G. lassen keine für die Berufungsentscheidung wesentlichen Einschränkungen erkennen. Laut dessen Aussagen ist die fachliche Beratung sowohl in Bezug auf die gegenständliche Versicherung vom September 1999, als auch im Hinblick auf andere Versicherungen von Bw. durchgeführt worden. Widersprüchlich erscheinen die Angaben im Schreiben vom 5. Dezember 2005, wonach der Abschluss der Versicherung vom September 1999 durch Bw. erfolgt sein, da laut den eingereichten Provisionsabrechnungen diese Frau H. zugerechnet worden sind (und diese auch den Versicherungsantrag unterzeichnet hat). Ganz offenkundig wurde hier die Provision willkürlich zugerechnet.
Auch die Einwendungen zur Aussage von G.M. lassen keinen Widersprüche erkennen. Dieser hat angegeben, dass bei konkreten Fragen Bw. herangezogen worden sei, dieser würde aus seiner Sicht sein Ansprechpartner und die Kontaktperson bei Rückfragen gewesen sein. Im Gegenteil, der Einwand, dass die Anwesenheit von Bw. dafür bürgen würde, dass die Agentur H. die Kundenbeziehungen aufrechterhalten könne, unterstützt die Ausführungen des Senates. Die Möglichkeit, Versicherungsabschlüsse, die zu Provisionen führen, zu tätigen, hatte demnach Herr H.. Seine Anwesenheit, seine langjährigen Kundenbeziehungen, seine fachliche Kompetenz waren ausschlaggebend für den Abschluss der Verträge. Wie oben bereits ausgeführt ist es unwesentlich, dass diese über die "Agentur H." abgerechnet wurden.
Von H.F. konnten keine für die Beurteilung der Zurechnung der Provisionen wesentlichen Angaben gemacht werden, da offensichtlich beide Ehegatten keine konkreten Beratungen vorgenommen haben. Dessen Aussage ist folglich nicht als Beweismittel geeignet.
Die Aussage des M.S. widerspricht in keinem Punkt den Einwendungen in Punkt 7. des Schreibens. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit von E.H. das Entgegennehmen von Telefongesprächen für ihren Gatten. Die wesentlichen versicherungsrechtlichen Tätigkeiten hat nach dessen Angaben Bw. durchgeführt.
Unwesentlich ist auch, dass die BRW nicht mehr Kunde sei. Vielmehr wurde von A.L. angegeben, dass bis etwa Ende 2003 Bw. für sie Ansprechpartner in versicherungsrechtlichen Fragen gewesen sei. Es sei ihr lediglich bekannt gegeben worden, dass die Abwicklung über E.H. erfolgen würde. Am Kontakt zu Bw. hätte sich dadurch nichts geändert. Dass es sich etwa nur um ein Missverständnis aus der Übergangsphase handeln würde, kann auf Grund der Eindeutigkeit der Aussage von A.L. nicht ernsthaft angenommen werden. Die Ausführungen des Senates werden durch deren Angaben untermauert.
Die Behauptung, dass E.H. quasi in Heimarbeit von zu Hause aus die wesentlichen Arbeiten im Hinblick auf die Versicherungsabschlüsse getätigt hat, erscheint nicht realistisch und vollkommen außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Wie sich aus den Erstangaben der E.H. und aus einer Vielzahl von Zeugeneinvernahmen ergeben hat, wurden die versicherungsrechtlichen Beratungen und Rückfragen von Bw. bearbeitet. Dass Berechnungen von E.H. vorgenommen worden wären, für diesbezügliche Informationen aber Bw. zuständig gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Naheliegend ist vielmehr, dass derjenige, der die versicherungsrechtliche "Schreibtischarbeit" vornimmt, auch über diese Auskunft gibt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Tätigkeiten, für die versicherungsrechtliches Wissen notwendig ist, sehr wohl von Bw. durchgeführt worden sind und es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Dies wird untermauert durch die obigen Ausführungen, wonach E.H. über keinerlei versicherungsrechtliche Ausbildung verfügt.
Die Auswahl an Kunden, die befragt wurden, erfolgte zufällig. Aus den durch die Ehegatten eingereichten Kopien von Versicherungsanträgen und den Provisionsabrechnungen wurden diese ausgewählt. Da sich keine widersprüchlichen Aussagen ergeben haben, kann nach Ansicht des Senates von der Befragung weiterer Zeugen Abstand genommen werden. Solche wurden im Konkreten auch nicht beantragt. Dass die Namhaftmachung von zusätzlichen Zeugen von der Rückübermittlung der Provisionsabrechnungen abhängen würde, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Wie Bw. immer wieder ins Treffen geführt hat, bestanden die Beziehungen zu seinen Kunden bereits seit Jahren - dass ihm diese ohne den Provisionsabrechnungen der Jahre 2000 und 2001 nicht erinnerlich sind, ist nicht realistisch. Wie im Schreiben vom 24. Juni 2005 ausgeführt, steht Bw. noch immer ein Büro in den Räumlichkeiten der Versicherung zur Verfügung. Es würde ihm demnach ein Leichtes gewesen sein, die Namen und Adressen seiner Kunden zu erlangen. Dieser Einwand dient offensichtlich ausschließlich zur Verzögerung des Verfahrens und wird daher nicht aufgegriffen. Wie auch Ritz in seinem Kommentar zur BAO (3. Auflage, zu § 169, Rz 2) ausführt, besteht kein persönliches Befragungsrecht durch den Abgabepflichtigen oder seinen Vertreter (VwGH 20.2.1992, 90/16/0156), ebenso wenig ein Recht auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen (VwGH 8.4.1992, 90/13/0132)
Das als Argument für die Zurechnung der Einkünfte an E.H. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 30.1.1991, 90/13/0144, geht ins Leere. Dort wurde lediglich die Person, die die Geschäfte führt, angezweifelt und keine genauere Prüfung darüber angestellt, wer fähig war, die Einkünfte zu erzielen. Es handelt sich bei der Führung eines Taxiunternehmens um eine gänzlich andere Tätigkeit als bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Bei letzterer kommt es gerade auf das spezifische Fachwissen und die Kundenkontakte an. Eine Verlagerung der Einkunftserzielung von einer zur anderen Personen ist eben nicht willkürlich möglich.
Auch das ebenfalls zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.1.1990, 88/13/0243, vermag eine Zurechnung zu den Einkünften von E.H. nicht zu untermauern. Wird doch darin lediglich festgestellt, dass eine Zurechnung an denjenigen, der die Provisionen auf sein Konto überwiesen erhält und über diese wirtschaftlich disponieren kann, nicht ohne Prüfung der näheren Umstände vorgenommen werden kann. Im Gegenteil - den Argumenten der Berufungswerberin die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis betreffend wird damit die Grundlage genommen. Zusätzlich wird darauf verweisen, dass es darauf ankommt, welche Person durch ihr eigene Vermittlungstätigkeit Provisionsansprüche erworben hat.
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.12.2004, 99/14/0135, ausgeführt hat, ist das Streben von Einnahmen erzielenden Personen nach einer möglichst geringen Steuerbelastung durchaus nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass bei einer Aufteilung der Provisionseinnahmen auf zwei Personen die steuerliche Belastung des Familieneinkommens geringer sein würde im Vergleich zur gänzlichen Zurechnung an einen Ehegatten. Ein steuerökonomisches Motiv für die Argumentation der Ehegatten ist folglich nahe liegend.
Die Provisionseinnahmen sind folglich Bw. zuzurechnen.
Trotz Aufforderung sowohl durch die Abgabenbehörde erster Instanz, als auch durch den Senat wurde von Bw. keine korrigierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 1999 und 2000 eingereicht. Im Ergänzungsvorhalt vom 7. November 2005 wurde daher durch den Senat ein Schätzungsvorschlag im Hinblick auf die zu den oben dem Berufungswerber zugeordneten Provisionseinnahmen angefallenen Ausgaben übersendet. Da keinerlei Anhaltspunkte für deren Höhe vorliegen, wurde das Verhältnis der Provisionseinnahmen zu den Ausgaben im Durchschnitt der Jahre 1994 bis 2000 aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen von Bw. ermittelt. Das Ergebnis von 27,47% Ausgaben wird folglich - in Ermangelung anderer Grundlagen - auch auf die zugerechneten Provisionseinnahmen angewandt. Die Behauptung im Schreiben vom 5. Dezember 2005, wonach 50% als Ausgaben anzusetzen wären, wurde weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich daher wie folgt:
|
Jahr
|
1999
|
2000
|
Einkünfte bisher
|
159.268,20 S
|
153.379,70 S
|
Provisionseinnahmen zugerechnet
|
107.323,00 S
|
307.482,00 S
|
Ausgaben 27,47%
|
-29.481,63 S
|
-84.465,31 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
237.109,57 S
|
376.396,39 S
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2002 maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2000. Da sich die Abgabenschuld wie oben ausgeführt vermindert, ist auch der Vorauszahlungsbescheid anzupassen. Die Abgabenschuld beträgt 15.534,69 €, diese ist zunächst gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% zu erhöhen. Der Betrag von 16.932,81 € ist sodann gemäß
§ 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 um 10% zu erhöhen. Die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2002 wird folglich mit 18.626,09 € festgesetzt.
Anspruchszinsenbescheid
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für den Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert werden. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an den Stammabgabenbescheid - hier den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 - gebunden. Erweist sich dieser nachträglich als rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird ein neuer an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener Zinsenbescheid erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist nicht vorgesehen.
Die eventuell vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist auf Grund der oben angeführten Bindung daher für den Zinsenbescheid nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO-Handbuch, Seite 128). Da der Berufungswerber keinerlei Einwendungen konkret gegen den Anspruchszinsenbescheid eingereicht hat, war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 6. Dezember 2005
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1688-L/02
- Stammnummer
- 19739
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF