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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1793-W/04

Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses von Einnahmen; Nichtanerkennung von Betriebsausgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1793-W/04vom 29.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

zweier Überbringersparbücher, auf welchen der Vermerk "zwei Sparbücher in Original erhalten 14.12.1998" sowie zwei unleserliche Unterschriften enthalten sind. Es handelt sich dabei um die gleiche Kopie, die auf Seite 154 des Arbeitsbogens abgelegt ist. Über Vorhalt, dass die Auftragssumme laut Auftragsbestätigung vom 10. Dezember 1997 über S 14.965.278,00 lautet und eine Akontozahlung von 20 % der Auftragssumme vereinbart worden sein soll, und die tatsächlich gezahlten S 600.000,00 bzw. S 1,2 Mio nicht diesen 20 % entsprechen, führt der Berufungswerber aus, dass sich hieraus ergibt, dass noch eine Teilzahlung offen gewesen wäre. Der steuerliche Vertreter verweist abschießend auf seine bisherigen Ausführungen..." Über die Berufung wurde erwogen: 1. Einnahmenzufluss: 1.1.Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 (Berufungspunkt 9 bzw. Tz 21 des Bp-Berichtes): Strittig ist im vorliegenden Fall ob die Einnahmen bei einem § 4 Abs 3 EStG-Gewinnermittler, die aufgrund von Rechnungen und Honorarnoten für Geschäftsführung, Geschäftsführerprämien, Bauaufsicht, Systementwicklung für Mauertrockenlegung, Mieten für Maschinen, Lastkraftwagen und Gebäude und ab 2000 für Büromöbel und Betriebskosten gelegt werden, dem Jahr der Rechnungsausstellung und Fälligkeit - wie von der Betriebsprüfung in Tz 21 vertreten - zuzuordnen sind oder - wie vom Bw vertreten - der Zufluss ausschließlich im Zeitpunkt der Bezahlung (Vereinnahmung) als Einnahme erklärt wird. Gemäß § 19 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. Doralt, EStG 4, § 19 Tz 8). Damit sind die Tatbestandsmerkmale offengelegt: Ein Zufluss im Sinn der steuerlichen Vorschriften liegt immer dann vor, wenn Geld oder geldwerte Vorteile so in die Steuersubjektsphäre gelangen, dass ein Stpfl darüber tatsächlich (wirtschaftlich) frei verfügen kann und dadurch wirtschaftlich bei ihm ein Vermögenszuwachs eintritt. - Objektivität: Um diesem Tatbestandsmerkmalen zu entsprechen - denen subjektive Elemente fehlen - muss ein Stpfl durch objektive Umstände in die Lage versetzt werden, über Geld oder geldwerte Vorteile frei zu verfügen. Die subjektive Kenntnis des Stpfl von einer eingeräumten Verfügungsmöglichkeit ist nicht maßgebend, "andernfalls hinge nämlich die zeitliche Zuordnung von Einnahmen bei einem vorübergehend abwesenden Stpfl vom Zufall ab, wann er von den erzielten Einnahmen erfährt". Auch ist es gleichgültig, ob ein Stpfl, dem über Geldwerte Verfügungsbefugnis eingeräumt wurde, auch tatsächlich davon Gebrauch macht, weshalb es auch nicht möglich ist, den Zeitpunkt des Zufließens dadurch hinauszuschieben, dass keine Verfügungsmaßnahmen gesetzt werden (vgl. Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, S 20). - Tatsächlichkeit: Die tatbestandsmäßige Anknüpfung an die "Tatsächlichkeit" hat zur Folge, dass dem rechtlichen Moment der Fälligkeit keine rechtserhebliche Bedeutung zukommen. Sie ist für die Frage, wann Geld oder geldwerte Vorteile steuerlich zugeflossen sind, ohne Belang. Geldmittel und Geldwerte können somit sowohl vor als auch nach der Fälligkeit eines zivilrechtlichen Anspruches zufließen. Erhaltene Vorschüsse, Vorauszahlungen bzw Nachzahlungen, auch wenn damit (erst zu erbringende bzw schon erbrachte) Leistungen mehrerer Jahre abgegolten werden, sind demnach dem Kalenderjahr zeitlich zuzuordnen, in dem sie zugeflossen sind. Damit erweisen sich auch Überlegungen hinsichtlich einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als überflüssig. Schließlich wird durch die "Tatsächlichkeit" als rechtserhebliches Moment ausgeschlossen, dass ein "Zufließen" fingiert werden kann. Die Erlangung der (wirtschaftlichen) Verfügungsmöglichkeit ist nämlich nur nach tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen, sofern nicht der Gesetzgeber selbst aus gewinnermittlungsrechtlichen Überlegungen abweichende Anordnungen getroffen hat. Folgt man dieser Auffassung, so können fiktive, tatsächlich nicht erzielte, jedoch durch Ausnutzung vorgefundener Chancen bzw Vermögensnutzung erzielbar gewesenen "Geldvorteile" nie als Einnahmen iSd § 19 eingestuft werden und somit nie bei der Einkunftsermittlung zum Ansatz gelangen (vgl. vgl. Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, S 21). - Erlangung wirtschaftlicher Verfügungsmacht: Die freie Verfügungsmöglichkeit über "Geldwerte" tatsächlich (wirtschaftlich) erlangt zu haben als tatbestandsmäßige Voraussetzung erfordert die Einräumung der tatsächlichen Dispositionsbefugnis über Geld oder geldwerte Vorteile. Diese liegt vor, wenn ein Stpfl über "Geldwerte" tatsächlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung verfügen kann. Insbesondere bei Sach(güter)übertragungen mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums iSd § 24 BAO begründet. Dies bedeutet, dass durchlaufende Gelder (Fremdgelder eines Rechtsanwaltes) - das sind jene Beträge, die ein Stpfl von einem Auftraggeber erhält, um sie künftig für ihn auszugeben - ebenso wie die von einem Verwahrer iS §957ff ABGB in "Obsorge" übernommenen "Geldwerte" nie den Empfängern als zugeflossen zugerechnet werden können. Geld oder geldwerte Vorteile sind demnach einem Stpfl ab dem Zeitpunkt zugeflossen, ab dem sie so in seine Steuersubjektsphäre gelangen, dass er über die Geldwerte tatsächlich frei verfügen kann - insbesondere wirtschaftliches Eigentum, Rechtsbesitz oder wirtschaftliche Innehabung erlangte - und dadurch ein wirtschaftlicher Vermögenszugang durch unmittelbare Vermögensvermehrung oder Ersparnis von Ausgaben eingetreten ist, somit ab dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums oder der Einsparung von Ausgaben (Fälligkeit der Nutzungsentgelte oder Inanspruchnahme (Konsumation) der übertragenen Rechte). Diesem Zeitpunkt entspricht in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des aus der einkunftsbezogenen Leistungsbeziehung resultierenden Leistungserfolges. (vgl. Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, in S 22f) Im vorliegenden Fall ist der Bw Einzelunternehmer sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fa. A.. Im Erkenntnis vom 30.11.1993, Zl 93/14/0155 führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "Ein Betrag ist dem Abgabepflichtigen dann als gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 zugeflossen anzusehen, wenn er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt ist (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 125); andernfalls hätte es der Mehrheitsgesellschafter, der auch Gläubiger der Gesellschaft ist, in der Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden Beträge selbst versteuern zu müssen (vgl. in diesem Sinn die Ausführungen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar 20, Rz 62 zu § 11 dEStG). Zu diesem Ergebnis führt auch die notwendige Gleichbehandlung mit Verhältnissen eines Steuerpflichtigen, dem ein für ihn fremder Gläubiger gegenübersteht. Einem solchen gegenüber wird der Abgabepflichtige in der Regel auf der Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die ihm zustehenden Beträge bestehen. Im Übrigen fließen etwa einem Alleingesellschafter bzw einem beherrschenden Gesellschafter auch Gewinnansprüche bereits mit der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung zu (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar 2, Tz 30 zu § 19 unter "Gewinnanteile", mit weiterem Nachweis). " In der Berufung bringt der steuerliche Vertreter des Bw vor, dass die Betriebsprüfung bei ihrer Feststellung nicht zwischen der Funktion des Bw als Geschäftsführer und seiner Funktion als Einzelunternehmer unterscheiden würde. Als Geschäftsführer hätte der Bw die Interessen der Gesellschaft zu wahren und in Wahrung dieser Interessen der Gesellschaft die Zahlungen dann geleistet, wenn es den Liquiditätserfordernissen der Gesellschaft entsprochen hätte. Nach Ansicht des Senates muss dem entgegengehalten werden, dass gerade für diese Fälle der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass hier der Zufluss grundsätzlich anzunehmen ist, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Dass im gegenständlichen Fall Zahlungsunfähigkeit vorlag wurde vom steuerlichen Vertreter nicht vorgebracht. Es wurde lediglich behauptet, dass zwar liquide Mittel vorhanden gewesen, diese jedoch für andere Geschäfte benötigt worden seien. Nach Ansicht des Senates liegt aber damit keine Zahlungsunfähigkeit vor, denn Zahlungsunfähigkeit setzt ein dauerndes Nichtzahlenkönnen voraus. Eine bloße Zahlungsstockung, dh. vorübergehend und kurzzeitiger Mangel an Zahlungsmittel, der durch alsbaldige Mittelbeschaffung - wie etwa durch kurzfristig mögliche Verwertung vorhandener Aktiva oder Aufnahme eines Überbrückungskredites - wieder behebbar ist, stellt keine Zahlungsunfähigkeit dar (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0014). Nach Meinung des Senates ist daher davon auszugehen, dass die den an die Fa. A. gestellten Rechnungen und Honorarnoten zugrundeliegenden Geldbeträge dem Bw zugeflossen und die Einnahmen den Jahren der Rechnungsausstellung und Fälligkeit zuzuordnen sind. Den Feststellungen der Betriebsprüfung und den hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen wird daher gefolgt. 1.2. Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 (Berufungspunkt 10 bzw Tz 14 des BpBerichtes): Gemäß § 17 UStG 1994 entsteht bei der Ist-Besteuerung die Steuerschuld (für Leistungen) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entspricht dem einkommensteuerlichen Prinzip der Besteuerung nach Maßgabe des Zuflusses. Judikatur und Lehre zum einkommensteuerlichen Zuflussprinzip sind daher auf die Umsatzsteuer übertragbar. Vereinnahmung liegt dannach in dem Zeitpunkt vor, in dem der Unternehmer über den Wert der Gegenleistung rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (s. Ruppe, UStG ³, § 17 Tz 27, Tz 32 ff). Es sind daher - wie von der Betriebsprüfung festgestellt - die oa Einnahmen den Jahren der Rechungsausstellung zuzuordnen. Die Berufung war daher aus den zu 1.1. angeführten Punkt abzuweisen. 2. Anzahlungen und Teilrechnungen in den Jahren 1997 und 1998 (Berufungspunkte 2, 3 und 6 bzw. Tz 22 und Tz 14 des Bp-Berichtes) und Rückabwicklung im Jahr 1999: 2.1. Einkommensteuer: Die Leistung von Vorauszahlungen und Akontozahlungen führt grundsätzlich zu einem Abfluss. Dabei muss im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, dass der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 19 Anm 49). Der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung kann vom Stpfl jedenfalls zu einem Teil gesteuert werden. Der Stpfl hat es damit in der Hand, den in einem Kalenderjahr zu versteuernden Gewinn zu beeinflussen. Willkürliche Zahlungen führen nicht zu einem Abfluss, doch betrifft die Willkürlichkeit dann nicht den Zeitpunkt, sondern den Grund und die Höhe der Zahlung (vgl VwGH 22.1.1991, 91/13/0160). Im vorliegenden Fall wurde bereits kurz nach Erwerbung des Objektes durch den Bw (Ersteigerung lt. Bw am 5. November 1997) an die GmbH (deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist) der Auftrag zur Sanierung gegeben und im Jahr 1997 eine Anzahlung in Höhe von S 600.000,00 geleistet, die als Ausgabe gewinnmindernd abgesetzt wurde. Das Projekt befand sich erst in der Planungsphase und es gab diverse Verhandlungen mit den Mietern über Ablösezahlungen. Diese Verhandlungen setzten sich auch im Jahr 1998 fort und in derselben Sache hat es am 10.12.1998 eine weitere Anzahlung in Höhe von S 1.200.000,00 geben. Im Jahr 1999 wurden die geleisteten Anzahlungen (in Summe S 1.800.000,00) für das Projekt, weil es aufgrund rechtlicher Verfahren in absehbarer Zeit zu keiner Baudurchführung gekommen ist bzw kommen wird, wieder rückgefordert und als Einnahme erklärt. Nahe Angehörige sind generell in einer Nahebeziehung stehende Personen. Bei ihnen werden wegen des Fehlens von Interessensgegensätzen besondere Anforderungen an die steuerliche Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt Nahebeziehungen können auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen. Die gleichen Grundsätze gelten somit auch für die Anerkennung von Verträgen zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter (s. Doralt, EStG4 1988, § 2 Tz 159/1f und die dort zitierte Judikatur). Im gegenständlichen Fall besteht eine Nahebeziehung zwischen dem Bw und der GmbH in der Form als der Bw auch gleichzeitig der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist. Es müssen daher eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und - verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Nach Ansicht des Senates hält diese Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht statt. Im vorliegenden Fall wurden bereits Anzahlungen geleistet, obwohl nicht sicher war, ob es überhaupt zu Leistungen kommen wird. Wie der Bw in der mündlichen Verhandlung ausführt, sind keine Bauarbeiten geleistet worden, aber sehr wohl Büroarbeiten angefallen. Bei der Rückabwicklung wurden diese Büroarbeiten nicht gesondert in Rechnung gestellt, da auf der anderen Seite auf eine Verrechnung der entsprechenden Zinsen verzichtet wurde. Nach Meinung des Senates hält auch diese Vorgangsweise einem Fremdvergleich nicht stand und ist im Wirtschaftsleben auch nicht üblich. Auch die Art der Leistung der Anzahlungen hält nach Ansicht des Senates einem Fremdvergleich nicht stand. Den Ausführungen des Bw in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass eine Anzahlung von 20% vereinbart worden ist (Auftragsvolumen in Höhe von ca. S 14 Mio.). Tatsächlich sind im Jahr 1997 S 600.000,00 plus 20% Umsatzsteuer und im Jahr 1998 S 1.200.000,00 plus 20% Umsatzsteuer laut Anzahlungsrechnungen vom 17.12.1997 und 10.12.1998 geleistet worden. Nun entsprechen diese beiden Anzahlungen jedoch nicht den vereinbarten 20% des vereinbarten Auftragsvolumens; der somit noch offene Restbetrag, wurde vereinbarungswidrig nicht geleistet. Zudem ist auf der Anzahlungsrechnung vom 17. Dezember 1997 zwar das betreffende Sanierungsobjekt vermerkt, nicht jedoch welche Art von Leistung mit der Zahlung abgegolten ist. Die zweite Anzahlungsrechnung im Jahr 1998, die über Trockenlegungs- und Umbauarbeiten abrechnet, stimmt jedoch wie den Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung zu entnehmen ist - nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Dies deswegen, weil es sich dabei um eine bloße Akontierung - ohne dass derartige Leistungen getätigt wurden - gehandelt hat. Wenn der steuerliche Vertreter des Bw daher in der Berufung vorbringt, dass dem Finanzamt umfangreiche Unterlagen übergeben worden seien, aus denen die konkret durchgeführten Planungen und auch die Begründung, warum die Bauausführung unterblieben sei, klar erkennbar sei, dann muss dem entgegengehalten werden, dass es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass an eine fremde Firma ein Auftrag dieser Größenordnung erteilt und Anzahlungen für zukünftige Trockenlegungs- und Umbauarbeiten gezahlt werden, wenn sich das Projekt noch in der Planungsphase befindet und auf Grund erforderlicher Räumungsklagen gegen noch vorhandene Mieter keineswegs sicher ist, ob und wann die geplanten Arbeiten überhaupt durchgeführt werden können. Auch andere Gründe, warum der Auftrag sofort erteilt werden hätte müssen, wurden vom Bw nicht ins Treffen geführt. Vielmehr lässt die Gestaltung der Vorgänge darauf schließen, dass dem Bw nur an einer Steuerersparnis - zufolge der unterschiedlichen Gewinnermittlungsmethoden beim Einzelunternehmen und bei der GmbH - gelegen war. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und des Gesamtbildes ist daher nach Ansicht des Senates davon auszugehen, dass die Rechungslegungen und Zahlungen in den Jahren 1997 und 1998 bzw die Rückforderung im Jahr 1999 ausschießlich aus gewinntaktischen Überlegungen erfolgt sind, also reine Zahlungsflüsse, denen jedoch keine eine Betriebsausgabeneigenschaft begründende - somit steuerrechtliche - Bedeutung zukommen. Die Berufung ist daher aus oa Gründen in diesem Punkt abzuweisen. 2.2. Umsatzsteuer: Da dem Vorgang aufgrund oa Ausführungen keine steuerliche Relevanz zukommt, ist weder die Vorsteuer für diese Anzahlungen zuzuerkennen noch ist die Summe der Anzahlungen iH von S 1.800.000,00 die im Jahr 1999 von der GmbH rückgezahlt worden sind, der Umsatzsteuer zu unterziehen (vgl Tz 14 des BP-Berichtes). Zudem entspricht - wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu entnehmen ist - der in der Rechnung vom 10. Dezember 1998 ausgewiesene Leistungsinhalt - Trockenlegungs- und Umbauarbeiten - nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen - bloße Akontierung ohne dass derartige Arbeiten erfolgt sind. Da somit die vorgelegte Rechnung nicht den in § 11 UStG 1994 genannten Voraussetzungen entspricht, ist daher der Vorsteuerabzug für diese Rechnung schon aus formalrechtlichen Gründen zu versagen. Die Berufung ist daher aus oa Gründen in diesem Punkt abzuweisen. 3. Sparbuchhinterlegung (Berufungspunkt 7 bzw Tz 23 und Tz 14 des BP-Berichtes): 3.1. Einkommensteuer: Seitens des Bw ist im Jahr 1998 unter der Position "Zukauf Immobilien" der Zukauf zweier Grundstücke in G. um S 2.000.000,00 " ausgabenwirksam erklärt worden. Der Betrag ist an die Grundstückseigentümerin in Form der Aushändigung von zwei auf Überbringer lautenden Sparbüchern bezahlt worden. Im Jahr 2001 wurde dieser Betrag vom Bw als Einnahme verbucht, nachdem die Gemeinde den Verkauf an ihn untersagt hat, und die Sparbücher zurückgegeben worden sind. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde weder die Ausgabe im Jahr 1998 in Höhe von S 2.000.000,00 noch die Einnahme im Jahr 2001 als steuerlich relevant anerkannt, da weder die Erklärung einer Kaufabsicht mit Übergabe von Sparbüchern noch ein Vorvertrag geknüpft an eine von Dritten abhängige Bedingung, einen Grundstückskauf bzw eine Ausgabe gemäß § 4 Abs 3 EStG darstellt. Nach Meinung des Senates ist der Feststellung der Betriebsprüfung jedoch entgegenzuhalten, dass der Vorvertrag mündlich zwischen Fremden abgeschlossen worden ist. Dass die Verkäuferin weder mit dem Bw verwandt oder verschwägert ist oder sich in einem sonstigen Naheverhältnis zu ihr befindet, wird seitens des Finanzamtes außer Streit gestellt. Nach Ansicht des Senates ist daher davon auszugehen, dass somit seitens des Bw eine erstgemeinte Kaufabsicht vorgelegen ist, da sich der Bw mit der Verkäuferin über die Bedingungen und den Kaufpreis einig gewesen ist. Dass eine erstgemeinte Kaufabsicht vorgelegen ist, wird einerseits dadurch untermauert, dass Pläne zur Verwertung bzw Bebauung der Grundstücke erstellt worden und andererseits im Jahr 1998 die Anzahlung in Höhe von S 2.000.000,00 für den Ankauf der Grundstücke durch die Übergabe von zwei auf Überbringer (mit Losungswort) lautende Sparbücher erfolgt ist. Durch die Übergabe hat die Verkäuferin die Verfügungsmacht über die Sparbücher erlangt und wäre somit auch in der Lage gewesen, die Geldbeträge zu beheben. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden die Sparbücher zwar treuhändig hinterlegt, doch bedurfte eine Ausfolgung an den Bw des Einvernehmens mit Frau C.. Der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung steht in einer zeitlichen Wechselbeziehung; somit gelten die Regeln über den Zufluss von Einnahmen - mit umgekehrten Vorzeichen - auch für den Abfluss von Ausgaben. Dies bedeutet, dass Ausgaben dann abgeflossen sind, wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden ist (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266). Entscheidend für den Abfluss ist das tatsächliche Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung ist es daher - wie oben ausgeführt - im Jahr 1998 beim Bw zu einem Abfluss der Geldbeträge gekommen, da durch die Übergabe der Sparbücher der Betrag in Höhe von S 2.000.000,00 aus der Verfügungsmacht des Bw ausgeschieden ist. Dass es aufgrund eines Beschlusses der Gemeinde zu keinem tatsächlichen Kauf durch den Bw gekommen ist, und im Jahr 2001 der Anzahlungsbetrag in Höhe von S 2.000.000,00 wieder rückgeflossen ist, hat nach Meinung des Senates keinen Einfluss auf die ernstgemeinte Kaufabsicht und den Wegfall der Verfügungsmacht des Bw. Es ist daher im Jahr 1998 zu einem Abfluss der Geldbeträge gekommen und im Jahr 2001 zu einem Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988. Es ist daher der Berufung in diesem Punkt stattzugeben. Darstellung der Berechnung Einkommensteuer für das Jahr 1998: | Einkünfte aus s. Arbeit lt. BP | € 4.391.579,00 | - Sparbuch lt. Pkt. 3 der BE | € -2.000.000,00 | Gewinn lt. BE 1998 | € 2.391.579,00 Darstellung der Berechnung Einkommensteuer für das Jahr 2001: | Einkünfte aus s. Arbeit lt. BP Verlust lt. BP | € -2.407.710,00 | + Sparbuch lt. Pkt. 3 der BE | € +2.000.000,00 | Verlust lt. BE 2001 | € -407.710,00 3.2. Umsatzsteuer 2001: Da es auf Grund der in Pkt. 3.1. angeführten Gründe tatsächlich zu keinem Umsatzgeschäft gekommen ist - insbesondere nicht zu einem Umsatz der als steuerfreier Grundstückshandel gem. § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 zu behandeln wäre - ist der Rückfluss des Anzahlungsbetrages im Jahr 2001 auch nicht in den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und Leistungen miteinzubeziehen. Der Berufung ist daher im Punkt 3.2. stattzugeben. Darstellung der Berechnung (Umsatzsteuer für das Jahr 2001): | Gesamtbetrag der BMGl für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Anzahlungen) lt. BE = lt. BP | € 6.749.688,71 4 Diverse Berufungsvorbringen : 4.1. Punkt 8 der Berufung: Wie in der Niederschrift zur mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, handelt es sich entgegen der irreführenden Bezeichnung im Prüfungsbericht bei der Zurechnung eines Betrages von S 51.453,00 im Jahr 2000 nicht um Diäten, sondern um eine Hinzurechnung, die in der ursprünglichen Steuererklärung angeführt war. Wie der Niederschrift vom 21. November 2006 zu entnehmen ist, wird dieser Punkt seitens des steuerlichen Vertreters nicht mehr aufrechterhalten. 4.2. Punkt 1 der Berufung: Ebenso ist dem Vorbringen des Bw in der Berufung (Punkt 1), dass im Jahr 1997 seitens der Betriebsprüfung die Vorsteuer um 433,47 € gekürzt (Tz 15) wurde, stattzugeben, weil laut Buchhaltung des Bw für die fraglichen Diäten keine Vorsteuer geltend gemacht worden ist. Darstellung der Berechnung: Umsatzsteuer (Vorsteuer) 1997: | Vorsteuer lt. BP | € 165.567,01 | +Vorsteuer lt. Pkt. 1 d. Berufung | € +433,47 | Vorsteuer lt. BE | € 166.000,48 4.3. Punkte 4 und 5 der Berufung: Auch den Punkten 4 und 5 der Berufung ist stattzugeben, weil die Betriebsprüfung nicht von den berichtigten sondern von den ursprünglichen Erklärungen ausgegangen ist. Im Jahr 1999 ist die Vorsteuer um den Betrag von € 66,08 zu erhöhen und im Jahr 2000 ist die Vorsteuer um € 213,30 zu erhöhen. Umsatzsteuer (Vorsteuer) 1999: | Vorsteuer lt. BP | € 51.582,16 | +Vorsteuer lt. Pkt. 4 d. Berufung | € +66,08 | Vorsteuer lt. BE | € 51.648,24 Umsatzsteuer (Vorsteuer) 2000: | Vorsteuer lt. BP | € 15.012,70 | +Vorsteuer lt. Pkt. 5 d. Berufung | € 213,30 | Vorsteuer lt. BE | € 15.226,00 4.4. Einkommensteuer für das Jahr 2001: Festzuhalten ist weiters, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (ab der Veranlagung 2001) der Arbeitnehmerabsetzbetrag von S 1.500,00 (€ 109,01) auf S 750,00 (€ 54,50) reduziert wurde. Es steht somit dem Bw im Jahr 2001 lediglich ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von S 750,00 zu und nicht wie im Bescheid vom 3. August 2004 ausgewiesen ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von S 1.500,00. Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Ergeht auch an Finanzamt Beilagen: 6 Berechnungsblätter jeweils in Euro und in ATS sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 Wien, am 29. Dezember 2006

Normen und Schlagworte

EinnahmenZuflussAbflussObjektivitätTatsächlichkeitErlangung wirtschaftlicher VerfügungsmachtIst-Besteuerungnahe AngehörigeFremdvergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1793-W/04
Stammnummer
25642
Gültig
29.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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