Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1793-W/04
Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses von Einnahmen; Nichtanerkennung von Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1793-W/04vom 29.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
zweier Überbringersparbücher, auf welchen der Vermerk "zwei
Sparbücher in Original erhalten 14.12.1998" sowie zwei unleserliche
Unterschriften enthalten sind.
Es handelt sich dabei um
die gleiche Kopie, die auf Seite 154 des Arbeitsbogens abgelegt
ist.
Über Vorhalt, dass
die Auftragssumme laut Auftragsbestätigung vom 10. Dezember 1997
über S 14.965.278,00 lautet und eine Akontozahlung von 20 % der
Auftragssumme vereinbart worden sein soll, und die tatsächlich gezahlten
S 600.000,00 bzw. S 1,2 Mio nicht diesen 20 % entsprechen,
führt der Berufungswerber aus, dass sich hieraus ergibt, dass noch eine
Teilzahlung offen gewesen wäre.
Der steuerliche Vertreter
verweist abschießend auf seine bisherigen
Ausführungen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Einnahmenzufluss:
1.1.Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2001 (Berufungspunkt 9 bzw. Tz 21 des
Bp-Berichtes):
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die Einnahmen bei
einem § 4 Abs 3 EStG-Gewinnermittler, die aufgrund von Rechnungen und
Honorarnoten für Geschäftsführung,
Geschäftsführerprämien, Bauaufsicht, Systementwicklung für
Mauertrockenlegung, Mieten für Maschinen, Lastkraftwagen und Gebäude
und ab 2000 für Büromöbel und Betriebskosten gelegt werden, dem
Jahr der Rechnungsausstellung und Fälligkeit - wie von der
Betriebsprüfung in Tz 21 vertreten - zuzuordnen sind oder - wie vom
Bw vertreten - der Zufluss ausschließlich im Zeitpunkt der Bezahlung
(Vereinnahmung) als Einnahme erklärt wird.
Gemäß
§ 19 Abs 1 erster Satz EStG 1988
sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also
die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl.
Doralt, EStG
4, § 19 Tz
8).
Damit sind die Tatbestandsmerkmale
offengelegt:
Ein Zufluss im Sinn der steuerlichen Vorschriften liegt
immer dann vor, wenn Geld oder geldwerte Vorteile so in die
Steuersubjektsphäre gelangen, dass ein Stpfl darüber tatsächlich
(wirtschaftlich) frei verfügen kann und dadurch wirtschaftlich bei ihm ein
Vermögenszuwachs eintritt.
- Objektivität: Um diesem Tatbestandsmerkmalen zu
entsprechen - denen subjektive Elemente fehlen - muss ein Stpfl
durch objektive Umstände in die Lage versetzt werden, über Geld oder
geldwerte Vorteile frei zu verfügen. Die subjektive Kenntnis des Stpfl von
einer eingeräumten Verfügungsmöglichkeit ist nicht
maßgebend, "andernfalls hinge nämlich die zeitliche Zuordnung von
Einnahmen bei einem vorübergehend abwesenden Stpfl vom Zufall ab, wann er
von den erzielten Einnahmen erfährt".
Auch ist es gleichgültig, ob ein Stpfl, dem über
Geldwerte Verfügungsbefugnis eingeräumt wurde, auch tatsächlich
davon Gebrauch macht, weshalb es auch nicht möglich ist, den Zeitpunkt des
Zufließens dadurch hinauszuschieben, dass keine
Verfügungsmaßnahmen gesetzt werden (vgl.
Taucher, Das
Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, S 20).
- Tatsächlichkeit: Die tatbestandsmäßige
Anknüpfung an die "Tatsächlichkeit" hat zur Folge, dass dem
rechtlichen Moment der Fälligkeit keine rechtserhebliche Bedeutung
zukommen. Sie ist für die Frage, wann Geld oder geldwerte Vorteile
steuerlich zugeflossen sind, ohne Belang. Geldmittel und Geldwerte können
somit sowohl vor als auch nach der Fälligkeit eines zivilrechtlichen
Anspruches zufließen. Erhaltene Vorschüsse, Vorauszahlungen bzw
Nachzahlungen, auch wenn damit (erst zu erbringende bzw schon erbrachte)
Leistungen mehrerer Jahre abgegolten werden, sind demnach dem Kalenderjahr
zeitlich zuzuordnen, in dem sie zugeflossen sind. Damit erweisen sich auch
Überlegungen hinsichtlich einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als
überflüssig. Schließlich wird durch die "Tatsächlichkeit"
als rechtserhebliches Moment ausgeschlossen, dass ein "Zufließen" fingiert
werden kann. Die Erlangung der (wirtschaftlichen)
Verfügungsmöglichkeit ist nämlich nur nach tatsächlichen
Gegebenheiten zu beurteilen, sofern nicht der Gesetzgeber selbst aus
gewinnermittlungsrechtlichen Überlegungen abweichende Anordnungen getroffen
hat. Folgt man dieser Auffassung, so können fiktive, tatsächlich nicht
erzielte, jedoch durch Ausnutzung vorgefundener Chancen bzw
Vermögensnutzung erzielbar gewesenen "Geldvorteile" nie als Einnahmen iSd
§ 19 eingestuft werden und somit nie bei der Einkunftsermittlung zum
Ansatz gelangen (vgl. vgl. Taucher, Das
Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, S 21).
- Erlangung wirtschaftlicher Verfügungsmacht: Die
freie Verfügungsmöglichkeit über "Geldwerte" tatsächlich
(wirtschaftlich) erlangt zu haben als tatbestandsmäßige Voraussetzung
erfordert die Einräumung der tatsächlichen Dispositionsbefugnis
über Geld oder geldwerte Vorteile. Diese liegt vor, wenn ein Stpfl
über "Geldwerte" tatsächlich im eigenen Namen und für eigene
Rechnung verfügen kann. Insbesondere bei Sach(güter)übertragungen
mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums iSd § 24 BAO
begründet. Dies bedeutet, dass durchlaufende Gelder (Fremdgelder eines
Rechtsanwaltes) - das sind jene Beträge, die ein Stpfl von einem
Auftraggeber erhält, um sie künftig für ihn auszugeben -
ebenso wie die von einem Verwahrer iS §957ff ABGB in "Obsorge"
übernommenen "Geldwerte" nie den Empfängern als zugeflossen
zugerechnet werden können.
Geld oder geldwerte Vorteile sind demnach einem Stpfl ab
dem Zeitpunkt zugeflossen, ab dem sie so in seine Steuersubjektsphäre
gelangen, dass er über die Geldwerte tatsächlich frei verfügen
kann - insbesondere wirtschaftliches Eigentum, Rechtsbesitz oder
wirtschaftliche Innehabung erlangte - und dadurch ein wirtschaftlicher
Vermögenszugang durch unmittelbare Vermögensvermehrung oder Ersparnis
von Ausgaben eingetreten ist, somit ab dem Zeitpunkt der Erlangung des
wirtschaftlichen Eigentums oder der Einsparung von Ausgaben (Fälligkeit der
Nutzungsentgelte oder Inanspruchnahme (Konsumation) der übertragenen
Rechte). Diesem Zeitpunkt entspricht in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts
des aus der einkunftsbezogenen Leistungsbeziehung resultierenden
Leistungserfolges. (vgl. Taucher, Das
Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, in S 22f)
Im vorliegenden Fall ist der Bw Einzelunternehmer sowie
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fa. A..
Im Erkenntnis vom 30.11.1993, Zl 93/14/0155 führt der
Verwaltungsgerichtshof aus:
"Ein Betrag ist
dem Abgabepflichtigen dann als gemäß
§ 19 Abs 1 EStG 1988
zugeflossen anzusehen, wenn er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich
verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden
sein. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH,
die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald
die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht
zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des
Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil die Gesellschafterversammlung dem
Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt ist (vgl Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht, 125); andernfalls hätte es der
Mehrheitsgesellschafter, der auch Gläubiger der Gesellschaft ist, in der
Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden
Beträge selbst versteuern zu müssen (vgl. in diesem Sinn die
Ausführungen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, Kommentar 20, Rz 62 zu § 11 dEStG). Zu
diesem Ergebnis führt auch die notwendige Gleichbehandlung mit
Verhältnissen eines Steuerpflichtigen, dem ein für ihn fremder
Gläubiger gegenübersteht. Einem solchen gegenüber wird der
Abgabepflichtige in der Regel auf der Einräumung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über die ihm zustehenden Beträge bestehen. Im
Übrigen fließen etwa einem Alleingesellschafter bzw einem
beherrschenden Gesellschafter auch Gewinnansprüche bereits mit der
Beschlussfassung über die Gewinnverteilung zu (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar 2, Tz 30 zu § 19 unter
"Gewinnanteile", mit weiterem Nachweis). "
In der Berufung bringt der steuerliche Vertreter des Bw
vor, dass die Betriebsprüfung bei ihrer Feststellung nicht zwischen der
Funktion des Bw als Geschäftsführer und seiner Funktion als
Einzelunternehmer unterscheiden würde. Als Geschäftsführer
hätte der Bw die Interessen der Gesellschaft zu wahren und in Wahrung
dieser Interessen der Gesellschaft die Zahlungen dann geleistet, wenn es den
Liquiditätserfordernissen der Gesellschaft entsprochen hätte.
Nach Ansicht des Senates muss dem entgegengehalten werden,
dass gerade für diese Fälle der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen
hat, dass hier der Zufluss grundsätzlich anzunehmen ist, sobald die
Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht
zahlungsunfähig ist. Dass im gegenständlichen Fall
Zahlungsunfähigkeit vorlag wurde vom steuerlichen Vertreter nicht
vorgebracht. Es wurde lediglich behauptet, dass zwar liquide Mittel vorhanden
gewesen, diese jedoch für andere Geschäfte benötigt worden seien.
Nach Ansicht des Senates liegt aber damit keine
Zahlungsunfähigkeit vor, denn Zahlungsunfähigkeit setzt ein dauerndes
Nichtzahlenkönnen voraus. Eine bloße Zahlungsstockung, dh.
vorübergehend und kurzzeitiger Mangel an Zahlungsmittel, der durch
alsbaldige Mittelbeschaffung - wie etwa durch kurzfristig mögliche
Verwertung vorhandener Aktiva oder Aufnahme eines
Überbrückungskredites - wieder behebbar ist, stellt keine
Zahlungsunfähigkeit dar (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0014).
Nach Meinung des Senates ist daher davon auszugehen, dass
die den an die Fa. A. gestellten Rechnungen und Honorarnoten zugrundeliegenden
Geldbeträge dem Bw zugeflossen und die Einnahmen den Jahren der
Rechnungsausstellung und Fälligkeit zuzuordnen sind. Den Feststellungen der
Betriebsprüfung und den hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen
wird daher gefolgt.
1.2. Umsatzsteuer
für die Jahre 1998 bis 2001 (Berufungspunkt 10 bzw Tz 14 des
BpBerichtes):
Gemäß
§ 17 UStG 1994 entsteht bei der
Ist-Besteuerung die Steuerschuld (für Leistungen) mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entspricht dem
einkommensteuerlichen Prinzip der Besteuerung nach Maßgabe des Zuflusses.
Judikatur und Lehre zum einkommensteuerlichen Zuflussprinzip sind daher auf die
Umsatzsteuer übertragbar.
Vereinnahmung liegt dannach in dem Zeitpunkt vor, in dem
der Unternehmer über den Wert der Gegenleistung rechtlich und
wirtschaftlich verfügen kann (s.
Ruppe, UStG ³, § 17 Tz
27, Tz 32 ff).
Es sind daher - wie von der Betriebsprüfung
festgestellt - die oa Einnahmen den Jahren der Rechungsausstellung
zuzuordnen.
Die Berufung war daher aus den zu 1.1. angeführten
Punkt abzuweisen.
2. Anzahlungen und
Teilrechnungen in den Jahren 1997 und 1998 (Berufungspunkte 2, 3 und 6 bzw. Tz
22 und Tz 14 des Bp-Berichtes) und Rückabwicklung im Jahr
1999:
2.1.
Einkommensteuer:
Die Leistung von Vorauszahlungen und Akontozahlungen
führt grundsätzlich zu einem Abfluss. Dabei muss im Zeitpunkt der
Leistung ernstlich damit gerechnet werden, dass der die
Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 19 Anm 49).
Der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung kann vom
Stpfl jedenfalls zu einem Teil gesteuert werden. Der Stpfl hat es damit in der
Hand, den in einem Kalenderjahr zu versteuernden Gewinn zu beeinflussen.
Willkürliche Zahlungen führen nicht zu einem Abfluss, doch betrifft
die Willkürlichkeit dann nicht den Zeitpunkt, sondern den Grund und die
Höhe der Zahlung (vgl VwGH 22.1.1991, 91/13/0160).
Im vorliegenden Fall wurde bereits kurz nach Erwerbung des
Objektes durch den Bw (Ersteigerung lt. Bw am 5. November 1997) an die GmbH
(deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist) der Auftrag
zur Sanierung gegeben und im Jahr 1997 eine Anzahlung in Höhe von
S 600.000,00 geleistet, die als Ausgabe gewinnmindernd abgesetzt wurde. Das
Projekt befand sich erst in der Planungsphase und es gab diverse Verhandlungen
mit den Mietern über Ablösezahlungen. Diese Verhandlungen setzten sich
auch im Jahr 1998 fort und in derselben Sache hat es am 10.12.1998 eine weitere
Anzahlung in Höhe von S 1.200.000,00 geben. Im Jahr 1999 wurden die
geleisteten Anzahlungen (in Summe S 1.800.000,00) für das Projekt,
weil es aufgrund rechtlicher Verfahren in absehbarer Zeit zu keiner
Baudurchführung gekommen ist bzw kommen wird, wieder rückgefordert und
als Einnahme erklärt.
Nahe Angehörige sind generell in einer Nahebeziehung
stehende Personen. Bei ihnen werden wegen des Fehlens von
Interessensgegensätzen besondere Anforderungen an die steuerliche
Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt
Nahebeziehungen können auch durch
gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen. Die gleichen Grundsätze
gelten somit auch für die Anerkennung von Verträgen zwischen GmbH und
(beherrschenden) Gesellschafter (s.
Doralt,
EStG4 1988,
§ 2 Tz 159/1f und die dort zitierte Judikatur).
Im gegenständlichen Fall besteht eine Nahebeziehung
zwischen dem Bw und der GmbH in der Form als der Bw auch gleichzeitig der
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist.
Es müssen daher eindeutige Vereinbarungen vorliegen,
die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und - verwendung
zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu
Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei
zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts
nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und - zwischen Familienfremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Nach Ansicht des Senates hält diese Vereinbarung einem
Fremdvergleich nicht statt. Im vorliegenden Fall wurden bereits Anzahlungen
geleistet, obwohl nicht sicher war, ob es überhaupt zu Leistungen kommen
wird. Wie der Bw in der mündlichen Verhandlung ausführt, sind keine
Bauarbeiten geleistet worden, aber sehr wohl Büroarbeiten angefallen. Bei
der Rückabwicklung wurden diese Büroarbeiten nicht gesondert in
Rechnung gestellt, da auf der anderen Seite auf eine Verrechnung der
entsprechenden Zinsen verzichtet wurde. Nach Meinung des Senates hält auch
diese Vorgangsweise einem Fremdvergleich nicht stand und ist im Wirtschaftsleben
auch nicht üblich.
Auch die Art der Leistung der Anzahlungen hält nach
Ansicht des Senates einem Fremdvergleich nicht stand. Den Ausführungen des
Bw in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass eine Anzahlung von
20% vereinbart worden ist (Auftragsvolumen in Höhe von ca.
S 14 Mio.). Tatsächlich sind im Jahr 1997 S 600.000,00 plus
20% Umsatzsteuer und im Jahr 1998 S 1.200.000,00 plus 20% Umsatzsteuer laut
Anzahlungsrechnungen vom 17.12.1997 und 10.12.1998 geleistet worden. Nun
entsprechen diese beiden Anzahlungen jedoch nicht den vereinbarten 20% des
vereinbarten Auftragsvolumens; der somit noch offene Restbetrag, wurde
vereinbarungswidrig nicht geleistet.
Zudem ist auf der Anzahlungsrechnung vom 17. Dezember 1997
zwar das betreffende Sanierungsobjekt vermerkt, nicht jedoch welche Art von
Leistung mit der Zahlung abgegolten ist. Die zweite Anzahlungsrechnung im Jahr
1998, die über Trockenlegungs- und Umbauarbeiten abrechnet, stimmt jedoch
wie den Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung zu
entnehmen ist - nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen
überein. Dies deswegen, weil es sich dabei um eine bloße Akontierung
- ohne dass derartige Leistungen getätigt wurden - gehandelt
hat.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw daher in der Berufung
vorbringt, dass dem Finanzamt umfangreiche Unterlagen übergeben worden
seien, aus denen die konkret durchgeführten Planungen und auch die
Begründung, warum die Bauausführung unterblieben sei, klar erkennbar
sei, dann muss dem entgegengehalten werden, dass es nicht den Erfahrungen des
täglichen Lebens entspricht, dass an eine fremde Firma ein Auftrag dieser
Größenordnung erteilt und Anzahlungen für zukünftige
Trockenlegungs- und Umbauarbeiten gezahlt werden, wenn sich das Projekt noch in
der Planungsphase befindet und auf Grund erforderlicher Räumungsklagen
gegen noch vorhandene Mieter keineswegs sicher ist, ob und wann die geplanten
Arbeiten überhaupt durchgeführt werden können.
Auch andere Gründe, warum der Auftrag sofort erteilt
werden hätte müssen, wurden vom Bw nicht ins Treffen geführt.
Vielmehr lässt die Gestaltung der Vorgänge darauf schließen,
dass dem Bw nur an einer Steuerersparnis - zufolge der unterschiedlichen
Gewinnermittlungsmethoden beim Einzelunternehmen und bei der GmbH -
gelegen war.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und des
Gesamtbildes ist daher nach Ansicht des Senates davon auszugehen, dass die
Rechungslegungen und Zahlungen in den Jahren 1997 und 1998 bzw die
Rückforderung im Jahr 1999 ausschießlich aus gewinntaktischen
Überlegungen erfolgt sind, also reine Zahlungsflüsse, denen jedoch
keine eine Betriebsausgabeneigenschaft begründende - somit
steuerrechtliche - Bedeutung zukommen.
Die Berufung ist daher aus oa Gründen in diesem Punkt
abzuweisen.
2.2.
Umsatzsteuer:
Da dem Vorgang aufgrund oa Ausführungen keine
steuerliche Relevanz zukommt, ist weder die Vorsteuer für diese Anzahlungen
zuzuerkennen noch ist die Summe der Anzahlungen iH von S 1.800.000,00 die
im Jahr 1999 von der GmbH rückgezahlt worden sind, der Umsatzsteuer zu
unterziehen (vgl Tz 14 des BP-Berichtes).
Zudem entspricht - wie der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung zu entnehmen ist - der in der Rechnung vom 10.
Dezember 1998 ausgewiesene Leistungsinhalt - Trockenlegungs- und
Umbauarbeiten - nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen
- bloße Akontierung ohne dass derartige Arbeiten erfolgt sind. Da
somit die vorgelegte Rechnung nicht den in § 11 UStG 1994 genannten
Voraussetzungen entspricht, ist daher der Vorsteuerabzug für diese Rechnung
schon aus formalrechtlichen Gründen zu versagen.
Die Berufung ist daher aus oa Gründen in diesem Punkt
abzuweisen.
3. Sparbuchhinterlegung
(Berufungspunkt 7 bzw Tz 23 und Tz 14 des BP-Berichtes):
3.1.
Einkommensteuer:
Seitens des Bw ist im Jahr 1998 unter der Position "Zukauf
Immobilien" der Zukauf zweier Grundstücke in G. um S 2.000.000,00 "
ausgabenwirksam erklärt worden. Der Betrag ist an die
Grundstückseigentümerin in Form der Aushändigung von zwei auf
Überbringer lautenden Sparbüchern bezahlt worden. Im Jahr 2001 wurde
dieser Betrag vom Bw als Einnahme verbucht, nachdem die Gemeinde den Verkauf an
ihn untersagt hat, und die Sparbücher zurückgegeben worden
sind.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde weder die Ausgabe im
Jahr 1998 in Höhe von S 2.000.000,00 noch die Einnahme im Jahr 2001
als steuerlich relevant anerkannt, da weder die Erklärung einer Kaufabsicht
mit Übergabe von Sparbüchern noch ein Vorvertrag geknüpft an eine
von Dritten abhängige Bedingung, einen Grundstückskauf bzw eine
Ausgabe gemäß
§ 4 Abs 3 EStG darstellt.
Nach Meinung des Senates ist der Feststellung der
Betriebsprüfung jedoch entgegenzuhalten, dass der Vorvertrag mündlich
zwischen Fremden abgeschlossen worden ist. Dass die Verkäuferin weder mit
dem Bw verwandt oder verschwägert ist oder sich in einem sonstigen
Naheverhältnis zu ihr befindet, wird seitens des Finanzamtes außer
Streit gestellt.
Nach Ansicht des Senates ist daher davon auszugehen, dass
somit seitens des Bw eine erstgemeinte Kaufabsicht vorgelegen ist, da sich der
Bw mit der Verkäuferin über die Bedingungen und den Kaufpreis einig
gewesen ist. Dass eine erstgemeinte Kaufabsicht vorgelegen ist, wird einerseits
dadurch untermauert, dass Pläne zur Verwertung bzw Bebauung der
Grundstücke erstellt worden und andererseits im Jahr 1998 die Anzahlung in
Höhe von S 2.000.000,00 für den Ankauf der Grundstücke durch
die Übergabe von zwei auf Überbringer (mit Losungswort) lautende
Sparbücher erfolgt ist. Durch die Übergabe hat die Verkäuferin
die Verfügungsmacht über die Sparbücher erlangt und wäre
somit auch in der Lage gewesen, die Geldbeträge zu beheben. Zu einem
späteren Zeitpunkt wurden die Sparbücher zwar treuhändig
hinterlegt, doch bedurfte eine Ausfolgung an den Bw des Einvernehmens mit Frau
C..
Der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung steht in
einer zeitlichen Wechselbeziehung; somit gelten die Regeln über den Zufluss
von Einnahmen - mit umgekehrten Vorzeichen - auch für den
Abfluss von Ausgaben. Dies bedeutet, dass Ausgaben dann abgeflossen sind, wenn
der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden
ist (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266). Entscheidend für den Abfluss ist das
tatsächliche Ausscheiden aus der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht.
Entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung ist es daher
- wie oben ausgeführt - im Jahr 1998 beim Bw zu einem Abfluss der
Geldbeträge gekommen, da durch die Übergabe der Sparbücher der
Betrag in Höhe von S 2.000.000,00 aus der Verfügungsmacht des Bw
ausgeschieden ist.
Dass es aufgrund eines Beschlusses der Gemeinde zu keinem
tatsächlichen Kauf durch den Bw gekommen ist, und im Jahr 2001 der
Anzahlungsbetrag in Höhe von S 2.000.000,00 wieder rückgeflossen
ist, hat nach Meinung des Senates keinen Einfluss auf die ernstgemeinte
Kaufabsicht und den Wegfall der Verfügungsmacht des Bw.
Es ist daher im Jahr 1998 zu einem Abfluss der
Geldbeträge gekommen und im Jahr 2001 zu einem Zufluss im Sinne des
§ 19 EStG 1988.
Es ist daher der Berufung in diesem Punkt
stattzugeben.
Darstellung der Berechnung Einkommensteuer für das
Jahr 1998:
|
Einkünfte
aus s. Arbeit lt. BP
|
€ 4.391.579,00
|
-
Sparbuch lt. Pkt. 3 der BE
|
€ -2.000.000,00
|
Gewinn
lt. BE 1998
|
€ 2.391.579,00
Darstellung der Berechnung Einkommensteuer für das
Jahr 2001:
|
Einkünfte
aus s. Arbeit lt. BP Verlust lt. BP
|
€ -2.407.710,00
|
+
Sparbuch lt. Pkt. 3 der BE
|
€ +2.000.000,00
|
Verlust
lt. BE 2001
|
€ -407.710,00
3.2. Umsatzsteuer
2001:
Da es auf Grund der in Pkt. 3.1. angeführten
Gründe tatsächlich zu keinem Umsatzgeschäft gekommen ist -
insbesondere nicht zu einem Umsatz der als steuerfreier Grundstückshandel
gem. § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 zu behandeln wäre - ist der
Rückfluss des Anzahlungsbetrages im Jahr 2001 auch nicht in den
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und Leistungen
miteinzubeziehen.
Der Berufung ist daher im Punkt 3.2.
stattzugeben.
Darstellung der Berechnung (Umsatzsteuer für das Jahr
2001):
|
Gesamtbetrag
der BMGl für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
lt. BE = lt. BP
|
€ 6.749.688,71
4
Diverse Berufungsvorbringen :
4.1. Punkt 8 der
Berufung:
Wie in der Niederschrift zur mündlichen
Berufungsverhandlung ausgeführt, handelt es sich entgegen der
irreführenden Bezeichnung im Prüfungsbericht bei der Zurechnung eines
Betrages von S 51.453,00 im Jahr 2000 nicht um Diäten, sondern um eine
Hinzurechnung, die in der ursprünglichen Steuererklärung
angeführt war. Wie der Niederschrift vom 21. November 2006 zu
entnehmen ist, wird dieser Punkt seitens des steuerlichen Vertreters nicht mehr
aufrechterhalten.
4.2. Punkt 1 der
Berufung:
Ebenso ist dem Vorbringen des Bw in der Berufung (Punkt 1),
dass im Jahr 1997 seitens der Betriebsprüfung die Vorsteuer um 433,47
€ gekürzt (Tz 15) wurde, stattzugeben, weil laut Buchhaltung des Bw
für die fraglichen Diäten keine Vorsteuer geltend gemacht worden ist.
Darstellung der Berechnung:
Umsatzsteuer (Vorsteuer) 1997:
|
Vorsteuer
lt. BP
|
€ 165.567,01
|
+Vorsteuer
lt. Pkt. 1 d. Berufung
|
€ +433,47
|
Vorsteuer
lt. BE
|
€ 166.000,48
4.3.
Punkte 4 und 5 der Berufung:
Auch den Punkten 4 und 5 der Berufung ist stattzugeben,
weil die Betriebsprüfung nicht von den berichtigten sondern von den
ursprünglichen Erklärungen ausgegangen ist. Im Jahr 1999 ist die
Vorsteuer um den Betrag von € 66,08 zu erhöhen und im Jahr 2000
ist die Vorsteuer um € 213,30 zu erhöhen.
Umsatzsteuer (Vorsteuer) 1999:
|
Vorsteuer
lt. BP
|
€ 51.582,16
|
+Vorsteuer
lt. Pkt. 4 d. Berufung
|
€ +66,08
|
Vorsteuer
lt. BE
|
€ 51.648,24
Umsatzsteuer (Vorsteuer) 2000:
|
Vorsteuer
lt. BP
|
€ 15.012,70
|
+Vorsteuer
lt. Pkt. 5 d. Berufung
|
€ 213,30
|
Vorsteuer
lt. BE
|
€ 15.226,00
4.4.
Einkommensteuer für das Jahr 2001:
Festzuhalten ist weiters, dass mit dem Budgetbegleitgesetz
2001 (ab der Veranlagung 2001) der Arbeitnehmerabsetzbetrag von S 1.500,00
(€ 109,01) auf S 750,00 (€ 54,50) reduziert wurde.
Es steht somit dem Bw im Jahr 2001 lediglich ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von S 750,00 zu und nicht wie im
Bescheid vom 3. August 2004 ausgewiesen ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in
Höhe von S 1.500,00.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Beilagen:
6 Berechnungsblätter jeweils in Euro und in ATS sowie die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. November
2006
Wien, am 29.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EinnahmenZuflussAbflussObjektivitätTatsächlichkeitErlangung wirtschaftlicher VerfügungsmachtIst-Besteuerungnahe AngehörigeFremdvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1793-W/04
- Stammnummer
- 25642
- Gültig
- 29.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF