Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1793-W/04
Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses von Einnahmen; Nichtanerkennung von Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1793-W/04vom 29.12.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Oberrätin Mag. Irene
Eberl, Reinhold Haring und Kommerzialrat Emil Sagmeister über die Berufung
des Bw., Adr., vertreten durch Dr. Georg Demeter, Steuerberater,
7100 Neusiedl am See, Kalvarienbergstraße 17, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Hofrätin Mag. Anna Holper, betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2001 nach der am 21. November 2006
in 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997, 1999, 2000
und 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997, 1999 und
2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 2001
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Baumeister und betreibt in
der Rechtsform eines Einzelunternehmens ein Bauunternehmen. Der Gewinn bzw der
Verlust wird gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988
ermittelt. Der Bw bezieht im streitgegenständlichen Zeitraum neben
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus
selbständiger Arbeit, Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zuge einer Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs 3 BAO betreffend die Jahre 1997 bis 2001
wurden lt. BP- Bericht vom 3. August 2004 ua nachstehende Feststellungen
getroffen:
"Tz 14 vereinnahmte
Entgelte:
Die Einnahmen werden,
vermehrt um den Zufluss, vermindert um die in den Folgejahren erklärten
Zahlungen, in folgender Höhe der Umsatzsteuer
unterworfen:
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1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
vereinn.
Entgelte bisher
|
4.575.752,70
|
6.621.471,86
|
4.4.37.653,85
|
6.820.885,71
|
Korrekturen
|
|
|
|
|
Miete
Gebäude
|
341.670,00
|
-341.670,00
|
487.200,00
|
-487.200,00
|
|
|
97.620,00
|
-97.620,00
|
974.400,00
|
Miete
Maschinen
|
|
340.000,00
|
-340.000,00
|
420.000,00
|
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|
|
753.864,00
|
-753.864,00
|
Honorar
|
584.800,00
|
-584.800,00
|
1.144.800,00
|
-684.900,00
|
|
|
|
|
2.693.700,00
|
Büromöbel
|
|
|
69.000,00
|
|
Mauertrockenlegung
|
|
|
233.333,00
|
-233.333,00
|
Betriebskosten
|
|
|
222.000,00
|
|
Sparbuch- kein
Umsatz
|
|
|
|
-2.000.000,00
|
Rückzahlung
Teilrechnungen
|
|
-1.800.000,00
|
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|
Vereinnahmte
Entgelte lt. BP
|
5.502.222,70
|
4.333.621,86
|
6.910.230,85
|
6.749.688,71
Tz 15
Vorsteuern:
Die Vorsteuern für
die nicht anerkannten Teilzahlungen und Diäten werden
gekürzt:
|
|
1997
|
1998
|
Vorsteuer
bisher
|
291.531,71
|
681.270,85
|
Kürzung
Teilzahlung
|
-120.000,00
|
-240.000,00
|
Kürzung
Diäten
|
-5.964,70
|
|
Vorsteuern lt.
BP
|
165.567,01
|
441.270,85
Tz
21 Einnahmenzufluss
Gem.
§ 19 EStG ist ein Betrag dem Abgabepflichtigen dann als zugeflossen
anzusehen, wenn er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich
verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden
sein. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH,
die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald
die Forderung fällig ist. Der Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter
wäre im Übrigen selbst dann anzunehmen, wenn sich die GmbH, die zur
Zahlung an den Gesellschafter erforderlichen Mittel nur auf dem Kreditwege
hätte beschaffen können (VwGH vom 30.11.1993,
93/14/0155).
Der
Bw ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fa.
A.. Im Zeitraum 1997 bis 2001 werden
regelmäßig Rechnungen und Honorarnoten für
Geschäftsführung, Geschäftsführerprämien, Bauaufsicht,
Systementwicklung für Mauertrockenlegung, Mieten für Maschinen,
Lastkraftwagen und Gebäude und ab 2000 Büromöbel und
Betriebskosten gelegt. Im Widerspruch zu oben zitierten VwGH-Erkenntnis wird der
Zufluss ausschließlich bei Bezahlung als Einnahme
erklärt.
Anhand
der Belegsammlung wurden die Einnahmen den Jahren der Rechnungsausstellung
zugeordnet. Die genaue Aufstellung ist der Beilage zur Niederschrift vom 2.
Juni. 2004 zu entnehmen.
Die
Mieteinnahmen und verrechneten Betriebskosten werden den Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung hinzugerechnet.
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|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Hinzurechnung 0%
|
|
|
676.800,00
|
112.800,00
|
Hinzurechnung 20%
|
584.800,00
|
340.000,00
|
2.226.997,00
|
3.407.400,00
|
Kürzung 0%
|
|
|
|
-902.400,00
|
Kürzung 20%
|
|
-584.800,00
|
-340.000,00
|
-1.963.097,00
|
|
|
|
|
|
|
584.800,00
|
-244.800,00
|
2.563.797,00
|
654.703,00
Tz
22 Anzahlungen und Teilrechnungen
Am 17.12.1997 erhielt das
Unternehmen eine a-conto-Rechnung der Fa.
A.
über S 600.000,00, die am
29.12.1997 beglichen wurde und im Einzelunternehmen als Ausgabe verbucht wurde.
Eine zweite a-conto-Rechnung wurde am 10.12.1998 iHv S 1.200.000,00 + 20%
USt für geleistete Trockenlegungs- und Umbauarbeiten ausgestellt, die
mittels Banküberweisungen am 14. und 18.12.1998 beglichen wurde. Auch diese
Zahlung wurde gemäß
§ 4 Abs 3 EStG ausgabenwirksam
verbucht.
Am 25.10.1999 wurden
diese Zahlungen zurückgefordert, weil aufgrund rechtlicher Verfahren "in
nächster Zeit keine Baudurchführung getätigt werden
kann".
Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass weder Trockenlegungs- noch Umbauarbeiten
durchgeführt worden sind und aufgrund der Personenidentität von
Gebendem und Nehmendem sämtliche Umstände bereits bei der Hingabe
bekannt waren.
Die BP sieht es daher als
erwiesen an, dass die Rechnungsausstellung in den Jahren 1997 und 1998
ausschließlich aus gewinnmindernden Absichten erfolgte. Die Ausgaben in
den betreffenden Jahren werden daher nicht anerkannt, die Rückzahlung 1999
ist daher ebenfalls nicht als Einnahme zu betrachten.
|
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1997
|
1998
|
1999
|
Kürzung
Ausgaben
|
600.000,00
|
1.200.000,00
|
|
Kürzung
Einnahmen
|
|
|
1.800.000,00
Tz
23 Sparbuchhinterlegung
Im Jahr 1998 wird der
Zukauf zweier Grundstücke in G. um
S 2.000.000,00 unter der Position "Zukauf Immobilien" ausgabenwirksam
erklärt. Tatsächlich fand in diesem Zeitraum jedoch kein Kauf
statt.
Wie in der Niederschrift
vom 2.Juni ausgeführt, wird dem Vorgang keine steuerliche Relevanz
zugeordnet und daher weder die Ausgabe 1998 noch die erklärte Einnahme 2001
erfolgswirksam berücksichtigt:
|
|
1998
|
2001
|
Kürzung
Ausgaben
|
2.000.000,00
|
|
Kürzung
Einnahmen
|
|
2.000.000,00
Tz
24 Diäten:
Hinzurechnung der nicht
anerkannten Diäten entsprechend der Niederschrift vom
2 Juni 2004
|
|
1998
|
1999
|
Nichtanerkennung
Diäten
|
59.647,00
|
86.260,00
Tz
25 Entnahme Grundstücke G. und
P. :
Entsprechend der
Niederschrift vom 2.6.2004 werden die Grundstücke in
G. und
P. dem Erfolg
hinzugerechnet:
|
|
1999
|
2000
|
Hinzurechnung Entnahme
Grundstücke
|
651.000,00
|
459.880,00
In Niederschrift zur
Schlussbesprechung vom 2. Juni 2004 wurde dazu folgendes
festgehalten:
"Der Bw ist
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fa.
A.. Als Einzelunternehmer stellt er
für seine Leistungen Honorarnoten an die GmbH, erhält
Geschäftsführerbezüge und Leistungsprämien, vermietet
Maschinen, Fahrzeuge und Büromöbel und ein im Privatvermögen
gehaltenes Bürogebäude mit Halle und Hof.
Als weiteren
Unternehmensgegenstand führt der Bw den Immobilienhandel an. Er kauft
sanierungsbedürftige Immobilien und unbebaute Grundstücke zwecks
Sanierung und Weiterverkauf einzelner parifizierter Wohnungen bzw war
beabsichtigt, Mehrfamilienhäuser auf den unbebauten Grundstücken zu
errichten. Bis Jahresende 2003 wurden weder Verkäufe getätigt noch mit
der Renovierung der zugekauften Immobilien begonnen. Wegen der regen
Bautätigkeit von Genossenschaften in diesen Ortschaften wurde wegen des
gestiegenen Absatzrisikos auch auf die Errichtung der geplanten
Mehrfamilienhäuser verzichtet.
Die
Immobilienkäufe und Erfolge des Bw - als Einzelunternehmer -
wurden in den Jahren 1997 - 2001 in folgenden Höhen
erklärt:
|
|
Erfolge
|
Immobilienzugänge
|
1997
|
-71.451,00
|
1.747.036,00
|
1998
|
547.132,00
|
2.104.317,00
|
1999
|
-530.885,00
|
5.278.938,00
|
2000
|
-876.078,00
|
4.101.299,00
|
2001
|
-714.728,00
|
6.828.173,00
Nach
Prüfung der Unterlagen und der Einnahmenverbuchung nach § 4 Abs 3 EStG
erst bei Zahlung, ist der Verdacht der Gewinnverschiebung aufgrund folgender
Feststellungen nicht von der Hand zu weisen, dies ungeachtet der Einwendungen
des Unternehmers, dass die GmbH dann Darlehen hätte aufnehmen müssen,
was aus Besicherungsgründen nicht möglich gewesen
wäre:
1997 und 1998
werden erfolgsmindernde Teilzahlungen iHv S 600.000,00 und
S 1.200.000,00 für Sanierungsmaßnahmen, die bis dato nicht
durchgeführt wurden, an die GmbH geleistet. Der erklärte Verlust
für das Jahr 1997 beträgt dadurch
S 71.451,00.
Im Jahr 1998
wird ein Sparbuch mit einer Einlage von S 2.000.000,00 übergeben und
oa Anzahlungen i. H. v. S 1.200.000,00 getätigt, beide Vorgänge
werden ausgabenwirksam berücksichtigt. Gleichzeitig werden Honorare
über S 584.800,00 die der Bw der GmbH ausstellt, als nicht vereinnahmt
bewertet und daher nicht erklärt.
1999 werden die
in den Jahren 1997 und 1998 geleisteten Anzahlungen refundiert und die Honorare
und die Mieten aus dem Jahr 1998 einnahmenwirksam verbucht. Der Verlust in
diesem Jahr beträgt daher trotz der Immobilenkäufe iHv
S 5.279.000,00 nur S 530.885,--.
Im Jahr 2000
werden der GmbH Rechnungen iHv S 4.406.864,00 gestundet. In diesem Jahr
werden erstmalig pauschale Betriebskosten für den Mietgegenstand
M-Gasse iHv S 962.000,00 für
den Zeitraum Mai 1998 bis Juni 2000 in Rechnung gestellt.
2001 begleicht
die GmbH Verbindlichkeiten aus Vorjahren iHv S 3.221.297,00 und das seit
1998 hinterlegte Sparbuch wird, da nicht mehr hinterlegt, ebenfalls zur Einnahme
(0% USt). Gleichzeitig werden jedoch Honorare iHv S 2.693.700,00 und Mieten
iHv S 974.400,00 der GmbH gestundet und daher nicht erklärt. Somit
werden weitere Forderungen als Einnahmenreserven für die Zukunft
geschaffen, die bei Immobilienankäufen oder größeren
Renovierungsarbeiten wieder gewinnneutral zufließen
könnten.
Gemäß
§ 19 EStG ist jedoch ein Betrag dem Abgabepflichtigen dann als
zugeflossen anzusehen, wenn er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich
verfügen könne, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben
worden sein. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener
GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen,
sobald die Forderung fällig ist. Der Zufluss beim beherrschenden
Gesellschafter wäre im Übrigen selbst dann anzunehmen, wenn sich die
GmbH, die zur Zahlung an den Gesellschafter erforderlichen Mittel nur auf dem
Kreditwege hätte beschaffen können (VwGH 30.11.1993,
93/14/0155).
Gemäß
§ 19 EStG wird daher von der Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass
die an die Fa. A. gestellten Rechnungen
zugeflossen und sowohl der Einkommen - als auch der Umsatzsteuer zu
unterziehen sind.
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1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Zufluss bei
Einzelfirma
|
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|
|
|
|
Geschäftsführerhonorar
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|
240.000,00
|
240.000,00
|
676.800,00
|
-902.400,00
|
|
|
-240.000,00
|
-240.000,00
|
|
112.800,00
|
Miete
|
|
341.670,00
|
-341.670,00
|
|
|
|
|
|
97.620,00
|
-97.620,00
|
|
|
|
|
|
487.200,00
|
-487.400,00
|
|
|
|
|
|
974.400,00
|
Gerätemiete
|
|
|
340.000,00
|
-340.000,00
|
|
|
|
|
|
753.864,00
|
-753.864,00
|
|
|
|
|
|
420.000,00
|
Honorar
|
|
584.800,00
|
-584.800,00
|
1.144.800,00
|
-684.900,00
|
|
|
|
|
26.000,00
|
2.696.400,00
|
Büromöbel
|
|
|
|
69.000,00
|
-69.000,00
|
|
|
|
|
|
69.000,00
|
Mauertrockenlegung
|
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|
|
650.000,00
|
-233.333,00
|
|
|
|
|
-416.667,00
|
|
Betriebskosten
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|
|
|
222.000,00
|
-222.000,00
|
|
|
|
|
|
222.000,00
Anzahlungen und
Teilrechnungen:
Am 17.12.1997
erhielt das Unternehmen eine a-conto-Rechnung der Fa.
A.
über S 600.000,00, die am
29.12.1997 beglichen wurden und im Einzelunternehmen als Ausgabe verbucht wurde.
Eine zweite a-conto-Rechnung wurde am 10.12.1998 iHv S 1.200.000,00 + 20%
USt für geleistete Trockenlegungs- und Umbauarbeiten ausgestellt, die
mittels Banküberweisungen am 14.und 18.12.1998 beglichen wurde. Auch diese
Zahlung wurde gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988 ausgabenwirksam
verbucht.
Am 25.10.1999
wurden diese Zahlungen zurückgefordert, weil aufgrund rechtlicher Verfahren
"in nächster Zeit keine Baudurchführung getätigt werden
kann".
Es kann daher
davon ausgegangen werden, dass weder Trockenlegungs- noch Umbauarbeiten
durchgeführt worden sind und - aufgrund der Personenidentität
von Gebendem und Nehmendem - sämtliche Umstände bereits bei der
Hingabe bekannt waren.
Die
Betriebsprüfung sieht es daher als erwiesen an, dass die
Rechnungsausstellung in den Jahren 1997 und 1998 ausschließlich aus
gewinnmindernden Absichten erfolgte. Die Ausgaben in den betreffenden Jahren
werden daher nicht anerkannt, die Rückzahlung 1998 ist daher ebenfalls
nicht als Einnahme zu betrachten.
Sparbuchhinterlegung
Im Jahr 1998
wird der Zukauf zweier Grundstücke in
G. um S 2.000.000,00 unter der
"Position Immobilien" ausgabenwirksam erklärt. Tatsächlich erfolgte zu
diesem Zeitpunkt jedoch kein Kauf sondern die mündliche Zusage einer
Kaufabsicht durch den Bw, bekräftigt durch die Übergabe zweier
Sparbücher mit einer Einlage von je
S 1.000.000,00.
Der Bw ist
überzeugt, dass er dadurch die Verfügungsmacht über die
Grundstücke erlangt hat. Diesem Einwand des Bw ist entgegenzuhalten, dass
er als gewerblicher Immobilienmakler und Bausachverständiger über das
Zustandkommen von Verträgen im Grundstückhandel rechtlich versiert ist
und außerdem in einem Vorvertrag aus dem Jahr 1999 oder 2000 (undatiert)
die Prämisse aufgenommen wird, dass der Kaufvertrag nur unter der Bedingung
zum Abschluss käme, wenn die Gemeinde den Bw als Käufer der
Grundstücksparzellen akzeptierte.
Zusätzlich
wurde erhoben, dass der Bw den behaupteten Kauf weder beim Gebührenamt
angezeigt noch die von der Gemeinde eingehobenen Grundsteuern getragen
hat.
Gleichzeitig mit
Abschluss des Vorvertrages wurden die Sparbücher beim Rechtsanwalt
hinterlegt. Ein gültiger Kaufvertrag kam letztendlich nie zustande, weil
laut einer Vereinbarung mit der Gemeinde die Bauparzellen nicht an Personen
veräußert werden durften, deren Geschäftszweig das
Immobilienmaklergewerbe beinhaltete.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung stellt weder die Erklärung einer Kaufabsicht mit
Übergabe von Sparbüchern noch ein Vorvertrag, geknüpft an eine
von Dritten abhängige Bedingung, einen Grundstückskauf bzw eine
Ausgabe gemäß
§ 4 Abs 3 EStG dar.
Daher kann weder
die Ausgabe von S 2.000.000,00 im Jahr 1998 noch die Einnahme im Jahr 2001
als steuerlich relevant anerkannt werden.
Grundstücke
in G. und
P.
1994 und 1995
wurden unbebaute Grundstücke in G.
und P. ausgabenwirksam zugekauft. Die
ursprüngliche Absicht, auf diesen Grundstücken Eigentumswohnanlagen zu
errichten wurde durch die rege Bautätigkeit von Wohnbaugenossenschaften
zunichte gemacht, weil durch das vermehrte Mietangebot die Nachfrage nach
Eigentumswohnungen dem Bw zu gering erschien.
Eine
Weiterführung der Grundstücke im Umlaufvermögen ist daher wegen
mangelnder Verwertungsabsicht nicht mehr gegeben. Die Grundstücke sind
daher mit dem Teilwert (=Anschaffungswert) aus dem Betriebsvermögen
auszuscheiden. Nach Schätzung der Betriebsprüfung hätte dies
spätestens 5 Jahre nach dem Kauf erfolgen müssen.
|
Entnahmen
Grundstücke lt. Bp
|
1999
|
S 651.000,00
|
|
2000
|
S 459.880,00
Diäten:
Der übliche
Mittelpunkt der Tätigkeit befinde sich dort, wo der Steuerpflichtige den
größten Teil des Jahres tätig wird (VwGH 16.6.1961, 0146/61) bzw
wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt (VwGH 29.1.1965,
1176/73). Ein Steuerpflichtiger kann auch über mehrere
Tätigkeitsmittelpunkte verfügen. Der Bw hat sowohl als
Geschäftsführer der GmbH als auch als nichtselbständiger
Tätiger seinen beruflichen Mittelpunkt in Wien.
Die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt
im Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Da sämtliche
Taggelder für Tätigkeiten in Wien verrechnet wurden, Wien stelle den
beruflichen Mittelpunkt des Bw darstellt und daher keine Reisetätigkeit
anfällt,ist die
Abzugsfähigkeit
von Diäten nicht gegeben.
|
Nichtanerkennung
Diäten 1998 und 1999
|
S 59.647,00
|
S 86.260,00
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
Die bei der Fa.
A. festgestellten verdeckten
Gewinnausschüttungen werden als endbesteuert in der Einzelfirma
berücksichtigt.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
Der Bw wird
darauf aufmerksam gemacht, dass die Einkünfte aus der Vermietung der
Liegenschaft I. bei seinen gewerblichen
Einkünften und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
erklären sind."
Das Finanzamt schloss sich den oa Feststellungen der
Betriebsprüfung an und erließ - jeweils datiert vom 3. August 2004 -
entsprechende Bescheide betreffend Umsatz - und Einkommensteuer für
die Jahre 1997 bis 2001.
Mit Eingabe vom 2. September 2004 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde
ausgeführt:
1. Im Jahr 1997 sei durch die Betriebsprüfung die
Vorsteuer um den Betrag von € 433,47 gekürzt worden. Davon sei in
der Niederschrift nicht die Rede gewesen, und es sei diese Absicht der
Betriebsprüfung dem Bw nicht vorgehalten worden. Nach Prüfung des
Sachverhaltes in der Buchhaltung habe festgestellt werden müssen, dass
für die fraglichen Diäten gar keine Vorsteuer geltend gemacht worden
sei und daher auch keine Kürzung möglich sei. Als Beweis lege der Bw
eine Kopie des entsprechenden Aufwandskontos bei. Aus diesen Gründen
ersuche der steuerliche Vertreter des Bw die Vorsteuer für das Jahr 1997
wieder um den Betrag von € 433,47 zu erhöhen.
2. Im Jahr 1997 sei an den Bw eine Anzahlungsrechnung in
Höhe von S 600.000,00 gestellt worden, die der Bw auch bezahlt habe.
Beide Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien erfüllt worden und
trotzdem sei der Vorsteuerabzug durch das Finanzamt verweigert worden. Das
Finanzamt habe dies mit der unbestrittenen Tatsache begründet, dass es in
der Folge zu keiner Bauausführung gekommen sei. Dem Finanzamt seien jedoch
umfangreiche Unterlagen übergeben worden, aus denen die konkret
durchgeführten Planungen und auch die Begründung, warum die
Bauausführung unterblieben sei, klar erkennbar sei. Der steuerliche
Vertreter ersuche die Beweise neu zu würdigen und den Vorsteuerabzug in
Höhe von S 120.000,00 wieder zu gestatten.
3. Auch im Jahr 1998 sei erneut eine Anzahlungsrechnung in
Höhe von S 1.200.000,00 an den Bw gestellt worden, die der Bw auch
bezahlt habe. Auch für diese Anzahlungsrechnung sei die Vorsteuer
verweigert worden. Der Sachverhalt sei der gleiche wie im Punkt 2, sodass
bezüglich der Begründung auf diesen verwiesen werde. Der steuerliche
Vertreter ersuche das Finanzamt, die Vorsteuer in Höhe von
S 240.000,00 wieder zu gewähren.
4. Im Jahr 1999 sei eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung abgegeben worden. Eine Kopie mit Eingangsstempel lege
er bei. Bei dieser sei jedoch die Vorsteuer um den Betrag von € 66,08
höher. Ohne weitere Begründung sei das Finanzamt von der
ursprünglichen Erklärung ausgegangen und habe die Berichtigung
ignoriert. Daher ersuche er beim endgültigen Bescheid von der berichtigten
Erklärung auszugehen.
5. Auch für das Jahr 2000 sei eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung abgegeben worden. Die Vorsteuer sei um
€ 213,30 höher. Auch hier ersuche der steuerliche Vertreter des
Bw die berichtigte Erklärung zu berücksichtigen.
6. In den Jahren 1997 seien die im Punkt 2 der
erwähnte Anzahlung von S 600.000,00 und im Jahr 1998 die im Punkt 3
erwähnte Anzahlung dem Gewinn hinzugerechnet worden. Wie auch bereits der
Betriebsprüfung dargestellt habe sich die Abwicklung des geplanten
Projektes wegen eines offenen Rechtsstreites mit dem Mieter (Unterlagen siehe
Bp-Akt) verzögert. Im Jahr 1999 sei klar geworden, dass dieses Projekt
längere Zeit nicht verwirklicht werden würde, daher sei der Betrag in
diesem Jahr auch wieder zurückgefordert und gewinnerhöhend gebucht
worden. Es sei eine durch nichts bewiesene Unterstellung der Behörde, wenn
nunmehr behauptet werde, dass all dies bereits im Jahre 1997 bekannt gewesen
sei. Aus den vorgelegten Unterlagen, die im Akt aufliegen würden,
könnten die Ereignisse eindeutig nachvollzogen werden. Insbesondere die
Prozessführung, deren Verzögerungen durch die Gegenseite und deren
Ausgang könne unmöglich dem Bw im Vorhinein bekannt gewesen sein. Der
steuerliche Vertreter des Bw ersuche daher das Finanzamt die aufwandswirksam
verbuchten Beträge in den jeweiligen Jahren zu
berücksichtigen.
7. Im Jahr 1998 sei eine Anzahlung von S 2.000.000,00
für den Ankauf eines Grundstückes getätigt worden. Diese
Anzahlung sei durch die Übergabe von zwei Sparbüchern erfolgt, welche
auch von Seiten des Verkäufers bestätigt worden sei (entsprechende
Bestätigung liege im Akt auf). Mit der Begründung, dass kein Kauf
stattgefunden hätte, habe die Betriebsprüfung die Abzugsfähigkeit
des Betrages verweigert. Es hätte jedoch eine ernst gemeinte Kaufabsicht
seitens des Bw vorgelegen und seien auch Pläne zur Verwertung bzw Bebauung
der Grundstücke erstellt worden. Auch diese würde im Akt aufliegen.
Durch den Beschluss der Gemeinde G. sei aber dann der Erwerb der
Grundstücke durch einen Bauträger verhindert worden. Dadurch habe der
Betrag wieder zurückgezahlt werden müssen. Auch wenn im Ergebnis das
Grundstück nicht erworben hätte werden können, so sei
nachweislich eine ernst gemeinte Kaufabsicht vorgelegen und mit dem
Verkäufer sei man sich über die Bedingungen und den Kaufpreis einig
gewesen. Daher ersuche der steuerliche Vertreter des Bw das Finanzamt, diesen
Betrag als abzugsfähigen Aufwand zu akzeptieren und den Gewinn des Jahres
1998 wieder um diesen Betrag zu vermindern.
8. Im Jahr 2000 sei unter dem Titel "nicht anerkannte
Diäten" ein Betrag von S 51.453,00 dem Gewinn hinzugerechnet worden.
Dieser Betrag würde jedoch in der Niederschrift nicht aufscheinen und sei
dem Bw nicht zur Gegenäußerung vorgehalten worden. Aus der
Buchhaltung 2000 würde sich leicht nachvollziehen lassen, dass kein Aufwand
an Diäten geltend gemacht worden sei. Er ersuche daher, diese Hinzurechnung
wieder zu stornieren.
9. In den Jahren 1998 bis 2001 seien durch das Finanzamt
Gebäudemieten, Betriebskosten, Mieten für Geräte, Mieten
Büromöbel und Honorare nicht nach dem Zuflussprinzip des
§ 19 im Jahre der Vereinnahmung, sondern im Jahre der Rechnungslegung
gewinnerhöhend verrechnet worden. Die Betriebsprüfung sei davon
ausgegangen, dass der Bw als Geschäftsführer in einer Person bereits
bei Rechnungslegung (wurde mit der Fälligkeit gleichgestellt) über die
Beträge verfügen könne. Damit würde die Betriebsprüfung
nicht zwischen der Funktion des Bw als Geschäftsführer und seiner
Funktion als Einzelunternehmer unterscheiden. Als Geschäftsführer
hätte der Bw die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Er habe in Wahrung
der Interessen der Gesellschaft, die Zahlung dann geleistet, wenn es den
Liquiditätserfordernissen der Gesellschaft entsprechen würde. Wenn
sich das Finanzamt auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes berufe, wo
selbst für den Fall der Illiquidität ausgesprochen werde, dass
Zufließen anzunehmen sei, dann müsse er darauf verweisen, dass die
Beurteilung der Gerichte und inzwischen auch die gesetzliche Situation sich
geändert habe. Forderungen des Gesellschafters dürften nicht
zurückbezahlt werden, wenn eine Gesellschaft in der Krise sei. Sie
würden als Eigenkapitalersatz gelten. Zahle ein Geschäftsführer
trotzdem, dann mache er sich im Schadensfall strafbar.
Die Gesellschaft des Bw hätte zwar liquide Mittel
gehabt, diese würden jedoch für andere Geschäfte benötigt
werden. Angesichts des Gesamtumfanges der Gesellschaft sei die Ausstattung mit
Stammkapital sehr niedrig gewesen und hätte der Geschäftsführer
entsprechende Reserven halten müssen. Im Übrigen sei darauf
hinzuweisen, dass durch die Gesellschaft laufend Zahlungen für die
verrechneten Beträge erfolgt seien. Aus diesem Grund ersuche der
steuerliche Vertreter des Bw das Finanzamt die entsprechenden Beträge den
jeweiligen Jahren des tatsächlichen Zufließens zuzuordnen und
gemäß den Erklärungen zu veranlagen.
10. Bezüglich der Umsatzsteuer seien die obigen
Beträge ebenfalls als vereinnahmt unterstellt worden. Dies jedoch ohne
weitere Begründung. Der Bw versteuere unbestritten nach dem Ist-System
(§ 17 UStG). Würden die Voraussetzungen für die
Istbesteuerung vorliegen, so entstehe die Steuerschuld für die Umsatzsteuer
mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden seien.
Die Steuerschuld würde daher unabhängig vom Zeitpunkt der
Leistungserbringung entstehen. Da die Beträge wie oben dargestellt, weder
zugeflossen noch vereinnahmt worden seien, werde ersucht, die Beträge auch
bei der Umsatzsteuer den jeweiligen Jahren der Vereinnahmung zuzurechnen.
Für den Fall, dass die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt wird, werde die Entscheidung durch den Senat und die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Berufung beigelegt wurde eine Kopie des Kontoblattes
betreffend Diäten 1997. Daraus geht hervor, dass die Diäten im Jahr
1997 S 69.990,00 betragen haben sowie Kopien der berichtigten
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 (vom 10. Juli
2003).
Die Berufung wurde ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen direkt dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit email vom 16. Mai 2006 übermittelte die
Prüferin eine verbesserte Stellungnahme zur oa Berufung. Weiters
führte die Prüferin darin aus, dass sie betreffend Punkt 8
(Berichtigungen) ihrer Erinnerungen nach die Berichtigungen des Steuerberaters
in der Einkommensteuererklärung mit in den Bericht aufgenommen habe. Im Akt
müsse diese Berichtigung aber ersichtlich sein.
"Der Bw ist
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der
A. .
Als
Einzelunternehmer stellt er für seine Leistungen Honorarnoten an die GmbH,
er erhält Geschäftsführerbezüge und Leistungsprämien,
er vermietet Maschinen, Fahrzeuge und Büromöbel und ein im
Privatvermögen gehaltenes Bürogebäude mit Halle und Hof an
ebendiese GmbH.
Des Weiteren
betreibt der Bw einen Immobilienhandel. Er kauft sanierungsbedürftige
Immobilien zwecks Sanierung und Weiterverkauf einzelner parifizierter Wohnungen
bzw wurden unbebaute Grundstücke, auf denen in Folge
Mehrfamilienhäuser hätten errichtet werden sollen,
erworben.
Tatsächlich
wurden bis Jahresende 2003 weder Verkäufe getätigt noch mit der
Renovierung der zugekauften Immobilien begonnen. Als Grund wurde angegeben, dass
wegen der regen Bautätigkeit durch Wohnungsgenossenschaften in diesen
Ortschaften das Absatzrisiko für den Unternehmer zu hoch geworden wäre
und er daher vom Bau der Mehrfamilienhäuser abgesehen
hätte.
Die
Immobilienkäufe und Erfolge des Einzelunternehmens wurden in den Jahren
1997 - 2001 in folgenden Höhen festgestellt:
|
|
Erfolge
|
Immobilienzugänge
|
ESt-BMGl
Bw
|
1997
|
-71.451
|
1.747.036
|
126.126
|
1998
|
547.132
|
2.104.317
|
553.987
|
1999
|
-530.885
|
5.278.938
|
119.462
|
2000
|
-876.078
|
4.101.299
|
47.203
|
2001
|
-714.728
|
6.828.173
|
-31.549
Das bedeutet,
dass bei ähnlichen Leistungen der Einzelfirma (an die GmbH) trotz immer
steigender Immobilienzukäufe die Erfolge im Einzelunternehmen diesen
vermehrten Aufwand (= Zukauf) nicht widerspiegeln. Besonders die
Einkommensteuer-Bemessungsgrundlagen des Pflichtigen in den Jahren 97 bis 01
zeigen kaum Veränderungen.
Das Finanzamt
ist daher der Ansicht, dass der Verdacht der Gewinnverschiebung aufgrund
folgender Feststellungen nicht von der Hand zu weisen ist:
1997+ 1998
werden erfolgsmindernde Teilzahlungen i.H. v. S 600.000,00 + 1.200.000
für Sanierungsmaßnahmen, die aber nie durchgeführt wurden, an
die GmbH getätigt. Der erklärte Verlust im Jahr 1997 beläuft sich
auf S 71.451.
1998 wird ein
Sparbuch mit einer Einlage von S 2 Mio hinterlegt und als Ausgabe
behandelt, S 1.2 Mio (s. oben) werden als Teilzahlung erfolgsmindernd
abgesetzt. Honorare über S 584.800, die der Pflichtige der GmbH legt,
werden von dieser nicht beglichen und daher nicht als Einnahme
erklärt.
1999 werden die
in den Jahren 1997 und 1998 geleisteten Anzahlungen refundiert und als Einnahme
erklärt, Honorare und Mieten aus dem Jahr 1998 werden ebenfalls
erklärt. Dadurch beträgt der Verlust in diesem Jahr trotz immenser
Immobilienkäufe von S 5.279.000 nur
S 530.885.
2000 werden der
GmbH Rechnungen i.H. v. S 4.406.864 gestundet (sind daher nicht
erfolgswirksam). In diesem Jahr werden sämtliche Mieten - teilweise
rückwirkend -, die der GmbH verrechnet werden, um ein Erkleckliches
erhöht.
Für die
Systementwicklung Mauertrockenlegung (das ist ein Unternehmensgegenstand der
GmbH, unter dem auch geworben wird) werden S 650.000 verrechnet und
gleichzeitig gestundet, daher nicht erklärt.
Somit werden
weitere Forderungen als Einnahmenreserven für die Zukunft geschaffen, die
bei Immobilienankäufen zufließen könnten und die dadurch
anfallenden Verluste verminderten.
Durch diese nach
Ansicht der Prüferin vorgenommenen Steuerungen der Einnahmen, indem
einerseits in Jahren mit geringen Zukäufen Rechnungsstundungen gewährt
werden, in Jahren mit hohen Aufwendungen hohe Zuflüsse stattfinden, sodass
mit jeweils relativ geringen Gewinnen bzw Verlusten abgeschlossen wird, liegt
nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Daher ist im
Sinne des § 19 EStG vorzugehen, so dass ein Betrag dem Abgabepflichtigen
dann als zugeflossen anzusehen ist, wenn er über den Betrag rechtlich und
wirtschaftlich verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur
gutgeschrieben worden sein. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig
Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss
grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist. Der Zufluss
beim Beherrschenden wäre im Übrigen selbst dann anzunehmen, wenn sich
die GmbH, die zur Zahlung an den Gesellschafter erforderlichen Mittel nur auf
dem Kreditweg hätte beschaffen können (VwGH v. 30.11.93,
93/14/0155).
Gem.
§ 19 EStG wird daher von der Betriebsprüfung davon ausgegangen,
dass die an die GmbH gestellten Rechnungen zugeflossen und sowohl der Einkommen-
als auch der Umsatzsteuer zu unterziehen sind.
Stellungnahme zu
den einzelnen Punkten der Berufung:
1. Vorsteuer
Diäten
Stattgabe
2.und 3. und 6.
Anzahlungen + Teilrechnungen + Rückzahlungen
Am 17.12.1997
erhielt das Unternehmen eine Akonto-Rechnung der
A.
über S 600.000, die am
29.12. 1997 bezahlt und als Ausgabe verbucht wurde. In derselben Sache wurde am
10.12.1998 eine Rechnung i.H. v. S 1,2 Mio. (+ 20%) gelegt, in der
über geleistete Trockenlegungs- und Umbauarbeiten abgerechnet wurde. Die
Zahlung erfolgte durch zwei Überweisungen am 14. + 18. 12. 1998, sie wurde
gewinnmindernd berücksichtigt. Die Rückforderung erfolgte am
25.10.1999 weil "aufgrund rechtlicher Verfahren in nächster Zeit keine
Baudurchführung getätigt werden kann".
In der
Bauwirtschaft wird zwar grundsätzlich mit Teilzahlungen abgerechnet, in der
Regel wird aber genau spezifiziert, wann diese fällig sind. Teilzahlungen
erfolgen allenfalls zu Baubeginn, aber sicher nicht Jahre
davor.
Das Faktum, dass
vor Inangriffnahme der Sanierungsmaßnahmen erst ein Prozess geführt
werden musste und das Projekt sich erst im Planungsstadium befand, erhärtet
meiner Ansicht nach das Vorliegen von reinen Zahlungsflüssen und
widerspricht vollkommen den in der Baubranche üblichen Abrechnungsmodi nach
geleisteten Arbeiten.
Die BP sieht es
daher als erwiesen an, dass die Rechnungslegungen, Zahlungen und
Rückforderung in den betreffenden Jahren ausschließlich aus
gewinntaktischen Überlegungen erfolgten und daher weder einkommen- noch
umsatzsteuerlich als relevant zu betrachten sind.
4. und
5.
Keine
Einwände - Stattgabe
7.
Sparbuchhinterlegung
1998 wird der
Zukauf zweier Grundstücke in G. um
S 2 Mio. unter der Position "Zukauf Immobilien" ausgabenwirksam
verbucht. Tatsächlich erfolgt zu diesem Zeitpunkt aber kein Kauf sondern
die mündliche Zusage einer Kaufabsicht durch den Abgabepflichtigen. Zur
Bekräftigung dieser Zusage wurden 2 Sparbücher übergeben. In
einem darauf folgenden Vertrag aus dem Jahr 1999 oder 2000 (!) wird jedenfalls
die Prämisse aufgenommen, dass der Kaufvertrag nur unter der Bedingung zum
Abschluss käme, wenn die Gemeinde den Bw als Käufer der Parzellen
akzeptierte. Gleichzeitig wurden die Sparbücher beim Rechtsanwalt
hinterlegt.
Ein
gültiger Kaufvertrag kam letztendlich nicht zustande, weil lt. Gemeinde die
Parzellen nicht an Personen veräußert werden durften, deren
Geschäftszweig das Immobilienmaklergewerbe beinhaltete.
Nach Ansicht der
BP stellte weder die Erklärung einer Kaufabsicht noch die Hinterlegung von
Sparbüchern eine Ausgabe gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988
dar.
Daher sind weder
die Ausgabe 1998 noch die Einnahme 2001 (Aushändigung der Sparbücher)
steuerlich anzuerkennen.
8.
Berichtigung
Die Berichtigung
erfolgte durch den Steuerberater im Rahmen der Erklärung, sie wurden nicht
in das Rechenwerk aufgenommen.
9.
Zufluss
Gem.
§ 19 EStG ist ein Betrag dem Abgabepflichtigen dann zugeflossen, wenn
er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag er
ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein. Ist der Abgabepflichtige
gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der
Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist. Der
Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter wäre im Übrigen selbst dann
anzunehmen, wenn sich die GmbH, die zur Zahlung an den Gesellschafter
erforderlichen Mittel nur auf dem Kreditweg hätte beschaffen können
(VwGH v. 30.11.1993, 93/14/0155).
Da auch in der
Berufung darauf hingewiesen wird, dass die Gesellschaft über liquide Mittel
verfügte, geht die Argumentation ins Leere.
10.
Umsatzsteuer
Da die
Rechnungen als vereinnahmt gelten, ist die Umsatzsteuer jedenfalls
abzuführen.
Die Stellungnahme der Prüferin wurde dem Bw zur
Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 nahm die steuerliche
Vertretung des Bw dazu wie folgt Stellung:
"Die
Vorgangsweise des Bw ist wirtschaftlich begründet, was auch aus der
umfangreichen Dokumentation, die dem Akt beiliegt, entnommen werden kann. Die
Verbindlichkeiten der GmbH wurden vom Bw gestundet, soweit er das Geld nicht
für entsprechende Projekte benötigte. Wenn dann ein Objekt
investitionsreif war, hat er die benötigten Beträge eingefordert. Dass
die GmbH bis dahin mit dem Geld arbeiten konnte, war ja zu ihrem Vorteil und
Zinsen für die Stundung wurden nicht verrechnet. Die Betriebsprüfung
unterstellt dem Bw jedoch rein steuerliche Motive, damit er in einem schlechten
Licht dasteht.
Stellungnahme zu
den einzelnen Punkten der Berufung:
2.und 3.und 6.
Anzahlungen + Teilrechnungen + Rückzahlungen:
Wenn nun das
Finanzamt davon ausgeht, dass die Handlungen des Bw "ausschließlich aus
gewinntaktischen Überlegungen erfolgten", so kann man dies auch dem
Finanzamt unterstellen. Das Finanzamt will drei Zahlungen, die eindeutig erfolgt
sind, nicht anerkennen, damit eine Steuer herauskommt, die der Pflichtige sonst
gar nicht bezahlen müsste. Durch die Streichung der Zahlungen ergibt sich
in einer Periode ein erheblicher Verlust, der nicht mit positiven
Einkünften aufgerechnet werden kann.
7.
Sparbuchhinterlegung
Der gesamte
Vorgang wurde von mir bereits ausführlich dargestellt und daher verweise
ich auf die der BP übergebene schriftliche Stellungsnahme. Selbst wenn man
(wie die BP) nur von einer mündlichen Zusage einer Kaufabsicht ausgeht,
sind die fraglichen Sparbücher der Verfügung des Steuerpflichtigen
entzogen und stellen eine Anzahlung für den beabsichtigten Kauf
dar.
Aus der
Darstellung der Betriebsprüfung sind aus unserer Sicht keine neuen Aspekte
entstanden, sodass wir der Umfang der Berufung vollinhaltlich
aufrechterhalten."
Festzuhalten ist, dass der Vorvertrag betreffend des
Erwerbes zweier Grundstücke in G. abgeschlossen zwischen dem Bw und Frau C.
undatiert ist (s. Abg. S 135).
Unter Punkt II des oa Vertrages wurde
festgehalten:
"...Sollte es,
aus welchem Grunde auch immer, nicht zum Abschluss dieses Kaufvertrages kommen,
so sind diese beiden Sparbücher über gemeinsamen Antrag der
Vertragsparteien wiederum an den Erleger
Bw. auszuhändigen. Als ein solcher
Grund gilt auch der Fall, dass die Gemeinde
G. den Käufer aufgrund der von der
Verkäuferin mit der Gemeinde abgeschlossenen Grundsatzvereinbarung nicht
als Käufer dieser Parzellen akzeptiert."
Rechnung
vom 17.12.1997:(s. ABg. S 93):
Fa.
Bw. Adr.1
Betrifft: Adr.2
Rechnung
Nr. B 97
100/45
|
a-conto
|
S 600.000,--
|
- 20% MwSt
|
S 120.000,--
|
anweisbar
|
S 720.000,--
Wir ersuchen um Überweisung.........
Rechnung
vom 10.12.1998:(s. ABg. S 94)
Fa.
Bw. Adr.1 Betrifft: Adr.2
2. A Conto Rechnung Nr. 98 100/12/05 Für
Trockenlegungsarbeiten und Umbauarbeiten bei oa Bauvorhaben erlauben wir uns in
Rechnung zu stellen:
|
|
S 1.200.000,--
|
+ 20% MwSt
|
S 240.000,--
|
anweisbar
|
S 1.440.000,--
Wir ersuchen um Überweisung auf unser
Konto......"
Festzuhalten ist weiters, dass lt. Auftragsbestätigung
vom 10. Dezember 1997 (s. ABg. S 113) die Auftragssumme inklusive
Mehrwertsteuer S 14.965.278,00 beträgt. Zahlungskonditionen:
Teilrechnungen: prompt netto, Aconto-Zahlung: 20% der Auftragsumme,
Schlußrechnung: 10 Tage netto.
In der am 21. November 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
"Zu Punkt 1 der Berufung
vom 2. September 2004 stellt die Vertreterin des Finanzamtes klar, dass vom
Finanzamt außer Streit gestellt wird, dass die Vorsteuer für das Jahr
1997 wieder um den Betrag von € 433,47 zu erhöhen
ist.
Zu den Punkten 2, 3 und 6
der Berufung vom 2. September 2004:
Der steuerliche Vertreter
stellt den vom Finanzamt festgestellten Sachverhalt weitgehend außer
Streit. Allerdings stimme die Aussage nicht, dass seitens des Berufungswerbers
überhaupt keine Leistungen erbracht worden seien, es seien sehr wohl
Planungsarbeiten und ähnliche Arbeiten durchgeführt worden. Dies
bestätigt auch die Betriebsprüfung, wenn sie ausführt, dass sich
das Projekt im Planungsstadium befunden habe. Hinsichtlich der Vorsteuer sei
darauf zu verweisen, dass bei Anzahlungen in der Baubranche die Ausführung
der Leistung von Gesetzeswegen nicht erforderlich sei, es genüge die
Rechnungslegung und die tatsächliche Zahlung. In diesem Zusammenhang werde
auch auf einen Artikel in der SWK im Jahr 1995 verwiesen. Anzahlungen in der
Bauwirtschaft seien keine Seltenheit.
Die Vertreterin des
Finanzamtes verweist darauf, dass im Dezember 1997 eine Anzahlung geleistet
worden sei, während im Dezember 1998 über erbrachte Leistungen
abgerechnet worden sei. Im Jahr 1999 sei dann rückabgewickelt
worden.
Klargestellt wird, dass
nach Ansicht des Finanzamtes letztlich ein Scheingeschäft vorliegen
dürfte, da ja bereits im Jahr 1997 keinerlei Leistungserbringungsabsicht
gegeben war.
Der Berufungswerber
führt aus, dass keine Bauarbeiten geleistet wurden, aber sehr wohl
Büroarbeiten angefallen sind. Bei der Rückabwicklung wurden diese
Büroarbeiten nicht gesondert in Rechnung gestellt, da auf der anderen Seite
auf eine Verrechnung der entsprechenden Zinsen verzichtet
wurde.
Über Vorhalt durch
den Beisitzer1, dass eine
Fremdüblichkeit der gegenwärtigen Gestaltung vorerst nicht erkennbar
ist, erklärt der steuerliche Vertreter, dass Pauschalzahlungen in der
Bauwirtschaft nicht unüblich seien.
Die nachträgliche
Nichtverrechnung bei der Rückabwicklung könne nicht auf die
Fremdüblichkeit im Jahre 1997 zurückschlagen.
Klargestellt wird, dass
die strittigen Arbeiten von der GmbH und nicht vom Berufungswerber
persönlich ausgeführt werden hätten sollen.
Der Berufungswerber
erklärt zur Rechnung vom 10. Dezember 1998, dass es sich um einen
Fehler gehandelt habe, dass dort Trockenlegungsarbeiten und Umbauarbeiten in
Rechnung gestellt wurden.
Über Vorhalt des
Vorsitzenden, dass der in der Rechnung vom 10. Dezember 1998 ausgewiesene
Leistungsinhalt - Trockenlegungsarbeiten und Umbauarbeiten - nicht mit den
tatsächlichen Verhältnissen - bloße Akontierung, ohne dass
derartige Arbeiten erfolgt sind - übereinstimmt und daher nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine formale Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug, die hinsichtlich dieser Rechnung nicht vorliegt, erklärt
der steuerliche Vertreter, dies sei richtig.
Zum Jahr 1997: Auf die
Frage, welche Kontakte es mit den Mietern des im November 1997 ersteigerten
Hauses hinsichtlich der Arbeiten gegeben hat, führt der Bw. aus, dass es im
Jahr 1998 zu laufenden Gesprächen mit den Mietern zwecks Ablöse ihrer
Rechte gekommen ist.
Es wurden bereits
unmittelbar nach der Ersteigerung Gespräche mit den Mietern geführt,
die zunächst sehr positiv geklungen haben. Der Berufungswerber konnte daher
davon ausgehen, dass die Arbeiten durchgeführt werden können. Erst im
Jahr 1998 kam es dann zu Verzögerungen, die dann letztlich im Jahr 1999 zu
Räumungsklagen geführt haben.
Es sah anfangs so aus,
als könnten die Bauarbeiten wirklich gleich beginnen. So war ein Baubeginn
im Dezember 1997 geplant, zumal das vermietete Objekt nicht benutzt
war.
Konkret hätten erste
Abbrucharbeiten und Abschlagsarbeiten am Verputz stattfinden
sollen.
Anfangs sah es so aus,
als könne man sich über die Ablösen einigen, die Fronten haben
sich dann 1998 verhärtet.
Wäre die Baufirma
bereits vor Ort gewesen, wäre die Position der Mieter gestärkt
gewesen, da diese dann gedacht hätten, der Berufungswerber müsse
unbedingt eine Einigung erzielen.
Es wurden dann
später Ablösen bezahlt, die zwei Räumungsklagen gingen für
den Berufungswerber negativ aus. Derzeit steht das Haus
leer.
Der Berufungswerber
versucht jetzt, das Objekt zu veräußern und nicht selbst zu
bewirtschaften.
Ursprünglich
hätte das Objekt selbst betrieblich genutzt werden sollen, es hat sich aber
dann im Jahr 1998 ein dafür geeigneteres Objekt
gefunden.
Bauarbeiten hätten
aus rechtlichen Gründen nur an den Außenflächen stattfinden
können, in den Innenräumen aufgrund der Mietverhältnisse nicht.
Die Mieter hätten daher einen besseren Stand gehabt, wenn schon Arbeiten
begonnen hätten.
Über Vorbringen der
Vertreterin des Finanzamtes, dass dann nicht ersichtlich sei, warum im Jahr
1998, wo die Probleme bereits offenkundig waren, eine weitere Anzahlung
geleistet wurde, verweist der steuerliche Vertreter darauf, dass eine Anzahlung
von insgesamt 20 % vereinbart war und dem seinerzeitigen Vertrag
nachgekommen wurde.
Der Grund für das
Splitten der Zahlung im Jahr 1997 und im Jahr 1998 sei an den mangelnden
finanziellen Mitteln des Bw. im Jahr 1997 gelegen.
Der Berufungswerber
führt zur Auftragsbestätigung vom 10. Dezember 1997 aus, dass es
üblich sei, die Akontozahlung bei Auftragsfertigung zu
leisten.
Der Berufungswerber sieht
keinen Widerspruch zur Fremdüblichkeit, dass ein Betrag von S 1,2 Mio.
erst im Jahr 1998 gezahlt worden sei.
Der Berufungswerber
erläutert, dass Ausschreibungen im Zusammenhang mit diesem Projekt nicht
erfolgt seien.
Der steuerliche Vertreter
legt zu diesen Punkten abschließend dar, dass der Zahlungsfluss unstrittig
sei und seiner Ansicht nach sowohl die Vorsteuer als auch der
Betriebsausgabenabzug zustehe.
Der Zusammenhang mit dem
Betrieb des Bw, der das Objekt betrieblich nutzen wollte, sei
evident.
Das Berufungsbegehren
hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird im Hinblick auf den
formalen Mangel der Rechnung nicht aufrechterhalten.
Das Mietobjekt wäre
gegebenenfalls an die GmbH vermietet worden, oder aber - wie dann in weiterer
Folge - fremd verkauft.
Die Vertreterin des
Finanzamtes stellt klar, dass die Erhöhung der Vorsteuer für das Jahr
1999 um € 66,08 unstrittig sei; gleiches gilt auch für die
Vorsteuererhöhung um € 213,30 im Jahr 2000.
Zum Berufungspunkt 7
(Ankauf eines Grundstückes): Der Berufungswerber erklärt, dass Frau
C. mit ihm weder verwandt noch
verschwägert ist oder er sich in einem sonstigen Naheverhältnis zu ihr
befindet.
Die Vertreterin des
Finanzamtes führt aus, dass ihrer Ansicht nach der Berufungswerber im Jahr
1998 die Verfügungsmacht hinsichtlich der beiden Sparbücher nicht
verloren habe, daher sei kein Abfluss in diesem Jahr
verfolgt.
Der Berufungswerber
ergänzt, dass die Gemeinde nicht wollte, dass ein Immobilienmakler
Grundstücke erwirbt, da es diesbezüglich schlechte Erfahrungen gegeben
hat. Da der Berufungswerber jedoch kein Immobilienmakler sei, gingen die
Parteien des Vorvertrages zunächst davon aus, dass er das Grundstück
auch kaufen könne, das sollte aber dann mit der Gemeinde geklärt
werden. Der steuerliche Vertreter ergänzt, dass zunächst die beiden
Sparbücher an die Frau C. gingen,
die diese dann erst in weiterer Folge beim Rechtsanwalt hinterlegt hat, wie sich
herausgestellt hat, dass es sich mit dem Vertragsabschluss des Kaufvertrages
hinziehen würde; bei beiden Sparbüchern habe es sich um
Überbringersparbücher gehandelt.
Die Vertreterin des
Finanzamtes vertritt die Auffassung, hier sei kein Abfluss erfolgt, sondern es
sei eine reine Sicherung gewesen.
Demgegenüber
verweist der steuerliche Vertreter, dass durch die Übergabe der
Überbringersparbücher ein Abfluss erfolgt sei, die Rückzahlung
wäre dann eine Einnahme gewesen.
Zur Frage des
Finanzamtes, wem die Zinsen aus den Sparbücher zugeflossen sind, führt
der steuerliche Vertreter aus, dass nach seinem Wissensstand die Sparbücher
mit samt der zwischenzeitig aufgelaufenen Zinsen von der Frau
C. dem Berufungswerber
zurückgegeben worden sind. Dies wird vom Berufungswerber bestätigt.
Die bis dahin
aufgelaufenen Kosten des Rechtsanwaltes wurden vom Berufungswerber
bestritten.
Ebenso wie die
Anwaltskosten sind auch sonstige im Zusammenhang mit dem Projekt aufgelaufene
Kosten, soweit darauf nicht verzichtet wurde, als Betriebsausgaben geltend
gemacht und vom Finanzamt anerkannt worden.
S 2 Mio. wären der
gesamte Kaufpreis für die Baugrundstücke gewesen.
Nach dem Wissensstand des
Berufungswerbers erfolgte bereits die Umwidmung in Bauland, es war aber die
Parifizierung noch nicht durchgeführt.
Zu Punkt 8 der Berufung
wird festgehalten, dass entgegen der irreführenden Bezeichnung im
Prüfungsbericht es sich bei der Hinzurechnung eines Betrages von
S 51.453,00 nicht um Diäten handle. Nach Ansicht der Prüferin
wurde eine Hinzurechnung übernommen, die in der ursprünglichen
Steuererklärung angeführt war.
Unstrittig ist, dass es
sich hierbei nicht um Diäten, sondern um die Übernahme einer
Berichtigung handelt. Es wird aber noch geklärt, ob es sich dabei
tatsächlich um die seinerzeitige Berichtigung gehandelt
hat.
Zu den Punkten 9 und 10
der Berufung wird vom steuerlichen Vertreter ausgeführt, dass die GmbH mit
einem Eigenkapital zwischen 5 und 14 %, also einem sehr niedrigen Eigenkapital
ausgestattet gewesen sei, sodass der Berufungswerber als
Gesellschafter-Geschäftsführer die Interessen der GmbH im Auge haben
musste. Außerdem sei vor dem Hintergrund des Eigenkapitalersatzrechtes
eine vorzeitige Zahlung nicht möglich gewesen, damit hieraus nicht für
den Berufungswerber als Geschäftsführer entsprechende Konsequenzen
gezogen worden wären.
Der
Verwaltungsgerichtshof setzt sich nach Ansicht des steuerlichen Vertreter in dem
Erkenntnis vom 30. November 1993 nicht ausreichend mit der Frage des
Gläubigerschutzes auseinander.
(....)
Der steuerliche Vertreter
erklärt, die Berufung im Punkt 8 nicht mehr aufrecht zu
erhalten.
Der Berufungswerber
verweist darauf, dass laut Bestätigung vom 14.12.1998 der Frau
C. die beiden Sparbücher
übergeben worden sind.
Am 6.11.2000 hat der
Rechtsanwalt S. ein Schreiben an die
potentielle Verkäuferin gerichtet, wonach die Gemeinde kontaktiert werden
sollte.
Im Jänner 2001, am
12. Jänner 2001 stand fest, dass es keine Zustimmung der Gemeinde geben
werde.
Mit Vereinbarung vom
18. Jänner 2001 wurde dann der Vorvertrag aufgehoben und dem
Berufungswerber wurden die beiden Sparbücher
ausgefolgt.
Der Berufungswerber hat
am 12. Jänner 2001 mit dem Bürgermeister gesprochen. Es
hätte vom Berufungswerber nicht das gesamte Grundvermögen der Frau
C. in der Gemeinde
G. erworben werden sollen, sondern nur
bestimmte Bauplätze, wofür ein Teilungsplan und die Parzellierung
erforderlich gewesen wären. Daher wurde zugewartet. Der Berufungswerber
wollte von etwa 50 zu schaffenden Grundstücken sieben
erwerben.
Der Berufungswerber kann
nicht genau sagen, wann die grundbücherliche Durchführung war, das
könnte 1999 oder 2000 gewesen sein.
Der Berufungswerber
verweist darauf, dass es sich bei der Anführung des Datum 10.12.1999 in
Punkt 1 der Vereinbarung vom 18. Jänner 2001 um einen Schreibfehler
handle, was man auch aus Punkt 3 dieser Vereinbarung ersehen kann.
Richtigerweise sei die mündliche Vereinbarung am 10.12.1998 geschlossen
worden. Der im Akt befindliche Vorvertrag wurde nie unterfertigt; warum kann der
Berufungswerber nicht sagen. Der steuerliche Vertreter sieht eine mögliche
Motivation darin, dass ansonsten möglicherweise Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben worden wäre.
Vorgelegt werden Kopien
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EinnahmenZuflussAbflussObjektivitätTatsächlichkeitErlangung wirtschaftlicher VerfügungsmachtIst-Besteuerungnahe AngehörigeFremdvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1793-W/04
- Stammnummer
- 25642
- Gültig
- 29.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF