Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0892-W/02
1.) Eintragung der Löschung im Firmenbuch nur deklaratorische Wirkung. 2.) Entstehen der Umsatzsteuerpflicht bei der Errichtung von Bauwerken. 3.) Buchhalterisch nicht erfasste Entgelte sind als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0892-W/02vom 08.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs - mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten - nicht eröffnet wird. Dieser Auflösungstatbestand bringt die Körperschaft jedoch nicht mit sofortiger Wirkung zum Erlöschen, sondern es setzt die Abwicklung und damit die Liquidationsbesteuerung ein. Die in Liquidation befindliche Bw. war somit jedenfalls rechtlich existent.
Wird eine GmbH im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht und stellt sich danach das Vorhandensein von Vermögen heraus, so findet die Abwicklung statt.
Das Abgabenkonto der amtswegig gelöschten Bw. wies ein Guthaben aus, sodass ohne Ergebnis bzw. Abschluss des Berufungsverfahrens nicht von Vermögenslosigkeit bzw. fehlender Parteifähigkeit auszugehen war. Aufgrund der lediglich deklaratorischen Wirkung der Löschung im Firmenbuch, war das Berufungsverfahren zu führen
Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld die Verschaffung der Verfügungsmacht über das Werk. Dies gilt auch für selbständige, abgrenzbare Teilleistungen. Die "Vollendung" des Werkes ist nicht gefordert. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist anzunehmen, wenn der Kunde das Werk durch schlüssiges Verhalten, wie z. B. Nutzung, abgenommen hat. Nachträgliche, durch den Kunden erbrachte, geringfügige Fertigstellungsarbeiten oder das Fehlen der Schlussrechnung stehen diesem Faktum nicht entgegen. Bisher lediglich als "Anzahlung - Kundenüberzahlung" verbuchte Beträge sind daher der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Die Schätzungsberechtigung ist dann gegeben, wenn Bücher und Aufzeichnungen vollständig fehlen oder vorgelegte Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, dass deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen ist.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Rechnungsnummern mehrfach vergeben werden, höhere Zahlungseingänge als ausgewiesene Rechnungsbeträge oder Zahlungen ohne entsprechende Rechnungen verbucht werden, die Kassenbuchführung nicht nachvollziehbar ist, Konten unvollständig bzw. nicht abgeschlossen sind.
Eine Umsatzzuschätzung in Höhe von bisher lediglich als "Anzahlung" erfassten Beträgen sowie in Höhe nachweislich inkassierter, jedoch buchhalterisch nicht erfasster Beträge ist schlüssig begründet und nachvollziehbar.
Buchhalterisch nicht erfasste Entgelte, jedoch durch die Gesellschafter-Geschäftsführer inkassierte Beträge, sind infolge der Vermögensminderung bei der GmbH als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 - 1995 sowie
Kapitalertragsteuer 1994 - 1996 entschieden:
Die
Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 und Körperschaftsteuer 1995
werden als unbegründet abgewiesen. Den Berufungen hinsichtlich
Umsatzsteuer 1994, Körperschaftsteuer 1994 sowie Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1994 - 1996 wird teilweise Folge gegeben. Die
Bescheide werden entsprechend abgeändert.
Die
geänderten Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den, am
Ende der Entscheidung, folgenden Berechnungen zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Höhe der Abgaben
beträgt für die:
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Text
|
1994
in
Euro (in ÖS)
|
1995
in
Euro (in ÖS)
|
Umsatzsteuer
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22.543,19
(310.201,00)
|
11.642,48
(160.204,00)
|
Körperschaftsteuer
|
1.090,09
(15.000,00)
|
1.090,09
(15.000,00)
|
|
|
|
Kapitalertragsteuer
|
1994
- 1996
in Euro (in
ÖS)
|
|
27.870,83
(383.511,00)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um ein mit Gesellschaftsvertrag
vom 11.6.1992 gegründetes und im Baugewerbe tätiges Unternehmen. Die
Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 25.8.1992. Durch Beschluss des
Handelsgerichts Wien vom 28.8.1995 erfolgte die Abweisung des Konkurses mangels
Vermögen und die Auflösung der Gesellschaft. Damit befand sich die Bw.
ab diesem Zeitpunkt in Liquidation.
Die amtswegige
Löschung erfolgte gem. § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit; Datum
der Eintragung am 21.11.2003. Zum Stichtag 28.11.2003 befindet
sich auf dem Abgabenkonto der Bw. ein Guthaben in Höhe von
Euro 13.186,49. Die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Berufung
beeinspruchten und gem. § 212 a BAO ausgesetzten Abgaben betragen
Euro 99.296,31. Zum nunmehr zu
führenden Verfahren: Mitte 1998 erlangte das, zum damaligen
Zeitpunkt zuständige, Finanzamt für Körperschaften infolge von
amtlichen Erhebungen Kenntnis darüber, dass die Bw. zumindest in den
Monaten 3/1994 und 9/1995 über Bauleistungen in Höhe von netto
ÖS 211.617,-- bzw. ÖS 135.000,-- abrechnete, ohne diese
Umsätze gegenüber dem Finanzamt zu erklären. In der Folge
führte das Finanzamt in der Zeit von 2.9. - 9.12.1998
über den Zeitraum 1994
-
1996 hinsichtlich der Abgaben Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
eine
Betriebsprüfung durch. Die
für den Abschluss der Betriebsprüfung (Bp) vorgesehene
Schlussbesprechung entfiel gem. § 149 (2) BAO, da, trotz mehrmaliger
Terminverschiebungen und Fristverlängerungen, weder die Vertreter der Bw.
noch der steuerliche Vertreter zum festgesetzten Termin der Schlussbesprechung
erschienen sind. Zum Veranlagungsstand, dem Verfahrensfortgang sowie den
Feststellungen hinsichtlich der Nichtordnungsmäßigkeit der
Buchführung wird im Detail auf die Ausführungen im Bp-Bericht vom
21.12.1998, insbesonders auf die Textziffern (Tz.) 17 - 19
verwiesen.
Aufgrund der im Bp-Bericht
angeführten vielfältigen Mängel und Ungereimtheiten im
Rechnungswesen der Bw. seien die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1994
und 1995 im Wege der Schätzung zu ermitteln gewesen. Beispielhaft
angeführt handelt es sich u. a. um: 1994 - Mehrfachvergabe von
Rechnungsnummern; höhere Zahlungseingänge als ausgewiesene
Rechnungsbeträge; Verbuchung von Zahlungseingängen ohne Vorliegen von
dem UStG entsprechende Rechnungen, Ungereimtheiten bei der
Kassenbuchführung; 1995 - unvollständig aufgebuchte bzw. nicht
abgeschlossene Konten; Fehlen des Kassabuches samt Belegen sowie der Ein- und
Ausgangsrechnungen; 1996 - Fehlen der gesamten Buchhaltung. Wie
in Tz. 20 des Bp-Berichtes dargestellt, seien für die Schätzung der
steuerpflichtigen Umsätze im Jahr 1994 auf die Einnahmen aus den
nachweislich eingegangenen Kundenzahlungen sowie auf die Summe ungeklärter
Kasseneinlagen abgestellt worden. Seitens der Bp wurden im Detail die aus den
Unterlagen nachvollziehbaren Zahlungseingänge unter Angabe der Kunden (z.
B. Kunden J., K. und F.) sowie die diesbezüglich durchgeführten
Erhebungen dargelegt. Diese Erhebungen haben ergeben, dass für den
Kunden J. ein Kleingartenhaus errichtet worden sei. Der Kunde gibt an, dass die
Zahlungen (von insgesamt ÖS 1.324.300,--) entsprechend dem
Baufortschritt geleistet worden seien. Die Erfassung in der Buchhaltung erfolgte
jeweils als Debitorenposten in Höhe des Bruttobetrages. Weiters gibt der
Kunde an, dass es ab Herbst 1994 keinen Kontakt mehr zur Bw. gegeben habe.
Geringfügige Fertigstellungsarbeiten seien vom Kunden selbst
durchgeführt worden (z. B. Einhängen von Türen). Eine
Schlussrechnung sei durch die Bw. nicht gelegt worden. Der Kunde F. gab
die Fertigstellung des Kleingartenhauses mit 2.12.1994 an. Der Kunde
bestätigt, die als Debitoren verbuchten Zahlungen
(ÖS 1.299.800,--) geleistet zu haben. Zu zwei weiteren nachweislich
geleisteten und seitens der Bw. quittierten Zahlungen (ÖS 13.720,--
und 146.000,--) sei festzustellen, dass diese keinen Eingang in die Buchhaltung
gefunden hatten. Eine Endabrechnung sei durch die Bw. nicht erfolgt. Mit
dem Kunden K. sei ein Vertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses
abgeschlossen worden. Tatsächlich kam es lediglich zum Bau eines
Rohbaukellers. Bis zu dessen Fertigstellung seien zwei Zahlungen erfolgt. Ein in
der Buchhaltung erfasster Barscheckbetrag von ÖS 325.000,-- und ein
weiterer nicht in der Buchhaltung erfasster Betrag in Höhe von
ÖS 600.000,--. Dazu liege der Bp ein Beleg vor, aus dem hervorgehe,
dass es sich dabei um ein a conto handle. Die Bw. gab dazu an, dass dieser
Betrag lediglich als Gegenverrechnung von Provisionsansprüchen zu verstehen
sei und kein Bargeld geflossen sei. Eine Endabrechnung sei auch in diesem Fall
bis dato nicht erfolgt. Die Bp betrachtete aufgrund der Angaben der
Kunden sämtliche Aufträge als beendet. Die bisher als
"Kundenüberzahlung" passivierten Zahlungen seien daher als Erlöse der
Umsatzsteuer zu unterziehen. Die nicht erfassten Entgelte stellten verdeckte
Ausschüttungen dar. Hinsichtlich der ebenfalls im Detail
aufgelisteten Kasseneinlagen sei mangels Angaben der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht feststellbar gewesen wer die
Einlagen ("Darlehen") geleistet hatte und aus welchen Mitteln die
zugeführten Beträge stammten. Die in nahezu gleicher Höhe
erfolgten und verbuchten "Darlehensrückzahlungen" seien mangels Belegen
nicht nachvollziehbar gewesen. Der gegebene Sachverhalt habe dazu
geführt, dass die Bemessungsgrundlagen für 1994 im Schätzungswege
ermittelt worden seien. Einerseits erfolgte eine pauschale Hinzurechnung von
ÖS 2.750.000,-- netto auf Basis der "Kundenüberzahlungen" sowie
andererseits eine pauschale Umsatzzuschätzung von ÖS 1.000.000,--
netto auf Basis der ungeklärten Bareinlagen. Für das Jahr 1995
erfolgte, in Anlehnung an die Zuschätzungen des Jahres 1994, eine
Umsatzzuschätzung in Höhe von ÖS 500.000,--., da die Bw. nur
noch etwa bis zur Jahresmitte tätig gewesen sei. Zuschätzungen
oder Abänderungen das Jahr 1996 betreffend seien nicht durchgeführt
worden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Bw. Umsätze in
einem größeren Ausmaß - als bisher erklärt - erzielt
hatte. In Tz. 24 des Bp-Berichtes stellt die Bp dar, wie, ebenfalls im
Schätzungswege, das jeweilige Jahreseinkommen ermittelt worden sei. Infolge
der Annahme der Bp, dass sämtliche Baustellen Ende 1994 abzurechnen gewesen
seien bzw. die Arbeiten seitens der Bw. eingestellt worden seien, habe man bei
den Berechnungen des Einkommens der Jahre 1994 und 1995 die erforderlichen
Auflösungen der als Kundenanzahlungen bzw. Kundenforderungen in den
Bilanzen enthaltenen Werte berücksichtigt. Die als verdeckte
Ausschüttung beurteilten Umsatzzuschätzungen 1994 und 1995 seien
brutto dem Einkommen hinzugerechnet worden. Infolge des insgesamt negativen
Einkommens sei die Körperschaftsteuer für 1994 bzw. 1995 in Höhe
der Mindestkörperschaftsteuer festzusetzen gewesen. Zur in Tz. 25
angeführten verdeckten Ausschüttung legte die Bp dar, dass, wie auch
niederschriftlich festgehalten, außer den beiden
Gesellschafter-Geschäftsführern, Herr A.F. und Herr G.H. keine
weiteren Gesellschafter im Betrieb tätig gewesen seien. Seitens der beiden
Herren seien im Prüfungszeitraum Beträge persönlich inkassiert
worden. Diese seien nachweislich zum Teil nicht in der Buchhaltung der Bw.
erfasst worden bzw. zum Teil lediglich auf Gesellschafter-Verrechnungskonten
verbucht worden. Nur die Gesellschafter-Geschäftsführer seien in der
Lage gewesen Zahlungen einzubehalten. Die Umsatzzuschätzungen auf Basis der
Einlagen bzw. inkassierten und nicht erfassten Beträge erfüllten damit
den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung und seien daher brutto der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Bp. Die entsprechenden Bescheide ergingen hinsichtlich der
Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bzw. 1995 jeweils
mit Datum 29.1.1999. Die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1994 - 1996 erfolgte mit Bescheid vom 13.1.1999. Die
Nachforderungen daraus betragen:
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Umsatzsteuer 1994
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ÖS 748.500,--
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Umsatzsteuer 1995
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ÖS 100.000,--
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Kapitalertragsteuer 1994 - 1996
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ÖS 507.693,--
Mit Schriftsatz vom 15.2.1999
sowie Ergänzung dazu vom 28.5.1999 brachte die Bw.
Berufung gegen die o. a. Bescheide ein.
Die Bw. führte in ihrem ersten Schreiben aus, dass sich die
Berufung grundsätzlich gegen die Hinzuschätzungen sowie die Ausbuchung
der "nicht abgerechneten Arbeiten" richte. Durch die Insolvenz könnten
diese nicht als Schlussrechnungen dargestellt werden. Die Arbeiten seien nicht
abgeschlossen gewesen bzw. hätten nicht abgeschlossen werden können.
Die in Zusammenhang mit dem Kunden K. getätigten Zahlungen stimmten nicht
mit den seitens der Bp angeführten Beträgen überein bzw. stelle
der in diesem Zusammenhang genannte Betrag von ÖS 600.000,-- keine
verdeckte Ausschüttung dar. Des weiteren seien die Umstände,
die zum Konkurs der Bw. geführt hätten, nicht berücksichtigt
worden und die Bp habe nicht gewürdigt, dass die beanstandete mangelhafte
Buchführung durch den plötzlichen Tod eines Mitarbeiters der
steuerlichen Vertretung herbeigeführt worden sei. In der
Berufungsergänzung vom 28.5.1999
führte die Bw. aus, dass seitens der Bp Tatsachen nicht entsprechend
festgestellt worden seien und daher folgende Änderungen vorzunehmen seien.
Hinsichtlich des Auftrages des Kunden J. seien durch dessen befreundeten
Baumeister ständig Mängel am Objekt beanstandet worden. Diese seien
auch behoben worden, aber die Übernahme des Objektes sein nie vollzogen
worden. Dadurch sei es der Bw. auch nicht mehr möglich gewesen eine
Schlussrechnung zu legen. Vorraussetzung für eine Schlussrechnung sei das
fertiggestellte Werk und nicht die Beendigung von Zahlungsflüssen. Die
Anzahlungen seien als Nettobetrag zu sehen und als solche zu belassen, da es im
Jahr 1994 noch keine Ist-Mindestbesteuerung auf Anzahlungen gegeben habe. Eine
Rückrechnung wäre daher nicht mit dem UStG 1994 - Stand 1994 -
gesetzeskonform. Die bemängelte In-Rechnung-Stellung der Umsatzsteuer sei
nicht haltbar und die Urgenz der Schlussrechnung verwunderlich, da es die Bw.
rechtlich nicht mehr gäbe. Ein weiterer Auftrag, Kunde E., sei
infolge Fremdweitergabe nicht durch die Bw. durchgeführt worden, sodass das
Werk nicht fertiggestellt worden sei und die Voraussetzungen für eine
Schlussrechnung nicht erfüllt seien. Die Anzahlungen des Kunden F.
in Höhe von ÖS 1.299.800,-- seien buchhalterisch erfasst. Die
beiden weiteren Zahlungen seien durch den Geschäftsführer der Bw.
quittiert, jedoch direkt an eine Baufirma weitergeleitet worden. Diese
Beträge seien somit in Summe als durchlaufender Posten
anzusehen. Entgegen den Angaben der Bp. habe der Auftrag des Kunden K.
darauf gelautet ein Einfamilienhaus, somit ein fertiges Werk, und nicht einen
Keller zu errichten. Anzahlungen seien nicht USt-pflichtig gewesen und die
Veranlassung für eine Schlussrechnung sei noch nicht vorgelegen. Es sei
somit keine USt-Pflicht ausgelöst worden. Es sei weder eine verdeckte
Gewinnausschüttung anzunehmen noch Umsatzsteuer zu entrichten. Die
Bw. brachte weiters vor, dass die Verschuldensfrage bzw. der direkte
Zusammenhang zwischen den Prüfungsfeststellungen und den Malversationen des
Rechtsanwaltes insoweit gegeben sei, da - durch die vorsätzliche
Unterschlagung des treuhändisch zur Verfügung gestellten Kredites und
durch vorzeitige Fälligstellung bestehender Kredite - die notwendigen
Mittel für die Fertigstellung der diversen Bauvorhaben nicht mehr vorhanden
gewesen seien. Es sei nicht mehr zur Abnahme der begonnenen Werke gekommen. Es
sei sowohl ein direkter Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Konkurs -
Zahlungsunfähigkeit aufgrund unterschlagenen Kapitals in Höhe von
ÖS 10 Mio - sowie der Nichtfertigstellung und damit Nichtlegung der
Schlussrechnung gegeben.
Die Bw. beantragte weiters, dass
die Hinzuschätzungen zu den Umsätzen für 1994 und für 1995
jeweils um 2/3 reduziert, somit auf ÖS 370.000,-- bzw.
ÖS 170.000,--, herabgesetzt werden sollten. Es solle der Bw., d. h.
einem bereits nicht mehr existenten Unternehmen, aufgrund menschlich tragischer
Umstände (das Ableben eines jungen Mitarbeiters) nicht noch
zusätzlicher Schaden entstehen. Die Bw. stellte in der
Berufungsschrift im Detail ihre Berechnungen zu den beantragten Kürzungen
und Änderungen dar.
In
den Stellungnahmen (Schreiben vom 15.3. und 8.6.1999) führte die Bp
aus, dass es unverständlich sei, warum Schlussrechnungen aufgrund der
"Insolvenz" der Bw. (Anmerk. Konkursabweisung mangels Vermögens) nicht
hätten gelegt werden können. Wie im Bp-Bericht dargelegt wurde, seien
verschiedene Baustellen nicht abgerechnet und die Umsatzsteuer nie
abgeführt worden. Wenn auch die ursprünglich vereinbarten Leistungen
nicht in vollem Umfang erfolgt seien, so seien dennoch selbständige,
abgrenzbare Teilleistungen ausgeführt worden (z. B. Errichtung eines
Kleingartenhauses, eines Rohbaukellers). Es komme auch auf eine formelle
Übernahme (Abnahme) der Leistungen nicht an. Weiters sei unklar, warum es
die Bw. "rechtlich" nicht mehr gäbe. Die Bw. sei seit 28.8.1995 nach
Konkursabweisung als aufgelöst zu beurteilen, habe aber jedenfalls bis
4.9.1995 Rechnungen gelegt. Hinsichtlich der beiden nicht verbuchten
Zahlungen in Zusammenhang mit dem Kunden F. werde seitens der Bw. erstmals nicht
mehr bestritten, dass die Beträge sowohl quittiert als auch
entgegengenommen worden seien. Allerdings stelle die Bw. nunmehr die
unbewiesene, nicht belegte und damit nicht überprüfbare Behauptung
auf, dass es sich bei dem Betrag von ÖS 159.720,-- um eine
"Durchlaufposition" gehandelt habe. Der in Verbindung mit dem Kunden K.
strittige Betrag von ÖS 600.000,-- sei buchhalterisch nicht erfasst.
Die Acontierung sei belegt. Das Geld sei den Geschäftsführern
zugekommen und damit als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen. Der
durch die Bw. vorgebrachte Zusammenhang zwischen Konkurs und der Nichtmeldung
bzw. Nichtabfuhr des entstandenen USt-Anspruches könne von der Bp nicht
erblickt werden. Die generelle Verschuldensfrage sei nicht durch die Bp zu
klären. Es könne dem Ersuchen der Bw. um Herabsetzung der
Zuschätzungen in keiner Weise entsprochen werden. Eine reduzierte
Zuschätzung wäre durch nichts gerechtfertigt. Im Ergebnis
würde die herabgesetzte Erlöszuschätzung beispielsweise bedeuten,
dass bei Ausführung der Bauarbeiten zwar Vorsteuern geltend gemacht werden
könnten, jedoch nie USt-Abfuhren erfolgten (die Fälligkeit wäre
bei Nichterbringung geringfügiger Fertigstellungsarbeiten willkürlich
hinauszögerbar). Im Jahr 1994 ergebe sich, dass der bisher erklärte
Umsatz von ÖS 751.170,01 lediglich um 270.000,-- erhöht werden
würde. Dies wäre nur geringfügig höher als der Nettobetrag
der konkret vorliegenden nicht verbuchten Rechnung von ÖS 211.617,--.
Des weiteren würden die festgestellten, hinsichtlich deren Herkunft
ungeklärten, "Darlehenseingänge" zu keiner steuerlichen Konsequenz
führen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung vom
17.6.1999 vollinhaltlich als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom
19.7.1999 stellte die Bw. den Antrag zur
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 39 FBG ist jede in das Firmenbuch
einzutragende Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch
den ein Konkurs - mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens - nicht eröffnet wird. Dieser
Auflösungstatbestand ist auch als steuerrechtlicher
Auflösungstatbestand zu sehen. Der Eintritt des
Auflösungsgrundes bringt jedoch die Körperschaft nicht mit sofortiger
Wirkung zum Erlöschen, sondern es setzt die Abwicklung und damit die
Liquidationsbesteuerung ein. Im Zeitraum der Durchführung der Bp
befand sich die Bw. in Liquidation war
damit jedenfalls rechtlich existent. Gem.
§ 40 FBG kann eine
Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt,
von Amts
wegen
gelöscht werden. Sofern das
Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine
Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als
vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die
Jahresabschlüsse von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht
vollständig vorlegt. Stellt sich nach Löschung das Vorhandensein von
Vermögen heraus, so findet die Abwicklung statt. Die Bw. wurde im
laufenden Verfahren gem. § 40 FBG im Firmenbuch mit Datum 21.11.2003
gelöscht. Aufgrund des vorhandenen Abgabenguthabens kann jedoch
ohne Ergebnis bzw. Abschluss des Berufungsverfahrens nicht von
Vermögenslosigkeit bzw. fehlender Parteifähigkeit der Bw. ausgegangen
werden. Da der Eintragung über die Löschung im Firmenbuch nur
deklaratorische Wirkung zukommt, ist das Berufungsverfahren zu führen und
über die gegenständliche Berufung der Bw. zu entscheiden.
Gem.
§ 19 Abs. 2 UStG 1972 entsteht die
Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
worden ist (Sollbesteuerung). Dies gilt grundsätzlich auch für
Werkleistungen der Bauwirtschaft. Der Zeitpunkt verschiebt sich um einen
Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, in dem die Werklieferung ausgeführt worden ist.
Spätestens nach Ablauf dieses Kalendermonates entsteht die
Umsatzsteuerschuld auch in jenen Fällen, in denen eine Rechnungslegung -
gleichgültig aus welchen Gründen - noch nicht erfolgt ist.
Diese Bestimmung ist auf Zeiträume und Ereignisse anzuwenden, die
vor dem 1.1.1995 liegen bzw. auf Vereinnahmungen, die zwar nach dem 1.1.1995
erfolgen, jedoch auf Verträgen beruhen, die vor dem 1.1.1995 abgeschlossen
worden sind. Wie der VwGH in mehreren seiner Erkenntnisse (z. B. Zl.
97/14/0117 v.24.3.1998, Zl. 93/13/0254 v. 24.4.1996, Zl. 91/14/0190 v.
24.10.1995) ausgesprochen hat, genügt für das Entstehen der
Umsatzsteuerpflicht bei Werklieferungen der Bauwirtschaft die Verschaffung der
Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Auf die
tatsächliche Vollendung der Werklieferung kommt es nicht an. Weder die
Erteilung der Benützungsbewilligung noch das Legen einer Schlussrechnung
seien dafür maßgeblich. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist
bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges
Verhalten (z. B. Nutzung) abgenommen hat und eine förmliche Abnahme
entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Behörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung ínsbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder wenn er Bücher und
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. D. h. es ist stets dann zu
schätzen, wenn sich die Bemessungsgrundlagen nicht durch einwandfreie
Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und
berechnen lassen.
Aufgrund der durch die Bp
festgestellten massiven Mängel der Buchführung der Bw., war die
Schätzungsberechtigung für den Prüfungszeitraum
gegeben.
UMSATZSTEUER
1994, 1995:
Im vorliegenden Fall ist insbesonders strittig, ob für
die an die Kunden J., K. und F. erbrachten Werklieferungen die
Umsatzsteuerpflicht im Jahr 1994 entstanden ist. Den Argumenten der Bw., dass
die Abnahme der Werke nicht erfolgt sei, dass aufgrund von Mängeln keine
Schlussrechnungen gelegt worden seien bzw. dass in einem Fall kein fertiges Werk
errichtet worden sei und daher die Umsatzsteuerpflicht nicht eingetreten sei,
ist nicht zu folgen. Festzustellen ist weiters, dass die Bp völlig korrekt
nicht von einer Anzahlungsbesteuerung ausgegangen ist, sondern die für den
relevanten Sachverhalt in den Jahre 1994 und 1995 maßgeblichen
Bestimmungen des UStG 1972 angewendet hat.
Wie der VwGH in seiner Judikatur ausführt, ist das
Fehlen der Schlussrechnung kein Grund dafür, dass die Umsatzsteuerpflicht
nicht eintritt. Dieses Argument der Bw. geht daher ins Leere.
Wie nachfolgend dargelegt und nach Würdigung des
gegebenen Sachverhalts, ist die Umsatzsteuerpflicht gem. § 19 Abs. 2 UStG
1972 hinsichtlich der erhaltenen Beträge eingetreten.
Die Erhebungen der Bp haben ergeben, dass für den
Kunden J. ein Kleingartenhaus errichtet worden ist. Dieses ist infolge der
Erlangung der Verfügungsmacht und Nutzung durch den Kunden im Jahr 1994 als
abgenommen zu betrachten. Die geringfügigen, nachträglich durch den
Kunden selbst durchgeführten Fertigstellungsarbeiten stehen diesem Faktum
nicht entgegen. Der Kunde F. nutzt das durch die Bw. errichtete
Kleingartenhaus ebenfalls bereits seit 1994 und gibt die Fertigstellung des
Werkes mit 2.12.1994 an.
Im Fall des Kunden K. kam es zwar nicht mehr zur Errichtung
des Einfamilienhauses jedoch ist die Errichtung und Fertigstellung des
Rohbaukellers im Jahr 1994 als eine selbständige, abgrenzbare Teilleistung
zu beurteilen. Aufgrund der Angaben des Kunden K. erfolgte die Verschaffung der
Verfügungsmacht hinsichtlich dieses Teils im Jahr 1994. Weitere Leistungen
sind seitens der Bw. weder erbracht noch vom Kunden K. bestätigt worden.
Der Auftrag war somit 1994 als abgeschlossen zu beurteilen.
In allen drei angeführten Fällen ist, infolge der
Verschaffung der Verfügungsmacht über das erbrachte Werk, die Pflicht
für die Entrichtung der Umsatzsteuer im Jahr 1994 hinsichtlich der
erhaltenen Zahlungen eingetreten.
Die Hinzurechnungen zur Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer für das Jahr 1994 erfolgten somit dem Grunde nach zu Recht.
Die Höhe des Zurechnungsbetrages resultiert aus den
(im Bp-Bericht in Tz. 19. 2.4 und 2.5 im Detail angeführten) buchhalterisch
erfassten, bisher als "Kundenüberzahlungen" bezeichneten, jedoch nicht der
Umsatzsteuer unterzogenen, Zahlungen der genannten drei sowie weiterer Kunden
(insgesamt brutto 3.356.060,--).
Aufgrund der gegebenen Mangelhaftigkeit der
Buchführung wurde der Hinzurechnungsbetrag zur Bemessungsgrundlage 1994
gem. § 184 BAO im Schätzungswege in Höhe von
netto
ÖS 2.750.000,--
ermittelt.
Die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge der Bp werden als schlüssig und folgerichtig beurteilt.
Das Schätzungsverfahren wurde korrekt unter Wahrung des Parteiengehörs
durchgeführt.
Die weitere Zuschätzung von
netto ÖS 1.000.000,-- wird seitens der Bp zum einen damit
begründet, dass Kassen-/Darlehenseinlagen erfolgt seien, deren Herkunft
nicht nachvollziehbar gewesen sei. Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass
den Kasseneinlagen sogenannte Schwarzumsätze zugrundeliegen bzw. in diesem
Zusammenhang ein Leistungsaustausch erfolgt ist, liegen nicht vor. Es kann daher
nicht geschlossen werden, dass die Einlagen aus steuerbaren und bisher nicht
erfassten Umsätzen resultieren, sodass eine Zurechnung aus diesem Titel
nicht als gerechtfertigt zu beurteilen ist.
Zum anderen wurde jedoch durch die
Bp festgestellt, dass die Bw. nachweislich quittierte Zahlungen in Höhe von
insgesamt brutto ÖS 759.720,-- inkassiert hat, jedoch diese
buchhalterisch nicht erfasst hat. Diese bisher nicht erfassten und nicht
versteuerten Entgelte der Kunden K. und F. sind aufgrund des erfolgten
Leistungsaustausches der Umsatzsteuer zu unterziehen. Es handelt sich um
einen Akontobetrag von ÖS 600.000,-- des Kunden K. für die
Erstellung des Kellers. Dazu bringt die Bw. vor, dass hier eine Gegenverrechnung
zu Provisionsansprüchen des Kunden K. vorläge. Die Bw. vermeint, dass
dieser Betrag daher nicht als Gegenleistung für die Werkleistung zu
beurteilen sei und somit nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen sei. Wie
den Unterlagen zur Bp zu entnehmen ist, haben aus dem Jahr 1993
Provisionsforderungen des Kunden K. gegenüber der Bw. bestanden und sind
diese mit der Auftragssumme gegenverrechnet bzw. als a conto angerechnet worden.
Die an den Kunden K. darüber geleistete Bestätigung der Bw. liegt vor.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass es sich bei den beiden
angesprochenen Leistungen, der Provisionsleistung des Kunden K. aus dem Jahr
1993 und der Bauleistung der Bw., um zwei voneinander völlig
unabhängige entgeltliche Leistungen handelt. Die durch die Bw. behauptete
Anrechnung der Provisionsforderung ist aus den vorliegenden Unterlagen
abzuleiten. Dies bedeutet aber, dass von einem tauschähnlichen Umsatz
auszugehen ist. Durch die Hingabe der Provisionsforderung an Zahlungsstatt gilt
der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der
genannte Betrag von ÖS 600.000,-- ist daher netto in Höhe von
ÖS 500.000,-- mit 20% der
Umsatzsteuer zu unterziehen.
Hinsichtlich der beiden
Barzahlungen des Kunden F. in Höhe von insgesamt ÖS 159.720,--
ist der erstmals in der Berufung vorgebrachten Behauptung der Bw., dass es sich
dabei lediglich um einen Durchlaufposten gehandelt habe, nicht zu folgen.
Infolge der Vorgehensweise der Bw. konnte der Kunde F. davon ausgehen, dass es
sich um eine Zahlung an die Bw. handelt. Für den Kunden war nicht zu
erkennen, dass die Vereinnahmung der Zahlungen nicht für die Bw. selbst,
sondern für einen Dritten gedacht war. Unterlagen, dass die Beträge
durch die Bw. im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und
verausgabt worden sind, liegen nicht vor und wurden auch im Berufungsverfahren
nicht beigebracht. Der Betrag von ÖS 159.720,-- ist daher in
Höhe von netto ÖS 133.100,-- mit
20% der Umsatzsteuer zu unterziehen. Dem Antrag auf Herabsetzung
der Zuschätzung im Jahr 1994 auf (lt. Berechnungen der Bw.) insgesamt
ÖS 473.500,-- ist somit aufgrund der rechtlichen Würdigung der
geschilderten Gegebenheiten nicht zu folgen. Die Hinzurechnung
beträgt netto insgesamt ÖS 3.383.100,-- (2.750.000,-- +
633.100,--).
Der Berufung zur
Umsatzsteuer 1994 wird damit teilweise stattgegeben.
Die Bp hat in Anlehnung an die
Zuschätzung für das Jahr 1994 und aufgrund der gegebenen
Schätzungsberechtigung für 1995 eine Zuschätzung von
ÖS 500.000,-- durchgeführt. Wie in Tz. 18.2. und 3. des
Bp-Berichtes dargelegt, wurde nachweislich im Jahr 1995 der Umsatz aus der
Rechnung vom 4.9.1995 über netto ÖS 135.000,-- weder in der
ursprünglich vorgelegten Bilanz noch in der Jahreserklärung vom
23.7.1997 erfasst. Die Bw. hatte darin lediglich unecht steuerbefreite
Umsätze aus Grundstücksverkäufen erklärt. Erst als Folge der
gesetzten Ermittlungshandlungen der Bp und nach Ankündigung der geplanten
Durchführung der Bp wurde der Umsatz am 14.8.1998 durch Einreichung einer
berichtigten Bilanz sowie USt-Jahreserklärung dem Finanzamt erklärt.
Wie niederschriftlich festgehalten, gaben die Geschäftsführer
der Bw. für das Jahr 1995 an, dass sie persönlich Arbeiten
bewerkstelligten, dass noch Materialien zur Verwendung standen, dass zur
Durchführung von Bauleistungen geeignete Kraftfahrzeuge zugelassen waren
und dass fakturiert wurde.
Daraus ist zu schließen, dass die Bw. auch 1995 noch
Leistungen erbracht und Umsätze getätigt hat. Der im
Schätzungswege ermittelte Betrag von insgesamt ÖS 500.000,--
erscheint - im Vergleich mit den getätigten Umsätzen der Vorjahre
sowie unter Beachtung des zwar fakturierten aber nicht gemeldeten Umsatzes -
keinesfalls als zu hoch gegriffen und wird mit 20% der Umsatzsteuer unterzogen.
Dem nicht näher begründeten Antrag der Bw. auf
Herabsetzung der Zuschätzung auf insgesamt ÖS 170.000,-- ist
nicht zu folgen. Denn wer zu einer Schätzung begründet Anlass gibt,
muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit dulden. Es liegt im
Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten
Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem
mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen. Die Berufung zur Umsatzsteuer
1995 wird
abgewiesen. KÖRPERSCHAFTSTEUER
1994, 1995
Infolge der mangelhaften
Buchführung und der Feststellungen der Bp ist das Einkommen der Bw. im
Schätzungswege zu ermitteln.
Den schlüssig dargestellten Berechnungen der Bp ist
hinsichtlich der Auflösung und Anpassung der verschiedenen Bilanzpositionen
(siehe Tz. 24 des Bp-Berichtes) zu folgen. Die Gewinnerhöhung 1994
aufgrund der als fertiggestellt zu beurteilenden Werke und damit abrechenbaren
Leistungen beträgt ÖS 3.300.000,-- (2.750.000,-- zzgl. 20%
Umsatzsteuer). Die Gesamtnachforderung an Umsatzsteuer 1994 ist in Höhe von
ÖS 675.120,-- zu passivieren.
Weiters sind die aus verdeckten Ausschüttungen
resultierenden Beträge dem Einkommen der Bw. zuzurechnen.
Für 1995 ergeben sich zu den Feststellungen der Bp
infolge Abweisung der Berufung zur Umsatzsteuer und deren Folgewirkung für
die KSt keine Änderungen in der Berechnung des Einkommens.
Verdeckte
Ausschüttungen liegen bei Vermögensminderungen oder
verhinderten Vermögensvermehrungen einer Kapitalgesellschaft vor, die durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des
Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen
Ausschüttung stehen. Dies sind somit alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu
Unrecht mindern, ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und fremden
Dritten nicht gewährt werden würden.
Die bisher nicht erfassten
Entgelte des Jahres 1994 der Kunden K. und F. in Höhe von brutto
ÖS 759.720,-- sind als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren.
Die Beträge wurden zum Teil (159.720,--) nachweislich in bar durch die
Geschäftsführer inkassiert. Hinsichtlich des Betrages von 600.000,--
im Zusammenhang mit dem Kunden K. liegt eine aus Erhebungen beim Kunden
stammende Bestätigung der Bw. vom 30.9.1994 vor, dass dieser Betrag am
23.6.1994 als Akonto bezahlt worden ist. Der Beleg trägt die Unterschriften
der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Verbuchung dieses
Umsatzes ist durch Wissen und Wollen der Gesellschafter unterblieben. Damit der
Bw. Vermögen entzogen und der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung
bewirkt. Im Jahr 1994 liegt daher eine
verdeckte Ausschüttung in Höhe von ÖS 759.720,-- vor.
Dieser Betrag ist dem Einkommen des Jahres 1994 hinzuzurechnen. Hinsichtlich
1995 ist aufgrund der Angaben der Geschäftsführer davon auszugehen,
dass keine weiteren Aufwendungen zur Ausführung der zugeschätzten
Umsätze nötig waren. Die Umsatzkürzung ist daher mit der
Vermögensminderung gleichzusetzen, sodass die dem Einkommen zuzurechnende
verdeckte Ausschüttung für 1995
ÖS 600.000,-- beträgt.
Der
Berufung hinsichtlich Körperschaftsteuer 1994 wird somit teilweise
stattgegeben.
Die Berufung
hinsichtlich Körperschaftsteuer 1995 wird abgewiesen.
KAPITALERTRAGSTEUER
1994 - 1996:
Gem. § 93 EStG 1988 sind
inländische Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Darunter versteht man u. a. Ausschüttungen von Gewinnanteilen von
Kapitalgesellschaften, egal ob es sich um offene oder verdeckte
Ausschüttungen handelt.
Die aus den inkassierten Beträgen sowie den
Umsatzzuschätzungen resultierenden verdeckten Ausschüttungen der Jahre
1994 und 1995 werden als den Gesellschafter-Geschäftsführern, Herren
A.F. und G.H., zu gleichen Teilen als zugeflossen beurteilt.
Aufgrund der Annahme, dass die Schuldnerin der
Kapitalertragsteuer, die Bw., die KESt zugunsten der Gläubiger, der
Gesellschafter, übernimmt, stellt diese einen weiteren Kapitalertrag
dar.
Die Kapitalertragssteuer beträgt 22% und wird von der
Bruttobemessungsgrundlage ermittelt.
Infolge der Abänderung der Bemessungsgrundlagen wird
der Berufung zur Kapitalertragsteuer für
den Zeitraum 1994 - 1996 teilweise stattgegeben.
BERECHNUNG
BEMESSUNGSGRUNDLAGE - UMSATZSTEUER 1994
|
Text
|
1994
|
|
in
ÖS
|
Entgelte bisher lt. Erklärung
|
751.170,01
|
Hinzurechnung § 184 BAO aus
"Kundenüberzahlungen"
|
2.750.000,00
|
Hinzurechnung vereinnahmte, nicht verbuchte
Zahlungen
|
633.100,00
|
Korrektur lt. Bp, Tz. 20. 1.3
|
- 7.500,00
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
4.126.770,01
|
steuerpflichtig mit 20%
|
4.126.770,01
|
Umsatzsteuer
|
825.354,00
|
abzgl. Vorsteuer lt. Erkl.
|
-515.153,13
|
Zahllast
gerundet
|
310.201,00
|
Zahllast in
Euro
|
22.543,19
BERECHNUNG
BEMESSUNGSGRUNDLAGE -KÖRPERSCHAFTSTEUER 1994
|
|
1994
|
Text
|
in
ÖS
|
Verlust § 184 BAO lt. Bp - basierend auf
Bilanz der Bw.
|
-1.829.000,00
|
Ausbuchung lt. Bp Tz. 24
|
-4.402.000,00
|
zzgl. Gewinnerhöhung
|
+3.300.000,00
|
abzgl. USt-Passivierung
|
-675.120,00
|
zzgl. KSt-Vz
|
15.000,00
|
zzgl. verd. Ausschüttung
|
759.720,00
|
Einkommen
|
-2.831.400,00
|
Festsetzung in
Höhe der Mindestkörperschaftsteuer
|
15.000,00
|
Abgabenbetrag in
Euro
|
1.090,09
BERECHNUNG
BEMESSUNGSGRUNDLAGE - KAPITALERTRAGSTEUER 1994 -
1996
|
Text
|
1994
|
1995
|
|
in
ÖS
|
in
ÖS
|
verdeckte Ausschüttung
|
759.720,00
|
600.000,00
|
zzgl. KeSt
|
214.280,00
|
169.231,00
|
= Bemessungsgrundlage
|
974.000,00
|
769.231,00
|
Steuersatz
|
22 %
|
22 %
|
Kapitalertragsteuer
|
214.280,00
|
169.231,00
|
insgesamt 1994 -
1996
|
383.511,00
|
Abgabe in
Euro
|
27.870,83
Wien,
8. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 39 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 19 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AuflösungstatbestandLiquidationLöschung im Firmenbuchdeklaratorische WirkungVermögenslosigkeitfehlende ParteifähigkeitWerklieferungen der BauwirtschaftUmsatzsteuerschuldVerschaffung der Verfügungsmachtschlüssiges VerhaltenSchätzungsberechtigungnicht erfasste Entgelteverdeckte Ausschüttung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0892-W/02
- Stammnummer
- 7619
- Gültig
- 08.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF