…trotz rechtzeitiger Antragstellung, die Überrechnung auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin durchgeführt werden können. Da dieser Teil der Umsatzsteuer 12/2003 verspätet entrichtet worden wäre, sei die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgt. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom…
…des U 31 erfolgte vielmehr erst mit 10.08.2006, also für die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer 05/2006 verspätet. Der bloße Hinweis der Bw. darauf, dass "aus ungeklärter Ursache" das Formular mit der entscheidenden Überrechnungsweisung vom Konto der BB auf das Konto der Bw…
…Versehen einer Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters der Miteigentümergemeinschaft zum verspäteten Überrechnungsantrag gekommen. Zu ergänzen sei, dass es sich bei der Angestellten um eine sehr zuverlässige, langjährige Mitarbeiterin handle. Da die Berufungswerberin kein grobes Verschulden treffe, der Abgabenbehörde aufgrund der verspäteten Überrechnung kein Schaden entstanden sei…
…Ein Teil, der am 15. Juli 2003 fälligen Abgaben sei erst am 16. Juli 2003 entrichtet worden. Die Entrichtung durch Überrechnung sei einen Tag verspätet erfolgt. Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO sei in der Berufung unvollständig wiedergegeben worden, da der Passus, über eine…
…auf sich und muss die daraus resultierende verspätete Abdeckung seiner Abgaben als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage tragen (vgl. VwGH 22.3.1995, 94/13/0264 zu § 236 BAO). Wird eine solche Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines der Umbuchung oder Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen…
…gleichzeitig mit der Erstattung der Selbstanzeige zu entrichten sind. Eine Nachfrist zur Entrichtung ist nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall hätte die Entrichtung der verspätet gemeldeten Umsatzsteuerzahllast für Mai 2005 daher im Zeitpunkt der Einreichung der Voranmeldung am 12. September 2005 erfolgen müssen. Die strafbefreiende Wirkung…
…210 BAO fällig gewesen sei, habe die Zahlungsverpflichtung bestanden und es seien Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen. Die Überrechnung des Guthabens von € 196,62 am 19. Juni 2009 sei in der Stundungszinsenberechnung berücksichtigt worden. Da also im besagten Zeitraum vom 21. April 2009 bis zum 13…
…abgegeben worden, wie in der Berufung behauptet. Die Bescheidbuchung der Umsatzsteuer 2002 und die verspätete Tilgung der Umsatzsteuer 2002 durch die Überweisung vom 16. März 2004 in Höhe von 422.000,00 € (Auftraggeber: AB GmbH in 4020 Linz) hätten daher am 13. April 2004…
…Überrechnung bzw. Abdeckung der Umsatzsteuerschuld des Bw. verwendet wird. Der Antrag auf Umbuchung des Guthabens wurde schließlich am 20. Oktober 2009 gestellt, wie der Bw. in seinem Antrag vom 13. November 2009 selbst ausführt. Aus dieser zeitlichen Abfolge ergibt sich die den SZ verursachende verspätete…
…Begründung führte die steuerliche Vertreterin des Bw. aus, dass durch die verspätete Abweisung des Ansuchens es der Mandantschaft (offensichtlich der selben steuerlichen Vertreterin) nicht möglich gewesen sei , die Umsatzsteuer Dezember 1997 - wie ursprünglich beabsichtigt - durch das am obigen Abgabenkonto bestehende Guthaben termingerecht zu entrichten. Gemäß …
…von € 319.999,95 durch Übertragung mit Entrichtungstag 30. August 2004, dem Tag der Entstehung des Guthabens auf dem Gegenkonto, somit verspätet getilgt gewesen wäre. Mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 2005 wies das Finanzamt den Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs…
…Frage, ob dies der Fall gewesen sei, weil sie nicht gemeldet oder weil sie nicht verarbeitet worden wären, bliebe eine Beweisfrage. Der objektive Tatbestand der verspäteten Meldung werde daher nicht zugestanden. Auch habe sich der Bw. nicht damit verantwortet, die Voranmeldungen gefaxt zu haben. Vielmehr…
…dass ein Teil der Steuerschuld der Bw. durch Überrechnungsanträge vom Finanzamtskonto der P-GmbH beglichen worden wäre. Dabei wäre aber einer Mitarbeiterin ein Aufmerksamkeitsfehler passiert: Auf Grund der zahlreichen Buchungen zwischen Juni und August 2002 (Festsetzung Körperschaftsteuer 2001 und Gutschrift über € 25,211.242…
…UFS 22.8.2008, RV/0604-L/08 mwN). Sowohl in der Eingabe vom 23.8.2007 zur verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2006 als auch in der gegenständlichen Berufung wurde darauf hingewiesen, dass zeitgerechte Überrechnungsanträge gestellt worden wären, mit denen die Abgabe (zumindest zum…
…wurde erwogen: Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der…
…2004 entrichtet worden war. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.2.2005 von der steuerlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer 2003 nicht auf eine Nachlässigkeit zurückzuführen sei. Auf Grund eines Gespräches mit dem Berufungswerber sei festgestellt worden…
…und darauf hingewiesen, dass der Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge zu betrachten sei, die Verhängung desselben nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liege. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Überrechnung des Guthabens auf StNr. 001 erst mit Entrichtungstag 18. November 2011 durchgeführt worden sei, da zu…
…umso mehr aufgrund der Tatsache, dass dem Fiskus durch die verspätete Zahlungsleistung ein Schaden entstanden sei, da auch die Vorsteuer beim Betriebsübernehmer erst nach Ergehen des Umsatzsteuerbescheides 2010 und der damit verbundenen Überrechnung geltend gemacht worden sei. Daher möge das Finanzamt vom eingeräumten Auslegungsspielraum im…
…€ 30.000,00 gelegen ist und dass die Umsatzsteuernachforderung aufgrund der Betriebsübergabe des Bw. und der dafür verhängte Säumniszuschlag durch eine Überrechnung vom Abgabenkonto der Übernehmer und durch laufende Ratenzahlungen bis 25. August 2003 entrichtet worden ist. Zwar ergibt sich aus der Bestimmung des…
…dass die Erwerberin des Unternehmens der Bw. die Vorsteuer fristgerecht geltend gemacht habe. Eine Umbuchung ihres Guthabens habe erst nach "verspäteter Gutbuchung" seitens des Finanzamtes veranlasst werden können. Die verzögerte Vergabe einer Steuernummer an die Unternehmenserwerberin könne nicht der Bw. angelastet werden. Über die Berufung…