Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0778-G/06
Säumniszuschlag für verspätet entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0778-G/06vom 07.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse,
vertreten durch Steuerberater, vom 18. September 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes A. vom 7. September 2006 betreffend Abweisung des Antrages
gem. § 217 Abs. 7 BAO auf Aufhebung des
Säumniszuschlages für Umsatzsteuer 05/2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.8.2006 wurde der Berufungswerberin (in
der Folge: Bw.) von der Umsatzsteuer 05/2006 ein Säumniszuschlag mit 2% von
€ 49.931,80 idHv. € 998,64 vorgeschrieben, da die
Umsatzsteuer 05/2006 nicht bis 17.7.2006 entrichtet worden war. Mit
Antrag vom 1.9.2006 stellte die Bw. (bzw. deren steuerliche Vertretung) den
Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO und
führte begründend aus: Für die Umsatzsteuervoranmeldung für
Mai 2006 (fällig 17.7.) habe sich eine Zahllast von € 49.931,80
ergeben. Diese Zahllast sollte aber mit der Überrechnung der Firma BB,
St.Nr. 12345 abgedeckt werden. Die BB habe die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
für April (Zl € 6.617,54) und Mai Überschuss
(€ 43.382,46) an das Finanzamt übermittelt. Der Differenzbetrag
von € 6.617,4 auf die an die Bw. zu überrechnenden
€ 50.000,- sei auch bereits am 19.6.2006 von der BB vorzeitig bezahlt
worden. Um die Überrechnung bzw. die Prüfung der
Vorsteuerüberrechnung zu dokumentieren, sei von der BB das U 31, das
Umsatzsteuer-Journal für den Monat Mai und die TR bzw. ER 2 dem
Finanzamt in Schriftform übermittelt worden. Leider sei nur das
U 31 in Schriftform aus ungeklärter Ursache nicht beim Finanzamt
eingelangt (UVA, Journal und Teilrechnung lägen dem Finanzamt aber vor),
sodass die Überrechnung an die Bw. nicht rechtzeitig erfolgt sei, obwohl
das Guthaben schon einen Monat vor Fälligkeit am Lastschriftenkonto der BB
zur Verfügung gestanden sei. Es werde daher namens und auftrags der
Bw. ersucht, den Säumniszuschlag gutzuschreiben, da an der Säumnis
(§ 217 Abs. 7 BAO) kein grobes Verschulden noch eine Unrichtigkeit bzw.
Verspätung vorliege.
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 7.9.2006
ab unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 217 BAO. Im
Antragsfall sei unbestritten, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde
liegende angemeldete Umsatzsteuer für 05/2006 nicht bis zum
Fälligkeitstermin 17.7.2006 entrichtet worden sei. Nach der
Aktenlage sei auch keine ausnahmsweise Säumigkeit des § 217 Abs. 5 BAO
gegeben, weil der Umsatzsteuerteilbetrag für den Monat März schon
nicht zeitgerecht entrichtet worden war. Maßgebend für das Vorliegen
einer ausnahmsweisen Säumnis seien die Verhältnisse
je Abgabenkonto.
Grobes Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte
Fahrlässigkeit anzusehen sei. In sachverhaltsmäßiger
Hinsicht sei lediglich vorgetragen worden, dass die Beilage zur
Umsatzsteuervoranmeldung aus ungeklärter Ursache nicht beim Finanzamt
eingelangt sei. Nach Lehre und Rechtsprechung liege grobes Verschulden vor, wenn
das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des §
1332 ABGB anzusehen sei. Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lasse. Dabei sei an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer
Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Ein Parteienvertreter
habe die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige
Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen
sichergestellt sei. Es sei daher dieses Vorbringen nicht geeignet, das
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO
aufzuzeigen. Da in diesem Fall sehr wohl ein grobes Verschulden vorliege, sei
der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bw. rechtzeitig
Berufung und brachte vor: Die Berufung richte sich gegen die Begründung zum
Bescheid, denn es liege kein grobes Verschulden vor, da ja die UVA
(elektronisch), das Umsatzsteuerjournal und die Eingangsrechnung von der BB
schriftlich dem Finanzamt übermittelt worden seien, bzw. auch dem Finanzamt
schon einen Monat vor Fälligkeit vorgelegen seien (siehe RAE Rz 915). Nur
das gleichzeitig abgegebene U 31 sei aus ungeklärter Ursache nicht beim
Finanzamt eingelangt. Da dem Finanzamt wirklich kein Nachteil entstanden sei -
das Guthaben habe ja vor Fälligkeit bereits über einen Monat am
Lastschriftkonto der BB bestanden - bedeute die Vorschreibung eine erhebliche
Härte.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt dem UFS zur Entscheidung vor und führte
ergänzend aus, dass zwischen den beiden angeführten Steuerkonten
keinerlei Zusammenhang bestehe. Weiters fehle eine ausführliche
Begründung. Als Steuerberater hätte man bei genauer Durchsicht der
Konten den Fehler schon früher erkennen müssen. Was die Sorgfalt bei
Einhaltung von Terminen und Friste anlange, sei außerdem bei
rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab anzulegen als bei
rechtsunkundigen Personen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gesetzlichen Bestimmungen in der
entscheidungswesentlichen Fassung lauten: § 217 Abs. 1 BAO: Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages. ...... Abs. 5: Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
...... Abs. 7: Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt. ......
Der Säumniszuschlag ist eine objektive
Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der
Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155; 24.2.2004,
98/14/0146). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind
grundsätzlich unbeachtlich, insbesondere setzt die Verwirkung von
Säumniszuschlägen kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (z.B.
VwGH 4.8.2005, 2001/17/0158).
Für das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis
nach § 217 Abs. 5 BAO sind die Verhältnisse je Abgabenkonto
maßgebend (Ritz,
BAO3, § 217 Tz
36).
Kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO liegt
vor, wenn das Verschulden als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist (somit
bei minderem Grad des Versehens iSd § 308 Abs. 1 zweiter Satz BAO),
vgl. Ritz, BAO3,
§ 217 Tz 43, oder als Nachlässigkeit (§ 1332 ABGB). Auffallend
sorgloses Verhalten schließt leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. auch
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO3, § 308
Anm 9). Das (grobe) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten (vgl. zu § 308 z.B. VwGH 25.11.1999, 99/15/0118;
26.4.2000, 2000/14/0006-0008). Auffallend sorglos handelt, wer die
für die Einhaltung von Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt, vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 90/16/0229; 15.6.1993, 93/14/0011; 17.2.1994, 93/16/0020;
6.10.1994, 93/16/0075, 93/16/0076, 17.2.1994, 93/16/0020; 15.5.1997, 96/15/0101;
15.3.2001,98/16/0051.
Bei § 217 Abs. 7 BAO handelt es sich um einen
Begünstigungstatbestand, bei dem die amtswegige Ermittlungspflicht
gegenüber der Beweislast des Begünstigungswerbers in den Hintergrund
tritt. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1274). Der Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO unterliegt einer erhöhten Behauptungs- und Beweislast
des Antragstellers.
Im Lichte der obigen Ausführungen hat die Bw. nicht
ausreichend dargelegt, dass sie (bzw. den Vertreter, dessen Verschulden der
Vertretenen zuzurechnen ist) kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO
an der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer für 05/2006 trifft.
Die Bw. hat lediglich vorgebracht, dass es zu keiner rechtzeitigen
Überrechnung des Guthabens vom Konto der BB auf das Konto der Bw. gekommen
ist. Dass eine solche Überrechnung geplant war, hat sie dargelegt.
Ebenso ist aus dem Steuerakt der BB ersichtlich, dass zur
Dokumentation der Rechtmäßigkeit des in der UVA 05/2006 ausgewiesenen
Guthabens dem Finanzamt die entsprechende Eingangsrechnung und das
Umsatzsteuer-Journal für 05/2006 übermittelt worden sind. Ein Eingang
der Beilage U 31 zur UVA mit dem Auftrag zur Überrechnung des
Guthabens auf das Konto der Bw. ist nicht dokumentiert bzw. dem Steuerakt nicht
zu entnehmen. Die Eingabe des U 31 erfolgte vielmehr erst mit 10.08.2006,
also für die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer 05/2006
verspätet. Der bloße Hinweis der Bw. darauf, dass
"aus ungeklärter Ursache" das
Formular mit der entscheidenden Überrechnungsweisung vom Konto der BB auf
das Konto der Bw. zur Abdeckung der Umsatzsteuerzahllast 05/2006 beim Finanzamt
nicht eingelangt sei, vermag nicht aufzuzeigen, worin das mangelnde Verschulden
der Bw. an diesem Nichteinlangen des Formulars gelegen wäre. Es wurde nicht
einmal behauptet, dass dieses Formular rechtzeitig an das Finanzamt
übermittelt worden wäre bzw. nicht dargelegt, wie es zu dieser
fehlenden bzw. verspäteten Antragstellung kommen konnte. Schon diese
fehlende Konkretisierung im Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens hat
zwangsläufig die Abweisung des Antrages zur Folge (vgl. Fischerlehner,
ecolex 2004, 412), denn auch aus der Aktenlage lässt sich nichts entnehmen,
was auf mangelndes grobes Verschulden des Bw. schließen
ließe.
Grundsätzlich trifft die Beweislast die Behörde,
doch wird in Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum
Gegenstand haben und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt
werden, und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
zu prüfen ist, eine Beweislast des Antragstellers anzunehmen sein (vgl.
VwGH zu § 39 Abs. 2 AVG vom 27.6.1997, 96/19/0256;
27.3.1996, 94/12/0298; zu § 236 BAO vom 25.10.2006, 2004/15/0150),
wenngleich dies nicht so aufgefasst werden kann, dass die Behörde jeder
Ermittlungspflicht entbunden wäre. Wenn sich aber wie im
berufungsgegenständlichen Fall aus der Aktenlage keinerlei Hinweis auf ein
mangelndes grobes Verschulden der Bw. bzw. dessen Vertreters entnehmen
lässt, wäre es an letzteren Personen gelegen gewesen, Nachweise
hiefür vorzulegen.
Zudem muss bemerkt werden, dass die steuerliche Vertretung
der Bw. seit Jahren sowohl das elektronische Akteneinsichtsrecht beim Steuerakt
der Bw. als auch bei der BB innehat. Es hätte nur zweier einfacher
Kontostandsabfragen kurz vor dem Fälligkeitstag bedurft, um die
unterbliebene Überrechnung des Guthabens zu erkennen bzw. um eine
rechtzeitige Eingabe oder Urgenz beim Finanzamt durchzuführen. Schon diese
nicht erfolgte, jedenfalls zumutbare, bei einem rechtskundigen Vertreter
vorauszusetzende Fristenüberwachung ist eine als grobes Verschulden zu
wertende Sorgfaltspflichtverletzung zu werten, die eine Aufhebung des
Säumniszuschlages ausschließt. Bei einem Parteienvertreter ist
insofern jedenfalls ein strengerer Maßstab anzulegen. Auf die
Begründung im Abweisungsbescheid wird verwiesen. Weiters hätte
ein Überrechnungsantrag (bereits im Zuge der Übermittlung der UVA der
BB) elektronisch erfolgen können, ein solcher ist aber nicht
eingegangen. Auch aus dem Vorbringen, dass das Guthaben bereits mehrere
Wochen vor Fälligkeit auf einem (anderen) Steuerkonto zur Verfügung
stand, kann für die Bw. in diesem Verfahren nichts gewonnen werden, da
§ 217 Abs. 7 BAO ausschließlich auf das (fehlende) grobe
Verschulden an der Säumnis abstellt und beispielsweise nicht auf einen
verursachten Schaden für den Abgabengläubiger. Ebenso ist auch das
Vorliegen einer allfälligen erheblichen Härte für den
Säumigen durch die Vorschreibung des Säumniszuschlages hier
unbeachtlich und nicht zu prüfen. Der Hinweis der Bw. auf Rz 915
der Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE), AÖF Nr. 95/2004,
vermag an der Sachlage ebenso nichts zu ändern: die Umsatzsteuer wurde
nicht auf ein unzutreffendes Abgabenkonto entrichtet und danach auf das richtige
Konto überrechnet, sondern wurde die Gutschrift auf dem richtigen
Abgabenkonto gebucht, aber nicht zeitgerecht auf das Konto der Bw.
überrechnet.
Wenn auch nicht tatbestandsmäßig, aber so doch
im Hinblick auf den Gesetzeszweck (Säumniszuschlag als Druckmittel zur
rechtzeitigen Entrichtung) nicht gänzlich außer Acht zu lassen, ist
weiters der Umstand, dass es bei der Bw. des öfteren zu verspäteten
Abgabenentrichtungen kommt (so auch bereits wieder aufgrund der verspäteten
Entrichtung der Umsatzsteuer für 07/2006).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 7. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Säumniszuschlagverspätete Überrechnung eines Umsatzsteuerguthabensverspätete EntrichtungBegünstigungstatbestandBeweislastBehauptungspflichtErmittlungspflichtgrobes Verschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0778-G/06
- Stammnummer
- 29857
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF