Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0699-L/05
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0699-L/05vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch M, vom
19. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
9. Februar 2005 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.2.2005 wurde ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 109,01 festgesetzt, weil die
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von 5.450,72 nicht bis 16.2.2004 entrichtet
worden war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.2.2005
von der steuerlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass die
verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer 2003 nicht auf eine
Nachlässigkeit zurückzuführen sei. Auf Grund eines
Gespräches mit dem Berufungswerber sei festgestellt worden, dass die im
Zusammenhang mit R erwirtschafteten Umsätze als freier Dienstnehmer nicht
wie fälschlicherweise angenommen gem. § 6 Abs. 2 Z.19 UStG der
unechten Umsatzsteuer unterliegen, sondern normal umsatzsteuerpflichtig seien.
Die Umsatzsteuer 2003 sei erst im August 2004, anlässlich der richtigen
umsatzsteuerrechtlichen Behandlung, gemeinsam mit den Umsatzsteuern 1999, 2000,
2001 und 2002 an R nachverrechnet worden. Die Bezahlung der Umsatzsteuer durch
den Auftraggeber sei erst am 17.11.2004 durch Überrechnung auf das
Steuerkonto des Berufungswerbers erfolgt. Letztendlich wurde ersucht, den
Säumniszuschlag mit Null festzusetzen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 26.4.2005 als unbegründet ab. So seien die
Gründe die zum Zahlungsverzug geführt hätten grundsätzlich
unmaßgeblich.
Im Vorlageantrag vom 20.5.2005 wurde neuerlich darauf
hingewiesen, dass der Berufungswerber erst im August 2004 von der
Umsatzsteuerpflicht der von R im Jahr 2003 erwirtschafteten Umsätze
erfahren habe. Da diese Umsatzsteuerbeträge in zwei Teilbeträgen und
zwar erst am 17.11.2004 und 20.1.2005 vom Leistungsempfänger
überwiesen worden seien, liege kein Verschulden im Sinne des § 217
Abs. 7 BAO vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs.2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der
erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Umsatzsteuer 2003
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, kein
Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO und auch keine
ausnahmsweise Säumnis im Sinne des Abs. 5 vorliegt (so hat die Säumnis
mehr als fünf Tage betragen). Die Umsatzsteuer für 2003 hat €
5.450,72 betragen und war der erste Säumniszuschlag daher mit 2%, somit mit
€ 109,01 zu bemessen.
Im Vorlageantrag wurde dezidiert auf die Möglichkeit
der Antragstellung gem. § 217 Abs. 7 BAO hingewiesen und das Vorliegen
eines Verschuldens verneint und zwar unter Hinweis darauf, dass man erst
verspätet von der Umsatzsteuerpflicht erfahren habe und der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuerbeträge erst am 17.11.2004 bzw. am
20.1.2005 überwiesen habe.
Da Berufungserledigungen grundsätzlich auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung Bedacht zu nehmen haben, ist ein im
Zuge einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellter Antrag
gem. § 217 Abs. 7 bei der Entscheidung über die Berufung zu
berücksichtigen (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Kommentar zur BAO, §
217 Tz 44).
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden vorliegt oder das Verschulden nur als leichte Fahrlässigkeit zu
qualifizieren ist. Von leichter Fahrlässigkeit spricht man, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Demgegenüber wird grobe Fahrlässigkeit mit auffallender Sorglosigkeit
gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden
und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt. Dies wird in der Rechtsprechung auch mit einem extremen Abweichen
von der gebotenen Sorgfalt umschrieben, das subjektiv auch in diesem Maße
vorwerfbar ist (Ritz, SWK 2001,S. 337ff).
Kein Verschulden liegt vor, wenn Handlungen (oder
Unterlassungen) eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde liegt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner
(z.B. wie gegenständlich ein Unternehmer für
Umsatzsteuervorauszahlungen) von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgehend die
Selbstberechnung der Abgabe vornimmt und den selbst berechneten Betrag
entrichtet. Ob eine Rechtsansicht vertretbar ist, ist an Hand des Gesetzes und
vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu entscheiden.
Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen die vom
Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit als freier Dienstnehmer nach sieht
zieht, ist im Umsatzsteuergesetz geregelt. Diesbezüglich liegt weder eine
Rechtsfrage vor, die von der Rechtsprechung uneinheitlich gelöst wird, noch
werden von der Judikatur oder Lehre abweichende (vertretbare) Rechtsansichten
vertreten. Der den gegenständlichen Säumniszuschlag auslösenden
vom Berufungswerber zu verantwortenden unrichtigen Selbstbemessung liegt eine
nicht vertretbare Rechtsansicht zu Grunde. Existieren keine divergierenden
Rechtsmeinungen, ist die Rechtslage vielmehr eindeutig, handelt ein
Steuerpflichtiger auffallend sorglos, wenn er sich nicht Gewissheit über
die Rechtslage verschafft. Nach Lage der Akten war der Berufungswerber
jedenfalls seit 2002 steuerlich vertreten und hätte sich dieser
rechtzeitig, unter Offenlegung des Sachverhaltes über die Rechtslage bei
seiner steuerlichen Vertretung bzw. allenfalls beim Finanzamt Gewissheit
verschaffen müssen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung³, §
217 Tz 48). Aus der Aktenlage geht hervor, dass besagtes Gespräch erst im
August 2004 geführt wurde. Daher langten die berichtigten
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002 samt Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens erst am 29.12.2004 beim Finanzamt ein. Die
Umsatzsteuererklärung für 2003 wurde gleichfalls am 29.12.2004
eingereicht und wies diese besagte Restschuld im Ausmaß von €
5.450,72 aus. Da auf Grund der mangelnden rechtzeitigen Erkundigung nicht mehr
von einer leichten Fahrlässigkeit gesprochen werden kann, vermag die
erkennende Behörde auch nicht dem Antrag auf Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages zu folgen. Dass die Gelder erst zu einem späteren
Zeitpunkt geflossen und daher nicht für die rechtzeitige Entrichtung der
Umsatzsteuern zur Verfügung gestanden sind, ist nur Folge der nicht
zeitgerechten Erkundigung. Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass mit Bescheid vom
11.12.2006 die Entscheidung über die Berufung gem. § 281 in Verbindung
mit § 282 BAO ausgesetzt wurde. Da der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis
vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 die Berufungsentscheidung des UFS vom 5.1.2005,
RV/0559-L/04 aufgehoben und die Aufhebung im wesentlichen damit begründet
hat, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96
letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, konnte das
gegenständliche Berufungsverfahren wieder fortgesetzt werden.
Linz, am 4.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0699-L/05
- Stammnummer
- 28252
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF