Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0449-W/05
Unbilligkeit in der Einhebung eines Säumniszuschlages für Umsatzsteuer aus der Betriebsübergabe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-W/05vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 2. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom
24. März 2003 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag gemäß
§ 236 BAO vom 17.
März 2003 begehrte der Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht eines
Säumniszuschlages in Höhe von € 4.393,84, welcher für
die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer 2000 verhängt wurde.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die
Umsatzsteuer 2000 den Eigenverbrauch für den Übergang des Betriebes
des Bw. an seine Kinder betreffe, die diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend
machen könnten.
Dem Staat sei durch die verspätete Entrichtung kein
Schaden erwachsen, da die Nachfolgefirma die Vorsteuer erst für den Monat
Jänner 2003 (fällig 15. März 2003) geltend machen könne. Der
Staat habe also keine Vorfinanzierungsstellung bei diesem eher an sich
aufkommensneutralen Umsatzsteuervorgang.
Es werde daher ersucht, ausnahmsweise den
Säumniszuschlag nachzusehen, da wie ausgeführt, keinerlei Schaden
für den Staat entstanden sei.
Mit Bescheid vom 24. März 2003 wurde das
gegenständliche Nachsichtsansuchen von der Abgabenbehörde erster
Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die im Nachsichtsansuchen
vorgebrachten Gründe nicht geeignet erscheinen, um in der Einhebung des
Säumniszuschlages nach der Lage des Falles eine Unbilligkeit erblicken zu
können.
Der vom Gesetz geforderte Tatbestand der Unbilligkeit
stelle auf die Einhebung ab und könne im allgemeinen dann angenommen
werden, wenn die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben
würden.
Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des
Einzelfalles sei dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtlage festzustellen sei, die alle vom betreffenden Gesetz
erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe.
Gegen diesen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 24. März 2003 richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 2. April 2003, im Rahmen derer seitens des Bw.
ausgeführt wird, dass sich die Unbilligkeit der Einhebung unter anderem
dadurch ergebe, dass der Bw. nur mehr ein Pensionseinkommen und einen Bezug
seitens der Wirtschaftskammer beziehe und deshalb die Einhebung des
Säumniszuschlages in Höhe von € 4.393,84 tatsächlich
unbillig sei, da die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gegeben
wären. Außerdem verweise der Bw. darauf, dass, wie schon
erwähnt, die gegenständliche Gesetzesbestimmung nicht alle
Steuerpflichtigen treffe, da sie ja nur bei Übergaben zur Anwendung komme
und überdies für den Staat kein Steuermehraufkommen bedeute.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2003 wurde
die gegenständliche Berufung seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
mit der Begründung abgewiesen, dass eine persönliche Unbilligkeit in
der Abgabeneinhebung nicht vorliege, eine Unverhältnismäßigkeit
der wirtschaftlichen Nachteile des Bw. im gegenständlichen Fall nicht zu
ersehen sei und alle Abgabepflichtigen in gleichartiger Situation einen Weg der
Ratenvereinbarung angeboten bekommen würden.
Auch liege eine sachliche Unbilligkeit nicht vor, weil sich
der gegenständliche Fall als eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
darstelle.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 8. Jänner 2004 wird
weiterhin beantragt, der Berufung stattzugeben und zur Begründung
ausgeführt, dass der Hinweis der Behörde auch die Möglichkeit der
Ratenvereinbarung ins Leere gehe, da ja die Gesamtbelastung gleich bleibe und
die Existenzgefährdung auch bei einer Ratenzahlung bestehe.
Diesbezüglich sei die Einhebung unbillig.
Was die sachliche Unbilligkeit betreffe, so sei darauf
hinzuweisen, dass der Effekt der Rechtslage vom Gesetzgeber in diesem Fall
sicher nicht gewollt sei, weshalb auch hier Unbilligkeit vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Abs. 2:
Abs. 1 findet auch auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist
des § 238 BAO zulässig.
Die Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung im Sinne des
§ 236 Abs. 1 BAO kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt eine persönliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung voraus, dass die Abgabeneinbringung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand
ergeben, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der
Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen
entstehenden Nachteil vorliegt. Eine persönliche Unbilligkeit liegt
insbesondere dann vor, wenn gerade durch die Einhebung der Abgaben die Existenz
des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der
Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese muss gerade durch die
Einhebung der Abgaben verursacht oder entscheidend mitverursacht sein.
Im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens hat der
Nachsichtswerber von sich aus alle Gründe vorzubringen und alle
entsprechenden Unterlagen vorzulegen, welche eine im Einzelfall gelegene
Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung begründen würden. Im
gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen eines wirtschaftlichen
Missverhältnisses zwischen der Einhebung der Abgabe und dem im Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen weder ausdrücklich behauptet,
noch entsprechende Argumente dafür vorgebracht. Zutreffend hat die
Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, dass einer eventuell gegebenen Unbilligkeit in der sofortigen
Einhebung des verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages durch die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung abgeholfen werden könnte (vgl. VwGH
vom 14. Jänner 1991, 90/15/0060).
Der Einwand des Berufungswerbers im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz dahingehend, dass die
Gesamtbelastung gleich bleibe und auch die Existenzgefährdung bei einer
Ratenzahlung bestehe, kann seitens des unabhängigen Finanzsenates nicht
nachvollzogen werden. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Einkommen des Bw.
in den Jahren 2002 und 2003 jeweils über € 30.000,00 gelegen ist
und dass die Umsatzsteuernachforderung aufgrund der Betriebsübergabe des
Bw. und der dafür verhängte Säumniszuschlag durch eine
Überrechnung vom Abgabenkonto der Übernehmer und durch laufende
Ratenzahlungen bis 25. August 2003 entrichtet worden ist.
Zwar ergibt sich aus der Bestimmung des § 236 Abs. 2
BAO, dass eine Abgabennachsicht auch für bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten bei Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
möglich ist, jedoch zeigen im gegenständlichen Fall die
Einkommensverhältnisse des Bw. und auch der Umstand, dass die Abdeckung des
Abgabenrückstandes in einem relativ kurzen Zeitraum durch Leistung
entsprechend hoher Ratenzahlungen möglich war, dass eine persönliche
Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung im gegenständlichen Fall zweifelsfrei
nicht gegeben ist.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es, verglichen mit
andern Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der am 28.
Jänner 2003 erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 eine Nachforderung
von € 219.002,42, welche spätestens am 15. Februar 2001
fällig war. Die entsprechend der Bestimmung des § 217 BAO erfolgte
Festsetzung des Säumniszuschlages stellt eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage dar und zweifellos ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis.
Dem Vorbringen des Bw. dahingehend, dass dem Staat durch
die verspätete Entrichtung kein Schaden erwachsen sei, da die
Nachfolgefirma die Vorsteuer erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner
2003 zum 15. März 2003 geltend gemacht habe und somit der Republik
Österreich keinerlei Schaden entstanden sei, kann keine sachliche
Unbilligkeit des Einzelfalles begründen. Im Falle von unentgeltlichen
Betriebsübergaben stehen einander regelmäßig Übergeber und
Übernehmer als zwei unterschiedliche Steuersubjekte gegenüber. Eine
gleichsam saldierende Betrachtungsweise kommt aufgrund der Unterschiedlichkeit
dieser Steuersubjekte nicht in Betracht. Im Umsatzverhältnis zwischen zwei
Unternehmern stehen einander regelmäßig
Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung bei einem Unternehmer und
Vorsteuerabzugsberechtigung beim anderen Unternehmer gegenüber, ohne dass
deswegen gesagt werden könnte, Säumniszuschlage, die auf die nicht
fristgerecht zum Fälligkeitstag entrichtete Umsatzsteuerzahlungen
zurückzuführen sind, seien mit Rücksicht auf eine gleichzeitig
einem anderen Unternehmen zustehenden, aber noch nicht geltend gemachten bzw.
realisierten Vorsteuerabzug unbillig (vgl. z.B. VwGH vom 17. 9.1997,
93/13/0080).
Eine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung des
verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages kann daher seitens des
unabhängigen Finanzsenates keinesfalls erblickt werden.
Da mangels Vorliegen einer Unbilligkeit in der
Abgabeneinhebung die gegenständliche Berufung aus Rechtsgründen
abzuweisen war, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagBetriebsübergabeUmsatzsteuerVorsteuerpersönliche Unbilligkeitsachliche Unbilligkeitsteuerneutral.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-W/05
- Stammnummer
- 14900
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF