Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0009-W/04
Säumniszuschlag, grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-W/04vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai und Juni 2003 wurde durch das Ministerium eine Toleranzfrist von 2 Wochen bei elektronischer Einreichung im Weg von FinanzOnline festgelegt, innerhalb derer von der Verhängung einer Zwangsstrafe oder eines Verspätungszuschlages abzusehen war. Wenn ein Steuerberater im Vertrauen auf eine Toleranzfrist eine dieser Voranmeldungen einen Tag verspätet mittels FinanzOnline einreicht und die Abgaben entrichtet, kann in diesem Vorgehen kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO gesehen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. J. Wieser Steuerberatungs GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Melk
über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
entschieden:
Den
Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Melk hat am 11.
August 2003 drei Bescheide über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen erlassen. Folgende Abgabenschuldigkeiten wurden
nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen entrichtet:
Umsatzsteuer 5/2003 in
Höhe von € 93.176,93, Lohnsteuer 6/2003 in Höhe von
€ 38.075,15 und Dienstgeberbeitrag 6/2003 in Höhe von €
13.806,55. Daraus resultiert eine Säumniszuschlagsvorschreibung in der
Gesamthöhe von € 2.901,17.
Dagegen richtete sich die
Berufung vom 28. August 2003, worin ausgeführt wird, dass die Wirksamkeit
des Überrechnungsantrages zur Begleichung der gegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten mit 16. Juli 2003 gegeben gewesen sei.
Gemäß
§ 217
Abs. 5 BAO entstehe die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages nach § 217 Abs.2 BAO nicht, wenn die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage betrage. Hier sei lediglich eine Verspätung
von einem Tag gegeben.
Weiters sei auf die Bestimmung
des § 217 Abs. 7 BAO hinzuweisen, wonach auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen seien,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliege.
Die Selbstberechnung sei
richtig erfolgt, daher liege kein grobes Verschulden vor.
Zur eintägigen
Verspätung in der Entrichtung sei es durch Probleme mit der elektronischen
Übermittlung durch Finanzonline gekommen. Mit Erlass des BMF vom 8. Juli
2003 sei den Schwierigkeiten in der Startphase insoweit Rechnung getragen
worden, dass für Einreichungen bis 29.Juli 2003 eine Toleranzfrist
geschaffen worden sei, in der keine Zwangsstrafen oder
Verspätungszuschläge festgesetzt werden durften.
Die Vorschreibung von
Säumniszuschlägen sei zwar nicht expressis verbis erfasst gewesen, es
sei jedoch klar, dass das BMF hier eine allgemeine Toleranzfrist geschaffen
habe, um die Ängste vor einer elektronischen UVA - Einreichung zu
nehmen.
Es werde daher, mangels
Verschuldens und Überschreitung der 5 Tagefrist des § 217 Abs. 5 BAO,
sowie exorbitanter Verzinsung von 700 % pro Jahr, um Aufhebung der Bescheide
ersucht.
Über die Berufung wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2003 abweisend
abgesprochen.
Ein Teil, der am 15. Juli 2003
fälligen Abgaben sei erst am 16. Juli 2003 entrichtet worden. Die
Entrichtung durch Überrechnung sei einen Tag verspätet
erfolgt.
Die Bestimmung des § 217
Abs. 5 BAO sei in der Berufung unvollständig wiedergegeben worden, da der
Passus, über eine in den letzten sechs Monaten bereits eingetretene
Säumnis, nicht angeführt gewesen sei. Die Ausnahmeregelung des §
217 Abs. 5 BAO könne im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden,
da bereits am 16. Juni 2003 eine Säumnis vorlag, dazu werde auf den
Säumniszuschlagsbescheid vom 9. Juli 2003 verwiesen.
Der zitierte Erlass des BMF vom
8. Juli 2003 gelte nur für die Aussetzung der Verhängung von
Zwangsstrafen und Verspätungszuschlägen im Zusammenhang mit der
elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen.
Die Bestimmung des § 217
BAO stelle zwingendes Recht dar und könne durch Weisungen nicht außer
Kraft gesetzt werden.
Die Berufung vermöge keine
Rechtswidrigkeit der Säumniszuschlagsbescheide vom 11. August 2003
aufzuzeigen, daher sei mit Abweisung vorzugehen.
Gegen diese Entscheidung
richtet sich der Vorlageantrag vom 10. Dezember 2003. Ergänzend wurde
ausgeführt, dass die Säumigkeit nicht im Bereich des Steuerpflichtigen
gelegen sei, da eine Überrechnung vorgenommen worden sei, auf die er keinen
Einfluss gehabt habe. Die beantragte Überrechnung sei wegen technischer
Schwierigkeiten mit dem System Finanzonline nicht rechtzeitig durchgeführt
worden. Es gehe dabei um die elektronische Übermittlung eines
Überrechnungsantrages. Es sei nicht vertretbar, dass alle anderen
elektronischen Übermittlungshandlungen wegen technischer Schwierigkeiten
toleriert würden, die verspätete Übermittlung eines
Überrechnungsantrages jedoch nicht.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom
25. März 2004 gebeten eine detaillierte Schilderung des Herganges der
Überrechnungsantragsstellung und Übermittlung zu erstatten, wobei
insbesondere von größter Bedeutung sei, welche Person den
Überrechnungsantrag gestellt habe und wieso bei der Feststellung
technischer Mängel nicht eine fristgerechte Antragstellung per Post
vorgenommen worden sei.
Der steuerliche Vertreter
brachte dazu am 1. April 2004 ergänzend vor, dass der
Überrechnungsantrag durch die steuerliche Vertretung über Finanzonline
gestellt worden sei.
Er bezog sich wiederum auf den
Erlass des BMF über eine Toleranzfrist bei technischen Gebrechen mit dem
System Finanzonline bis 29.Juli 2003.
Der Antrag sei
unverzüglich nach Behebung des Gebrechens mit nur einem Tag Verspätung
gestellt worden, wobei dem Bw. keine Einflussnahme auf den Ablauf des Hergangs
der Einreichung des Überrechnungsantrages zugekommen sei. Ein Verschulden
des Bw. liege nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.5 Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs.6 Wird vor
dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach
Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt
die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Unstrittig ist, dass der, der
Säumniszuschlagsvorschreibung zu Grunde liegende Betrag in Höhe von
€ 145.058,63 nicht fristgerecht - Fälligkeit 15. Juli 2003,
Entrichtung 16. Juli 2003 - entrichtet wurde.
Da der Bw. bereits am 16. Juni
2003 säumig war und somit innerhalb der Frist des § 217 Abs. 5
BAO wiederum Abgabenschuldigkeiten nicht zu den gesetzlichen Terminen entrichtet
wurden, war nach § 217 Abs. 2 BAO ein erster Säumniszuschlag
vorzuschreiben.
Wird ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung
oder im Vorlageantrag gestellt, ist im Sinne des § 280 BAO in der
Berufungserledigung darüber abzusprechen (siehe Ritz, BAO-HB, Seite 155).
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Eine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH
22.11.1996, 95/17/0112).
Keine leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH
15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Unzweifelhaft liegt im gegenständlichen Fall eine
außergewöhnliche Konstellation vor, wenn von einem steuerlichen
Vertreter durch Einführung von Finanzonline neue Aufgabenstellungen zu
bewältigen sind.
Anfangsschwierigkeiten mit den
Neuerungen zur Meldung von Selbstberechnungsabgaben wurden durch das Ministerium
mit der Gewährung einer "Toleranzfrist" Rechnung
getragen.
Dazu erging am 8. Juli 2003 die
Weisung an die Finanzämter bei verspäteter Übermittlung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai oder Juni 2003 von der
Verhängung von Zwangsstrafen und Verspätungszuschlägen abzusehen,
wenn die Einreichung im Weg von Finanzonline innerhalb von 2 Wochen nach den
gesetzlich vorgesehenen Fristen erfolgt.
Nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde ist daher dem Berufungsvorbringen zu folgen, dass bei
einer einen Tag nach der gesetzlichen Frist vorgenommenen Nachmeldung durch
einen steuerlichen Vertreter nicht von grobem Verschulden gesprochen werden
kann.
Es wäre zwar die Möglichkeit offen gestanden die
Meldung per Postsendung fristgerecht vorzunehmen, aber die Regelung zu einer
"Toleranzfrist" zur Gewöhnung an die technischen Neuerungen
rechtfertigt die Annahme, dass ein Zuwarten von einem Tag bei Einreichung eines
Überrechnungsantrages in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum, in
Analogie zu den Vorgaben des Ministeriums, ausnahmsweise nicht mit
Säumnisfolgen belegt sein kann. Dem steuerlichen Vertreter kann bei der
gewählten Vorgangsweise daher keine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit
steuerlichen Belangen seines Klienten angelastet werden.
Den Berufungen war somit spruchgemäß
stattzugeben.
Wien,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-W/04
- Stammnummer
- 9323
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF