Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0759-L/08
Säumniszuschlag bei Rechtsirrtum und verspäteter Überrechnung eines Abgabenguthabens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0759-L/08vom 04.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der C-GmbH, vertreten durch Stockhammer
& Stellnberger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH,
4400 Steyr, Werndlstraße 9, vom 9. November 2007 und vom
21. Mai 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 9. Oktober
2007 und vom 9. Mai 2008 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen wurde
festgestellt, dass die Berufungswerberin für die deutsche D-GmbH in
Österreich verschiedene Dienstleistungen ausgeführt hatte, die als
sogenannte "After Sales Service" verrechnet worden waren. Weiters sei das von
der Berufungswerberin verwendete Material als "Equipment" weiterverrechnet
worden. Die angeführten Leistungen wären gemäß
§ 3a
Abs. 8 lit. c UStG mit österreichischer Umsatzsteuer zu verrechnen gewesen.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und
setzte mit Bescheid vom 11.9.2007 entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen
für März 2006 und März 2007 sowie mit Bescheid vom 25.2.2008 im
wiederaufgenommenen Verfahren die Umsatzsteuer 2005 neu fest. Die Bescheide
wurden von der Berufungswerberin nicht angefochten und erwuchsen in
Rechtskraft.
Aus diesen Umsatzsteuerbescheiden ergaben sich
Nachforderungen, die zur Vorschreibung der gegenständlichen, mit Bescheiden
vom 9.10.2007 und 9.5.2008 festgesetzten Säumniszuschläge betreffend
Umsatzsteuer 03/2006 und 03/2007 sowie Umsatzsteuer 2005 führten.
1) Berufung gegen den
Bescheid vom 9.10.2007
Gegen den Bescheid vom 9.10.2007 wurde mit Eingabe vom
9.11.2007 Berufung erhoben. Zur Festsetzung der Umsatzsteuern für März
2006 und 2007 sei es gekommen, da im Rahmen der Prüfung die bisher
gewählte rechtliche Vorgehensweise nicht geteilt worden sei, und somit die
Umsätze der vergangenen beiden Jahre der Umsatzsteuer unterworfen worden
wären. Der Sachverhalt sei jener, dass die Berufungswerberin für ihre
deutsche Gesellschaft Dienstleistungen in Österreich erbringe. Die
Gutschriften an die Berufungswerberin seien bisher ohne Umsatzsteuer ausgestellt
worden. Rechtlich sei dies gemäß
§ 3 Abs. 4 UStG (gemeint wohl:
§ 3a Abs. 4 UStG) als Besorgungsleistung gewertet worden. Gleichzeitig sei
angenommen worden, dass die Steuerschuld gemäß
§ 19 UStG auf den
Empfänger der Leistung übergehe. Diese Rechtsansicht sei falsch
gewesen. Im Zuge der Umsatzsteuerprüfung sei dies nunmehr richtig gestellt
worden. Es seien korrigierte Rechnungen ausgestellt worden. Gleichzeitig habe
die deutsche Gesellschaft beim Finanzamt Graz-Stadt die in Rechnung stehenden
Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge beantragt. Das
Überrechnungsverfahren in dieser Angelegenheit laufe derzeit. Aufgrund
dieses Rechtsirrtums sie es zu einer falschen Behandlung der umsatzsteuerlichen
Vorschriften gekommen. Es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Schaden für
die Republik Österreich entstanden. Die fälligen Umsatzsteuern
würden gleichzeitig beim Finanzamt Graz-Stadt als Gutschriften beantragt
und überrechnet. Es werde die Aufhebung der Säumniszuschläge
beantragt. Aufgrund des Rechtsirrtums sei eine fristgerechte Voranmeldung nicht
möglich gewesen.
Am 10.10.2007 beantragte die deutsche D-GmbH beim Finanzamt
Graz-Stadt die Erstattung abziehbarer Vorsteuern. Mit Bescheid vom 23.4.2008
wurde dem Antrag auf Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl 279/1995 mit einem Betrag
von 792.848,78 € entsprochen. Diese Gutschrift führte zu einem
entsprechenden Guthaben am Abgabenkonto der D-GmbH, welches am 24.4.2008 auf das
Abgabenkonto der Berufungswerberin überrechnet wurde, und auf diesem
Abgabenkonto am 25.4.2008 verbucht wurde.
Das Finanzamt wies die Berufung vom 9.11.2007 mit
Berufungsvorentscheidung vom 4.6.2008 im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass die Überrechnung des Guthabens der D-GmbH mit Buchungstag
25.4.2008 durchgeführt worden sei, und mit Entrichtungstag 10.10.2007
wirksam gewesen wäre. Da die Umsatzsteuern 3/2006 und 3/2007 bereits vor
diesem Termin fällig gewesen wären, sei die Abdeckung dieser Abgaben
verspätet erfolgt.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 8.7.2008 wurde noch einmal betont, dass
aufgrund des Rechtsirrtums im fraglichen Zeitpunkt aus Sicht der
Berufungswerberin keine Abgabenschulden entstehen konnten. Es sei daher für
sie nicht einsichtig, dass hierfür Verspätungsfolgen zu tragen
wären.
2) Berufung gegen den
Bescheid vom 9.5.2008
Gegen den Bescheid über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 2005 wurde mit Eingabe vom 21.5.2008
Berufung erhoben, die gleichlautend wie die Berufung vom 9.11.2007
begründet wurde. Auf die oben wiedergegebenen Ausführungen wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Eine Berufungsvorentscheidung wurde in
diesem Verfahren nicht mehr erlassen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die den gegenständlichen Säumniszuschlägen
zugrunde liegenden Abgabenforderungen waren zu den gesetzlichen, in den
angefochtenen Bescheiden angeführten Fälligkeitsterminen unbestritten
nicht entrichtet worden. Auch die Überrechnung des Guthabens vom
Abgabenkonto der D-GmbH auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin führte
zu keiner termingerechten Abdeckung der Abgaben mehr. Gegen die vom Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung vertretene Ansicht der Entrichtung mit Wirksamkeit
10.10.2007 (Tag der Einreichung des Antrag auf Vorsteuererstattung durch die
D-GmbH) spricht folgende Überlegung: Auf Grund des § 21 Abs. 9 UStG
1994 hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung BGBl. Nr. 279/1995,
"mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern an ausländische Unternehmen geschaffen wird", die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge an solche Unternehmer abweichend von den
§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 einem eigenen Verfahren
vorbehalten, wenn näher bestimmte Bedingungen erfüllt sind (§ 1
der Verordnung). Nach § 3 dieser Verordnung hat der Unternehmer die
Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz-Stadt
zu beantragen. In dem mit sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
der Erstattungsanspruch entstanden ist, befristeten Antrag hat der Unternehmer
den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Schon aus dem Titel der
zitierten Verordnung ist ersichtlich, dass mit dieser Verordnung auf Grund der
Ermächtigung des § 21 Abs. 9 UStG 1994 ein eigenes, somit ein anderes
Verfahren als das in § 21 Abs. 1 bis 3 UStG vorgesehene Verfahren zur
Geltendmachung der Vorsteuern vorgesehen ist (vgl. VwGH 31.3.2005, 2001/15/0175
zum Verhältnis des § 21 Abs. 4 UStG zur Verordnung). Eine
sinngemäße Anwendung des § 21 Abs. 1 letzter Satz des ersten
Unterabsatzes, wonach die Gutschrift eines vorangemeldeten Überschusses auf
den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag
nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurückwirkt, wird in der
Verordnung nicht angeordnet, vielmehr verdrängen die Bestimmungen dieser
Verordnung gerade die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 bis 5 UStG. § 210
BAO enthält keine Aussage darüber, wann Gutschriften wirksam werden.
Gutschriften werden daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe
des betreffenden Bescheides wirksam, außer wenn im Abgabengesetz eine
speziellere Regelung besteht (Ritz, BAO³, § 210 Tz 5). Die Gutschrift
aus dem Vorsteuererstattungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23.4.2008
war daher erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides wirksam. Die
Überrechnung des Guthabens auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin
führte daher auch zu keiner rückwirkend zum 10.10.2007 wirksamen
Abdeckung des offenen Abgabenrückstandes. Aber selbst wenn man hier die
Rechtsansicht des Finanzamtes teilt, und eine Rückstandstilgung mit
Wirksamkeit 10.10.2007 annimmt, ist für die Berufungswerberin nichts
gewonnen, weil die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben
bereits geraume Zeit vor dem 10.10.2007 fällig gewesen sind. Insgesamt
gesehen lagen daher die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für
die Vorschreibung der gegenständlichen Säumniszuschläge
vor.
Die Berufung gegen die Säumniszuschläge wurde
damit begründet, dass es zu den zugrunde liegenden Nachforderungen an
Umsatzsteuer aufgrund einer von der Berufungswerberin vor Durchführung der
abgabenbehördlichen Prüfungen vertretenen falschen Rechtsansicht
gekommen sei, die ursächlich für die von ihr unrichtig ermittelten
Umsatzsteuern gewesen sei.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen
des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den
von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein
(grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. UFS 22.8.2008,
RV/0604-L/08 mwN).
In den gegenständlichen Berufungen wurde auch ohne
ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO
ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach Ansicht der
Berufungswerberin kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der von ihr
vorgenommenen Selbstberechnung betreffend die gegenständlichen
Umsatzsteuern vorgelegen sei. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden
Fall eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO in Betracht käme.
§ 217 Abs. 7 BAO setzt eine unrichtige
Selbstberechnung voraus, es darf aber kein grobes Verschulden an der
Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist in
diesem Zusammenhang das Ausmaß des Verschuldens an der unrichtigen
Selbstberechnung zu quantifizieren. Ein grobes Verschulden an einer objektiv
unrichtigen Selbstberechnung wird dann zu verneinen sein, wenn der
Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt, somit dann, wenn
der Abgabepflichtige der Selbstberechnung höchstgerichtliche
Rechtsprechung, eine Rechtsauskunft des zuständigen Finanzamtes, eine
Erlassmeinung des BMF oder eine Rechtsauskunft eines Wirtschaftstreuhänders
zugrunde gelegt hat (Ritz, BAO³, § 217 Tz 48).
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
zu § 212 BAO). Im gegenständlichen Fall hätte daher die
Berufungswerberin aus eigenem Antrieb eingehend darlegen müssen, dass und
warum sie an der Unrichtigkeit der Selbstbemessung kein grobes Verschulden
getroffen habe. Der bloße Hinweis auf einen unterlaufenen Rechtsirrtum
genügt dazu aber nicht. Die Festsetzung jedes Säumniszuschlages
würde hinfällig, wenn allein der bloße Hinweis auf einen bei der
Selbstberechnung unterlaufenen Rechtsirrtum eine Aufhebung desselben
rechtfertigen könnte. Es wären daher Gründe zu nennen gewesen,
die das Vorliegen eines groben Verschuldens an der unrichtigen Selbstberechnung
ausschließen könnten. Solche wurden aber nicht vorgebracht. Dass die
Berufungswerberin einer vertretbaren Rechtsansicht gefolgt wäre, wurde
weder dezidiert behauptet noch näher begründet. Es wurde vielmehr nur
die "falsche Rechtsansicht" dargestellt, die im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfungen richtig gestellt worden sei. Damit hat
die Berufungswerberin aber keineswegs einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels dargestellt, dass sie kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung getroffen hätte.
Zum Einwand, dass es zu keinem Schaden für den
Abgabengläubiger gekommen wäre, weil die D-GmbH die Vorsteuern beim
Finanzamt Graz-Stadt geltend gemacht habe, und mit dem daraus resultierenden
Guthaben die Umsatzsteuern der Berufungswerberin im Überrechnungsweg
abgedeckt wurden, wird darauf hingewiesen, dass (wie oben bereits aufgezeigt)
auch die durchgeführte Überrechnung nur mehr zu einer verspäteten
Abdeckung der Abgabenschulden bei der Berufungswerberin führte. Eine solche
rechtfertigt aber weder die Nachsicht des Säumniszuschlages (vgl. z.B. VwGH
24.4.1996, 92/13/0309), noch eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO. Ferner ist
festzuhalten, dass ungeachtet der wirtschaftlichen Verbindungen der
Berufungswerberin mit der D-GmbH unterschiedliche Steuersubjekte vorliegen. Eine
gleichsam saldierende Betrachtungsweise kommt daher schon aus diesem Grund nicht
in Betracht. Denn bei verschiedenen durch wechselseitige Geschäfte
verbundenen Unternehmen stehen regelmäßig
Umsatzsteuer-Zahlungsverpflichtungen und Vorsteuerabzugsberechtigungen einander
gegenüber, ohne dass deswegen gesagt werden könnte,
Säumniszuschläge, die auf nicht fristgerecht zum
Fälligkeitszeitpunkt entrichtete Umsatzsteuerzahlungen
zurückzuführen sind, seien mit Rücksicht auf einen gleichzeitig
einem anderen Unternehmen zustehenden aber noch nicht geltend gemachten bzw.
realisierten Vorsteuerabzug unbillig (VwGH 17.9.1997, 93/13/0080). In derartigen
Fällen kommt auch die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nicht in
Betracht.
Schließlich gilt für die Entrichtung von
Abgabenschuldigkeiten durch Überrechnung eines entsprechenden Guthabens vom
Abgabenkonto des Geschäftspartners generell, dass in einem solchen Fall
regelmäßig eine verspätete Entrichtung zu Lasten des
Abgabenschuldners geht. So ist es etwa angesichts des § 211 Abs. 1 lit. g
BAO Sache des Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage über den Bestand
eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens, das eine fristgerechte Tilgung
seiner Abgabenschulden bewirken kann, zu vergewissern. Unterlässt der
Abgabenschuldner eine solche Vergewisserung, nimmt er das Risiko des Fehlens
eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens zum Fälligkeitszeitpunkt
seiner Abgabenschulden auf sich und muss die daraus resultierende
verspätete Abdeckung seiner Abgaben als schlichte Auswirkung der normalen
Rechtslage tragen (vgl. VwGH 22.3.1995, 94/13/0264 zu § 236 BAO). Wird eine
solche Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines der
Umbuchung oder Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen, liegt
aber auch ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes
Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor (vgl. UFS 27.4.2007,
RV/0764-L/04). Abgesehen davon, dass es im Zusammenhang mit der Festsetzung der
Säumniszuschläge bei den gegenständlichen Umsatzsteuern ohnehin
auf deren Fälligkeit ankommt, erfolgte die Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bereits mit Bescheiden vom 11.9.2007, der Antrag auf
Erstattung der Vorsteuern durch die D-GmbH wurde dagegen erst am 10.10.2007
gestellt.
Insgesamt gesehen fehlte es somit an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 4.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0759-L/08
- Stammnummer
- 40681
- Gültig
- 04.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF