Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1614-W/05
Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1614-W/05vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau AB, vertreten durch SS-GmbH, vom
12. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
11. April 2005 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 11. April 2005
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 634,86 fest, weil die Umsatzsteuer 1/2005 in Höhe von
€ 31.743,20 nicht bis zum 15. März 2005 entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Umsatzsteuer für den
Zeitraum 1/2005 aus der Geschäftsveräußerung stamme. Im Vertrag
über die Geschäftsveräußerung, welcher auch dem Finanzamt
vorgelegt worden sei, sei vereinbart worden, die Umsatzsteuer im Umbuchungsweg
zu entrichten. Nach Auskunft des für die Umbuchung zuständigen
Steuerberaters sei der entsprechende Umbuchungsantrag auch fristgerecht
eingebracht, jedoch durch eine verspätete Buchung des Finanzamtes erst zu
einem späteren Zeitpunkt belastet worden. Die Bw. treffe daher keine Schuld
an der verspäteten Gutschrift, sodass die Festsetzung eines
Säumniszuschlages nicht zu Recht bestehe. Es werde daher die Aufhebung des
Bescheides beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juni 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt werde, dass der in Rede stehende Umbuchungsantrag erst am
21. März 2005 eingebracht worden sei. Laut Sachverhaltsdarstellung der
Fa. K(jenes Unternehmen, das zum
Vorsteuerabzug berechtigt war) vom 12. Mai 2005, welche in der Beilage
nochmals übermittelt werde, sei die Umsatzsteuervoranmeldung bereits am
24. Februar 2005 eingebracht worden. Danach habe Hr. K versucht, die
Übertragung auf das Konto der Bw. vorzunehmen. Das sei aber nicht
möglich gewesen, weil die UVA 12/04 erst am 17. März 2005 am
Konto verbucht worden sei. Aber auch dann sei die Übertragung noch immer
nicht möglich gewesen. Bei einem erneuten Telefonat mit Hr. L sei
mitgeteilt worden, dass dieser nicht dazu berechtigt sei, den Betrag zur
Übertragung frei zu geben. Man sollte sich doch an Hr. D wenden. Hr. D sei
aber nicht erreichbar gewesen. Erst nachdem nach vielen vergeblichen Versuchen
Hr. D erreicht worden sei, sei der Betrag zur Übertragung freigegeben
worden und habe die Übertragung endlich durchgeführt werden
können. Die Angelegenheit sei äußerst mühsam gewesen und
habe sich über Wochen hingezogen, obwohl alles unternommen worden sei, um
die Übertragung der Steuer vorzunehmen. Deshalb sei auch
unverständlich, warum der Bw. "Verzugszinsen" vorgeschrieben worden
seien.
Somit sei eine rechtzeitige Einbringung des
Umbuchungsantrages für die Fa. K nicht möglich gewesen. Es liege daher
weder ein Verschulden der Fa. K als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen,
geschweige denn ein solches der Bw. vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung
von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten
desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf
Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen
Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als
entrichtet.
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Laut Aktenlage wurde von der Fa. K die
Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2004 am 24. Februar 2005 im
elektronischen Wege eingebracht, welche vom Finanzamt am
17. März 2005 verbucht wurde, sodass am Abgabenkonto des Fa. K
ein Guthaben in Höhe von € 32.000,00 entstanden ist. Der Antrag
auf Umbuchung wurde ebenfalls im elektronischen Wege am
21. März 2005 eingebracht. Die Meinung, eine Übertragung der
aus der UVA resultierenden Gutschrift in Höhe von € 32.000.00 sei
nicht möglich gewesen, da die Umsatzsteuervoranmeldung erst am
17. März 2005 verbucht worden sei, ist nicht nachvollziehbar, da es
nach § 211 Abs. 1 lit. g BAO lediglich eines
rechtzeitig eingebrachten Antrages bedurft hätte, um die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenschuld der Bw. am Tag der
Entstehung des Guthabens zu entrichten. Einer (persönlichen)
Übertragung durch Hrn. Kachlir bedurfte es nicht.
Der Hinweis auf das Fehlen eines Verschuldens
übersieht, dass die Verwirkung von Säumniszuschlägen kein
Verschulden des Abgabepflichtigen voraussetzt (zB VwGH 18.10.1999,
99/13/0139).
Die Entscheidung über einen Antrag gem.
§ 217Abs. 7 BAO ist nicht Sache des angefochtenen Bescheides und
kann in dem bloßen Hinweis auf den Mangel eines Verschuldens auch noch
nicht ein Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
erblickt werden, zumal die Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 BAO an das Vorliegen eines nicht groben
Verschuldens anknüpft.
Informativ ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.3.1995, 94/13/0264)
angesichts der Bestimmung des
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO, wonach bei Umbuchung
oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf
Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen die Abgaben am Tag der
nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der
Guthaben als entrichtet gelten, Sache der Bw. gewesen wäre, sich bei Herrn
K durch Rückfrage über die vereinbarungsgemäße
Antragstellung und den Bestand eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens
dieser Firma, das eine Tilgung der Umsatzsteuervorauszahlungsschuld der Bw. mit
Wirksamkeit vom Tag des Umbuchungsantrages der Fa. K bewirken konnte, zu
vergewissern, sodass die Bw. bereits durch die Unterlassung dieser
Vergewisserung die für die termingerechte Entrichtung der dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Umsatzsteuer 1/2005 erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht gelassen und auffallend sorglos gehandelt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1614-W/05
- Stammnummer
- 31101
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF