Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0008-G/06
Strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige bei erwarteter Überrechnung am Abgabenkonto
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-G/06vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt, 8600 Bruck an der Mur,
Schiffgasse 8, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Mai 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. April 2006, xx, betreffend
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise und insoweit stattgegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf
6.421,66 € herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 24. April 2006 leitete das
Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen A (= Bf.) ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe als
Geschäftsführer der A.GmbH vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den
Monat Mai 2005 in der Höhe von 14.763,99 € bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Begründend wurde
ausgeführt, auf dem Abgabenkonto der A.GmbH sei der Umstand offensichtlich,
dass eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2005 erst am
12. September 2005 abgegeben wurde. Eine strafbefreiende Wirkung komme
dieser Selbstanzeige nicht zu, weil eine Entrichtung des geschuldeten Betrages
nicht erfolgt sei. Der geschuldete Betrag von 104.279,16 € sei
allerdings durch das am Abgabenkonto bestehende Guthaben in der Höhe von
97.857,50 € vermindert worden, woraus sich ein strafbestimmender
Wertbetrag von 14.763,99 € ergebe. Das Wissen um die Verpflichtung zur
Entrichtung von Steuern bzw. zur Abgabe rechtzeitiger und vollständiger
Umsatzsteuervoranmeldungen gehöre zum Basiswissen jedes Unternehmers,
weshalb von einer wissentlich begangenen Tat auszugehen sei. Weiters sei
über die A.GmbH mit 5.12.2005 das Konkursverfahren eröffnet
worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde. Obwohl der geschuldete (Teil-)Betrag in der Höhe von
14.763,99 € nicht entrichtet worden sei, könne dem Bf. kein
Vorsatz oder sonstiges Verschulden vorgeworfen werden. Mit dem Kaufvertrag vom
6. Mai 2005 habe nämlich die A.GmbH vier Wettlokale zu einem
Gesamtkaufpreis von 600.000,00 € an die K.GmbH verkauft. Hinsichtlich
der aus diesem Kauf resultierenden Vorsteuer in der Höhe von
100.000,00 € habe sich die K.GmbH vertraglich verpflichtet, bei der
zuständigen Abgabenbehörde den Antrag zustellen, diesen Betrag auf das
Konto der A.GmbH umzubuchen. Der Bf. habe daher davon ausgehen können und
auch tatsächlich darauf vertraut, dass am Fälligkeitstag dem
Abgabenkonto der A.GmbH ein Betrag in der Höhe von 100.000,00 €
gutgeschrieben werde. Der Bf. habe daher die Umsatzsteuer für den Monat Mai
2005 nicht vorsätzlich nicht entrichtet, sodass nach § 29
Abs. 2 FinStrG strafbefreiende Wirkung eingetreten und der
gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt.
Ergibt
diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3
FinStrG).
Aus diesen gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine
Entscheidung im Verdachtsbereich zu erfolgen hat. In diesem Verfahrensstadium
ist es daher nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sind.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (
Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt
als Steuererklärung. ..... Der Unternehmer hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Wird die nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so entfällt die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet entrichtet (abgeführt)
wurden.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung
für Mai 2005 nicht innerhalb der im § 21 Abs. 1
UStG 1994 normierten Frist, sondern erst am 12. September 2005 beim
Finanzamt eingereicht wurde. Die Verkürzung einer Abgabe ist dann bewirkt,
wenn die Abgabe dem Abgabengläubiger überhaupt nicht oder nicht bis zu
dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu
erhalten hat (VwGH 25.9.1980, 758/80). Die Deliktsvollendung tritt bei der
Umsatzsteuerhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
bereits dann ein, wenn die Umsatzsteuer am Fälligkeitstag nicht
(vollständig) abgeführt wird. Der objektive Tatbestand des dem Bf. zur
Last gelegten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wurde daher zweifelsfrei am 15. Juli 2005
verwirklicht.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen
Behörde darlegt (Selbstanzeige).
War
mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kannt, den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Der gesetzliche Auftrag zur
Entrichtung der aus der Verfehlung resultierenden Abgaben im Sinne der
Abgabenvorschriften als Erfordernis der
strafbefreienden
Wirkung einer
Selbstanzeige
gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG bedeutet, dass bereits
fällige strafrelevante Selbstbemessungsabgaben, hinsichtlich derer keine
bescheidmäßige Festsetzung erfolgt, grundsätzlich
unverzüglich, das heißt gleichzeitig mit der Erstattung der
Selbstanzeige zu entrichten sind. Eine Nachfrist zur Entrichtung ist nicht
vorgesehen.
Im vorliegenden Fall hätte
die Entrichtung der verspätet gemeldeten Umsatzsteuerzahllast für
Mai 2005 daher im Zeitpunkt der Einreichung der Voranmeldung am
12. September 2005 erfolgen müssen.
Die
strafbefreiende
Wirkung der
Selbstanzeige
tritt gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG insoweit ein,
als die geschuldeten Beträge ohne Verzug tatsächlich entrichtet
werden. Die Entrichtung kann grundsätzlich durch die Einzahlung der
Abgabenschuld innerhalb der Entrichtungsfrist erfolgen oder auch wenn die selbst
deklarierten Abgabenschulden gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO
von der Finanzbehörde mit einer tatsächlich vorhandenen Gutschrift auf
dem gemäß
§ 213 BAO zu führenden Gebarungskonto des
Abgabepflichtigen zu verrechnen sind (OGH 27.8.1998, 12 Os 41/98).
Aus der im Strafakt erliegenden
Buchungsabfrage des Abgabenkontos der A.GmbH ist ersichtlich, dass die
Vorsteuerüberrechnung der K.GmbH in der Höhe von
100.000,00 € mit dem Entrichtungstag 20. Juli 2005 verbucht wurde
und unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto
bestehenden Rückstandes in der Höhe von 4.142,50 € am Konto
zu einem Guthabensstand in der Höhe von 95.857,50 € führte.
Mit dieser Überrechnung konnte somit nicht die gesamte am
12. September 2005 bekannt gegebene Umsatzsteuerzahllast in der Höhe
von 104.279,16 € abgedeckt werden. Unter Berücksichtigung der
beiden Einzahlungen in der Höhe von jeweils 1.000,00 € am
26. August und 5. September 2005 verbleibt ein Betrag in der Höhe
von 6.421,66 € an Umsatzsteuer, der nicht rechtzeitig im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.
Der im Einleitungsbescheid bei
der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages mitberücksichtigte
Verspätungszuschlag von 8.342,33 € kann dem Bf. strafrechtlich
hingegen nicht angelastet werden, weil die Nichtentrichtung bzw. die
verspätete Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten - ausgenommen der
selbst zu berechnenden Abgaben - nach den Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes nicht strafbar ist. Insoweit war der Beschwerde
stattzugeben.
Die Entrichtung stellt, wie bereits ausgeführt, eine
objektive Bedingung für die Erlangung der Straffreiheit dar. In diesem
Zusammenhang ist gleichgültig, ob der Täter durch von ihm
unabhängige Umstände oder sonst durch Zufall an der Erfüllung
dieser Bedingung zur Schadensgutmachung gehindert worden ist.
Es ist daher nicht relevant, aus welchem Grund im
vorliegenden Fall die Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast im Ausmaß von
6.421,66 € unterblieben ist. Kann der Täter - aus
tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht
schuldhaft - (teilweise) nicht erfüllen, so kann der
Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige eben (teilweise) nicht wirksam werden.
Das Vorbringen, der Bf. habe
davon ausgehen können, dass der sich aus der Voranmeldung ergebende Betrag
am Abgabenkonto der A.GmbH als Gutschrift erliege, ist somit nicht geeignet, den
Bf. zu exculpieren.
Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass der dem Bf. zur Last gelegte Tatbestand
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit erfordert, während für die
Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt. Dass dem Bf. die
Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung bekannt
war, ergibt sich bereits aus der Vereinbarung mit der K.GmbH , die Vorsteuer auf
das Abgabenkonto der A.GmbH zu überweisen. Die Vorgangsweise, mit der
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bis zur Gutschrift des Vorsteuerbetrages am
Abgabenkonto zuzuwarten, impliziert die dem Bf. zur Last gelegte wissentliche
Handlungsweise.
Wie bereits ausgeführt,
war im Rahmen dieser Entscheidung lediglich zu untersuchen, ob ausreichende
Verdachtsgründe für die Einleitung des Strafverfahrens vorliegen. Ob
der erhobene Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf.
habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt
dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten. In diesem ist die
Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben,
ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 23.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Einleitung FinanzstrafverfahrenUmsatzsteuervoranmeldungSelbstanzeigestrafbefreiende WirkungÜberrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-G/06
- Stammnummer
- 22890
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF