Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0079-L/05
Säumniszuschlag, Verschulden im Falle einer verspäteten Überrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0079-L/05vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RR, vertreten durch Stb, vom
28. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 13. April
2004 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In Folge des Umsatzsteuerbescheides für das
Veranlagungsjahr 2002 vom 7. April 2004 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe
von 420.702,60 €. Mit Bescheid vom 13. April 2004 wurde ein
Säumniszuschlag in Höhe von 8.414,05 € festgesetzt, weil der
Betrag von 420.702,60 € nicht bis zum Fälligkeitstag 17. Februar 2003
entrichtet worden war.
Mit Schreiben vom 28. April 2004 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers gegen den Bescheid über die
Festsetzung eines Säumniszuschlages vom 13. April 2004 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Der Berufungswerber habe vor Jahren ein
Betriebsgebäude zur Vermietung erworben und dafür eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung erhalten. Die entsprechende Umsatzsteuer habe er
als Vorsteuer in Anspruch genommen. Fünf Jahre später habe er das
Betriebsgebäude wieder an einen Unternehmer verkauft. Leider habe es der
vertragsschließende Notar übersehen, den Kaufpreis
mehrwertsteuergerecht zu erstellen. Laut Gesetz bestehe aber die
Möglichkeit, dass bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides des
Verkäufers dieser Irrtum richtig gestellt werden könne. Das ist im
gegenständlichen Fall geschehen und der Berufungswerber habe dem
Käufer eine mehrwertsteuergerechte Rechnung ausgestellt. Die Verrechnung
der Umsatzsteuer sei so vor sich gegangen, dass der Berufungswerber dem
Käufer eine mehrwertsteuergerechte Rechnung ausgestellt habe, der
Käufer die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in
Anspruch genommen habe und gleichzeitig einen Antrag auf Überweisung der
beantragten Vorsteuer auf das Steuerkonto des Berufungswerbers gestellt habe.
Der Berufungswerber habe eine berichtigte Umsatzsteuererklärung abgegeben,
indem er die rückzuzahlende Umsatzsteuer bekannt gegeben habe, die sich
durch die Umbuchung des Käufers ausgeglichen habe. Da in diesem Fall kein
Geldfluss stattgefunden habe und die geschuldete Umsatzsteuer durch die
Umbuchung der Vorsteuer ausgeglichen worden wäre, wäre es eine
unbillige Härte, wenn für diesen Buchungsvorgang ein
Säumniszuschlag in der vorgeschriebenen Höhe angelastet werden
würde. Da der Republik kein Schaden entstanden sei und keine der
beteiligten Personen einen finanziellen Vorteil gehabt hätte, wäre es
vermessen, wenn der Säumniszuschlag aufrecht bleiben würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Übersteige die in der
Umsatzsteuerjahreserklärung vom Abgabepflichtigen selbst berechnete Steuer
die sich auf Grund der Umsatzsteuervoranmeldung ergebende Steuer bzw. ergeben
sich Abschlusszahlungen auf Grund von Umsatzsteuerjahresbescheiden in Folge von
unrichtigen Selbstberechnungen, wobei unbeachtlich sei, auf welchem
verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruhe, so handle es sich um
rückständige Vorauszahlungen, deren Fälligkeit sich aus § 21
Abs. 1 erster Satz Umsatzsteuergesetz 1994 ergebe (für Umsatzsteuer 2002:
17.2.2003). Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so treffe mit Ablauf dieses Tages gemäß
§ 217 Abs. 1
BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Mit
Bescheid vom 7. April 2004 sei die Umsatzsteuer 2002 mit einer Nachforderung in
Höhe von 420.702,60 €, Fälligkeitstag 17. Februar 2003,
Entrichtungstag 17. Mai 2004, festgesetzt worden. Es sei jedoch keine
berichtigte Umsatzsteuererklärung abgegeben worden, wie in der Berufung
behauptet. Die Bescheidbuchung der Umsatzsteuer 2002 und die verspätete
Tilgung der Umsatzsteuer 2002 durch die Überweisung vom 16. März 2004
in Höhe von 422.000,00 € (Auftraggeber: AB GmbH in 4020 Linz)
hätten daher am 13. April 2004 zu Recht die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages für die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 8.414,05
€ ausgelöst.
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2004 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter Vorlageantrag eingebracht. Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Dezember 2004 sei die Berufung vom 28. April 2004 gegen den Bescheid
über die Festsetzung des Säumniszuschlages vom 13. April 2004 als
unbegründet abgewiesen worden. Da man sich mit dieser Entscheidung nicht
einverstanden erklären könne, werde innerhalb offener Frist der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz eingebracht. Im Wesentlichen werde auf die Ausführungen in der
Berufung vom 28. April 2004 verwiesen.
In den am 29. März 2007 veröffentlichten
Erkenntnissen vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014 bis 0017, hat der
Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein
automatisationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesondere
Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenates vom 11. Oktober 2006 gemäß
§ 281 BAO ausgesetzte
gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212 a
ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2,
3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet gilt, d) ihrer Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Nach Abs. 5 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabeschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechneten Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Unbestritten ist, dass die dem angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheid vom 13. April 2004 zu Grunde liegende
Abgabenverbindlichkeit (Umsatzsteuer 2002 im Ausmaß von 420.702,60 €)
nicht bis zum Fälligkeitstag 17. Februar 2003 entrichtet wurde.
Im vorliegenden Fall liegt kein Aufschiebungsgrund nach
§ 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO vor.
Nach Aktenlage liegt auch keine ausnahmsweise Säumnis
im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor, weil die zuschlagsbelastende Abgabe
nicht innerhalb von 5 Tagen ab Säumnis entrichtet wurde.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für
die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages lagen daher
vor.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO). Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer
Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden und ist
diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Gleiches gilt,
wenn der Antrag erst im Vorlageantrag gestellt wird.
Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall weder in der
Berufung vom 28. April 2004 noch im Vorlageantrag vom 4. Jänner 2005 auf
die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO Bezug genommen wurde, es wurde auch
nicht behauptet, dass dem Berufungswerber an der verspäteten Entrichtung
der Umsatzsteuer 2002 kein grobes Verschulden treffen würde.
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Dies bedeutet, dass derjenige,
der eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, von sich aus einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände
aufzuzeigen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Nach Lehre und Rechtssprechung liegt grobes Verschulden
vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB anzusehen ist. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Berufungswerber im
Jahr 2002 ein Betriebsgebäude verkauft hat. Dabei sei übersehen
worden, eine mehrwertsteuergerechte Rechnung zu legen. Die Verrechnung der
Umsatzsteuer sollte so vor sich gehen, dass der Berufungswerber dem Käufer
eine mehrwertsteuergerechte Rechnung ausstelle, der Käufer die in der
Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Anspruch nehme und
gleichzeitig ein Antrag auf Überweisung der beantragten Vorsteuer auf das
Abgabenkonto des Berufungswerbers stelle. Die Entrichtung der
säumniszuschlagauslösenden Umsatzsteuer 2002 erfolgte erst im
März 2004. Wenn ein steuerlich vertretener Abgabepflichtiger rund 2 Jahre
für die Berichtigung einer Rechnung und Entrichtung der Umsatzsteuer
braucht ist dies mit auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen. Darüber
hinaus ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des
Abgabenschuldners (bzw. seines bevollmächtigten Vertreters), sich durch
Rückfragen über den Bestand eines der Umbuchung zugänglichen
Guthabens, das eine Tilgung seiner Umsatzsteuerschulden bewirken kann, zu
vergewissern. Unterlässt der Abgabenschuldner (bzw. sein Vertreter) eine
solche Vergewisserung, nimmt er das Risiko des Fehlens eines der Umbuchung
zugänglichen Guthabens zum Fälligkeitszeitpunkt seiner
Umsatzsteuerschuld auf sich und muss die Folgen des tatsächlichen Fehlens
eines der Umbuchung zugänglichen Guthabens im Fälligkeitszeitpunkt
seiner Abgabenschulden als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage tragen.
Wird eine solche Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines
der Umbuchung oder Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen,
liegt aber auch ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes
grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor. Auch aus der
Argumentation, der Republik wäre kein Schaden entstanden und keiner der
beteiligten Personen hätte einen finanziellen Vorteil gehabt, ist für
den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Maßgeblich sind
grundsätzlich die tatsächlich durchgeführten Gutschriften und
Lastschriften am Abgabekonto eines Abgabepflichtigen. Tatsächlich wurde die
am 17. Februar 2003 fällig gewesene Umsatzsteuer erst am 16. März
2004, also mehr als ein Jahr verspätet entrichtet. Das der Vertragspartner
des Berufungswerbers die entsprechende Vorsteuer auch erst zu einem
verspäteten Zeitpunkt geltend gemacht hat, ist für den
gegenständlichen Fall irrelevant. Eine derartige gleichsam saldierende
Betrachtungsweise kommt nämlich grundsätzlich nicht in Betracht. Auch
bei verschiedenen durch wechselseitige Geschäfte verbundenen Unternehmen
stehen regelmäßig Umsatzsteuerzahlungsverpflichtungen und
Vorsteuerabzugsberechtigungen einander gegenüber, ohne dass deswegen gesagt
werden könnte, Säumniszuschläge, die auf nicht fristgerecht zum
Fälligkeitspunkt entrichtete Umsatzsteuerzahlungen zurück
zuführen sind, seien mit Rücksicht auf einen gleichzeitig einem
anderen Unternehmen zustehenden aber noch nicht geltend gemachten bzw.
realisierten Vorsteuerabzug unbillig.
Insgesamt gesehen reichte das Vorbringen des
Berufungswerbers nicht aus, um von einem fehlenden groben Verschulden an der
gegenständlichen Säumnis ausgehen zu können. Selbst wenn man also
die Berufungsschrift als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
interpretieren würde, könnte dies für den Berufungswerber nicht
zum gewünschten Erfolgführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0079-L/05
- Stammnummer
- 32261
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF