… 17 Abs. 6 iVm. § 19 Abs. 5 FinStrG eine Wertersatzstrafe iHv. € 3.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100,00 bestimmt. Aus den dem Berufungssenat vorliegenden Akten ergibt sich…
…in seiner Berufung vor, die Strafzumessung sei in Anbetracht seiner geständigen Verantwortung, seiner bisherigen Unbescholtenheit und seiner Rolle als Beitragstäter verhältnismäßig sehr hoch bemessen. Er beantrage das Geltendmachen der mildernden Umstände und eine Reduktion der Wertersatzstrafe. Seine finanzielle Situation erlaube es nicht, einen so hohen…
…Abs. 4 bis 6 FinStrG aF wird für 62.373,58 Liter des verfahrensgegenständlichen gekennzeichneten Gasöles statt auf Verfall auf anteiligen verhältnismäßigen Wertersatz in Höhe von € 5.600,00 (in Worten: Euro fünftausendsechshundert) erkannt und die für den Fall dessen Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG…
…Uneinbringlichkeit der (zusätzlichen) Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich verhältnismäßig zu verringern. Neben einer (im gegenständlichen Fall zusätzlichen) Geldstrafe und diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe war nach Maßgabe der §§ 17, 19 FinStrG auf Verfall bzw. auf Wertersatz des bestimmungswidrig verwendeten bzw. (bei versuchter Tat) des dazu…
…weshalb statt dessen eine verhältnismäßige Wertersatzstrafe - analog der Ausmessung der Geldstrafe -vorzuschreiben war. Im obgenannten Verhältnis war ebenso eine Ersatzfreiheitsstrafe für die festgesetzte Wertersatzstrafe vorzuschreiben. Die ermäßigte Wertersatzstrafe war daher unter Zugrundelegung der oben dargestellten Strafzumessungsgründe mit € 2.400,00 und die für den…
…insoweit gibt es aufgrund des zitierten Verböserungsverbotes für den Berufungssenat keine Alternative -, gibt es auf Grund der gegebenen Aktenlage auch kein Argument, die Ausmessung der verhältnismäßigen Wertersatzstrafe nach § 19 Abs.6 FinStrG, die er ja zu den gleichen Regeln wie die Ausmessung der Geldstrafe nach…
…ist, beträgt für den Schmuggel bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, also bis zu € 4.052,12; der Rahmen für die verhältnismäßige Wertersatzstrafe (der Verfall der geschmuggelten Ware wäre gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG unverhältnismäßig) laut Festlegung des Erstsenates € 12.493,25 (Verkehrswert gemäß …
…versa bei Ausmessung der Wertersatzstrafe zur Anwendung gelangten, sind der gegebenen Aktenlage und auch dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen. Folgt man den obigen Ausführungen zur Ausmessung der Geldstrafe ergibt sich somit in gesamthafter Betrachtung eine verhältnismäßige Verringerung der Wertersatzstrafe aufgerundet € 30.000…
…und § 39 Abs.1 AußHG 2005 eine Geldstrafe iHv. € 2.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche ausgesprochen. Darüber hinaus wurde auf Wertersatz iHv. € 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) erkannt. Die Verfahrenskosten wurden gem. § 185…
…yyy-yyyy betrifft ein durchgeführtes Finanzstrafverfahren, in welchem eine Geldstrafe von S 15.000,00, Verfahrenskosten in der Höhe von S 1.500,00 und eine Wertersatzstrafe in der Höhe von S 140.000,00 verhängt wurde. Gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), insbesondere der …
…500,00, eine Wertersatzstrafe im Betrage von € 1,500,00 und Verfahrenskosten im Betrage von € 363,00) ab Juni 2009 bis einschließlich Mai 2010 zwölf Monatsraten zu je € 140,00 und eine Restzahlung von € 6.683,00 bewilligt wurden. Das Zollamt…
…Wenn der Bf. vermeint aus der im Urteil des OLG Graz vom 15. Juni 2005 im Rahmen der Reduktion der verhängten Wertersatzstrafe erfolgten Beurteilung seines Tatbeitrages als untergeordnet (als reiner Fahrer gegenüber den dahinter stehenden, die Tat organisierenden Mittätern) so ist dem entgegenzuhalten, dass die…
…Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die…
…Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die…
…Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO)und die…
…Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die…
…Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die…
…Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und…
…wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß…
…worden, dass er die Uhr behalten könne, wenn er sofort einen Wertersatz leistet. Das Protokoll sei widersprüchlich und würde nicht den Inhalt der Aussage des Beschuldigten wiedergeben. Tatsächlich habe der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Zeuge Z mitgeteilt, dass er zum Vorfall keine Aussagen machen könne, weil…