Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0009-W/03
Zahlungserleichterung bei Geldstrafen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-W/03vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl,
über die Berufung des Bestraften vom 14. Dezember 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
14. November 2002 über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das
Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk hat als Finanzstrafbehörde
erster Instanz mit Bescheid vom 14. November 2002, Strafnummer
006/2002/00132-001, den Antrag des Bw. auf Gewährung einer
Zahlungserleichterung zur Entrichtung der Geldstrafe mit der Begründung
abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des
Rückstandes zu niedrig seien und im Hinblick auf die bisher unzureichend
geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprochen werden
könne.
In der dagegen erhobenen
Berufung wird "nochmals" auf den Umstand verwiesen, dass der Bw.
für den Fall eines Haftantritts seine bescheidene berufliche Existenz
verlieren würde. Gleichzeitig wird auf die im Ratengesuch vom 23. Oktober
2002 erschöpfend dargelegten Gründe verwiesen, wonach der Bw. seit
Oktober 2002 ein Monatsgehalt von ca. 1.200 Euro beziehe. Ab Juli 2003 sollen
zudem Provisionszahlungen fließen. Bis dahin werden Monatsraten á
485 Euro angeboten, wofür der Bw. bereit wäre, eine
Abtretungserklärung zu unterfertigen. Weiters stehe der Bw. im 52.
Lebensjahr und habe den Posten nach monatelangem Suchen gefunden. Für den
Fall der Vornahme der Ersatzfreiheitsstrafe müsste er mit der fristlosen
Entlassung rechnen. Dann wäre er ein Sozialfall, der den Staatshaushalt
belasten würde, und hätte mit Unvermittelbarkeit zu rechnen. Ab August
2003 könnte er einen wesentlich besseren Tilgungsplan
anbieten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen
dargetan, dass § 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen und
Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der
sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 7.5.1987,
84/16/0113).
Diese Beurteilung begingt bei
Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit
kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von
Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in
aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten
finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Die Voraussetzung der
Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und
nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen.
Der Bw. kündigte zwar
einen verbesserten Zahlungsplan für August 2003 - ohne detaillierte
Zahlen zu nennen - an, doch hat die Vergangenheit gezeigt, dass diverse
Zusagen nicht eingehalten wurden. Am Strafkonto haftet derzeit ein Strafbetrag
von 37.636,88 € unberichtigt aus. Gleichzeitig besteht am Abgabenkonto ein
offener Saldo von 43.470,00 €, wobei zusätzlich ein Betrag von
705.405,83 € wegen derzeitiger Aussichtslosigkeit von der Einbringung
ausgesetzt ist. Darüber hinaus sind den Verwaltungsakten noch diverse
Haftungen zu entnehmen.
Ausgehend von den angebotenen
Monatsraten von 485,00 € würde die Laufzeit bei einer aushaftenden
Geldstrafe von 37.636,88 € mehr als sechs Jahre betragen. Angesichts der
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können diese
verhältnismäßig geringen Monatsraten nicht als ausreichend
angesehen werden, um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur
Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung der Strafe in angemessener
Zeit sicherzustellen, weshalb zusammengefasst Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gegeben ist.
Wenn der Bw. ausführt,
dass er für den Fall der Vornahme der Ersatzfreiheitsstrafe ein Sozialfall
wäre, der den Staatshaushalt belasten würde, übersieht er dabei,
dass er durch Nichtentrichtung von Abgaben den Staatshaushalt schon bisher mit
einem Betrag von 748.875,83 Euro belastet hat. Da die Voraussetzungen für
eine Ermessensentscheidung nicht vorliegen, konnte daher auf das Argument des
drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes nicht Bedacht genommen
werden.
Da somit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung zur
Entrichtung der Geldstrafe in Raten nicht erfüllt sind, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-W/03
- Stammnummer
- 4188
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF