Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0025-F/03
Herabsetzung bzw. völliger Erlass der Teilwertersatzstrafe bei geringem Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0025-F/03vom 24.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer KammR Ignaz Hiller und KR Peter Latzel als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen JB und GR, letztere
vertreten durch Dr. Herbert Orlich, Rechtsanwalt in 1220 Wien,, wegen
Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs.
1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen
der Beschuldigten vom 29. September 2003 bzw. 10. Oktober 2003
gegen die Erkenntnisse des Spruchsenates I beim Hauptzollamt Feldkirch als Organ
des Hauptzollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 8.
August 2003, StrNrn. 900/2002/00097-001 und 900/2001/0018-001, in
nichtöffentlicher Sitzung am 10. Mai 2004 in Anwesenheit der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn
zu
Recht
erkannt: I.
Der Berufung des
erstbeschuldigten
JB
wird
Folge
gegeben und das ihn betreffende, im Übrigen unverändert bleibende
erstinstanzliche Erkenntnis in seinem Ausspruch über Wertersatzstrafe und
Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
dahingehend abgeändert, dass die
Wertersatzstrafe
teilweise anteilig und verhältnismäßig gemäß
§
19 Abs. 1, 3 und 4 FinStrG auf
€
5.500,--
(in
Worten: Euro fünftausendfünfhundert)
sowie
die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG auf
zweiundzwanzig
Tage
verringert
werden.
II.1.
Der Berufung der
zweitbeschuldigten
GR
wird
teilweise
Folge
gegeben und das sie betreffende, im
Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Erkenntnis in seinem
Ausspruch über Wertersatzstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben dahingehend abgeändert,
dass die
Wertersatzstrafe
anteilig und verhältnismäßig gemäß
§ 19
Abs. 1, 3 und 4 FinStrG auf
€
9.000,--
(in
Worten: Euro neuntausend)
sowie
die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG auf
vier
Wochen
verringert
werden.
II.2.
Im Übrigen wird die Berufung der Zweitbeschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
I beim Hauptzollamt Feldkirch [nunmehr Zollamt Feldkirch] als Organ des
Hauptzollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 8. August
2003, StrNr. 900/2002/00097-001, wurde JB schuldig erkannt, dass er
1. anlässlich seiner Einreisen im Jahre 1999 in einem
nicht bekannten fahrenden internationalem Reisezug sowie per Flugzeug von der
Schweiz in das Zollgebiet der europäischen Union eingangsabgabepflichtige
Waren, nämlich eine 4/4 Geige mit der Inschrift "JBG" (Wert € 328,97 +
EUSt € 32,90) sowie eine 4/4 Violine mit der Inschrift "JP" (Wert €
2.631,75 + EUSt € 263,17), auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von
296,07 € entfallen, vorsätzlich der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat, und
2. im Juli 1998 sowie am 22. September 2001 durch
Absprache mit und Übergabe von drei Musikinstrumenten (Violoncello "BCG
17" [Wert € 77.004,14 + EUSt € 7.700,41], 7/8 Cello "BF" [Wert €
9.869,07 + EUSt € 986,91], 4/4 Violine "ARD" [Wert € 6.579,38 + EUSt
€ 657,94]) an die unmittelbare Täterin GR dazu beigetragen hat, dass
diese anlässlich ihrer Einreisen in das Zollgebiet der Europäischen
Union vorsätzlich diese Musikinstrumente, worauf Eingangsabgaben in der
Höhe von 9.345,29 € entfielen, vorschriftswidrig verbracht bzw.
der zollamtlichen Überwachung entzogen hat,
und hiedurch die Finanzvergehen des Schmuggels betreffend
Pkt. 1. nach § 35 Abs. 1 lit. a (3. Fall) FinStrG und
betreffend Pkt. 2. nach § 35 Abs. 1 lit. a (1. bzw.
3. Fall) iVm § 11 [ergänze: 3. Alternative] FinStrG begangen
hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 35 Abs. 4 [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2]
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- € und für den
Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen.
Darüber hinaus wurde über ihn gemäß
den §§ 17 Abs. 6 iVm 19 Abs. 5 und 6 [bzw.
§ 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Wertersatzstrafe in Höhe von
6.000,-- € und für den Fall deren Uneinbringlichkeit
[gemäß
§ 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe von
24 Tagen verhängt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 100 €
bestimmt.
In seiner Begründung
führte der Spruchsenat im Wesentlichen an, es sei unstrittig, dass es sich
bei all diesen Instrumenten um Waren kommerziellen Charakters handelte. Sowohl
der Erstbeschuldigte als auch GR hätten anlässlich ihrer Einvernahmen
eingestanden, dass die Vorgangsweise des Nichtstelligmachens am Zoll zwischen
ihnen abgesprochen worden sei. Grund für diese Vorgangsweise sei gewesen,
sich einerseits Zeit und andererseits Geld zu ersparen.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die
geständige Verantwortung sowie die bisherige Unbescholtenheit und der
Umstand berücksichtigt, dass JB teilweise lediglich als Beitragstäter
in Erscheinung getreten sei, Erschwerungszustände seien nicht vorgelegen.
Davon ausgehend sei eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe in Höhe von
1.000,-- € und darüber hinaus eine Wertersatzstrafe in der
Höhe von 6.000,-- € zu verhängen gewesen, der Kostenersatz
gründe auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Die zweitbeschuldigte GR wurde
mit Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ Hauptzollamtes Feldkirch [nunmehr
Zollamtes Feldkirch] als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
8. August 2003, StrNr 900/2001/00018-001, schuldig erkannt, sie
hat
1. am 22. September 2001 im Zuge der Einreise von der
Schweiz in die Europäische Union mit dem EC 93 "AK" 2 Musikinstrumente,
nämlich ein 7/8 Cello "BF" (Wert € 9.869,07 + EUSt € 986,91) und
eine 4/4 Violine "ARD" (Wert € 6.579,38 + EUSt € 657,94),
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und
2. im Jahre 1998 im Zuge der Einreise von der Schweiz in
die Europäische Union mit einem nicht bekannten Reisezug ein Violoncello
"BCG 17" (Wert € 77.004,14 + EUSt € 7.700,41) vorsätzlich
vorschriftswidrig der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Auf die obgenannten drei Musikinstrumente entfielen
Eingangsabgaben in der Höhe von 9.345,29 €.
Die Zweitbeschuldigte hat hiedurch Finanzvergehen des
Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a (1.und 3. Fall) FinStrG
begangen, weswegen über sie gemäß
§ 35 Abs. 4
[ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe
von 2.000,-- € und für den Fall deren Uneinbringlichkeit
[gemäß
§ 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche
verhängt wurde.
Darüber hinaus wurde über sie gemäß
den §§ 17 Abs. 6 iVm 19 Abs. 5 und 6 [bzw.
§ 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Wertersatzstrafe in Höhe von
10.000,-- € und für den Fall deren Uneinbringlichkeit
[gemäß
§ 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf
Wochen verhängt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 200,--€
bestimmt.
Die Zweitbeschuldigte hat sich
- so der Erstsenat - in objektiver und subjektiver Hinsicht
geständig gezeigt. Bei der Strafzumessung seien als mildernd eben diese
geständige Verantwortung und die Schadensgutmachung, sowie der Umstand zu
berücksichtigen gewesen, dass GR bislang unbescholten gewesen sei;
Erschwerungsgründe seien keine vorgelegen. Davon ausgehend sei über
sie eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe in der Höhe von
2.000,-- € und eine Wertersatzstrafe in Höhe von
10.000,-- € zu verhängen gewesen, der Kostenersatz gründe
sich wiederum auf die bezogene Gesetzesstelle.
Gegen diese
Erkenntnisse wurde jeweils von den Beschuldigten Berufung erhoben, wobei die
Berufungswerber die gegen sie verhängten Wertersatzstrafen bekämpfen.
Rechtsmittel von Seite des
Amtsbeauftragten liegen nicht vor.
Mit Ausnahme der
Wertersatzstrafen bzw. der für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit
verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind daher die gegenständlichen
Erkenntnisse des Spruchsenates in Rechtskraft erwachsen.
JB bringt in seiner Berufung vor, die Strafzumessung sei in
Anbetracht seiner geständigen Verantwortung, seiner bisherigen
Unbescholtenheit und seiner Rolle als Beitragstäter
verhältnismäßig sehr hoch bemessen. Er beantrage das
Geltendmachen der mildernden Umstände und eine Reduktion der
Wertersatzstrafe. Seine finanzielle Situation erlaube es nicht, einen so hohen
Geldbetrag einzubringen, da er als Alleinverdiener die Verantwortung für
drei unterstützungsbedürftige Kinder trage.
In einem ergänzenden Fax vom 5. Mai 2004 hat
JB im Wesentlichen weiters ausgeführt, sein Einkommen als Geigenbauer und
Instrumentenrestaurator sei nicht regelmäßig, er verdiene
durchschnittlich ca. 2.300,-- € monatlich. Nachdem er seit Januar 2003
kein Instrument mehr verkauft habe, lebe er seit diesem Zeitpunkt von
Reparaturen, die Perspektiven seien momentan nicht ermunternd. Auf seinem Haus
laste eine Hypothek in Höhe von 496.000,-- CHF, ein Teil des Hauses
sei vermietet. Über Geldanlagen oder Sparkontos verfügten weder er
noch seine Frau. Sein Gesundheitszustand sei zudem durch eine unheilbare
Krankheit (Schuppenflechte) sehr angegriffen. Er fühle sich doppelt
bestraft, auch durch das Verhalten der Behörden ihm gegenüber. Es sei
ihm unverständlich, weshalb ihm eine so hohe Wertersatzstrafe auferlegt und
seine Geige beschlagnahmt worden sei, da in seinem Handeln kein Vorsatz gewesen
sei und er niemandem einen Schaden damit zugefügt habe.
Mit Fax vom 7. Mai 2004 verzichtete JB
schließlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(GR hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf eine solche
verzichtet).
GR verweist in ihrer Berufung
vorerst darauf, dass sie die Geldstrafe als schuld- und tatangemessen
akzeptiere. Sie stelle jedoch den Antrag, die Wertersatzstrafe auf Null
herabzusetzen, als Milderungsgründe seien die Unbescholtenheit und das
Geständnis berücksichtigt worden. Die Behörde sei jedoch nicht
ausreichend auf Umstände, die sie bereits mehrfach vorgebracht hätte,
eingegangen. Hiezu wird von ihr im Wesentlichen vorgebracht, dass der Republik
kein Schaden entstanden wäre, wenn das Zollvergehen unentdeckt geblieben
wäre, da es im Ergebnis keinen Unterschied mache, ob keine
Einfuhrumsatzsteuer erhoben werde oder ob sie erhoben werde und
anschließend wieder rückverrechnet werde, dass durch das Unterlassen
der Zollanmeldung der Republik sogar der Vorteil der
Eingangsabgabenvorschreibung erwachsen sei, dass die Zollvorschriften nur
umgangen worden wären, um lästige Formalitäten zu sparen, nicht
aber um der Republik Abgaben vorzuenthalten. Weiters würde es keine
Anhaltspunkte dafür geben, dass sie jemals wieder gegen Zollvorschriften
verstoßen werde, weil das das gegen sie anhängige Strafverfahren
ausreiche, um sie gegen künftige Verstöße abzuschrecken, die
Verhängung einer Wertersatzstrafe sei somit aus spezialpräventiven
Gründen nicht notwendig. Die bereits bekannt gegebenen
Einkommensverhältnisse belegten insbesondere auch unter
Berücksichtigung ihrer Sorgepflichten für zwei Kinder, dass die
verhängte Wertersatzstrafe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei
weitem übersteigen würde. GR wäre nicht in der Lage, solch hohe
Beträge zu bezahlen und müsste ernsthaft überlegen, Konkurs
anzumelden, womit ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet wäre.
Abschließend stellt GR in Frage, für welche Fälle die
Möglichkeit des Absehens von der Wertersatzstrafe des § 19 Abs. 5
FinStrG geschaffen sei, wenn nicht genau für diese Fälle, bei denen im
Falle ordnungsgemäßer Zollanmeldung überhaupt keine
Abgabenforderungen aufgelaufen wären und bei denen auch kein Vorsatz zur
Abgabenverkürzung, sondern nur Bürokratieersparnis bestanden, habe.
Der Berufungssenat hat beide
Finanzstrafverfahren zu einem Verfahren verbunden und über die erhobenen
Rechtsmittel in einer nichtöffentlichen Sitzung entschieden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 61 Abs.
1 FinStrG waren die Finanzstrafsachen JB und GR zu verbinden, da
verfahrensgegenständlich in beiden Fällen die anteilige Ausmessung der
jeweiligen Wertersatzstrafe ist und eine Festlegung eines Anteiles ohne
Würdigung des Verschuldens des zweiten Täters nicht möglich ist.
Zum Berufungsvorbringen ist vorerst hinsichtlich des
Argumentes eines allfällig fehlenden finanziellen Vorteiles der
Berufungswerber anzumerken, dass sie angesichts der aktenkundigen
Erhebungsergebnisse und der Geständnisse der Berufungswerber offenkundig
die in den angefochtenen Erkenntnissen bezeichneten Straftatbestände in
objektiver und subjektiver Beziehung verwirklicht haben. Wie sich aus den
eingeschränkten Anfechtungen der Erkenntnisse ergibt, wird der Schuldspruch
auch gar nicht bekämpft.
In wirtschaftlicher Hinsicht
war das Handeln der offenkundig vernunftorientiert, wenngleich unredlich
handelnden Berufungswerber nach Ansicht des Berufungssenates
selbstverständlich davon getragen, durch ihr deliktisches Verhalten in der
Gesamtschau im weiteren Sinn wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, sei es, dass
der für das Verwaltungsverfahren erforderliche Zeitaufwand rasche
Geschäftsabschlüsse behindert hätte, sei es, dass die
Berufungswerber nach dem unternehmerischen Motto "Zeit ist Geld"
sich ihren eigenen zeitlichen Aufwand ersparen wollten. Dem deliktischen
Verhalten der Berufungswerber liegt daher eine eindeutig ökonomische,
wenngleich rechtswidrige und - wie das weitere Geschehen auch gezeigt hat
- auch finanziell riskante Entscheidung zugrunde. So gesehen vermag allein
der Umstand, dass die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer wiederum
geltend gemacht hätte werden können bzw. dass unter bestimmten
Umständen Zollfreiheit bestanden hätte und dass das den
Berufungswerbern in Zweifel zu ihren Gunsten zu unterstellende Motiv nicht in
der Erzielung unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteile in Form der Vermeidung der
Eingangsabgaben gelegen ist, den gegen die Finanzstraftäter erhobenen
Vorwurf nicht zu erschüttern.
Der Erstbeschuldigte beantragt eine Reduktion der
Wertersatzstrafe, die Zweitbeschuldigte einen vollständigen Erlass des ihr
auferlegten Wertersatzes.
Zu den
Rechtsgrundlagen der Wertersatzstrafe:
§
19 FinStrG führt dazu aus:
(1)
Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu
erkennen,
a)
wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar
wäre,
b)
wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer
anderen Person berücksichtigt wird,
c)
in den Fällen des § 17 Abs. 6 erster Satz [der Verfall stünde zur
Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis].
(2)
Neben dem Verfall ist auf Wertersatz zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der
Entscheidung noch nicht feststeht, ob der Verfall vollziehbar sein wird, oder
wenn Rechte dritter Personen (§ 17 Abs. 5 [nachgewiesene Pfandrechte oder
Zurückbehaltungsrechte dritter Personen]) anerkannt
werden.
(3)
Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen Wert, den die dem Verfall
unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens
hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der
Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt
werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden
Wertersatzes zu erkennen. Werden Rechte dritter Personen im Sinne des § 17
Abs. 5 anerkannt, so ist der Wertersatz in der Höhe der anerkannten
Forderung auszusprechen; er darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden,
der zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus dem Verwertungserlös
aufgewendet wird.
(4)
Der Wertersatz ist allen Personen, die als Täter, andere an der Tat
Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem
Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig
aufzuerlegen.
(5)
Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur
Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise
abzusehen.
(6)
Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder
teilweise abzusehen (Abs. 5), so sind hiefür die Grundsätze der
Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
(7)
Der Wertersatz fließt dem Bund zu.
§
23 FinStrG
(1)
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des
Täters.
(2)
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB)
sinngemäß.
(3)
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
(4)
bis (6) .....
Was die Strafe des Wertersatzes
anbelangt, bestimmt somit § 19 Abs. 3 FinStrG, dass die Höhe des
Wertersatzes dem gemeinen Wert entspricht, den die dem Verfall unterliegenden
Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der Wertersatz allen Personen, die als
Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich
Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände
begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen. Stünde der Wertersatz
(Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem
den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist
gemäß Abs. 5 leg. cit. von seiner Auferlegung ganz oder teilweise
abzusehen.
Ist der Wertersatz aufzuteilen oder ist vom Wertersatz ganz
oder teilweise abzusehen, so sind hiefür die Grundsätze der
Strafbemessung (§ 23 FinStrG) anzuwenden. Voraussetzung für ein
gänzliches oder teilweises Absehen von der Auferlegung des Wertersatzes ist
somit nach der klaren Regelung des § 19 Abs. 5 FinStrG ein
Missverhältnis zwischen dem Wertersatz einerseits und der Bedeutung der Tat
oder Vorwurf, der den Täter trifft, andererseits. Diese zwingende
Missverhältnisregel dient der Zielsetzung der Strafgerechtigkeit. Dabei ist
die Gegenüberstellung der relevanten Faktoren so vorzunehmen, dass immer
dann, wenn sich aus der Gegenüberstellung eines der beiden mit dem Wort
"oder" verknüpften Umstände, also entweder der Bedeutung der Tat oder
des Vorwurfes, mit dem Wertersatz das vom Gesetz geforderte Missverhältnis
ergibt, vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen ist. Der Faktor "Bedeutung
der Tat" ist insbesondere nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen,
wohingegen sich der Begriff "Vorwurf" vor allem auf die Schuld des Täters
bezieht (VwGH vom 26. Juni 1996, Zl. 98/16/0262).
Was den Faktor der Bedeutung der Tat angeht, kann wohl ohne
weiteres auf Grund des strafbestimmenden Wertbetrages beim Erstbeschuldigten in
Höhe von 9.641,36 € und bei der Zweitbeschuldigten in Höhe
von 9.345,29 € festgestellt werden, dass die Bedeutung der jeweiligen
Tat keineswegs in einem Missverhältnis betreffend der Verhängung der
Wertersatzstrafen steht.
Hinsichtlich des Schuldausmaßes ist
anzumerken:
Es wurden die Geldstrafen von der Erstbehörde im
untersten Bereich
festgesetzt, so beträgt die über den Erstbeschuldigten verhängte
Geldstrafe gar nur 5,19 % (!) und die über die Zweitbeschuldigte
verhängte Geldstrafe lediglich 10,70 % (!) des vom Gesetzgeber angedrohten
Strafrahmens, wodurch erhellt, dass die Erstbehörde offenbar von einer nur
geringen Schuld der Berufungswerber ausgegangen ist und ihrer Ansicht nach
offenkundig der Ausspruch des Verfalles oder eines vollständigen
Wertersatzes unverhältnismäßig gewesen wäre. Ein Teilaspekt
des geringen Verschuldens der Berufungswerber lag für den Erstsenat,
welcher das Tatverhalten und Tatmotiv von JB und GR zu bewerten hatte, wohl eben
auch - wie es der Verantwortung von JB und GR zu entnehmen ist - in
der Entscheidung der Berufungswerber für Zeitgewinn, Schmuggel und damit
entstehende Abgabenansprüche anstelle Zeitaufwand, aber auch kein Schmuggel
und keine Abgabenansprüche, wobei deren Vermeidung nicht im Vordergrund
gestanden hat.
Konsequenter- und rechtsrichtigerweise wurde dieser Umstand
aber auch im Rahmen der Abwägung zwischen dem jeweiligen Wertersatzbetrag,
dieser beträgt bei JB 106.054,64 € und bei GR 102.797,84 €, und
den die Berufungswerber treffenden Vorwürfen dementsprechend
berücksichtigt, indem über JB lediglich ein teilweiser Wertersatz von
6.000,-- € (5,65 % [!] des angedrohten Wertersatzes) und über GR
lediglich ein teilweiser Wertersatz von 10.000,-- € (9,72 % [!] des
angedrohten Wertersatzes) verhängt wurde.
Entgegen dem Berufungsvorbringen der GR wurde dabei
überdies neben ihrem Geständnis und ihrer bisherigen
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch die erfolgte Schadensgutmachung als
mildernd bewertet und bei weitem ausreichend berücksichtigt. Gleiches gilt
für den Erstbeschuldigten, wo sein Geständnis, die bisherige
Unbescholtenheit und die teilweise Begehung in Form der Beitragstäterschaft
Berücksichtigung fanden und keineswegs in ihrem Gewicht unterbewertet
wurden, wobei ganz offensichtlich jeweils auch die beengten finanziellen
Verhältnisse der Berufungswerber (Finanzstrafakt Bl. 44, Schriftsatz des
Dr. Orlich vom 31. Juli 2003) und das ebenfalls zu unterstellende Handlungsmotiv
(siehe oben) gänzlich berücksichtigt wurden, ohne das dies
ausdrücklich angeführt worden ist. Auf der anderen Seite wurden
Erschwerungsgründe, nämlich die Mehrzahl der deliktischen Angriffe,
völlig unberücksichtigt gelassen.
Ebenso zu bedenken sind aber auch general- und
spezialpräventive Aspekte, weshalb die Verhängung zumindest einer
teilweisen niedrigen Wertersatzstrafe angezeigt ist: Mag auch die
Spezialprävention in den Hintergrund treten, verbleibt aber noch immer der
Gesetzesauftrag anlässlich einer Sanktionsausmessung, diese jedenfalls
nicht auf eine Weise durchzuführen, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten die
Straffolgen geradezu als Freibrief für eigenes Delinquieren aufzufassen
hätten.
Ausgehend von den Verkehrswerten sind daher die bemessenen
verhältnismäßigen Wertersatzstrafen
bemerkenswert
äußerst milde und an sich keiner weiteren Reduktion
zugänglich.
Ein teilweises Absehen von der Auferlegung der
Wertersatzanteile in einem noch höheren Ausmaß als in den
angefochtenen Erkenntnissen oder gar ein gänzliches Absehen davon,
Voraussetzung hiefür wäre eine extreme Unangemessenheit zur Bedeutung
der Tat oder dem den Täter treffenden Vorwurf, welche der Berufungssenat
aber nicht erkennen kann, ist im gegenständlichen Falle aus den oben
angeführten Gründen somit eigentlich überhaupt nicht mehr
gerechtfertigt.
Im Gegenteil hätte der Erstsenat bei
Berücksichtigung sämtlicher Argumente und bei Bedachtnahme auf die
geschilderten wirtschaftlichen und persönlichen Umstände durchaus
höhere Strafen wie tatsächlich ausgesprochen verhängen
können, ohne dass eine solche Ausmessung als unangemessen zu bezeichnen
gewesen wäre.
Die obigen
Argumente gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der
diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen. Dabei ist aber zusätzlich
anzumerken, dass bei Festsetzung dieser Ersatzfreiheitsstrafen dem Umstand der
angespannten finanziellen Situation der Berufungswerber keine Bedeutung zukommen
kann, da ja diese gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
verringerten Wertersatzstrafen vorzuschreiben sind. Die Ersatzfreiheitsstrafen
sind daher in Relation zu den jeweiligen Strafrahmen höher als die oben
dargestellten Vermögensstrafen.
Jedoch hat der Erstsenat möglicherweise den Umstand,
dass betreffend dreier Musikinstrumente der Wertersatz zwischen den
Beschuldigten aufzuteilen ist, nicht ausreichend bedacht, da er diesen in keiner
Weise erwähnt hat und dies - zum Unterschied von anderen Aspekten
- auch nicht in der gegebenen Aktenlage seinen Niederschlag gefunden hat.
Unter Bedachtnahme darauf konnte der Berufungssenat ausnahmsweise nochmals
- obwohl sich die ausgesprochenen Sanktionen bereits (siehe oben) in einem
nicht mehr reduzierbaren Bereich bewegen - einen geringen Abschlag in
Höhe von 500,-- € beim Erstbeschuldigten und in Höhe von
1.000,-- € bei der Zweitbeschuldigten vornehmen und auch die für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafen verhängten
Ersatzfreiheitsstrafen dementsprechend beim Erstbeschuldigten um 2 Tage und bei
der Zweitbeschuldigten um eine Woche reduzieren, damit jedenfalls auch diesem
Umstand Genüge getan worden ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht den Beschuldigten aber das Recht zu, gegen die sie
jeweils betreffenden Teile des Bescheides binnen sechs Wochen nach dessen
Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Hinsichtlich
einer allfälligen weiteren Reduktion der verhängten Strafen im
Gnadenwege wären die Berufungswerber auf die Bestimmung des § 187
FinStrG und auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen
zu
verweisen. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Zollamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden
müssten.
Feldkirch,
24. September 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Wertersatzstrafeanteiligeverhältnismäßigeanteilige verhältnismäßige Wertersatzstrafegeringes Verschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-F/03
- Stammnummer
- 12055
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF