Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0139-W/03
Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0139-W/03vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212 Bundesabgabenordnung
(BAO) in Verbindung mit § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde vom 18. September 2003 des Bf. gegen den
Bescheid vom 8. September 2003 des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für
den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
vom 5. Juni 2002 wurde der Bf. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig
erkannt und über ihn unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 12. Oktober 2000 eine (Zusatz-) Geldstrafe in der Höhe
von € 16.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40
Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit € 363,00 bestimmt.
Auf dem Strafkonto des Bf.
haften derzeit € 14.900,00 zuzüglich € 1.094,16 an
Kosten aus.
Mit Antrag vom 29. August 2003 ersuchte der Bf. um
Bewilligung, den aushaftenden Strafrückstand in monatlichen Raten von
€ 200,00 entrichten zu dürfen. Zur Begründung wurde
vorgebracht, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von
€ 850,00 verfüge und ihm ein Strafantritt derzeit unmöglich
sei, da er für diesen Fall seine Beschäftigung verlieren würde,
zumal ihm ein ausreichender Resturlaub nicht zur Verfügung
stehe.
Mit Bescheid vom
8. September 2003 hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung
abgewiesen, dass dem Bf. bereits einmal eine Zahlungserleichterung gewährt
worden sei, die nicht eingehalten wurde und die Abstattung des Rückstandes
einen Zeitraum von 80 Monaten erfordern und dem Strafcharakter zuwider laufen
würde.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als Berufung bezeichnete Beschwerde des Bestraften vom
18. September 2003, in welcher im wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Entgegen seinen Angaben im
Zahlungserleichterungsansuchen verfüge der Bf. tatsächlich über
ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.100,00. Er sei bei der Firma B.
beschäftigt und resultieren seine Angaben, wonach er monatlich netto
€ 850,00 verdiene daraus, dass derzeit Gehaltspfändungen an
seinem Gehalt vorgenommen werden und er diesbezüglich seinen
Rechtsvertreter irrtümlich falsch informiert habe. Diese
Gehaltspfändungen betreffen seines Wissens nach ohnedies das Finanzamt.
Derzeit sei er nicht in der Lage, den gesamten Finanzrückstand auf einmal
zu bezahlen. Die Verbüßung einer Haftstrafe wäre für ihn
jedoch insofern existenzbedrohend, als er dadurch mit Sicherheit seine
Beschäftigung verlieren würde. Ein ausreichender Resturlaub stehe ihm
nicht zur Verfügung. Darüber hinaus habe er seine
Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft durch die bereits erfolgte
Ratenzahlung vom 27. August 2003 unter Beweis gestellt. Im Hinblick auf
seine Beschäftigung und das von ihm dabei bezogene Gehalt sei eine
Gefährdung der Einbringlichmachung der Raten nicht gegeben.
Es wird beantragt, das
Ratenansuchen vom 29. August 2003 zu bewilligen und diesbezüglich den
angefochtenen Bescheid zu korrigieren.
In eventu wird gleichzeitig ein
neuerliches Ratenansuchen gestellt, wobei Raten in Höhe von monatlich
€ 400,00 angeboten werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung
und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Abgaben-(Finanzstraf-) behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser
Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht
in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen
Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH v. 25.5.1990, 89/15/123,
VwGH v 17.12.1996, 96/14/0037 und VwGH v 20.9.2001,
2001/15/0056).
Die Abgaben-
(Finanzstraf-)Behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine
Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die
Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen
Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit erfüllt sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Gewährung von
Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen ausgeführt, dass
§ 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) auf Strafen und Wertersätze
(nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung
verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig
verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 7.5.1987,
84/16/0113).
Diese Beurteilung bedingt bei
Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit
kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von
Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in
aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten
finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Der Beschwerdeführer führt glaubhaft aus, dass
seine derzeitige Einkommens- und Vermögenslage die sofortige Entrichtung
der aushaftenden Geldstrafe nicht ermögliche. Auch aus der Aktenlage ergibt
sich nichts Gegenteiliges. Dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe somit
eine erhebliche Härte darstellt und zwar auch unter Bedachtnahme auf den
Sinn und Zweck von Strafen, wird außer Streit gestellt.
Für die Gewährung
einer Zahlungserleichterung ist aber weiter zu prüfen, ob durch den mit
einer Zahlungserleichterung erwirkten Aufschub die Einbringlichkeit der Strafe
nicht gefährdet wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in allen
Fällen, in denen erhebliche Härten der sofortigen Entrichtung als
Grund für beantragte Zahlungserleichterungen geltend gemacht werden, diese
in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten nicht
von der Wirkung und der Schwere sein dürfen, dass in ihnen bereits die
Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Außenstände
gelegen ist. Je deutlicher eine wirtschaftliche Notlage eine
Zahlungserleichterung bedingt und geradezu verlangt, desto klarer wird damit die
Gefährdung der Ansprüche des Gläubigers zu Tage
treten.
Die wirtschaftliche Notlage als
Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann
zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht
gefährdet ist (vgl. VwGH v. 18.1.1984, Zl.
83/13/0142).
Die Voraussetzung der
Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und
nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen ( vgl. VwGH v. 26.1.1989,
Zl. 88/16/0183).
Der Bw. bringt im wesentlichen
vor, dass er bei der Firma B. beschäftigt sei und über ein monatliches
Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.100,00 und zwar 14 mal
jährlich verfüge, Gehaltspfändungen vorgenommen werden und er
seine Zahlungsbereitschaft durch eine Ratenzahlung unter Beweis gestellt
habe.
Nach dem gegenwärtigen
Aktenstand ist zu der am 4. Juli 2003 verfügten Gehaltspfändung
beim Dienstgeber des Bf. bisher kein Eingang zu verzeichnen. Weiters
beträgt der aushaftende Abgabenrückstand auf dem Konto der Firma L.
€ 26.648,29, wobei ein Betrag von € 99.483,43 ausgesetzt ist
und das angestrengte Haftungsverfahren keine Zahlungseingänge
zeigt.
Tatsache ist, dass der Bf. bereits eine ihm gewährte
Zahlungserleichterung nicht eingehalten hat, worauf die Finanzstrafbehörde
erster Instanz im angefochtenen Bescheid auch hinweist. Zutreffend führt
das Finanzamt auch aus, dass die Bezahlung des Rückstandes in der
beantragten Höhe von monatlich € 200,00 Zweifel an der
Einbringlichkeit des ganzen Abgabenrückstandes begründet erscheinen
lässt, da die Abstattung - ohne Berücksichtigung hinzutretender Zinsen
- einen Zeitraum von 80 Monaten erfordern würde.
Auch angesichts der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die
beantragten verhältnismäßig geringen Monatsraten nicht als
ausreichend angesehen werden, um einerseits dem Pönalcharakter der
Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung der Strafe
in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen.
Da der Grundgedanke des § 212 BAO im unbedingten
Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgaben (Straf)rückstandes
gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des
Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldner (Bestraften) liegt, kann
auch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, da eine der im Gesetz
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, von dem ihr eingeräumten
Ermessen, die beantragte Zahlungserleichterung zu gewähren, nicht Gebrauch
machen.
Das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen war
daher aus Rechtsgründen abzuweisen.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass über das gleichzeitig eingebrachte neuerliche
Ratenansuchen betreffend eines monatlichen Ratenanbotes von € 400,00
die Finanzstrafbehörde erster Instanz abzusprechen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169
FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0139-W/03
- Stammnummer
- 6438
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF