Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0037-I/06
Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0037-I/06vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Innsbruck 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Dir. Hans-Dieter Salcher
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W., vertreten
durch Siegmund A. Kolodziej, Rechtsanwalt, D-28195 Bremen,
Bahnhofstraße 28-31, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung
gemäß
§ 36 Abs. 1 iVm 35 Abs. 1 lit. des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
30. Oktober 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt
Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 18. September 2006 , Zahl 800/00000/13/2006 bzw. StrNr.
2006/00000-001, nach der am 8. Februar 2008 in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten FOI Hermann Fiegl sowie der Schriftführerin Angelika
Ganser, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung
des Erstsenates wie folgt abgeändert:
W
ist schuldig, er hat anlässlich seiner am 11. März 2006 erfolgten
Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union über die Zollstelle
Pfunds vorsätzlich eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich eine
Herrenarmbanduhr der Marke "Breguet XXI Steel/Leather" mit einem Zollwert von
€ 5.450,00, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von
€ 1.098,73 entfallen, vorschriftwidrig unter Verletzung der
Bestimmungen der Art. 38 bis 40 Zollkodex in das Zollgebiet der
Europäischen Union verbracht und hiedurch das Finanzvergehen des Schmuggels
nach § 35 Abs. 1 lit. a, 1. Alternative, FinStrG
begangen, weswegen über ihn gemäß
§ 35 Abs. 4
FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€ 800,00
(in Worten: Euro achthundert)
und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20
FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
vier
Tagen
verhängt
wird.
Gemäß
§ 17 Abs. 6 FinStrG wird vom Ausspruch des Verfalles des
Schmuggelgutes als unangemessen abgesehen und
W statt dessen gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 iVm § 33
Abs. 5 FinStrG eine
ermäßigte
Wertersatzstrafe
in Höhe
von
€ 2.400,00
(in Worten: Euro zweitausendvierhundert)
sowie
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
zwölf
Tagen
auferlegt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 FinStrG hat W
pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 80,00 und die Kosten
eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen; letztere werden gegebenenfalls
mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.
II. Im
Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gegen den Beschuldigten W, geboren 1956, wohnhaft in P,
erging am 15. März 2006 eine Strafverfügung des Zollamtes
Innsbruck wegen des Finanzvergehens des Schmuggels. Die Strafverfügung
gründete in objektiver Hinsicht auf eine Anzeige der Zollstelle Pfunds.
Demnach hat der Beschuldigte am 9. März 2006 eine Herrenarmbanduhr der
Marke "Breguet XXI Steel/Leather", auf welche Eingangsabgaben in Höhe von
€ 1.098,73 entfielen, im schweizerischen St. Moritz gekauft und
anlässlich seiner Einreise bei der Zollstelle Pfunds am 11. März
2006 in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht, ohne diese zu
gestellen und einem Zollverfahren zuzuführen.
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte durch
seinen Verteidiger Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, er habe
nicht vorsätzlich gehandelt. Weiters hat er die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch einen
Spruchsenat beantragt.
In der Stellungnahme vom 14. März 2006 hat der
Amtsbeauftragte des Zollamtes Innsbruck den objektiven Sachverhalt näher
dargestellt und zur subjektiven Tatseite ausgeführt, dem Beschuldigten -
der Jurist sei - seien das Wissen um die zollrechtliche Gestellungs- und
Anmeldungspflicht zu unterstellen. Es sei von ihm ein formeller Export aus der
Schweiz zum Zwecke der Mehrwertsteuerrückvergütung durchgeführt
und beim Schweizer Zollamt Martina bestätigt worden. Der Beschuldigte sei
daher wegen Schmuggels zu bestrafen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat I beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. September 2006 wurde seitens
des Beschuldigten vorgebracht, er habe nicht gewusst, dass die Uhr schon bei der
österreichischen Grenze zu deklarieren sei, er habe geglaubt, die
Zollformalitäten auch in Polen erledigen zu können. Er habe kein
Schmuggelmotiv gehabt, weil die Uhr aus dem Repräsentationsfonds seiner
Firma bezahlt werde.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte vom
Spruchsenat I beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz schuldig erkannt, er habe am
11. März 2006 anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der
Europäischen Union über die Zollstelle Pfunds fahrlässig eine
eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich eine Herrenarmbanduhr der Marke
"Breguet XXI Steel/Leather" mit einem Zollwert von € 5.450,00, auf
welche Eingangsabgaben in Höhe von € 1.098,73 entfallen,
vorschriftswidrig unter Verletzung der Bestimmungen der Art. 38 bis 40
Zollkodex der Europäischen Union in das Zollgebiet der Europäischen
Union verbracht. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach
§§ 36 Abs. 1 iVm 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen und wurde dafür nach § 36 Abs. 3 FinStrG mit einer
Geldstrafe von € 450,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden
mit € 45,00 bestimmt.
Zur objektiven Tatseite wurde ausgeführt, der
Beschuldigte habe am 9. März 2006 bei der Fa. L in St. Moritz in
der Schweiz eine Herrenarmbanduhr der Marke "Breguet XXI Steel/Leather" zum
Preis von CHF 8.200,00 (€ 5.450,00) gekauft. Für diese Uhr
sei vom Beschuldigten beim Schweizer Zollamt Martina am 11. März 2006
die Ausfuhrdeklaration mit Antrag auf Rückerstattung der Schweizer
Mehrwertsteuer durchgeführt worden. Anlässlich der Einreise aus der
Schweiz über das Zollamt Pfunds in das Zollgebiet der Europäischen
Union am 11. März 2006 sei die Uhr vom Beschuldigten keinem
Zollverfahren zugeführt worden. Zur subjektiven Tatseite stellte der
Spruchsenat im Wesentlichen fest, beim Wissen um die Gestellungs- und
Anmeldungspflicht handle es sich um Allgemeingut. Dieses Wissen sei auch dem
Beschuldigten zu unterstellen; dieser sei Jurist und arbeite seit 1989 als
selbständiger Unternehmer. Er betreibe eine international tätige
Handelsfirma. Er habe sich damit gerechtfertigt, dass er vom Zöllner
konkret nach Waffen, Schnaps, Drogen und Bijouterie gefragt worden sei und dies
habe er wahrheitsgemäß verneint. Die Uhr sei nämlich nicht als
Bijouterie oder als Schmuck anzusehen. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen,
er müsse die Uhr erst in Polen verzollen. Der Spruchsenat hat festgestellt,
diese Rechtfertigung sei nicht unglaubwürdig. Vorsätzliches Handeln
sei nicht zweifelsfrei nachweisbar, dem Beschuldigten sei aber grob
fahrlässiges Handeln anzulasten. Bei der Strafzumessung wurde als
erschwerend nichts, als mildernd die Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung
berücksichtigt.
Der Beschuldigte hat anlässlich der mündlichen
Verhandlung im Beisein seines Verteidigers einen Rechtsmittelverzicht
abgegeben.
Gegen das Erkenntnis richtet sich die gegenständliche
Berufung des Amtsbeauftragten vom 30. Oktober 2006, wobei im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschuldigte habe im gegenständlichen Fall den
Tatbestand des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1
lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt. Die in § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG unter Strafe
gestellte Handlung bestehe in der bloßen Verletzung der
Verbringungspflichten der Person, die die eingangsabgabepflichtige Ware in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und damit zu gestellen gehabt habe.
Eingangsabgabepflichtige Waren würden als vorschriftswidrig verbracht
gelten, sobald sie nicht spontan (von sich aus) ausdrücklich und daher
zumindest mündlich angemeldet würden und dieser Sachverhalt noch bei
der Eingangskontrolle entdeckt werde. Durch Art. 234 Abs. 2
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) werde bestimmt, dass Waren als
vorschriftswidrig verbracht gelten, wenn sich bei einer Kontrolle ergebe, dass
eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt sei,
ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232
ZK-DVO erfüllen würden. Für eingangsabgabepflichtige Waren sei
somit die Gestellung immer durch spontane Mitteilung - auch wenn die Beamten
durchwinken würden - zu bewirken, und zwar spätestens, wenn der
Reisende nach mitgeführten Waren gefragt werde oder, wenn nicht gefragt
wird, wenn er den Punkt passiere, an dem Zollanmeldungen abzugeben seien. Der
Beschuldigte habe die verfahrensgegenständliche Herrenarmbanduhr bei der
Fa. L in St. Moritz am 9. März 2006 um CHF 8.200.00
(€ 5.450,00) gekauft. Am 11. März 2006 sei vom Beschuldigten
beim Schweizer Zollamt Martina die Ausfuhrdeklaration mit Antrag auf
Rückerstattung der Schweizer Mehrwertsteuer durchgeführt worden. Bei
der anschließenden Einreise von der Schweiz kommend in das Zollgebiet der
Europäischen Union über das Zollamt Pfunds am 11. März 2006
sei die Uhr vom Beschuldigten nicht angemeldet und erst bei der Zollkontrolle
bei der Revision des Fahrzeuges entdeckt, somit keinem Zollverfahren
zugeführt worden. Dem Beschuldigten sei zweifelsfrei zu unterstellen, dass
er das Wissen um die bei der Verbringung in das Zollgebiet bestehende, von sich
aus wahrzunehmende zollrechtliche Gestellungs- und Anmeldungspflicht für
die in der Schweiz erworbene Herrenarmbanduhr mit dem Kaufpreis von über
CHF 8.000.00 gehabt habe. Nach der Lebenserfahrung zähle dies zum
Allgemeinwissen eines jeden Reisenden und könne als Allgemeingut angesehen
werden, wobei eine genaue und detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen
Bestimmungen für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins hinsichtlich der
vorschriftswidrigen Verbringung nicht erforderlich sei. Der Beschuldigte sei
früher als Jurist bzw. Universitätsassistent für territoriale
Selbstverwaltung tätig gewesen. Zudem betreibe er seit 1989 ein
selbständiges Unternehmen mit 55 Mitarbeitern, das sich mit dem Ein-
und Verkauf von Kettensägen beschäftige. Er kaufe diese
Kettensägen sowohl in Polen als auch im Ausland ein wie USA, Russland und
Ukraine, Ein- und Verkauf auch in Österreich, Schweden und Italien. Der
Beschuldigte habe die Uhr beim schweizerischen Zollamt angemeldet,
bezüglich der Rückvergütung der schweizerischen Mehrwertsteuer
sei eine Deklaration erfolgt. Ca. zwei Kilometer weiter und zehn Minuten
später an der österreichischen Grenze werde nichts mehr erklärt,
sogar auf Nachfrage der Beamten werde angegeben "Wir haben nichts gekauft". Laut
aufgenommener Tatbeschreibung und den Aussagen der Abfertigungsbeamten sei der
Beschuldigte nach Eintreffen bei der österreichischen Zollstelle befragt
worden, ob er der deutschen Sprache mächtig sei, worauf dieser gesagt habe
"Ich kann nicht schlecht deutsch, aber meine Begleiterin kann gut deutsch".
Daraufhin habe der Beamte die Frage nach mitgeführten Waren aus der Schweiz
wie Spirituosen, Zigaretten, Schmuck oder Uhren gestellt. Auf diese
Fragestellung hin sei geantwortet worden: "Wir haben nichts gekauft." Es habe
die Revision des Fahrzeuges gefolgt, mit Auffindung der Uhrenkassette unter
einer Reisetasche. Auf Nachfrage, wo sich die zur Uhrenbox gehörige Uhr
befinde, habe der Beschuldigte auf sein Handgelenk gedeutet. Auf Grund der
Aussagen der Abfertigungsbeamten würde kein Zweifel bestehen, dass der
Beschuldigte das bei der Amtshandlung Gesprochene bzw. die Fragestellung sehr
wohl verstanden habe. Auf die Ausführungen der Beamten werde verwiesen. Die
Rechtfertigungen des Beschuldigten, insbesondere dass er der Meinung gewesen
sei, die Uhr erst an der polnischen Grenze den polnischen Behörden stellen
zu müssen bzw. auf Grund der Sprach- bzw. Verständigungsprobleme die
Fragen des Zollbeamten nicht verstanden zu haben, seien aus Sicht des
Amtsbeauftragten als reine Schutzbehauptungen anzusehen. Dem Beschuldigten sei
zur Last zu legen, dass er am 11. März 2006 anlässlich der
Einreise bei der Zollstelle Pfunds die gegenständliche Herrenarmbanduhr mit
einer Eingangsabgabenbelastung von insgesamt € 1.098,73
vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Der
Beschuldigte habe dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und sei daher nach Maßgabe der
§§ 17 und 35 Abs. 4 FinStrG zu bestrafen. Weiters sei ihm
ein Kostenersatz nach § 185 FinStrG aufzuerlegen. Der strafbestimmende
Wertbetrag entspreche gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG dem
auf die Tatware entfallenden Eingangsabgabenbetrag von € 1.098,73.
Gemäß
§ 35 Abs. 4 iVm 17 Abs. 2 lit. a
FinStrG sei auf Verfall des Tatgegenstandes zu erkennen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 hat der
Berufungswerber durch seinen Verteidiger beantragt, die Berufung
zurückzuweisen und führte weiter aus, das Erkenntnis des
Spruchsenats I sei nicht zu beanstanden. Richtig sei zwar, dass der
Beschuldigte die in der Schweiz erworbene Uhr nicht an der Grenze angemeldet
habet. Dies sei jedoch aus Unwissenheit über die geltenden zollrechtlichen
Vorschriften geschehen. Der Beschuldigte sei zwar Jurist, arbeite jedoch seit
sieben Jahren nicht in seinem erlernten Beruf, sondern als selbständiger
Kaufmann. Ansonsten sei auch einem Volljuristen in Polen nicht zu unterstellen,
dass er Kenntnis über die Zollvorschriften der EU und der Republik
Österreich haben müsse. Er sei davon ausgegangen, dass er die Uhr an
der polnischen Grenze beim polnischen Zollamt anmelden und die Zollgebühren
bezahlen müsse. Nicht ohne Bedeutung sei auch, dass die Zollbeamten zum
Zeitpunkt, als der Beschuldigte an der Grenze erschienen sei, darüber
informiert gewesen seien, dass er die Uhr bei sich führe. Es habe daher
schon gereicht, den Beschuldigten gezielt nach der Uhr zu fragen und er
hätte dann wahrheitsgemäß geantwortet, dass er die Uhr in der
Schweiz erworben habe. Vorsätzliches Handeln sei dem Beschuldigten auf
keinen Fall zu unterstellen, weil er sowohl die Verpackung als auch die Rechnung
sichtbar im Kofferraum aufbewahrt habe.
In einem weiteren Schreiben vom 5. Februar 2008 hat
der Berufungswerber durch seinen Verteidiger ersucht, ihn und den Verteidiger
vom persönlichen Erscheinen zum Termin (mündliche
Berufungsverhandlung) am 11. Februar 2008 freizustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach dem sich aufgrund der zollstrafrechtlichen
Ermittlungen ergebenden Inhalt des Zollstrafaktes sowie auf Grund des
Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem
Erstsenat als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz bzw. vor dem Berufungssenat steht für den Unabhängigen
Finanzsenat folgender Sachverhalt fest:
Der Beschuldigte ist polnischer Staatsbürger. Er ist
Jurist und war früher als Universitätsassistent tätig, seit 1989
ist er selbständiger Unternehmer. Sein Unternehmen beschäftigt
55 Mitarbeiter und betreibt den Handel mit Kettensägen. Im Zuge des
Unternehmens erfolgt der Ein- bzw. Verkauf in Polen, aber auch im Ausland (USA,
Schweden, Russland, Ukraine, Österreich und Italien).
Am 9. März 2006 hat der Beschuldigte bei der Fa.
L in St. Moritz in der Schweiz eine Herrenarmbanduhr der Marke "Breguet XXI
Steel/Leather" zum Preis von CHF 8.200,00 (€ 5.450,00) gekauft.
Für diese Uhr wurde vom Beschuldigten beim Schweizer Zollamt Martina am
11. März 2006 die Ausfuhrdeklaration mit Antrag auf
Rückerstattung der Schweizer Mehrwertsteuer durchgeführt.
Anlässlich der Einreise aus der Schweiz über das Zollamt Pfunds in das
Zollgebiet der Europäischen Union am 11. März 2006 - der
Beschuldigte hat die Uhr dabei am Handgelenk getragen - ist die Uhr vom
Beschuldigten keinem Zollverfahren zugeführt worden. Auf Befragen der
Abfertigungsbeamten hat der Beschuldigte angegeben, keine Waren in der Schweiz
eingekauft zu haben. Bei der anschließenden Kontrolle des Kofferraumes
wurde die zur gegenständlichen Uhr gehörende Uhrenkassette unter einer
Reisetasche vorgefunden. Die entsprechende Rechnung befand sich in der
Kassette.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht. Gemäß
§ 36
Abs. 1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer die im
§ 35 Abs. 1 FinStrG bezeichnete Tat fahrlässig
begeht.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt
fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Als vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das
Zollgebiet der Gemeinschaft nach dem ersten Fall dieses Tatbestandes ist jedes
Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 bzw. Art. 177
zweiter Gedankenstrich Zollkodex (ZK) und der in näherer Ausführung
hiezu ergangenen Vorschriften des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
(ZollR-DG) anzusehen (vgl. dazu
Fellner, Kommentar zum FinStrG,
Rz. 21ff zu § 35 mit weiteren Nachweisen). Dabei entsteht die
Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht wird (Art. 202 Abs. 2 ZK).
Nach der grundsätzlichen Anordnung der Art. 38,
40 ZK sind Waren bei der Zollstelle von der Person zu gestellen, welche die
Waren in das Zollgebiet verbringt. Zur Gestellung der Waren ist daher derjenige
verpflichtet, der sie in seiner Gewahrsame hat, im gegenständlichen Fall
also der Beschuldigte. Die Gestellung ist die Mitteilung an die
Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der
Zollstelle oder an einem anderen Ort befinden (Art. 4 Z. 19 ZK). Die
im vorliegenden Fall zur Gestellung von Waren erforderliche Mitteilung kann bei
der Zollstelle mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren
erfolgen. Eine Ausnahme von der Gestellungspflicht besteht nur für - im
gegenständlichen Fall aber nicht vorliegende - abgabenfreie Waren.
Abgabepflichtige Waren können in Österreich nicht konkludent gestellt
werden (vgl. OGH 3.3.1998, 11 Os 55/97; VwGH 19.3.2003, 2000/16/0060).
Die Pflicht, eingeführte Waren zu gestellen, verletzt
also, wer in der Zollstelle (hier: Zollstelle Pfunds) zum Ausdruck bringt, dass
er keine gestellungspflichtigen Waren einführt. Dies kann auch dadurch
geschehen, dass er die Zollstelle verlässt, ohne die mitgeführten
Waren zuvor gestellt zu haben. Ist jemand solcherart dieser Gestellungspflicht
nicht nachgekommen, so hat er die Ware vorschriftswidrig verbracht (z.B. VwGH
19.3.2003, 2000/16/0010; 22.5.2003, 2002/16/0215).
Es ist daher im gegenständlichen Fall tatsächlich
von einer vorschriftswidrigen Verbringung der Uhr durch den Beschuldigten in das
Zollgebiet am 11. März 2006 auszugehen.
Dieser objektive Sachverhalt wurde im Ergebnis von den
Parteien nicht bestritten.
Wie bereits oben dargestellt, hat der Spruchsenat im
angefochtenen Erkenntnis festgestellt, der Beschuldigte habe fahrlässig
gehandelt.
Aus der Aktenlage ergibt sich,
dass der Beschuldigte über eine juristische Ausbildung verfügt und
sich als erfahrener polnischer Mittelstandsunternehmer mit Ex- und
Importgeschäften beschäftigt. Als solcher war er faktisch schon von
Berufs wegen gezwungen, sich mit den Veränderungen der polnischen
Wirtschaft, der Bedeutung des Beitrittes der Republik Polen zur
Europäischen Gemeinschaft sowie grundlegenden Zollangelegenheiten zu
beschäftigen. Schon von daher ist ihm bekannt gewesen, dass eine von ihm in
der Schweiz gekaufte Uhr bei seiner Einreise in die Gemeinschaft zu gestellen
ist, auch dann, wenn er sie vorerst legal unverzollt lassen und allenfalls erst
bei seiner Einreise in Polen verzollen lassen wollte. Auch wusste er, dass
Fragen der Zollorgane der Gemeinschaft wahrheitsgemäß zu beantworten
sind.
Der Spruchsenat hat seine
Feststellungen hinsichtlich (lediglich) fahrlässigen Handelns des
Beschuldigten im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschuldigte vom
Zöllner konkret nach Waffen, Schnaps, Drogen und Bijouterie gefragt worden
sei und dies habe er wahrheitsgemäß verneint habe.
In der - in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers durchgeführten - mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat am 18. September 2006 hat der
Amtsbeauftragte auf die Aussagen "der drei Zollbeamten" verwiesen (siehe
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. September
2006, Bl. 66 des Strafaktes). Der Zollbeamte Z1 gab in einer Vernehmung als
Auskunftsperson am 4. Mai 2006 an, er habe am 11. März 2006
Abfertigungsdienst verrichtet. Er sei dabei gewesen, als der Beschuldigte vom
Zollbeamten Z2 befragt worden sei, ob er der deutschen Sprache mächtig sei.
Der Beschuldigte habe geantwortet, er könne nicht schlecht deutsch, seine
Begleiterin könne gut deutsch. Daraufhin habe Z2 die Frage nach
mitgeführten Waren aus der Schweiz wie Spirituosen, Schmuck oder Uhren
gestellt. Der Beschuldigte hat daraufhin angegeben, er habe nichts gekauft. In
der Folge habe Z2 eine Revision des Kofferraumes vorgenommen (Bl. 27 des
Strafaktes). Der Zollbeamte Z2 gab in einer schriftlichen Stellungnahme als
Auskunftsperson vom 5. Mai 2006 an, er bestätige die oben dargestellte
Aussage des Z1 vollinhaltlich. (Bl. 29 des Strafaktes). Der Zollbeamte Z3
gab in einer Vernehmung als Auskunftsperson am 18. Mai 2006 an, er habe am
11. März 2006 Dienst bei der Zollstelle Pfunds verrichtet. Er sei von
einem der Beamten (Z1 oder Z2) ersucht worden, dem Beschuldigten die Sachlage
auf englisch zu erklären. Die Konversation mit dem Beschuldigten sei
problemlos verlaufen. Nachdem die Begleiterin des Beschuldigten sich mit ihm
unterhalten habe, habe Z3 festgestellt, dass der Beschuldigte die deutsche
Sprache verstehen würde. Die Begleiterin des Beschuldigten habe gut deutsch
gesprochen (Bl. 34 des Strafaktes).
Aufgrund dieser Angaben der
Zollbeamten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fragen der
Abfertigungsbeamten verstanden hat. Weiters ist - wie bereits oben dargestellt -
davon auszugehen, dass der Beschuldigte von seiner Gestellungspflicht gewusst
hat. Selbst wenn er nicht ausdrücklich nach dem Mitführen von Uhren,
sondern nach anderen Gegenständen gefragt wurde, wäre es völlig
lebensfremd anzunehmen, eine in der Schweiz um € 5.450,00 erworbene
Uhr sei bei der Einreise in die Europäische Union nicht zu deklarieren. Aus
dem Finanzstrafakt (Tatbeschreibung vom 11. März 2006, Bl. 2 des
Strafaktes; Angaben der Zollbeamten Z1 und Z2, Bl. 27 und 29 des
Strafaktes) ergibt sich, dass der Beschuldigte angegeben hat, "keine Waren"
eingekauft zu haben, was sich als unrichtig herausgestellt hat.
Eine solche Vorgangsweise
lässt nach Ansicht des Berufungssenates nur den Schluss zu, dass der
Beschuldigte die gekaufte Uhr an der österreichischen Grenze eben nicht
stellen wollte, sondern diese vielmehr vorschriftwidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbringen wollte.
Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und damit einen Schmuggel im Sinne
des § 35 Abs. 1 lit. a. 1. Alternative FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist
Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei
Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG in der
Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004,
ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag
richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG angedrohte Strafrahmen,
innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt
bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, somit
€ 2.197,46.
Beim Beschuldigten handelt es sich um einen polnischen
Mittelstandsunternehmer. Aus den bekannten Lebensumständen - Urlaub mit
Familie samt Kindermädchen in St. Moritz, Erwerb einer Uhr um
umgerechnet € 5.450,00, nachdem seine Uhr "praktisch beim Skifahren
kaputt wurde" (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
18. September 2006, Bl. 64 des Strafaktes) - ergibt sich, dass
zumindest von durchschnittlichen Einkünften des Beschuldigten auszugehen
ist. Er hat Sorgepflichten für eine Tochter.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
die Waage, wäre - ausgehend von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen
Situation der Beschuldigten - eine Geldstrafe von rund € 1.100,00 zu
verhängen.
Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der
Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und die Sorgepflicht
rechtfertigen die Reduzierung dieses Betrages auf € 800,00, das sind
rund 36,4% des strafbestimmenden Wertbetrages.
Wird auf eine Geldstrafe erkannt, ist gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG zugleich die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Unter analoger Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien ist die für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Tagen auszumessen.
Gemäß
§ 35 Abs. 4, letzter Satz
FinStrG ist bei Schmuggel auf Verfall nach Maßgabe des § 17
FinStrG zu erkennen.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 und 3 FinStrG
unterliegen diejenigen Sachen, hinsichtlich denen das Finanzvergehen begangen
wurde (hier die geschmuggelte Uhr) dem Verfall, wenn sie zur Zeit der
Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an
der Tat Beteiligten stehen. Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder
zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt
an seine Stelle gemäß
§ 17 Abs. 6 FinStrG nach
Maßgabe des § 19 leg.cit. die Strafe des Wertersatzes.
Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen
Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der
Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so
ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend
(§ 19 Abs. 3 FinStrG). Stünde der Wertersatz zur Bedeutung
der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen
(§ 19 Abs. 5 FinStrG).
Hinsichtlich der Einfuhr von Schweizer Armbanduhren vermag
der Berufungssenat keine besonderen generalpräventiven Aspekte zu erkennen,
welche es angezeigt lassen, gerade in diesem Zusammenhang mit besonders
empfindlichen Sanktionen vorzugehen. Wäre der Beschuldigte zollredlich
vorgegangen, wären für die Ein- und Durchfuhr der Armbanduhr durch das
Zollgebiet der Gemeinschaft keine Eingangsabgaben angefallen. Der Verfall der
Uhr mit einem Verkehrswert in Höhe von € 6.548,73 steht daher
sowohl zur Bedeutung der Tat als auch zu dem den Beschuldigten treffenden
Vorwurf außer Verhältnis, weshalb statt dessen eine
verhältnismäßige Wertersatzstrafe - analog der Ausmessung der
Geldstrafe -vorzuschreiben war. Im obgenannten Verhältnis war ebenso eine
Ersatzfreiheitsstrafe für die festgesetzte Wertersatzstrafe
vorzuschreiben.
Die ermäßigte Wertersatzstrafe war daher unter
Zugrundelegung der oben dargestellten Strafzumessungsgründe mit
€ 2.400,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit
zwölf Tagen zu bestimmen.
Die Höhe der Verfahrenskosten gründet sich auf
die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 8. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-I/06
- Stammnummer
- 33774
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF