Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0063-Z1W/06
Ermessensübung bei der Vorschreibung einer Zollschuld für Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0063-Z1W/06vom 03.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Udo
Hohensasser, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, vom
28. Juli 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
26. Juni 2006, Zl. 100/92945/2002-356, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Die
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG wird mit
€ 210.818,69 neu festgesetzt, im übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. April 2003 schrieb das Zollamt Wien
dem Beschwerdeführer (Bf.) die Eingangsabgabenschuld für insgesamt
13.120.000 Stück Zigaretten der Marke Super Kings sowie eine
Abgabenerhöhung zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung machte
der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter Mangelhaftigkeit des
Verfahrens infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und
Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Vorgebracht wurde insbesondere, dass das Parteiengehör
des Berufungswerbers verletzt worden sei, weil unter Anhörung des
Berufungswerbers und Darstellung entlastender Sachverhaltsannahmen sich eine
Befreiung von der ihm auferlegten Zollschuld ergeben hätte.
Weiters sei der angefochtene Bescheid deswegen
rechtswidrig, weil dem Bescheid der unrichtige Sachverhalt zu Grunde gelegt
wurde, dass der Berufungswerber schuldhaft an der vorschriftswidrigen
Verbringung der in den bescheidgegenständlichen Berechnungsblättern
genannten Zigaretten als eingangsabgabepflichtige Waren in das in das Zollgebiet
der Europäischen Union beteiligt gewesen sei.
Die Bemessungsgrundlagen der Eingangsabgabenschuld seien
von der ermittelnden Behörde unrichtig geschätzt, worden, das Ermessen
sei unrichtig geübt worden.
Schließlich regte die rechtsfreundliche Vertretung
des Berufungswerbers an, die Entscheidung über die Berufung bis zum
Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen, im Strafverfahren
würde der Berufungswerber dartun, dass ihn an den
bescheidgegenständlichen Vorwürfen kein Mitverschulden treffe.
Nach rechtskräftiger Beendigung des bezughabenden
Finanzstrafverfahrens wies das Zollamt Wien die vorstehende Berufung unter
eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage als unbegründet ab und
änderte den Spruch des bekämpften Bescheides insoferne ab, als der
Zollschuldtatbestand nunmehr auf Art. 202 Abs. 1 lit. a und 202 Abs. 3 dritter
Anstrich ZK geändert wurde.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich nunmehr
die vorliegende Beschwerde, in der zusammenfassend vorgebracht wird, das Zollamt
Wien hätte entgegen der in der Entscheidung vorgebrachten Begründung
den Bf. nicht gleicher Maßen zur Begleichung der Zollschuld heranziehen
dürfen, zumal er nach Maßgabe des von der Behörde
unberücksichtigt gebliebenen Urteiles des OLG Graz vom 15. 6. 2005, als
reiner Fahrer (gegenüber den dahinter stehenden, die Tat strukturiert
organisierenden Mittätern) einen wesentlich untergeordneten Tatbeitrag
leistete, sodass diesbezüglich die Ermessensentscheidung zu Gunsten des Bf.
durch Vorschreibung einer erheblich reduzierten Zollschuld hätte ausfallen
müssen.
Im übrigen komme die Vorschreibung der Zollschuld
einer zusätzlichen und neuerlichen Bestrafung des Beschuldigten gleich,
wodurch das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 des 7.
ZPEMRK verletzt worden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach
rechtskräftiger Verurteilung des Bf. nunmehr ausschließlich gegen die
Ermessensübung des Zollamtes Wien zur Heranziehung des Bf. für die
gesamte entstandene Zollschuld.
Auf den ausführlich dargestellten Sachverhalt, die
ausführliche Begründung und die rechtsrichtige Subsumption unter den
Tatbestand des zur Anwendung gebrachten Art. 202 Abs. 1 lit. a i. V. mit 202
Abs. 3 dritter Anstrich ZK darf daher um Wiederholungen zu vermeiden an dieser
Stelle verwiesen werden.
Die Zugrundelegung des verfahrensgegenständlichen
Zollwertes erfolgte gleichfalls begründet und zutreffend.
Zur Ermessensübung bei der Heranziehung des Bf. zur
Zollschuld ist unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit neben den
vom Zollamt zutreffend angeführten Gesichtspunkten auch die nicht
unbeträchtliche Höhe der Zollschuld anzuführen, welche eine volle
Heranziehung des Bf. rechtfertigt.
Wenn der Bf. vermeint aus der im Urteil des OLG Graz vom
15. Juni 2005 im Rahmen der Reduktion der verhängten Wertersatzstrafe
erfolgten Beurteilung seines Tatbeitrages als untergeordnet (als reiner Fahrer
gegenüber den dahinter stehenden, die Tat organisierenden Mittätern)
so ist dem entgegenzuhalten, dass die Begehung der Tat gewerbsmäßig,
also zur Erzielung einer laufenden Einnahmequelle erfolgte. Der Bf. wusste um
die Vorschriftswidrigkeit seines Handelns. Das Zollschuldrecht sieht für
eben dieses Verhalten die Entstehung der Zollschuld in voller Höhe vor. Die
ins Treffen geführte Bestimmung des § 19 Abs. 5 normiert an
sich schon die Bemessung des Wertersatzanteiles.
Auch nach dem Rechtsverständnis der erkennenden
Behörde ist beim vorliegenden Sachverhalt unter Abwägung der
Billigkeits- und der Zweckmäßigkeitsaspekte jenen der
Zweckmäßigkeit der Vorzug zu geben.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom
16. Oktober 2003, Rs. C-91/02, zu Recht erkannt, dass die Zulässigkeit der
Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG an
eine Reihe von Bedingungen geknüpft ist, deren Vorliegen von den nationalen
Gerichten zu prüfen ist. Als maßgebliche Kriterien hat der EUGH u.a.
gefordert, dass die Sanktionen jedenfalls wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 2004,
Zl. 2003/16/0479, festgestellt, dass der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann nicht eingehalten ist, wenn
eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für
die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der
Zollverwaltung anzulasten ist. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung und unter
Bedachtnahme auf den Umstand, dass Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts,
die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, durch dessen Durchgriffsrecht
verdrängt werden, hat auch die erkennende Behörde im Rahmen der
Entscheidung über einschlägige Beschwerden zu prüfen, ob im
beschwerdegegenständlichen Verfahren der Zollbehörde eine
entsprechende Verzögerung vorzuwerfen ist.
Die streitgegenständlichen mit Bescheid vom 24. April
2003 vorgenommenen nachträglichen buchmäßigen Erfassungen
erfolgten nach der Aktenlage fast ein Jahr nach Erstattung des Schlussberichtes
vom 27. Mai 2002. In diesem sind exact die bescheidgegenständlichen Mengen,
die dem Berufungswerber angelastet werden, erfasst.
Die buchmäßige Erfassung hat umgehend nach
Abschluss der erforderlichen Ermittlungen und somit innerhalb der gesetzlich
vorgesehenen Frist gemäß Artikel 219 Abs. 1 Buchstabe b ZK zu
erfolgen. Diese 14-tägige Frist kommt deshalb zur Anwendung, weil die
rechtliche Würdigung, Abgabenberechnung, Bescheiderstellung und
Vorschreibung bei einem derart komplexen Sachverhalt jedenfalls als besondere
Umstände iSd genannten Norm zu werten sind. Die buchmäßige
Erfassung der in Rede stehenden Zollschuldigkeiten hätte daher unter
rechtmäßiger Inanspruchnahme der 14-tägigen Frist bis zum 10.
Juni 2002 zu erfolgen gehabt.
Die Vorschreibung von Abgabenerhöhungen für
Säumniszeiträume nach dem 14. Juni 2002 erscheint daher im Lichte der
vorangeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als nicht
gerechtfertigt, da die Verantwortlichkeit für eine verspätete Erhebung
der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist.
Die Abgabenerhöhung war daher um die
Säumniszeiträume ab 15. Juni 2002 bis 14. April 2003 laut dem dem
Abgabenbescheid beiliegenden Berechnungsblatt zu vermindern und neu
festzusetzen.
Dem vom Bw. vorgebrachten Einwand der Doppelbestrafung ist
zu entgegnen, dass die Vorschreibung der entstandenen Zollschuld eine
abgabenrechtliche Folge des gesetzten strafrechtlichen Verhaltens darstellt und
der Einwand der Doppelbestrafung daher zu Unrecht besteht.
Wien, am 3.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0063-Z1W/06
- Stammnummer
- 38025
- Gültig
- 03.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF