Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0084-W/05
Gefährdung der Einbringlichkeit bei zu geringen Monatsraten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0084-W/05vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
BK, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 6. April 2005,
SN 2004/00018-001, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für
den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
21. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) wegen eines
Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1 FinStrG zu einer
Zusatzgeldstrafe von € 2.000,00 sowie für den Fall der
Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von
5 Tagen verurteilt.
Mit Bescheid vom 6. April 2005 hat das Finanzamt Wien
9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des
Bf. vom 4. April 2005 um Gewährung monatlicher Ratenzahlungen in
Höhe von € 20,00 zur Entrichtung des noch aushaftenden
Strafrückstands abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte als
Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2005, in
welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Bf. zur Zeit arbeitslos sei
und eine Notstandshilfe von tgl. € 5,99 bis 24. April 2006
beziehe. Da sein Ansuchen um 100 Monatsraten in Höhe von € 20,00
abgewiesen worden sei, könne er höchstens 50 Monatsraten anbieten. Da
er keine andere Möglichkeit habe, werde daher ersucht, diesen seinen
Ratenvorschlag anzunehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches bestimmt
§ 185 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich der auferlegten
Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren liegen jedoch
konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So steht gemäß
§ 151
Abs. 1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu und ist
gemäß
§ 152 Abs. 1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom 12. Mai 2005 war daher
als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu
qualifizieren.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also sowohl die
Einbringlichkeit des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom
21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), wobei letztgenannte
Bestimmung auf Strafen aber nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit der
sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber
der mit der Bestrafung zwangsläufig verbundenen und auch gewollten
Härte hinausgeht (VwGH vom 7. Mai 1987,
Zl. 84/16/0113).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Bf. die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden
könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand
seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996,
93/13/0172, 20.9.2001, 2001/15/0056). Wirtschaftliche Notlage als
Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum
Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl.
VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 8.2.1989, 88/13/0100).
In der Beschwerdeschrift wird lediglich ausgeführt,
dass der Bf. zur Zeit arbeitslos sei und Notstandshilfe beziehe und den
bestehenden Abgabenrückstand nicht unter einem ausgleichen könne.
Alleine dieses Vorbringen weist bereits auf eine
höchste Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben hin. Zudem hat der
Bf. nicht einmal den Versuch unternommen, diese seine auferlegte Beweispflicht
hinsichtlich des Nichtvorliegens der Gefährdung der Einbringlichkeit des
Strafrückstandes nachzukommen.
Auch ist der Bf. den Nachweis schuldig geblieben, dass die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für ihn mit
erheblichen Härtenverbunden
wäre. Er hat lediglich ganz allgemein auf seinen Liquiditätsengpass
hingewiesen.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der Ruin der
wirtschaftlichen Existenz. Andererseits stehe es der Behörde frei,
losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen
ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Damit sei die
gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz des
Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben
würde.
Selbst unter der Annahme, dass der Bf. Zahlungen von
€ 40,00 mtl. (neuer Vorschlag laut Beschwerdeschrift) bis zur
vollständigen Rückstandsabdeckung leistet, würde dies - ohne
Einbeziehung der im Zuge von Zahlungserleichterungsbewilligungen noch
anfallenden Stundungszinsen - zu einer Abstattungsdauer von mehr als vier Jahren
führen. Die beantragten verhältnismäßig geringen
Monatsraten können nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde auch im
Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
als ausreichend angesehen werden, um einerseits dem Pönalcharakter der
Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung in einem
angemessenen Zeitraum sicherzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-W/05
- Stammnummer
- 17655
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF