Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0081-Z1W/02
Abweisung der Beschwerde gegen eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise, Unzuständigkeit der Zollbehörde als Abgabenbehörde für die Verhängung einer Ordnungsstrafe, welche ein abgeführtes Finanzstrafverfahren betrifft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0081-Z1W/02vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 8. März 2002,
GZ. 500/20267/1/2001, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe
gemäß
§ 112 Abs. 2 und 3 Bundesabgabenordnung, (BAO)
entschieden:
Die
Beschwerde hinsichtlich der Verhängung der Ordnungsstrafe gemäß
§ 112 Abs. 2 und 3 BAO wegen der, in der Eingabe des Bf. vom
20. Januar 2000 betreffend den Tagesauszug Nr. 1999/002 vom 30.12.1999
zu Abgabenkonto Nr: 010-1125 enthaltenen, beleidigenden Schreibweise, wird
als unbegründet abgewiesen. An der Höhe der Ordnungsstrafe tritt keine
Änderung ein.
Der
angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verhängung der Ordnungsstrafe
gemäß
§ 112 Abs. 2 und 3 BAO wegen der, in der Eingabe des
Bf. vom 20. Januar 2000 betreffend den Tagesauszug Nr. 1999/002 vom
17.12.1999 zu Abgabenkonto Nr: 070-6144 enthaltenen, beleidigenden
Schreibweise wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2000, Zl:
500/1832/2000/13 verhängte das Hauptzollamt Linz über den Bf.
gemäß
§ 112 Abs. 2 und 3 BAO wegen beleidigender
Schreibweise in den erwähnten schriftlichen Eingaben eine Ordnungsstrafe in
der Höhe von S 1.000,00 (€ 62,67). Sie legte dabei folgende
Textstellen ihrer Beurteilung zugrunde:
Eingabe betreffend den Tagesauszug zu Abgabenkonto
Nr. 010-1125:
Gegen
diesen raubritterlichen Bescheid erhebe ich Widerspruch. (Berufung).
Eine Behörde, die solche Gelder auf diese
Art erpressen will, sollte sofort aus dem Amt geworfen werden, denn sie sind
Verbrecher.
Eingabe betreffend den Tagesauszug zu Abgabenkonto
Nr. 070-5144:
Gegen
diesen kriminellen und raubritterlichen Bescheid erhebe ich Widerspruch.
(Berufung). Gegen solche verbrecherische
Machenschaften des Hauptzollamtes Linz werde ich mich mit allen Mitteln wehren.
Ich werde zur gegebenen Zeit diese unglaubliche Geschichte den Medien
übergeben.
Die belangte Behörde begründete die
Verhängung der Ordnungsstrafe im Wesentlichen damit, dass eine derartige
Schreibweise Ausdrücke und Wendungen von verschmähenden bzw.
verunglimpfenden Charakter enthalte. Die Verhängung der Ordnungsstrafe
wäre daher für die Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen
Ausdrucksweise und zur Entschärfung des Verfahrens gerechtfertigt.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung und führte
dazu folgendes aus:
Ich
habe niemanden beleidigt, sondern wenn man solche Bescheide versendet ist es von
niemanden auf der Welt und demokratisch handelnden Menschen nicht anders zu
bewerten.
Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten
Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen
und dazu im wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Eingaben vom
20. Januar 2000 nicht um eine angemessene Reaktion auf die Vorgangsweise
der Zollbehörden im anhängigen Verwaltungsverfahren handeln
würde, sondern um eine sich nicht auf die Sache beschränkende und den
Mindesterfordernissen des Anstandes nicht entsprechende Kritik an der
Behörde bzw. an einem Behördenorgan handle. Die Vorschreibung der
Ordnungsstrafe, deren Höhe sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegen
würde, wäre daher zu Recht erfolgt.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und
begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Ordnungsstrafe ist willkürlich und rechtswidrig. Ich habe niemanden
beleidigt. Nur diese Vorgangsweise von der betreffenden Zollbehörde ist
kriminell. Ich habe mit mindestens zwanzig Leuten über diese dubiose
Geschichte gesprochen und diese waren der gleichen Meinung wie meine
Person.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 BAO gelten die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung in Angelegenheiten
a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben
(mit Ausnahme der in § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 BGBl.Nr. 51, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) somit der aufgrund
unmittelbarer wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu
erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs und
Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist.
b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an
öffentlichen Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind,
soweit diese Abgaben und Beiträge durch
Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.
Nach § 112 leg. cit. in der Fassung
BGBl.Nr. 151/1980 sind Personen, die die Amtshandlung stören oder
durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die
Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort
entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines
Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis
S 2.000,00 verhängt werden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit kann die
Abgabenbehörde gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer
beleidigenden Schreibweise bedienen, die gleiche Ordnungsstrafe
verhängen.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe liegt dem Grunde
und der Höhe nach im Ermessen der Behörde.
Gemäß
§ 20 Bundesabgabenordnung (BAO)
müssen sich Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach ihren
Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung,
die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der
Einbringung der Abgaben.
Den Eingaben vom 20. Januar 2000 liegen zwei
Tagesauszüge zu Grunde: Mit Tagesauszug Nr: 1999/0012 vom
30. Dezember zu Abgabenkonto Nr. xxx-xxxx wurde der Bf. über die
für ihn bestehende Zahlungsverpflichtung von Säumniszinsen in der
Höhe von S 147,00 verständigt. Diese, für den
Säumniszeitraum 15. Dezember 1999 bis 14. Januar 2000
angefallenen, Säumniszinsen wurden gegenüber dem Bf. mit Bescheid des
Hauptzollamtes Linz Zl. 500/000/90706/01/1998/00 vom 30. Dezember 1999
geltend gemacht.
Der Tagesauszug Nr. 1999/0012 vom 17. Dezember
1999 zu Abgabenkonto yyy-yyyy betrifft ein durchgeführtes
Finanzstrafverfahren, in welchem eine Geldstrafe von S 15.000,00,
Verfahrenskosten in der Höhe von S 1.500,00 und eine Wertersatzstrafe
in der Höhe von S 140.000,00 verhängt wurde.
Gemäß den Bestimmungen des
Verwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), insbesondere der §§ 14 bis 15
ist die sachliche Zuständigkeit der Zollämter als Abgabenbehörde
und als Finanzstrafbehörde erster Instanz geregelt. Hinsichtlich der
Zuständigkeit der Zollämter als Finanzstrafbehörden erster
Instanz verweist § 15 AVOG auf die Regelungen des
Finanzstrafgesetzes.
Ordnungsstrafen welche ein Finanzstrafverfahren betreffen,
dürfen von den Zollämtern nur dann verhängt werden, wenn sie als
Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig werden.
Bei der Verhängung der gegenständlichen
Ordnungsstrafe hat sich die belangte Behörde ausschließlich auf die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gestützt. Dass sie in diesem
Verfahren ausschließlich als Abgabenbehörde tätig war, ergibt
sich weiters aus der im bekämpften Bescheid gewählten
Behördenbezeichnung sowie aus der im Bescheid enthaltenen,
ausschließlich auf das Abgabenverfahren zutreffenden
Rechtsmittelbelehrung.
Die belangte Behörde war als Abgabenbehörde
für der Verhängung einer Ordnungsstrafe, gemäß
§ 112
Abs. 2 und 3 BAO, im Zusammenhang mit einer Eingabe, welche ein
abgeführten Finanzstrafverfahren betroffen hat, nicht zuständig.
Der bekämpfte Bescheid war daher in diesem Punkt
aufzuheben.
Bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe im
Zusammenhang mit der Eingabe zum Tagesauszug Nr: 1999/0012 vom
30. Dezember 1999 zu Abgabenkonto Nr. xxx-xxxx, mit welchem der Bf.
über eine für ihn im Abgabenverfahren bestehende Zahlungsverpflichtung
verständigt wurde, trat die belangte Behörde hingegen zu Recht als
Abgabenbehörde auf.
Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe
ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein
unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es
ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen
das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. (VwGH
Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, 95/15/0125)
Die in der Eingabe des Bf. zu dem letztgenannten
Tagesauszug enthaltenen Anschuldigungen der Erlassung eines raubritterlichen
Bescheides und der Erpressung von Geldern sowie die Bezeichnung der Beamten als
Verbrecher, sind als beleidigend zu werten.
Es steht sicher jedem Staatsbürger frei, der sich
durch die Vorgangsweise einer Behörde gegen ihn in seinen Rechten verletzt
fühlt, dieses in gesetzlich vorgesehener Form geltend zu machen.
Keinesfalls gibt ihm dieses aber das Recht das Ansehen der Behörde, durch
unziemende Eingaben herabzuwürdigen.
Die in der Eingabe getroffene Feststellungen betreffend die
Abführung eines Verwaltungsverfahrens sind kein diskutables Werturteil,
sondern nur dazu angetan die Atmosphäre des Verfahrens nachhaltig zu
verschlechtern.
Im gegebenen Fall lag es daher im Interesse der
öffentlichen Ordnung der Verschärfung des behördlichen Verfahrens
entgegen zu wirken. Dafür stellt sich die verhängte Ordnungsstrafe,
dem Grunde nach, als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel
dar.
Maßgebend für das Ausmaß einer
Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des
gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten
lässt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient. (VwGH Erkenntnis
vom 20. November 1998, 98/02/0320).
Im gegenständlichen Fall zeigte sich der Bf. in seinem
Berufungsschreiben uneinsichtig überhaupt eine beleidigende Schreibweise an
den Tag gelegt zu haben. Er setzt in seiner Beschwerde die Beleidigungen gegen
die Organe des Zollamtes Linz fort, indem er diese als kriminell bezeichnet.
Weder entschuldigt er seine Wortwahl noch unternimmt er wenigstens den Versuch
einer halbwegs nachvollziehbaren Erklärung seines unziemenden Benehmens.
Eine alleine auf Einsicht beruhende Änderung seiner Verhaltensweise ist
demnach nicht zu erwarten.
Um eine Änderung seines Fehlverhaltens in Hinkunft
herbeizuführen, erscheint die Beibehaltung der im erstinstanzlichen
Bescheid festgesetzten Höhe der Ordnungsstrafe für
gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 15 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Ordnungsstrafebeleidigende Schreibweiseunsachliches Vorbringenunziemendes VerhaltenHerabwürdigung der ZollbehördeWahrung einer sachlichen und unpersönlichen AusdrucksweiseInteresse der öffentlichen OrdnungAusmaß der OrdnungsstrafeErwartung der Änderung des FehlverhaltensTätigwerden der Zollbehörde als AbgabenbehördeTätigwerden der Zollbehörde als Finanzstrafbehörde erster InstanzOrdnungsstrafenwelche ein Finanzstrafverfahren betreffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0081-Z1W/02
- Stammnummer
- 14764
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF