…ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit die Bw. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (VwGH v. 16…
…unerfüllbar sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, den Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Die Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge kann jedoch nicht als unverschuldetermassen tatsächlich unmöglich angesehen werden, wenn dem Abgabepflichtigen die Bezeichnung der Empfänger…
…und Preisvergleichen "diverser privaten Lieferanten des Altmetallmarktes" belegbar gewesen wäre, (b) das Verlangen der Behörde nach Empfängernennung keine den Bw. treffende "unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit" darstellen dürfe, (ba) dem "Grundsatz von Treu und Glauben" folgend, anlässlich einer Betriebsprüfung der Jahre 1992 bis 1994 vorgebracht worden sei…
…gemäß § 162 BAO Folgendes entgegengehalten: "Mit Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 haben Sie die auf § 162 BAO gestützte Aufforderung zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung als verfehlt, wegen unverschuldeter tatsächlicher Unmöglichkeit, die damaligen Empfänger namhaft zu machen, unerfüllbar und mangels Steuerpflicht der Fa. Bt Co. Ltd. in…
…eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung des Zahlungsempfängers nicht möglich ist, so handelt es sich dabei um keine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit der Empfängernennung, die eine dahingehende Aufforderung unzulässig machen würde. Ist ein auf § 162 BAO gestützter Auftrag erfüllbar…
…unerfüllbar sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Die Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge kann jedoch nicht als unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich angesehen werden, wenn dem Abgabepflichtigen die Bezeichnung der Empfänger…
…hat, sondern seit 1978 in Österreich lebt. - Für den Berufungswerber wäre die an ihn mit Vorhalt vom 20.08.2007 gerichtete Aufforderung zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung auch offenbar unerfüllbar, weil eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die damaligen Empfänger namhaft zu machen. Zum Einen deshalb, weil…
…und waren ihm somit auch die Daten jener Personen, an welche er Geldbeträge weitergab, bekannt. Nach der Rechtsprechung ist der Auftrag offenbar unerfüllbar, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger (Gläubiger) namhaft zu machen. So liegt es sogar im Verschulden, Geschäftsbeziehungen so zu gestalten…
…liegt, wird sich insbesondere dann als nicht rechtmäßig erweisen, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist. Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger (Gläubiger) namhaft zu machen (VwGH 31.1.2001, 98/13/0156 ua)…
…ist ein Verlangen nach § 162 Abs. 1 BAO dann nicht rechtmäßig, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, den wahren Empfänger zu benennen, vorliegt (VwGH vom 11.7.1995, 91/13/0154). Im Verhältnis zu Steueroasen sind nur unzweifelhaft als erwiesen angenommene Aufwendungen abzugsfähig (VwGH vom 12…
…Dies ist er dann nicht, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger glaubhaft zu machen (VwGH 28.5.97, 94/13/0230), was u.a. beim unverschuldeten Verlust von Unterlagen gegeben sein mag. Lt. übereinstimmender Judikatur des VwGH liegt ein Verschulden des Steuerpflichtigen vor…
…an der Unmöglichkeit, den Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, kein Verschulden trifft. Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger namhaft zu machen. Eine solche Unmöglichkeit kann z.B. beim unverschuldeten Verlust von…
…rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Hingegen…
…Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern…
…Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern…
…eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, wobei es aber nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein darf, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden. Als Beispiel für eine solche Unmöglichkeit nennt…
…z.B. Beiser in Leitner, Aktuelles zum Finanzstrafrecht 2000, 78 ff). Offenbar unerfüllbar ist das Verlangen nach der Rechtsprechung dann, wenn eine unverschuldete Unmöglichkeit vorliegt, den Empfänger namhaft zu machen. Ein Verschulden kann der Bw. angesichts der gegebenen Konstellation aber zweifelsfrei nicht vorgeworfen werden. Es…
…Begründung, er habe schon im Zuge seines Antrages auf Familienbeihilfe ein fachärztliches Gutachten übermittelt, welches die nicht beabsichtigte und somit unverschuldete Verhinderung seiner Tochter zur Weiterführung des Studiums_3 zur Beruf belege. Tochter_N sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, das…
…scheiden jedoch private Lieferanten aus. Die Bw. hätte ohne nennenswerten Aufwand beim Ankauf der Paletten Ausweisnummer und Kennzeichen der Lieferanten vermerken können. Eine für die Bw. unverschuldete Unmöglichkeit der Empfängerbezeichnung liegt somit nicht vor. Es ist der Bw. zumutbar, die Identität jener Lieferanten zu überprüfen…
…von € 38.436,23 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Finanzstrafakt Bl. 95 ff). Die tatsächliche Restschuld hat € 34.121,31 betragen (Buchungsabfrage). Anlässlich seiner Einvernahme am 29. Oktober 2003 hat sich N geständig verantwortet und eingeräumt, im finanzstrafrechtlich relevanten Zeitraum der abgabenrechtlich verantwortliche Entscheidungsträger des…