…ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit die Bw. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (VwGH v. 16…
…unerfüllbar sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, den Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Die Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge kann jedoch nicht als unverschuldetermassen tatsächlich unmöglich angesehen werden, wenn dem Abgabepflichtigen die Bezeichnung der Empfänger…
…und Preisvergleichen "diverser privaten Lieferanten des Altmetallmarktes" belegbar gewesen wäre, (b) das Verlangen der Behörde nach Empfängernennung keine den Bw. treffende "unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit" darstellen dürfe, (ba) dem "Grundsatz von Treu und Glauben" folgend, anlässlich einer Betriebsprüfung der Jahre 1992 bis 1994 vorgebracht worden sei…
…Aufforderung zur Empfängerbenennung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Rechtswidrig wäre eine derartige Aufforderung und somit der Ermessensgebrauch dann, wenn der Auftrag durch unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit unerfüllbar wäre. Dies ist aber gegenwärtig keinesfalls gegeben. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie die Empfänger nicht bekanntgeben will bzw…
…rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Hingegen…
…Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Emfpänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Emfpänger hindern…
…gemäß § 162 BAO Folgendes entgegengehalten: "Mit Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2007 haben Sie die auf § 162 BAO gestützte Aufforderung zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung als verfehlt, wegen unverschuldeter tatsächlicher Unmöglichkeit, die damaligen Empfänger namhaft zu machen, unerfüllbar und mangels Steuerpflicht der Fa. Bt Co. Ltd. in…
…sein. Ist er nicht erfüllbar, sei er rechtswidrig. Dies sei der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegen würde, den Empfänger namhaft zu machen. Dies sei angesichts des Todes von Herrn ***K*** der Fall. Dieser Sachverhalt sei vom Finanzamt erst sieben Jahre später thematisiert worden…
…Aufforderung zur Empfängerbenennung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Rechtswidrig wäre eine derartige Aufforderung und somit der Ermessensgebrauch dann, wenn der Auftrag durch unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit unerfüllbar wäre. Dies ist aber gegenwärtig keinesfalls gegeben. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie die Empfänger nicht bekanntgeben will bzw…
…2020, Ra 2020/13/0064; BFG 5.7.2023, RV/7105648/2015). Von einer offenbaren Unerfüllbarkeit ist lediglich dann auszugehen, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, den Empfänger namhaft zu machen (zB VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, 0108; 9.6.2020, Ra…
…1992, 89/13/0043). Die Nennung der tatsächlichen Empfänger garantiert die Anerkennung der betreffenden Aufwendungen bzw Schulden noch nicht; diesbezüglich ist in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (VwGH 11.05.1983, 83/13/0030, 0031). Eine unverschuldete Unmöglichkeit der Empfängernennung ist im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben…
…1.2001, 98/13/0156; VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236). Dies sei aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliege, den jeweiligen Empfänger namhaft zu machen (VwGH 21.12.1999, 94/14/0040; VwGH 31.1.2001, 98/13/0156;…
…03.2005, 2002/13/0236; 17.11.2020, Ra 2020/13/0064). Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger (Gläubiger) namhaft zu machen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0040; 31.01.2001, 98…
…rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Hingegen…
…gehe hervor, dass dem Steuerpflichtigen offenbar unerfüllbare Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt würden. Offenbar unerfüllbar seien jene Aufträge dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliege. Diese Ausführungen würden für die Beurteilung der Frage implizieren, inwieweit…
… 162 Rz 4, VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Hingegen wird es vielfach am…
…rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Hingegen…
…§ 162 BAO werde nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Gewaltandrohung gegen den Bf. eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliege die Empfänger (Hilfspersonen) namhaft zu machen. Das Verlangen der Empfängernennung sei laut Literatur (Ritz) rechtswidrig, wenn der Auftrag - wie in diesem Fall - unerfüllbar sei. Die Fremdleistungen seien…
…Das Verlangen der Behörde nach Benennung des Empfängers der Geldbeträge wäre dann rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist, ein Umstand, der nach der Rechtsprechung des VwGH dann vorliegt, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, den Empfänger namhaft zu machen (vgl. Ritz, BAO6 § 162 Rz…
…Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern…