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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100886/2018

Steuerliche Behandlung von Rückstellungen und Zuschläge zur Körperschaftsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100886/2018vom 30.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei den "Events" waren zwischen 800 und 1.000 Personen geladen, bei welchen es sich vorwiegend um Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Kunden der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Dass es sich hierbei um keine Produkt- bzw. Leistungsinformation der Beschwerdeführerin gehandelt hat, ist unstrittig - die Beträge wurden außerbilanzmäßig zugerechnet. Neben diesen Events wurden verschiedenen Personen (u.a. vorwiegend Geschäftspartner) die aus den Sponsorverträgen erhaltenen VIP Karten (unentgeltlich) zur Verfügung gestellt. 2.c) Rechtliche Würdigung:Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht abgezogen werden. Dass gegenständliche Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ist nicht strittig. Es wird ausschließlich der Zuschlag zur Körperschaftsteuer bekämpft. § 22 Abs. 3 KStG 1988 (idF BBKG 2010, BGBl I 2010/105): Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Zweck dieser Regelung ist es, Steuervorteile aus dem Verschweigen eines Empfängers hintanzuhalten. Dieser Zuschlag ist vom Gruppenträger (Beschwerdeführerin, A) zu entrichten (vgl. ErläutRV 1212 BlgNR 24. GP 23). Der Zuschlag ist nicht mit Gewinnen des jeweiligen Gruppenmitgliedes zu verrechnen, sondern fällt zusätzlich an. § 162 Abs. 1 BAO: Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert. Vorweg ist festzuhalten, dass ein Zuschlag im Sinne des § 22 Abs. 3 KStG auch dann zulässig ist, wenn der strittige Aufwand nicht als Betriebsausgabe gerechnet wurde (z. B. Repräsentationsaufwand nach § 12 Abs. 1 Z 3 KStG). Dies ergibt sich klar aus der öfters genannten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (vgl. BFG 27.10.2015, RV/5100234/2015). Dieser Rechtsansicht ist demnach auch gegenständlich zu folgen. Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG besteht unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 162 BAO (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). Ob der Vorgang auf Seiten des (nicht genau bezeichneten) Empfängers zu steuerpflichtigen Einkünften führt, ist ebenfalls nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). Nicht als Benennung der Empfänger kann erkannt werden, wenn allenfalls auf Medienberichte und darin genannte Teilnehmer verwiesen wird. Bei Gruppenmitgliedern wird der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemeinsam mit dem normalen Ergebnis der Ergebniszurechnung gemäß § 9 Abs. 6 KStG 1988 folgend - zur jeweils beteiligten Körperschaft weitergeleitet und ist letztlich vom Gruppenträger zu entrichten. Oben angeführten Veranstaltungen hatten jedenfalls keinerlei Produkt- bzw. Leistungsinformationen der Beschwerdeführerin zum Inhalt. Fraglich ist aber, ob diese Zahlungen trotzdem einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 rechtfertigen können - tatsächliche Teilnehmer wurden nicht genannt. Durch die Regelung des § 22 Abs. 3 KStG 1988 sollten Steuervorteile aus dem Verschweigen eines Empfängers hintangehalten werden (vgl. ErläutRV 875 BlgNR 24. GP 7). Will man also die Zurechnung vermeiden, so sind eben die Empfänger zu benennen. Ob die Zurechnung allenfalls bei Empfängerbenennung zu einer Steuerpflicht beim Empfänger führen würde, ist irrelevant. Richtig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Aufforderung zur Empfängerbenennung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Rechtswidrig wäre eine derartige Aufforderung und somit der Ermessensgebrauch dann, wenn der Auftrag durch unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit unerfüllbar wäre. Dies ist aber gegenwärtig keinesfalls gegeben. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie die Empfänger nicht bekanntgeben will bzw. möchte ("... zum Schutz der Privatsphäre …"). Dadurch kommt klar zu Ausdruck, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, die Empfänger zu benennen (es wird wohl Einladungslisten oder ähnliches geben). Tatsache ist allerdings, dass diese Daten trotz klarer Aufforderung der belangten Behörde im Zuge der Außenprüfung nicht bekanntgegeben wurden (ersichtlich aus der Ergänzung vom 16.10.2017; Beilage 4). Kommt ein Abgabepflichtiger einer in richtigem Ermessensgebrauch getätigten Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht nach, oder befindet die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung die Empfängerbenennung als unzureichend, ist zwingend der Zuschlag nach § 22 Abs. 3 KStG 1988 zu verhängen. Ob und in welchem Ausmaß die Behörde dazu auffordert, liegt in ihrem Ermessen, lediglich die Rechtsfolge ist zwingend. Anzumerken ist hierzu, dass in gegenständlichem Fall die belangte Behörde nur von einem Bruchteil der "Werbeaufwendungen/Sponsorleistungen" einen Emfpängernachweis abverlangt hat. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Außenprüfung tatsächlich nur bestimmte, stichprobenartig ausgewählte Beträge herausgefiltert und deren Empfängerbenennung gefordert. Ob die "nicht" genannten Empfänger der Beträge im Inland steuerpflichtig gewesen wären, kann mangels Nennung der Empfänger tatsächlich nicht geprüft werde; dies wäre allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH auch nicht von Relevanz (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). Auch wenn die Vertreter der Beschwerdeführerin (im Rahmen des Erörterungstermines) auf eine Kommentarmeinung verwiesen haben (vgl. Doralt/Kofler, EStG11 , § 20, Tz 84), so kann diese Ansicht hier aus oben dargestellten Ausführungen nicht übernommen werden - die Steuerpflicht beim Empfänger ist nicht relevant. Auch in dieser Kommentarmeinung wird die Schwierigkeit der Abgrenzung zu "Incentives" hervorgehoben. Gegenständlich ist aber jedenfalls kein "Event" für Präsentation als Leistungsinformation der Beschwerdeführerin gegeben (keine Produkt- und Leistungsinformation im wesentlichen Sinn). Als zentraler Inhalt waren die Einladungen zu verschiedenen Vorstellungen beispielsweise im J zu sehen. Den Eingeladenen kam jedenfalls ein "Vorteil" zu, der auch in Geld/Geldwerten zu bemessen ist. Die Bewirtung war als "Nebenleistung" zur Hauptleistung (Einladung zur Vorstellung) zu betrachten. Die der Veranstaltung folgende Bewirtung war nicht der Hauptgrund für die Einladung bzw. Teilnahme. Zur Aufforderung der Empfängerbenennung ist noch anzumerken, dass im Begutachtungsentwurf in § 22 Abs. 3 KStG 1988 noch ein Verweis auf § 162 BAO vorgesehen war. Dieser Verweis hat allerdings keinen Eingang in die gesetzliche Version gefunden. Daraus kann abgeleitet werden, dass im Zusammenhang mit § 22 Abs. 3 KStG 1988 keine Aufforderung im Sinne des § 162 BAO vorgenommen werden muss; es genügt, wenn die Aufforderung in Anlehnung an § 22 Abs. 3 KStG 1988 vorgenommen wurde ("… bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet."). Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer ist somit unabhängig von § 162 BAO (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). § 22 Abs. 3 KStG 1988 stellt auf den Gläubiger oder Empfänger der Beträge ab. Dabei handelt es sich um jene Person, die die zugrunde liegende Leistung erbracht hat, mit der somit der Leistungsaustausch erfolgt. In der Regel sind die Einkünfte dem Empfänger aus dem jeweiligen Leistungsaustausch zuzurechnen. Wenn die Beschwerdeführerin beispielsweise zu verschiedenen Events einlädt, so ist vorerst allenfalls die Catering-Firma, das J etc. als Erbringer der Leistung anzusehen. Gleichzeitig wird aber die Weitergabe der bezogenen Leistung als Gegenleistung für (andere) Leistungen der Geschäftspartner zu sehen sein, sodass auch die Geschäftspartner (also die Eingeladenen) als Empfänger nach § 22 Abs. 3 KStG 1988 gelten. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass es bei den genannten Einladungen per se zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Einladendem (Beschwerdeführerin) und den Eingeladenen kommt. Der einzige Leistungsaustausch der stattfindet, ist zwischen dem Eingeladenen und den jeweiligen Veranstaltern (z. B. J, Vortragenden, Cateringunternehmen, …) und diese wurden umfassend genannt und offengelegt. Dem ist grundsätzlich nicht zu widersprechen, doch sind die tatsächlichen Nutznießer und "Letztverbraucher" an diesen Veranstaltungen die Teilnehmer. Diese Teilnehmer wurden von der Beschwerdeführerin ausgewählt; diesen Personen wurde die Teilnahme an den Veranstaltungen unmittelbar von der Beschwerdeführerin ermöglicht (und finanziert). Wäre dies nicht geschehen, hätten die Teilnehmer die Teilnahme selbst finanzieren müssen. Es wurde ihnen also tatsächlich ein Aufwand abgenommen. Wiederholend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die hier streitgegenständlichen Einladungen zentral auf die jeweilige Veranstaltung gerichtet waren - mit dem abgerundeten Angebot allenfalls eine Bewirtung. Bei den zugewendeten Tickets (VIP) war es ähnlich, die Bewirtung fand hier allenfalls als "Randerscheinung" statt. Diese Tickets haben jedenfalls eine Vorteilszuwendung an die Empfänger dargestellt. Ob es sich bei den Zuwendungen um ein Paket handelt (Event, Veranstaltung), oder um ein einzelnes Produkt (Ticket - VIP), ist irrelevant. Auch bei einer Einladung zu einer Veranstaltung (beispielsweise einem Abend im J) handelt es sich ebenso um eine Vorteilszuwendung wie bei der Zurverfügungstellung beispielsweise eines VIP-Ticket zu einer Sportveranstaltung. In beiden Fällen könnte der Vorteil unmittelbar - bei Empfängerbenennung - zugeordnet werden. Bei einem/r Event/Veranstaltung gibt es einen Gesamtpreis und die Anzahl der eingeladenen Personen. Es wäre hier möglich, beispielsweise einen Durchschnittspreis pro Teilnehmer anzusetzen, aber auch Abstufungen je nach Kategorie der Platzwahl. Damit ist auch bei Events/Veranstaltungen ein konkreter Wert je Empfänger festzustellen, genauso wie bei der Zurverfügungstellung eines VIP-Tickts an eine bestimmte Person. Tatsache ist eben, dass den Teilnehmern ein ganz bestimmter Betrag (Eintritt zur Veranstaltung und Konsumation) zu Teil wurde - sie hatten somit einen ganz bestimmten Vorteil bzw. Ertrag, welcher bisher nicht erfasst wurde. Gerade für derartige Vorkommnisse wurde die Bestimmung des § 22 Abs. 3 KStG 1988 geschaffen. Ein endgültiger Letztverbrauch sollte versteuert werden. Die festgesetzten Zuschläge zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 erfolgten demnach zu Recht. Zuschläge: | | 2012 | 2013 | 2014 | Zuschlag gem. § 22 Abs. 3 | 26.921,11 | 36.721,55 | 30.066,10 Insgesamt war der gegenständlichen Beschwerde aus den angeführten Gründen teilweise stattzugeben und die angefochtenen Bescheide - wie folgt - abzuändern (Beträge in €): Feststellungsbescheide Gruppenträger: | | 2012 | 2013 | 2014 | Einkommen lt. BP | -4.682.946,34 | -7.665.342,91 | -10.630.632,28 | Abzgl./Zuzgl. RSt PI § 72a | -1.180.160,22 | 291.793,95 | 35.191,53 | Ergebnis lt. BFG | -5.863.106,56 | -7.373.548,96 | -10.595.440,75 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für den Streitpunkt Rückstellung PI gibt es klarstellende VwGH Entscheidungen, sodass eine (ordentliche) Revisionsmöglichkeit nicht zu gewähren war. Die Entscheidung zum Beschwerdepunkt "Zurechnung zur Körperschaftsteuer" war im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung abhängig. Somit liegt auch diesbezüglich keine Voraussetzung für eine (ordentliche) Revisionsmöglichkeit vor. Beilagen: Berechnungsblätter Feststellungsbescheid Gruppenträger 2012, 2013 und 2014 Linz, am 30. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100886/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100886.2018
Stammnummer
151147
Gültig
30.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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