Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101505/2018
Sorgfaltsmaßstab bei der Beauftragung von Subunternehmen iZm § 162 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101505/2018vom 04.01.2022Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein solches nach außen hin und für jedermann erkennbares Scheinunternehmen ("Briefkastenfirma") könne aber nur dann vorliegen, wenn im Vergleich zu den ausgeübten Geschäftsgepflogenheiten keine angemessenen oder unzureichenden Kontrollmaßnahmen getätigt würden.
Wie in Punkt B. und C. detailliert beschrieben sei dieses "Missverhältnis" zwischen unüblicher Geschäftstätigkeit und gesetzten Kontrollmaßnahmen eindeutig nicht gegeben.
Abschließend dürfe man in diesem Kontext auch noch einmal das mehrmals zitierte Erkenntnis des VwGH 18.10.2017, Ra 2015/13/0054, erwähnen: Dieses sei zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden worden und weise mehrere Parallelen zum gegenständlichen Sachverhalt auf (u.a. Subunternehmer wären faktische Scheinfirmen, die sich als Sozialbetrugsfirmen entpuppt hätten; der Beauftragte wäre persönlich nie in den Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers gewesen).
In diesem Urteil sei schließlich auch bekräftigt worden, dass durch die Diskrepanz zwischen den Musterzeichnungsunterschriften und den gegenüber der Revisionswerberin abgegebenen Unterschriften es "noch nicht dargetan ist, dass die besagten Subunternehmer als "Briefkastengesellschaften", die sich in einer bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit einer Firmenbezeichnung erschöpfen, zu qualifizieren sind." Diesbezüglich würde man auf die unbestrittene Tatsache verweisen, dass eine solche Diskrepanz bei den Unterschriften in der konkreten Sachlage beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. So stimmten beispielsweise die Unterschrift des handelsrechtlichen Geschäftsführers (***16***) auf den Barbezahlungsbestätigungen bzw. Eingangsrechnungen mit jener auf der übermittelten Ausweiskopie überein.
Es werde beantragt, die Fremdleistungen für die ***15*** GmbH in Höhe von 265.765,00 € (2013) sowie für die Firma ***5*** GmbH in Höhe von 25.000,00 € (2014) anzuerkennen.
Für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde und Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 19.7.2018 wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
1.
In der Beschwerde führe man aus, dass "die Barzahlung eine gängige Form der Zusammenarbeit" sei. Der Beschwerdeführer werde daher gebeten, alle Eingangsrechnungen, die von der Firma ***8*** in bar an Subunternehmern bezahlt worden wären und die entsprechenden Zahlungsbelege dazu nachzureichen (mit Ausnahme jener zwei Subfirmen des Beschwerdevorbringens). Ebenso würde man bitten, alle Ausgangsrechnungen, die die Firma ***8*** selbst in bar von Generalunternehmen erhalten habe und die dazugehörigen Zahlungsbelege nachzureichen.
2.
In der Beschwerde werde angeführt, dass der Leistungserbringer (Subleister) seine Vorleistungen (Löhne, Material) selbst bar bezahlen müsse. Es werde gebeten, jenes Material detailliert anzuführen, welches die zwei Subleister des Beschwerdevorbringens bar zu bezahlen gehabt hätten. Weiters werde der Beschwerdeführer ersucht, bekannt zu geben, wie er zu dem Kenntnisstand kommen würde, dass Subleister des Beschwerdevorbringens die Löhne bar bezahlt hätten.
3.
In der Beschwerde werde unter "…Überprüfungsmaßnahmen durch unseren Klienten" unter anderem angegeben: unzählige UID-Abfragen über MIAS.
Es sei bekannt zu geben, von wem diese Abfragen durchgeführt worden wären.
Mit Schreiben vom 7.8.2018 wurde wie folgt geantwortet:
Zu 1. und 2.:
Ganz offensichtlich liege ein Missverständnis bzw. Fehlinterpretation im Ergänzungsersuchen bezüglich folgenden Absatzes in der Beschwerde bzw. in der Nachreichung der Begründung betreffend der Beschwerden vom 16.4.2018 vor, der laute:
"In der Baubranche ist entgegen anderen Wirtschaftszweigen die Barzahlung eine gängige Form der Zusammenarbeit. Dies unter anderem auch deshalb, weil der Leistungserbringer (Subleister) seine Vorleistungen (Löhne, Material) selbst bar bezahlen muss. Aufgrund der Wirtschaftslage und der finanziellen Situation vieler Bauunternehmer wird kein Material auf Rechnung von den Lieferanten mehr ausgegeben, sondern nur mehr nach Barzahlung. Umgekehrt kassieren somit auch die Bauunternehmer ihre Ausgangsrechnungen bzw. Teilrechnungen von ihren Kunden bar. Dies wurde auch in der Schlussbesprechung von uns schon so zu Protokoll gegeben."
Es werde ausdrücklich festgehalten, dass sich die oben angeführten Ausführungen in dieser Beschwerdebegründung auf die Baubranche im Allgemeinen und nicht auf die Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers beziehen würden.
Dies stehe im Einklang mit dem Wortlaut der getroffenen Ausführungen als auch mit deren Bedeutung im sinngemäßen Zusammenhang.
Zu 1.
Wenn nunmehr ersucht werde, alle von der ***8*** bzw. ***Bf1*** an Subunternehmer bar bezahlten Eingangsrechnungen (samt Zahlungsbestätigungen)sowie alle vom Beschwerdeführer von Generalunternehmern bar erhaltenen Ausgangsrechnungen (samt Zahlungsbestätigungen) nachzureichen, würden insofern die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht richtig wieder gegeben bzw. falsch interpretiert werden.
Man hätte niemals behauptet, dass bei ***Bf1*** die Barzahlung eine gängige Form der Zusammenarbeit gewesen sein würde. Vielmehr gehe schon alleine aus der Formulierung "In der Baubranche sei entgegen anderen Wirtschaftszweigen die Barzahlung eine gängige Form der Zusammenarbeit" eindeutig hervor, dass die Aussage einzig und allein auf die Gepflogenheiten der Barzahlung in der allgemeinen Baubranche Bezug nehme.
Daher gehe dieses Auskunftsersuchen hinsichtlich dieses Ergänzungspunktes ins Leere, weil dieser auf einer falschen Annahme beruhe. Deswegen würde man auch keine Veranlassung sehen, dem Auskunftsersuchen unter Verweis auf § 138 BAO in diesem Punkt nachkommen zu müssen. (Anmerkung: der sinngemäße Inhalt des Anbringens des Beschwerdeführers sei ein anderer, als jener, der offenkundig der Interpretation des Finanzamtes entspreche).
Zu 2.
Auch hier werde fälschlicherweise im Ergänzungsersuchen davon ausgegangen, dass das Beschwerdevorbringen sich auf die Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers (mit der Firma ***15*** GmbH sowie der ***5*** GmbH) bezogen habe.
Es werde unmissverständlich festgehalten, dass man nirgends in der Beschwerdebegründung bzw. zu keiner Zeit die Aussage getätigt hätte, dass die Subleister (Firma ***15*** GmbH sowie der ***5*** GmbH) vom Beschwerdeführer ihre Vorleistungen (Löhne, Material) selbst bar bezahlt hätten. Dies ergebe sich (aus der Formulierung) schon alleine deshalb, dass die Leistungserbringer bzw. Subleister in diesem Absatz gar nicht namentlich (über die konkrete Firmenbezeichnung) erwähnt worden wären.
Insbesondere die Aussage im zitierten Absatz "dies unter anderem auch deshalb, weil der Leistungserbringer (Subleister) seine Vorleistungen (Löhne, Material) selbst bar bezahlen muss" meine wiederum einzig und allein die Gewohnheiten in der allgemeinen Baubranche.
Darüber hinaus entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, ob und in welchem Umfang die beiden Subleister (Firma ***15*** GmbH sowie der ***5*** GmbH) ihren Materialeinsatz bzw. ihren Lohnaufwand bar entrichtet hätten.
Aus diesem Grund könne man die in diesem Ergänzungspunkt begehrten Informationen bzw. Unterlagen nicht liefern, weil dieses Auskunftsersuchen diesbezüglich wiederum auf einer falschen Interpretation des Anbringens des Beschwerdeführes in der Beschwerdebegründung basiere.
Zu 3.
Diese UID-Abfragen seien anfangs vom Beschwerdeführer selbst durchgeführt worden. In weiterer Folge seien diese Abfragen auf Verlangen des Beschwerdeführers von der Firma ***15*** GmbH vorgenommen worden und die jeweiligen Protokolle samt den jeweiligen Rechnungen an den Beschwerdeführer übermittelt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 27.8.2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Einkommensteuer 2013 und 2014 sowie die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Sachverhalt
a.
Rechnungen Firma ***5*** GmbH - Bauleistungen Sub. § 19
Sachverhalt:
Auf dem Aufwandskonto "5570 - Bauleistungen von Sub. § 19" seien im Jahr 2014 zwei Eingangsrechnungen einer Firma ***5*** GmbH als Aufwand verbucht worden.
ER 12/2014 vom 31.1.2014: 15.000,00 €, Bezahlung 25.3.2014
ER 20/2014 vom 28.2.2014: 10.000,00 €, Bezahlung 25.3.2014
Zur ER 12/2014:
"BVH: ***6***
Leistungszeitraum: Jänner 2014
MSR Verrohrung und Verkabelung Pauschale
Pauschalpreis: 15.000,00 €
Gesamtbetrag: 15.000,00 €
Übergang Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Leistungsempfänger"
Zur ER 20/2014:
"BVH: ***7***
Leistungszeitraum: Februar 2014
Lampen Montage Pauschale 4.500,00 €
Schalter und Steckdosen Montage Pauschale 5.500,00 €
Gesamtbetrag: 10.000,00 €
Übergang Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Leistungsempfänger."
Zu diesen Eingangsrechnungen seien Kassabelege vorgelegt worden, auf denen aber kein Tag der Bezahlung angeführt sei. Die Bezahlung sei mit jenem Tag verbucht worden, an welchem der Rechnungsbetrag vom betrieblichen Konto der Firma ***8*** abgehoben worden wäre.
Zur Firma ***5*** GmbH:
Über dieses Unternehmen sei mit ***46***.2014 das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit 16.3.2015 sei der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Am 19.6.2015 sei die Firma gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht worden. Letzter Geschäftsführer und einziger Gesellschafter wäre ***9*** gewesen. ***9*** hätte mit Spezialvollmacht vom 22.3.2013 ***10*** ermächtigt, sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ***5*** GmbH zu erledigen. ***9*** wäre nur von 18.1.2013 bis 17.11.2014 in Österreich gemeldet gewesen.
Vom zuständigen Finanzamt sei im Jahr 2014 eine Außenprüfung für den Zeitraum 5/2013 - 3/2014 bei der Firma ***5*** GmbH durchgeführt worden.
Im Bericht vom 21.10.2014 werde unter anderem Folgendes angegeben:
"Allgemeines: Bei Prüfungsbeginn am 12.5.2014 war der Geschäftsführer anwesend. ***9*** spricht kein Wort Deutsch. Feststellungen: Als dann noch Rechnungen auftauchten, die selbst der Geschäftsführer als nicht die seinen identifiziert hat, war klar, dass noch andere Personen sich am Schreiben von Rechnungen beteiligten. Aufgrund der Höhe der Umsätze ist es schon nicht glaubhaft, dass der Geschäftsführer diese Umsätze bzw. Baustellen hätte managen können, noch dazu ohne Belege und tatsächlicher Bürounterlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei einem Großteil der Umsätze keine Leistungen erbracht worden sind." "...es ist somit davon auszugehen, dass den ausgestellten Rechnungen keine bzw. keine auch nur annähernd adäquaten Leistungen gegenüberstehen."
Dem Finanzamt würden für den Zeitraum Oktober 2012 bis Februar 2014 sieben verschiedene Rechnungen vorliegen - fünf als Kontrollmitteilungen und zwei aus dieser Außenprüfung. Diese Rechnungen hätten vier verschiedene Aussehen.
Auf den beiden Eingangsrechnungen der ***5*** GmbH, welche im Zuge der Außenprüfung von der Firma ***8*** vorgelegt worden wären, sei die Firmenbuchnummer falsch angegeben.
Beziehung zwischen der ***5*** GmbH und der Fa. ***8***:
Laut Aussage von ***Bf1*** (Firma ***8***) in der Niederschrift vom 24.5.2017 wäre ein Herr ***11*** die Kontaktperson bei dieser Firma gewesen und es sei ein Ausweis abverlangt worden. In der Beantwortung des Fragenkataloges vom 16.7.2017 werde ***12*** als Kontaktperson angegeben. Dieser hätte sich von Beginn an als Geschäftsführer der ***5*** GmbH vorgestellt, somit sei seine Identität nicht überprüft worden. Der Beschwerdeführer hätte nicht überprüft, ob diese Person auch der wirkliche Geschäftsführer der ***5*** GmbH gewesen wäre. Es hätte auch keinen Kontakt zu anderen leitenden Personen dieser Firma gegeben. Die Geschäftsräumlichkeiten der ***5*** GmbH seien nie betreten worden. Diese Firmen seien von bekannten Unternehmern empfohlen worden. Die Anbahnung der Geschäfte sei auf diversen Baustellen erfolgt. Die Barbeträge seien auch an die oben angegebene Person übergeben worden. Es sei nicht überprüft worden, ob der Geldübernehmer im Auftrag der ***5*** GmbH gehandelt habe. Die Geldbeträge seien bei der Bank in ***13*** bzw. Wien abgehoben worden. Die Geldübergabe sei teilweise auf den Baustellen oder im Restaurant "***14***" in Wien erfolgt. Das hieße, die Geldbeträge seien an die oben angegebene Person übergeben worden und ***Bf1*** hätte die Kassabelege erhalten, welche bereits vorbereitet und unterschrieben gewesen wären. ***Bf1*** hätte nicht sagen können, wer diese Kassabelege unterschrieben habe.
Zu den Bauvorhaben, welche mit der ***5*** GmbH abgewickelt worden wären, gebe es keine weiteren schriftlichen Unterlagen außer den Rechnungen. Es gäbe nur mündliche Vereinbarungen. Die Baustellenabnahmen seien zwischen ***Bf1*** und dem Bauleiter des Generalunternehmens erfolgt. Es gebe nur schriftliche Unterlagen zwischen der Fitma ***8*** und dem Generalunternehmen (Auftraggeber für die Firma ***8***). Laut Aussage des ***Bf1*** seien die Leistungen der ***5*** GmbH anhand dieser Baustellenabnahmen überprüft worden. Eine Zahlung an die ***5*** GmbH sei nur nach diesen Abnahmen erfolgt. Es sei aber aus keinen Aufzeichnungen ersichtlich, von wem tatsächlich die Leistungen erbracht worden wären. Dies entspreche nicht den üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten. Die Aussagen seien im Rahmen einer Niederschrift, welche am 24.5.2917 erstellt worden wäre, getätigt worden bzw. im Rahmen der Beantwortung eines Fragenkataloges, welcher von der Firma ***8*** am 16.7.2017 beantwortet worden wäre.
In einer Mail vom 12.6.2017 sei angegeben worden, dass ***Bf1*** x-mal (seit Beginn der Außenprüfung) versucht hätte, den "Geschäftsführer" (= Kontaktperson des ***Bf1***) der Firma ***5*** GmbH zu erreichen. Aber ohne Erfolg.
Laut Abfragen durch das Finanzamt wären die oben angeführten Kontaktpersonen nicht bei der Firma ***5*** GmbH als Arbeitnehmer angemeldet gewesen.
b.
Rechnungen Firma ***15*** GmbH - Bauleistungen Sub. § 19
Sachverhalt:
Auf dem Aufwandskonto "5770-Bauleistungen von Sub. § 19" seien im Jahr 2013 Eingangsrechnungen einer Firma ***15*** GmbH als Aufwand verbucht worden. Es handle sich dabei um insgesamt 41 Rechnungen mit Ausstellungsdatum zwischen 27.5.2013 und 31.12.2013 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 265.755,00 €. Es handle sich dabei um diverse Montage- und Verkabelungsleistungen. Übergang Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Leistungsempfänger. Die Firma ***8*** sei bei diesen Bauvorhaben immer nur Subunternehmer und nicht Generalunternehmer gewesen. Alle diese Rechnungen seien bar bezahlt worden. Das Geld sei vom Bankkonto abgehoben und laut Kassabelegen in Wien übergeben worden.
Zur Firma ***15*** GmbH:
Über dieses Unternehmen sei mit 15.1.2014 das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit 26.5.2014 sei der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Am 20.3.2015 sei die Firma gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht worden. Letzter Geschäftsführer und einziger Gesellschafter wäre ***16*** gewesen. ***16*** wäre von 21.3.2013 bis 2.8.2013 und von 25.9.2013 bis 18.12.2013 in Österreich gemeldet gewesen.
Vom zuständigen Finanzamt sei im Jahr 2013 eine Außenprüfung für den Zeitraum 1/2013 bis 7/2013 bei der Firma ***15*** GmbH durchgeführt worden.
Im Bericht vom 9.10.2013 werde unter anderem Folgendes angegeben:
"Zum Unternehmen: Betriebsgegenstand war im Prüfungszeitraum die Erbringung von diversen Bauleistungen. Inwieweit Bauleistungen iSd § 19 UStG 1994 vorliegen, kann mangels vorgelegter Unterlagen von der Betriebsprüfung nicht beurteilt werden. Auch nicht beurteilt werden kann, von wem diese Leistungen ausgeführt wurden. Betriebsgegenstand soll ab September 2013 die Führung einer Pizzeria und eines Großhandels mit Lebensmitteln sein. An der Betriebsadresse ***17*** befinden sich weder an der Außenfront, noch an der Eingangstür Hinweise auf die Firma ***15*** GmbH. Lediglich am Briefkasten ist ein kleiner Vermerk angebracht. Im Top 6 ist eine Firma ***18*** GmbH ansässig, welche Büroräumlichkeiten anderen Firmen weitervermietet. Der "Servicevertrag" mit der Firma ***15*** GmbH ist per 1.8.2012 in Kraft getreten und wurde am 19.8.2013 per SMS gekündigt; weil die Firma mit den Mietzahlungen bereits seit 4 Monaten im Rückstand war und von der Firma ***15*** GmbH bereits seit Monaten keiner dort angetroffen wurde. Es bestand immer nur Kontakt zum ehemaligen Geschäftsführer ***19*** (laut Firmenbuch seit 7.8.2013 gelöscht). Der jetzige Geschäftsführer ***16*** ("vertritt seit 1.8.2013 selbständig" laut Firmenbuch) ist dort zur Gänze unbekannt und hat seit 2.8.2013 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich."
Beziehung zwischen Firma ***15*** GmbH und der Firma ***8***
Laut Aussagen von ***Bf1*** in der Niederschrift vom 24.5.2017 wäre ein Herr ***12*** die Kontaktperson bei dieser Firma gewesen. In der Beantwortung des Fragenkatalogs vom 16.7.2017 werde ***11*** als Kontaktperson angegeben. Dieser hätte sich von Beginn an als Geschäftsführer der ***15*** GmbH vorgestellt, somit sei seine Identität nicht überprüft worden. ***Bf1*** hätte nicht überprüft, ob diese Person auch der wirkliche Geschäftsführer der ***15*** GmbH gewesen wäre. Es hätte auch keinen Kontakt zu andere leitenden Personen dieser Firma gegeben. Die Geschäftsräumlichkeiten der ***15*** GmbH seien nie betreten worden. Diese Firmen seien von bekannten Unternehmern empfohlen worden. Die Anbahnung der Geschäfte sei auf diversen Baustellen erfolgt. Die Barbeträge seien auch an die oben angegebene Person übergeben worden. Es sei nicht überprüft worden, ob der Geldübernehmer im Auftrag der ***15*** GmbH handle. Die Geldübergabe sei teilweise auf den Baustellen oder im Restaurant "***14***" erfolgt. Das würde heißen die Geldbeträge seien an die oben angegebene Person übergeben worden und ***Bf1*** hätte die Kassabelege erhalten, welche bereits vorbereitet und unterschrieben gewesen wären. ***Bf1*** könne nicht sagen, wer diese Kassabelege unterschrieben habe.
Zu den Bauvorhaben, welche mit der ***15*** GmbH abgewickelt worden wären, seien neben den Rechnungen nur Rahmenwerkverträge vorgelegt worden, sonst keine weiteren schriftlichen Unterlagen. Es hätte nur mündliche Vereinbarungen gegeben. Die Baustellenabnahmen seien zwischen ***Bf1*** und dem Bauleiter des Generalunternehmens erfolgt. Es gebe darüber nur schriftliche Unterlagen zwischen der Firma ***8*** und dem Generalunternehmen (Auftraggeber der Firma ***8***). Laut Aussage ***Bf1*** seien die Leistungen der Firma ***15*** GmbH anhand dieser Baustellenabnahmen überprüft worden. Eine Zahlung an die ***15*** GmbH sei nur nach diesen Abnahmen erfolgt. Es sei aber aus keinen Aufzeichnungen ersichtlich, von wem tatsächlich die Leistungen erbracht worden wären. Dies entspreche nicht den üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten.
Laut Aussage ***Bf1*** seien die Leistungen von Arbeitnehmern der ***15*** GmbH durchgeführt worden. Dafür hätten aber keine Unterlagen vorgelegt werden können. Es seien keine weiteren Subfirmen beschäftigt worden.
Mit Mail vom 12.6.2017 seien Werkverträge zwischen der ***15*** GmbH und der Firma ***8*** übermittelt worden. In dieser Mail sei auch angegeben worden, dass ***Bf1*** x-mal (seit Beginn der Außenprüfung) versucht hätte, den "Geschäftsführer" (= Kontaktperson von ***Bf1***) der ***15*** GmbH telefonisch zu erreichen. Aber ohne Erfolg.
Laut Abfragen durch das Finanzamt wären die oben angeführten Kontaktpersonen nicht bei der ***15*** GmbH als Arbeitnehmer angemeldet gewesen.
Bemerkungen zu den vorgelegten Rahmenwerkverträgen zwischen der Firma ***8*** und der ***15*** GmbH:
Zwei Werkverträge würden vom 7.1.2013 und einer vom 1.5.2013 datieren. In allen drei Werkverträgen sei auf der ersten Seite als Auftragnehmer angegeben: ***15*** GmbH, ***20***. Auf Seite 3 sei der Stempel des Auftragnehmers angebracht mit der Adresse: ***17***. Laut Firmenbuch wäre die Geschäftsanschrift vom 20.12.2012 bis 25.9.2013 in der ***17*** gewesen. Auf der dritten Seite sei der Stempel des Auftragnehmers - ***15*** GmbH - und eine Unterschrift angebracht. Die Unterschrift befinde sich bei allen Werkverträgen immer an genau derselben Stelle. Dies erscheine als sehr ungewöhnlich.
Beim Werkvertrag betreffend das Bauvorhaben ***21*** sei auf der dritten Seite das Datum 10.9.2013 angegeben worden, obwohl auf der 1. Seite das Datum 7.1.2013 angegeben sei.
Bauvorhaben "***30***": Der Rahmenwerkvertrag zwischen der Firma ***23*** (Auftraggeber) und der Firma ***8*** (Auftragnehmer) sei bereits datiert vom 7.1.2013. Es erscheine als ungewöhnlich, dass die Subaufträge bereits drei Monate bevor die Firma ***8*** einen Auftrag erhalte, vergeben würden.
Im Zuge der Außenprüfung sei ein Ordner mit Unterlagen betreffend die ***15*** GmbH vorgelegt worden. In diesem Ordner würden sich insgesamt 65 Bau-Tagesberichte betreffend das Bauvorhaben ***21*** befinden. Auf diesen Bau-Tagesberichten werde als ausführende Firma die ***15*** GmbH angegeben. Diese "Zweckform Bautagesberichte 177" würden aus drei Blättern bestehen (ein Original und zwei Durchschriften). Es seien alle drei Blätter in diesem Ordner enthalten, das hieße, es sei keine Durchschrift an den Auftragnehmer = ***15*** GmbH übergeben worden. ***Bf1*** könne sich nicht erklären, warum alle drei Blätter in diesem Ordner enthalten seien.
In diesem Ordner seien zwei Passkopien der beiden Geschäftsführer ***16*** und ***19*** enthalten. Weiters Auszüge aus dem Gewerberegister, in welchem ***19*** als Geschäftsführer angegeben sei. Weiters Firmenbuchauszüge vom 8.1.2013 und vom 21.10.2013, in welchen die oben genannten als Geschäftsführer ausgewiesen seien. Aufgrund dieser Unterlagen hätte ***Bf1*** ersehen können, dass nicht die von ihm angegebene Kontaktperson Geschäftsführer sei und war.
Weiters sei eine Saldenliste der ***15*** GmbH vom 30.6.2013 in diesem Ordner enthalten. In dieser Saldenliste würden Erlöse 20% in Höhe von 8.660,00 € ausgewiesen sein, bis 30.6.2013 seien aber bereits Rechnungen der Firma ***8*** in Höhe von 35.000,00 € fakturiert worden, das hieße in den Unterlagen der Firma ***8*** enthalten. Diese Tatsachen würden einem umsichtigen und wachsamen Kaufmann auffallen haben müssen.
Bemerkungen zu den Zahlungsvorgängen:
Bei einigen Zahlungsvorgängen stimme das Datum des Kassabeleges nicht mit der Abhebung der Beträge vom Bankkonto überein.
Die Eingangsrechnungen Nr. 17/13 und 18/13 vom 28.6.2013 mit je 5.000,00 € Rechnungsbetrag seien laut Kassabelegen am 2.7.2013 bezahlt worden. Die dazugehörigen Bankabhebungen seien erst am 4.7.2013 erfolgt.
Die Eingangsrechnungen Nr. 22/13 und 23/13 vom 29.7.2013 mit je 5.000,00 € Rechnungsbetrag seien laut Kassabelegen am 29.7.2013 bezahlt worden. Die dazugehörigen Bankabhebungen seien erst am 30.8.2013 erfolgt.
Die Aussagen seien im Rahmen einer Niederschrift, welche am 24.5.2017 erstellt worden wäre, getätigt worden bzw. im Rahmen der Beantwortung eines Fragenkataloges , welcher von der Firma ***8*** am 16.7.2017 beantwortet worden wäre.
Beträge in Höhe von 210.755,00 € seien nach Konkurseröffnung am 15.1.2014 bezahlt worden. Laut Aussage in der Niederschrift hätte ***Bf1*** erst im Zuge dieser Außenprüfung erfahren, dass die ***15*** GmbH in Konkurs sei.
c.
Im Zuge der Schlussbesprechung sei das Parteiengehör gewahrt worden und folgendes angegeben worden:
Steuerlicher Vertreter:
Unübliche Geschäftsbeziehungen und Pauschalen: Barzahlungen seien in der Baubranche nicht unüblich, da vom Leistungserbringer die Vorleistungen (Material, Löhne) selbst bar bezahlt würden, da vor allem Materialien nicht auf Lieferschein abgegeben werden würden. Pauschalbeträge würden in der Baubranche sehr oft vereinbart, da Regiearbeiten zu nicht zu kontrollierenden Kostenauswüchsen führen könnten, vom Unternehmer selbst wäre nicht erkennbar, dass es sich bei den betreffenden Firmen um Scheinfirmen handle und somit auch der § 162 BAO nicht anwendbar sei. Unterlagen, die vorliegen würden, würden das beweisen: wie die Auszüge aus dem Gewerberegister zu drei Gewerben mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer ***19***; die Liste der Anmeldungen der Dienstnehmer von der Wiener Gebietskrankenkasse; sowie die Anmeldebestätigungen bei der Krankenkasse von diversen Dienstnehmern (Facharbeiter, Spachtler,…); als auch Bautageberichte; Jahresabschluss der ***15*** GmbH vom 31.12.2012. Die Bautagesberichte seien laufend mit den Rechnungen an ***Bf1*** übergeben worden. Die anderen Unterlagen zu Beginn der Geschäftsbeziehung.
Rechtsanwalt:
Der Umstand, dass in der Baubranche Pauschalzahlungen üblich seien, ergebe sich auch aus dem zugrunde liegenden Rahmenwerkvertrag mit dem Generalunternehmer (sowie aus dem vorliegenden Angebot der ***15*** GmbH an ***Bf1*** vom 15.5.2013). Der Abgabepflichtige hätte nicht damit rechnen können, dass es sich um Scheinfirmen handle, zumal es sich bei den von Kollegen namhaft gemachten Namen ***11*** und ***12*** um persönlich bekannte Namen handle, sodass er umso weniger irgendwelche Anhaltspunkte gehabt hätte, dass es sich hier um Scheinfirmen handeln würde. Auch die Arbeitsleistungen seien von tatsächlich vor Ort erschienenen Arbeitskräften rasch und auftragsgemäß erbracht worden, was keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinfirma mit sich gebracht haben würde. Die Zahlung der Geldleistungen an die vermittelten Personen wären auf Grund der ausgehändigten Visitenkarten, die deren Eigenschaften als Geschäftsführer der Firmen belegen würden, ebenfalls unproblematisch. Aus sämtlichen angeführten Gründen wäre die vorgenommene Abhandlung der vorliegenden Geschäfte inklusive deren Bezahlung für ***Bf1*** nicht ungewöhnlich.
d.
In der Beschwerde sei angeführt worden:
Es sei unter anderem zu Barzahlungen angeführt worden, dass "in der Baubranche ist entgegen anderen Wirtschaftszweigen die Barzahlung eine gängige Form der Zusammenarbeit. Dies unter anderem auch deshalb, weil der Leistungserbringer (Subleister) seien Vorleistungen (Löhne Material) selbst bar bezahlen muss."
Zu dem oben angeführten könne von Seiten des Finanzamtes ausgeführt werden: Es seien Leistungen der Firma ***15*** GmbH aus den Monaten Juni bis September 2013 und auch den entsprechenden Rechnungen Juni bis September 2013 in der Höhe von 85.300,00 € erst am 17.1.2014 bar bezahlt worden. Aber auch die Leistungen/Rechnungen Oktober bis Dezember 2013 iHv 55.300,00 € seien erst am 30.1.2014 bezahlt worden. Schon die Höhe der Barzahlung erscheine mehr als ungewöhnlich und spreche gegen die in der Beschwerde angeführte Vorleistungsbezahlung der Subunternehmer.
Zu den mündlichen Vereinbarungen sei angeführt worden: "Hierzu dürfen wir entgegenhalten, dass die mündlichen Vereinbarungen ergänzt wurden durch Angebote (beispielhaft führen wir jenes vom 15.5.2013 an) sowie durch Bautagesberichte, die die Geschäftsabwicklung demzufolge auch dokumentieren." In der Beschwerde werde weiters angeführt, dass "Bautagesberichte die…..Geschäftsabwicklung…..auch dokumentieren." Dazu könne das Finanzamt anführen, dass es nur über einen geringen Teil Bautagesberichte gebe (Volumen cirka 70.000,00 € von gesamt Volumen 270.000,00 €) und die vorgelegten Bautagesberichte mehr als zweifelhaft seien.
Beispielhaft anzuführen seien:
Im Zuge der Außenprüfung seien Unterlagen betreffend die ***21*** Baustellen (Bahnhöfe) vorgelegt worden. Dabei handle es sich um Unterlagen zwischen den Auftraggebern (Generalunternehmer) und der Firma ***8***.
Z.B. Bautagesbericht betreffend Baustelle ***31*** vom 8.10.2013:
Folgende Tätigkeiten seien durchgeführt worden: "AZA von Salzburg gebracht. AZA am BSTG 2 abschließen und demontieren, neue AZA montieren und anschließen." Drei Arbeiter (***Bf1***, ***32***, ***33***) wären je zu vier Stunden beschäftigt gewesen.
Laut den Bautagesberichten zwischen der Firma ***15*** GmbH (Subunternehmer) und der Firma ***8*** seien diese Arbeiten aber am 5.11.2013 von drei Arbeitern (keine Namen angeführt) durchgeführt worden. Arbeitszeit 7:00 - 17:30.
Z.B. Bautagesbericht (mit Generalunternehmer) betreffend Baustelle ***34*** vom 7.10.2013 und 29.10.2013. Tätigkeiten: Alte Uhren abmontieren und neue montieren. Drei Arbeiter (***Bf1***, ***32***, ***33*** am 7.10.2013 bzw. ***Bf1***, ***32***, ***35***) wären je zu vier Stunden beschäftigt gewesen.
Laut den Bautagesberichten zwischen der Firma ***15*** GmbH (Subunternehmer) und der Firma ***8*** seien diese Arbeiten aber am 6.11.2013, 7.11.2013 und 8.11.2013 von je fünf Arbeitern (keine Namen angeführt) durchgeführt worden. Arbeitszeit von 7:00 bis 18:00 bzw. am 8.11.2013 von 7:00 bis 17:00.
Es erscheine schon fragwürdig, dass bei den Bautagesberichten der Subunternehmer keine Namen der ausführenden Personen angeführt seien. Aber laut Abfrage Dienstnehmerauskunft wären die genannten Personen nicht bei der Firma ***15*** GmbH und auch nicht bei der Firma ***8*** angemeldet gewesen. Ebenso seien diese Namen nicht auf der Liste der Dienstnehmer angeführt gewesen, welche in dem vorgelegten Ordner mit Unterlagen der Firma ***15*** GmbH enthalten sei (bei ***Bf1*** dürfte es sich um den GS/GF handeln). Aber auch der Stundenaufwand als auch der Tätigkeitszeitraum der Subunternehmer und Aufzeichnungen von der Firma ***8*** an den Generalunternehmer würden voneinander abweichen.
Diese Beispiele würden demonstrieren, dass die Bautagesberichte der Subunternehmer an die Firma ***8*** einen anderen Inhalt hätten, als die Bautagesberichte der Firma ***8*** an den Generalunternehmer (z.B. abweichender Tätigkeitszeitraum). Ebenso erscheine es doch recht fragwürdig, dass Namen auf den Bautagesberichten angeführt seien, die nicht bei dem Subunternehmer und auch nicht bei der Firma ***8*** angemeldet gewesen wären.
Aber auch die Rahmenwerkverträge z.B. Bauprojekt "***30***" würden ein sehr ungewöhnliches Bild zeigen. So sei der Rahmenwerkvertrag mit der Firma ***15*** GmbH (Subunternehmer) bereits am 7.1.2013 abgeschlossen worden. Der Rahmenvertrag mit dem Generalunternehmer (***23***) sei aber erst am 2.4.2013 unterfertigt worden. Somit sei bereits drei Monate bevor ***Bf1*** selbst einen Auftrag gehabt hätte mit einem Subunternehmer ein korrespondierendes Werk vertraglich abgeschlossen worden.
Zum Punkt der Überprüfungsmaßnahmen sei in der Beschwerde angeführt: "Diese Maßnahmen sind auch entsprechend in einem Ordner (dieser sei wiederum der BP bekannt) dokumentiert, der zu Beginn der Auftragsabwicklungen von einer seiner Angestellten (***29***) angelegt worden wäre und im Laufe der Geschäftsabwicklung mit verschiedensten Unterlagen befüllt wurde."
Laut Abfragen des Finanzamtes wäre Frau ***29*** in der Zeit vom 1.11.2014 bis 11.9.2015 bei der Firma ***8*** angemeldet gewesen. Die Auftragsabwicklung mit der Firma ***15*** GmbH hätte laut den Rechnungen im Mai 2013 begonnen und im Dezember 2013 geendet. Das hieße, dass ***29*** nicht wie in der Beschwerde angeführt den Ordner "angelegt" und danach "im Laufe der Geschäftsabwicklung mit verschiedensten Unterlagen als Dienstnehmer befüllt" haben könne.
Ebenso würden in der Beschwerde die "drei Auszüge aus dem Gewerberegister" der Firma ***15*** GmbH angeführt werden. "drei Auszüge aus dem Gewerberegister (datiert mit 7.6.2013) mit einschlägigen Gewerbeberechtigungen (Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten; Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten; Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktion, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraube-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindung)"
Die Firma ***8*** hätte unter anderem die Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs-und Beschallungstechnik" und "Handelsgewerbe".
In den Rechnungen seien Bauleistungen mit der Bezeichnung "Medientechnikmontage" oder "Elektrokomplettierungsarbeiten" abgerechnet worden.
Aufgrund der bei der Firma ***15*** GmbH angeführten Gewerbeberechtigungen könnte nach Ansicht des Finanzamtes eine in den Ausgangsrechnungen angeführte Leistung nicht abgedeckt werden, zumindest würde ***Bf1*** auch das hinterfragen haben können.
In der Beschwerde würden aber auch "unzählige UID-Abfragen über MIAS" als Argument und Überprüfungsmaßnahme der Firma ***8*** angeführt sein. Vom Finanzamt könne festgestellt werden, dass die Firma ***8*** mit seiner UID-Nummer nie eine Abfrage im System MIAS (Bestätigungsverfahren) über die Firma ***15*** GmbH gemacht habe. Somit sei auch diese Überprüfungsmöglichkeit in keinster Weise von ***Bf1*** selbst oder der Firma ***8*** genutzt worden.
Aber auch die dem Finanzamt vorliegenden UID Abfragen vom EU-Server hätten in der Kontrolle ergeben, dass die Abfragen nicht von der Firma ***8*** bzw. ***Bf1*** als Überprüfungsmaßnahme getätigt worden wären, sondern vielmehr vom Subunternehmer selbst und im "Ordner an die Firma ***8*** geliefert wurden".
e.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung hätte das Finanzamt versucht, einige Angaben in der Beschwerde zu verifizieren, es hätte folgende Angaben enthalten:
"Dass sich die Ausführungen (Barzahlungen und Vorleistungen) in dieser Beschwerdebegründung auf die Baubranche im Allgemeinen und nicht auf die Geschäftsbeziehungen unseres Klienten beziehen."
Aufgrund der Ausführungen bzw. Nichtvorlage von Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass es sich nur bei den von der Betriebsprüfung aufgegriffenen Vorgängen um Barzahlungen im Unternehmern des ***Bf1*** handle. Und daher diese Vorgänge wohl oder übel für dieses Unternehmen als sehr ungewöhnlich dargestellt werden könnten und eine größere Sorgfalt hätte greifen müssen.
"Diese UID-Abfragen wurden - wie übrigens bereits von unserem Mandanten im Zuge einer Befragung im Rahmen der Betriebsprüfung mitgeteilt und so auch zu Protokoll gegeben wurde - anfangs von ***Bf1*** selbst durchgeführt worden."
Diese Ausführungen könne das Finanzamt nicht bestätigen, denn im Verfahren MIAS seien von der Firma von ***Bf1*** keine UID Abfragen (Bestätigungsverfahren) im Zusammenhang mit den oben angeführten Firmen durchgeführt worden.
f.
In der Gesamtbetrachtung würden folgende Sachverhaltselemente vorliegen, die auf einen äußerst ungewöhnlichen Geschäftsvorgang schließen lassen würden, daher würde der Beschwerdeführer erhöhte Überprüfungsmaßnahmen durchführen haben müssen.
Ad Allgemein:
- Baubranche;
- bisher keine Geschäftskontakte zu den betreffenden Unternehmen;
- nur bei den Firmen ***5*** GmbH und ***15*** GmbH seien Barzahlungen getätigt worden;
- Barzahlungen seien bei der Firma ***8*** ungewöhnlich und würden nur iZm den Firmen ***5*** GmbH und ***15*** GmbH vorkommen;
- die Höhe der Barzahlungen erscheine als ungewöhnlich;
- der Zeitraum der Leistungserbringung/Rechnungslegung und die teilweise viel spätere Bezahlung spreche gegen das Argument des Beschwerdeführers, dass Vorleistungen des Subunternehmers bezahlt worden wären;
- Personen, die das Geld übernommen hätten, seien nicht bekannt (das hieße es sei nicht überprüft worden, um wen es sich tatsächlich handle, der das Geld übernommen habe);
- es gebe keine Grundaufzeichnungen der Subunternehmer (bis auf einen kleinen Teil der Auftragssumme, 70.000,00 € BVH Telekom von 270.000,00 €);
- bei den Teilen, wo es Grundaufzeichnungen gebe (kleiner Teil der Auftragssumme) seien alle Blätter der Aufzeichnungen vorhanden (auch Durchschriften);
- die Grundaufzeichnungen der Subunternehmer würden im Widerspruch zu den Aufzeichnungen zwischen ***8*** und Generalunternehmer stehen;
- bei den Grundaufzeichnungen der Firma ***8*** seien Arbeitnehmer enthalten, die laut Dienstgeberabfrage bei der Firma ***8*** nicht gemeldet gewesen wären;
- Rahmenwerkverträge zwischen ***8*** und den Subunternehmern seien bereits drei Monate vor einem Vertrag zwischen ***8*** und dem Generalunternehmer abgeschlossen worden;
- jene Person, die laut Beschwerde den Ordner mit den Unterlagen des Subunternehmers "angelegt" und "befüllt" habe, wäre in diesem ZeItraum nicht bei der Firma ***8*** beschäftigt gewesen;
- der Subunternehmer hätte Gewerbeberechtigungen, die nach Ansicht des Finanzamtes die ausgeführten Tätigkeiten nicht abdecken würden;
- es seien laut Abfragen des Finanzamtes keine UID-Abfragen (Bestätigungsverfahren) für die Subfirmen durch das Unternehmen selbst durchgeführt worden;
- die vorliegenden Abfragen der UID Nummer am EU Server seien nicht von der Firma ***8*** als Überprüfungsmaßnahme erfolgt.
Ad ***5*** GmbH:
- der Geschäftsführer der ***5*** GmbH hätte Rechnungen, die auf die Firma ***5*** GmbH ausgestellt worden wären, nicht identifizieren können;
- der Geschäftsführer der ***5*** GmbH wäre wohl kaum in der Lage, so hohe Umsätze zu managen;
- der Geschäftsführer der ***5*** GmbH hätte weder Belege, noch Bürounterlagen;
- 7 unterschiedliche Rechnungen der ***5*** GmbH würden dem Finanzamt vorliegen;
- 2 unterschiedliche Rechnungen der ***5*** GmbH hätte bereits der Beschwerdeführer;
- unrichtige Firmenbuchnummer auf Rechnungen der ***5*** GmbH;
- ***Bf1*** mache widersprüchliche Angaben iZm Ansprechpersonen bei der ***5*** GmbH;
- ***Bf1*** hätte Unterlagen erstellt für den Generalunternehmer (Bautagebücher), aber er hätte keine Unterlagen der ***5*** GmbH;
- der von ***Bf1*** angeführte "Geschäftsführer ***12***" wäre nie Geschäftsführer oder Gesellschafter der ***5*** GmbH und auch nicht Mitarbeiter dieser gewesen.
Ad ***15*** GmbH:
- Im Werkvertrag unterschiedliche/unrichtige Adressenangaben;
- unterschiedliche Datumsangeben im Werkvertrag selbst;
- Unterschrift auf allen Werkverträgen auf der identen Stelle;
- unterschiedliche Zeitangaben auf Werkvertrag;
- widersprüchliche Zeiträume zwischen Werkvertrag Generalunternehmer und Subunternehmer;
- ***Bf1*** mache widersprüchliche Angaben iZm Ansprechpersonen bei der Firma ***15*** GmbH;
- Bautagesberichte alle Blätter vorhanden, auch noch von Durchschriften:
- ***Bf1*** hätte Unterlagen erstellt für den Generalunternehmer (Bautagebücher), aber er hätte Unterlagen nur in geringem Umfang von der ***15*** GmbH;
- jene Person, die ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***15*** GmbH bezeichnet hätte, wäre nie Gesellschafter/Geschäftsführer der ***15*** GmbH gewesen (dies hätte ***Bf1*** auch in seinem Unterlagen ersehen können);
- jene Person, die ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***15*** GmbH bezeichnet hätte, wäre nie Mitarbeiter der Firma ***15*** GmbH gewesen;
- ***Bf1*** würde aus den vorliegenden Saldenlisten erkennen haben können, dass nicht einmal seine Umsätze mit dieser Firma in der Saldenliste abgebildet sein würden (hier würde ein ordentlicher Kaufmann schon mindestens eine Rückfrage halten müssen);
- bei einigen Barabhebungen sei das Abhebedatum nicht ident mit dem des Barbezahlungsbeleges;
- 210.755,00 € seien erst nach Konkurseröffnung bar bezahlt worden.
Das Finanzamt hätte trotz umfangreicher Maßnahmen nicht feststellen können, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hätte und wer tatsächlich das Geld in Empfang genommen hätte oder wer der tatsächliche Empfänger der bar abgehobenen Beträge gewesen wäre. Dass in diesem Zusammenhang Scheinrechnungen gelegt worden wären erscheine aufgrund des Sachverhaltes und der Prüfungen bei den Subfirmen mehr als nur bestätigt. Aufgrund der oben angeführten Ungewöhnlichkeiten der dargestellten Geschäftsanbahnung und -abwicklung würde auch ein ordentlicher Kaufmann bereits erkennen haben müssen, dass es sich um keine redlichen Geschäftsvorgänge handeln habe können.
Weder die Angaben in der Beschwerde, noch die Angaben im Ergänzungsersuchen hätten eine andere rechtliche Würdigung als die bereits von der Betriebsprüfung durchgeführte, nach sich ziehen können.
Würdigung - Rechtliche Beurteilung
a. Wiederaufnahme
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens hätte zu erfolgen, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen würden. Dem Finanzamt wäre vor der Betriebsprüfung nicht bekannt gewesen, dass für die verbuchten Beträge der oben angeführte Sachverhalt zu Grunde liege und keine Empfängerbenennung iSd § 162 BAO erfolgen könne. Dem Finanzamt seien jene Unterlagen, die diesen ungewöhnlichen Sachverhalt untermauern würden, erst im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Diese Tatsachen seien dem Finanzamt erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt geworden und würden daher einen berechtigten Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 BAO darstellen. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung iSd § 20 BAO wäre die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Vordergrund gestanden und es hätte keine Geringfügigkeit der Auswirkungen erblickt werden können, daher wäre ein Wiederaufnahme von Amtes wegen zu veranlassen gewesen.
b. Sachbescheid
Der Wirtschaftsteilnehmer müsse alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sicher zu stellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen seien. Allgemein gelte hierbei, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechenden Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werde, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse darstellen würden. Dabei würden auch branchenspezifische Besonderheiten zu beachten sein. So werde etwa in der sehr missbrauchsanfälligen Baubranche zu bedenken sein, dass auch unseriöse Unternehmen in der Regel darauf achten würden, Formalerfordernisse zu erfüllen, weil sie andernfalls kaum mit der Berücksichtigung bei der Auftragsvergabe rechnen könnten. In einem solchen Wirtschaftsbereich würden daher an die notwendige Kontrolle größere Anforderungen zu stellen sein.
Das Finanzamt gelange im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte dieses Leistungsaustausches zu der Auffassung, dass die gebotene Sorgfalt und Umsicht als Kaufmann nicht eingehalten worden wäre.
Anhand der oben beschriebenen Tatsachen sei nicht feststellbar, wer die Leistungen tatsächlich erbracht habe und wer der tatsächliche Empfänger der Geldbeträge sei.
Nach Ansicht des Finanzamtes stehe fest, dass die rechnungsausstellende Firma (= Firma, welche auf den vorgelegten Rechnungen angeführt sei) nicht der wahre Empfänger sei.
Da trotz Aufforderung gemäß § 162 Abs. 1 BAO der wahre Empfänger der abgesetzten Beträge nicht genau bezeichnet worden wie, sei der Aufwand daher nicht anzuerkennen.
§ 162 beruhe auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen sei, bei dem anderen versteuert werden müsse, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollten. Es könne daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt sei, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt habe (VwGH 25.4.2013, 2013/15/0155).
Einer Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO sei dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen werde, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge seien (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).
Mit Schreiben vom 11.9.2018 wurde der Antrag auf Vorlage der oben angeführten Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Mit Vorlagebericht vom 8.10.2018 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 sowie die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt
Es darf auf den Sachverhalt laut Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden, da der dort angeführte mit dem des Vorlageberichtes ident ist.
Beweismittel:
Arbeitsbogen Firmenbuchauszug ***8***, Arbeitsbogen Gewerbeberechtigungen ***Bf1***, Arbeitsbogen AV Prüferin ***15*** GmbH, Arbeitsbogen Fragebogen 16.7.2017, Arbeitsbogen Niederschrift 24.5.2017, Arbeitsbogen ***5*** GmbH Baustelle ***6***, Arbeitsbogen ***5*** GmbH diverse Unterlagen, Arbeitsbogen ***15*** GmbH Baustelle ***26***, Arbeitsbogen ***15*** GmbH Baustelle ***30***, Arbeitsbogen ***15*** GmbH Baustelle Telekom, Arbeitsbogen ***15*** GmbH Eingangsrechnungen, Arbeitsbogen ***15*** GmbH diverse Unterlagen, Bericht zur Außenprüfung, Ersuchen um Ergänzung zur Beschwerde, Beantwortung Ersuchen um Ergänzung, Arbeitsbogen UID Abfragen
Stellungnahme:
Würdigung - Rechtliche Beurteilung
a. Wiederaufnahme
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens hätte zu erfolgen, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen würden. Dem Finanzamt wäre vor der Betriebsprüfung nicht bekannt gewesen, dass für die verbuchten Beträge der oben angeführte Sachverhalt zu Grunde liege und keine Empfängerbenennung iSd § 162 BAO erfolgen könne. Dem Finanzamt seien jene Unterlagen, die diesen ungewöhnlichen Sachverhalt untermauern würden, erst im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Diese Tatsachen seien dem Finanzamt erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt geworden und würden daher einen berechtigten Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 BAO darstellen. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung iSd § 20 BAO wäre die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Vordergrund gestanden und es hätte keine Geringfügigkeit der Auswirkungen erblickt werden können, daher wäre eine Wiederaufnahme von Amtes wegen zu veranlassen gewesen.
b. Sachbescheid
Der Wirtschaftsteilnehmer müsse alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sicher zu stellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen seien. Allgemein gelte hierbei, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechenden Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werde, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse darstellen würden. Dabei würden auch branchenspezifische Besonderheiten zu beachten sein. So werde etwa in der sehr missbrauchsanfälligen Baubranche zu bedenken sein, dass auch unseriöse Unternehmen in der Regel darauf achten würden, Formalerfordernisse zu erfüllen, weil sie andernfalls kaum mit der Berücksichtigung bei der Auftragsvergabe rechnen könnten. In einem solchen Wirtschaftsbereich würden daher an die notwendige Kontrolle größere Anforderungen zu stellen sein.
Das Finanzamt gelange im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte dieses Leistungsaustausches zu der Auffassung, dass die gebotene Sorgfalt und Umsicht als Kaufmann nicht eingehalten worden wäre.
Anhand der oben beschriebenen Tatsachen sei nicht feststellbar, wer die Leistungen tatsächlich erbracht habe und wer der tatsächliche Empfänger der Geldbeträge sei.
Nach Ansicht des Finanzamtes stehe fest, dass die rechnungsausstellende Firma (= Firma, welche auf den vorgelegten Rechnungen angeführt sei) nicht der wahre Empfänger sei.
Da trotz Aufforderung gemäß § 162 Abs. 1 BAO der wahre Empfänger der abgesetzten Beträge nicht genau bezeichnet worden sei, sei der Aufwand daher nicht anzuerkennen.
§ 162 beruhe auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen sei, bei dem anderen versteuert werden müsse, wenn nicht steuerpflichtige EInnahmen unversteuert bleiben sollten. Es könne daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt sei, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt habe (VwGH 25.4.2013, 2013/15/0155).
Einer Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO sei dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen werde, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge seien (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).
Mit Ergänzungsvorhalt an die Amtspartei vom 14.12.2020 wurde der in der Beschwerde angeführte Ordner betreffend ***15*** GmbH, der laut den Angaben des Beschwerdeführers Überprüfungsschritte dokumentieren soll, angefordert.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 11.1.2021 wurde dieser Ordner beim Beschwerdeführer angefordert.
Mit Ergänzungsvorhalt an die Amtspartei vom 11.1.2021 wurde wie folgt ausgeführt:
"§ 162 BAO lautet:
"Abs. 1
Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
Abs. 2
Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen."
Nach der Judikatur wird dem Ausdruck "verweigern" auch eine ungenaue Empfängerbezeichnung gleichgesetzt (VwGH 27.4.1962, 1656/59). Das Verlangen wäre aber dann rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (Ritz, BAO6, § 162 Rz 4, VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Hingegen wird es vielfach am Verschulden liegen, Geschäftsbeziehungen so zu gestalten, dass die Person des Empfängers bzw. Gläubigers nicht namhaft gemacht werden kann (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144; 28.5.1997, 94/13/0230; 28.10.1997, 93/14/0073, 93/14/0099; 9.3.2005, 2002/13/0236; 22.11.2012, 2008/15/0256).
Empfänger iSd § 162 BAO ist derjenige, der mit dem Steuerpflichtigen in rechtliche Beziehung getreten ist, demnach die Person, die Vertragspartner ist, die einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung erhalten hat (BFG 21.8.2018, RV/7102185/2013; VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041).
Wesentlich ist dabei, welche Personen durch ihr Tätigwerden oder Dulden die Geschäfte tatsächlich ermöglicht haben (VwGH 20.9.2007, 2007/14/0007).
1.
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101505/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101505.2018
- Stammnummer
- 135819
- Gültig
- 04.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF