Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101505/2018
Sorgfaltsmaßstab bei der Beauftragung von Subunternehmen iZm § 162 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101505/2018vom 04.01.2022Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die auf der Checkliste angeführten Maßnahmen könnten zwar eine Orientierung für eine "Best Practice" sein, jedoch würden diese nicht den Alltag und somit die branchenüblichen Maßnahmen von vor allem kleinen Baufirmen widerspiegeln. Wie schon in Kapitel 2 mehrfach angedeutet seien viele dieser Maßnahmen mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Dieser Verwaltungsaufwand könne zwar von größeren Baufirmen mit entsprechend eigenen Fachabteilungen getragen werden, für kleinere Unternehmen, bei denen der Eigentümer auch die meiste Zeit selbst auf den Baustellen mitarbeite, seien diese "Best Practice"-Methoden (bzw. die Checkliste) im Alltag vom Veraltungsaufwand nicht tragbar. Diese Methoden (bzw. die Checkliste) würden dabei vor allem bei kleinen Unternehmen ganz und gar nicht der Realität entsprechen.
Bei kleineren Unternehmen finde daher meist immer noch eine Überprüfung der Baufortschritte selbst auf den Baustellen vor Ort bzw. eine Grobprüfung der Unterlagen (wie vom Beschwerdeführer durchgeführt) statt, nicht jedoch eine komplette "forensische" Durchleuchtung der Subunternehmen.
Diese übliche Vorgangsweise sei auch vom Beschwerdeführer eingehalten worden. Hinzu komme, dass beim Beschwerdeführer auch eine Prüfung der Arbeiten durch seine Auftraggeber stattgefunden hätte. Durch die Abnahme der Bauwerke sei auch eindeutig bestätigt, dass die von den Subunternehmern verrechneten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden wären.
Zusammengefasst könne daher gesagt werden, dass die Vorgangsweisen des Beschwerdeführers bezogen auf die Unternehmensgröße durchaus als branchenüblich anzusehen seien. Die Leistungen seien von den Subunternehmern auch tatsächlich erbracht worden, was vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Fachkenntnisse als Elektroninstallateur auch leicht zu überprüfen gewesen wäre und auch durch die Abnahme der Auftraggeber des Beschwerdeführers bestätigt worden wäre.
Die Ausführungen der Abgabenbehörde, dass der Beschwerdeführer der Empfängerbenennung nach § 162 BAO nicht nachgekommen sei, könne daher nicht nachvollzogen werden.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 12.4.2021 wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet.
"1.
Ihren Angaben in der Begründung zu gegenständlicher Beschwerde zufolge wurde Ihnen sowohl die ***15*** GmbH, als auch die ***5*** GmbH von bekannten Unternehmern als Geschäftspartner empfohlen.
Geben Sie diese Personen mit Namen und Adresse unter Angabe der gegebenen Informationen an.
2.
Laut Betriebsprüfungsbericht handle es sich bei ***11*** und ***12*** um persönlich bekannte Namen, die von Kollegen namhaft gemacht worden wären.
Nennen Sie diese Kollegen mit Namen und Adresse unter Angabe der gegebenen Informationen.
3.
Die bereits in Punkt 5 des Ergänzungsvorhaltes vom 4.2.2021 angeforderten Beweismittel sind einzureichen.
4.
Laut den Angaben Ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung im Zuge der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung hätten diejenigen Personen, die die Barzahlungen erhalten hätten, durch Visitenkarten ihre Geschäftsführereigenschaft belegen können.
Reichen Sie diese Visitenkarten ein.
5.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 15.3.2021 verweisen Sie auf die Betriebsgröße, die betriebliche Struktur sowie die Arbeitsaufteilung im Unternehmen als Teil des Sachverhaltes.
Stellen Sie diese drei Parameter - für die Beschwerdejahre 2013 und 2014 - detailliert dar.
Wie viele Arbeiter und wie viele Angestellte waren tätig? Wurden auch Familienmitglieder des Beschwerdeführers - allenfalls unentgeltlich - in den Betrieb eingebunden? Welche Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer ausgeübt? Wie wurden die Arbeiten aufgeteilt und an wen?
6.
Listen Sie für die Jahre 2013 und 2014 sämtliche Unternehmen - abgesehen von den beiden beschwerdegegenständlichen - auf (mit Firma, Adresse und Geschäftsführung), die Fremdleistungen für Sie erbracht haben.
Zahlungen in welcher Höhe für welche Art von Leistungen wurden jeweils entrichtet?"
Mit Schreiben vom 12.5.2021 wurde wie folgt geantwortet:
1.
Person, von der Kontakt an ***5*** GmbH und ***15*** GmbH übermittelt worden wäre
***11*** (***5*** GmbH):
Den Kontakt hätte der Beschwerdeführer von Herrn ***37*** bekommen, mit dem er am Hauptbahnhof auf derselben Baustelle gearbeitet hätte. Die Firma, für die ***37*** tätig gewesen wäre, hätte laut der Erinnerung des Beschwerdeführers "***38***" geheißen. Weitere Informationen hierzu würden dem Beschwerdeführer nicht vorliegen.
***12*** (***15*** GmbH):
Laut der Erinnerung des Beschwerdeführers hätte er den Kontakt von ***11*** (***5*** GmbH) erhalten.
Hierbei sei zu betonen, dass gerade bei kleinen Bauunternehmen die Geschäftsanbahnung bzw. die Empfehlung oft "zwischen Tür und Angel" direkt auf den Baustellen stattfinde (siehe hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 4.2 betreffend kurze Entscheidungs- und Kommunikationswege bei Familienunternehmen (KMU)).
Gerade hier würden oft auch Firmen (bzw. deren Mitarbeiter) zusammentreffen, die miteinander zwar nicht direkt in Geschäftsbeziehung stehen würden, jedoch für denselben Auftraggeber arbeiten und in Folge informell ins Gespräch kommen würden (ohne groß Daten miteinander auszutauschen).
2.
Nachreichung Ordner Punkt 5 des Ergänzungsvorhaltes vom 4.2.2021
Der Ordner werde gesondert per Post übermittelt.
3.
Visitenkarten
Die Visitenkarten seien laut dem Beschwerdeführer leider nicht mehr auffindbar.
4.
Betriebsgröße, Struktur, Arbeitsaufteilung
4.1 Betriebsgröße
Aus den Jahresabschlüssen 2011 bis 2016 würden sich folgende Werte ergeben:
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2011
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2012
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2013
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2014
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2015
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2016
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Umsatz-erlöse
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110.231,33
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282.162,36
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668.303,75
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1,545.298,80
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124.586,23
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550,00
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Fremd-leistungen
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0,00
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51.575,85
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505.263,92
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1,289.172,80
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100.396,70
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0,00
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Personal-aufwand
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51.519,48
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129.883,49
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48.412,44
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50.206,63
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53.066,15
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16.677,06
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Anlage-vermögen
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1,268,02
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4.104,20
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7.386,29
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28.299,52
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17.819,84
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5.185,20
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Umlauf-vermögen
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13.455,62
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16.371,77
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289.018,09
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210.135,20
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27.319,08
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25.013,17
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Bilanz-summe
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14.723,64
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20.475,97
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296.414,38
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238.434,72
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45.138,92
|
30.198,37
Bis auf den "Ausreisser" in 2013 und 2014 wären die Umsatzerlöse des Beschwerdeführers jedes Jahr weit unter 500.000,00 € gelegen, was für ein Bauunternehmen einen kleinen Wert darstelle (siehe Beilage: "Bauunternehmen - ausgewählte Strukturmerkmale 2018 nach Beschäftigungsgrößenklassen")
Gehe man nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG (Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6.5.2003 betreffend Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen), so sei das Unternehmen des Beschwerdeführers als Kleinstunternehmen einzustufen (Grenzen laut EU-Definition: Umsatzerlöse < 2 Mio. Euro; Bilanzsumme < 2 Mio Euro; weniger als 10 Mitarbeiter; Größenklasse sei gegeben, solange nicht 2 der 3 Merkmale überschritten seien).
4.2
Struktur- und Arbeitsaufteilung
Es würden die Dienstnehmerlohnkonten der Jahre 2013 und 2014 übermittelt werden.
In den Jahren 2013 und 2014 würden folgende Personen beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sein:
2013:
Sohn des Beschwerdeführers 30.9.2013 bis 31.1.2014 als Arbeiter, ein Facharbeiter von 2.4.2013 bis 20.4.2013 sowie von 13.5.2013 bis 5.7.2013, ein Facharbeiter von 16.4.2013 bis 18.7.2013, drei Hilfsarbeiter (6.8.2012 bis 4.1.2013, 8.1.2011 bis 2.4.2013, 21.5.2013 bis 25.7.2013) und eine Büroangestellte von 1.2.2012 bis 31.7.2017.
2014:
Sohn des Beschwerdeführers 30.9.2013 bis 31.1.2014 als Arbeiter, ein Facharbeiter von 6.5.2014 bis 17.10.2014, zwei Hilfsarbeiter von 27.2.2014 bis 25.7.2014 und von 3.3.2014 bis 25.4.2014, eine Büroangestellte von 1.2.2012 bis 31.7.2017 und eine Büroangestellte ab 1.11.2014.
Eine Büroangestellte wäre für Büro und Buchhaltung zuständig gewesen (Arbeitszeit 5,5 Std./Woche).
Eine Büroangestellte hätte mit November 2014 als Bürohilfe angefangen (Arbeitszeit 20 Std./Woche).
Abgesehen von den Büroangestellten seien alle Mitarbeiter auf den Baustellen als Monteure tätig gewesen.
Wie aus der Auflistung ersichtlich, hätte das Montageteam aus dem Beschwerdeführer, seinem Sohn (8 Wochenstunden), einem weiteren Facharbeiter sowie ein bis zwei Hilfsarbeiter bestanden.
Zusammengefasst hätte sich das Unternehmen folglich aus 4-5 Monteuren (inklusive dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, 8 Wochenstunden, sowie aus einer geringfügigen Bürokraft zusammen gesetzt. Eine Aufstockung des Büros hätte dann gegen Ende 2014 stattgefunden.
Diese Organisationsstruktur entspreche der typischen Struktur von Familienunternehmen. Im Bericht "KMU im Fokus 1029", welches das BMDW unter wissenschaftlicher Durchführung der KMU-Forschung Austria veröffentlicht hätte und welches einen Fokus auf Familienunternehmen lege, werde hierzu Folgendes angeführt:
"Neben Besonderheiten im Eigentum und Management zeichnen sich Familienunternehmen häufig auch durch spezifische Organisationsstrukturen aus. Diese sind charakterisiert durch flache Hierarchien, höhere Flexibilität bzw. flexible Strukturen, kurze Entscheidungs- und Kommunikationswege sowie starke Kundennähe. In familiengeführten Unternehmern wird häufig bevorzugt mündlich kommuniziert, während allzu formale Organisationsstrukturen seltener eingesetzt werden."
Besonders hervorzuheben seien hierbei die kurzen Entscheidungs- und Kommunikationswege, sei die mündliche Kommunikation. Diese seien konsequenterweise oft nicht nur innerbetrieblich, sondern auch in der Kommunikation bzw. in Entscheidungen nach außen gegeben - somit auch in der Beauftragung von Subunternehmern.
5.
Fremdleistungen 2013 und 2014
Anbei finde man folgende Unterlagen:
Auflistungen Fremdleistungen 2013 und 2014, Kontenblätter Fremdleistungen 2013 und 2014, Erläuterung Umbuchungen Abgrenzung Fremdleistungen, Rechnungskopien Fremdleistungen (eine Rechnung je Fremdleister).
Bei den Fremdleistern handle es ich überwiegend um Einzelpersonen. Bei jenen, die keine Einzelpersonen seien (Gesellschaften), seien folgende Personen als "Geschäftsführer" bzw. Kontaktpersonen genannt worden:
- ***39***; ***40***, Prokurist;
- ***41***: ***42*** (Geschäftsführer), ***43*** und ***44*** (Kontaktpersonen).
Mit Ergänzungsvorhalt vom 25.5.2021 wurden folgende Fragen an die Amtspartei gerichtet:
"1.
Im Rahmen des Parteiengehörs werden die oben angeführten Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme übersendet.
2.
Nach VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, ist bei Prüfung einer Sorgfaltswidrigkeit im Zusammenhang mit der Empfängerbenennung nach § 162 BAO auszuführen, inwieweit bestimmte Überprüfungen in der Baubranche üblich sind.
Zur Feststellung dieser Üblichkeit in der Baubranche werden Sie iSd § 269 Abs. 2 BAO aufgefordert, Ermittlungsschritte wie im Folgenden zu setzen:
Nennen Sie 8 Unternehmen, die im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Einzelunternehmen in der Baubranche;
- In den Jahren 2013 und 2014 bereits existent;
- Umsatzerlöse pro Jahr im Durchschnitt geringer als 500.000,00 €;
- Bilanzsumme jeweils geringer als 2 Mio Euro;
- weniger als 10 Mitarbeiter;
- Unternehmer arbeitet selbst mit.
Anzugeben wären der Name des Unternehmens, der Firmensitz sowie der Name des Einzelunternehmers, das Erfüllen der oben angeführten Kriterien ist zu erläutern."
Mit Schreiben vom 14.6.2021 wurde wie folgt geantwortet:
Ad 1.
Es werde auf das Schreiben der steuerlichen Vertretung Bezug genommen. Im Punkt 2.1 führe der Beschwerdeführer an, dass es sich um übliche Vorgehensweisen bei kleinen Unternehmen handle. Wie er auf diese Ausführungen kommen könne, ohne Beweise vorzulegen, könne nicht nachvollzogen werden. Denn eine Sorgfaltspflichtverletzung bleibe eben diese, auch wenn man ein kleines Unternehmen sei. Die Begründung, dass bei einem jungen Unternehmen keine Sorgfaltsmaßnahmen vorliegen müssten, widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens. Denn wenn man eine Tätigkeit neu beginne, sei man zu Beginn sehr drauf bedacht, die Abläufe zu erlernen. Daher sei die Vorsicht zu Beginn einer neuen Tätigkeit wohl um einiges höher.
Sogar der Beschwerdeführer führe an, dass es bessere Überprüfungsmaßnahmen gegeben haben würde. Die Amtspartei würde bereits angeführt und nachgewiesen haben, dass der Beschwerdeführer selbst gar keine Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt habe und die von den Subunternehmen erhaltenen Dokumente auch nicht gewürdigt hätte. Gar keine Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen könne aber auch aus der Sicht der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung nicht als üblich angesehen werden.
Warum ein kleineres Unternehmen kleine Überprüfungsmaßnahmen erfordern würde, könne die Behörde nicht nachvollziehen. Dies würde nicht nur der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen, sondern auch verfassungsmäßige Bedenken nach sich ziehen.
Für den Beschwerdeführer würde es gerade deshalb leichter gewesen sein, seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, da er anscheinend den "täglichen Kontakt" auf der Baustelle gepflegt hätte. Damit würden die Kontrolle von Arbeitsaufzeichnungen, Abgleich von Arbeitspapieren, Feststellung von Identitäten usw. ohne großen Mehraufwand möglich gewesen sein. Denn bei kleinen Firmen seien sowohl die Anzahl der Arbeiter, als auch die erbrachte Leistung leichter zu erfassen als bei größeren Einheiten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass "zeitgleich" die Subunternehmer als auch der Beschwerdeführer auf der Baustelle gewesen sein würden, hätte aber auch nicht nachgewiesen werden können.
Aber auch die Qualitätskontrolle ohne jegliche "Abnahme" scheine unüblich, da hier spätere Haftungsfragen wohl ungeklärt bleiben würden. Darum führe ja der Beschwerdeführer an, dass die gesamte Arbeit für die Auftraggeber des Beschwerdeführers dokumentiert und abgenommen worden wäre, er aber dies bei seinen Subunternehmern nicht durchgeführt hätte.
Er führe aus, dass die Sorgfaltspflicht bei einem Generalunternehmer anders sein solle als bei einem Subunternehmer. Dies könne von der Behörde nicht nachvollzogen werden, denn schon alleine aus den oben angeführten Haftungsfragen würden die Kontrollen bei redlichen Unternehmen auf ähnliche Art und Weise erfolgen, um nicht später vor Gericht in Beweisschwierigkeiten zu kommen.
Im letzten Absatz führe der Beschwerdeführer abermals an, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Dem könne nicht gefolgt werden, er hätte selbst keine Überprüfungen unternommen und die entgegengenommenen Unterlagen auch nicht gewürdigt.
Es werde auf das Schreiben der steuerlichen Vertretung Bezug genommen. Zu Punkt 2.2 führe die Behörde aus: In der Liste der WKO werde als Überprüfungsmaßnahme auch das Aufsuchen der Betriebsstätte des Geschäftspartners angeführt. Daher werde dies von der Behörde auch so angeführt, als eine von vielen möglichen Maßnahmen zur Überprüfung.
Der Beschwerdeführer führe nun ***11*** als Kontaktperson an. Anders laute die schriftliche Beantwortung vom 16.7.2017 eines Fragenbogens im Zuge der Außenprüfung. Hier sei ***12*** als Kontaktperson der ***5*** GmbH angegeben worden. Hier könne die Behörde nur der Erstaussage mehr Beweiskraft beimessen, als jener in der Stellungnahme vor dem BFG, wo die rechtlichen Fragen daraus erkennbar seien. Ebenso werde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.5.2021 verwiesen, in der erkennbar sei, dass die beiden "unredlichen" Subunternehmer sich "empfohlen" hätten.
Die Überprüfung der Unterlagen aus dem vom Beschwerdeführer überreichten Ordner könne auch nicht so genau vorgenommen worden sein, da in einem Firmenbuchauszug als Geschäftszweig "Gastgewerbe in allen seinen Formen" angegeben sei. Warum der Beschwerdeführer die Arbeiten der Subunternehmer nicht "abgenommen" habe, nur weil seine Gesamtleistung danach durch einen Dritten abgenommen worden sei, zeige vielmehr, dass Abnahmeprotokolle in dieser Branche wohl oder übel durchgeführt würden. Schon daraus sei erkennbar, dass der Generalunternehmer die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung kontrolliert, der Beschwerdeführer selbst aber die an ihn erbrachte idente Leistung nicht einmal dokumentiert hätte. Der Beschwerdeführer stelle Vermutungen auf, dass die von ihm gewählte Vorgangsweise üblich sei, ohne Beweise vorzulegen. Die von der Branchenvertretung des Beschwerdeführers vorliegende Liste von Überprüfungsmaßnahmen stelle wohl eher den Maßstab der Üblichkeit dar. Und wenn der Beschwerdeführer sogar keinen Punkt der Liste erfüllt habe, werde er wohl die Sorgfaltspflicht verletzt haben. Und würde es andere Unternehmen geben, die auch keine Kontrollmaßnahmen durchführen würden, hätten auch diese die Sorgfaltsmaßnahmen nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer beschreibe auch den ausdrücklichen Wunsch des Geschäftspartners zur Barzahlung. Dies sei nach Ansicht der Behörde ein starkes Indiz dafür, dass hier eine erhöhte Wachsamkeit und Überprüfung des Subunternehmers erfolgen müsse. Denn nur bei den zwei beschwerderelevanten Unternehmen gäbe es relevante Barzahlungen. Der Beschwerdeführer hätte sonst selbst keine Barzahlungen an seine Auftraggeber geleistet, noch seien andere relevante Subunternehmer bar bezahlt worden.
In einem Ersuchen um Ergänzung zur Beschwerde vom 19.7.2018 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, jene Unternehmen anzugeben, welche neben den oben angeführten Unternehmen noch Barzahlungen erhalten hätten bzw. von welchen Unternehmen der Beschwerdeführer selbst Barzahlungen erhalten habe. Diese Fragen seien im Antwortschreiben vom 7.8.2018 nicht beantwortet worden. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass andere Unternehmer nur in sehr geringem Umfang bar bezahlt worden wären. Selbst kleine Ein-Mann-Unternehmer seien nicht bar bezahlt worden. Es erscheine der Behörde nicht nachvollziehbar, warum das so gewesen sein würde. Es sei auffallend, dass gerade die beiden Subunternehmer bar bezahlt worden wären.
Warum wohl seien diese "nicht redlichen Subunternehmer" bar bezahlt worden? Der vom Beschwerdeführer beschriebene Zeitdruck wäre es nicht gewesen, denn die Arbeiten würden wohl nicht schneller durchgeführt werden, nur weil sich die Zahlungsart unterscheide. Der Beschwerdeführer beschreibe die Üblichkeit dieser Zahlungsmethode in der Branche, hätte sie aber neben diesen zwei Firmen nie angewendet. Dies spreche klar gegen die Üblichkeit im Unternehmen des Beschwerdeführers selbst. Auch den Ausführungen iZm Materiallieferungen und Barzahlungen könne nicht gefolgt werden, denn die Subunternehmer hätten bei den getätigten Arbeiten nachweislich keinen relevanten Materialaufwand gehabt.
Weites führe der Beschwerdeführer an, dass Zahlungen in dieser Höhe an Personen, die vorher unbekannt gewesen wären und die sich mit einer Visitenkarte "identifiziert" hätten, unproblematisch seien. Es werde festgehalten, dass keine entsprechenden Beweismittel dazu vorgelegt worden wären und eine Identitätsfeststellung für Barzahlungen in dieser Höhe eine entsprechende Maßnahme erfordere, um den "tatsächlichen Empfänger" der Beträge festzustellen.
In einer schriftlichen Beantwortung eines Fragebogens vom 16.7.2017 sei auf die Frage: "Wie haben Sie die Identität der Übernehmer der Barbeträge überprüft?", Folgendes geantwortet: "Beide haben sich von Beginn an als Geschäftsführer vorgestellt, somit habe ich nie ihre Identität überprüft."
In den diversen vorgelegten Unterlagen würde es leicht ersichtlich gewesen sein, dass es sich nicht um den Geschäftsführer gehandelt hätte. Es seien Bargeldbeträge in Höhe von 10.000,00 € und 15.000,00 € an eine Person bezahlt worden, von welcher keine Identitätsprüfung vorgenommen worden wäre. Schon aus dem entgegengenommenen Ordner hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es sich nicht um jene Personen gehandelt hätte, für die sie sich ausgegeben hätten (Geschäftsführer). Dieser Überprüfungsmaßstab hätte nichts mit der Unternehmensgröße bzw. -struktur zu tun.
In diesem Fragebogen sei eine weitere Frage gestellt worden: "Haben Sie überprüft, ob die Geldübernehmer im Auftrag dieser beiden Firmen gehandelt haben?" Antwort: "Nein, es war klar für mich, da die beiden auch erfolgreich Aufträge vergaben." Das würde heißen, es sei nicht überprüft worden, ob die beiden auch für diese Unternehmen tätig geworden wären und für diese die Geldbeträge übernommen hätten.
Somit hätte der Beschwerdeführer Personen, deren Identität er nicht überprüft hätte (angebliche Entgegennahme einer Visitenkarte sei keine Kontrolle der Identität), hohe Summen an Bargeld übergeben ohne zu kontrollieren, ob die Person überhaupt für das am Papier ausgewiesene Unternehmen tätig sei (Abgleich der angeblichen Geschäftsführer mit dem dem Beschwerdeführer vorliegenden Firmenbuchauszug). § 162 BAO fordere aber, die wahren Empfänger der Beträge zu nennen. Der Beschwerdeführer hätte aber keine Kontrolle durchgeführt und dadurch den Sorgfaltsmaßstab deutlich unterschritten.
Der Beschwerdeführer gehe immer auf die Größe und Struktur des Unternehmens ein. So möge er wohl die Firmen benennen, welche Beträge iHv 290.755,00 € in bar mit keiner relevanten Überprüfungsmaßnahme in den beschwerdegegenständlichen Jahren ausbezahlt hätten.
Danach erwähne der Beschwerdeführer den Ziffernsturz bei der Firmenbuchnummer. Die Behörde stelle aber klar fest, dass in dem dem Beschwerdeführer übergebenen Ordner einige Unterlagen vorliegen würden, die die "Wachsamkeit" eines redlichen Unternehmers bei Barzahlungen in dieser Höhe wecken hätten müssen.
Es werde auf das Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 15.3.2021 Bezug genommen. Zu Punkt 2.3 würde ausgeführt werden:
In einer schriftlichen Beantwortung eines Fragebogens vom 16.7.2017 sei ***11*** als Kontaktperson der ***15*** GmbH angegeben worden. Hier könne die Behörde nur der Erstaussage mehr Beweiskraft beimessen, als jener in der Stellungnahme vor dem BFG, wo die rechtlichen Folgen daraus erkennbar seien. Ebenso werde auf die Stellungnahme vor dem BFG vom 12.5.2021 verwiesen, in der erkennbar sei, dass die beiden "unredlichen" Subunternehmer sich "empfohlen" hätten.
In dieser schriftlichen Beantwortung sei auf die Frage: "Wie haben Sie die Identität der Übernehmer der Barbeträge überprüft?" Folgendes geantwortet: "Beide haben sich von Beginn an als Geschäftsführer vorgestellt, somit habe ich nie ihre Identität überprüft."
Der Beschwerdeführer führe Dokumente an, welche "überprüft" worden wären. Im Firmenbuchauszug der ***15*** GmbH vom 21.10.2013 sei als Geschäftszweig "Gastgewerbe in allen seinen Betriebsformen" angeführt. Warum dies dem Beschwerdeführer bei seiner behaupteten "Grobprüfung" nicht aufgefallen sei bzw. einer weiteren Klärung zugeführt worden wäre, könne nicht nachvollzogen werden.
Der Beschwerdeführer beschreibe die Auffälligkeiten der Rahmenverträge und vermeine wohl, dass er in seiner Größe und Struktur "nicht alles so genau wie die Großen machen muss". Der Beschwerdeführer selbst, aber auch seine Mitarbeiterinnen könnten dies in ähnlicher Weise erbringen, wie größere Unternehmen. Und wenn der Beschwerdeführer Auffälligkeiten wahrnehme ("aufgezwungene Barzahlung" usw….) hätte er ja auch versierte Personen (seinen Steuerberater oder Rechtsanwalt) hinzuziehen können.
Wieder beschreibe der Beschwerdeführer seine Vorortkontrollen. Ob und in welcher Weise diese stattgefunden hätten, könne nicht nachgewiesen werden. Daher stehe auch nicht zweifelsfrei fest, wer die Leistungen tatsächlich ausgeführt hätte. Welche Arbeiter wären tatsächlich vor Ort gewesen? In der Baubranche solle es auch vorkommen, dass Mitarbeiter Mehrstunden durch fingierte Barzahlungen ausbezahlt bekommen würden.
Warum nur Fragmente von Bautagebüchern vorliegen würden, könne der Beschwerdeführer nicht näher erläutern. Auch die inhaltlichen Mängel, welche von der Behörde festgestellt worden wären, hätten nicht erklärt werden können. Warum die Unterlagen der Subfirmen nicht mit der Realität übereinstimmen müssten, werde durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf den Baustellen vor Ort erklärt. Dem könne die Behörde nicht folgen, denn die Differenz der eigenen Aufzeichnungen zu den Aufzeichnungen der Subunternehmer werde durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers vor Ort für die Behörde noch unverständlicher als verständlicher.
Im Zusammenhang mit den Barzahlungen könne die Behörde nur auf die oben angeführten Punkte verweisen. Der Beschwerdeführer hätte aber nicht ausreichend überprüft, wer der Übernehmer der Geldbeträge gewesen wäre und ob dieser auch für die Subfirma (welche auf der Rechnung aufscheine) tätig gewesen wäre.
Warum der Beschwerdeführer durch eine behauptete Sichtkontrolle vor Ort keine "Gefahr" sehe, sich in Zukunft jemals an die Subunternehmer wenden zu müssen, könne von der Behörde so nicht nachvollzogen werden. Denn ein Mangel könne wohl auch später auftauchen, Dann würde eine ordnungsgemäße Dokumentation wohl hilfreich sein. Oder wäre bekannt gewesen, dass diese Firmen für eventuelle Haftungen nie herangezogen werden könnten?
Auch die Abfragen in der Ediktsdatei würden ein Hinweis gewesen sein, dass bei Barzahlungen ein erhöhter Überprüfungsmaßstab anzulegen sei.
Die Behörde führe im Zusammenhang mit den Kassabelegen ebenso wieder Mängel an, die dem Beschwerdeführer auffallen hätten können. Aufgrund der vielen Ungereimtheiten bei den beiden Firmen erscheine es der Behörde erkennbar, dass viele Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären. Und eine große Anzahl von Belegen mit Mängeln vorliegen würden, welche einen redlichen Unternehmer "hellhörig" werden hätten lassen. Der Beschwerdeführer beschreibe alle Nichtvorlagen von Unterlagen und Mängel in den Unterlagen als "üblich". Warum dies in seinem Unternehmen aber nur bei diesen beiden Firmen vorkomme, beschreibe er nicht. Ebenso erscheine dies im Hinblick auf die Liste der WKO in keinem Maße als "üblich". Weitere Nachweise über die "behauptete Üblichkeit" der Geschäftspraktiken liefere der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer würde ausführen, dass eine unordentliche Kassaführung nichts "Ungewöhnliches" sei. Daher stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht jene Unternehmen nenne, die ein unordentliche Kassenführung hätten. Es sei auch einem kleinen Unternehmer durchaus zuzumuten, das Datum auf Kassabelegen zu kontrollieren. Speziell bei Bargeschäften sei die Ordnungsmäßigkeit umso wichtiger.
Im Zusammenhang mit den Saldenlisten führe der Beschwerdeführer an, dass er kein Fachmann sei. Warum er aber seinen Mitarbeiterinnen, die hier vielleicht versierter seien, nicht die Möglichkeit einer Sichtung gegeben habe oder den übergebenen Ordner der steuerlichen Vertretung zur Durchsicht ausgehändigt habe, werde nicht erwähnt. Denn wenn er sich selbst nicht in der Lage sehe, Überprüfungsmaßnahmen zu ergreifen, erscheine es nur allzu logisch, sich eine Unterstützung bei seinen Angestellten oder Vertretern zu holen. In einer schriftlichen Beantwortung eines Fragebogens vom 16.7.2017 sei auf die Frage: "Wer hat diesen Ordner erstellt?" Folgendes geantwortet worden: "Frau ***29*** (Angestellte)". Frau ***36*** sei nicht erwähnt worden. In der nunmehr vorliegenden Stellungnahme des Beschwerdeführers wäre auch eine zweite Büroangestellte (***36***) dafür zuständig. Erst nachdem die Behörde nachgewiesen habe, dass ***29*** den Ordner nicht erstellt haben hätte können.
Bei den Gewerbeberechtigungen werde auf das oben Ausgeführte verwiesen.
Bei den UID-Abfragen bestätige der Beschwerdeführer, dass er selbst keine Überprüfungsmaßnahmen gemacht habe. Die Abfragen seien vom Subunternehmer "geliefert" worden. Eine Überprüfung erfordere es, dass man selbst tätig werden würde bzw. jenes Dokument (Egal ob UID-Abfrage, Visitenkarte, usw.) , welches man geliefert bekomme, auf seine Richtigkeit/Glaubwürdigkeit prüfe.
Bezugnehmend auf die Liste der WKO würde anzuführen sein, dass diese seit 15.4.2011 zum Download bereit stehe. Die Bundesinnung Bau hätte bei der damaligen Presseaussendung folgende Prämisse angeführt: "Mit dem neuen Leitfaden ermöglicht das Baugewerbe nicht nur mehr Transparenz und Sicherheit für den Bauauftraggeber, sondern bewahrt seriöse Bauunternehmer zusätzlich vor unbefugter Konkurrenz." Oder: "Mit Hilfe unserer neuen Checkliste gegen unseriöse und illegale Firmen abzusichern." werbe der Bundesinnungsmeister für den neuen Ratgeber. Bzw. mit: "Unseriöse Anbieter, die oft mit ungeschulten und illegalen Beschäftigten Mängel verschulden, sind für alle Beteiligten ein mehrfaches Risiko!", unterstreiche man die Notwendigkeit, die Baumeisterbetriebe deutlich vor dubiosen Billigbietern, Pfuschern und Scheinfirmen abzugrenzen. Die Bundesinnung Bau verstehe die Checkliste auch als eine Option, "um sich infolge der Dienstleistungsfreiheit anhand der auch auf ausländische Baufirmen anwendbaren Prüfkriterien im erweiterten Angebot leichter zurecht zu finden."
Sogar die Bundesinnung Bau befinde die Liste als Abgrenzung z.B. von Scheinfirmen. Darum könnten die im Vergleich für die Behörde anzuwendenden Sorgfaltsmaßnahmen bei Barzahlungen in den beschwerderelevanten Jahren auf jeden Fall herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer vermeine, dass die WKO-Liste für ihn keine Relevanz hätte. Dem könne von der Behörde nicht gefolgt werden, denn wenn die eigene Vertretung den Mitgliedern Unterlagen zur Verfügung stelle, die in der Praxis gelebt würden, um "Betrügereien" zu verhindern, so könne es vorkommen, dass die "Nichtbefolgung" von solchen Überprüfungsmaßnahmen das Risiko mit sich bringe, in ebensolche hineingezogen zu werden.
Würde es sich um total unübliche Maßnahmen in der Branche handeln, so würde sie die Kammer wohl nicht veröffentlicht haben. Auch die Kammer unterscheide nicht, ob es ich um Groß- oder Kleinunternehmer handle. Es würden auch keine anderen Unterscheidungen nach regionalen oder in Baunebenbranchen spezifischen Gebieten durchgeführt werden. Warum dieser Aufwand bei zwei Firmen nicht erbracht werden könne, wo Mitarbeiter und Vertreter für diese Tätigkeiten verfügbar wären, verschließe sich der Behörde. Da sicher der Aufwand im Zuge der Außenprüfung als auch im Beschwerdeverfahren ein doch wesentliche höherer sei, als wenn man bei zwei Firmen Kontrollmaßnahmen durchgeführt haben würde.
Das Bundesvergabegesetz 2018 regle in gewissen Abschnitten auch diverse Möglichkeiten von Überprüfungen. Auch diese Vorgaben seien der "Bauwelt" nicht fremd und könnten als Möglichkeit von Überprüfungen herangezogen werden (z.B. §§ 79ff).
Bei öffentlichen Auftraggebern seien diese gemäß § 105 Abs. 3 und § 110 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018 angehalten, bei der Erstellung von Ausschreibungen geeignete Leitlinien, wie Önormen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen (LB) heranzuziehen. Die standardisierte Leistungsbeschreibung Haustechnik (LB-HAT) würde vom Bundesministerium als Herausgeber koordiniert werden. Hier werde dokumentiert, dass es viel tiefergehende Maßnahmen für die Dokumentation und Sorgfalt für diesen Bereich gebe.
So führe das Bundesvergabegesetz einen Eignungsprüfung an, hier prüfe der Auftraggeber, ob die Unternehmer die erforderliche Befugnis (Gewerbeberechtigung) aufweisen würde, ob sie zuverlässig seien (keine strafrechtlichen Verurteilungen, keine Abgabenrückstände, keine Insolvenz, etc.) und ob sie in wirtschaftlicher sowie auch technischer Hinsicht leistungsfähig genug seien. Übliche Eignungskriterien seien etwa Referenzen, ein vorgegebener Mindestjahresumsatz, eine Mindest-Eigenkapitalquote, Haftpflichtversicherung, Bonitätsauskünfte, verfügbare Maschinen, Muster oder qualifiziertes Personal. Ähnliche Maßnahmen würden wohl auch bei nicht unter das Bundesvergabegesetz (BVergG) zu subsumierenden Aufträgen üblich sein.
Oder der Folder "Know how am Bau" der WKO, hier werde ebenso eine Checkliste angeboten, um Bauleistungen abzuwickeln. Nicht zu vergessen seien auch die relevanten Bestimmungen der Önorm in diesem Zusammenhang (Vertrag, Zahlung, Haftung, Gewährleistung, usw.).
Verwiesen werde auf BFG 16.3.2021, RV/7104669/2020, und die darin für die Jahre 2012 und 2013 genannten üblichen Überprüfungen von sorgfältigen, mittelständischen Bauunternehmern.
Weiters sei dem Erkenntnis zu entnehmen: "Dass ein sorgfältiger Unternehmer im Bereich des Bauwesens die Überprüfungsschritte kumulativ ausgeführt und dokumentiert hat, ergibt sich aus der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Sachverständigen. Aus dieser Aussage ergibt sich ebenso, dass in den Streitjahren die Barzahlung von Aufträgen, die ein Volumen von 5.000,00 € überschreiten und dass die Bezahlung von Rechnungen vor Abschluss schriftliche Bauverträge unüblich ist."
Daher würden weitere Argumente vorliegen, dass der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflichten verletzt habe und die "Üblichkeit" im Beschwerdezeitraum in seinem eigenen Unternehmen als auch in der Branche (WKO, usw.), als auch von Gutachtern anders festgestellt worden wäre.
Gegen eine Baufortschrittüberprüfung vor Ort spreche nichts, aber gegen keine relevante Dokumentation darüber spreche vieles. Ob mit der Grobprüfung der Unterlagen des Beschwerdeführers nur die Entgegennahme gemeint sei, könne die Behörde nicht feststellen, denn aufgrund der vielen vorliegenden Indizien in den Unterlagen, die einen redlichen Unternehmer "hellhörig" machen würden, spreche das Hineinnehmen dieser Mängel gegen die behauptete Grobprüfung.
Es werde auf das Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 12.5.2021 Bezug genommen, zu Punkt 1:
***37*** wäre erst ab 15.7.2014 bei der Firma beschäftigt gewesen. Davor wäre er nicht für die Firma tätig gewesen. Die Rechnungen der ***5*** GmbH würden datieren mit 31.1.2014 (Leistungszeitraum Jänner 2014) und 28.2.2014 (Leistungszeitraum Februar 2014). Daher könne festgestellt werden, dass auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme nicht den Tatsachen entsprechen würden.
In diesem Punkt führe der Beschwerdeführer an, dass ein "unredlicher" Subunternehmer den anderen empfohlen habe.
Es werde auf die Ausführungen vom 26.1.2021 verwiesen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege vor, wenn Überprüfungsmaßnahmen nicht durchgeführt würden. Wenn keine relevanten Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt würden, könnten nur ebendiese vorliegen. Der Beschwerdeführer beziehe sich immer auf die Neugründung, Größe und Struktur des Unternehmens. Diese mögen zwar Einfluss auf die Maßnahmen haben, aber es könne nicht dazu führen, dass alle Neugründungen bzw. der Größe und Struktur vergleichbare Unternehmen keine Sorgfaltspflichten mehr haben würden, auch wenn alle ähnlich dem Beschwerdeführer agieren würden. Wie von der Behörde dargestellt gebe es auch noch tiefgreifende Überprüfungs- und Kontrollmaßnahmen in der Baubranche, aber in diesem Fall sei nicht einmal ein Mindestmaß eingehalten worden.
Daher werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei beiden Subfirmen überaus unüblich gehandelt hätte, dies sei auch dadurch festgestellt worden, dass die eigenen, identen Aufträge als auch die anderen Subfirmen des Beschwerdeführers vollkommen andere Indikatoren aufweisen würden (Barzahlung, Aufzeichnungen usw., interner Betriebsvergleich), aber auch die veröffentlichte Liste der Wirtschaftskammer andere Maßnahmen zur Überprüfung vorsehe (externer Betriebsvergleich). Aber auch ein Gutachter bei einem anderen BFG-Verfahren für diesen relevanten Zeitraum von erheblichen Überprüfungsmaßnahmen spreche und eine Barzahlung in dieser Größenordnung als unüblich einstufe. Daher könnten die in der Stellungnahme ohne jegliche Beweismittel angeführten behaupteten "Üblichkeiten" kein Indiz für sich haben.
§ 162 BAO beruhe auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen sei, bei dem anderen versteuert werden müsse, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollten. Es könne daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt sei, dass der Steuerpflichtige die Empfänger konkret genannt habe.
"Offenbar unerfüllbar" seien derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Möglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliege. Es dürfe nicht in der Macht des Steuerpflichtgen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern würden, abzuwenden (VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041). Da aber der Beschwerdeführer die Personen, die das Geld übernommen hätten, nicht überprüft hätte (weder die Identität, noch für wen sie aufgetreten seien), liege nach Ansicht der Behörde keine Unverschuldbarkeit des Beschwerdeführers vor.
Die Behörde gehe anders als im Fall VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen sei. Und könne dies dadurch dokumentieren, dass der Beschwerdeführer selbst aktiv keine Maßnahmen ergriffen habe (UID Abfrage o.ä.) und die "übernommenen Dokumente" keiner Prüfung unterzogen habe. Sonst würde er neben weiteren "Mängeln" erkennen haben können, dass ein Unternehmen mit einer Gastgewerbeberechtigung Leistungen in der Baubranche erbringen wolle und dies bei "aufgezwungener Barzahlung". Oder die vorgestellten Personen gar nicht die Geschäftsführer seien.
Dass Überprüfungen/Gepflogenheiten üblich seien, sei eine Frage des Sachverhaltes, nicht der rechtlichen Beurteilung. Im Unternehmen des Beschwerdeführers sei die Behandlung der relevanten Subunternehmer unüblich (interner Vergleich), ebenso im Vergleich zur Branche (WKO Liste, Bundesvergabegesetz, Önorm, usw.), als auch zu Gutachtern.
Ob und inwieweit Barzahlungen ohne Überprüfungen an "Scheinunternehmen" (nicht bestimmbare Personen) in einer Höhe von (2013: 265.755,00 € und 2014: 25.000,00 € =) cirka 290.755,00 € auch bei anderen Betrieben vorliegen würden, könne bei einer eventuellen Befragung dieser "Vergleichsbetriebe" wohl festgestellt werden. Es erscheine der Behörde jedoch mehr als unüblich, dass knapp 40% des Umsatzes 2013 in bar an nicht verifizierbare Personen weitergegeben worden wären - ob dies in der Baubranche üblich sei, könne nur mehr als bezweifelt werden.
Ad 2.
Für den Beschwerdeführer würden sich folgende Daten ergeben:
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Wirtschaftsjahr
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KZ 000
|
KZ 060
|
KZ 082
|
2013
|
696.382,57
|
13.590,96
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70.490,52
|
2014
|
1,646.954,64
|
25.168,96
|
257.834,56
Anzuführen sei, dass entgegen VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keine Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt habe und selbst die übernommenen Ordner nicht geprüft habe. Daher sei festgestellt worden, dass dies selbst im Unternehmen des Beschwerdeführers "extrem unüblich" sei, als auch die von der Wirtschaftskammer vorgeschlagenen Maßnahmen in der Branche nicht eingehalten worden wären bzw. Urteile und Gutachter über den beschriebenen Zeitraum auch Maßnahmen vorsehen würden, die nicht erfüllt worden wären und die Barzahlung von über 5.000,00 € als unüblich in der Branche definierten.
Genannt wurden in Folge 8 Unternehmen.
Mit Beschluss vom 5.10.2021 wurde DI Dr. techn. ***45*** als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Bauwesen - Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung zum Sachverständigen bestellt zur Klärung der Frage, welcher Sorgfaltsmaßstab durch den Beschwerdeführer bei der Prüfung von Subunternehmen in den Jahren 2013 und 2014 vor und bei der Beauftragung und während der Auftragsabwicklung anzuwenden war.
Begründet wurde der Beschluss wie folgt:
"Strittig ist, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 vor und bei der Beauftragung von Subunternehmen und während der Auftragsabwicklung die Subunternehmen sorgfältig geprüft hat und die in der Baubranche üblichen Überprüfungsmaßnahmen gesetzt hat (siehe VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, iZm dem Verlangen nach § 162 BAO, die Empfänger von Beträgen genau zu bezeichnen).
Das Unternehmen des Beschwerdeführers wurde 2011 gegründet und war im Bereich Elektroinstallationen tätig.
Im Hinblick auf die Größe des Unternehmens des Beschwerdeführers wurden von diesem folgende Angaben gemacht:
Aus den Jahresabschlüssen 2011 bis 2016:
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|
2011
|
2012
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2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
Umsatz-erlöse
|
110.231,33
|
282.162,36
|
668.303,75
|
1,545.298,80
|
124.586,23
|
550,00
|
Fremd-leistungen
|
0,00
|
51.575,85
|
505.263,92
|
1,289.172,80
|
100.396,70
|
0,00
|
Personal-aufwand
|
51.519,48
|
129.883,49
|
48.412,44
|
50.206,63
|
53.066,15
|
16.677,06
|
Anlage-vermögen
|
1,268,02
|
4.104,20
|
7.386,29
|
28.299,52
|
17.819,84
|
5.185,20
|
Umlauf-vermögen
|
13.455,62
|
16.371,77
|
289.018,09
|
210.135,20
|
27.319,08
|
25.013,17
|
Bilanz-summe
|
14.723,64
|
20.475,97
|
296.414,38
|
238.434,72
|
45.138,92
|
30.198,37
Im Hinblick auf die Struktur- und Arbeitsaufteilung im Unternehmen wurden vom Beschwerdeführer folgende Angaben gemacht:
In den Jahren 2013 und 2014 würden folgende Personen beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sein:
2013:
Sohn des Beschwerdeführers 30.9.2013 bis 31.1.2014 als Arbeiter, ein Facharbeiter von 2.4.2013 bis 20.4.2013 sowie von 13.5.2013 bis 5.7.2013, ein Facharbeiter von 16.4.2013 bis 18.7.2013, drei Hilfsarbeiter (6.8.2012 bis 4.1.2013, 8.1.2011 bis 2.4.2013, 21.5.2013 bis 25.7.2013) und eine Büroangestellte von 1.2.2012 bis 31.7.2017.
2014:
Sohn des Beschwerdeführers 30.9.2013 bis 31.1.2014 als Arbeiter, ein Facharbeiter von 6.5.2014 bis 17.10.2014, zwei Hilfsarbeiter von 27.2.2014 bis 25.7.2014 und von 3.3.2014 bis 25.4.2014, eine Büroangestellte von 1.2.2012 bis 31.7.2017 und eine Büroangestellte ab 1.11.2014.
Eine Büroangestellte wäre für Büro und Buchhaltung zuständig gewesen (Arbeitszeit 5,5 Std./Woche).
Eine Büroangestellte hätte mit November 2014 als Bürohilfe angefangen (Arbeitszeit 20 Std./Woche).
Abgesehen von den Büroangestellten seien alle Mitarbeiter auf den Baustellen als Monteure tätig gewesen.
Wie aus der Auflistung ersichtlich, hätte das Montageteam aus dem Beschwerdeführer, seinem Sohn (8 Wochenstunden), einem weiteren Facharbeiter sowie ein bis zwei Hilfsarbeitern bestanden.
Im Konkreten wurden im Zuge einer Betriebsprüfung durch die Amtspartei Subunternehmerbeauftragungen an zwei verschiedene Unternehmen untersucht:
Im Jahr 2013 sind in Summe 41 Rechnungen der Firma ***15*** GmbH mit Ausstellungsdatum zwischen 27.5.2013 und 31.12.2013 mit einem Gesamtbetrag von 265.755,00 € für diverse Montage- und Verkabelungsleistungen verbucht worden.
Im Jahr 2014 sind in Summe 2 Rechnungen der Firma ***5*** GmbH mit Ausstellungsdatum 31.1.2014 und 28.2.2014 mit einem Gesamtbetrag von 25.000,00 € für Verrohrung und Verkabelung sowie Montage von Lampen, Schaltern und Steckdosen verbucht worden.
Sämtliche Überprüfungsmaßnahmen, die ein Unternehmen in oben angeführter Größe und mit der beschriebenen Struktur vor und bei der Beauftragung von Subunternehmen und während der Auftragsabwicklung üblicherweise in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführt hat, wären anzuführen. Welche Schriftstücke, die Überprüfungsmaßnahmen dokumentierend, waren abzulegen?
Die Amtspartei verweist in ihrer Argumentation auf die Checkliste der WKO (Beilage 1). Die dort angeführten Überprüfungen würden dem üblichen Sorgfaltsmaßstab entsprechen.
Inwieweit sind die dort angeführten Maßnahmen für den vorliegenden Fall wesentlich?
Als unbedingt notwendige Überprüfungsmaßnahmen wurden von der Amtspartei folgende angeführt:
- UID-Abfragen;
- Anfragen Firmenbuch, Gewerberegister (bei Vorlage von Unterlagen - Kontrolle dieser);
- Identität der handelnden Personen und deren Stellung im Unternehmen;
- Recherche von erledigten Projekten (um die Qualität der Arbeit und die Fähigkeit, den Auftrag zu erledigen, zu beurteilen);
- Bautagebücher mit den entsprechenden Personen (um ev. Haftungsfragen hintanzuhalten);
- Firmenrecherche (Sitz, Telefon, Mail, Homepage, Mitarbeiterlisten, Anmeldungen, usw.)
Inwieweit sind die angeführten Maßnahmen für den vorliegenden Fall wesentlich?
Insbesondere wäre zudem auf folgende Punkte einzugehen:
1.
Im Hinblick auf die gegenständlichen Beträge wurde Barzahlung vereinbart und auch durchgeführt. Die Identität der Zahlungsempfänger wurde nicht überprüft.
2.
Vom Beschwerdeführer wurden die Geschäftsräumlichkeiten der beiden Subunternehmer nicht aufgesucht.
3.
Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Kontakt mit den Geschäftsführern der Subunternehmen.
4.
Mit der Firma ***5*** GmbH gibt es keine schriftlichen Vereinbarungen. Es existieren keine Aufzeichnungen darüber, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hat.
5.
Im Hinblick auf die Leistungen der ***15*** GmbH existieren kein Aufzeichnungen darüber, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hat.
6.
Abfragen in der Ediktsdatei wurden nicht vorgenommen.
7.
Bestätigungen des Finanzamtes über Steuerrückstände bzw. bei der Sozialversicherung betreffend allfälliger Rückstände wurden nicht eingeholt.
Strittig ist, ob diese Vorgangsweisen üblich sind."
Aus dem Gutachten vom 29.10.2021 des DI Dr. techn. ***45*** geht unter anderem Folgendes hervor:
"3. Befund
3.1 Unternehmensgröße und Tätigkeit des Beschwerdeführers
Ein wesentliches Kriterium für den üblichen Sorgfaltsmaßstab von Unternehmern bei der Überprüfung von Subunternehmern ist die Unternehmensgröße und die Art der Tätigkeit. Dabei kommt es vor allem auf die Anzahl der Mitarbeiter und hier insbesondere auf die Anzahl der Angestellten an. Gemäß Beschluss des BFG vom 5.10.2021 handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Einzelunternehmer, der in den Jahren 2013 und 2014 eine Büroangestellte im Ausmaß von 5,5 Wochenstunden und ab November 2014 zusätzlich eine Bürohilfe im Ausmaß von 20 Wochenstunden hatte. Im Unternehmen waren 2013 und 2014 nur kurzfristig ein bis zwei Facharbeiter und ein bis zwei Hilfsarbeiter beschäftigt. In beiden Kalenderjahren wurden länger als 6 Monate keine Facharbeiter beschäftigt, auch HiIfsarbeiter waren weniger als 6 Monate im Jahr beschäftigt.
Beim Beschwerdeführer handelte es sich in den Jahren 2013 und 2014 um einen Kleinunternehmer mit einem sehr geringer Eigenleistungsanteil. Der Personalaufwand betrug 2013 nur 7% der Umsatzerlöse und 2014 nur noch 3% der Umsatzerlöse. Die Bauleistungen wurden hauptsächlich durch Subunternehmer erbracht. 2013 betrug der Fremdleistungsaufwand 76% der Umsatzerlöse, 2014 waren es sogar 83%.
3.2 Auftragsvolumen der Subunternehmerleistungen
Ein weiteres wesentliches Kriterium für den üblichen Sorgfaltsmaßstab von Unternehmern bei der Überprüfung von Subunternehmern ist das Auftragsvolumen der Subunternehmerleistungen. Im Rahmen von größeren Bauprojekten werden kleinste Subunternehmerleistungen üblicherweise anders administriert als beachtliche Auftragsvolumina. Gemäß Beschluss des BFG vom 5.10.2021 wurden Subunternehmerleistungen an 2 verschiedene Unternehmern untersucht. 2013 wurden von der ***15*** GmbH 265.755,00 € und 2014 von der ***5*** GmbH 25.000,00 € in Rechnung gestellt.
4 Gutachten
Der hohe Fremdleistungsanteil und der geringe Personalaufwand zeigen, dass der Hauptzweck des Unternehmens des Beschwerdeführers 2013 und 2014 die Vergabe von Leistungen an Subunternehmer war. Das Unternehmen konnte mangels eigener Kapazitäten die Aufträge nicht selbst ausführen. Eine professionelle Administration der Subunternehmer war daher wesentliche Voraussetzung für den wirtschaftlichen Bestand des Unternehmens, anderenfalls konnten überproportionale Haftungsrisiken entstehen.
Die beiden Auftragsvolumina der zu prüfenden Subunternehmerleistungen übersteigen das Niveau von Kleinstaufträgen bei Weitem und sind für die Administration der Bauabwicklung durch einen sorgfältigen Unternehmer jedenfalls beachtlich.
Sorgfältige Unternehmer, die hauptsächlich Aufträge an Subunternehmer weitergaben, führten in den Jahren 2013 und 2014 üblicherweise für beachtliche Auftragsvolumina folgende Überprüfungen von Subunternehmen durch:
4.1 Vor Beauftragung eines Subunternehmers
4.4.1 Firmenbuchauszug
Mittels Auszug aus dem Firmenbuch kontrollierte der sorgfältige Unternehmer den korrekten Firmenwortlaut und sonstige wesentliche Eintragungen und stellte die zeichnungsberechtigten Vertreter des Subunternehmers fest. Der Firmenbuchauszug wurde üblicherweise zum Akt genommen.
Danach prüfte der sorgfältige Unternehmer die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit des Subunternehmers.
4.1.2 Befugnis
Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Unternehmer die aufrechte gewerberechtliche Befugnis zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen. Als formaler Nachweise wurde ein aktueller Auszug aus dem Gewerberegister geprüft (bei Unternehmen mit Sitz im Ausland die Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend) und das entsprechende Dokument zum Akt genommen.
4.1.3 Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Falls der sorgfältige Unternehmer die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht kannte, griff er auf eventuell vorhandene Unternehmensbroschüren zurück oder suchte auf der Webseite des Subunternehmers nach passenden Referenzprojekten und der Anzahl der Mitarbeiter. Der sorgfältige Unternehmer überzeugte sich auch durch brancheninterne Informationen (z.B. von Auftraggebern der Referenzprojekte), dass der Subunternehmer die Leistung vertragsgemäß in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Zeitraum erbringen kann. Betriebsbesuche am Unternehmenssitz des Subunternehmers wurden üblicherweise nicht durchgeführt.
Kleinunternehmer haben 2013 und 2014 nur selten Bonitätsauskünfte (z.B. KSV-Rating, Bankauskünfte oder Abfrage beim ANKÖ - Auftragnehmerkataster Österreich) eingeholt. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmer wurde damals auch von sorgfältigen Kleinunternehmern üblicherweise wenig dokumentiert.
4.1.4 Berufliche Zuverlässigkeit
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101505/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101505.2018
- Stammnummer
- 135819
- Gültig
- 04.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF