Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101505/2018
Sorgfaltsmaßstab bei der Beauftragung von Subunternehmen iZm § 162 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101505/2018vom 04.01.2022Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine auf § 162 BAO gestützte Aufforderung zur Empfängerbenennung ist ein Bescheid, konkret eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244 BAO (Ritz, BAO6, § 162 Rz 1).
Sie werden nun aufgefordert, darzulegen und nachzuweisen, in welcher Form und wann Verlangen iSd § 162 Abs. 1 BAO an den Beschwerdeführer gerichtet worden sind.
Wurde auf die Rechtsfolge nach § 162 Abs. 2 BAO hingewiesen?
In welcher Form wurden die Verlangen beantwortet?
2.
Welche Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen von Seiten des Beschwerdeführers wären nach Ansicht der Amtspartei - im Hinblick auf beide Subunternehmer - notwendig gewesen, um ein Verschulden im oben zitierten Sinn auszuschließen? Legen Sie diese ausführlich dar.
Nach VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, ist bei Prüfung einer Sorgfaltswidrigkeit im Zusammenhang mit der Empfängerbenennung nach § 162 BAO auszuführen, inwieweit bestimmte Überprüfungen in der Baubranche üblich sind.
Im Hinblick auf die von Ihnen dargelegten Maßnahmen ist glaubhaft zu machen, dass diese in der Baubranche als üblich anzusehen sind."
Mit Schreiben vom 26.1.2021 wurde durch die Amtspartei wie folgt geantwortet:
Die Amtspartei hätte das AP Archiv durchgesehen. Im Dokument "Besprechungen usw." hätte die AP den Ablauf der AP festgehalten. Da noch einige Fragen offen gebelieben wären, hätte der Fachbereich dem Prüfer einige Fragen übermittelt. Diese seien wie folgt beantwortet worden:
"Fragen an AP:
…..
Im AP Archiv gibt es ein Dokument "Besprechungen usw".
1.
Auf Seite 8 dieses Dokumentes gibt es eine Mail an den Steuerberater über eine Besprechung am 5.2.2018 und eine Beilage, in der die Empfängerbenennung angeführt ist (Seite 10). Fand die Besprechung am 5.2.2018 statt und mit wem?
Antwort:
Die Besprechung fand am 5.2.2018 im Büro des Steuerberaters statt. Anwesend war der Steuerberater.
2.
Am 5.2.2018 ging eine Sachverhaltsdarstellung der betroffenen Firmen an die steuerliche Vertretung (Seite 11). Wurde die steuerliche Vertretung bzw. der Beschwerdeführer am 5.2.2018 aufgefordert, die Empfänger iSd § 162 BAO zu nennen und dabei angeführt, dass bei Nichterfüllung die Beträge steuerlich nicht anzuerkennen sind?
Antwort:
Im Zuge der Besprechung am 5.2.2018 wurde der steuerliche Vertreter mündlich aufgefordert, die Empfänger iSd § 162 BAO zu nennen und er wurde auch auf die Konsequenzen einer Nichtbenennung hingewiesen.
3.
Am 15.2.2018 gab es eine schriftliche Aufforderung zur Empfängerbenennung (Seite 19). Wie wurde diese Aufforderung beantwortet? Wurden die tatsächlichen Empfänger danach namhaft gemacht? Welche Unterlagen wurden danach nachgereicht?
Antwort:
Das Verlangen wurde nicht direkt beantwortet, sondern es wurde nur in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 29.3.2018 darauf hingewiesen. Dass vom Unternehmer nicht erkennbar war, dass es sich bei den betreffenden Unternehmen um Scheinfirmen handelt und somit auch der § 162 BAO nicht anwendbar ist. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
4.
Auf Seite 22 wurden dem Steuerberater und dem Beschwerdeführer dargestellt, dass es aufgrund der "Empfängerbenennung" zu einer Kürzung der Betriebsausgaben kommt. Wurde diese Mitteilung dem Beschwerdeführer zugesandt/übergeben?
Antwort:
Diese Zusammenstellung wurde dem Steuerberater am 16.3.2018 persönlich übergeben.
5.
Wurde die Bezeichnung "Empfängerbenennung" gewählt, um dem Beschwerdeführer bis zur Schlussbesprechung die Möglichkeit zu geben, den Empfänger zu nennen?
6.
Gibt es andere Informationen/Unterlagen, die dem BFG in diesem Verfahren nützlich sein könnten?
Antwort:
Mir sind keine bekannt.
Frage 1. des Ergänzungsvorhaltes vom 11.1.2021:
Antwort:
Im Zuge der Besprechung am 5.2.2018 wurde der steuerliche Vertreter mündlich aufgefordert, die Empfänger iSd § 162 BAO zu nennen und er wurde auch auf die Konsequenzen einer Nichtbenennung hingewiesen. Am 15.2.2018 wurde das Verlangen mittels E-Mail an den steuerlichen Vertreter übermittelt.
Frage 2. des Ergänzungsvorhaltes vom 11.1.2021:
Antwort:
Auf die Rechtsfolgen wurde im Zuge der Besprechung mündlich hingewiesen. In der E-Mail vom 15.2.2018 wurde nicht dezidiert auf die Konsequenzen einer Nichtnennung hingewiesen, da dies im Gesetzestext so angeführt ist und dem steuerlichen Vertreter bekannt sein muss.
Das Verlangen wurde nicht direkt beantwortet, sondern es wurde nur in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 29.3.2018 vom Steuerberater und Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar war, dass es sich bei den betreffenden Unternehmen um Scheinfirmen handelt und somit auch der § 162 BAO nicht anwendbar ist."
Ebenso werde ein Aktenvermerk des Fachbereiches vom 30.1.2018 vorgelegt, hier gehe hervor, dass zwischen AP und Fachbereich vereinbart worden wäre, den § 162 BAO anzuwenden und den Beschwerdeführer aufzufordern, die Empfänger der Beträge zu nennen.
Zusammenfassend könne angeführt werden, dass die Behörde den Steuerberater/Beschwerdeführer zumindest einmal mündlich und einmal schriftlich zur Empfängerbenennung aufgefordert habe.
Zu Frage 2. des Ergänzungsvorhaltes vom 11.1.2021:
Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf Punkt f der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, auszugsweise sei z.B. anzuführen:
- Überprüfung der Grundaufzeichnungen der Subunternehmer;
- Überprüfung der Personen, die das Geld in bar tatsächlich erhalten haben;
- Grundaufzeichnungen stünden im Widerspruch zu den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers mit seinem Generalunternehmer, daher seien die Grundaufzeichnungen der Subunternehmer nicht überprüft worden;
- Die Gewerbeberechtigungen der Subunternehmer wären für die ausgeführten Gewerke nicht gegeben gewesen, daher seien diese nicht überprüft bzw. dem nicht weiter nachgegangen worden (Ordner FB Auszug - Gastgewerbe in allen seinen Formen);
- Es seien vom Beschwerdeführer keine UID-Abfragen als Kontrollmöglichkeit durchgeführt worden;
- Der Beschwerdeführer hätte unterschiedliche Rechnungen von seinem Subunternehmer und dieser Mangel sei nicht kontrolliert worden;
- Der Beschwerdeführer hätte die "falsche" Firmenbuchnummer auf den Rechnungen der ***5*** GmbH nicht kontrolliert/bemängelt;
- Der Beschwerdeführer gebe unterschiedliche Personen als Ansprechpersonen der ***5*** GmbH/***15*** GmbH bekannt. Daher sei die Ansprechperson nicht festgestellt/kontrolliert worden;
- Der Beschwerdeführer hätte keine Bautagebücher o.ä. über die Arbeiten der ***5*** GmbH. Daher seien diese nicht kontrolliert/überprüft worden;
- Der vom Beschwerdeführer angeführte Geschäftsführer der ***5*** GmbH wäre nie der Geschäftsführer/Mitarbeiter dieser Firma gewesen, das hieße, der Beschwerdeführer hätte diese Angaben wohl nie überprüft;
- Der Beschwerdeführer überprüfte/bemängelte nicht die unterschiedlichen Adressangaben, Datumsangaben, Unterschrift am identen Platz, unterschiedliche Zeitangaben der ***15*** GmbH auf den Werkverträgen, daher seien die Werkverträge nie kontrolliert worden;
- Der vom Beschwerdeführer angeführte Geschäftsführer der ***15*** GmbH wäre nie Geschäftsführer/Mitarbeiter dieser Firma gewesen - das hieße, der Beschwerdeführer hätte diese Angaben wohl nie überprüft, obwohl er die Unterlagen in "seinem Ordner" gehabt haben würde;
- Der Beschwerdeführer würde aus den ihm vorliegenden Saldenlisten der ***15*** GmbH ersehen haben können, dass seine Umsätze mit diesem Subunternehmer bei diesem wohl nicht erfasst gewesen wäre. Dabei hätte der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen seiner Subunternehmer nicht überprüft.
Dadurch hätte die AP zweifelsfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine adäquate Überprüfungsmaßnahmen unternommen hätte, obwohl ihm Unterlagen dazu vorgelegen wären bzw. er diese leicht hätte durchführen können, z.B. keine UID-Abfrage, keine Abgleichung der ihm von den Subunternehmern vorgelegten Unterlagen (z.B. GF Kontrolle, Bautagebücher, Verträge, Personen usw.), obwohl es beim Beschwerdeführer grundsätzlich keine Barzahlungen gegeben hätte seien diese zwei Firmen bar bezahlt worden, dieser ungewöhnliche Sachverhalt würde zumindest erfordert haben, dass der Beschwerdeführer Übernehmer/Empfänger der Geldbeträge überprüfe.
Ebenso hätte die Behörde feststellen können, dass die Mitarbeiterin, welche laut Beschwerdeführer die Abfragen gemacht hätte bzw. die Unterlagen "gesammelt" hätte, in diesem Zeitraum nicht für das Unternehmen tätig gewesen sein würde.
Nach Ansicht der Behörde würden folgende Maßnahmen erforderlich sein, um die Empfänger der Beträge zu überprüfen und diese dadurch genau zu "nennen", verifizieren zu können. Grundsätzlich gehörten die Geschäftslokalitäten des Geschäftspartners bei solch untypischen Vorgängen aufgesucht (dies sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt), ebenso seien die Gewerbeberechtigungen zu überprüfen und allenfalls weiter Nachforschungen durchzuführen, wenn ein branchenfremdes Geschäft vorliege (dies sei vom Beschwerdeführer ebenso nicht erfolgt).
Weiters falle als Maßnahme an, dass sich der Beschwerdeführer vom Auftragnehmer Bestätigungen über Steuerrückstände geben lassen müsse (Unbedenklichkeitsbescheinigung) und sich bei der Sozialversicherung über Rückstände zu erkundigen habe (dies sei auch vom Beschwerdeführer nicht gemacht worden). Ebenso sei auch die Feststellung der Identität der Geschäftsführer bzw. der handelnden Personen nicht durch den Beschwerdeführer durchgeführt worden. Weiters sei von ihm nicht überprüft worden, ob die Person, mit der der Auftraggeber in Kontakt trete, tatsächlich die Funktion in der auftragnehmenden Gesellschaft inne habe bzw. zum Abschluss von Geschäften befugt sei. Aber auch die Anmeldung von Dienstnehmern zu überprüfen und festzuhalten würde ein Überprüfungsmaßnahme des Beschwerdeführers gewesen sein.
Der Beschwerdeführer hätte sogar unterlassen, die zwei Barauftragssubunternehmer gleich zu behandeln, wie jene identen Aufträge, die er selbst mit dem Generalunternehmer durchgeführt hätte (Zahlungsart, Bautagebücher usw.). Auch die rudimentären Überprüfungsmaßnahmen, wie in etwa eine UID Abfrage, sei von Seiten des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden.
Diese Überprüfungsmöglichkeiten/Erfordernisse/Mängel seien dem Beschwerdeführer/Steuerberater im laufenden Betriebsprüfungsverfahren aufgezeigt worden (z.B. 5.2.2018 - Dokument "Besprechungen usw.") und dadurch sei von der Behörde das Parteiengehör gewahrt worden.
In diesem Schreiben vom 5.2.2018 seien Mängel aufgezeigt worden: Kassenbelege ohne Tag der Zahlung (Seite 12), verschiedene Rechnungen (Seite 13), Firmenbuchnummer falsch (Seite 13), unterschiedliche Kontaktpersonen bekannt gegeben (Seite 13), Identität sei nicht überprüft worden (Seite 13), keinen Kontakt zu leitenden Personen der Firma (Seite 13), Geschäftsräumlichkeiten seien nie betreten worden (Seite 13), die Barbeträge seien Personen übergeben worden, deren Identität nicht festgestellt worden wäre (Seite 13), die Barbeträge seien Personen übergeben worden, wo nicht überprüft worden wäre, ob sie für die Subfirma handeln würden (Seite 13), Bargeldübergabe auf der Baustelle oder in einem Lokal (Seite 13), Beschwerdeführer könne nicht sagen, wer die Kassenbelege unterfertigt hätte (Seite 13), bei der ***5*** GmbH gebe es keine weiteren Unterlagen als Rechnungen (Seite 14), keine Aufzeichnung, wer die Leistungen tatsächlich erbracht habe (Seite 14), unterschiedliche Kontaktpersonen bekannt gegeben (Seite 15), Identität sei nicht überprüft worden (Seite 15), keinen Kontakt zu leitenden Personen der Firma (Seite 15), Geschäftsräumlichkeiten seien nie betreten worden (Seite 15), die Barbeträge seien Personen übergeben worden, wo nicht überprüft worden wäre, ob sie für die Subfirma handeln würden (Seite 15), Bargeldübergabe auf der Baustelle oder in einem Lokal (Seite 15), Beschwerdeführer könne nicht sagen, wer die Kassenbelege unterfertigt hätte (Seite 15), bei der ***15*** GmbH gebe es keine anderen Unterlagen als Rechnungen und Rahmenwerkverträge (Seite 16), keine Aufzeichnung, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hätte (Seite 16), die Rahmenwerkverträge würden laut Behörde Ungereimtheiten aufweisen (Adresse, Platzierung Unterschrift, Datumsangaben, usw.), daher sei keine adäquate Überprüfung erfolgt (Seite 17), Bautagesberichte Mängel (Seite 17), Unterlagen Passkopien, Gewerberegisterauszüge, Firmenbuchauszüge (Seite 17): würde der Beschwerdeführer diese Unterlagen angesehen haben, würde er die Mängel erkannt haben (Seite 17), Saldenliste (Seite 17), auf dieser würde der Beschwerdeführer erkennen haben können, dass seine Umsätze gar nicht erfasst seien, Mängel Zahlungsvorgänge: z.B. Zahlung vor Abhebung (Seite 17)usw.
Daher würde die Amtspartei bereits im Prüfungsverfahren dem Steuerberater/Beschwerdeführer dargestellt haben, welche Überprüfungen notwendig gewesen wären und welche Mängel vorliegen würden.
Es erscheine der Amtspartei auch als nicht unerfüllbar für den Unternehmer, bei Barzahlungen, welche in seinem eigenen Unternehmen sogar ungewöhnlich seien, die Überprüfung jener Personen, die das Geld erhalten hätten, durchzuführen und zu dokumentieren.
Sogar jene Maßnahmen, die die "eigene Kammer" dem Beschwerdeführer empfehle (https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/checkliste-baufirmen.auswahl.pdf) hätte der Beschwerdeführer negiert. (Sei eine Gewerbeberechtigung vorhanden? Würden die konkreten Arbeiten davon abgedeckt? Wer sei gewerberechtlicher und wer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer? Wie lange existiere die Firma schon? Sei die Firma nach einer Insolvenz umgegründet und unter anderem Namen weitergeführt worden? Referenzen, Vergleichsbaustellen, Termintreue, Arbeitssicherheit, Sauberkeit, unkomplizierte Mängelbehebung? Firmenstandort (Überprüfung Ort?) Bonitätsauskunft? bei Zweifel an finanzieller Zuverlässigkeit (Bankgarantie, Versicherungen u.dgl.)? Hätte die Baufirma bei der Sozialversicherung Beitragsschulden? SV-Anmeldung, Beschäftigungsbewilligung für Arbeitnehmer? Schriftlicher Bauvertrag vorhanden? Wer sei der konkrete Ansprechpartner? Betriebshaftpflicht-Bauwesenversicherung vorhanden? Ausreichendes Eigenkapital vorhanden, Leiharbeitskräfte, Subunternehmen?, Qualitätssicherungsmaßnahmen vorhanden? Außergerichtliche Schlichtungsklausel?)
Somit könne die Amtspartei darstellen, dass der Beschwerdeführer selbst gar keine Überprüfung seiner Subunternehmer unternommen hätte und auch gar nicht festgestellt hätte, wer seine Barabhebungen erhalten habe. Die von der Kammer angeführten Überprüfungsmaßnahmen seien dem Beschwerdeführer noch nicht dargebracht worden.
Die von der WKO publizierten Maßnahmen würden nach Ansicht der Amtspartei jene darstellen, die in der Baubranche als grundsätzlich üblich zu erachten seien und würden sich zweifelsfrei mit jenen decken, die die Baubehörde bereits am 5.2.2018 dem Beschwerdeführer dargelegt hätte. Obwohl in diesem Fall erschwerend hinzukomme, dass es sich um Barzahlungen handle.
Entgegen dem Urteil des VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, gehe die Amtspartei in diesem Fall davon aus, dass die Prüfpflichten des Beschwerdeführers in keinster Weise wahrgenommen worden wären.
Nach Ansicht der Amtspartei würden die Prüfpflichten in solch ungewöhnlichen Sachverhalten (Barzahlung usw.) vielmehr zum Tragen kommen, als bei dem Unternehmer selbst als üblich zu bezeichnenden Geschäftsvorgängen. Der Beschwerdeführer hätte sonst keine weiteren Geschäftsfälle mit Barzahlungen. Von der Amtspartei sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gar keine Überprüfungsmaßnahmen vollzogen hätte und die ihm übermittelten Unterlagen auch nicht kontrolliert hätte. Würde er dies gemacht haben, würden ihm zahlreiche Mängel, die von der AP aufgezeigt worden wären, aufgefallen sein und ihm selbst würden Zweifel an dem Bestand der Unternehmen gekommen sein.
Als notwendige Überprüfungsmaßnahmen sehe die Behörde:
- UID-Abfragen;
- Anfragen Firmenbuch, Gewerberegister (bei Vorlage von Unterlagen - Kontrolle dieser);
- Identität der handelnden Personen und deren Stellung im Unternehmen;
- Recherche von erledigten Projekten (um die Qualität der Arbeit und die Fähigkeit, den Auftrag zu erledigen, zu beurteilen);
- Bautagebücher mit den entsprechenden Personen (um ev. Haftungsfragen hintanzuhalten);
- Firmenrecherche (Sitz, Telefon, Mail, Homepage, Mitarbeiterlisten, Anmeldungen, usw.)
Diese Auflistung sei keine abschließende und könne sich nach Art und Umfang der Geschäftsbeziehung verändern. Die von der AP aufgezählten nicht durchgeführten Maßnahmen würden ebenso dazu gehören wie die der WKO. Es werde nicht gleich, wenn eine Maßnahme fehle, die gesamte Zusammenarbeit angezweifelt, sondern es würden alle Maßnahmen ineinanderwirken. Daher sei das Gesamtbild entscheidend. Und dieses stelle sich in diesem Fall so dar, dass der Beschwerdeführer selbst gar keine Überprüfungen durchgeführt und die ihm bereitgestellten Unterlagen auch nicht kontrolliert habe. Daher komme man zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die wahren Empfänger der Beträge nicht nennen hätte können oder wollen und der § 162 BAO zur Anwendung komme.
Auf den zweiten Absatz der zweiten Frage nehme man wie folgt Stellung:
Die üblichen Maßnahmen in der Baubranche stelle die WKO dar, dazu brauche es keiner weiteren Ausführungen der Behörde. Dass aber diese zwei Subfirmen auch anders behandelt worden wären, als der Beschwerdeführer selbst behandelt werde, könne im Sachverhalt von der AP klar dargestellt werden, ebenso sei dies auch im Beschwerdeverfahren erörtert worden. Daher seien die allgemeinen Überprüfungsmaßnahmen in der Baubranche (WKO) nicht erfüllt, als auch die im eigenen Unternehme üblichen.
Aus all dem ergebe sich, dass die Amtspartei festgestellt hätte, dass der Beschwerdeführer die Sorgfaltspflichten verletzt hätte und damit ihm das Verschulden an der nicht erfolgten Empfängerbenennung angelastet werden könne.
Vorliegend ist eine Unterlage für eine Besprechung am 24.5.2017 zwischen dem Betriebsprüfer und dem Beschwerdeführer, wonach sich im Hinblick auf die Fremdarbeiten der ***5*** GmbH und der ***15*** GmbH folgende Fragen stellen würden: "Von wem wurden die Leistungen erbracht? Gibt es Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen? Übernahmeprotokolle, etc.?"
Des Weiteren eine Mail des Betriebsprüfers an den steuerlichen Vertreter vom 31.1.2018, wonach die Besprechungspunkte für einen Termin am 5.2.2018 übermittelt würden. Darin enthalten ist Punkt 4., Fremdleistungen (Empfängerbenennung?), Aufwand ***5*** GmbH 25.000,00 €, Aufwand ***15*** GmbH 265.755,00 €.
Mit einer E-Mail des Betriebsprüfers an den steuerlichen Vertreter vom 5.2.2018 wurde eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den Fremdleistungen ***5*** GmbH und ***15*** GmbH übermittelt.
Zudem liegt vor eine E-Mail des Betriebsprüfers an den steuerlichen Vertreter vom 15.2.2018, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der bar bezahlten Fremdleistungen, verbucht als Zahlungen an die ***5*** GmbH und die ***15*** GmbH, gemäß § 162 BAO aufgefordert werde, die Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen.
Mit Ergänzungsvorhalt an den Beschwerdeführer vom 4.2.2012 wurde wie folgt ausgeführt:
"1.
Durch die Amtspartei wurde ein Ordner betreffend die ***15*** GmbH im Original vorgelegt. Sollten Sie Akteneinsicht nehmen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Der von Ihnen nicht beantwortete Ergänzungsvorhalt vom 11.1.2021 ist somit obsolet.
Zudem können weitere Beweismittel eingereicht werden.
2.
Die im Betreff angeführten Ermittlungsergebnisse werden im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Nehmen Sie dazu ausführlich Stellung!
3.
Im Hinblick auf die in der Vorhaltsbeantwortung der Amtspartei und die unter Sachverhalt f. des Vorlageberichtes vom 8.10.2018 vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen betreffend Überprüfung der Subunternehmer ist jeweils einzeln darauf einzugehen, ob diese Feststellungen den Tatsachen entsprechen, allfällige Beweismittel sind einzureichen.
4.
Nehmen Sie zur übermittelten Checkliste der WKO und den angeführten Maßnahmen Stellung.
Die Amtspartei geht davon aus, dass die dort aufgelisteten Maßnahmen den üblichen in der Baubranche entsprechen. Nehmen Sie zu dieser Annahme ausführlich Stellung!
5.
Die im Ergänzungsvorhalt der Amtspartei vom 19.7.2018 angeforderten Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie Zahlungsbelege der Jahre 2013 und 2014 sind einzureichen."
Mit Schreiben vom 15.3.2021 wurde folgendermaßen geantwortet:
1. Akteneinsicht Ordner betreffend ***15*** GmbH
Der Ordner sei vom Beschwerdeführer erstellt worden. Da er mit dem Inhalt des Ordners bestens vertraut sei, sei eine diesbezügliche Akteneinsicht nicht notwendig.
2. Stellungnahme Ermittlungsergebnisse und Sachverhaltsfeststellungen Vorhaltsbeantwortung/Vorlagebericht
2.1. Allgemeines
Zum Sachverhalt würde Folgendes festgehalten werden:
Beim Unternehmen des Beschwerdeführers handle es sich in den Jahren 2013 und 2014 um ein noch sehr junges Einzelunternehmen (Gründung Juli 2011).
Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer mit den Subunternehmen in Kontakt getreten wäre und wie er diese geprüft hätte, sei nach seinem damals noch recht "jungem" Erfahrungsstand erfolgt. Hierzu müsse man jedoch auch betonen, dass die Art der Kontaktaufnahme und die Prüfungsschritte vom Beschwerdeführer den üblichen Vorgangsweisen von vor allem kleinen Unternehmen entsprechen und daher nicht von den alltäglichen Gepflogenheiten abweichen würden.
Zwar würde es in der Theorie sicherlich bessere Überprüfungsmöglichkeiten geben, jedoch müsse man hier ganz klar - wie in allen Lebensbereichen, in denen Theorie und Praxis nicht zu 100% korrespondieren würden - auch entsprechende Praktibilitätsüberlegungen (Zeitdruck, Aufwand- und Nutzenverhältnis) im Auge behalten. Der VwGH stelle im Erkenntnis 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, fest, dass die Frage, ob die Gepflogenheiten üblich seien, eine Frage des jeweiligen Sachverhaltes sei. Der Sachverhalt beinhalte auch Betriebsgröße, betriebliche Struktur und die Arbeitsaufteilung im Unternehmen. Daher könne man ein kleines (junges) Einzelunternehmen, bei dem der Eigentümer zum Großteil selbst auf den Baustellen mitarbeite, auch nicht mit einem großen Anlagebauunternehmern vergleichen, das eigene Abteilungen hätte, die sich (fast) ausschließlich mit der Prüfung der Werkverträge, Rechnungen und sonstigen Unterlagen beschäftigen würden.
In den vorliegenden Sachverhalten sei jedenfalls anzumerken, dass die Mitarbeiter der betroffenen Subunternehmen und der Firma des Beschwerdeführers meist zeitgleich auf den Baustellen tätig gewesen wären.
Da es sich bei den von den Subunternehmen durchgeführten Tätigkeiten um Arbeiten gehandelt hätte, die dem Fachgebiet des Beschwerdeführers entsprochen hätten (Elektroinstallationen), wäre es für den Beschwerdeführer auch einfach gewesen, die entsprechenden Arbeitsfortschritte und die Qualität der Arbeit der Subunternehmen zu prüfen. Der Beschwerdeführer hätte daher sofort erkennen können, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden wären. Etwaige Mängel seien daher unmittelbar durch die Prüfung vom Beschwerdeführer auf den Baustellen den Subunternehmen mitgeteilt worden bzw. hätten auf Aufforderung des Beschwerdeführers von den Subunternehmen ausgebessert werden müsse.
Es sei auch festzuhalten, dass die gesamte Arbeit (Summe aus Fertigstellungen von Subunternehmen und des Beschwerdeführers) auch in der Dokumentation des Beschwerdeführers für dessen Auftraggeber protokolliert und die gesamten Arbeiten schlussendlich vom Auftraggeber auch entsprechend abgenommen worden wären.
Den vorliegenden Sachverhalt könne man nicht unbedingt mit "typischen" Verhältnissen zwischen Generalbauunternehmen und Subunternehmen vergleichen, in denen eher branchenfremde Arbeiten (z.B. Generalbauunternehmer beauftragt Installateur, Elektriker, Maurer, etc.) vergeben würden. Vielmehr seien hier Arbeiten vergeben worden, die dem Fachgebiet des Beschwerdeführers entsprechen würden und somit leicht von diesem kontrolliert werden hätten können.
Die Arbeiten der Subunternehmen seien auftragskonform ausgeführt worden. Auch wenn es sich bei den Subunternehmen in einer ex-post Betrachtung um Scheinunternehmen gehandelt haben sollte und die Leistungen (entgegen dem Wissen des Beschwerdeführers) nicht von Mitarbeitern dieser Unternehmen, sondern von anderen Personen durchgeführt worden wären, dürfe der Betriebsausgabenabzug dennoch nicht versagt werden, wenn der Abgabepflichtige seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei und von diesen Unternehmen getäuscht worden wäre (BFG 5.10.2017, RV/5100268/2011).
2.2. ***5*** GmbH
Bei der ***5*** GmbH hätte es sich um ein rechtlich existentes Unternehmen gehandelt.
Kontaktperson
Den Kontakt (Telefonnummer) der ***5*** GmbH hätte der Beschwerdeführer von einem anderen Bauunternehmer bekommen, mit dem er bereits auf anderen Baustellen zusammengearbeitet hätte. Die ersten Treffen hätten dabei im Restaurant ***14*** stattgefunden.
Vorgestellt hätte sich dabei als Kontaktperson ***11***. Dieser hätte dem Beschwerdeführer die Gewerbescheine der ***5*** GmbH vorgelegt, die der Beschwerdeführer zur Überprüfung durchgelesen hätte.
Anders als im Vorlagebericht dargestellt wäre ***12*** nie als Kontaktperson für die ***5*** GmbH tätig gewesen. Als Kontaktperson hätte lediglich ***11*** gedient.
Betretung Geschäftsräumlichkeiten
Laut Vorlagebericht hätte der Beschwerdeführer die Geschäftsräumlichkeiten der ***5*** GmbH nie betreten.
In der Baubranche bzw. im Geschäftsleben sei es durchaus als üblich anzusehen, dass die Geschäfte direkt auf den Baustellen oder ggf. auch in Restaurants (zwischen den Bauarbeiten beim "Mittagessen") abgewickelt würden. Generell komme es im Wirtschaftsleben häufig vor, dass es zu keinem Betreten der Geschäftsräume des Auftragnehmers komme. Inwieweit dies in der Baubranche üblich sein würde, sei von der Abgabenbehörde nicht dargelegt worden (VwGH 18.10.2017, Ra 2015/13/0054, wonach darzulegen sein würde, inwieweit das Aufsuchen der Geschäftsräumlichkeiten üblich sein würde).
Baustellenabnahmen
Auf den Baustellen selbst seien die Arbeiten durch die Mitarbeiter der ***5*** GmbH und die Mitarbeiter des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer selbst erfolgt. Die Abnahme der Arbeiten des Subunternehmers hätte dabei durch Vorortkontrolle des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Expertise als Elektroninstallateur einfach erkennen können, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden wären. Eine Dokumentation des Gesamtwerkes hätte dabei durch den Beschwerdeführer hinsichtlich der Baustellenabnahmen durch dessen Auftraggeber stattgefunden. Würden die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein, würden die Auftraggeber des Beschwerdeführers die Bauwerke nicht abgenommen haben bzw. würde der Beschwerdeführer hierfür auch kein Geld von seinen Auftraggebern bekommen haben.
Der in der Vorlagebeantwortung des BMF vom 26.1.2021 angeführten "Ungleichbehandlung" zwischen den Auftraggebern des Beschwerdeführers (genaue Bautagebücher) und der ***5*** GmbH (Kontrolle durch den Beschwerdeführer auf der Baustelle vor Ort) könne daher nichts Ungewöhnliches abgleitet werden.
Hierzu würde nochmals auf VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, verwiesen werden, wonach die Beurteilung, ob die Gepflogenheiten üblich seien, eine Frage des jeweiligen Sachverhaltes sei.
Inwiefern die Vorgangsweise des Beschwerdeführers als ungewöhnlich anzusehen sein würde, sei von der Abgabenbehörde nicht dargelegt worden. Vor allem hätte von der Abgabenbehörde keine Berücksichtigung der Betriebsgröße/betrieblichen Struktur des Unternehmens des Beschwerdeführers stattgefunden. Berücksichtige man die Größe und betriebliche Struktur, komme man ganz klar zu einer gegenteiligen Auffassung als jener der Abgabenbehörde: Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt (kleines Einzelunternehmen, bei dem der Eigentümer selbst auf den Baustellen mitarbeite und eine entsprechende Kontrolle selbst vor Ort ausgeübt hätte) jedenfalls als branchenüblich und der Lebenserfahrung entsprechend anzusehen.
Rechnungen der ***5*** GmbH
Laut Vorlagebericht seien der Abgabenbehörde Rechnungen der ***5*** GmbH vorgelegen, die selbst die Geschäftsführung der ***5*** GmbH nicht identifizieren hätte können. Ebenfalls sei angeführt worden, dass der Geschäftsführer der ***5*** GmbH "kaum in der Lage ist, so hohe Umsätze zu managen".
Bei diesen Argumenten liege eindeutig auf der Hand, dass sich diese in der Sphäre der ***5*** GmbH befinden würden. Der Beschwerdeführer könne hier gar keinen Einblick haben bzw. hätte dies mit dem Beschwerdeführer selbst gar nichts zu tun, weshalb ihm dies nicht anzulasten sein würde.
Der Lebenserfahrung entsprechend führe eine Designänderung der Rechnung nicht automatisch beim Auftraggeber dazu, dass dieser geschäftliche Unregelmäßigkeiten beim Auftragnehmer vermuten müsse.
Da die Leistungen, die mittels Rechnungen abgerechnet worden wären, den durchgeführten (und vom Beschwerdeführer beaufsichtigten und kontrollierten) Arbeiten entsprochen hätten bzw. die Rechnungsbeträge den vereinbarten Beträgen entsprechen würden, wären die Rechnungen aus Sicht des Beschwerdeführers als in Ordnung anzusehen.
Hierbei müsse man ganz klar festhalten, dass unterschiedliche Rechnungsdesigns (vor allem im Hinblick darauf, dass Unternehmen manchmal deren Corporate Design ändern würden) als nichts anzusehen sei, das gleich zu böswilligen Vermutungen führen könne.
Barzahlung
Die Bezahlungen seien auf ausdrücklichen Wunsch der ***5*** GmbH in bar und großteils nach Fertigstellung der Projekte (z.T. wären laut dem Beschwerdeführer auch Anzahlungen dabei gewesen) erfolgt. Da der Beschwerdeführer betreffend weiterer Projekte (welche zusammen mit der ***5*** GmbH durchgeführt werden sollten) unter enormem Zeitdruck gestanden wäre und es ihm wichtig gewesen wäre, zeitgerecht an seine Auftraggeber zu liefern, hätte er der Barzahlung zugestimmt.
Wie bereits oben zu den Abnahmen der Bauleistungen erwähnt worden wäre, sei laut VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/00064, die Beurteilung, ob die Gepflogenheiten üblich seien, eine Frage des jeweiligen Sachverhaltes. Dabei hätte der VwGH ausgeführt, dass diesbezüglich die Verhältnisse (Gepflogenheiten) zum jeweiligen Beobachtungszeitraum (in unserem Fall somit zu den Jahren 2013/2014) relevant seien. In den betreffenden Jahren 2013 und 2014 wären Barzahlungen zwischen Unternehmen in der Baubranche durchaus üblich und auch gesetzlich erlaubt gewesen.
Entsprechende gesetzliche Beschränkungen (z.B. § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) seien erst Jahre später eingeführt worden. Hierbei sei zu betonen, dass Barzahlungen sehr häufig von "redlichen" Unternehmen aus Effizienzgründen genutzt würden. Oft würden vom Auftraggeber Barzahlungen verlangt, damit dieser entsprechend schnell mit dem Geld arbeiten könne. Viele (Material-) Lieferanten würden selbst liefern oder leisten oft nur auf Anzahlung. Da eine Barzahlung meist am schnellsten durchzuführen sei, sei dies auch der effektivste Weg, entsprechende Materialen "ab Werk" zu holen und somit mit den Arbeiten schnellstmöglich starten zu können.
Dass Barzahlungen nur gegenüber der ***5*** GmbH und der ***15*** GmbH stattgefunden hätten sowie dass die Zahlungen ungewöhnlich hoch sein würden sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Erstens hätte vor allem im vorliegenden Fall (um Termine einhalten zu können) für den Beschwerdeführer alles "Zug um Zug" gehen müssen, weshalb für ihn die Barzahlung (welche auf Wunsch der ***5*** GmbH durchgeführt worden wäre) die bestmögliche Variante dargestellt hätte, um die Abnahmetermine einzuhalten.
Es werde festgehalten, dass Barzahlungen in den Jahren 2013 und 2014 rechtlich in Ordnung gewesen wären (kein Barzahlungsverbot in den Jahren 2013 und 2014) und dass Barzahlungen in der Baubranche zu dieser Zeit durchaus üblich gewesen wären.
Prüfung/Identifikation der Zahlungsempfänger
Es werde auf die im Vorlagebericht angeführte Stellungnahme des Rechtsanwaltes verwiesen: Die jeweiligen Zahlungsempfänger hätten sich durch entsprechende Visitenkarten identifiziert, weshalb die Zahlungen als unproblematisch anzusehen seien.
Auch hier seien jedenfalls die Besonderheiten des Sachverhaltes (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064) zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer hätte mit der ***5*** GmbH damals täglich auf den Baustellen zusammengearbeitet, weshalb hier von Seiten des Beschwerdeführers von einem gewissen Vertrauensgrundsatz auszugehen gewesen wäre.
Dass hierbei keine weiteren/genaueren Prüfungshandlungen stattgefunden hätten, sei auch auf die Unternehmensgröße bzw. -struktur zurückzuführen. Der Beschwerdeführer arbeite meist selbst auf den Baustellen - anders als bei großen Unternehmen gebe es bei einem solchen kleinen Unternehmen keine eigenen Abteilungen, die sich ausschließlich mit der Prüfung der Subunternehmen beschäftigen würden.
Die diesbezügliche Vorgangsweise sei daher vor allem unter Berücksichtigung der Unternehmensstruktur/Unternehmensgröße als durchaus branchenüblich anzusehen.
Firmenbuchnummer auf den Rechnungen
Laut Vorlagebericht würde auf den Rechnungen die falsche Firmenbuchnummer angeführt sein. Dies sei laut Bericht als Indiz zu werten, dass keine sachgerechte Überprüfung stattgefunden hätte.
Im vorliegenden Fall liege offensichtlich lediglich ein Ziffernsturz vor, den auch eine sonst genaue Person durchaus übersehen könne. Auch wenn der Ziffernsturz tatsächlich aufgefallen sein würde: Es komme im Alltag durchaus öfters vor, dass man zwar einen Ziffernsturz erkenne, sich dabei aber nichts Weiteres denke.
2.3. ***15*** GmbH
Bei der ***15*** GmbH handle es sich um ein rechtlich existentes Unternehmen.
Kontaktperson
Den Kontakt (Telefonnummer) der ***15*** GmbH hätte der Beschwerdeführer von einem anderen Bauunternehmer bekommen, der bereits mit der ***15*** GmbH zusammengearbeitet hätte. Die ersten Treffen hätten dabei auf der Baustelle stattgefunden, wo sich die Kontaktperson, Herr ***12***, einen Überblick über die durchzuführenden Arbeiten gemacht hätte.
***12*** wäre folgend die einzige Kontaktperson der ***15*** GmbH für den Beschwerdeführer gewesen. Anders als im Vorlagebericht dargestellt, hätte sich ***12*** als Techniker vorgestellt, der für die Abwicklung neuer Projekte zuständig sein würde. Damit könne auch die Aussage laut Vorlagebericht, dass der Beschwerdeführer anhand diverser Unterlagen einsehen habe müssen, dass ***12*** nicht Geschäftsführer der ***15*** GmbH gewesen wäre, nicht nachvollzogen werden können.
Dass der Beschwerdeführer nie versucht hätte, mit der Geschäftsführung in Kontakt zu treten, könne hier nicht als (branchen-)unüblich angesehen werden. Er hätte auf die (Anscheins-)Vollmacht von ***12*** vertraut. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Kontakt von einem anderen Bauunternehmer erhalten habe, den der Beschwerdeführer bereits gekannt hätte und der wiederum selbst bereits mit der ***15*** GmbH zusammengearbeitet hätte. Da die Arbeiten von den Mitarbeitern der ***15*** GmbH immer ordnungsgemäß durchgeführt worden wären bzw. der Beschwerdeführer mit ***12*** alles abwickeln hätte können, wäre eine Kontaktaufnahme mit den Geschäftsführern nicht notwendig gewesen.
Prüfung Unterlagen allgemein
Dem Beschwerdeführer wären unter anderem folgende Unterlagen vorgelegen bzw. seien von ihm folgende Überprüfungshandlungen durchgeführt worden:
- Diverse Gewerberegisterauszüge ***15*** GmbH
- Firmenbuchauszüge der ***15*** GmbH vom 21.10.2013
- Identitätsnachweis (Reisepasskopie) des gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Identitätsnachweis (Reisepasskopie) des handelsrechtlichen Geschäftsführers
- Unzählige Anmeldebestätigungen diverser einschlägiger Dienstnehmer
- Liste aller Dienstnehmer (ausgestellt von der Gebietskrankenkasse) vom 15.1.2014
- Jahresabschlüsse der ***15*** GmbH, in denen auch Umsatzerlöse und Aufwendungen für Fremdleistungen von mehreren hunderttausend Euro ausgewiesen seien.
Somit könne bestätigt werden, dass die Identität der ***15*** GmbH jedenfalls laufend überprüft worden wäre. Dass es sich bei der ***15*** GmbH um eine Scheinfirma handeln könnte, hätte vom Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen nicht erkannt werden können.
Rahmenwerkverträge der ***15*** GmbH
Laut Vorlagebericht hätte es einige Divergenzen bei den Rahmenwerkverträgen gegeben (verschiedene Adressangaben in selben Vertrag, Datum z.T. früher als in Verträgen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Auftraggebern, Unterschrift immer genau an derselben Stelle, usw.).
Auch hier müsse man bei der Frage, ob der Beschwerdeführer branchenüblich vorgegangen sei, wieder auf den vorliegenden Sachverhalt eingehen (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064), der unter anderem auch die Unternehmensgröße oder die Arbeitsaufteilungen im Unternehmen beinhalten würde.
Der Beschwerdeführer hätte die Verträge betreffend den in den Verträgen angeführten Leistungen überprüft. Eine genaue Prüfung jeder Seite hinsichtlich Adresse, Datum, usw. wäre dem Beschwerdeführer schon alleine aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, da er unter enormem Arbeitsdruck/Zeitdruck im Rahmen seiner Arbeiten auf den Baustellen gestanden wäre.
Bei kleinen Unternehmen, bei denen die Eigentümer selbst meist "an vorderster Front" mitarbeiten würden, sei eine derartige Vorgangsweise nicht als unüblich anzusehen.
Die wesentlichen Punkte der Verträge (Leistungserbringer, Leistungsumfang, Preis) wären dem Beschwerdeführer bekannt gewesen bzw. seien überprüft worden, wodurch für ihn die Verträge in Ordnung gewesen wären.
Zur Aussage, dass sich die Unterschrift immer auf der gleichen Stelle befunden hätte - was laut Abgabenbehörde als ungewöhnlich anzusehen sei:
Solche genauen Details könnten grundsätzlich nur jemandem auffallen, der jahrelange Erfahrung in Betriebsprüfungen, Buchprüfungen, Rechnungsprüfungen usw. hätte. Und selbst da sei es fraglich, ob dies einer betreffend Prüfungen erfahrenen Person tatsächlich (gleich) auffallen würde. Jedoch könne das Nichtbemerken eines solchen Punktes nicht einem Bauunternehmer angelastet werden, der zwar in seinem Handwerk (Elektroninstallationen) ein Fachmann, jedoch kein Jurist sei.
Für den Beschwerdeführer wäre die ***15*** GmbH ein Subunternehmen, welches er beauftragt hätte, die geleistete Arbeit kontrolliert und nach Abnahme durch seinen Auftraggeber auch bezahlt hätte. Dass es sich bei der ***15*** GmbH um eine Scheinfirma handeln könne, wäre für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen.
Baustellenabnahmen
Genauso wie bei den Arbeiten mit der ***5*** GmbH hätten sich der Beschwerdeführer bzw. seine Mitarbeiter (meist) zeitgleich mit der ***15*** GmbH auf der Baustelle befunden. Die Abnahmen der Arbeiten des Subunternehmers hätten dabei durch Vorortkontrollen vom Beschwerdeführer stattgefunden. Wie bereits mehrfach erwähnt, hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Expertise einfach erkennen können, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden wären. Eine Dokumentation des Gesamtwerkes hätte dabei durch den Beschwerdeführer hinsichtlich Abrechnung an seine Auftraggeber stattgefunden. Würden die Arbeiten bzw. die Dokumentationen vom Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß gewesen sein, würde es auch hier keine Abnahmen durch seine Auftraggeber gegeben haben.
Der in der Vorlagebeantwortung des BMF vom 26.1.2021 angeführten "Ungleichbehandlung" zwischen Auftraggeber des Beschwerdeführers (genaue Bautagebücher) und der ***15*** GmbH (Kontrolle durch den Beschwerdeführer auf der Baustelle vor Ort) könne daher (ebenso wie bereits bei der ***5*** GmbH) nichts Ungewöhnliches abgleitet werden.
Hinsichtlich Üblichkeit/Gepflogenheiten würde man auf die Ausführungen zu den Baustellenabnahmen der ***5*** GmbH verweisen.
Bautagebücher
Laut Vorlagebericht wären die Bautagebücher z.T. unvollständig (nur im Volumen von 70.000,00 € vom Gesamtvolumen 270.000,00 €) bzw. mangelhaft gewesen. Die Mängel (bzw. angeblichen Widersprüche) würden sich dabei auf die ausführenden Arbeiter sowie auf die in den Tagebüchern festgelegten Zeiten beziehen, welche von den Tagebüchern der Firma des Beschwerdeführers abweichen würden.
Grundsätzlich könne hier auf die beiden vorliegenden Punkte (Rahmenwerkverträge und Baustellenabnahmen) verwiesen werden.
Zum einen hätte es sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers um ein kleines Unternehmen gehandelt. Unter Berücksichtigung der Größe und Struktur könne keine Branchenunüblichkeit darin gesehen werden, dass nicht alles im Detail geprüft worden wäre.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfortschritte der ***15*** GmbH selbst täglich auf den Baustellen zu sehen bekommen hätte. Eine Dokumentation sei in einem weiteren Schritt ohnehin durch die Aufzeichnungen für seine Arbeitgeber und durch entsprechende Abnahmen erfolgt. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers entspreche der branchenüblichen Geschäftsgebarung und auch der Lebenserfahrung.
Barzahlungen
Die Bezahlungen seien laut dem Beschwerdeführer immer erst nach Fertigstellung der entsprechenden Leistungen erfolgt.
Das bedeute, der Beschwerdeführer hätte grundsätzlich erst dann bezahlt, wenn die Leistungen auch erbracht (und die Baustellen abgenommen) worden sein würden.
Hinsichtlich der Frage, inwieweit Barzahlungen in der Baubranche bzw. hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes (auch hinsichtlich größerer Beträge) zum damaligen Zeitpunkt üblich gewesen sein würden, würde man aus die Ausführungen zur ***5*** GmbH verweisen.
Zahlungen zum Zeitpunkt des Konkurses
Der Konkurs der ***15*** GmbH wäre dem Beschwerdeführer erst zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt gewesen.
Auch hier sei der Ablauf (Zeitpunkt) der Zahlungen zu beachten. Die Zahlungen hätten immer erst dann stattgefunden, wenn die Leistungen erbracht worden wären. Für den Beschwerdeführer hätte daher kein Risiko bestanden, da er erst bei vollständiger Abnahme bezahlt hätte.
Ebenso wären für ihn aufgrund seiner Fachkenntnisse als Elektroinstallateur eventuelle Mängel leicht ersichtlich und sofort erkennbar, weshalb diese auch sofort ausgebessert worden wären. Dadurch hätte für den Beschwerdeführer auch keine Gefahr bestanden, dass er sich betreffend Mängel in späteren Jahren nochmals an die ***15*** GmbH wenden müsse.
Eine laufende Überprüfung in einer Ediktsdatei sei in einem solchen Fall daher als nicht branchenüblich anzusehen. Der Beschwerdeführer hätte damals fast täglich mit der ***15*** GmbH zusammengearbeitet. Es hätte für den Beschwerdeführer keinen Grund gegeben anzunehmen, dass die ***15*** GmbH konkursgefährdet sein würde.
Kassenbelege der ***15*** GmbH
Laut Vorlagebericht wären die Kassenbelege der ***15*** GmbH z.T. mit früheren Tagen datiert als jene, an denen die tatsächlichen Abhebungen der jeweiligen Geldbeträge vom Bankkonto des Beschwerdeführers bzw. die Bezahlung stattgefunden hätten.
Dies werde von der Abgabenbehörde ebenfalls als Indiz für eine ungenaue Prüfung und somit als "unübliche Vorgangsweise" dargestellt.
Den Ausführungen der Abgabenbehörde sei Folgendes entgegen zu halten:
Mit der ***15*** GmbH seien fixe Pauschalpreise vereinbart worden, was in der Baubranche bzw. generell im Wirtschaftsleben als üblich anzusehen sei. Von der ***15*** GmbH seien dabei die Kassenbelege schon im Vorhinein vorbereitet worden, damit diese dann dem Beschwerdeführer beim endgültigen Treffen als Zahlungsbestätigung direkt übergeben werden hätten können.
Des Weiteren könne aufgrund von den genannten Datumsangaben noch nicht auf ein Scheinunternehmen geschlossen werden. Nur weil ein Subunternehmer keine datumsgerechten Kassenaufzeichnungen halte, könne nicht schon ein Indiz für eine Scheinunternehmen angenommen werden.
Immer wieder komme es im Alltag von Unternehmern auch vor, dass die Kassabuchhaltung unordentlich geführt werde. Eine unordentliche Kassenführung sei nichts Ungewöhnliches, sondern bei vielen Unternehmen (leider) eher üblich. So sei es auch im Alltag üblich, dass bereits fertig geschriebene Kassabelege (Zahlungsbestätigungen) übergeben würden, welche eventuell schon am Vortag vorbereitet worden wären.
Daher könne man im vorliegenden Fall auch dem Beschwerdeführer kein unübliches Verhalten vorwerfen bzw. könne dies einer ordentlichen Empfängerbenennung nicht entgegen gehalten werden.
Saldenliste ***15*** GmbH
Laut Vorlegebericht sei dem Beschwerdeführer eine Saldenliste mit Stand 30.6.2013 vorgelegen, nach der er erkennen hätte sollen, dass die an ihn fakturierten Beträge noch nicht verbucht worden wären.
Hierbei sei auf die Ausführungen der Bescheidbeschwerde vom 5.6.2018 zu verweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien vom Beschwerdeführer noch keine Zahlungen an die ***15*** GmbH getätigt worden. Man halte fest, dass der Beschwerdeführer ein Fachmann für Elektroninstallationen sei und kein Fachmann für Saldenlisten. Der Beschwerdeführer sei weder ein Buchhalter, noch ein Steuerberater. Mangels buchalterischer Fachkenntnisse wäre dem Beschwerdeführer daher die Unterscheidung zwischen Soll- und Ist-Versteuerer nicht bekannt gewesen. Da ihm das entsprechende Fachwissen gefehlt hätte, hätte er dies nicht erkennen können.
Dabei sei zu betonen, dass die Unterscheidung zwischen Soll- und Ist-Versteuerer eine Unterscheidung sei, die vielleicht erfahrenen Buchhaltern oder Steuerberatern bekannt sei. Bei einem Bauunternehmer könne man ein solches Fachwissen aber nicht voraussetzen. Ebenso könne von einem Bauunternehmer auch nicht erwartet werden, dass ihm beim Blick auf eine (unterjährliche) Saldenliste eines anderen Unternehmers Unregelmäßgkeiten auffallen müssten. Der Beschwerdeführer sei Elektriker und kein Betriebsprüfer der Finanz.
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass unterjährige Auswertungen häufig noch nicht alle Belege vollständig beinhalten würden. In der Praxis komme es immer wieder vor, dass von Unternehmern (irrtümlicherweise) Belege erst in die Buchhaltung gegeben würden, wenn diese bezahlt worden wären.
Anlage Ordner
Laut dem Beschwerdeführer wäre zusätzlich auch noch Frau ***36*** mit der Anlage des Ordners betraut gewesen. Sie wäre vom 1.2.2012 bis 31.7.2017 in der Firma des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen.
Gewerbeberechtigung ***15*** GmbH
Laut Vorlagebericht seien die Gewerbeberechtigungen der ***15*** GmbH nicht deckungsgleich mit jenen des Beschwerdeführers, obwohl die ***15*** GmbH auf den Baustellen dieselben Arbeiten wie der Beschwerdeführer durchgeführt hätten.
Zwar hätten diese Gewerbeberechtigungen auch Bautätigkeiten betroffen, jedoch nicht Elektroinstallationen.
Hierzu sei anzuführen, dass es dem Beschwerdeführer vor allem auf die Fähigkeit des Auftragnehmers angekommen wäre, die gewünschten Leistungen durchzuführen. Dabei hätte er sich zum einen eine Meinung über die Erfahrungsberichte jener Unternehmern bilden können, von denen er den Kontakt der ***15*** GmbH erhalten habe.
Zum anderen hätte er sich auch im Rahmen der persönlichen Gespräche ein Bild von der ***15*** GmbH machen können. Dabei dürfe man nicht vergessen, dass der Beschwerdeführer ein Fachmann betreffend Elektroninstallationen sei und daher auch wisse, wie und was er seine Subunternehmen fragen müsse, um herauszufinden, ob diese über die entsprechenden handwerklichen Fähigkeiten verfügen würden. Da der Beschwerdeführer zudem selbst auf den Baustellen tätig gewesen wäre und somit die Arbeiten seiner Subunternehmen im Blick gehabt hätte bzw. ggf. den Mitarbeitern der Subunternehmen für Rückfragen zur Verfügung gestanden wäre, wäre die exakt gleiche Gewerbeberechtigung im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nicht entscheidungsrelevant gewesen.
UID-Abfragen
Laut Vorlagebericht hätten sich in der MIAS-Datenbank keine UID-Abfragen betreffend UID der ***15*** GmbH durch die UID des Beschwerdeführers befunden. Die UID-Abfragen seien dabei von der ***15*** GmbH selbst durchgeführt und an den
Beschwerdeführer übermittelt worden.
3. Checkliste WKO
Hierzu sei vorab nochmals auf VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, zu verweisen. Bei der Überprüfung, ob die Maßnahmen den üblichen Maßnahmen der Baubranche entsprechen würden, sei auf den jeweiligen Sachverhalt (Einzelfall) einzugehen. Dabei sei auf die Üblichkeit der Gegebenheiten zum jeweiligen Zeitraum abzustellen.
Zum einen sei auf der vorliegenden Checkliste kein Datum angeführt, weshalb durch diese nicht automatisch angenommen werden könne, dass diese Maßnahmen schon in den gegenständlichen Jahren 2013 und 2014 allbekannte und branchenübliche Maßnahmen gewesen sein würden.
Zum anderen richte sich die Checkliste viel mehr an Konsumenten (somit an den B2C-Bereich). Diese solle dabei für Konsumenten sicherstellen, dass man einen seriösen Fremdleister beauftrage, der die Leistungen entsprechend erbringe bzw. im Falle von Mängeln auch zur Haftung herangezogen werden könne.
Schon alleine daraus ergebe sich, dass die Checkliste im B2B-Bereich bei (kleinen) Bauunternehmern im Alltag keine Relevanz habe. Da sich hier die Eigentümer selbst meist auf den Baustellen befinden würden und dort durch Baustellenkollegen auch anderer Unternehmen kennen lernen würden (sei es durch Empfehlungen oder auch durch gemeinsame Arbeiten am selben Bauwerk) hätten sich diese auch schon einen ganz anderen Blick für ihre Geschäftspartner bzw. eine ganz andere (und auch fachmännischere) Aufsicht über die Arbeiten gehabt.
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101505/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101505.2018
- Stammnummer
- 135819
- Gültig
- 04.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF