Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1865-W/04
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben und ungeklärter Vermögenszugang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1865-W/04vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., Wien, vertreten durch Heinz
Neuböck Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., Steuerberatungsgesellschaft,
1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 sowie
Umsatzsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 2000 bis 2002 sowie betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird
als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben
unverändert.
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2001 wird Folge gegeben. Dieser Bescheid wird ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (in der
Folge mit Bw. bezeichnet) wurde im Oktober 2000 errichtet, wobei Dipl.Ing.
Friedrich F. alleiniger Gesellschafter ist und Johann K. als
Geschäftsführer fungiert.
Im Zuge einer
die Jahre 2000 und 2001 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung
wurden laut dem entsprechenden Bericht vom 23. April 2004 folgende
Feststellungen getroffen:
1.) Die Bw.
habe eine Eingangsrechnung vom 19. Dezember 2000 der J-KEG verbucht, nach der
eine "Büro- und Geschäftseinrichtung gebraucht" um den Betrag von
S 140.000,00 - ohne Ausweis von Umsatzsteuer - angeschafft worden sei.
Diese Rechnung sei bar bezahlt worden.
Die
Betriebsprüfung (Bp) habe in der Folge den Gesellschafter dieser J-KEG,
Skender J., niederschriftlich befragt. Nach dessen Aussage sei die
gegenständliche Rechnung von ihm bzw. seiner Firma nicht ausgestellt bzw.
an ihn persönlich dieser Geldbetrag von S 140.000,00 in bar auch nicht
ausgehändigt worden. Er kenne weder die Bw., noch habe die J-KEG
gebrauchtes Inventar zu verkaufen gehabt.
Die Bp gehe
daher davon aus, dass zwischen der Bw. und der J-KEG kein Leistungsaustausch
stattgefunden habe. Die in den beiden Jahren 2000 und 2001 geltend gemachte
Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von S 25.725,00 bzw.
S 51.450,00 und der im Jahre 2000 in Anspruch genommene
Investitionsfreibetrag (IFB) von S 11.600,00 seien deshalb nicht
anzuerkennen.
Die Bw. habe
weiters eine Eingangsrechnung vom 14. Dezember 2000 betreffend einen "Minibagger
Schaeff gebraucht" um den Betrag von S 44.000,00 verbucht. Als
Verkäufer sei Johann W. mit der Anschrift 1090 Wien, B-Gasse 15, angegeben
gewesen. Eine Umsatzsteuer sei auch hier nicht ausgewiesen worden. Die Bw. habe
die Eingangsrechnung bar bezahlt. Johann K. habe angegeben, dass der Bagger ein
Mehrfaches des Kaufpreises wert sei.
Erhebungen der
Bp hätten aber ergeben, dass es in Wien keine B-Gasse gäbe und dass
somit der Verkäufer Johann W. nicht auffindbar sei. Es würden
keinerlei Hinweise dahingehend vorliegen, dass der gebrauchte Bagger von Johann
W. tatsächlich angekauft worden sei. Die geltend gemachte AfA in Höhe
von S 5.500,00 bzw. S 11.000,00 sowie der IFB von S 3.960,00
könnten nicht anerkannt werden.
2.) Im Jahre
2001 seien folgende Bareinlagen in die Firmenkasse getätigt worden:
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10. Mai
|
S 150.000,00
|
30. Juli
|
S 20.000,00
|
14. August
|
S 50.000,00
Am 2. Juli sei eine
Barauszahlung aus der Firmenkasse in Höhe von S 15.000,00 vorgenommen
worden.
Die
buchhalterische Erfassung dieser Barbewegungen sei folgendermaßen
erfolgt:
"2700 Kassa /
3480 Darlehen Gesellschafter"
Zu diesen
Kassabewegungen seien vorerst lediglich Kassaeigenbelege mit dem Vermerk
"Darlehen K. Johann" vorgefunden worden. Auf dem Konto 3480 "Darlehen
Gesellschafter" sei ursprünglich ebenfalls als Buchungstext "Darlehen v. K.
J." aufgeschienen. Dieses "Darlehen" sei dann offensichtlich im Zuge der
Bilanzierungsarbeiten auf "Darlehen Regina K." (Anm.:
Schwiegertochter des
Geschäftsführers) umbenannt worden.
Die Bw. sei -
nach einer ergebnislos verlaufenden mündlichen Aufforderung - am 6. Juni
2003 schriftlich aufgefordert worden, die Herkunft der Geldmittel für die
Darlehenshingaben glaubhaft zu machen bzw. eventuelle schriftliche
Darlehensverträge beizubringen.
Der steuerliche
Vertreter der Bw. habe - nach mehrmaliger Urgenz - die "Darlehensentwicklung von
Regina K. = Konto 3480" aus dem Jahre 2001 sowie die schriftliche Vereinbarung
vom 2. Mai 2001, abgeschlossen zwischen der Bw. und Regina K., vorgelegt. Nach
dieser schriftlichen Vereinbarung stelle Regina K. der Bw. Geldmittel in der
Höhe von S 300.000,00 mit einer maximalen Laufzeit von zehn Jahren bis
längstens 30. April 2011 zur Verfügung. Die Geldmittel würden
verzinst. Als Zinssatz gelte der jährliche Durchschnittssatz für
Spareinlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten, veröffentlicht von
der ÖNB, als vereinbart. Die Zinsen würden
kontokorrentmäßig taggenau ermittelt und seien mit Beendigung dieser
Vereinbarung und kompletter Rückzahlung zu begleichen. Eine
Rückzahlung nach Maßgabe freier Mittel durch die Bw. sei jederzeit
möglich. Die Bw. könne während der Laufzeit dieser Vereinbarung
wiederholt über diese Mittel verfügen.
Die Bw. habe im
Zuge einer weiteren Besprechung am 21. Oktober 2003 einen auf Regina K.
lautenden Bankkontoauszug vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass am 16.
Jänner 2001 ein Bankausgang in Höhe von S 400.000,00 erfolgt sei.
Nach den Angaben der Bw. habe Regina K. diesen Betrag zu Hause verwahrt und der
Bw. sukzessive Darlehen in der oben angegebenen Höhe zur Verfügung
gestellt.
In der
Schlussbesprechung vom 23. März 2004 sei ein Sparbuch von Regina K.
vorgelegt worden, aus dem ersichtlich sei, dass am 17. Jänner 2001 eine
Einzahlung in der Höhe von S 200.000,00 erfolgt sei und folgende
Sparbuchabhebungen durchgeführt worden seien:
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21. März 2001
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S 120.000,00
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27. Juni 2001
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S 50.000,00
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4. Juli 2001
|
S 20.000,00
Da ein zeitlicher Zusammenhang
zwischen diesen Sparbuchabhebungen und den Darlehenshingaben an die Bw. nicht
gegeben sei bzw. es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche,
Geldbeträge in bar von gesamt S 200.000,00 zwischenzeitig zu Hause
aufzubewahren und erst angeblich ca. zwei Monate später in die Firmenkasse
einzulegen, gehe die Bp davon aus, dass die getätigten Bareinlagen nicht
glaubhaft gemacht worden seien. Diese Bareinlagen in die Firmenkasse von gesamt
S 220.000,00 abzüglich der Rückzahlung von S 15.000,00
würden einen nicht geklärten Vermögenszugang im Jahre 2001
darstellen.
Die
Umsätze des Jahres 2001 seien (unter Herrausrechnung der Umsatzsteuer) um
den Betrag von S 170.833,33 zu erhöhen. Weiters stelle der Betrag von
S 205.000,00 zuzüglich der Kapitalertragsteuer von S 68.333,00
eine verdeckte Ausschüttung dar. Diese verdeckte Ausschüttung werde
dem Geschäftsführer der Bw., Johann K., zugerechnet, da dieser
sämtliche wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Belange
innehabe.
Das Finanzamt
erließ in der Folge am 23. April 2004 unter Verweis auf diese
Feststellungen der Bp die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre
2000 und 2001 und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001. Ebenfalls am
23. April 2004 erging der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
2002, in dem die geltend gemachte Afa für die beiden oben erwähnten
Anlagegüter in Höhe von € 4.538,42 nicht anerkannt wurde. Am
4. Mai 2004 wurde der Bescheid betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 erlassen.
Gegen diese
Bescheide erhob die Bw. mit den beiden Schriftsätzen vom 27. Mai bzw. vom
14. Juni 2004 Berufung. Begründend verwies die Bw. im Wesentlichen auf die
im Bp-Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, insbesondere auf eine im Anschluss
an die Schlussbesprechung der Bp übergebene Sachverhaltsdarstellung
(Schriftsatz vom 23. April 2004). Hinsichtlich der getätigten Bareinlagen
wurde "erforderlichenfalls" die Einvernahme des Sohnes und der Schwiegertochter
des Geschäftsführers beantragt.
Nachdem die Bp
in der Stellungnahme zur Berufung ihre im Bp-Bericht festgehaltenen Aussagen
wiederholte, brachte die Bw. in ihrer Gegenäußerung hiezu Folgendes
vor:
1.) In Bezug
auf die Anlagegüter sei festzuhalten, dass Rechnungen und die (von der Bp
besichtigten) "Maschinen" vorhanden seien. Offensichtlich unterstelle die Bp,
dass unrichtige Rechnungen verbucht worden seien. Es sei vielmehr lebensnah,
dass in beiden Fällen Privatverkäufe vorliegen würden, weshalb
auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und selbstverständlich auch
keine Vorsteuer geltend gemacht worden sei. Dadurch könne aber nicht die
ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit in Zweifel gezogen werden, wobei Johann
W. bisher überhaupt nicht befragt worden sei. Jedenfalls in seinem Fall
könne die von der Bp gezogene Schlussfolgerung nicht aufrechterhalten
werden.
2.) Die Bp habe
einen Teil der Zahlungen von Regina K. als Darlehen anerkannt, nämlich die
Zahlung vom 14. Dezember 2001 in Höhe von S 130.000,00. Die
übrigen Zahlungen im Ausmaß von S 220.000,00 seien dagegen nicht
anerkannt worden, da diesbezüglich kein zeitlicher Zusammenhang mit den
Sparbuchabhebungen gegeben sei. Dies könne nicht nachvollzogen werden.
Hinzuweisen sei auf die Zeugenaussage des Sohnes des Geschäftsführers,
wonach seine Gattin teilweise größere Beträge behoben und bis zu
jenem Zeitpunkt aufbewahrt habe, als Johann K. diese Beträge abgerufen
habe. Zuvor habe dieser jeweils angekündigt, demnächst
Darlehensteilbeträge für Material und Lohnfinanzierungen zu
benötigen. Aus diesem Grund sei auch die Vereinbarung vom 2. Mai 2001 als
"Rahmenvereinbarung" verfasst worden. Auch der Zinssatz sei jedenfalls
fremdüblich. Es könne kein tragfähiges Indiz erkannt werden,
welches einen "nicht geklärten Vermögenszugang" rechtfertigen
könnte. Dazu komme, dass Johann K. zwar Geschäftsführer, nicht
jedoch Gesellschafter der Bw. sei. Es komme daher auch aus diesem Grund eine
verdeckte Ausschüttung, für welche der Bw. Kapitalertragsteuer
vorgeschrieben werde, nicht in Betracht. Etwaige dem Geschäftsführer
zugekommene Beträge könnten keinesfalls diese Konsequenz hervorrufen -
dies unabhängig davon, dass keinerlei Anhaltspunkte eine derartige Annahme
rechtfertigen würden.
Im
Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wurde Regina K.
als Zeugin befragt (siehe Erwägungsteil). In der Folge verzichtete der
steuerliche Vertreter der Bw. mit Schreiben vom 20. August 2007 auf die
beantragte Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der erste
Streitpunkt besteht darin, ob die Bw. in den Jahren 2000 bis 2002 aus den beiden
Anschaffungsvorgängen vom Dezember 2000 entsprechende Aufwendungen (AfA und
IFB) geltend machen kann.
Ausgehend vom
Umstand, dass in der Rechnung der J-KEG vom 19. Dezember 2000 betreffend den
Verkauf einer gebrauchten Büro- und Geschäftseinrichtung um den Betrag
von S 140.000,00 an die Bw. keine Umsatzsteuer ausgewiesen war, hat die Bp
den Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter
dieser in Wien 10 das Baumeistergewerbe betreibenden J-KEG, Skender J., am 25.
März 2003 unter Hinweis darauf, die Wahrheit anzugeben, einvernommen. Dabei
hat dieser ausgesagt, dass ihm sowohl die gegenständliche Rechung als auch
die Bw. gänzlich unbekannt seien und der Betrag von S 140.000,00 weder
ihm noch seiner Firma zugekommen sei. Abgesehen davon sei kein gebrauchtes
Inventar zum Verkauf gestanden. Diese letztere Aussage konnte im Zuge der
Einsichtnahme in das Anlageverzeichnis der J-KEG von der Bp verifiziert
werden.
Da auch in der
Rechnung vom 14. Dezember 2000 (Verkauf eines gebrauchten Minibaggers um den
Betrag von S 44.000,00 an die Bw.) keine Umsatzsteuer angegeben war, hat
die Bp versucht, auch diesen Verkäufer, Johann W., zu befragen. Dabei hat
sich herausgestellt, dass die auf der Rechnung angegebene Adresse eine
Scheinadresse ist und demnach der vermeintliche Verkäufer dieses
Minibaggers nicht eruiert werden kann.
Die Bp hat
daraufhin in einem Schreiben vom 23. Oktober 2003 die Bw. im Hinblick auf die
Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben (AfA und IFB) gemäß
§ 162 BAO aufgefordert, Name und Adresse der Empfänger der - nach
Angabe der Bw. - bar ausbezahlten Geldbeträge schriftlich
bekanntzugeben.
Im
entsprechenden Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw. vom 29. Oktober
2003 heißt es, dass sich die Geldempfänger aus den vorliegenden
Rechnungen ergeben würden. Für den Fall, dass etwa Johann W. derzeit
nicht mehr auffindbar sei, könne dies zweifellos nicht dem
Steuerpflichtigen zur Last gelegt werden. Im Übrigen seien die
angeschafften Gegenstände unzweifelhaft vorhanden.
Die Bp hat in
der Folge in ihrem Bericht die von der Bw. diesbezüglich geltend gemachten
Betriebsausgaben in erkennbarer Anwendung des § 162 BAO nicht
anerkannt.
Diese
Bestimmung des § 162 BAO lautet wie folgt:
Abs. 1:
Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass
Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die
Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder
die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
Abs. 2:
Soweit der Abgabepflichtige die von der
Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind
die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Nach
herrschender Ansicht dient § 162 BAO dem Ziel,
Besteuerungskomponenten, die sich bei einem Abgabepflichtigen steuermindernd
auswirken, beim Empfänger steuerlich zu erfassen (vgl. Ritz, BAO³,
§ 162 Tz 5, unter Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 9.3.2005,
2002/13/0236 sowie vom 21.12.1999, 94/14/0040). Eine solche Aufforderung zur
Empfänger- bzw. Gläubigernennung, die im Ermessen der
Abgabenbehörde liegt, wird sich insbesondere dann als nicht
rechtmäßig erweisen, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist.
Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine
unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger
(Gläubiger) namhaft zu machen (VwGH 31.1.2001, 98/13/0156 ua). Hingegen
wird es vielfach im Verschulden liegen, Geschäftsbeziehungen so zu
gestalten, dass die Person der Empfängers bzw. Gläubigers nicht
namhaft gemacht werden kann. Bei Verweigerung der verlangten Angaben sind die
betreffenden Aufwendungen (Schulden) zwingend nicht anzuerkennen. Sie sind auch
nicht im Schätzungsweg zu berücksichtigen. Im Übrigen garantiert
die Nennung der tatsächlichen Empfänger noch nicht die Anerkennung der
betreffenden Aufwendungen bzw. Schulden. Diesbezüglich ist in freier
Beweiswürdigung zu entscheiden.
Ausgehend von
diesen grundsätzlichen Überlegungen sieht sich der UFS veranlasst, die
Bw. zuerst darauf hinzuweisen, dass beide Anschaffungsvorgänge mehr als
ungewöhnlich sind. Zum einen ist die Tatsache, dass in beiden Rechnungen
keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, obwohl unzweifelhaft der Verkauf von
Anlagegütern durch einen Unternehmer einen der Umsatzsteuer unterliegenden
Umsatz darstellt, von der Bw. damit zu erklären versucht worden, dass
Privatverkäufe vorliegen würden. Diesbezüglich ist aber
insbesondere betreffend den vorgeblichen Verkauf der Büro- und
Geschäftseinrichtung durch die J-KEG für den UFS nicht erkennbar, auf
welche Weise eine unternehmerisch tätige Gesellschaft einen solchen
Privatverkauf tätigen soll. Zum anderen ist es ebenfalls ungewöhnlich,
dass Beträge in der Größenordnung von S 140.000,00 bzw.
S 44.000,00 von der Bw. bar bezahlt worden sein sollen.
Abgesehen von
der Ungewöhnlichkeit dieser Anschaffungsvorgänge, die die Bw. in
keiner Weise erklären konnte, steht in Bezug auf die Büro- und
Geschäftseinrichtung der Aussage des Geschäftsführers der Bw. die
entgegengesetzte Aussage des geschäftsführenden Gesellschafters der
auf der Rechnung aufscheinenden J-KEG gegenüber. Dieser niederschriftlich
festgehaltenen Aussage von Skender J. hat die Bw. im gesamten Bp- sowie
Berufungsverfahren nichts entgegengesetzt.
Was die
Anschaffung des Minibaggers betrifft, besteht der einzige Einwand der Bw. darin,
dass Johann W. bisher überhaupt nicht befragt worden sei. Damit ignoriert
die Bw. aber vollständig die Feststellungen der Bp, wonach es diesen Johann
W. mit der auf der Rechnung angegebenen Adresse nicht gibt, weshalb eine
Befragung naturgemäß ausscheidet. Der Bw. ist diesbezüglich der
Vorwurf zu machen, dass sie überhaupt nicht versucht hat, der Bp bzw. dem
UFS sämtliche Umstände dieses Anschaffungsvorganges darzulegen. Sie
hat weder dargetan, wie die Bekanntschaft mit diesem vorgeblichen Johann W.
zustande gekommen ist, noch wie das Geschäft tatsächlich abgewickelt
wurde.
Die
Aufforderung, die tatsächlichen Empfänger der Geldbeträge zu
nennen, ist demnach nach Ansicht des UFS zu Recht ergangen. Da die Bw. dieser
Aufforderung nicht nachgekommen ist, sind zwingend die geltend gemachten
Aufwendungen nicht anzuerkennen.
Soweit das
Finanzamt im Rahmen der Vorlage der Berufung an den UFS die Auffassung vertreten
hat, dass hinsichtlich der AfA der Berufung Folge zu geben wäre, muss
darauf verwiesen werden, dass im Falle der Anschaffung eine Nichtbefolgung des
§ 162 BAO dazu führt, dass insoweit keine Aktivierung und damit
auch keine AfA zulässig ist (vgl. VwGH 9.4.1986, 84/13/0089).
Die Berufung
ist demnach in diesem Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.
2.) Der zweite
Streitpunkt besteht darin, ob im Jahre 2001 ein nicht geklärter
Vermögenszugang in Höhe von S 205.000,00 gegeben ist, der zu
einer entsprechenden Umsatzerhöhung sowie zu verdeckten Ausschüttungen
führt, oder ob eine Darlehensverbindlichkeit der Bw. vorliegt.
Der UFS geht
diesbezüglich aus den nachstehend angeführten Gründen davon aus,
dass die Bw. das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit weder nachweisen noch
glaubhaft machen konnte.
Ausgangspunkt
für die Feststellungen der Bp war der Umstand, dass am 10. Mai, 30. Juli
und 14. August 2001 Bareinlagen in die Firmenkasse, sowie am 2. Juli 2001 eine
entsprechende Barauszahlung getätigt wurden, wobei sich aus diesen
Barbewegungen der gegenständliche Betrag von S 205.000,00 ergab. Die
Bw. hat diese Barbewegungen auf dem Konto "Darlehen Gesellschafter" erfasst und
Kassaeigenbelege mit dem Vermerk "Darlehen K. Johann" angefertigt. Im
Jahresabschluss der Bw. zum 31. Dezember 2001 ist unter den "Sonstigen
Verbindlichkeiten" dieses "Darlehen Gesellschafter" in Höhe von
S 240.000,00 ausgewiesen.
Da Johann K. zu
keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Bw. gewesen ist, lässt die Verbuchung
des behaupteten Darlehens auf dem Konto "Darlehen Gesellschafter" schon aus
diesem Grund Zweifel entstehen.
Dieser Zweifel
am Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit wird verstärkt durch das
Verhalten der Bw. im Bp-Verfahren, weshalb in der Folge das Bp-Verfahren noch
einmal ausführlich dargestellt wird.
Mit Schreiben
vom 6. Juni 2003 hat die Bp die Bw. ausdrücklich "hinsichtlich des vom
Geschäftsführer Johann K. getätigten Darlehens" darauf
hingewiesen, dass lediglich Kassaeigenbelege vorliegen würden, weshalb der
Nachweis der Geldmittelherkunft für die hingegebenen Darlehen glaubhaft zu
machen sei bzw. eventuelle schriftliche Darlehensverträge beizubringen
seien.
Dieser
Aufforderung ist die Bw. - nach Ablauf der von der Bp hiefür gesetzten
Frist - dahingehend nachgekommen, dass sie zum einen mittels Fax vom 17.
September 2003 ein "korrigiertes" Konto "Darlehen Gesellschafter"
übermittelte, in dem die Kassaeinlagen nunmehr von der Schwiegertochter des
Geschäftsführers, Regina K., stammten, und zum anderen mittels Fax vom
10. Oktober 2003 die (oben vollständig wiedergegebene) mit 2. Mai 2001
datierte "Vereinbarung" vorlegte.
Ist der
Umstand, dass demnach in der Buchhaltung der Bw. ein Darlehen des
Geschäftsführers in ein Darlehen von dessen Schwiegertochter
korrigiert wird, als "dubios" zu bezeichnen, ist überdies diese
Darlehensvereinbarung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
"ungewöhnlich" anzusehen. Erwähnt sei nur, dass die Darlehensnehmerin,
die Bw., keine Sicherheiten zu leisten und die Zinsen erst nach Beendigung der
Laufzeit, mithin nach zehn Jahren, zu begleichen hat.
Weiters ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von der Bp begehrte
Geldmittelherkunft betreffend Johann K. durch die Vorlage dieser Unterlagen
umgangen werden konnte. Dieser war nämlich jahrelang
Gesellschafter-Geschäftsführer der W-GmbH., über die im Jahre
1999 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Im Jahre 2001 hatte Johann K.
allein Finanzamtsschulden von mehr als S 500.000,00 (vgl. Kontoabfrage zur
St.Nr. xxx/xxxx des Finanzamtes Wien 1/23), weshalb eine Darlehenshingabe an die
Bw. in keiner Weise glaubhaft gewesen wäre.
Die Bp hat in
der Folge die Bw. mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 aufgefordert, "konkrete
Nachweise und Unterlagen (Sparbuch etc.)" beizubringen, aus denen ersichtlich
sei, dass Regina K. tatsächlich der Bw. die entsprechenden Beträge zur
Verfügung gestellt habe.
Daraufhin hat
die Bw. der Bp in der Besprechung vom 21. Oktober 2003 einen auf Regina K.
lautenden Bankkontoauszug vom 29. Jänner 2001 vorgelegt, woraus ersichtlich
ist, dass das Konto zu Beginn des Jahres 2001 ein Guthaben von rund
S 490.000,00 aufgewiesen hat und dass am 16. Jänner 2001 der Betrag
von S 400.000,00 behoben worden ist.
Festzuhalten
ist demnach, dass Regina K. offensichtlich zu Beginn des Jahres 2001 über
entsprechende Geldmittel verfügt hat.
Mit Schreiben
vom 23. Oktober 2003 hat die Bp die Bw. wiederum aufgefordert, konkrete
Nachweise (Sparbuch etc.) vorzulegen, aus denen die diesbezüglichen
Einzelabhebungen und gleichzeitigen Kassaeingänge bei der Bw. ersichtlich
seien.
Diese
neuerliche Aufforderung hat die Bw. im Schreiben vom 29. Oktober 2003 damit
beantwortet, dass Regina K. den abgehobenen Betrag von S 400.000,00
zwischenzeitig zu Hause verwahrt und der Bw. sukzessive die entsprechenden
Beträge darlehensweise zur Verfügung gestellt habe.
Nachdem die Bp
der Bw. vorgehalten hat, dass es der Lebenserfahrung widerspreche, einen Betrag
in dieser Höhe zu Hause aufzubewahren, hat die Bw. vorgebracht, dass noch
konkrete Nachweise vorgebracht werden würden. Die Bp hat daraufhin die
Prüfung unterbrochen (siehe Prüfungsablaufblatt im Arbeitsbogen) und
schließlich die Bw. für den 23. März 2004 zur Schlussbesprechung
geladen.
In dieser hat
die Bw. schließlich ein Sparbuch von Regina K. vorgelegt, wonach einen Tag
nach Abhebung des Betrages von S 400.000,00, mithin am 17. Jänner 2001
ein Betrag von S 200.000,00 auf dieses Sparbuch eingezahlt worden
ist.
Den restlichen
Betrag von ebenfalls S 200.000,00 soll nach dem Vorbringen der Bw. Regina
K. zu Hause verwahrt haben.
In der Folge
wurden von diesem Sparbuch Abhebungen getätigt (S 120.000,00 am 21.
März 2001, S 50.000,00 am 27. Juni 2001 und S 20.000,00 am 4.
Juli 2001). Diesbezüglich hat die Bp der Bw. zu Recht vorgehalten, dass
kein zeitlicher Zusammenhang mit den vorgeblichen Darlehenszuzählungen
(S 150.000,00 am 10. Mai 2001, S 20.000,00 am 30. Juli 2001 und
S 50.000,00 am 14. August 2001) gegeben ist.
Der
Berufungseinwand der Bw., wonach Regina K. die von diesem Sparbuch abgehobenen
Beträge immer zu Hause bis zu jenem Zeitpunkt verwahrt habe, als ihr
Schwiegervater diese Beträge "abgerufen" habe, widerspricht, worauf auch
die Bp zu Recht verwiesen hat, jeder Lebenserfahrung.
Was den Antrag
der Bw. betrifft, "erforderlichenfalls" den Sohn und die Schwiegertochter des
Geschäftsführers diesbezüglich als Zeugen einzuvernehmen, ist in
Bezug auf den Sohn darauf hinzuweisen, dass dieser im Bp-Verfahren schon die
Gelegenheit zu einer entsprechenden Aussage gehabt hat.
Unabhängig
davon, ob angesichts der Formulierung dieses Beweisantrages überhaupt ein
ordnungsgemäßer Beweisantrag vorliegt, wurde vom UFS am 12. April
2007 Regina K. als Zeugin einvernommen. Diese gab dabei an, dass sie inzwischen
geschieden sei, aber immer noch ein äußerst gutes Verhältnis zu
ihren damaligen Schwiegereltern habe. Im Übrigen bestätigte sie die
Angaben der Bw., wonach sie ab 16. Jänner 2001 den Betrag in Höhe von
S 200.000,00 zu Hause "für private Zwecke" aufbewahrt, in der Folge
über Ersuchen ihres damaligen Schwiegervaters die Darlehensvereinbarung vom
2. Mai 2001 abgeschlossen und die strittigen Beträge der Bw. hingegeben
habe.
In Bezug auf
den Umstand, dass sowohl die Bp als auch der UFS es als äußerst
ungewöhnlich ansehen, einen so hohen Geldbetrag mehrere Monate zu Hause
aufzubewahren, gab sie an, dass es ihr - aber auch ihrem damaligen Ehegatten,
der ebenfalls zeichnungsberechtigt war - aufgrund ihrer Tätigkeit als
diplomierte Krankenschwester nicht so einfach möglich gewesen sei,
tagsüber jederzeit ihre Bank aufzusuchen. Zudem sei sie der Ansicht, dass
es ihre Privatsache sei, was sie mit ihrem Geld "anfange".
Nach Auffassung
des UFS ist es Regina K. mit ihrer Aussage damit aber nicht gelungen, das
Bestehen der Darlehensverbindlichkeit in der strittigen Höhe glaubhaft zu
machen. Wird nämlich der Abgabenbehörde gegenüber eine Tatsache
behauptet, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung unglaubwürdig ist, dann
darf der Betreffende sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich um seine
"Privatsache" handle. Da Regina K. im Zuge ihrer Aussage nicht
ausführlichst sämtliche Begleitumstände der vorgeblichen
Darlehenshingabe dargelegt hat bzw. offensichtlich nicht darlegen wollte, ist
ihrer Aussage insoweit die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Zusammenfassend
kommt der UFS zum Ergebnis, dass die Umstände im Rahmen der Verbuchung der
behaupteten Darlehensverbindlichkeit, die schleppende Vorlage von Unterlagen im
Bp-Verfahren, der nicht gegebene zeitliche Zusammenhang zwischen den
Sparbuchabhebungen und den vorgeblichen Darlehenszuzählungen sowie die
diesbezüglich nicht glaubwürdigen Aussagen der Bw. und von Regina K.
in ihrer Gesamtheit gesehen in freier Beweiswürdigung dazu führen, von
einem nicht geklärten Vermögenszugang bzw. von nicht erfassten
Erlösen in Höhe von S 205.000,00 ausgehen zu müssen.
Das Vorbringen
der Bw., die Bp habe in Bezug auf die Bareinlage vom 14. Dezember 2001 in
Höhe von S 130.000,00 keine Feststellungen getroffen und diesen Betrag
damit als Darlehen anerkannt, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts an der
Tatsache, dass es der Bw. in Bezug auf den strittigen Betrag nicht gelungen ist,
einen Nachweis für das behauptete Darlehen zu erbringen.
Berechtigung
kommt aber dem Vorbringen der Bw. zu, wonach die Zurechnung des nicht
geklärten Vermögenszuganges an den Geschäftsführer Johann K.
dem Gesetz widerspreche und demnach keine verdeckte Ausschüttung
vorliege.
Eine verdeckte
Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer
Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder
gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung
eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass
eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist. Für die
Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist dabei die im erhobenen
Sachverhalt gedeckte Festellung, wer Empfänger der Zuwendung gewesen ist,
erforderlich. Ist diese Person nicht ein Anteilsinhaber, so sind auch
sachverhaltsmäßige Festellungen über das Naheverhältnis zu
einem Anteilsinhaber notwendig. Auch beim Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft kann dabei nicht von vornherein vom Vorliegen eines solchen
Naheverhältnisses ausgegangen werden (vgl. VwGH vom 24.11.1999,
96/13/0115).
Die
diesbezüglichen sachverhaltsmäßigen Feststellungen der Bp in
ihrem Bericht beschränken sich auf den Umstand, dass der
Geschäftsführer Johann K. "sämtliche wirtschaftlichen,
organisatorischen und finanziellen Belange" bei der Bw. innehabe. Dem
Arbeitsbogen der Bp ist zudem zu entnehmen, dass sämtliche
Geschäftsanbahnungen, -abschlüsse und Auftragsdurchführungen vom
Geschäftsführer abgewickelt werden und im Bp-Verfahren nur der
Geschäftsführer und nicht der Gesellschafter die entsprechenden
Auskünfte erteilt hat.
Die Bp geht
demnach davon aus, dass der Geschäftsführer als "Machthaber" der Bw.
anzusehen sei. Die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an einen
solchen "Machthaber" hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 12.6.1990,
90/14/0054, noch als zulässig erachtet. In der Folge hat er aber wiederholt
ausgesprochen, dass (offene wie verdeckte) Gewinnausschüttungen diesen
Steuertatbestand nur im Hinblick auf den Gesellschafter erfüllen (vgl.
lediglich Erkenntnisse vom 28.5.1998, 96/15/0114, sowie vom 7.7.2004,
99/13/0215). Da im konkreten Fall - mangels entsprechender Feststellungen der Bp
- auch nicht von einem Naheverhältnis des Geschäftsführers zum
alleinigen Gesellschafter der Bw. ausgegangen werden kann, ist das Vorliegen
einer verdeckten Ausschüttung zu verneinen und der Bescheid betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer ersatzlos aufzuheben.
Es war demnach
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aufforderung zur Gläubiger- bzw. Empfängernennungnicht geklärter VermögenszugangDarlehenverdeckte AusschüttungMachthaber
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1865-W/04
- Stammnummer
- 30945
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF