…normiert, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…aber bereits um 19.50 Uhr den Studienort verlasse, an diesen Tagen ein öffentliches Verkehrsmittel tatsächlich nicht verwendet werden könne und daher eine Fahrzeit unter einer Stunde "unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht gegeben sein könne. Der Ausbildungsort liege somit außerhalb des (mit öffentlichen…
…nach B und retour, zeigen, dass die Fahrtzeiten der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zum Studienort B unter Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 jedenfalls weniger als eine Stunde betragen. Die Fahrzeit innerstädtischer Verkehrsmittel ist nicht einzubeziehen, da die Grundsätze des § 26 Abs…
…Der Bw. verwies abermals darauf, dass im Umstand, dass lediglich einmal am Vormittag eine Verkehrsverbindung von unter einer Stunde Fahrtdauer bestanden habe, für ihn unverständlich zur Abweisung seines Antragsbegehrens durch das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden geführt habe. Die Erreichbarkeit des Studienortes bzw. der Besuch…
…Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als…
…und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist (siehe Lohnsteuerprotokoll 2002, P 1.18.3). Aufgrund der Tatsache dass D in der Verordnung genannt ist und der Überprüfung der Behörde das die Fahrtzeit unter einer Stunde beträgt kommt die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs…
…zum StudFG 1992 zugrunde liegt, rechnet mit dem jeweiligen Stadtzentrum und zentralen Bahnhöfen. Ausgenommen von Linz und Wien wurde der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen. Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrtzeit, so ist die tägliche…
…Bw vorgelegten Fahrplänen ersichtlich. Aus diesen Fahrplänen ist jedenfalls ersichtlich, dass zwischen Wohn- und Studienort und retour mehrmals täglich Züge verkehren, deren Fahrdauer unter einer Stunde liegt. Dies wurde vom Bw in seinem Vorlageantrag vom 23. Oktober 2007 auch nicht mehr bestritten. Daraus kann somit…
…zu, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar [ist]. Da die Entfernung Weiden am See - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt, stehen…
…Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als…
…die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar ist. Da die Entfernung Sauerbrunn - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt (Bahnhof Sauerbrunn - Bahnhof Wien Meidling…
…Stunden. F. ist von A. rund 20 km mit einer Fahrzeit mit dem Auto von etwas unter einer 1/2 Stunde entfernt. Mit dem Autobus beträgt die Fahrzeit etwa 1 1/2 Stunden, insgesamt ist die Bw bei Verwendung des Autobusses etwas über 2 Stunden…
…Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als…
…Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als…
…- etwa aus Gründen des Standesansehens - getragen werden müssen und deshalb auch einem erhöhten Verschleiß unterliegen würden. Es handle sich geradezu um typische Aufwendungen, welche dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 unterliegen würden (nochmals unter Hinweis auf VwGH 26.4…
…sei der jeweilige (Haupt-)Bahnhof. Im Berufungsfall bedeute dies, dass ausschließlich die Fahrzeiten vom Bahnhof A bis Innsbruck (Haupt-)Bahnhof heranzuziehen seien. Diese Fahrzeiten seien eindeutig unter einer Stunde. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pauschales gemäß § 34 Abs. 8 EStG würden daher nicht vorliegen…
…Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als…
…2001/2002 sowie mittels der elektronischen Fahrplanauskunft der ÖBB im Internet (www.oebb.at) für den Sommer 2003 ermittelt. Hieraus ergibt sich, dass auch zwischen der Haltestelle Pottschach und Wien Südbahnhof Verbindungen unter einer Stunde Fahrzeit bestehen; dem im Vorlageantrag geäußerten gegenteiligen Vorbringen der Bw…
…Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als…
…Südbahnhof - Technikum Wien sind daher nicht entscheidend, sondern die Fahrzeiten zwischen den Gemeinden Jois und Wien. Zwischen den beiden Gemeinden besteht jedoch eine Fahrzeit unter einer Stunde. Der Nachweis einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit konnte daher vom Bw. nicht geführt werden. Die Berufung war folglich…