…und Graz - auch nach den Aufstellungen der Bf. - selbst in den Jahren 2008 und 2009 jedenfalls unter einer Stunde blieb. Nach einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage des Fahrplanes für 2009 (die Fahrpläne für 2008 sind nicht mehr greifbar) ergeben sich zB für Montag, den 15…
…Die Einkommensteuer, § 34 EStG 1988, Anhang II-ABC, Tz. 7, Auswärtige Berufsausbildung). Da die Fahrzeit unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel im vorliegenden Fall nicht mehr als je eine Stunde beträgt, steht der Pauschbetrag nicht zu (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG14, § 34, Rz…
…Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als…
…Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als…
…normiert, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…aber bereits um 19.50 Uhr den Studienort verlasse, an diesen Tagen ein öffentliches Verkehrsmittel tatsächlich nicht verwendet werden könne und daher eine Fahrzeit unter einer Stunde "unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht gegeben sein könne. Der Ausbildungsort liege somit außerhalb des (mit öffentlichen…
…nach B und retour, zeigen, dass die Fahrtzeiten der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zum Studienort B unter Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 jedenfalls weniger als eine Stunde betragen. Die Fahrzeit innerstädtischer Verkehrsmittel ist nicht einzubeziehen, da die Grundsätze des § 26 Abs…
…Der Bw. verwies abermals darauf, dass im Umstand, dass lediglich einmal am Vormittag eine Verkehrsverbindung von unter einer Stunde Fahrtdauer bestanden habe, für ihn unverständlich zur Abweisung seines Antragsbegehrens durch das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden geführt habe. Die Erreichbarkeit des Studienortes bzw. der Besuch…
…Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als…
…und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist (siehe Lohnsteuerprotokoll 2002, P 1.18.3). Aufgrund der Tatsache dass D in der Verordnung genannt ist und der Überprüfung der Behörde das die Fahrtzeit unter einer Stunde beträgt kommt die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs…
…zum StudFG 1992 zugrunde liegt, rechnet mit dem jeweiligen Stadtzentrum und zentralen Bahnhöfen. Ausgenommen von Linz und Wien wurde der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen. Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrtzeit, so ist die tägliche…
…Bw vorgelegten Fahrplänen ersichtlich. Aus diesen Fahrplänen ist jedenfalls ersichtlich, dass zwischen Wohn- und Studienort und retour mehrmals täglich Züge verkehren, deren Fahrdauer unter einer Stunde liegt. Dies wurde vom Bw in seinem Vorlageantrag vom 23. Oktober 2007 auch nicht mehr bestritten. Daraus kann somit…
…zu, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar [ist]. Da die Entfernung Weiden am See - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt, stehen…
…vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als eine Stunde betragen muss, damit der Freibetrag zusteht. An dieser Stelle wurden die Ausführungen des FA hierzu (siehe oben, Pkt 1.2) wörtlich angeführt. 2. Sachverhalt Der bisher aus den Akten des FA unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bekannte Sachverhalt…
…2015 ersuchte der Bf. um Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und 2012, da dem Bundesfinanzgericht falsche Fahrpläne für die Strecke übermittelt worden seien. Angesichts der Arbeitszeit seines Sohnes gebe es keine Verkehrsverbindung mit einer Fahrzeit unter einer Stunde. Der Bf. ersuche, ihm die außergewöhnliche…
…Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als…
…die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar ist. Da die Entfernung Sauerbrunn - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt (Bahnhof Sauerbrunn - Bahnhof Wien Meidling…
…Stunden. F. ist von A. rund 20 km mit einer Fahrzeit mit dem Auto von etwas unter einer 1/2 Stunde entfernt. Mit dem Autobus beträgt die Fahrzeit etwa 1 1/2 Stunden, insgesamt ist die Bw bei Verwendung des Autobusses etwas über 2 Stunden…
…Rückfahrt) ersucht. b) Laut den bisherigen Ihnen übermittelten Auszügen von Fahrplänen gibt es Verbindungen unter einer Stunde (Hinfahrt und Rückfahrt) Um Stellungnahme wird ersucht. c) Um Bekanntgabe der Fahrzeit und der Fahrtstrecke (Hinfahrt und Rückfahrt) zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus Bahn…
…abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus: Die Beschwerdeführerin sei allein stehend und bereits seit 2.6.2003 in einer Einrichtung in ***1*** beschäftigt. Die Entfernung zu ihrem Hauptwohnsitz in ***2*** betrage It. Routenplaner Google Maps 55 Kilometer und die Fahrtzeit liege unter einer Stunde. Seit…