Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0472-L/04
Berufsausbildungspauschale für die Tochter für den Besuch einer Touristikschule im Inland (auswärtige Berufsausbildung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0472-L/04vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der angefochtene Abgabe betragen:
|
Euro
|
Einkommen
|
27.216,60
|
Einkommensteuer
|
6.996,02
|
-Anrechenbare Lohnsteuer
|
7.237,19
|
Abgabengutschrift
|
241,17
|
Bisher -" -
|
36,34
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Nichtanerkennung des Absetzbetrages gem.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 (auswärtiges
Berufsausbildungspauschale).
Der Bw. hat ua ein Kind (S.St.), für welches er im
Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2003 das auswärtige
Berufsausbildungspauschale Touristikschule in K. geltend machte. Der Bw. selbst
wohnt in V.. Die Tochter wohnt in einer Wohngemeinschaft in S. , da für Sie
die tägliche Hin bzw. Rückfahrt zum Studienort in K. zeitlich
unzumutbar sei.
Im
Einkommensteuerbescheid vom 11.Februar
2004 für das Jahr 2003wurden das
beantragte Pauschale nicht gewährt. Als Begründung wurde
ausgeführt:
Der Schulort liege im Einzugsgebiet des Wohnsitzes und eine
tägliche Heimfahrt könne daher zugemutet werden.
In der rechtzeitig erhobenen
Berufung wurde Folgendes
ausgeführt:
1. Eine tägliche Heimfahrt sei unzumutbar, weil der
Familienwohnsitz 2,8 Kilometer ausserhalb von V. liege. Wenn seine Tochter mit
dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel nach S. fahre, brauche sie
länger als eine Stunde, wodurch die Unzumutbarkeit der täglichen Hin-
und Rückfahrt gegeben sei. Zur Beurteilung werde die einfache Wegstrecke
aufgezeigt:
|
R. bis Bahnstation H. 1,3 Kilometer
|
Gehzeit 15 Minuten
|
Fahrt mit der St.&H. Bahn nach V.
|
Dauer der Fahrt 8 Minuten
|
Umsteigen
|
-
|
V. - S.
|
Dauer der Fahrt 50Minuten
|
S. Hauptbahnhof bis zur Schule Tourismusschule
K.
|
40 Minuten
|
Wegzeit
gesamt
|
1 Stunde
53Minuten
2. Seine Tochter wohne in S. in einer Wohngemeinschaft.
Im § 34 EStG 1988 sei unter Schulbesuch der Kinder angeführt: "Werden
Schüler oder Lehrlinge tatsächlich in einem Internat oder in einer
sonstigen Unterkunft am Ausbildungsort untergebracht, so gelte eine Entfernung
von mehr als 25 Kilometer als "auswärtig". Aus den
angeführten Gründen werde um positive Erledigung und Neuberechnung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 ersucht".
In der
Berufungsvorentscheidung vom
25.März 2004 wurde die Berufung mit folgender Begründung als
unbegründet abgewiesen.
Die im § 34 EStG 1988 angeführten mehr als 25
Kilometer Entfernung zum Ausbildungsort gelten für Schüler
(Pflichtschüler) und Lehrlinge. Von der Gemeinde V. nach S. sei die
tägliche Hin -und Rückfahrt zum Studienort S. für ihre Tochter
(Studentin) zeitlich noch zumutbar. Der beantragte Pauschalbetrag für die
auswärtige Berufsausbildung könne daher nicht als
aussergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Dagegen wurde der
Vorlageantrag fristgerecht an die
Abgabenbehörde II. Instanz erhoben.
Im Steuerzahler Handbuch 2004 von Oliver Herzog & Franz
Jirecek stehe:
"Als "Einzugsbereich komme jedenfalls nur eine
Entfernung von weniger als 80 Kilometer in Betracht (eine zwangsläufig
- weiter als 80 Kilometer entfernte Ausbildung führe jedenfalls zu
einem Abzug).Innerhalb der 80 Kilometer sei die Ausbildungsstätte umgekehrt
jedenfalls im Einzugsbereich, wenn nach den Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz 1992 die tägliche Hin -und Rückfahrt
zumutbar sei. Ansonsten sei innerhalb der 80 Kilometer Entfernung zu
prüfen, ob die Fahrzeit mit dem schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittel länger als 1 Stunde je Fahrtstrecke dauere. Sei dies der
Fall, sei auch innerhalb der o. a. Grenze Unzumutbarkeit der täglichen Hin
-und Rückfahrt gegeben. Bei Wegstrecken zur und von der Ein/Ausstiegesstele
seien diese dann in die gesamte zeitliche Beurteilung mit ein zu beziehen, wenn
diese Strecken mehr als 1,5 Kilometer pro Hin -und Rückweg betragen
würden. Bereits in der Berufung sei der Weg von R. nach S. angeführt
worden und es sei ersichtlich, dass seine Tochter für die Fahrt bis
Salzburg länger als eine Stunde brauche. Daher stehe ihm der beantragte
Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung als
außergewöhnliche Belastung zu. Er könne sich nicht vorstellen,
dass die Autoren dieses Fachbuches unrichtige Angaben machen würden. Es
werde eine Fotokopie über die Autoren beigeschlossen. Aus den genanten
Gründen werde um genaue Prüfung und positive Erledigung der Berufung
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110
€ pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen . Diese Verordnung wurde mit BGBl. II
Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 geändert.
§ 2 Abs. 3 der
Verordnung , BGBl. II 2001/449 [(ab der
dem Jahre 2002 -ehemals§ 2 Abs. 3 ,BGBl. Nr. 624/1995(ab 1.9.1995) über die
auswärtige Berufsausbildung)] bestimmt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
Kilometern gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn
Schüler oder Lehrlinge , die
innerhalb von 25 Kilometer keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (z.B. Unterbringung in einem Internat
bzw. Lohnsteuerrichtlinien 2002 RZ
882).
Sowohl die Sachverhaltsannahme des Finanzamtes, die Tochter
sei eine "Studentin" (Berufungsvorentscheidung vom 25.März
2004) als auch die Feststellung , dass der § 2 Abs. 3 der Verordnung
über die auswärtige Berufsausbildung nur für
"Pflichtschüler" gelte,
erwiesen sich als unrichtig.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 der oben zitierten
Verordnung BGBl. II 2001/449 (ab 2002) ist
für Schüler anzuwenden. Die
von der Tochter besuchte Schule ist die Tourismusschule in K. .
Leitbild
Die S. Tourismusschulen sind berufsbildende Schulen mit
Weltruf. Sie bilden künftige Unternehmer und Führungskräfte nach
den Bedürfnissen des internationalen Tourismus sowie der Freizeitwirtschaft
aus und fördern die fremdenverkehrswissenschaftliche Forschung. Die S.
Tourismusschulen wurden von der Wirtschaft für die Wirtschaft
gegründet.
1. privat
Wir sind staatlich anerkannte Privatschulen mit
Öffentlichkeitsrecht. Wir bekennen uns zu qualitätsvoller Ausbildung
und Leistung. Wir nutzen dabei den Gestaltungsfreiraum einer privaten
Einrichtung.
2. praxisorientiert
Wir sind Teil der S. und der ö. Tourismuswirtschaft.
Wir führen eigene Praxisbetriebe und arbeiten ständig eng mit
Unternehmen zusammen, um der Tourismus- und Freizeitwirtschaft bestausgebildete
künftige Unternehmer und Mitarbeiter zur Verfügung zu
stellen.
3. leistungsfähig
Wir erziehen unsere Schüler zu leistungsfähigen,
umfassend gebildeten Unternehmern und Mitarbeitern. Die Arbeit für den Gast
steht im Zentrum einer Ausbildung mit weltweiten Karrierechancen.
4. traditionsverbunden
Wir fühlen uns den Traditionen der
österreichischen Gastfreundschaft verpflichtet, die international einen
hervorragenden Ruf genießt.
5. innovativ
Zur Erhaltung unserer Leistungsfähigkeit entwickeln
wir die traditionellen Formen ständig weiter. Wir nutzen unseren Spielraum
als Privatschulen, um Innovation in allen Ausbildungsbereichen
sicherzustellen.
6. wissenschaftlich orientiert
Durch die Aufnahme neuer postsekundärer und
universitärer Ausbildungsformen sind wir bemüht, ständig dem
neuesten Stand der Wissenschaft gerecht zu werden.
7. international
Wir agieren international. Wir bieten im Rahmen unserer
Ausbildungszweige Kultur und Bildung für junge Menschen aus aller Welt.
Unsere Absolventen sind auf allen Kontinenten tätig.
8. verantwortlich
Die Schul- und Absolventengemeinschaften fördern und
unterstützen den beruflichen Werdegang der Schüler.
Der Schülerbegriff des § 2 Abs. 3 der Verordnung
über die auswärtige Berufsausbildung ist nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates erfüllt.
In V. bzw. im Umkreis von 25 Kilometern besteht keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit. Die Tochter des Bws. wohnt in einer
Wohngemeinschaft in S. . Dabei handelt es sich um eine Zweitunterkunft im Sinne
der zitierten Verordnung.
Aus dem
Steuerzahlerhandbuch Herzog-
Jirecek2003,Orac-Verlag, zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ergibt
sich:
"Werden
Schüler oder Lehrlinge
tatsächlich in einem Internat oder in einer sonstigen Unterkunft am
Ausbildungsort untergebracht, so gilt bereits
eine Entfernung von mehr als 25 Kilometer als
"auswärtig". Die zeitliche Komponente des § 2 Abs.
2 der Verordnung (mehr als 1 Stunde) war daher nicht näher zu
prüfen.
Der Vollständigkeit halber wird zur zeitlichen
Zumutbarkeitsprüfung dennoch ausgeführt:
Rechtslage
ab 2002:
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 (§ 4 der
Verordnung idF BGBl. II Nr. 449/2001) wurde § 2 Abs. 1 und 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wie folgt neu
gefasst:
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort
zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Durch den neu eingefügten Satz in § 2
Abs. 2 dieser Verordnung kann nunmehr abweichend von der Vermutung des
ersten Satzes (Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
nach der Verordung gem. § 26 Abs. 3 StudFG) nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt.
Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden. Gelingt
der Nachweis, gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz ihrer Nennung in einer Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudFG als nicht
mehr zumutbar (Fuchs in Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer EStG,
Kommentar ,§ 34 ,auswärtige Berufsausbildung).
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf
die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den
Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit
nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit
maßgebend, sondern die Fahrzeit
mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der
jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt
zwischen diesen Gemeinden angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke ,
EStG 1988, § 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3).
Für die
Rechtslage ab 2002 ist somit für die
Beurteilung der
Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort die
Wegzeit vom Wohnort in V. bis nach S. maßgebend. Entgegen der in der
Berufung bzw. im Vorlageantrag vertretenen Ansicht sind dabei Gehzeiten im
Heimatort nicht miteinzubeziehen (vgl. Rz 883,LStRl 2002).
Die Fahrzeit mit der St.&H. Bahn zwischen H. und V.
betrage 8 Minuten. Die Fahrzeit mit der Bahn zwischen V. und S. betrug im Jahr
2003 nach den Angaben des Bws. 50 Minuten.
Die Umsteigezeit im
Heimatort V. wurde nicht gesondert bekanntgegeben. Eine solche wäre
auch nach der Verwaltungspraxis nicht zu
berücksichtigen.
Folgendes Zeit-Wegdiagramm liegt dieser Entscheidung
zugrunde:
|
Fahrt mit der St.&H. Bahn nach V.
|
Dauer der Fahrt 8 Minuten
|
V. - S.
|
Dauer der Fahrt 50Minuten
|
Wegzeit
gesamt
|
58
Minuten
Da somit der Nachweis einer eine Stunde
übersteigenden Wegzeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
nicht erbracht worden ist, gilt der in § 3 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993,
in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2001 genannte
Wohnort V. als Gemeinde, von der
die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und
vom Studienort S.
zeitlich nochzumutbar ist.
Da § 2 Abs. 1 der Verordnung auf die Fahrzeit zwischen
Wohnung und Ausbildungsort abstellt, sind im Geltungsbereich der Verordnung
die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
(Gemeinde W.-Sh. ) und Ausbildungsbeginn
sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittelsnicht zu
berücksichtigen , ebenso nichtFußwege sowie Fahrten im Heimatort oder
im Studienort (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke , EStG 1988, § 34 Anm 71).
§ 7 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz
1992 dem Studienort gleichzusetzenden
Gemeinden (BGBl . 1993/604) normiert:
" Dem Studienort S. sind wegen ihrer
verkehrsgünstigen Lage folgende Gemeinden gleichzusetzen:
... W.-Sh.
Danach ist der Ort K. (Gemeinde W.-Sh. -Bezirk S.L. )
infolge ihrer verkehrsgünstigen Lage dem
Studienort S. zuzuordnen.
Mit dieser Zuordnung durch eine Verordnung (Gesetz im
materiellen Sinn) scheidet aber die Wegstrecke S. - K. beim
Zeit-Weg-Diagramm aus (lt. Berufung bzw. Vorlageantrag 40 Minuten).
Ausgangspunkt ist V. und Endpunkt ("punktbezogene
Betrachtungsweise") ist S. . Diese Strecke aber ist in 58 Minuten ,also
unter einer Stunde, bewältigbar. Aus diesem Grunde wäre daher die
zeitliche Zumutbarkeit gegeben und damit die Gewährung des Pauschalbetrages
ausgeschlossen.
Wie ausgeführt liegt aber im § 2Abs. 3 der
Verordnung der Spezialfall der auswärtigen
Berufsausbildung (25 Kilometergrenze ) vor. Der tatsächliche Besuch
der Tourismusschule wurde durch interne Erhebungen (Beihilfendaten bzw.
Ausbildungsdaten der Familienbeihilfenstelle) geklärt.
Höhe der Pauschale für 4 Monate (September bis
Dezember 2003)4 x 110 €) = 440
€
Ermittlung des Einkommens
bzw. der Abgabengutschrift:
|
Einkommen
|
27.216,60
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
7.487,41
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
373,80
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
291
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
6.768,61
|
Steuer sonstige Bezüge
|
227,47
|
Einkommensteuer
|
6.996,02
|
-Anrechenbare Lohnsteuer
|
7.237,19
|
Abgabengutschrift
|
241,17
|
Bisher-" -
|
36,34
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden .
Linz, am
14.Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0472-L/04
- Stammnummer
- 11730
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF