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LStR 200212.8.7 Auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

12.8.7 Auswärtige Berufsausbildung Siehe Rz 873 ff.

LStR 2002 Rz 3665.9.14.9 Zeitliche und einkunftsquellenbezogene Zuordnung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
geltende FassungRichtlinien04.07.2008

5.9.14.9 Zeitliche und einkunftsquellenbezogene Zuordnung von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten Rz 366: Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit sind bei…

UFSL RV/0472-L/04Berufsausbildungspauschale für die Tochter für den Besuch einer Touristikschule im Inland (auswärtige Berufsausbildung)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.06.2004

…den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Strittig ist die Nichtanerkennung des Absetzbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 (auswärtiges Berufsausbildungspauschale). Der Bw. hat ua ein Kind (S.St.), für welches er im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2003 das auswärtige Berufsausbildungspauschale Touristikschule in K. geltend machte. Der Bw…

LStR 2002 Rz 89112.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen)
geltende FassungRichtlinien20.01.2011

12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen) Rz 891: Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit können Werbungskosten darstellen (Rz 358 ff). Insoweit ist eine Berücksichtigung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 unzulässig (siehe Rz…

UFSL RV/0237-L/041. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht der Wissensstand der Gesamtorganisation maßgeblich, sondern jener der zuständigen Organisationseinheit anhand der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr. 2. Das auswärtige Berufsausbildungspauschale steht dann nicht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (hier: BWL in Linz, und nicht nur in Wien). 3. Vergütungen als Aufsichtsrat bzw. als Vorstands-Stellvertreter einer Familienprivatstiftung sind persönlich (und nicht der Gesellschaft als solcher) zuzurechnen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.12.2008Teil 1/2

…daher unzutreffend.Dies entspricht auch der akademischen Erfahrung, wonach ein Doktorrat der Bezeichnung nach nur einmal pro Fakultät erworben werden kann und es keinen Doktor der Betriebswirtschaftslehre als solchen gibt. Aus den oben angeführten Gründen war daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates das Berufsausbildungspauschale gem. …

UFSL RV/0237-L/041. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht der Wissensstand der Gesamtorganisation maßgeblich, sondern jener der zuständigen Organisationseinheit anhand der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr. 2. Das auswärtige Berufsausbildungspauschale steht dann nicht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (hier: BWL in Linz, und nicht nur in Wien). 3. Vergütungen als Aufsichtsrat bzw. als Vorstands-Stellvertreter einer Familienprivatstiftung sind persönlich (und nicht der Gesellschaft als solcher) zuzurechnen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.12.2008Teil 2/2

Die Funktion als Aufsichtsrat einer AG ist persönlich auszuüben. Allein der Bw. wurde zum Aufsichtsrat gewählt. Der Bw. trägt auch das verbundene Risiko einer eventuellen Haftung für diese seine Tätigkeit allein. Auf Grund des im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatzes der Individualbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG 1988…

LStR 2002 Rz 89212.8.10 Berufsfortbildung
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

12.8.10 Berufsfortbildung Rz 892: Zur Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung siehe Rz 358 ff.

UFSL RV/0393-L/12Sonderformen von öffentlichen Schulen sind mit deren Stammform als vergleichbar anzusehen. Wenngleich Unterschiede im Stundenplan, aber auch im Anbot an Unterrichtsfächern (hier: zweite lebende Fremdsprache Italienisch) vorhanden sind, schließt dies die Vergleichbarkeit der beiden Höheren Technischen Lehranstalten nicht aus, sodass das auswärtige Berufsausbildungspauschale nicht zusteht.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2012

…Einkommensteuerbescheiden 2009 vom 08.11.2011 bzw. 2010 vom 17.11.2011 wurde das jeweilige Begehren auf Anerkennung des auswärtigen Berufsausbildungspauschales mit folgender Begründung abgewiesen: "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes…

LStR 2002 Rz 3185.6a Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

5.6a Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) Rz 318a: Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche…

UFSL RV/0189-L/04Maßgebliche Fahrtstrecke im Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung der Söhne des Bws.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.04.2004

…2002 nach in Linz durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist die Nichtanerkennung des Absetzbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 (auswärtiges Berufsausbildungspauschale). Der Bw. hat 2 studierende Kinder . Die beiden Söhne wohnen in W.…

LStR 2002 Rz 3655.9.14.8 Absetzbare Aufwendungen
geltende FassungRichtlinien20.12.2012

5.9.14.8 Absetzbare Aufwendungen Rz 365: Als Werbungskosten kommen in Betracht: Unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen: Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, Kosten des PC bei einer Computerausbildung (siehe auch Rz 339). Kosten der Anschaffung von Hilfsmittel wie zB…

LStR 2002 Rz 3585.9.14 Fortbildungskosten - Ausbildungskosten - Umschulungskosten
geltende FassungRichtlinien20.12.2012

5.9.14 Fortbildungskosten - Ausbildungskosten - Umschulungskosten 5.9.14.1 Begriffsdefinitionen Rz 358: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um…

UFSL RV/1052-L/04Berufausbildungspauschale für studierende Söhne
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.01.2005

…Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist die Nichtanerkennung des Absetzbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 (auswärtiges Berufsausbildungspauschale). Der Berufungswerber machte im Wege der elektronischen Steuererklärung Pauschbeträge nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für seine Söhne (Ch…

LStR 2002 Rz 3375.9.5 Ausbildungskosten
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

5.9.5 Ausbildungskosten Rz 337: Siehe Stichwort "Fortbildungskosten - Ausbildungskosten - Umschulungskosten", Rz 358 ff.

UFSW RV/0814-W/04Abzug von Ausbildungskosten eines Küchengehilfen für einen Vorbereitungslehrgang zur Lehrabschlussprüfung Koch
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.04.2006

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Küchengehilfe, Wien, vom 12. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Birgit Fesselmar, vom 2. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben…

LStR 2002 Rz 877–87912.7.3 Kostentragung
geltende FassungRichtlinien20.07.2011

12.7.3 Kostentragung Rz 877: Der Pauschbetrag steht zu, wenn auch tatsächlich entsprechende Mehraufwendungen (dem Grunde nach) erwachsen; diese sind allerdings nicht ziffernmäßig nachzuweisen (VwGH 21.9.1993, 93/14/0078; VwGH 29.6.1995, 93/15/0104; VwGH 27.5.1999, 97/15…

LStR 2002 Rz 696–69810.4 Ausbildungs- und Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien14.12.2009

10.4 Ausbildungs- und Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988) Rz 696: Nach § 26 Z 3 EStG 1988 gehören sowohl Ausbildungs- als auch Fortbildungskosten dann nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese Kosten selbst trägt, unter der Voraussetzung, dass ein überwiegend betriebliches Interesse nachgewiesen wird…

LStR 2002 Rz 873–87412.7 Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

12.7 Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) 12.7.1 Allgemeines Rz 873: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung ist ferner, dass die…

BFG RV/7105676/2017Umschulungskosten für eine Ausbildung zum Masseur während eines aufrechten Dienstverhältnisses
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.10.2018

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN NN, Adresse, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 24.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 10.05.2017, betreffend Einkommensteuer…

UFSG RV/0011-G/08Kein Abzug von Umschulungskosten für eine Nebentätigkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.01.2011Teil 2/2

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass die Änderung der Bemessungsgrundlage die im zweitinstanzlichen Verfahren nicht strittige Kürzung des Sonderausgabenabzugs um Rückzahlungen eines Darlehens, das der Finanzierung eines Wohnungskaufs aus zweiter Hand gedient hatte, betrifft. Das zahlenmäßige Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung entspricht damit jenem der Berufungsvorentscheidung…