Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1052-L/04
Berufausbildungspauschale für studierende Söhne
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1052-L/04vom 04.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.M., gegen den Bescheid des FA,
vertreten durch ADir.J.R., betreffend
Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Nichtanerkennung des Absetzbetrages gem.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 (auswärtiges
Berufsausbildungspauschale).
Der Berufungswerber machte im Wege der elektronischen
Steuererklärung Pauschbeträge nach § 34 Abs. 8 EStG
1988 für seine Söhne (Ch. und A. ) geltend, welche an der PÄDAK
in L. studieren. Unstrittig ist die Lage des Familienwohnsitzes in der
GemeindeG..
In den
Einkommensteuerbescheiden vom 9.7.2004
für die Jahre 2002 und 2003 wurden
die beantragten Pauschale nicht gewährt. Als Begründung wurde
ausgeführt:
Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes stehen zu, wenn
die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Berücksichtigung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je 1 Stunde
beträgt. Ab 1 .1.2002 zähle hier nur die genaue Fahrzeit des
öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Wohnort und dem Studienort. Die
Fahrzeiten im Wohn -und Studienort müssten unberücksichtigt bleiben.
Da die Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels überwiegend unter
einer Stunde liege, sei das Ansuchen abzuweisen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen
Berufung wurde im Wesentlichen
vorgebracht:
Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung , wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung ist
ferner, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges
Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen
Prüfungen abzulegen (vgl. dazu VwGH vom 20.6.2000,
98/15/0001).
Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen werde die außergewöhnliche Belastung durch einen
Pauschbetrag von 110,00 € monatlich (1.320,00 € jährlich)
berücksichtigt.
Der Pauschbetrag stehe
zu, wenn auch tatsächlich entsprechende Mehraufwendungen (dem Grunde nach)
erwachsen; diese sind allerdings nicht ziffernmäßig nachzuweisen
(VwGH vom 21.9.1993,93/14/0078;vom 29.6.1995,93/15/0104;vom
27.5.1999,97/15/0043, vom 31.5.2000,2000/13/0075).Der Pauschbetrag von 110
€ decke die erhöhten Aufwendungen aufgrund der Auswärtigkeit ab
(Fahrtkosten ,Verpflegungsmehraufwand.).
In Bezug auf die
Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für eine
auswärtige Berufsausbildung des Kindes sei zur Prüfung des
Einzugsbereiches
entscheidungswesentlich
,
wo sich der Familienwohnort - mit den Möglichkeiten des
Unterhaltsberechtigten zur Teilnahme an der familiären
Haushaltsführung und Verpflegung - befinde. Die Zuerkennung des
Pauschbetrages rechtfertigen Verpflegungsmehraufwendungen liegen nämlich
nach der Judikatur in der Regel bereits dann vor, wenn eine Teilnahme an den
Familienmahlzeiten zu den übIichen Essenszeiten nicht möglich sei.
Dieses Kriterium treffe sowohl bei seinem Sohn Ch.
als auch bei
A. zu! (Siehe hiezu VwGH v.
31.5.2000,2000/13/0076).
Es wurde ersucht, zur
Abgeltung seiner Mehraufwendungen den Pauschbetrag nach
§ 34 Abs.8 EStG 1988
zu gewähren.
In seiner Ergänzung
zur Berufungsschrift vom 30.9.2004 führte der Bw. aus:
Da weder für seinen
Sohn Ch. noch für seinen Sohn
A. aufgrund der auswärtigen
Berufsausbildung die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen
Essenszeiten möglich gewesen sei, stünde der Pauschbetrag nach dem
Erkenntnis des VwGH v. 31.5.2000,2000/13/0075,0076 zu.
Eine
Berufungsvorentscheidung wurde von der
Abgabenbehörde I. Instanz nicht erlassen.
Am 21.Oktober 2004 wurde die Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über Vorhalt vom 30.November 2004 wurde der
Berufungswerber ersucht, den Nachweis zu führen, ob eine 1 Stunde
übersteigende Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort (unter
Berücksichtigung der geltenden Rechtslage ab 1.1.2002) im konkreten Fall
gegeben ist (Zustellnachweis vom 1.12.2004).
Eine Beantwortung dieses Vorhaltes innerhalb angegebener
Frist erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500ATS (ab 2002 110 €)pro Monat
der Berufsausbildung berücksichtigt.
Entscheidend für die vorliegende Berufung ist daher
die Beantwortung der Frage, ob der Studienort
in L. innerhalb oder außerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes in der G liegt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen .Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr.
449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 geändert.
Rechtslage
ab 2002
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 (§ 4 der
Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001) wurde § 2 Abs. 1 und 2
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wie folgt neu
gefasst:
§
2.
(1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Durch den neu eingefügten Satz in § 2
Abs. 2 dieser Verordnung kann nunmehr abweichend von der Vermutung des
ersten Satzes (Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
nach der Verordnung gem. § 26 Abs. 3 StudFG) nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt.
Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden. Gelingt
der Nachweis, gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz ihrer Nennung in einer Verordnung nach §26 Abs. 3 StudFG als nicht
mehr zumutbar (Fuchs in Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer EStG,
Kommentar ,§ 34 ,auswärtige Berufsausbildung).
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf
die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den
Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit
nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit
maßgebend, sondern die Fahrzeit
mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der
jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt
zwischen diesen Gemeinden angetreten bzw. beendet wird (vgl
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke , EStG 1988, § 34 Anm. 71;
Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3).
Für die Rechtslage ab 2002 ist somit für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort die Wegzeit von der G
(Einstiegstelle Bahnhof )bis zum Hauptbahnhof in L. maßgeblich.
Wartezeiten, Fahrt- oder Gehzeiten vom Hauptbahnhof in L. zur PÄDAK in L. ,
oder Geh- oder Fahrzeiten im Heimatort sind nicht mit einzubeziehen (vgl. Rz
883, LStRl 2002).
Die Fahrzeit mit der Bahn zwischen G-Ga. und L. ,
Hauptbahnhof, betrug- nach der durch die Abgabenbehörde I. Instanz bei der
ÖBB eingeholten Fahrplanauskunft (Vergleich von verschiedenen Zeiten von 5
Zügen (geringfügige Abweichungen der Fahrzeit) durchschnittlich ca. 41
Minuten).Die schnellste Verbindung betrug 36 Minuten.
Da im Verfahren der Nachweis einer eine Stunde
übersteigenden Wegzeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
nicht erbracht werden konnte , gilt der in § 3 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993,
in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2001 genannte
Wohnort G. als Gemeinde, von der
die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach L.
zeitlich noch zumutbar ist.
Da § 2 Abs. 1 der Verordnung auf die Fahrzeit zwischen
Wohnung und Ausbildungsort abstellt, sind im Geltungsbereich der Verordnung
die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels nicht zu berücksichtigen , ebenso nicht Fußwege sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke , EStG 1988, § 34 Anm 71).
Die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt
zum Studienort ist daher im streitgegenständlichen Fall gegeben.
Ein Zweitwohnsitz des Berufungswerbers, an dem die beiden
Söhne gemeldet sind und für den die Bestimmungen der Verordnung ,
BGBl. Nr.449/2001und damit die Auswärtigkeit des Ausbildungsortes
angenommen werden könnte , wurde vom Bw. nicht behauptet bzw.geht aus der
Aktenlage nicht hervor.
Der Berufungswerber weist - unter Berufung auf das
Erkenntnis des VwGH vom 31.5.2000, 2000/13/0075,0076 - auf eine
höchstgerichtliche " Regel"hin, wonach der Pauschbetrag bereits dann
anzuerkennen sei, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den
üblichen Essenszeiten nicht möglich sei. Für seine Söhne sei
diese Sachlage gegeben.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es als
entbehrlich, die Studienpläne (insbesondere das Ende der
vormittäglichen bzw. den Beginn der nachmittäglichen Unterrichtszeiten
vorlegen zu lassen, um feststellen zu können, ob eine Teilnahme an den
Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten zeitlich möglich
gewesen wäre.
Nach der genannten Verordnung (§ 4 der Verordnung
i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001) ist zum einen die räumliche Entfernung
zwischen Wohnort und Ausbildungsort sowie zum anderen die Erbringung der
Nachweisführung der zeitlichen Komponente für die Beurteilung der
"Auswärtigkeit der Ausbildung"maßgeblich. Der Nachweis einer 1 Stunde
übersteigenden Fahrzeit konnte im Verfahren nicht erbracht werden. Die
genannte Verordnung ist eine Rechtsverordnung, an die der Unabhängige
Finanzsenat gebunden ist.
Eine Internatsunterbringung am Ausbildungsort wurde im
Verfahren vom Berufungswerber nicht geltend gemacht (Reduzierung der
Kilometergrenze für die Beurteilung der Auswärtigkeit vgl. Herzog,
Jirecek in "Steuerzahlerhandbuch 2005 "
, LexisNexis ARD,Orac, Punkt A.4.3.,Seite 126) .
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden .
Linz, am 4. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 3 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1052-L/04
- Stammnummer
- 14062
- Gültig
- 04.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF