Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0554-L/03
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes - Kosten (z.B. Fahrtkosten, Studiengebühr) für Studium der Philologie/Angewandte Linguistik im Ausland (Polen/Warschau)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0554-L/03vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
den Zeitraum 1998 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1998,1999, 2000 und 2001 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Jahr
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Euro
|
Einkommen
|
19.140,78
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Einkommensteuer
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3.210,15
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
3.205,17
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
5,00
Die
getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist seit 1990 bei der Firma G.E.A. in
G. beschäftigt. Er ist verheiratet und hat einen Sohn.
Strittig ist im konkreten Fall, ob für das Studium der
"Deutschen Philologie" (Studienrichtung Germanistik) in W. (P.) das
auswärtige Berufsausbildungspauschale gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 zusteht. Im konkreten Fall ist der Sonderfall einer auswärtigen
Berufsausbildung, nämlich der Ausbildung
im Ausland gegeben.
Am 16. Juli 2003 langten insgesamt fünf
Erklärungen zur durch Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, und
zwar für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 sowie 2002 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz ein. Im Rahmen dieser Erklärungen wurde
unter dem Punkt "Berufsausbildung von Kindern außerhalb des
Wohnortes"folgende Anmerkung gemacht:
Ausbildung des Sohnes in P. , Zeitraum 1998 - 2002,
Kostentragung je 100 %.
Im Rahmen der gesonderten Bescheidbegründung wurde dem
Abgabepflichtigen Folgendes mitgeteilt:
Gemäß
§ 34 EStG 1988 bestehe weder eine
gesetzliche noch sittliche Verpflichtung für ein Studium im Ausland,
welches mit wesentlich weniger Aufwand auch im Inland absolviert werden
könne.
Aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister ergaben sich
hinsichtlich des Sohnes des Bws. folgende Daten:
Geburtsdatum 27. Mai 1976,
Geburtsort in M.,
Wohnadressen Zeitraum 15. Juli 1998 -
31. Juli 2002 H.str. in G.
seit 1. August 2002 in B.S., We.-Str....
Aus einer Abfrage betreffend Familienbeihilfen findet sich
im Akt folgender Vermerk:
- Studium des Sohnes des Bws. in P. ab Oktober 1997,
- Studienerfolgsnachweise ab dem Wintersemester 1997/98
sowie
- Meldebestätigung, ab 13. August 1992 in
Österreich durchgehend gemeldet, Visum bis 17. Dezember 2001, Sohn des
Berufungswerbers fährt zu Prüfungen und teilweise zu Vorlesungen nach
P. , ansonsten Studium zu Hause - Studienrichtung
Germanistik.
Im Bescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2002 wurde
hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung auf die vorjährigen
Begründungen verwiesen. Ergänzend dazu wurde
ausgeführt:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag könne nicht
berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte des
Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
2.200,00 € seien.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 - 2002 vom
24. Juli 2003 wurde innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese wie
folgt begründet:
Sein Sohn, geb. am 27. Mai 1976, studierte in der Zeit
von 1998 - 2002 "Deutsche Philologie" (Angewandte Linguistik) in P. (W. )
. Er beantrage aus diesem Grund Mehraufwendungen aufgrund der auswärtigen
Berufsausbildung seines Sohnes. Diese seien mit der Begründung nicht
anerkannt worden, es bestünde weder eine gesetzliche noch eine sittliche
Verpflichtung für ein Studium im Ausland, welches mit wesentlich weniger
Aufwand auch im Inland absolviert werden könnte. Auf der L.
Universität (innerhalb seines Wohnbereiches) sei dieses Studium nicht
möglich gewesen. Sein Sohn hätte in S. studieren können. Er
hätte auch ein Zimmer in S. mieten müssen. Es wurde daher vom
Berufungswerber und seinem Sohn beschlossen, dass der Sohn in P. studiere, da er
während der Studienzeit bei seiner Großmutter in P. leben
könnte. Er hätte für seinen Sohn Studiengebühren sowie
Kosten für Schulbücher zu leisten.
Gemäß
§ 34 EStG 1988 können Eltern
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Da in L diese Studienrichtung nicht möglich sei, habe er seiner
Meinung nach die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt. Sein Sohn
sei im Jahre 2003 mit dem Studium fertig geworden. Es werde daher der
Berufungsantrag gestellt, die Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 1998 bis 2002
nochmals durchzuführen und seine Mehraufwendungen aufgrund der
auswärtigen Berufsausbildung seines Sohnes zu berücksichtigen. Weiters
werde der Berufungsantrag gestellt, für das Kalenderjahr 2002 den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen. Seine Gattin habe im Jahre
2002 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen. Sie sei
"Zeitungsausträgerin" gewesen. Nach Abzug der Betriebsausgaben würden
die Einkünfte unter 2.200,00 € betragen.
Darstellung der Einkünfte der Ehegattin des
Bws:
Honorar 2002 :3.700,00 €
Sie sei mit dem eigenen PKW gefahren, die Route betrage 100
km, insgesamt sei sie an 46 Sonntagen unterwegs gewesen, die
Betriebsausgaben betragen daher 1.637,60 €.
Berechnung der Fahrtkosten: 100 km x 46 Sonntage x
0,365 €/km
Insgesamt betrugen die Einkünfte der Gattin daher
2.062,40 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß 34 Abs. 8 EStG 1988 stellen Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann
außergewöhnliche Belastungen dar, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die
außergewöhnliche Belastung wird durch den Abzug eines Pauschbetrages
von 110,00 € (1.500,00 S) pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt (BGBl. I Nr. 59/2001 ab 2002 mit Hinweis auf
die Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ).
Im konkreten Fall ist der Sonderfall einer auswärtigen
Berufsausbildung, nämlich im Ausland (P. /W. ) gegeben.
In derartigen Fällen sind nach der Rechtsprechung
Kosten für eine Berufsausbildung grundsätzlich nur dann als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn eine entsprechende
Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben ist (VwGH 18.2.1999,
97/15/0047). Wird eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes, aber dennoch im Ausland als auch im Inland
angeboten, muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern in
Betracht gezogen werden. Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gem.
§ 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht der Eltern verlangen es, das
Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das
gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer
inländischen Hochschule absolviert werden kann (VwGH 20.09.1983,
81/14/0181; VwGH 04.03.1986, 85/14/0164).
Nach der Aktenlage (lt. zentraler Abfrage beim
Melderegister) war der Sohn des Berufungswerbers seit 1992 durchgehend in
Österreich und zwar im Zeitraum 1997 - 2002 an der Adresse in G.
H.-str., gemeldet. Am 1. August 2002 wurde dieser alte Hauptwohnsitz
aufgelassen und der neue Hauptwohnsitz in B.S., We.-Str. begründet.
Zwangsläufigkeit der
auswärtigen Berufsausbildung:
Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen
Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden sind, sind dann
nicht zwangsläufig, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei
gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort
oder Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert
werden könne (VwGH 31.03.1987, 86/14/0137). Der Grundsatz der
Berücksichtigung des Kindeswohles verlange, dass, je größer eine
besondere Begabung des Kindes oder je besser die wirtschaftliche Situation des
Unterhaltspflichtigen ist, dem Kind auch eine besondere, auswärtige
Ausbildungs- bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein wird. Aber
nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu
zwangsläufigen Kosten für die Eltern. Es ist durchaus üblich,
dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung
ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und
ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen, zB für die
Ausbildung eines Kindes zum Instrumentarsolisten an einer ausländischen
Hochschule (VwGH vom 11.05.1993, 90/14/0105). Auch unter Berücksichtigung
einer grundsätzlich freien Berufswahl sind die Eltern (im Rahmen ihrer
rechtlichen Unterhaltspflicht) nicht verpflichtet, ihrem Kind jeden mit hohen
Kosten verbundenen speziellen Ausbildungswunsch zu erfüllen (VwGH
11.05.1993, 91/14/0054 betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Eltern übersteigende Kosten für ein Footballstudium an einem
amerikanischen College).
Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Fall sind
folgende Überlegungen:
Nach der Aktenlage lebte der Sohn des Berufungswerbers
während des Studiums vorwiegend in Österreich. Lediglich zu den
Prüfungen bzw. zu den Vorlesungen fuhr der Sohn des Berufungswerbers nach
W. . Nach den Angaben des Berufungswerbers "lebte "er bei seiner
Großmutter in P. .
Es hätte für den Sohn des Berufungswerbers die
Möglichkeit der Ausbildung in S. bestanden. Ein entsprechendes
Studienangebot befand sich in S. (Studienrichtung der Philologie (Angewandte
Linguistik) .
Erhöhte Aufwendungen
in W. :
Durch den tatsächlichen Besuch der Universität W.
aber sind an jenen Tagen, an denen der Sohn des Berufungswerbers zu
Prüfungen bzw. zu Vorlesungen gefahren ist, erhöhte Fahrtkosten
angefallen.
Es ist durchaus plausibel, dass er an den
Prüfungstagen vorher und nachher bzw. an Vorlesungstagen bei seiner
Großmutter in P. Unterkunft bezog.
Bei einer Ausbildung in S. (geringere Wegstrecke)
wären die erhöhten Fahrtkosten nach P. nicht angefallen.
Faktum ist, dass das
gewählte Studium in
W. mit wesentlich geringeren Kosten auch
in S. hätte absolviert werden
können (in diesem Sinne auch die Rechtsprechung des VwGH 20.09.1983,
81/14/0181 bzw. VwGH 04.03.1986, 85/14/0164).
Die Wohnungskosten (Miete etc.) für einen Studienplatz
in S. hätten die erhöhten Fahrtkosten nach P. nicht erreicht.
Studiengebühren wären überdies in
Österreich - zum damaligen Zeitpunkt - nicht angefallen. Dies ist ein
weiteres Argument dafür, dass die Ausbildung zu wesentlich geringeren
Kosten im Inland (nämlich in S. ) möglich gewesen wäre.
Aus den angeführten Gründen war daher die
Berufung im Hauptpunkt als unbegründet abzuweisen.
Arbeitnehmerveranlagung
2002 (Alleinverdienerabsetzbetrag):
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,00 €
(5.000,00 S) jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei
mindestens einem Kind Einkünfte von jährlich nicht mehr als
4.400,00 €/ 60.000,00 S, sonst (ohne Kind) Einkünfte von
höchstens 2.200,00 €/30.000,00 S jährlich erzielt.
Die Ehe des Berufungswerbers ist im Berufungszeitraum 2002
aufrecht. Der Ehe entstammt ein Kind, für das einer der Partner im Jahre
2002 für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hat (lt.
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vom
16. Juli 2003).
Die maßgebliche Grenze nach § 33 Abs. 4 EStG
1988 ist somit der Jahresbetrag von höchstens 4.400,00 €.
Nach den Berufungsausführungen erzielte die Ehegattin
Einkünfte im Ausmaß von 2.062,40 €. Somit unterschreitet
sie den Grenzbetrag von 4.400,00 €.
In diesem Punkt war daher der Berufung Folge zu geben.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 31.
März 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0554-L/03
- Stammnummer
- 11845
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF