Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2494-W/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Gols - Wien) im Jahr 2005
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2494-W/06vom 13.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob konkret eine Verbindung mit einer Fahrzeit von knapp über oder knapp unter einer Stunde verwendet wird, wenn grundsätzlich verwendbare – nicht nur irgendwann am Tag zur Verfügung stehende - Verbindungen mit Massenverkehrsmitteln und einer eine Stunde nicht übersteigenden Fahrzeit bestehen (vgl. für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12. 8. 2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 29. 8. 2003, RV/4297-W/02; UFS [Innsbruck], Senat 2 (Referent], 24. 2. 2004, RV/0001-I/04; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24. 3. 2009, RV/2023-W/06 oder UFS [Wien, Senat 17 [Referent], 12. 5. 2009, RV/0555-W/07).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Thell, Winkler
& Pichler Steuerberatungsgesellschaft OG, 7100 Neusiedl/See,
Kirchbergweg 5-7, vom 10. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom
3. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 unter
anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für zwei Kinder.
Das Finanzamt gewährte in
dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 den
Pauschbetrag nur für ein - in einem Internat untergebrachtes - Kind, nicht
jedoch für das in Wien 19 studierende Kind und begründete dies damit,
dass die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.
"Berufsausbildungskosten
von Kindern können dann als außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz 1988 abgesetzt werden, wenn
sich die Ausbildungsstätte außerhalb des Einzugsbereichs (= 80 km
Entfernung vom Wohnort) befindet. Da dies bei Ihrer Tochter Julia nicht
zutrifft, konnte der Pauschbetrag nicht berücksichtigt"
[werden].
Gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 3. Oktober 2006 erhob
der Bw. mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 durch seine steuerliche Vertreterin
Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung auch für Julia zu berücksichtigen:
"Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt liegen, befinden sich nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes und es liegt daher eine
außergewöhnliche Belastung gem. § 34 (8) EStG
vor.
Gem.
VO 1995/624 gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Ausbildungsort zum Wohnort unter Benützung
des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je 1 Stunde
beträgt. § 2 Abs. 2 dieser Verordnung verweist auf die Verordnung
gem. § 26 (2) Studienförderungsgesetz BGBl 305 - welche die
einzelnen Gemeinden anführt, von denen die tägliche Hin- und
Rückfahrt zu den einzelnen Studienorten zeitlich noch zumutbar
ist.
Die
Tochter studiert in Wien, Wohnort ist Gols.
Laut
VO 1993/605 ist Gols bei den Gemeinden, von denen die tägliche Hin- und
Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, nicht genannt. Das bedeutet, dass die
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar ist.
Die
Voraussetzungen für die Gewährung der außergewöhnlichen
Belastung sind daher gegeben, weshalb die Gewährung des beantragten
Pauschalbetrages für die außergewöhnliche Belastung der
auswärtigen Schulausbildung beantragt wird."
Mit Bericht vom 30. Oktober
2006 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 29.
Jänner 2007 setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach
Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die
Berufungen gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des vor beim
Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die
Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001,
Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH
anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen
Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom 18. Feber 2009
übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des
Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von
Wanke, UFS und auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der
Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen
Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für
den gesamten Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrpläne).
Nach einer ausführlichen
Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den
im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls
für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der
zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte
nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils
ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle
in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der
Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer
Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche
Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt
nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
auszugehen sei.
Es wäre daher die Berufung
als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen
bekannt geben, ob er seine Berufung aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei
und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter
Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) -
dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei,
die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34
Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des
Wohnortes erfolgt.
Eine Äußerung zu
diesem Vorhalt erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr.
449/2001 lautet:
"Zu
§ 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird
verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten,
die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für
Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind.
§ 4. Die
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden.
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I
Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine
Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro
(jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt
ist.
(2) Die
Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines
Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich
606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete
Studierende,
3. Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind, und
4. für
Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des
Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt
ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;
leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes
Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von
Fernstudien.
(3) Von
welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung
jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum
Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
zusteht.
Während das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes
erfolge.
Nach den vom Unabhängigen
Finanzsenat getroffenen und vom Bw. nicht bestrittenen Feststellungen, befindet
sich der Familienwohnsitz in Gols, wobei Gols eine eigene Ortsgemeinde ist und
kann der Weg zum und vom weniger als 80 km vom Wohnort entfernten
Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den
Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in
nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden. Diese Verkehrsmittel
verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch Schüler und
Studenten zumutbar ist.
Gols wird in § 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II
Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar ist.
Nach der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich
folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb
einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum
Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die
Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Bei einer Entfernung innerhalb
von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort
in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser
Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich
noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung,
dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass
ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit -
nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit
einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine
Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als
im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit
auszugehen sein (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 71). Die
Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine
Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist.
So können sich Verkehrsverbindungen im Lauf der Zeit durch
Fahrplananpassungen und Verbesserungen für die Kunden von
Massenverkehrsmitteln ändern.
Eine unwiderlegliche Vermutung,
dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt,
besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen
Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen
kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber
im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort
in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls
die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden
sind.
Der Umstand allein, dass Gols
in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr.
616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr.
299/2004, nicht als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht
daher nicht aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
zu gewähren (vgl. etwa - zu anderen Gemeinden - UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 17.3.2009, RV/1239-W/06; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
19.3.2009, RV/0713-W/06).
Es kommt daher darauf an, wie
lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte
benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der
Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr.
624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor Beginn
des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe (VwGH 22.
9. 2000, 98/15/0098; VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0187; VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196;
VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0043; VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104).
Diese Judikatur ist jedoch im
Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, überholt.
Mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008,
2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und
Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens
einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung
betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr.
624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den
zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der
Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist,
wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen
Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002;
Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige
Berufsausbildung"; Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie
das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und
nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die
Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten
aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend,
sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei
ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen,
an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem
jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle
sein, in Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof,
Westbahnhof, Franz-Josefs-Bahnhof (vgl.
Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34
Anm. 72m. w. N) oder -
für Buspendler aus dem Burgenland - auch die Bushaltestelle Südtiroler
Platz (vgl. etwa UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24.3.2009, RV/2023-W/06).
Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht
maßgebend.
Wird die Fahrzeit nur in einer
Richtung überschritten, liegt keine Überschreitung des
Einzugsbereiches vor, da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde
betragen muss (vgl. Fuchs in
Hofstätter/Reichel, § 34
Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um
eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl. UFS [Innsbruck], Senat
1 [Referent], 15. 12. 2003, RV/0321-I/02, meist geht es um einige Minuten, vgl
UFS [Salzburg], Senat 3 [Referent], 15. 7. 2005, RV/0160-S/05); bei einer
Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht
mehr vor (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23. 9. 2003, RV/3891-W/02).
Aus dem Winterfahrplan
2004/2005 ergibt sich für Jänner bis 11. Juni 2005, dass von den sechs
Verbindungen zwischen Gols und Wien am Morgen mit einer Ankunftszeit zwischen
6:36 Uhr und 9:43 Uhr jeweils drei - jene mit einer Ankunftszeit um 6:36 Uhr,
7:11 Uhr und 7:41 Uhr - eine Fahrzeit von unter einer Stunde aufweisen (zwischen
57 und 59 Minuten) sowie drei Verbindungen eine Fahrzeit von knapp über
einer Stunde nach sich ziehen (zwischen 1 Stunde 2 Minuten und 1 Stunde
10 Minuten).
Gleiches gilt nach dem von 12.
Juni bis 10. Dezember 2005 maßgebenden Sommerfahrplan 2005.
Nach dem ab 11. Dezember 2005
anzuwendenden Winterfahrplan 2005/2006 bestanden - neben anderen - ebenfalls die
drei Verbindungen mit Ankunftszeit um 6:36 Uhr, 7:11 Uhr und 7:41, allerdings
mit einer Fahrzeit von jeweils 57 Minuten.
Für die Rückfahrt
standen nach dem Winterfahrplan 2004/2005 und nach dem Sommerfahrplan 2005 - bei
Abfahrtszeiten zwischen 13:20 Uhr und 20:20 Uhr - jeweils neun Verbindungen,
alle mit Fahrzeiten unter einer Stunde (zwischen 52 und 57 Minuten), zur
Verfügung.
Nach dem Winterfahrplan
2005/2006 bestanden für die Rückfahrt (Abfahrtszeiten zwischen 13:43
Uhr und 20:43) neun Verbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer
Stunde (zwischen 51 und 55 Minuten) und fünf Verbindungen Fahrzeiten
zwischen 1 Stunde 1 Minute und 1 Stunde 23 Minuten.
Auch nach dem Vorhalt durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine Nachweise darüber, dass im
Berufungszeitraum nur Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von mehr als einer
Stunde bestanden haben, vorgelegt.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht daher davon aus, dass während des gesamten
Berufungszeitraumes - auch konkret für Studenten verwendbare -
Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zwischen
Gols und Wien bzw. zwischen Wien und Gols bestanden haben.
Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob - bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen - konkret
eine Verbindung mit einer Fahrzeit von knapp über oder knapp unter einer
Stunde verwendet wird, wenn grundsätzlich verwendbare - nicht nur
irgendwann am Tag zur Verfügung stehende - Verbindungen mit
Massenverkehrsmitteln und einer eine Stunde nicht übersteigenden Fahrzeit
bestehen (vgl. für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12. 8. 2003,
RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 29. 8. 2003, RV/4297-W/02; UFS
[Innsbruck], Senat 2 (Referent], 24. 2. 2004, RV/0001-I/04; UFS [Wien],
Senat 17 [Referent], 24. 3. 2009, RV/2023-W/06 oder UFS [Wien,
Senat 17 [Referent], 12. 5. 2009, RV/0555-W/07).
Der Bw. hat den Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenats unbeantwortet gelassen und daher keine
Umstände vorgetragen, die eine anders lautende Entscheidung nach sich
ziehen könnten.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2494-W/06
- Stammnummer
- 40871
- Gültig
- 13.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF