…der frist- und formgerechten Berufung wendet die Bw. ein, der Bescheid sei schon deshalb mangelhaft, weil eine unrichtige Steuernummer ausgewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung seien in keinster Weise gegeben. Die Bw. verfüge über eine Berufsbefugnis, da bislang kein Beschied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder…
…vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, ob die unrichtige Steuernummer oder die unrichtige Firmenbuchnummer zum Verlust des Vorsteuerabzugs fühen und ob diese Rechnungsbestandteil sind oder nicht. Da schon auf Grund der unrichtigen Adresse in den Rechnungen der Vorsteuerabzug zu versagen ist, ist es auch nicht von…
…der frist- und formgerechten Berufung wendet die Bw. ein, der Bescheid sei schon deshalb mangelhaft, weil eine unrichtige Steuernummer ausgewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung seien in keinster Weise gegeben. Die Bw. verfüge über eine Berufsbefugnis, da bislang kein Beschied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder…
…Offensichtlich hat der die Steuernummer vergebende Organwalter in der Folge diesen Vertrag nicht näher überprüft und ist gerade für derartige Lässlichkeiten das Instrument des § 293b BAO geschaffen worden. Eine Berichtigung nach § 293b BAO ist eine Ermessensentscheidung. Eine Ermessensüberschreitung bzw. unrichtige Ermessensübung des Finanzamtes im Zuge…
…9/2002 mit € 14.767,53 fest. Mit Schreiben vom 24. September 2003 brachte die Bw. gegen die Festsetzungsbescheide des Finanzamtes das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese mit der unrichtigen Darstellung der Abgabenbehörde in der Niederschrift. Denn diese hätte darin nicht angeführt…
…ua. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Die Anführung des richtigen Namens, aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (Kolacny-Caganek, Kommentar zum UStG, § 11 Anm 5). Der Vorsteuerabzug ist unzulässig, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (VwGH 24.4…
…per Fax an Frau K. gesendet worden. Der offene Betrag über € 125.348,29 sei daraufhin erst am 2. April 2008 von der Firma B-GmbH auf die Steuernummer der Bw. übertragen worden. Aufgrund der obigen Ausführungen, insbesondere der Tatsache, dass sämtliche Verzögerungen innerhalb…
…berufen gewesen. Er sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 30. Juni 2003 wird unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften eingewendet. Der Bw. sei im Zeitraum 3. April 2003 bis 26. September…
…des Bw, wonach die zugrunde liegende Vorgänge durch die FLD für Salzburg rechtskräftig und unanfechtbar aufgehoben wurde, kann nicht gefolgt werden, da diese Aufhebungen nicht zu der die Einzelfirma des Bw betreffenden Steuernummer erfolgt ist. Die diesem Verfahren zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide (1980,81, 87 und…
…bereits 1995 eingestellt hat. Die Nachschau bei der Bf hat ergeben, dass die tatsächliche UID des in den Zollanmeldungen angegebenen Empfängers Y lautet und bei der Abfertigung eine unrichtige UID erklärt worden ist, die ursprünglich auch in der Vollmacht angeführt war, die der Empfänger der…
…bereits 1995 eingestellt hat. Die Nachschau bei der Bf hat ergeben, dass die tatsächliche UID des in den Zollanmeldungen angegebenen Empfängers DE2 lautet und bei der Abfertigung eine unrichtige UID erklärt worden ist, die ursprünglich auch in der Vollmacht angeführt war, die der Empfänger der…
…Hinweis des Bw auf durch die FLD für Salzburg erfolgte Aufhebung von Bescheiden ist nichts zu gewinnen, da diese Aufhebungen nicht zu der die Einzelfirma des Bw betreffenden Steuernummer erfolgt sind. Die diesem Verfahren zugrunde liegenden Verspätungszuschläge wurden nicht aufgehoben. Auch aus der angesprochenen Stellungnahme…
…worden sei, wären bis Dezember 2000 keine rechentechnisch verwertbaren Belege vorgelegen, sodass bei derzeit gängiger Verwaltungspraxis eine Vergabe einer Steuernummer vor Einreichung der ersten Umsatzsteuervoranmeldung nicht stattgefunden hätte. Auf Grund der am 11. Jänner 2001 beim Finanzamt eingereichten Unterlagen bezüglich der Betriebseröffnung am 1. Jänner…
…führt der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich aus, dass zwar die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften mit ihrer Firma zu bezeichnen sind, eine unrichtige Bezeichnung allerdings dann unbeachtlich ist, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (vgl VwGH 23.4.1998, 96/15/0199)…
…Linie an die Abgabenbehörden als Normadressaten richte, keine Rede sein, weil sämtliche Voraussetzungen für eine Einbringung (das bedeute zwangsweise Einhebung) nicht vorlägen. Das Finanzamt habe das Ermessen unrichtig geübt, Verfahrensmängel begangen und seine Erhebungs- und Begründungspflicht nicht erfüllt. Darüber hinaus werde der vorgehaltene Sachverhalt zur…
…für die Nichtanerkennung von Vorsteuer als ausreichend erachtete, dass keine Lieferung von Waren, die den Fakturen entsprachen, stattgefunden hat oder dass auf den Fakturen eine unrichtige Anschrift angeführt war, wobei es auf ein Verschulden bzw. ein Wissen des Leistungsempfängers nicht ankam, erachtet der EuGH (vgl…
…10. November 2004 erfolgt, weshalb für das Jahr 2004 noch ein Zehntel des 1995 getätigten Vorsteuerabzuges zu berichtigen gewesen wäre. Zum Berufungsvorbringen, ausschlaggebend für den Verkaufszeitpunkt sei die erhaltene unrichtige Rechtsauskunft gewesen, werde darauf hingeweisen, dass Rechtsauskünfte der Finanzbehörde Wissenserklärungen und keine Bescheide seien. Die…
…4020 Linz, wie folgt: Hinsichtlich der derzeit offenen und fälligen Abgabenverbindlichkeiten zur Steuernummer 000/0000 vereinbaren die oben genannten Parteien, dass durch Zahlung eines Betrages von 2,500.000,-- S (in Worten: zweimillionenfünfhunderttausend Schilling) bis spätestens 15.7.2001 die Abgabenschuld getilgt und die restlich…
…600,00 aus den Rechnungen der Fa.A. nicht anerkannt und dies damit begründet, dass die auf den Rechnungen angegebene Geschäftsadresse dieser Gesellschaft unrichtig sei, die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft nicht vorliege und übliche Aufzeichnungen nicht vorgelegt hätten werden können. Diese Feststellungen der Finanzbehörde seien falsch.…
…der Bw. die objektive Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens (nämlich die Geltendmachung von Vorsteuern in Höhe von € 25.717,32 auf Grund von Rechnungen, in denen eine unrichtige Geschäftsadresse des leistenden Subunternehmers angeführt ist) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn die…