Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1088-W/05
Die Angabe der unrichtigen Adresse auf der Rechnung führt zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1088-W/05vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Heinz
Neuböck Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1010 Wien, Bauernmarkt 24 vom
17. Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 24. Mai 2002 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 1999
entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 sowie
Einkommensteuer 1998 wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1999 wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) ist auf Grund der Einantwortungsurkunde des Gericht vom
Datum1, GZ Erbe nach der am Sterbedatum verstorbenen, zuletzt in Adresse
wohnhaft gewesenen M St (Erblasserin).
Die Erblasserin
bezog neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus
Vermietung und Verpachtung durch Vermietung der Liegenschaft
Adresse1.
Im Zuge einer
die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung (BP) wurde festgestellt, dass
für den Dachbodenausbau Eingangsrechnungen der Fa TD, Adresse2 vorgelegt
wurden. Die Rechnungen enthalten überdies die Firmenbuchnummer FNr sowie
die Steuernummer StNr.
Sowohl die
Firmenbuchnummer als auch die Steuernummer gehören zurTD & Co OEG in
Adresse3 bzw. zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung Adresse4.
Erhebungen des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk haben ergeben, dass an der Adresse
lt. Eingangsrechnungen TD nie ansässig war und auch eine KEG unbekannt
ist.
Herr TD hat in
der Niederschrift vom 26.4.2002 angegeben, dem Bw für Bankgeschäfte
einen Firmenbuchauszug, die Baumeisterkonzession sowie den Firmenstempel
geliehen zu haben. Diese Angaben wurden bestritten. Es werde vorgebracht, dass
TD sehr wohl an der auf den Rechungen angegeben Adresse ansässig war und
nie ein Firmenstempel von ihm im Besitz der Erblasserin gewesen
sei.
Das Finanzamt
hat für die Jahre 1998 und 1999 Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
erlassen und in der Begründung auf die Feststellungen der Bp verwiesen. Die
in den Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer wurde nicht anerkannt, da die
Rechnungen formelle Mängel aufwiesen (Rechnungsaussteller und
Firmenbuchnummer sind nicht ident). Da das Finanzamt davon ausging, dass die
Leistungen tatsächlich erbracht wurden, wurde der Aufwand ertragsteurlich
anerkannt.
In der frist-
und formgerechten Berufung wird eingewendet, im Falle einer endgültigen
Versagung des Vorsteuerabzuges durch die Oberbehörde werde vorsorglich der
Antrag gestellt, diese den Anschaffungskosten des Dachbodenausbaus zuzurechnen,
wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ändert. Aus
diesem Grund werde die Berufung auf die Einkommensteuer der Streitjahre
ausgedehnt.
Unbestrittenermaßen
habe die Erblasserin in den Jahren 1998 und (teilweise) 1999 den
Liegenschaftsanteil Dachboden erworben und diesen in weiterer Folge ausgebaut.
Die entsprechenden Bauleistungen seien von der Fa. TD durchgeführt und
ordnungsgemäß Rechnung mit ausgewiesener Vorsteuer gelegt worden. Die
tatsächliche Leistungserbringung sowie die Angemessenheit der
Verrechnungspreise sei von der Finanzbehörde nicht in Zweifel gezogen
worden.
Der Umstand,
dass auf den angegebenen Rechnungen (möglicherweise irrtümlich) eine
andere Firmenbuchnummer und Steuernummer als die des abgabepflichtigen
Rechnungsausstellers vermerkt sei, könne nicht als Indiz bzw. rechtliche
Grundlage für die Versagung des Vorsteuerabzuges herangezogen werden. Dem
UStG in der derzeitgen Fassung sei nicht zu entnehmen, dass die Steuernummer und
die Firmenbuchnummer für die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges eine
unabdingabere Voraussetzung darstellten. Somit könne eine allenfalls
falsche Angabe zu diesen Punkten naturgemäß eine Versagung des
Vorsteuerabzuges ebenso nicht herbeiführen.
Darüberhinaus
werde ausgeführt, dass durch umfangreiche Informationen und Dokumentationen
die Existenz des Unternehmens "TD " der Finanzbehörde in
ausreichendem Maß dargelegt worden sei. Trotzdem seien von den für
den Sitz der Firma zuständigen Finanzbehörden nur unzureichende
Recherchen darüber geführt, ob dieses Unternehmen den gesetzlich
auferlegten steuerlichen Pflichten im angesprochenen Zeitraum nachgekommen
sei.
Dass von der
Erblasserin namhafte Beträge auf ein Bankkonto der Firma TD überwiesen
worden seien, dieser Umstand bei der freien Beweiswürdigung in keiner Weise
berücksichtigt worden sei, sei nur nebenbei und ergänzend
bemerkt.
Mögliche
steuerliche Verhältnisse oder Pflichtverletzungen seitens des
Leistungserbringers könnten von der Abgabenbehörde nicht dadurch
saniert werden, dass die zulässige Absetzbarkeit beim
Leistungsempfänger versagt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer: Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser
Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11
Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder
des Empfängers der sonstigen Leistung;
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die
Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den auf das Entgelt
entfallenden
Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben
auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird.
Enthält
eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht
als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde
kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden.
In seinem
Erkenntnis vom 24.4.1996, 94/13/0133, 0134, hat der Verwaltungsgerichtshof zum
Ausdruck gebracht, dass § 11 Abs.1 Z 1 UStG 1972 für die eindeutige
Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung
nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch die Adresse fordert. Um von einer
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinn des § 11 Abs. 1 UStG
1972 ausgehen zu können, muss sowohl der richtige Name als auch die
richtige Adresse angegeben sein (vgl. VwGH vom 30.5.2001,
95/13/0226).
Auf den
Rechnungen scheint die Adresse des TD mit Adresse2 auf. Diese Adresse kann
unmöglich richtig sein, da TD in seinen Einvernahmen am 23.1.2002 und
26.4.2002 angegeben hat, dass er an dieser Adresse niemals ein Unternehmen
betrieben hat. Auch die Erhebungen des Finanzamtes haben ergeben, dass TD an
dieser Adresse keinen Firmensitz hatte. Da somit die Adresse nicht richtig
angegeben ist, kann schon aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht geltend
gemacht werden. Auf die übrigen Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug, ob TD überhaupt Unternehmer ist oder Leistungen für
die Erblasserin erbracht hat, muss somit nicht eingegangen werden. Auch ist es
im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, ob die unrichtige Steuernummer oder
die unrichtige Firmenbuchnummer zum Verlust des Vorsteuerabzugs fühen und
ob diese Rechnungsbestandteil sind oder nicht.
Da schon auf
Grund der unrichtigen Adresse in den Rechnungen der Vorsteuerabzug zu versagen
ist, ist es auch nicht von Bedeutung, ob die Erblasserin die Beträge
tatsächlich an TD bezahlt hat.
Einkommensteuer: Den
Berufungsausführungen ist insofern beizupflichten, als die Umsatzsteuer,
soweit sie nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist, zu den Anschaffungskosten
gehört.
Die nicht
anerkannten Vorsteuerbeträge betragen im Jahr 1998 S 227.012,00 und im Jahr
1999 S 47.000,00, zusammen somit S 274.012,00. Um diesen Betrag ist die
Bemessungsgrundlage für die AfA zu erhöhen und entsprechend der
Nutzungsdauer auf 67 Jahre, somit mit 1,5 % abzuschreiben. Da die Vermietung
erst im 2. Halbjahr 1999 begonnen hat, steht für das Jahr 1998 keine AfA
und für das Jahr 1999 die Halbjahres-AfA zu. 1,5 % von S 274.012,00
betragen S 4.110,00, die Hälfte S 2.055,00. Die AfA ist im Jahr 1999 um
diesen Betrag zu erhöhen, sodass die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im Jahr 1999 S -72.916,00 betragen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 6.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1088-W/05
- Stammnummer
- 23162
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF