Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1135-L/06
Sicherstellungsauftrag im Zusammenhang mit Schrotteinkäufen von "missing traders"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1135-L/06vom 31.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Durch BGBl. I 99/2007, anzuwenden auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden (§ 28 Abs. 30 UStG), wurde eingefügt, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug dann entfällt, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Die von den beiden angefochtenen Sicherstellungsaufträgen umfassten Abgabennachforderungen ergeben sich ausschließlich aus der Nichtanerkennung von Vorsteuern. Entgegen der Ansicht der Bw. ist unter einem Abgabenanspruch auch der Rückforderungsanspruch von zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträgen zu verstehen (VwGH 17.10.2001, 96/13/0055).
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des VwGH, der es für die Nichtanerkennung von Vorsteuer als ausreichend erachtete, dass keine Lieferung von Waren, die den Fakturen entsprachen, stattgefunden hat oder dass auf den Fakturen eine unrichtige Anschrift angeführt war, wobei es auf ein Verschulden bzw. ein Wissen des Leistungsempfängers nicht ankam, erachtet der EuGH (vgl. die Urteile vom 6. Juli 2006 zu den Rs C-439/04 und C-440/04) als eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen, dass der betroffene Steuerpflichtige den betrügerischen Zweck weder kannte noch kennen konnte. Anzuwenden sei ein vertretbares Ausmaß an Sorgfalt. Die Mitgliedstaaten könnten den Händlern Verpflichtungen auferlegen, wachsam zu sein und sich über den Hintergrund der Gegenstände, mit denen sie handelten, zu informieren. Diese Verpflichtungen dürften die Händler aber nicht zu sehr belasten. Stehe auf Grund objektiver Umstände fest, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen werde, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei, sei der Vorsteuerabzug zu verweigern.
Im Urteil vom 11. Mai 2006, Rs C-384/04, umschrieb der EuGH dieses "Wissen-Müssen" mit dem "Bestehen hinreichender Verdachtsgründe".
Wenn die Bw. in ihren Eingaben - u.a. unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2002/15/0157, sowie das VfGH-Erkenntnis vom 15. März 2000, G 141/99 - wiederholt darauf hinweist, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Haftung nach § 27 Abs. 9 UStG nicht vorlägen, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens die Nichtanerkennung von Vorsteuer und nicht die - darüber hinaus bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zusätzlich mögliche - Geltendmachung einer Haftung ist.
Aus der Aktenlage ergibt sich zu ZK, dass in dem für den Sicherstellungsauftrag maßgeblichen Zeitraum zwischen Ende Februar und Ende April 2006 zwischen ihm und der Bw. Umsätze im Gesamtausmaß von 502.879,13 € brutto getätigt wurden. Dennoch erfolgte in diesem Zeitraum - laut Stellungnahme der Bw. vom 17. Juli 2006 - lediglich ein einziges Mal am 16. Februar 2006 eine Überprüfung der MwSt-Nummer und datierte der Gewerberegisterauszug vom 8. April 2004.
Trotz der im gesamten Prüfungszeitraum überschaubaren Anzahl der Belege (S. 3 des Anhangs 2 zur Niederschrift vom 14. September 2006 sowie S. 3 und 4 der Niederschrift) blieben der verantwortlichen Geschäftsführerin der Bw. erheblich differierende Unterschriften auf dem Belegmaterial offenbar verborgen (S. 10 der Niederschrift). ZK war darüber hinaus an der auf den Einkaufsgutschriften aufscheinenden Adresse nur bis zum 7. Juni 2005 gemeldet (S. 10 der Niederschrift), ein Umstand, der durch eine bloße Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) unschwer hätte festgestellt werden können.
Zu MB ist festzuhalten, dass die Bw. (laut Stellungnahme vom 17. Juli 2006) trotz der Vielzahl der Geschäftskontakte im Wesentlichen lediglich zu Beginn (die erste Rechnung datiert vom 23. März 2006; vgl. S. 4 des Anhangs 2 zur Niederschrift) und einmalig überprüfte, ob dieser an der angegebenen Adresse auffindbar war und über eine gültige UID verfügte. Auch auf dem MB zuzuordnenden Belegmaterial fand der Prüfer ebenfalls differierende Unterschriften vor, von denen keine mit der Unterschrift übereinstimmte, die MB unter die mit ihm am 9. Juni 2006 aufgenommene Niederschrift gesetzt hatte (S. 4 des Anhangs 2 der Niederschrift).
Ungereimtheiten ergeben sich auch daraus, dass IM im Zuge einer niederschriftlichen Befragung durch die Steuerfahndung am 16. Mai 2007 angegeben hatte, sämtliche Schrottlieferungen von MB an die Bw. seien zwischen ihr und MB persönlich abgewickelt worden und dieser habe alle Bargeldbeträge selbst im Empfang genommen (im geprüften Zeitraum Jänner bis Juni 2006 immerhin 2.336.472,36 € brutto), wogegen Nachforschungen des Zollamtes Wien ergaben, dass MB tatsächlich nur acht Eigenimporte mit einem Wert von 43.330,00 € vorgenommen hatte, sodass der Import der restlichen Waren mit Millionenwert ungeklärt blieb.
In Übereinstimmung mit den Erhebungen des Zollamtes hatte MB im Zuge einer niederschriftlichen Vernehmung am 9. Juni 2006 zugestanden, in den rund drei Monaten seiner Tätigkeit etwa fünf bis sechs Kauf- bzw. Verkaufsgeschäfte vorgenommen zu haben.
Nicht zuletzt ergeben sich aus den Angaben der Geschäftsführerin der Bw. selbst Widersprüche: Im Zuge einer Besprechung mit dem Prüfer am 21. Juli 2006 gab sie an, zu den meisten Lieferanten (u.a. auch zu MB) keinen persönlichen Kontakt gepflogen zu haben (S. 9 der Niederschrift), wogegen in der Stellungnahme vom 17. Juli 2006 die Rede davon ist, dass MB ihr gegenüber persönlich aufgetreten sei.
Zu HK stellte der Prüfer nicht nur fest, dass dieser an der auf den Einkaufsrechnungen angegebenen Adresse nicht auffindbar war (S. 6 des Anhangs 2 der Niederschrift), sondern fand darüber hinaus zwei Vollmachten des Vollmachtgebers HK vor, die gänzlich verschiedene Unterschriften aufwiesen (S. 10 der Niederschrift), sodass es sich zumindest bei einer dieser Vollmachten um eine Fälschung handeln muss, sowie wiederum differierende Unterschriften auf dem Belegmaterial des HK.
Diverse Zahlungen für angebliche Lieferungen des HK seien durch Überweisungen an die Fa. O, erfolgt, obwohl diesbezüglich keine konkreten Vereinbarungen hätten vorgelegt werden können (S. 7 des Anhangs 2 der Niederschrift).
Für den Zeitraum zwischen 15. März und 27. April 2006 listete der Prüfer zwar mehr als 50 Eingangsrechnungen auf (S. 7 und 8 des Anhangs 2 der Niederschrift), während die Bw. in diesem Zeitraum lediglich einmal am 20. April 2006 (lt. Stellungnahme vom 17. Juli 2006) eine MwSt-Nummernabfrage tätigte.
Auch auf den Belegen des BM und des SM fand der Prüfer zum Teil erheblich differierende Unterschriften vor (S. 11 der Niederschrift). In dem für den Sicherstellungsauftrag maßgeblichen Zeitraum (die Belege des BM datieren zwischen 3. März und 27. April 2006, die des SM zwischen 3. Februar und 23. März 2006) tätigte die Bw. für BM lediglich am 6. März 2006 und für SM am 8. Februar und 6. März 2006 eine MwSt-Nummernabfrage (S. 9 und 10 der Stellungnahme vom 17. Juli 2006), was zur Folge hatte, dass auch nach Begrenzung der UID-Nummer für SM mit 21. März 2006 noch Einkaufsabrechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt wurden.
Eine die Fa. S GmbH im Firmenbuch eingetragene Adressänderung blieb der Bw. ebenso verborgen wie eine im ZMR vorgenommene Adressänderung des SS (S. 13 des Anhangs 2 der Niederschrift). Zu welchem Zeitpunkt die Bw. eine Firmenbuch- und MwSt-Nummernabfrage die Fa. S GmbH betreffend tätigte bzw. welches Datum der Bescheid über die Erteilung der UID SS betreffend trägt, ist aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich.
Zur Fa. VV schließlich fielen dem Prüfer Unterschriften auf, die mit einigen Unterschriften auf den HK zuzurechnenden Belegen ident waren (S. 11 der Niederschrift). Mit der Abgabepflichtigen sei eine Kontaktaufnahme an der im ZMR aufscheinenden Adresse nicht möglich gewesen; Rsb-Sendungen seien an den Absender retourniert worden.
Auffallend und ungewöhnlich sind weiters die Verbindungen (bedingt durch Vollmachten und Vertretungen) der angeblich liefernden Scheinfirmen zueinander (S. 15 der Niederschrift). So trat SM sowohl für sein eigenes Unternehmen als auch als Bevollmächtigter der Firmen HK und VV auf. Ein Tätigwerden als Unternehmer und gleichzeitig - in Konkurrenz zum eigenen Unternehmen! - Als Bevollmächtigter für andere Unternehmer in der gleichen Branche ist mehr als ungewöhnlich anzusehen.
Die Bw. führte dazu in ihrer gegen die Sachbescheide erhobenen Berufung vom 16. Oktober 2006, auf die sie im Vorlageantrag verweist, aus, dass es in der Branche üblich und leicht erklärbar sei, dass Bevollmächtigte teilweise für mehrere Firmen auftreten würden. Diese seien zum Einen Provisionsempfänger und daher bemüht, für mehrere Vollmachtgeber Provisionen zu erwirtschaften, zum Anderen sei die Zweisprachigkeit dieser Personen und deren Kenntnis des früheren Jugoslawien für die Vollmachtgeber von Bedeutung. Inwieweit der Bw. diesbezüglich Versäumnisse oder mangelnde Wachsamkeit vorzuwerfen sei, sei nicht nachvollziehbar.
Zu den differierenden Unterschriften brachte die Bw. in der Berufung vor, dass die Handlungsbevollmächtigten bzw. die Firmeninhaber auf Grund der täglichen Lieferungen an verschiedene Unternehmer nicht ständig vor Ort hätten sein können und daher weitere Vertreter, die telefonisch angekündigt worden seien, entsendet hätten. Diese ebenfalls in der Branche übliche Vorgangsweise habe bei der Bw. ebenfalls keine Bedenken wecken müssen.
Dem ist zu entgegnen, dass im Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag auf den Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages abzustellen und für diesen Zeitpunkt zu prüfen ist, ob nach dem Wissensstand der Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist. Später eingetretene Tatsachen oder Beweise sind daher nicht zu berücksichtigen.
Die angeführten Einwendungen der Bw. werden daher Gegenstand im Berufungsverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und dort zu würdigen sein.
In Anlehnung an die o.a. EuGH-Rechtsprechung vertreten Tumpel/Prechtl, Vorsteuerabzug und EG-rechtlicher Gutglaubensschutz, SWK 32/2006, S. 872, die Auffassung, dass ein gutgläubiger Erwerber davon ausgehen kann, dass Unternehmereigenschaft gegeben ist, wenn jemand vorgibt, dass er Leistungen erbringt oder in diese in seinem Namen erbracht werden. Für den Gutglaubensschutz komme es darauf an, dass der Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen treffe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer Lieferkette gehöre, die mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sei. Zwar sei dem Unternehmer nicht zumutbar, bei jeder Leistung eines Lieferanten Nachforschungen anzustellen, ohne dass nur irgendwelche Verdachtsgründe vorlägen, doch werde die objektive und leicht zugängliche Nachprüfbarkeit allgemein den Maßstab für die Beurteilung dafür bilden, ob der Steuerpflichtige die ihm zumutbaren Nachforschungen angestellt habe. Die in öffentlichen Registern zugänglichen Daten könnten ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden. Um festzustellen, ob die Adresse des leistenden Unternehmers richtig sei, müssten in der Regel eine Firmenbuchabfrage oder eine Abfrage beim Finanzamt, ob die angegebene Steuernummer mit der in der Rechnung angegebenen Adresse übereinstimme, als ausreichend betrachtet werden. Der EuGH habe das Gebot der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit hervorgehoben.
Liegen Widersprüchlichkeiten oder ungewöhnliche Verhältnisse vor, trifft den Steuerpflichtigen ein erhöhtes Maß an Sorgfaltspflicht.
Selbst unter diesem für Steuerpflichtige günstigen Blickwinkel wäre der Bw. anzulasten, dass - insbesondere in Anbetracht der hohen Rechnungsbeträge und der dargestellten, durch die Betriebsprüfung aufgezeigten Ungereimtheiten - die im günstigsten Fall zu den einzelnen Lieferanten monatlich durchgeführten MwSt-Nummernabfragen, welche überdies nur über die Gültigkeit der UID Auskunft gaben und zur Adresse des Abgefragten keinerlei Angaben enthielten, nicht ausreichend gewesen wären und gerade bei Vorliegen von ungewöhnlichen Begleitumständen eine intensivere Überprüfung ihrer Lieferanten geboten gewesen wäre. Alleine schon auf Grund der vielen differierenden Unterschriften wäre es für die Bw. erforderlich und nicht unverhältnismäßig gewesen, eingehendere Erkundigungen über ihre Lieferanten anzustellen. Dass mit den Nachforschungen der Bw. generell bei weitem nicht das Auslangen gefunden werden konnte, zeigt sich umso deutlicher darin, dass sie Geschäftsbeziehungen zu einer Mehrzahl von "missing tradern" unterhielt und ihre Überprüfungen nicht nur im Einzelfall, sondern im Allgemeinen nicht ausreichend waren. Trotz der aufgezeigten Auffälligkeiten, die zu Zweifeln Anlass geboten hätten, und der daraus resultierenden erhöhten Anforderungen reagierte sie nicht auf die in der Berufungsvorentscheidung bereits ausführlich geschilderten Verdachtsmomente (zumindest teilweise gefälschte Vollmachten, Auffälligkeiten in Bezug auf differierende Unterschriften, gleichzeitiges Auftreten angeblich bevollmächtigter Personen für verschiedene Lieferanten bzw. das Auftreten von Personen als Unternehmer und gleichzeitig als Bevollmächtigte für andere) und ließ damit das Notwendige und ihr zumutbare Ausmaß an Sorgfaltspflicht vermissen.
Die Auszahlung hoher Geldbeträge an angeblich bevollmächtigte Personen erfolgte ohne Überprüfung der Echtheit der Vollmachten und ohne persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber, die Identität der Empfänger der durchwegs hohen Geldbeträge wurde nicht überprüft (S. 12 der Niederschrift).
Trotz unübersehbarer Auffälligkeiten richtete die Bw. ihr Augenmerk ausschließlich auf die Erfüllung gewisser Formalvorschriften und unterließ jegliche eingehendere Überprüfung ihrer Lieferanten. So erfolgte offenbar keinerlei Kontrolle, ob der jeweilige Lieferant im fraglichen Zeitraum an der angegebenen Adresse tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfaltete.
Hätte die Geschäftsführerin der Bw. auf Grund der aufgelisteten Ungewöhnlichkeiten beispielsweise versucht, mit den auf den Einkaufsabrechnungen angeführten Leistenden persönlich Kontakt aufzunehmen oder den Telefonanschluss zu überprüfen, wäre in manchen Fällen bereits zu Tage getreten, dass an der angeführten Geschäftsadresse entweder tatsächlich keine Tätigkeit ausgeübt wurde, der angebliche Lieferant sich an der angegebenen Adresse in Wahrheit nicht aufhielt oder dort nicht mehr gemeldet war.
Die Geschäftsführerin der Bw. gab anlässlich einer Besprechung am 21. Juli 2006 an, mit den meisten Schrottlieferanten (beispielsweise mit ZK, MB oder HK) keinen persönlichen Kontakt gehabt zu haben und konnte großteils keine konkreten Auskünfte darüber erteilen, wer die vorgelegten Belege tatsächlich unterfertigt hatte (S. 9 und 12 der Niederschrift).
Eine - oftmals bloß einmalige - Überprüfung der formalen Voraussetzungen (Abfrage der UID, Abfrage des Firmenbuchs und des Gewerberegisters) ist bei Vorliegen ungewöhnlicher Umstände, die bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt den Verdacht der Bw. hätten erregen müssen, keinesfalls ausreichend, weil, worauf die Erstbehörde bereits zutreffend hingewiesen hat, jedes Unternehmen, das beabsichtigt, Umsatzsteuerbetrügereien zu begehen, danach trachten wird, sämtliche Formalvoraussetzungen zu erfüllen und die formelle Erfüllung dieser Voraussetzungen die Bw. in der Folge nicht davon befreite, bei Vorliegen hinreichender Verdachtsgründe weitere Überprüfungen anzustellen.
ZK (Niederschrift vom 18. Jänner 2006), MB (Niederschrift vom 9. Juni 2006), BM (Niederschrift vom 18. August 2006) oder SS (Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes 8/16/17 vom 24. März 2006) bezeugten, die in den betreffenden Einkaufsgutschriften ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht haben.
Zuzustimmen ist den grundsätzlichen Ausführungen der Bw. zur Stellvertretung. Unabdingbare Voraussetzung für die Zurechnung einer durch einen Vertreter ausgestellten Rechnung zum betreffenden (Einzel)Unternehmer ist jedoch, dass der Vertreter im Einverständnis mit dem Unternehmer handelt.
Gerade dieses Einverständnis fehlte aber im vorliegenden Fall (vgl. die Niederschriften mit ZK oder BM) bzw. war bereits die Vollmacht gefälscht (so zumindest eine der angeblich von HK unterfertigten Vollmachten).
Ist aber eine Rechnung der als leistendem Unternehmer genannten Person nicht zuzurechnen, ist der Rechnungsadressat auch aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vom Rechnungsaussteller hat er keine Leistung erhalten, und vom Leistenden keine Rechnung.
ZK gab im Wesentlichen an, von Notstandshilfenbezug zu leben, obdachlos und ohne Beschäftigung zu sein. Er sei seit rund sechs Jahren arbeitslos. Er habe auf Verlangen des BC beim Finanzamt um eine Steuernummer und UID angesucht und einen Gewerbeschein gelöst; im Gegenzug habe er des Öfteren 100,00 € erhalten. Am 10. August 2005 habe er beim öffentlichen Notar C bestätigen lassen, dass er mit dem von ihm gelösten Gewerbe nichts zu tun habe.
Der ebenfalls niederschriftlich einvernommene MB gab zwar an, seit rund drei Monaten An- und Verkäufe von Schrott zu tätigen; in diesem Zeitraum habe es aber nur fünf bis sechs Kauf- bzw. Verkaufsvorgänge gegeben. Wer die Abnehmer seiner Waren seien, könne er nicht sagen; dazu müsse er mit Herrn A Rücksprache halten.
BM wiederum, mit einem Konvolut angeblich von ihm erstellter Rechnungen konfrontiert, sagte aus, bis zu diesem Zeitpunkt von deren Erstellung keine Ahnung gehabt zu haben. Er habe BC zwar notariell bevollmächtigt, Geschäfte in seinem Namen zu tätigen, doch habe dieser in der Folge ohne sein Wissen Schrottgeschäfte abgewickelt. Woher die Ware gekommen sei, wisse er nicht.
Zu einer bei SS beabsichtigten USO-Prüfung findet sich eine Sachverhaltsdarstellung in den vorgelegten Akten, wonach es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass dieser insbesondere keine Kenntnis hinsichtlich des tatsächlichen Geschäftsumfanges sowie des Namen einer bedeutenden Kundin habe, über die er etwa die Hälfte seines Jahresumsatzes abgewickelt habe.
HK, SM und VV waren nicht auffindbar (S. 16, 17 und 19 der genannten Niederschrift) und konnten daher nicht befragt werden.
Die Fa. S GmbH betreffend hatte die Abgabenbehörde festgestellt, dass die Bw. keinen persönlichen Kontakt zum Geschäftsführer der GmbH, Herrn GV, gehabt habe und darüber hinaus die Unterschrift des Vollmachtgebers betreffend Bevollmächtigung von AR nicht mit der Unterschrift auf dessen Reisepasskopie übereinstimmte.
Das Finanzamt stützte den Sicherstellungsauftrag auf Feststellungen des Prüfers, denen umfangreiche Recherchen vorangegangen waren. Daraus ergaben sich die dargestellten, ausreichend gewichtigen Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgaben(Rückforderungs)anspruches auf Grund der ungerechtfertigten Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen.
Soweit die Bw. sich gegen die Prüfungsfeststellungen wendet, ist zu wiederholen, dass der Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid iSd. § 183 Abs. 4 BAO ist. Es reicht daher aus, wenn das Finanzamt jene Feststellungen, die auf das Entstehen der Abgabenschuld hinweisen, entsprechend anführt. Das Erfordernis einer bereits im Sicherstellungsverfahren gesicherten Beweislage widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers, der mit dem Sicherstellungsverfahren ein wirksames Instrument zur Vermeidung von Abgabenausfällen schaffen wollte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung hat (erst) im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide zu erfolgen.
Waren im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages sämtliche dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, bliebe dieser selbst dann rechtmäßig, wenn sich im Berufungsverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzung auf Grund weiterer Ermittlungen oder Beweisaufnahmen herausstellen sollte, dass der Abgaben(Rückforderungs)anspruch tatsächlich nicht entstanden wäre.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist dagegen entscheidend, dass der Abgabenbehörde auf Grund der getätigten Erhebungen die o.a. gewichtigen Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgaben(Rückforderungs)anspruches vorlagen. Bei ausreichend genauer Durchsicht der Belege und unter Anwendung eines vertretbaren Maßes an Sorgfalt hätten bei der Bw. bzw. deren verantwortlichen Vertreterin alleine auf Grund der Vielzahl der differierenden Unterschriften Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Umsätze entstehen müssen, sodass auch ausreichende Verdachtsgründe für ein "Wissen-Müssen" vorlagen. Umso stärker aber die vorliegenden Verdachtsgründe waren, desto höher waren die Anforderungen an die zu erwartende Sorgfalt der Bw.
Zu bedenken ist zudem, dass der Unabhängige Finanzsenat in seinen Überlegungen die ohnedies für die Bw. günstigere Rechtsprechung des EuGH einfließen ließ, wogegen der VwGH und auch der UFS der Frage der Gutgläubigkeit im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges bisher keine Bedeutung beimaßen und stets auf eine formal ordnungsgemäße Rechnung, die sowohl den richtigen Namen als auch die richtige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten musste, abstellten (vgl. jüngst Laudacher, Gutgläubigkeit versus fehlende Rechnungsadresse in: UFSjournal, Nr. 1/2008, S. 21 ff).
Neben der Entstehung der Abgabenschuld (§ 19 UStG) dem Grunde nach und des Vorliegens gewichtiger Anhaltspunkte für ihre Höhe (die im Berufungsverfahren nicht strittig ist) ist weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Sicherstellungsauftrages das Vorliegen gewichtiger, für eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld sprechender Anhaltspunkte. Diese liegen vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinhebung voraussichtlich gesichert erscheint.
Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden u.a. bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht oder Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte sowie bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein (vgl. Ritz, BAO³, § 232 Tz. 5). Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen ist Bedacht zu nehmen.
Der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung reicht aus; nicht erforderlich sind vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen.
Das Finanzamt nahm auf Grund der beiden Sicherstellungsaufträge eine Reihe von Forderungspfändungen vor.
Den Feststellungen der Abgabenbehörde, dass die Bw. nach den vorgelegten Unterlagen und Ermittlungsergebnissen über kein ausreichendes Vermögen verfüge, die vorzuschreibende Abgaben zu begleichen, woraus sich eine drohende Konkursgefahr ergebe, trat die Bw. nicht entgegen.
Weder in der Berufung noch im Vorlageantrag konkretisierte die Bw., weshalb entgegen dem Dafürhalten der Abgabenbehörde keine wirtschaftliche Situation gegeben gewesen wäre, die eine Gefährdung oder zumindest wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit der hohen Abgabenschulden rechtfertigte. Vielmehr gestand sie in der Stellungnahme vom 17. Juli 2006, S. 16, selbst zu, dass das gegenständliche Verfahren für sie äußerst existenzbedrohend sei.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabe unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringlichkeit ergibt sich, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann, sodass berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen grundsätzlich in den Hintergrund treten. Umstände, wie etwa die Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit, die eine Abstandnahme von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages rechtfertigen könnten, liegen gegenständlich nicht vor.
Da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages vorlagen, war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Der Spruch des Bescheides vom 18. Juli 2006 war insoweit zu konkretisieren, als im Sicherstellungsauftrag eine Aufgliederung sowohl nach Abgabenarten als auch Zeiträumen vorzunehmen ist; die Anführung eines einheitlichen Betrages genügt nicht, weil diese Vorgangsweise nicht erkennen lässt, für welchen Abgabenanspruch in welcher Höhe im folgenden Sicherungsverfahren Pfandrechte begründet werden (VwGH 19.10.1999, 98/14/0122).
Linz, am 31. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1135-L/06
- Stammnummer
- 37548
- Gültig
- 31.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF