Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0205-G/03
Bescheidberichtigung mangels Vorliegens einer Mitunternehmerschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-G/03vom 08.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn aus dem Gesellschaftsvertrag, der sich als Dauerbeleg im Akt befindet, ohne weiteres Ermittlungsverfahren offenkundig hervorgeht, dass eine Mitunternehmerschaft nicht vorliegt, dann sind die aus der ungeprüften Übernahme der Erklärungen resultierenden rechtswidrigen Feststellungsbescheide einer Bescheidberichtigung nach § 293b BAO zugänglich. Dies auch dann, wenn davon mehrere Veranlagungsjahre seit der steuerlichen Ersterfassung des Steuersubjektes betroffen sind. Der Vergabe einer Steuernummer kommt kein dieser Würdigung entgegenstehender normativer Grund zu.
Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist nicht nur an Hand der Gesetze, sondern vor allem auch auf Grundlage der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr.Hans Winter, gegen die nach § 293b BAO berichtigten Bescheide
des Finanzamtes Voitsberg, vertreten durch Ewald Zwanzer, vom
27. März 2003 betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188
BAO für die Jahre 1995 bis 1999 nach in Graz durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Juni 2004
entschieden: Dem
Berufungsbegehren wird keine Folge gegeben. Die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1999
unterbleibt.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. Dezember 1995 an das Finanzamt
Voitsberg wurde um Vergabe einer Steuernummer für die
"H. W. GmbH & atypisch stille Gesellschaft " angesucht.
Dieser Eingabe wurden beigelegt:
1 Fragebogen anlässlich der
Unternehmensgründung (ausgefüllt) 1 ein Gesellschaftsvertrag
und 1 Vertretungsvollmacht Im Fragebogen wurde die
Rechtsform des Unternehmens als GmbH & atypisch stille
Gesellschaft angegeben. Der beigelegte Gesellschaftsvertrag vom 18.
August 1995 wurde als "Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft"
bezeichnet. Danach wurde mit der in Gründung befindlichen
H. W. GmbH als Geschäftsherrin und den beiden natürlichen
Personen C. I. und H. W. als stillen Gesellschaftern ein
Gesellschaftsverhältnis über die Errichtung einer stillen Gesellschaft
abgeschlossen. Gegenstand der Beteiligung war ein von der
H. W. GmbH betriebenes Unternehmen. Die stillen
Gesellschafter waren mit ihrer Einlage am Gewinn und Verlust der Gesellschaft
beteiligt. Die stille Geschäftseinlage der C. I. betrug
6,000.000,00 S, die des H. W. 60.000,00 S. Die
stillen Gesellschafter waren am Gewinn und Verlust wie folgt
beteiligt:
a) C. I. mit 91% b) H. W. mit
1% und c) die H. W. GmbH mit 8%. Die
Nominaleinlagen der Gesellschafter wurden auf einem fixen Kapitalkonto
ausgewiesen. Die Gewinn- und Verlustanteile sowie die
Ausschüttungen wurden über variable Verrechnungskonten
abgerechnet. Die stille Gesellschaft wurde auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen. Die stillen Gesellschafter und auch die
H. W. GmbH waren jedoch berechtigt, dieses
Gesellschaftsverhältnis mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils
zum Monatsende, frühestens aber nach Ablauf von fünf Jahren ab
Vertragsabschluss aufzukündigen, wobei den stillen Gesellschaftern ein
Abschichtungsguthaben zustand. Die ausscheidenden stillen Gesellschafter sollten
den Buchwert ihrer Beteiligung, welcher
aus dem Saldo des fixen und des variablen Kapitalkontos zu ermitteln war,
erhalten. Das Abschichtungsguthaben war in fünf gleichen Jahresraten an den
ausscheidenden stillen Gesellschafter zu
zahlen. Ein allfälliger Firmenwert
hatte außer Ansatz zu bleiben. Auf Grund der
eingereichten Unterlagen wurde in der Folge für die Bw. unter der
Bezeichnung "H. W. GmbH und Still" eine Steuernummer
vergeben. Die Bw. reichten schließlich jeweils für die
Jahre 1995 bis 1999 Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften, Formular E6) und Beilagen zur
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften,
Formular E 106) beim Finanzamt ein.
Den Erklärungen folgend stellte das Finanzamt
bescheidmäßig einheitliche und gesonderte Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für die "H. W. GmbH und Still" in nachstehender
Höhe in Schilling fest:
|
1995
|
-1,411.162,00
|
1996
|
-336.280,00
|
1997
|
+4.992,00
|
1998
|
-77.877,00
|
1999
|
-226.250,00
Die jeweiligen Bescheide erwuchsen in
Rechtskraft. Anlässlich einer abgabenbehördlichen
Prüfung bei der W. GmbH würdigte der Prüfer die
gegenständliche "atypisch stille Beteiligung" als "echte stille
Beteiligung", da die Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag an den stillen
Reserven und am Firmenwert nicht beteiligt waren. Die Gewinn/Verlustanteile der
Gesellschafter stellten somit Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
dar, was zur Folge habe, dass Verluste nur mit künftigen Gewinnen
ausgleichsfähig seien. Die in den Jahren 1995 bis 1999 ergangenen
Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung seien
somit zu korrigieren. Das Finanzamt änderte in der Folge die
Feststellungsbescheide im wiederaufgenommenen Verfahren nach
§ 303 Abs. 4 BAO mit den Bescheiden vom
15. November 2002 dahingehend, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in den Jahren 1995 bis 1999 mit jeweils null Schilling festgestellt
wurden. Die Wiederaufnahme der Verfahren wurde mit der Begründung
bekämpft, dass dem Finanzamt der Sachverhalt bekannt gewesen sei, weshalb
keine die Wiederaufnahme rechtfertigenden Tatsachen neu hervorgekommen
seien. Das Finanzamt folgte dem Berufungsbegehren und wurden mit
stattgebenden Berufungsvorentscheidungen vom
26. März 2003 die die
Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide
aufgehoben. Allerdings berichtigte das Finanzamt daran
anschließend mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom
27. März 2003
gemäß
§ 293b BAO die Feststellungsbescheide der Jahre 1995
bis 1999 dergestalt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und folglich
auch die Anteile der Gesellschafter neuerlich mit Null festgesetzt
wurden. Die Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Bw.
bekämpfte die Bescheidberichtigung gemäß
§ 293b BAO und brachte in der Berufung vor, dass das Finanzamt
durch die Vergabe der Steuernummer für die "H. W. GmbH und
Still" in rechtlicher Würdigung vom Vorliegen einer Mitunternehmerschaft in
Form einer atypisch stillen Gesellschaft ausgegangen sei. Fehler, die der
Abgabenbehörde im Zuge einer Willensbildung (also eines Denkprozesses)
unterlaufen, könnten aber keine offensichtlichen Unrichtigkeiten im Sinne
des § 293b BAO sein. Der Behörde bei der
Willensbildung unterlaufene Fehler und Irrtümer seien aber nicht
berichtigungsfähig und zwar auch dann nicht, wenn der Fehler in der
Willensbildung klar zu Tage trete. Eine offensichtliche Unrichtigkeit
liege nicht vor, wenn die Abgabenbehörde erst im Zuge eines über die
Aktenlage hinausgehenden Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeiten in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erkennen
könne.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
20. Juni 2003 wurde die Berufung abgewiesen. In der
Folge wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
begehrt. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Gesetzesstelle
definiere, wann ein stiller Gesellschafter Einkünfte aus
Kapitalvermögen oder solche aus Gewerbetrieb beziehe. Nach der
Judikatur des Bundesfinanzhofes und des Verwaltungsgerichtshofes gebe es zu
dieser Frage keine eindeutige Definition. Deshalb könne die
Abgabenbehörde in dieser Frage, die bereits mehrmals Gegenstand eines
höchstgerichtlichen Verfahrens war, nicht eine offensichtlich unrichtige
rechtliche Beurteilung behaupten, da sie bereits eine andere Beurteilung eines
in allen Punkten bekannten Sachverhaltes vorgenommen habe. Erst auf Grund
einer Betriebsprüfung habe die Behörde einen schon seit der
Gründung der Gesellschaft in allen Einzelheiten bekannten Sachverhalt einer
anderen rechtlichen Beurteilung zugeführt. Dies ergebe sich auch
aus dem Umstand, dass der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren
vollinhaltlich stattgegeben wurde. Die Gesellschafter hätten ihr
gesamtes Handeln und ihre Entscheidungen auf die steuerliche Beurteilung durch
die Abgabenbehörde seit dem Jahr 1995 aufgebaut, weshalb die nunmehrige
Vorgangsweise der Behörde eindeutig gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstoße. Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über
die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens
erkennbar seien, seien einer Berichtigung nach § 293 BAO nicht
zugänglich. Der Vertrag über die Errichtung einer atypischen
Gesellschaft sei bei der Vergabe der Steuernummer vorgelegen und der
Abgabenbehörde daher dessen Inhalt bekannt gewesen. Bei den
bisherigen Veranlagungen habe die Behörde das Vorliegen von Einkünften
aus Gewerbebetrieb akzeptiert, obwohl sicherlich ein Überprüfungsfall
vorgelegen sei. Es handle sich bei der nunmehrigen Berichtigung
keinesfalls um eine vom Gesetzgeber intendierte Berichtigungsmöglichkeit
für Fehler, die auf Grund der angespannten Personalsituation im
Massenverfahren unterlaufen können. Fehler in der Willensbildung
seien nicht berichtigungsfähig, selbst wenn der Fehler in der
Willensbildung klar zu Tage trete. Im Übrigen wendet die Bw.
Verjährung der Bescheide über die Feststellung von Einkünften
ein, ohne diesen Einwand weiter zu begründen. In der
mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Juni 2004 brachte der Bw.
durch seinen steuerlichen Vertreter wiederholend vor, dass bereits beim Ansuchen
um Vergabe einer Steuernummer der Sachverhalt einschließlich
Gesellschaftsvertrag zur Gänze offen gelegt worden sei und die Steuernummer
für eine GmbH und Stille Mitunternehmerschaft vergeben worden sei. Des
Weiteren seien die eingereichten Steuererklärungen in einigen Jahren
sogenannte "Überprüfungsfälle" gewesen und hätte das
Finanzamt bereits zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende rechtliche
Würdigung herbeiführen müssen. In diesem Zusammenhang
wurde auf Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 2834
verwiesen. Der steuerliche Vertreter brachte weiters vor, dass auf Grund
der vollständigen Offenlegung des Sachverhaltes eine rechtliche Beurteilung
durch das Finanzamt vorgenommen worden sei und es sich keineswegs um eine
offensichtliche Unrichtigkeit gehandelt habe, die mittels Bescheid nach §
293b BAO berichtigungsfähig sei. Weiters verwies er darauf, dass
für die Frage des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft auch unter
Miteinbeziehung der von der Deutschen Judikatur und Literatur entwickelten
Grundsätze eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen seien, wie
etwa der Einfluss des Stillen Gesellschafters auf die
Geschäftsführung, dessen Unternehmerrisiko, Machtstellung und
Ähnliches. Demnach sei Frage des Vorliegens einer
Mitunternehmerschaft dem Grunde nach eine rechtliche, einem Denkprozess
unterliegende Beurteilung und könne nicht als offensichtliche Unrichtigkeit
nach § 293b BAO gesehen werden. Von Seiten des Finanzamtes
wurde vorgebracht, dass an der bisherigen rechtlichen Beurteilung festgehalten
werde und diesbezüglich auf die Berufungsentscheidung vom
13. Juni 2003 verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293 b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Ob
eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ist anhand des Gesetzes und
vor allem auch der dazu entwickelten
Rechtsprechung zu beurteilen. Der in der Berufung vertretenen
Meinung, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerlich
anzuerkennenden Mitunternehmerschaft nirgendwo gesetzlich geregelt, sondern
durch die Rechtsprechung und Literatur definiert seien, weshalb die Beurteilung
dieser Frage nicht so klar und eindeutig sei, dass eine berichtigungsfähige
offenkundige Unrichtigkeit angenommen werden könne, ist daher nicht zu
folgen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2001, 99/13/0035, und vom 27.3.2002,
99/13/0027). Wenn behördlicherseits bei
entsprechender Prüfung von
vornherein die Gewissheit besteht, dass die in der Abgabenerklärung
vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der
Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Im
Berufungsfall hätte die Abgabenbehörde bei Prüfung des
Gesellschaftsvertrages zum Schluss gelangen müssen, dass eine
Mitunternehmerschaft nicht vorliegt, weshalb die eingereichten Erklärungen
über die gemeinschaftliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb und die darauf basierende steuerliche Veranlagung
offensichtlich unrichtig waren. In dem dem Erkenntnis des VwGH vom
16.5.2002, 98/13/0180 zu Grunde liegenden Sachverhalt, war beispielsweise die
Frage strittig, ob ein zu Unrecht gewährter Investitionsfreibetrag bei
einem Wirtschaftstreuhänder für den Erwerb des Klientenstockes
-welcher Umstand in der Beilage zur Steuererklärung offen dargelegt worden
war-, einer Berichtigung nach § 293b BAO zugänglich sei. Da nach
der ständigen
Judikatur für den Erwerb eines Klientenstockes als wesentliche
Geschäftsgrundlage durch einen Wirtschaftstreuhänder ein
Investitionsfreibetrag nicht gebildet werden dürfe, liege nach den
Ausführungen des Gerichtshofes in der Nichtbeachtung dieser Umstände
durch das Finanzamt eine offensichtliche Unrichtigkeit, die mit dem Instrument
der Bescheidberichtigung nach § 293b BAO beseitigt werden
könne, vor. Demnach hat der VwGH in einem vergleichbaren Fall
bestätigt, dass auch ein Bescheid, der gegen die
von der Judikatur entwickelten
Rechtsgrundsätze bzw. Rechtsansichten verstößt, nach der
Bestimmung des § 293b BAO berichtigt werden könne. Das
Vorbringen des Bw., dass für die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft
eine Reihe von Beurteilungsmerkmalen zu würdigen seien und einem denk- und
willensbildenden Prozess unterlägen, ist kein Hindernis für die
Anwendbarkeit des § 293b BAO. Maßgeblich ist die
Offenkundigkeit einer Unrichtigkeit auf Grund der vorgelegten
Unterlagen. Die Unrichtigkeit muss sich aus der Aktenlage und den
vorgelegten Erklärungen ergeben. Wie unten noch näher
erläutert wird, ist aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag als
Dauerbeleg in Verbindung mit den abgegebenen Feststellungserklärungen und
deren Veranlagung die Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
evident. Wenn der Bw. diesbezüglich auf Stoll, BAO Kommentar,
S 2834 verweist, wonach Berichtigungsgrund, die aus den
Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten und
nicht aber die Nachlässigkeit, die Sorglosigkeit oder das Fehlverhalten des
Behördenorgans seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht
entscheidend ist, ob die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit auf
ein Verschulden oder mangelnde Sorgfalt der Behörde
zurückzuführen ist (siehe diesbezüglich unten). In
dem Erkenntnis vom 16.12. 2003, 2003/150110 hob der VwGH auf Grund einer
Beschwerde der Amtspartei eine
Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Die belangte
Behörde hat darin die Auffassung vertreten, ein Einkommensteuerbescheid,
der auf einer im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung
vertretbaren Rechtsauffassung beruhe,
über die zwar in der Folge höchstgerichtlich anders entschieden wurde,
könne mangels Tatbestandsvoraussetzung nicht nach § 293b BAO
berichtigt werden. Der Gerichtshof hat diese zu Gunsten des Bf. ergangene
Entscheidung aufgehoben und in diesem Erkenntnis
wörtlich
ausgeführt: "§ 293b BAO setzt voraus, dass die
Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei
diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann
zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer
Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen
müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die
Unrichtigkeit kann sowohl in einer
unzutreffenden Rechtsauffassung als
auch in einer in sich widersprüchlichen
oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden
Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (siehe VwGH 1.7.2003,
97/13/0230). Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die
übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor
allem auch der dazu entwickelten
Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde behördlicherseits bei
entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der
Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der
Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (siehe VwGH
16.5.2002, 98/13/0180). Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie
ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (Stoll, BAO-Kommentar,
2831)". Damit geht die Argumentation des Bw. ins Leere, dass die
strittigen Bescheide nicht berichtigungsfähig seien, weil für die
Anerkennung einer Mitunternehmerschaft eine rechtliche Würdigung unter
Miteinbeziehung einer Reihe von Merkmalen zu erfolgen habe. Die
rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes bedarf nämlich immer eines
analytischen Denkprozesses und einer anschließenden willentlich
gesteuerten Entscheidungsfindung. Würde man dem Berufungsvorbringen
folgen, dürften Unrichtigkeiten im Rechtsbereich aber nie einer
Berichtigung zugeführt werden. Dass die gesetzliche Regelung des
§ 293b BAO aber sowohl auf Unrichtigkeiten im Rechts- als auch
Tatsachenbereich anwendbar ist, wurde bereits hinreichend dargestellt und steht
außer Zweifel. Wenn nun das Finanzamt für ein bestehendes
Rechtssubjekt erklärungsgemäß Feststellungsbescheide
erlässt, ohne eine Mitberücksichtigung des im Akt befindlichen
Gesellschaftsvertrages vorzunehmen und damit ungeprüft einer rechtswidrigen
vom Abgabepflichtigen vertretenen Rechtsansicht folgt, liegt dieser Sachverhalt
eindeutig -wie aus den bisherigen Darstellungen hervorgeht- im
Anwendungsbereich des § 293b BAO.
§ 293b BAO
lässt, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insoweit" ergibt, eine
Berichtigung lediglich hinsichtlich der übernommenen "offensichtlichen
Unrichtigkeiten" zu, erlaubt also keine darüber hinausgehenden
Bescheidänderungen. Mit der Bescheidberichtigung kann damit
jener Bescheidspruch hergestellt
werden, wie er bei
ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung von vornherein gefasst worden wäre (VwGH
26.3.2003, 2002/13/0152). Es ist dabei
nicht entscheidend, ob die
Übernahme der Unrichtigkeit auf ein Verschulden der Behörde
zurückzuführen ist. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es
nämlich auf das Ausmaß der
Aufmerksamkeit oder Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt der
Behörde nicht an (30.10.2001, 98/14/0085 mit Hinweis auf 25.10.1995,
95/15/0008; 9.7.1997, 95/13/0124 [wie bereits oben
dargestellt]). Der Bw. führt weiters aus, dass die
Berichtigungsmöglichkeit nach § 293b BAO wegen des im
Abgabenwesen vorherrschenden Massenverfahrens und der bestehenden
Personalknappheit primär für sogenannte Soforteingabefälle
eingeführt worden sei, seine Abgabenangelegenheit aber im Laufe der Jahre
sicherlich als sogenannter Überprüfungsfall Gegenstand einer genaueren
Überprüfung gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Beseitigung typischerweise bei so genannten Soforteingabefällen
unterlaufener Unrichtigkeiten allenfalls eines der Motive für die
Einführung des § 293b BAO gewesen sein mag, diese gesetzliche
Bestimmung enthält aber keine entsprechende Beschränkung (siehe VwGH
31.1.2001, 95/13/0065). Denn aus den Gesetzesmaterialien
(1162 BlgNR 17. GP, 15) lässt sich der Grundsatz ableiten, dass
Berichtigungen gemäß
§ 293b BAO im Allgemeinen nur
vorzunehmen sind, wenn keine andere verfahrensrechtliche Handhabe zur
Herbeiführung des richtigen Besteuerungsergebnisses besteht. Dies ergibt
sich aus folgenden Sätzen: "Selbst wenn später diese Unrichtigkeiten
erkannt werden, besteht nicht immer eine verfahrensrechtliche Handhabe zur
Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
entsprechenden Ergebnisses, zB wenn ein Wiederaufnahmsgrund fehlt oder wenn die
Jahresfrist des § 302 BAO für eine auf
§ 299 BAO gestützte Bescheidaufhebung durch die
Oberbehörde bereits verstrichen ist. Durch den neuzuschaffenden
§ 293b BAO soll nun die Möglichkeit geschaffen werden,
solche offensichtlichen Unrichtigkeiten zu beseitigen" (vgl. Ritz,
Berichtigungen gemäß
§ 293b BAO in
ÖStZ 1990, 187). Es ist daher unerheblich, dass der
Berichtigungszeitraum nicht nur "Soforteingabejahre" umfasst. Auch das
Argument, gegen das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit spreche der
Umstand, dass die Behörde den Fehler wiederholt begangen habe, ist nicht
überzeugend. Das weitgehende ungeprüfte Übernehmen des Inhaltes
von Abgabenerklärungen in Abgabenbescheide ist nämlich durchaus nichts
Unübliches und kann daher auch wiederholt erfolgen. Inwieweit die
Behörde dabei gegen Verfahrensvorschriften verstößt (siehe VwGH
17.9.1997, 93/13/0059, 22.4.1998, 93/13/0277), ist für die
Berichtigungsmöglichkeit unerheblich. Auf das Ausmaß der
Aufmerksamkeit oder Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt der
Behörde - so hat das Finanzamt über mehrere Jahre hinweg das Vorliegen
einer Mitunternehmerschaft nicht hinterfragt - kommt es nicht entscheidend an
(siehe VwGH 25.10.1995, 95/15/0008; 9.7.1997, 95/13/0124). Im
Berufungsfall war daher die Berichtigung unabhängig von der so genannten
Fallkategorisierung (Soforteingabe oder Überprüfungsfall) und der
über mehrere Jahre hinweg erfolgten erklärungsgemäßen
Veranlagung zulässig. Der damit im Zusammenhang vorgebrachte
Vorwurf der Verletzung von "Treu und
Glauben" und die Behauptung, dass die Gesellschafter im Vertrauen auf die
jahrelange falsche behördliche Beurteilung zu einem bestimmten Handeln
angeregt worden seien (welches Handeln dies gewesen sein soll, wird im
Übrigen nicht ausgeführt), ist vollkommen unverständlich. Der
Vertrag über die Gründung der Stillen Gesellschaft war nämlich
unabhängig von der Würdigung durch das Finanzamt bereits vor dem
Antrag auf Vergabe einer Steuernummer abgeschlossen worden. Die richtige
Würdigung des Sachverhaltes durch die Behörde hätte am Abschluss
des Gesellschaftsvertrages und dessen steuerlichen Konsequenzen daher auch
nichts mehr bewirken können. Wesentlich ist aber, dass nach dem
Grundsatz von "Treu und Glauben" ein Vertrauen auf eine rechtsunrichtige
Beurteilung im allgemeinen nicht geschützt ist (VwGH 9.7.1997, 95/13/0124
mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Auch wenn im Berufungsfall
aus den Abgabenerklärungen der einzelnen Jahre für sich eine
offensichtliche Unrichtigkeit nicht erkennbar war, so ist diese Unrichtigkeit
der Erlassung von Feststellungsbescheiden im
Kontext mit dem eindeutig eine Mitunternehmerschaft
ausschließenden, als Dauerbeleg im Akt befindlichen
Gesellschaftsvertrag,
offenkundig. Die Rechtsunrichtigkeit der Annahme einer
Mitunternehmerschaft war auf Grund aktenkundiger Umstände eindeutig
ersichtlich. Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b
BAO kann auch dann vorliegen, wenn Mitteilungen und Darlegungen des
Abgabepflichtigen in seinen Erklärungen und den dazu vorgelegten Beilagen
(wie etwa die Geltendmachung der Investitionsfreibeträge in den
Gewinnrechnungen und Verlustrechnungen) mit
früheren aktenkundigen
Umständen(Stoll, BAO-Kommentar, S 2833) unvereinbar sind. Nur Unrichtigkeiten, die
erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden
Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, wären einer Berichtigung
gemäß
§ 293b BAO nicht zugänglich (Ritz, BAO-Kommentar,
Tz 6 zu § 293b BAO; siehe VwGH 25.10.1995, 95/15/0008).
Der Einwand des Bw., die Vergabe einer
Steuernummer impliziere bereits eine einem Denkprozess unterliegende
Willensbildung und die bewusste Würdigung der Behörde im Tatsachen-
und Rechtsbereich, die einer Berichtigung nach § 293b BAO nicht
zugänglich sei, ist entgegenzuhalten, dass die Vergabe einer Steuernummer
lediglich eine interne ordnungspolitische
Maßnahme ist, der keine wie immer geartete normative Wirkung
zukommt. Darüberhinaus darf nicht übersehen werden, dass auch
der vorgelegte Gesellschaftvertrag als
"Vertrag über eine atypische stille
Gesellschaft"
übertitelt war. Offensichtlich hat der die
Steuernummer vergebende Organwalter in der Folge diesen Vertrag nicht näher
überprüft und ist gerade für derartige Lässlichkeiten das
Instrument des § 293b BAO geschaffen worden. Eine
Berichtigung nach § 293b BAO ist eine
Ermessensentscheidung.
Eine Ermessensüberschreitung bzw. unrichtige
Ermessensübung des Finanzamtes im Zuge der Bescheidberichtigung ist
ebenfalls nicht erkennbar. Die Zweckmäßigkeit der
gegenständlichen Berichtigung ergibt sich aus dem Ziel der gesetzlichen
Norm des § 293b BAO, welches die Herbeiführung eines der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei
im Hinblick auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechts zu § 299 und § 303 BAO dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang
einzuräumen ist. Schon angesichts
der Höhe der in den Streitjahren festgestellten Verluste war nach
dem Gebot der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen im Sinne des
§ 114 BAO eine Bescheidberichtigung vorzunehmen. Die
Möglichkeit zur Bescheidberichtigung nach § 293b (auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen) wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 1989,
BGBl. Nr.: 660/1989, - unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der
EDV-unterstützten (Sofort)Veranlagungstätigkeit - geschaffen, um dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
auch dann zum Durchbruch zu verhelfen, wenn für den Einsatz anderer -
bisher vorhandener - verfahrensrechtlicher Instrumente (so einer Wiederaufnahme
nach § 303 BAO oder einer Bescheidbehebung nach § 299 BAO) die
Voraussetzungen fehlen. Die Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigung
ergibt sich damit bereits aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des
§ 293b BAO, welches die Herbeiführung eines der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der
Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (siehe beispielsweise
VwGH 7.8.1992, 91/14/0150, 9.7.1997, 95/13/0124;). Zur Frage der
Mitunternehmerschaft wird ausgeführt: Die Bw. hat keinesfalls die
Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft durch das Finanzamt in Frage gestellt,
allerdings vorgebracht, dass im Nichterkennen dieses Umstandes im Zuge der
Erstellung der berichtigten Bescheide keine offensichtliche Unrichtigkeit
gelegen sei. Dies deswegen, weil nicht das Gesetz, sondern die
Rechtsprechung (und auch Literatur) die entsprechenden Kriterien für das
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft im Rahmen einer Stillen Gesellschaft
aufgestellt habe. Wie bereits ausgeführt, ist aber auch ein
Bescheid, der gegen die von der Judikatur entwickelten Grundsätze
verstößt -wie dies im Berufungsfall geschehen ist- nach
§ 293b BAO berichtigungsfähig. Als
Mitunternehmerschaften kommen neben den im Gesetz ausdrücklich
erwähnten, auch Innengesellschaften, die nach außen hin nicht in
Erscheinung treten, in Frage, wenn die nach außen hin nicht in Erscheinung
tretenden Gesellschafter am Betriebsvermögen einschließlich der
stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt sind (siehe beispielsweise VwGH
29.11.1994, 93/14/0150; Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II,
§ 23 Tz. 226). Im Erkenntnis vom 25.6.1997,
95/15/0192 wird beispielsweise unter Bezugnahme auf die zu diesem Thema
entwickelten Rechtsgrundsätze zusammenfassend ausgeführt, die
wesentlichen Elemente des Mitunternehmers im Sinne des
§ 23 Z 2 EStG 1988 lägen im Entwickeln einer
Unternehmerinitiative und in der Übernahme eines Unternehmerrisikos.
Unternehmerinitiative entfalte, wer auf das unternehmerische Geschehen Einfluss
nehmen könne. Das Unternehmerrisiko bestehe vor allem in der Haftung
für Gesellschaftsschulden und der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie
an den stillen Reserven und am Firmenwert. Eine unechte stille Gesellschaft
liegt vor, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsrechtlich so gestellt
wird, als wäre er Kommanditist; es muss also im Innenverhältnis
insbesondere vereinbart sein, dass er an den stillen Reserven und am Firmenwert
partizipiert (vergleiche etwa Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
§ 23 Tz 26). Für die Besteuerung soll es keinen
Unterschied machen, ob -etwa im Rahmen einer Kommanditerwerbsgesellschaft-
Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder ob es um die Bewirtschaftung des
Vermögens eines Beteiligten geht, welches im Innenverhältnis wie
Gesellschaftsvermögen behandelt wird. Im gegenständlichen
Gesellschaftsvertrag ist nicht nur keine Beteilung der stillen Gesellschafter an
den stillen Reserven (das Abschichtungsguthaben wurde mit dem Buchwert
festgelegt) vereinbart, sondern wurde außerdem die Beteiligung am
Firmenwert, ausdrücklich
ausgeschlossen. Darüber hinaus liegen laut
Gesellschaftsvertrag keine anderen Merkmale vor, die auf eine Stellung der
Stillen als Mitunternehmer schließen lassen. Das Nichtvorliegen
einer Mitunternehmerschaft ist demnach offenkundig und ohne weitere Ermittlungen
aus dem dem Finanzamt vorliegenden Gesellschaftsvertrag ersichtlich. Das
Finanzamt hätte daher bei genauerer Prüfung des Gesellschaftsvertrages
die berichtigten Feststellungsbescheide nicht erlassen dürfen. Aber
gerade für Berichtigung derartig offenkundiger Fehler wurde das Instrument
des § 293b BAO geschaffen und im Berufungsfall zu Recht
angewandt. Mangels Vorliegens einer Mitunternehmerschaft sind den stillen
Gesellschaftern nach
§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Einkünfte
aus Kapitalvermögen zugeflossen. Da die stillen Gesellschafter jeweils mit
der Geschäftsherrin eine echte stille Gesellschaft eingegangen sind, war
auch keine einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte vorzunehmen (Doralt, a.a.O.,
§ 27 Tz. 78). Diese rechtlichen Überlegungen
wurden im Übrigen vom Bw. auch nicht bekämpft, sondern wurde lediglich
die Berechtigung der Behörde zur Bescheidberichtigung in Frage
gestellt Die Bw. haben außerdem ohne nähere
Begründung Verjährung eingewandt. Dazu ist auszuführen,
dass der älteste Bescheid betreffend das Jahr 1995 am 8. April 1997
ausgefertigt wurde und demnach schon auf Grund der Unterbrechungshandlungen im
Jahr 2002 (Wiederaufnahme des Verfahrens) in keinem der strittigen Jahre
Verjährung nach den Bestimmungen der §§ 207 ff BAO
für die Festsetzung von Abgaben eintreten hätte können.
Der Bw. übersieht jedoch, dass die berichtigten Bescheide
Feststellungs- bzw. Nichtfeststellungsbescheide
sind. Feststellungsbescheide können aber ohne Bedachtnahme auf
Verjährungsbestimmungen erlassen werden (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, § 207 Tz. 8 und die dort
zitierte Judikatur). Die Feststellung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb mit Null -wie dies in den angefochtenen Bescheiden
erfolgte- entspricht inhaltlich einem
Bescheid, mit dem das Unterbleiben einer Feststellung im Sinne des
§ 190 Abs. 1 BAO ausgesprochen wird und entfaltet
dieselben rechtlichen Wirkungen. Mangels Beschwer des Bw. kann in dieser
Vorgangsweise des Finanzamtes keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
erblickt werden. Das Berufungsbegehren war daher
abzuweisen.
Graz,
8. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Bescheidberichtigungoffensichtliche UnrichtigkeitErmittlungsverfahrenWillensbildungunzutreffende Rechtsauffassungvon der Judikatur entwickelte Rechtsgrundsätzewidersprüchliche Sachverhaltsdarstellungjahrelange unrichtige rechtliche WürdigungSorgfalt der Behördeordnungsgemäße Prüfung der AbgabenerklärungTreu und GlaubenMitunternehmerschaftatypisch stille GesellschaftGesellschaftsvertrag als Dauerbelegaktenkundige UmständeSteuernummer als OrdnungsbegriffMassenverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-G/03
- Stammnummer
- 11081
- Gültig
- 08.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF