Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1848-W/05
Schuldhafte Pflichtverletzung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, welchen eine Geschäftstätigkeit der GmbH verborgen blieb.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1848-W/05vom 03.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 30. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
11. Mai 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO iVm
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH im
Ausmaß von € 27.167,99, und zwar für Lohnsteuer 3-7/2003 in
Höhe von € 19.811,99, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfe 3-7/2003 in Höhe von € 6.701,00 und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 3-7/2003 in Höhe von
€ 655,00 in Anspruch genommen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der
wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der
juristischen Person nicht entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn
sie bei juristischen Person nicht einbringlich wären und er nicht beweise,
dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden
könnten.
Der Bw. sei vom 3. April 2003 bis 30. September
2003 Geschäftsführer der H-GmbH und als solcher zu deren Vertretung
berufen gewesen. Er sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren
Mittel zu bezahlen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
30. Juni 2003 wird unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von
Verfahrensvorschriften eingewendet.
Der Bw. sei im Zeitraum 3. April 2003 bis
26. September 2003 - also knapp fünf Monate - als
handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der H-GmbH
eingetragen gewesen.
Als solcher sei er nicht alleine zeichnungsberechtigt
gewesen, sondern nur mit dem jeweils zweiten nur handelsrechtlichen
Geschäftsführer, welcher jedoch auch für sich alleine
zeichnungsberechtigt gewesen sei.
Die Voraussetzung zur ordnungsgemäßen und
umfassenden Aufnahme eines Geschäftsbetriebes im Sinne des Gesetzes seien
erstens die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch, zweitens die
Erlangung einer Steuernummer und drittens die gewerbebehördliche
Genehmigung für die Firmen, welche eine Gewerbe ausüben und nicht
hievon befreit seien.
Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Firma, welche
versucht habe, die Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe zu
bekommen.
Die Firma hätte somit keine Tätigkeit im Rahmen
des Baugewerbes aufnehmen dürfen (reglementierte Gewerbe), welche jedoch
vereinbarungsgemäß vorgesehen gewesen sei. In Kenntnis dieser
Tatsache habe der Bw. auch keine Tätigkeiten entfaltet. Für den Bw.
sei es sinnlos gewesen, ohne die legale Möglichkeit zu haben, ein
Bauvorhaben zu realisieren und somit Arbeitnehmer einzustellen. Er habe somit
auch keinen Grund gehabt, ohne einen Auftrag, und für den hätte man
ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer benötigt, eine
Überprüfung der Buchhaltung vorzunehmen, oder sich um Zahlungen an das
Finanzamt etc. zu kümmern. Der Bw. habe sich somit an die Gesetze gehalten,
ihm vorzuwerfen er hätte den Betrieb überwachen müssen, sei nicht
nachvollziehbar. Einen Betrieb zu überwachen der nicht tätig werden
dürfe, sei nicht sinnvoll.
Eine Abgabenschuld des Bw. für den Monat März
2003 werde schon deshalb bestritten, weil der Bw. zu diesem Zeitpunkt nicht
eingetragener Geschäftsführer gewesen sei.
Des Weiteren bringe der Bw. vor, dass die erkennende
Behörde offensichtlich nicht die alleinzeichnungsberechtigten
Geschäftsführer I., C. und D. einvernommen habe, was zur
Überprüfung des Verschuldens des Bw. von Amts wegen hätte
geschehen müssen.
Pikanterweise sei dem Bw. bekannt, dass gegen Herrn C. ein
Strafverfahren wegen ähnlich gelagerten Vorfälle anhängig sei,
seine Adresse somit mit Sicherheit aktenkundig.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 11. Juli 2005 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der
handelsrechtliche Geschäftsführer die Firma gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten habe. Auch wenn die Behörde nicht
gänzlich von der amtswegigen Ermittlungspflicht entbunden sei, so
dürfe sie, wie bereits in der Begründung zum Haftungsbescheid
ausgeführt, in der Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers annehmen und somit
ohne weiteres Vorverfahren einen Haftungsbescheid erlassen. Es müsse
lediglich feststehen, dass die Abgabenschuld beim Primärschuldner
uneinbringlich sei. Da der am 10. November 2003 beim Handelsgericht Wien
eröffnete Firmenkonkurs am 5. November 2004 mangels Kostendeckung
aufgehoben worden sei, sei die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner
gegeben. Der Einwand, dass der Bw. in der Zeit seiner
Geschäftsführertätigkeit mit einem weiteren
Geschäftsführer vertreten habe, sei richtig, wobei angemerkt werden
müsse, dass es während der Geschäftsführertätigkeit des
Bw. zu einem Geschäftsführerwechsel gekommen sei. Die Verteilung der
einzelnen Geschäftstätigkeit sei eine interne Vereinbarung, die nach
Außen hin keine Wirkung entfalte. Jedenfalls sei der Bw. verpflichtet
gewesen, die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer zu
überwachen. Nun werde ausgeführt, dass der Bw. eben dieser
Überwachungspflicht nicht nachkommen habe müssen, da die Firma keine
Geschäftstätigkeit entfaltet und daher keine Arbeitnehmer
beschäftigt habe. Dagegen spräche, dass von der Firma selbst
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März bis Mai 2003
eingebracht worden seien, sowie die Tatsache, dass ab dem Zeitpunkt der
Geschäftsführertätigkeit die Firma über eine
Gewerbeberechtigung verfügt habe. Den Ausführungen des Bw., dass
für März 2003 die Haftung schon deshalb bestritten werde, da er zu
diesem Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführer gewesen sei, sei entgegen
zu halten, dass die Fälligkeit der Lohnabgaben März 2003 mit
15. April 2003 bereits in seine Tätigkeit falle.
Betreffend Herrn C. sei anzumerken, dass dieser lediglich
im Zeitraum 12. Juni bis 7. Juli 2003 als
Geschäftsführer namhaft gemacht worden sei.
Es werde noch angemerkt, dass aufgrund des
Haftungsbescheides auch eine offene Rechtsmittelfrist gegen die
Grundlagenbescheide bestehe.
Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 17. August 2005
wird ausgeführt, dass der Bw. nicht bestreite, im vorliegenden Zeitraum als
Geschäftsführer eingetragen gewesen zu sein. Er bestreite lediglich,
dass die Firma zum damaligen Zeitpunkt nicht tätig habe werden können
und er somit keine Aufsichtspflicht gegenüber anderen
Geschäftsführern verletzt habe.
Der Bescheid mit dem der Bw. als gewerberechtlicher
Geschäftsführer zugelassen hätte werden sollen, sei nicht
während seiner Geschäftsführertätigkeit erlassen worden. Es
habe somit die Gewerbeberechtigung, welche zum Betrieb notwendig gewesen
wäre, gefehlt.
Des Weiteren sei dem Bw. nicht nachvollziehbar, in wie weit
die seitens der Finanzbehörde zitierten Umsatzsteuervoranmeldungen ohne
Steuernummer möglich seien. Eine solche sei auch für den Betrieb,
insbesondere die Lohnverrechnung von Nöten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum
3. April 2003 bis 30. September 2003 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der H-GmbH und zählt damit zum Kreis der im
§ 80 BAO genannten Vertreter, welche zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden können. Neben dem Bw. waren in
chronologischer Reihenfolge I. (vom 21. März bis
16. Juni 2003), C. (vom 12. Juni bis 17. Juli 2003) und
D. (vom 1. Juli bis 10. November 2003) als weitere
handelsrechtliche Geschäftsführer im Firmenbuch
eingetragen.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
aufgrund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 5. November 2004 und der daraufhin am
2. März 2005 erfolgten amtswegigen Löschung im Firmenbuch
wegen Vermögenslosigkeit fest.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung auch den Mitteln der
Gesellschaft Sorge zu tragen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit
war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel auch
zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es
sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).
Unbestritten ist, dass der Bw. als handelsrechtlicher
Geschäftsführer grundsätzlich für die Abgabenentrichtung der
Primärschuldnerin verantwortlich war. Der Umstand, dass er laut eigenen
Berufungsausführungen nur gemeinsam mit einen zweiten
Geschäftsführer zeichnungsberechtigt war, konnte ihn von seiner
gesetzlichen Pflicht, die Abgaben aus den vorhandenen Mitteln zu entrichten,
nicht befreien. Aus der Aktenlage ist ableitbar, dass für die Monate
März bis Mai 2003 am 25. Juli 2003
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden und am 11. August 2003
eine Zahlung in Höhe von € 5.550,21 auf das Abgabenkonto
erfolgte, sodass aus den erklärten Umsätzen und dieser Zahlung das
Vorhandensein von Mitteln zu einer zumindest teilweisen Abgabenentrichtung
erwiesen ist.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
ausführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Firma gehandelt habe,
welche versucht habe, die Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe zu
bekommen und daher keine Tätigkeit im Baugewerbe aufnehmen hätte
dürfen und er aufgrund der Kenntnis dieser Tatsache auch keine
Tätigkeiten entfaltet habe, es für ihn sinnlos gewesen sei, ohne die
legale Möglichkeit zu haben, ein Bauvorhaben zu realisieren und somit
Arbeitnehmer einzustellen, er somit auch keinen Grund gehabt habe, ohne einen
Auftrag (für den hätte man ihn als gewerberechtlichen
Geschäftsführer benötigt), eine Überprüfung der
Buchhaltung vorzunehmen oder sich um Zahlungen an das Finanzamt zu kümmern,
so kann ihn dieses Vorbringen nicht von der Haftung befreien.
Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass der Bw. vor seiner
Geschäftsführertätigkeit bei der H-GmbH schon bei einer Vielzahl
(mehr als 20) von anderen GmbHs als handelsrechtlicher
Geschäftsführer, jeweils meist nur für einen kurzen Zeitraum von
einigen Monaten, tätig war. Wie bei der verfahrensgegenständlichen
Primärschuldnerin H-GmbH handelte es sich auch bei den meisten anderen
GmbHs um solche aus dem Baugewerbe, an denen häufig ausländische
Personen beteiligt und auch als weitere Geschäftsführer tätig
waren und über deren Vermögen zumeist nach relativ kurzer
Tätigkeit das Konkursverfahren eröffnet wurde. Aus dieser Feststellung
kann in freier Beweiswürdigung nach logischen Denkgrundsätzen davon
ausgegangen werden, dass der Bw. als Brancheninsider grundsätzliche
Kenntnis von einem umfangreichen Sozialbetrugsszenario im Baugewerbe hatte,
über welches auch sehr häufig in den Medien berichtet wurde.
Im gegenständlichen Fall waren die in chronologischer
Reihenfolge neben ihm tätigen weiteren Geschäftsführern I., C.
und D. allesamt ausländischer Herkunft und daher mit der deutschen Sprache
und einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die
Abgabenentrichtung erfahrungsgemäß wohl kaum ausreichend vertraut.
Den Bw. hätte daher als Geschäftsführer in der bekannt
risikobehafteten Baubranche von vornherein eine umso stärkere
Überwachungspflicht in Bezug auf die anderen Geschäftsführer
getroffen. Ganz offensichtlich hat er aber seine gesetzlichen Pflichten als im
Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer derartig
vernachlässigt, dass ihm sogar eine tatsächliche, aus der Aktenlage
klar erkennbare Geschäftstätigkeit der H-GmbH verborgen blieb. Eine
solche Geschäftstätigkeit ist zweifelsfrei aus im Steuerakt
befindlichen Forderungsanmeldungen diverser Arbeitnehmer (Fassader) im Konkurs
der Primärschuldnerin, aus der Anmeldung offener Forderungen von
Baustofflieferanten und aus offenen Telekomrechnungen den Haftungszeitraum
betreffend sowie auch aufgrund der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen
ableitbar.
Das Vorbringen des Bw. dahingehend, die GmbH habe wegen der
nicht erteilten gewerberechtlichen Bewilligung eine legale Tätigkeit nicht
entfalten können und er sei nicht von einer Geschäftstätigkeit
der Primärschuldnerin ausgegangen, kann ihm daher in Anbetracht des
Gesamtbildes der Verhältnisse nicht vom Vorwurf einer schuldhaften
Pflichtverletzung entlasten.
Eine Aufgabenteilung mit den jeweils zeitlich aufeinander
folgenden anderen Geschäftsführern hat der Bw. im
gegenständlichen Berufungsverfahren nicht behauptet. Jedoch selbst im Fall
einer vereinbarten Aufgabenteilung wäre der Bw. bei geschilderter Sachlage
von seinen Überwachungspflichten nicht befreit gewesen zumal bereits von
vornherein gravierende Anhaltspunkte für eine verstärkte
Überwachung des jeweils anderen (in kurzen Abständen wechselnden)
ausländischen Geschäftsführers in der bekannt risikobehafteten
Baubrache vorlagen.
Zum Berufungseinwand dahingehend, dass er hinsichtlich der
Lohnabgaben des Monats März 2003 nicht zur Haftung herangezogen werden
könne, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragener
Geschäftsführer gewesen sei, ist auszuführen, dass der Bw. im
Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Selbstbemessungsabgaben bereits
Geschäftsführer der H-GmbH war.
Zum Vorbringen des Bw., dass es für ihn nicht
nachvollziehbar gewesen sei, inwieweit die seitens der Finanzbehörde
zitierten Umsatzsteuervoranmeldungen ohne Steuernummer möglich gewesen
seien ist zu entgegnen, dass eine steuerliche Erfassung der
Primärschuldnerin aufgrund der am 28. April 2003 bei der
zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz erfolgten Betriebsanmeldung
zum Abgabezeitpunkt der angesprochenen Umsatzsteuervoranmeldungen bereits
erfolgt war. Ganz offensichtlich hat sich der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer derart wenig um die steuerlichen Belange der H-GmbH
gekümmert, dass ihm selbst dieses Faktum entgangen ist.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann auch davon ausgegangen werden, dass die
dargestellten Pflichtverletzungen des Bw. Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben waren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1848-W/05
- Stammnummer
- 20660
- Gültig
- 03.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF