Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0094-L/06
Widerruf einer Löschung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-L/06vom 13.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch Mag. Anton
Karte, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Rainerstraße 15, vom
19. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten
durch Mag. Ulrich Petrag und Teamleiterin Gertrude Haberkorn, vom
14. Dezember 2005 zu StNr. 000/0000 betreffend Widerruf einer Löschung
von Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 294 BAO nach der am
5. Oktober 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund einer Betriebsprüfung, bei der umfangreiche
Schwarzumsätze festgestellt wurden, ergaben sich bei der Berufungswerberin
Abgabennachforderungen in Höhe von rund 4,8 Mio. S, die im Juli
2000 am Abgabenkonto gebucht wurden.
Nachdem das Finanzamt ein Ansuchen vom 1.9.2000 um Stundung
des aushaftenden Abgabenrückstandes bis 31.10.2000 abgewiesen hatte, wurde
mit Eingabe vom 11.9.2000 die Leistung einer Zahlung von 200.000,00 S am
25.10.2000 sowie monatliche fortlaufende Raten zu je 40.000,00 S ab 25.11.2000
angeboten.
In einer vorläufigen Zahlungsaufforderung vom
22.9.2000 wurde die Berufungswerberin unter Bezugnahme auf dieses
Zahlungserleichterungsansuchen aufgefordert, die angebotenen 200.000,00 S am
25.10.2000 zu entrichten. Weiters wurde sie aufgefordert (für eine
allfällige Bewilligung der begehrten Ratenzahlung) entsprechende
Besicherungen anzubieten bzw. eine genaue Darstellung der wirtschaftlichen Lage
vorzulegen.
Mit Eingabe vom 3.10.2000 wurde dazu eine vorläufige
G+V-Rechnung übermittelt, und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens als
gut bezeichnet. Eine Besicherung durch die Hausbank sei nicht möglich. Als
Besicherung könnten die eigene Arbeitskraft sowie die Arbeitsmittel
(Abschleppfahrzeuge) angeboten werden.
Am 3.1.2001 wurde der damalige Rechtsvertreter der
Berufungswerberin, Dr. Helmut Lenz, zwecks Erörterung einer möglichen
Zahlungsvereinbarung in der Einbringungsstelle des Finanzamtes Linz vorstellig.
Außer der Geschäftsausstattung und dem Fuhrpark sei kein
Vermögen vorhanden.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der
Geschäftsführerin der Berufungswerberin, RK, und des steuerlichen
Vertreters am 12.1.2001 wurde darauf hingewiesen, dass angesichts der
wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Jahr maximal 600.000,00 S bezahlt
werden könnten. Ansonsten wäre nur ein Konkursverfahren zur
Lösung der wirtschaftlichen Probleme anzustreben. Die
Geschäftsführerin habe kein persönliches Vermögen, ihr
Ehegatte sei an der Weiterführung des Betriebes nicht interessiert. Seitens
des Finanzamtes wurde darauf hingewiesen, dass über einen Schuldnachlass
erst nach Abstattung von zumindest der Hälfte der Abgabenschuldigkeiten
gesprochen werden könnte. Es wurde die Einbringung eines neuen
Zahlungsvorschlages in Aussicht gestellt.
Dieser wurde mit Eingabe vom 15.1.2001 erstattet. Darin
wurden zur Vermeidung eines Konkursverfahrens monatliche Zahlungen von 40.000,00
S bzw. soweit es die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zulasse
eine jährliche Zahlung von 600.000,00 S angeboten.
Das Finanzamt teilte dazu der Berufungswerberin mit
Schreiben vom 21.3.2001 mit, dass die angebotenen Teilzahlungen ohne Besicherung
nicht akzeptiert werden könnten, da keine glaubhaften Äußerungen
bezüglich der Entnahmen vorgebracht worden wären, und der Akteninhalt
zweifellos auf eine Verwendung der Mittel im Familienverband hinweise. Sollte
bis 6.4.2001 kein akzeptabler Vorschlag vorgelegt werden, werde das Finanzamt
Konkursantrag stellen.
Am 4.4.2001 wurde um Fristerstreckung ersucht, da die
Geschäftsführerin der Gesellschaft den Anwalt gewechselt habe und
dieser noch etwas Zeit brauche, um einen neuen Vorschlag auszuarbeiten.
In einer Eingabe des nunmehrigen Rechtsvertreters vom
11.4.2001 wurden zwei mögliche Zahlungsvorschläge in Aussicht
gestellt. Der Abgabenrückstand werde neben den laufenden Abgaben in
monatlichen Raten zu 50.000,00 S bezahlt, wobei möglicherweise noch eine
Besicherung durch Zurverfügungstellung einer Pfandurkunde hinsichtlich
einer Eigentumswohnung des SK beigebracht werden könne. Als zweite Variante
wurde vorgeschlagen, dass durch Aufnahme eines Kredites 40 % des aktuellen
Abgabenrückstandes bei Restschuldbefreiung abgedeckt werden.
Laut Aktenvermerk vom 17.4.2001 sprach der Rechtsvertreter
der Berufungswerberin an diesem Tag beim Finanzamt vor. Dabei wurde vereinbart,
dass bis Ende der Woche der Kaufvertrag für die Eigentumswohnung gefaxt und
auch erhoben werde, ob ein neuer LKW fremdfinanziert worden sei oder im
Firmeneigentum stehe.
Mit Eingabe vom 19.4.2001 wurden Unterlagen zu der als
Sicherheit in Frage kommenden Eigentumswohnung sowie Rechnungen über den
Ankauf des neuen Abschleppfahrzeuges übermittelt. Es bestehe hinsichtlich
der Eigentumswohnung allerdings bereits eine grundbücherliche Belastung,
sodass noch geklärt werden müsse, inwieweit die damit besicherte
Forderung aushafte und der derzeitige Pfandgläubiger mit einer
Vorrangseinräumung einverstanden wäre. Grundsätzlich sei die
Gesellschaft auch bereit, das angeführte Fahrzeug zur Besicherung
anzubieten; es liege jedoch noch kein Einzeltypisierungsbescheid vor (das
Fahrzeug erhielt einen speziellen Abschleppaufbau).
In einem mit 14.5.2001 datierten, am 23.5.2001 an das
Finanzamt mittels Telefax übermittelten Schriftstück teilte der
Rechtsvertreter der Berufungswerberin mit, dass die als Pfand in Rede stehende
Eigentumswohnung mit Hypotheken überlastet sei. Nach Rücksprache mit
der Geschäftsführerin der Berufungswerberin könne er nur mehr
anbieten, "dass ein Moratorium in der Form abgeschlossen wird, wonach von Seiten
meiner Mandantschaft (unter Zuhilfenahme von Fremdfinanzierungsmitteln) ein
Betrag von 2,000.000,00 S zahlbar bis 15.7.2001 gegen Verzicht auf die
Restforderung geleistet wird".
Am 7.6.2001 fand beim Vorstand des Finanzamtes eine
Besprechung mit dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin statt. Der
Abgabenrückstand betrug zu diesem Zeitpunkt rund 5 Mio. S. Laut
Aktenvermerk sei anlässlich dieser Besprechung die "Vereinbarung" getroffen
worden, dass gegen Zahlung von 2,5 Mio. S die verbleibenden
Abgabenschuldigkeiten "gelöscht" würden und hinsichtlich dieser
Abgabenschuldigkeiten auch mögliche persönliche Haftungen der
Ehegatten K nicht weiter geprüft würden bzw. mit der Zahlung des
genannten Betrages erledigt seien. Eine ratenweise Abdeckung des
Rückstandes komme mangels ausreichender Besicherung nicht in Betracht. Die
GmbH selbst habe kaum Vermögen, ein Konkursverfahren würde
voraussichtlich nicht mehr als eine 20 %ige Quote bringen. RK selbst habe
ebenfalls kein Vermögen, eine Haftung sei nicht Erfolg versprechend. SK sei
nur Gesellschafter - selbst wenn eine Haftungsinanspruchnahme
gemäß
§ 11 BAO möglich sein sollte, wäre aufgrund der
Belastungen der Liegenschaften die mit der Annahme der angebotenen
Abschlagszahlung verbundene Einbringungsquote nicht zu erwarten. Er sei laut
Auskunft des Rechtsvertreters derzeit auch gesundheitlich sehr
angeschlagen.
Daraufhin wurde in einem mit 11.6.2001 datierten
Schriftstück Folgendes festgehalten:
"VEREINBARUNG
Abgeschlossen zwischen
der Finanzlandesdirektion Oberösterreich - Finanzverwaltung Finanzamt
Linz, Gruppe Einbringung - und der Firma
A-GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt
Mag. Anton Karte, Rainerstraße 15, 4020 Linz, wie
folgt:
Hinsichtlich der derzeit
offenen und fälligen Abgabenverbindlichkeiten zur Steuernummer
000/0000 vereinbaren die oben genannten
Parteien, dass durch Zahlung eines Betrages von 2,500.000,-- S (in Worten:
zweimillionenfünfhunderttausend Schilling) bis spätestens 15.7.2001
die Abgabenschuld getilgt und die restlich aushaftende Forderung erlassen
wird.
Bei fristgerechter
Zahlung ist auch eine allfällige Haftung der Geschäftsführerin
RK nach § 9 BAO und eine
allfällige Haftung von Mitgliedern der Familie
K nach § 11 BAO für
diese Abgabenverbindlichkeit getilgt."
Diese "Vereinbarung" wurde vom Rechtsvertreter der
Berufungswerberin und vom Vorstand des Finanzamtes unterfertigt, neben dessen
Unterschrift sich ein Rundsiegel des Finanzamtes mit der Aufschrift "Republik
Österreich * Finanzamt Linz" findet.
Am 20.6.2001 wurde "aus verrechnungstechnischen
Gründen" eine Aussetzung der Einbringung von Abgaben in Höhe von
insgesamt "2,524.270,00 S" (richtig: 2,524.315,00 S) verfügt. Bei
diesem Betrag handle es sich um die Löschungssumme laut "Vereinbarung" vom
11.6.2001. Nach Eingang der Zahlung von 2,5 Mio. S sei dieser
Rückstand abzuschreiben.
Nachdem mit Wirksamkeit 26.6.2001 2,5 Mio. S auf das
Abgabenkonto überwiesen worden waren, wurde am 10.8.2001 die Einbringung
der genannten Abgaben wieder aufgenommen und am 13.8.2001 die Löschung
derselben am Abgabenkonto durchgeführt. Als kassenmäßiger Beleg
wurde dazu ein Bescheidvordruck für einen Löschungsbescheid
gemäß
§ 235 BAO verwendet, der den Vermerk "Bescheid
- nicht absenden! Umwandlung d. AEB in Löschung"
trägt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17.10.2003, 28 Hv
92/03v, wurden RK und SK wegen Hinterziehung der anlässlich der eingangs
erwähnten Betriebsprüfung festgestellten Abgaben zu Geldstrafen von
100.000,00 € und 80.000,00 € verurteilt. Mit Urteil des
Oberlandesgerichtes Linz vom 20.1.2004, 8 Bs 304/03, wurden die bedingt
nachgesehen Strafteile erhöht, im Übrigen die Berufungen
abgewiesen.
Im Zuge einer Folgebetriebsprüfung für die Jahre
1999 bis 2001 stellte die Betriebsprüferin SH in einer
Sachverhaltsdarstellung vom 10.7.2003 detailliert und chronologisch die für
die verfügte Löschung der Abgabenschulden eingetretenen
entscheidungsrelevanten Umstände dar, die von den Abgabennachforderung aus
der Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1998 über die
Verhandlungen über eine Abschlagszahlung bis zur erfolgten Löschung
von Abgabenschulden reichte. Eingehend dargestellt wurden auch die Gründe
für die Annahme der angebotenen Zahlung von 2,5 Mio. S. Für eine
ratenweise Abstattung des Rückstandes hätten keine geeigneten
Sicherheiten angeboten werden können. Die Gesellschaft selbst habe kaum
Vermögen besessen, ein Konkursverfahren hätte voraussichtlich nicht
mehr als eine 20 %ige Quote gebracht. Frau K selbst habe ebenfalls kein
Vermögen gehabt, eine Haftung sei daher nicht Erfolg versprechend gewesen.
Herr K sei nur Gesellschafter gewesen; selbst wenn er im Finanzstrafverfahren
verurteilt werden sollte (das Urteil stand zum damaligen Zeitpunkt noch aus),
und gegen ihn eine Haftung gemäß
§ 11 BAO möglich gewesen
wäre, sei eine Einbringung derselben eher nicht zu erwarten gewesen. Die
Bezahlung der "ausgehandelten Summe" sei nicht mittels Bankdarlehen
fremdfinanziert worden, sondern mittels Darlehensgebung von Frau K. Die
Bezahlung eines Teiles der Abgabenschuldigkeiten sei durch einen Lottogewinn in
der Höhe von 13.622.825,00 S möglich geworden. Die
Überweisung sei am 13.6.2001 durch die österreichische Lotterien
GesmbH auf ein näher bezeichnetes Bankkonto lautend auf Herrn und Frau K
erfolgt. Ein Teil des Gewinnes (2,5 Mio. S) sei am 15.6.2001 auf ein
näher bezeichnetes Sparbuch überwiesen worden, von dem dann am
26.6.2001 die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten erfolgt sei. Dieses Sparbuch
sei von der Prüferin eingesehen worden, und nur für die
Überweisung angelegt worden. Frau K habe der GesmbH, an der sie zu 75 %
beteiligt sei und als Geschäftsführerin fungiere, ein Darlehen in
Höhe von 3.964.834,83 S gewährt. Der Betrag beinhalte die Zahlung
von 2,5 Mio. S an das Finanzamt, der Rest betreffe eine Rückzahlung
einer betrieblichen Bankverbindlichkeit. Laut Auskunft von Frau K seien auch die
Belastungen der Grundstücke getilgt worden, man sei "dank des Gewinnes auf
einen Schlag schuldenfrei gewesen". Ob noch Sparguthaben auf weiteren
Sparbüchern vorhanden seien, habe im Zuge der Prüfung nicht
festgestellt werden können. Die Belastungen der Grundstücke
hätten rund 4,5 Mio. S, die Darlehenshöhe rund 3,9 Mio. S
betragen. Jedenfalls sei nach Ansicht der Prüferin im Haus selbst nichts
renoviert worden, obwohl dieses schon etwas älter sei. Aufgrund der
Höhe des Gewinnes und nach den objektiven Eindrücken über den
Lebensstil der Familie K scheine es durchaus möglich, dass noch Geldmittel
vorhanden seien. Laut den bisher bekannten Fakten (laut Einbringungsakt) sei
eine Haftung von Frau K mangels persönlichem Vermögen nicht Erfolg
versprechend erschienen, die "Sachlage habe sich jedoch durch den Gewinn im
Lotto etwas verändert." Die Lottoziehung habe am 13.5.2001 stattgefunden.
Der Zahlungsvorschlag über 2 Mio. S sei dem Finanzamt am 14.5.2005
unterbreitet worden. Wissend im Lotto gewonnen zu haben, hätte man also
durchaus den ganzen Abgabenrückstand begleichen können.
In den Akten findet sich ein Entwurf für einen
Bescheid, mit dem die erfolgte Löschung der Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von 183.449,12 € (2,524.315,00 S) zur Gänze
widerrufen werden sollte. Obwohl dieser Bescheid nicht abgefertigt wurde, und
daher nie an die Berufungswerberin erging, wurde am 6.2.2004 am Abgabenkonto ein
"Widerruf einer Löschung" dieser Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
183.449,12 € gebucht. Der Abgabenrückstand betrug zu diesem
Zeitpunkt 2.700,81 € und wurde auch auf der Buchungsmitteilung
Nr. 3/1 als bisheriger Kontostand ausgewiesen.
Mit Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom
15.3.2004, beim Finanzamt laut Eingangsstempel eingelangt am 16.3.2004, begehrte
die Berufungswerberin die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der
Buchungsmitteilung Nr. 3/1 lediglich ein Rückstand von
"2.781,00 €" (richtig: 2.700,81 €) bestand und der Widerruf
der Löschung unwirksam sei. In der Begründung wurde auf die
"Vereinbarung" vom 11.6.2001 verwiesen. Mit der genannten Buchungsmitteilung sei
zu Unrecht ein Widerruf einer Löschung erfolgt. Dieser Widerruf stünde
in Widerspruch zur "Vereinbarung" vom 11.6.2001. Mit Bescheiden vom 5.3.2004
betreffend Anspruchszinsen, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2002 seien
überdies Gutschriften in Höhe von insgesamt 15.523,40 €
festgesetzt worden. Dieses "Guthaben" sei jedoch vom Finanzamt nicht ausbezahlt,
sondern mit "der behaupteten Abgabenverbindlichkeit" verrechnet worden. Die
Berufungswerberin beantrage die Auszahlung dieses Steuerguthabens in Höhe
von 15.523,40 €.
Mit Schreiben vom 29.4.2004 übersandte der
Rechtsvertreter der Berufungswerberin eine weitere, am 29.4.2004 unterschriebene
Ausfertigung dieses Antrages, da ihm seitens der Finanzkasse mitgeteilt worden
sei, dass bisher kein derartiger Antrag eingelangt wäre.
Im Abrechnungsbescheid vom 4.6.2004 stellte das Finanzamt
im Wesentlichen fest mit welchen Abgabenschuldigkeiten die Zahlung vom 26.6.2001
über 2,5 Mio. S verrechnet worden war. Die Gutschriften aus den
Bescheiden vom 5.3.2004 wären mit Umsatzsteuern für die Jahre 1995 und
1996 verrechnet worden. Der Rückstand am Abgabenkonto wurde mit
176.606,13 € beziffert. In der Begründung wurde auf die
"Vereinbarung" vom 11.6.2001 verwiesen. Hätte die
Geschäftsführerin der Berufungswerberin dabei ihre
Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß offen gelegt
(Lottogewinn), wären "die Löschungszusage vom 11.6.2001 und die
Löschung vom 13.8.2001 nicht erfolgt", weil deren Sachverhaltsannahmen,
nämlich dass die Gesellschafter wegen ihrer Vermögenslosigkeit keine
werthaltigen Besicherungen anbieten und auch mit keinem nennbaren
Einbringungserfolg als Haftungsschuldner herangezogen werden könnten, nicht
zutreffend gewesen wären.
In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 5.7.2004
erhobenen Berufung wurde die Feststellung beantragt, dass zum Zeitpunkt der
Buchungsmitteilung Nr. 3/1 ein Rückstand von "2.731,00 €"
(richtig: 2.700,81 €) bestand, und der Widerruf der Löschung
unwirksam sei. Auf alle Fälle möge auch über den bisher
unerledigten Antrag auf Auszahlung eines Steuerguthabens im Gesamtausmaß
von 15.523,40 € entschieden werden. In der Begründung wurde im
Wesentlichen bemängelt, dass das Finanzamt keine Beweise für den
behaupteten Lottogewinn angeführt habe. Auch bestünde keine rechtliche
Verpflichtung einer Geschäftsführerin oder Gesellschafterin einer
Kapitalgesellschaft über die Stammeinlage hinausgehende Zahlungen zu
leisten. Die Geschäftsführerin sei auch nicht zur Haftung für
Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden, weshalb ihre
Vermögensverhältnisse für die Frage einer Abschlagszahlung
irrelevant wären. Ein Finanzstrafverfahren gegen die
Geschäftsführerin sei zwischenzeitig abgeschlossen worden. In diesem
Verfahren sei das Finanzamt als Privatbeteiligter eingeschritten und habe die
Abgabenschuld der Gesellschaft als voll bezahlt bestätigt, obwohl zu diesem
Zeitpunkt das Finanzamt über den "angeblichen Lottogewinn" informiert
gewesen sei. Der Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten liege eine allen
Erfordernissen eines wirksamen Vergleiches entsprechende privatrechtliche
Vereinbarung zugrunde, welche nicht einseitig widerrufen werden könne. Eine
gerichtliche Anfechtung der Vereinbarung vom 11.6.2004 sei nicht erfolgt. Ein
einseitiger Widerruf ohne gerichtliche Anfechtung sei wirkungslos.
Mit Berufungsentscheidung vom 22.11.2005, RV/0678-L/04,
wurde dieser Berufung stattgegeben, und festgestellt, dass der
Abgabenrückstand am 6.2.2004 nur 2.700,81 € betragen habe, und
die am 6.2.2004 vorgenommene Verbuchung eines Widerrufes einer Löschung von
Abgaben im Ausmaß von insgesamt 183.449,12 € rechtswidrig
gewesen sei. Aufgrund dieser rechtswidrigen Verbuchung sei auch die Verrechnung
der Gutschriften aus der mit Bescheiden vom 5.3.2004 festgesetzten
Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von 12.841,38 €,
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 2.483,17 € und Anspruchszinsen 2002
in Höhe von 198,85 € mit Umsatzsteuern 1995 und 1996 rechtswidrig
gewesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die
"Vereinbarung" vom 11.6.2001 als Löschungsbescheid im Sinne des
§ 235 BAO zu werten sei, und ein bescheidmäßiger Widerruf dieser
Löschung nicht erfolgt wäre. Der in den Akten erliegende Entwurf eines
Widerrufbescheides sei nicht abgefertigt worden, und daher nie an die
Berufungswerberin ergangen, weshalb sich die am 6.2.2004 am Abgabenkonto
vorgenommene Verbuchung eines "Widerrufes einer Löschung" als
rechtswidrig erweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der
näheren Begründung auf die Entscheidungsgründe dieser
Berufungsentscheidung verwiesen.
Mit Bescheid vom 14.12.2005 wurde die mit Bescheid vom
11.6.2001 erfolgte Löschung von Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von
183.449,12 € zur Gänze widerrufen. Anlässlich der
Besprechung am 7.6.2001 seien die tatsächlichen
Vermögensverhältnisse der Geschäftsführerin RK nicht offen
gelegt worden. Es sei vielmehr das Vorliegen von Vermögenslosigkeit
behauptet worden. Der Lottogewinn vom 13.5.2001 (bestätigt auch im Urteil
des Landesgerichtes Linz vom 17.10.2003) in Höhe von ca. 13 Mio. S sei
verschwiegen worden. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Löschungsbescheides sei
das Finanzamt daher von Vermögenslosigkeit der Geschäftsführerin
ausgegangen. Die Ausstellung eines Haftungsbescheides sei deshalb unterblieben,
weil das Finanzamt eben von einer - tatsächlich nicht gegebenen
- Vermögenslosigkeit der Geschäftsführerin ausgegangen sei,
und deshalb die angebotene Abschlagszahlung von 2,5 Mio. S angenommen
habe.
Gegen diesen Bescheid wurde am 19.1.2006 Berufung erhoben.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vor Erlassung des
angefochtenen Bescheides der Berufungswerberin kein Parteiengehör
gewährt worden sei. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien
mangels Anführung von Beweismitteln nicht überprüfbar. Als
einziges Beweismittel für den behaupteten Lottogewinn werde das Urteil des
Landesgerichtes Linz vom 17.10.2003 genannt. Aus diesem Urteil ergebe sich
lediglich, dass die Ehegatten K bei einer Lottoziehung am 13.5.2001
13,622.000,00 S gewonnen hätten. Diese Feststellung im Urteil habe
jedoch keinerlei Bindungswirkung für sonstige Behörden, da diese nur
den Spruch, nicht jedoch allfällige Feststellungen über die Generalien
der Person betreffe. Aus diesem Urteil könne auch nicht der Schluss gezogen
werden, dass die Geschäftsführerin bereits zum Zeitpunkt der Erlassung
des Bescheides vom 11.6.2001 über den Lottogewinn und dessen Höhe
informiert gewesen sei. Im Urteil sei auch ausdrücklich erwähnt, dass
den Ehegatten ein Lottogewinn zugeflossen sei. Die Geschäftsführerin
sei daher nicht allein verfügungsberechtigt über den Lottogewinn
gewesen. Gespräche mit dem Finanzamt und die Korrespondenz ab dem Jahr 2001
seien für die Berufungswerberin durch den einschreitenden Rechtsanwalt
geführt worden. Insbesondere aus der dokumentierten Korrespondenz -
Telefaxe vom 11.4.2001, 19.4.2001 und 14.5.2001 - ergebe sich, dass keine
wahrheitswidrigen Angaben gemacht worden wären. Vielmehr zeige sich, dass
die Vermögenssituation der Gesellschaft anhand von Unterlagen
wahrheitsgemäß dargestellt worden seien. Ein Lottogewinn habe vom
einschreitenden Rechtsanwalt nicht verschwiegen werden können, da er
über einen solchen gar nicht informiert gewesen sei. Die mit dem Finanzamt
ausgehandelte Höhe der Abschlagszahlung entspreche 50 % des seinerzeitigen
Abgabenrückstandes und sei ein normales Verhandlungsergebnis, wenn man
betrachte, dass bereits mit Telefax vom 11.4.2001 die Möglichkeit einer 40
%igen Zahlung ins Auge gefasst worden sei. Auch mit Telefax vom 19.4.2001 sei
angekündigt worden, weitere Verhandlungen zur Erledigung der Angelegenheit
zu führen. Wäre vom Finanzamt diese Korrespondenz berücksichtigt
worden, so wäre eine Feststellung dahingehend, dass die tatsächlichen
Vermögensverhältnisse der Geschäftsführerin zum Zeitpunkt
der Gespräche nicht offen gelegt worden seien, nicht zu treffen gewesen.
Vom Finanzamt sei bisher auch kein Haftungsbescheid gegen die
Geschäftsführerin erlassen worden. Eine unmittelbare Haftung dieser
habe daher nicht bestanden und bestehe nicht. Die Vermögenssituation der
Geschäftsführerin sei daher betreffend die Offenlegungspflicht der
Gesellschaft nicht zu berücksichtigen gewesen. Die
Vermögensverhältnisse der Gesellschaft seien bis zum Zeitpunkt der
Erlassung des Bescheides richtig dargelegt worden. Die Gesellschaft habe auch
keinen Anspruch gegenüber der Geschäftsführerin, dass diese
Zahlungen in die GmbH leiste, sodass die Vermögenssituation der
Geschäftsführerin für die Bewertung der Vermögenssituation
der GmbH irrelevant sei. Der mit dem bekämpften Bescheid vorgenommene
Widerruf sei daher rechtswidrig.
In einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
19.6.2006 wurden der Berufungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs eine
Ablichtung der Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüferin SH vom
10.7.2003 sowie des Kontoauszuges vom 13.6.2001, auf dem der Eingang des
Lottogewinnes am gemeinsamen Bankkonto der Ehegatten K dokumentiert wird, samt
Aktenvermerk der Prüferin über die Überweisung von 2,5 Mio. S am
15.6.2001 auf ein näher bezeichnetes Sparbuch, von dem am 25.6.2001 die
Zahlung an das Finanzamt erfolgte, sowie des Schuldscheines vom 31.10.2001
betreffend das der GmbH von RK gewährte Darlehen übermittelt. Weiters
wurde näher dargelegt, dass eine Löschung von Abgabenschulden nur in
Betracht kommt, wenn die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind, und
auch mit keiner Einbringlichkeit der Abgaben im Haftungsweg gerechnet werden
kann. Insofern sei daher die Vermögenssituation der
Geschäftsführerin keineswegs irrelevant für die vorgenommene
Löschung, wie dies in der gegenständlichen Berufung zum Ausdruck
gebracht wurde. Zum Einwand, die Berufungswerberin sei bisher nicht als
Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden, wurde darauf hingewiesen, dass
erst durch den Widerruf der Abschreibung der Abgaben der Abgabenanspruch
gemäß
§ 235 Abs. 3 BAO wieder auflebt, und somit erst ab
diesem Zeitpunkt eine Haftungsinanspruchnahme in Betracht kommt. Auch sei es
durchaus zweckmäßig, den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens
vor der Geltendmachung einer Haftung gegenüber der
Geschäftsführerin (etwa gemäß
§ 9 oder § 11 BAO)
abzuwarten.
Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungswerberin am
11.7.2006, 17.8.2006 und 11.9.2006 um Fristerstreckung ersucht hatte, wurde erst
mit Eingabe vom 18.9.2006 zu diesem Vorhalt Stellung genommen. Darin wurde
lediglich ausgeführt, dass der Akteninhalt in der Stellungnahme der
Prüferin richtig dargestellt worden sei. Wesentlich anzumerken sei, dass
die Geschäftsführerin der Berufungswerberin zum Zeitpunkt der
"Vereinbarung mit dem Finanzamt" keine Kenntnis über den Lottogewinn gehabt
habe. Die Zahlung des Lottogewinnes sei auf ein Konto erfolgt, über welches
die Geschäftsführerin nicht alleine verfügungsberechtigt gewesen
sei. Sie habe, soweit es ihr mittlerweile verstorbener Gatte zugelassen habe,
den Gewinn zur Abdeckung von Firmenverbindlichkeiten herangezogen. Vom Rest habe
sie nicht profitiert. Nach dem Tod des Siegfried Kusmitsch habe auch kein
nennenswertes (Geld-)Vermögen vorgefunden werden können. Da sich durch
den Lottogewinn die Vermögenssituation weder für die Berufungswerberin
noch für die Geschäftsführerin "über jenen Betrag, der zur
Tilgung der Verbindlichkeiten herangezogen wurde, verbessert" habe, sei der
Widerruf nicht gerechtfertigt.
In der am 5. Oktober 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung gestand die Geschäftsführerin der
Berufungswerberin zu, dass sie entgegen der bisherigen Verantwortung bereits
zwei Tage nach der Lottoziehung vom 13.5.2001, somit am 15.5.2001 von ihrem
Ehemann über den Lottogewinn informiert worden sei. Ihren Rechtsvertreter
habe sie davon nicht in Kenntnis gesetzt. Weiters legte das Finanzamt eingehend
die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft und der als
Haftungsschuldnerin in Betracht kommenden Geschäftsführerin dar. Bei
der Gesellschaft erscheine demnach eine Einbringung der gegenständlichen
Abgaben wenig Erfolg versprechend. Die Geschäftsführerin habe
anlässlich einer Erhebung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse
angegeben, dass sie Einkünfte aus Unternehmertätigkeit habe, die
Geschäftsführerentschädigung betrage 799,00 € netto
zwölfmal jährlich. Daneben beziehe sie Einkünfte aus der
Vermietung einer Liegenschaft in Höhe von monatlich mit 385,00 €
inklusive Betriebskosten. Diese stünden ihr zur Gänze zu, da ihre
Tochter als zweite Hälfteeigentümerin zu angefallenen Sanierungskosten
in Höhe von 4.500,00 € nichts beigetragen habe. Von den 385,00 €
seien 185,00 € Betriebskosten und 200,00 € reine Miete. Die Miete
werde derzeit zur Abdeckung der angefallenen Sanierungskosten verwendet. Weiters
erhalte sie eine Witwenpension von 854,00 €. Schließlich stehe ihr
eine Forderung gegen die Gesellschaft in Höhe von 350.000,00 €
(Darlehen) zu. An Grundbesitz wurden Hälfteanteile an den Liegenschaften
H-Weg und L-Weg angegeben, beide Liegenschaften sind unbelastet. An Ausgaben
wurden die Kosten des täglichen Bedarfs geltend gemacht. Weiters habe sie
die Obsorge für Ihre Enkelin. Das Haus H-Weg sei mit normalem Mobiliar
ausgestattet, es befänden sich dort auch noch Möbelstücke
höherer Preisklasse, z.B. ein Gewehrschrank mit acht Jagdgewehren. Es gebe
noch drei Fernseher und eine Heimorgel, die der Enkelin gehöre. Die
Pflichtige besitze kein Auto. Eine Lebensversicherung sei verpfändet
(derzeitiger Rückkaufswert ca. 14.000,00 €). An Sparguthaben seien ca.
20.000,00 € bei der Raika angegeben worden. Sie besitze keinen Schmuck
und habe keinerlei Luxusgüter. Aus der Verlassenschaft seien 19.000,00
€ an sie gegangen, davon wären 11.000,00 € für das
Begräbnis zu verwenden gewesen, für sonstige Ausgaben im Zusammenhang
mit dem Ableben des Gatten seien weitere 6.000,00 € aufgewendet worden.
Somit würden ca. 2.000,00 € verbleiben. Weiters gab die
Geschäftsführerin an, dass ihr verstorbener Mann drei
Lebensversicherungen gehabt habe. Eine davon habe dessen Bruder bekommen, und
zwei wären an sie gegangen. Aus diesen beiden Lebensversicherungen habe sie
ungefähr 31.000,00 € und 37.000,00 € erhalten (laut Meldungen der
Sparkassen Versicherung AG und der Raiffeisen Versicherung gemäß
§ 26 ErbStG vom 15.2.2006 und 16.2.2006 betrugen die auszubezahlenden
Nettobeträge 37.760,85 € und 38.856,42 €). Eine der beiden
Lebensversicherungen sei zur Abdeckung eines Bankkontos verwendet worden. Von
der zweiten Lebensversicherung seien jetzt noch 20.000,00 € da.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen gelöscht werden, wenn
alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder
Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der
Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt
zu einem Erfolg führen werden.
Durch die verfügte Abschreibung erlischt der
Abgabenanspruch (§ 235 Abs. 2 BAO).
Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294),
so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des
Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen (§ 235
Abs. 3 BAO).
Gemäß
§ 294 Abs. 1 BAO ist eine
Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen,
Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die
Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind -
nur zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend
gewesen sind (lit. a), oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf
Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden
ist (lit. b).
Eine Löschung von fälligen Abgabenschuldigkeiten
setzt entweder tatsächliche Erfolglosigkeit oder offensichtliche dauernde
Aussichtslosigkeit der Einbringung voraus. Ersteres ist anzunehmen, wenn die
Exekutionsführung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des
Abgabenschuldners (auch der Gesamtschuldner) versucht wurde, bestehende
persönliche und sachliche Haftungen geltend gemacht worden sind und
entsprechend dieser Titel die Einbringungsmaßnahmen erfolglos verlaufen
sind (Stoll, BAO, 2411). Zweiteres setzt die deutlich erkennbare,
abschätzbare, mit einiger Gewissheit anzunehmende
("offenkundige") Uneinbringlichkeit der Abgaben voraus. Soll zur
Löschung geschritten werden, müsste diese Art der Uneinbringlichkeit
einer Abgabe allen Abgabenschuldnern, also auch den Mitschuldnern und Haftenden
gegenüber anzunehmen sein (Stoll, BAO, 2412).
Da bei Gesamtschuldverhältnissen eine Löschung
gegenüber allen Gesamtschuldnern wirkt, ist eine solche nur zulässig,
wenn die Löschungsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern gegeben sind
(Ritz, BAO³, § 235 Tz 4).
Eine Löschung von Abgabenschulden kommt somit nur in
Betracht, wenn die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind, und auch
mit keiner Einbringlichkeit der Abgaben im Haftungsweg gerechnet werden kann.
Wie bereits aufgezeigt war somit die Vermögenssituation der
Geschäftsführerin der Berufungswerberin als potenzieller
Haftungsschuldnerin keineswegs irrelevant für die vorgenommene
Löschung, wie dies noch in der gegenständlichen Berufung zum Ausdruck
gebracht wurde.
Aus diesen Gründen war auch die allfällige
Heranziehung der RK und des SK zur Haftung für die Abgaben Gegenstand der
Verhandlungen mit dem Finanzamt, insbesondere der Besprechung am 7.6.2001.
Selbst im Löschungsbescheid vom 11.6.2001 wurde ausdrücklich
festgehalten, dass bei fristgerechter Zahlung auch eine allfällige Haftung
derselben nach § 9 oder § 11 BAO "getilgt" sei.
Seitens der Ehegatten K war immer auf ihre schlechten
Vermögensverhältnisse hingewiesen worden, die sich durch den
Lottogewinn aber markant verbessert hatten. In der mündlichen Verhandlung
wurde nicht mehr bestritten, dass die Geschäftsführerin im Zeitpunkt
der Verhandlungen mit dem Finanzamt bzw. der Ausfertigung des
Löschungsbescheides vom Lottogewinn Kenntnis hatte, nachdem sie ihr
Ehegatte bereits zwei Tage nach der Lottoziehung über den Gewinn informiert
hatte. Dem Finanzamt gegenüber wurde die gravierende Verbesserung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der potenziellen Haftungsschuldner durch den
Lottogewinn jedoch verschwiegen, und zwar allein deshalb um eine
Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden und den angestrebten Verzicht des
Abgabengläubigers auf einen Teil seiner Forderungen zu erreichen. Die
bisherigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der potenziellen
Haftungsschuldner waren aufgrund des Lottogewinnes nicht mehr zutreffend, somit
unrichtig im Sinne des § 294 Abs. 1 lit. b BAO. Hätte das
Finanzamt im Zeitpunkt der Vorsprache am 7.6.2001 bzw. bei Unterfertigung des
Löschungsbescheides am 11.6.2001 vom Lottogewinn Kenntnis gehabt, wäre
es nie zu dem gewährten Teilverzicht auf Abgabenforderungen
gekommen.
Insgesamt gesehen liegen daher im gegenständlichen
Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 294 Abs. 1
lit. b BAO vor.
Der Widerruf einer Löschung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Aufgrund der vom Finanzamt erhobenen und in der
mündlichen Berufungsverhandlung eingehend dargestellten, oben
wiedergegebenen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der
Geschäftsführerin der Berufungswerberin war der Widerruf der
Löschung zweckmäßig, da eine Hereinbringung zumindest eines
Teiles der gegenständlichen Abgaben im Haftungsweg Erfolg versprechend
erscheint. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen
Abgabenhinterziehung kommt hinsichtlich dieser Abgaben vor allem eine
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 11 BAO in Betracht. Daneben ist
die Geschäftsführerin auch potenzielle Haftungsschuldnerin im Sinne
des § 9 BAO. Billigkeitsgründe, die diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und eine
Abstandnahme vom Widerruf der Löschung rechtfertigen könnten, wurden
nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 13.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-L/06
- Stammnummer
- 24482
- Gültig
- 13.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF