Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0783-W/03
Ablehnung eines geschäftsmäßigen Parteienvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0783-W/03vom 26.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Ablehnung eines geschäftsmäßigen Parteienvertreters
gem. § 84 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hatte die
Berufsberechtigungen als Buchprüferin und Steuerberaterin und hat diesen
Beruf bzw. die Berechtigungen auch tatsächlich ausgeübt.
In der Zeit vom 31. Dezember
1999 bis zum 30. September 2000 und ab 1. November 2000 hat die Bw. ihre
Berufsberechtigungen als ruhend gemeldet. Für den Zeitraum 1. Oktober 2000
bis 31. Oktober 2000 wurden die Berufsberechtigungen wieder
aufgenommen.
Seit 24. November 2001
(Rechtskraft des Widerrufsbescheides) ist die Bw. nicht mehr Mitglied der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder und kann ihre Berufsbefugnis nicht wieder
aufnehmen.
Die Bw. vertrat u. a. Erich F.
Die Vollmachtsurkunde weist folgenden Wortlaut auf:
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Vollmacht
(Auftrag)geber
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Erich
F.
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H.-Gasse
10/11
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1030
Wien
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Finanzamt:
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für
den 3. und 11. Bezirk
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Steuernummer
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AUFTRAGSVERHÄLTNIS
Sie
beauftragen uns, auf Grund der uns von Ihnen zur Verfügung gestellten
Unterlagen und uns von Ihnen erteilten Auskünfte, welche im Sinne der
jeweiligen Vollständigkeits- und Richtigkeitsformel der Finanzverwaltung
(Unterschriftenseite der Steuererklärungsformulare) vollständig und
richtig sind, mit der Durchführung aller Arbeiten, welche zur Erstellung
Ihrer Steuererklärungen bzw. deren Einreichung und Interpretation bei den
zuständigen Finanzbehörden notwendig sind.
Weiters
werden
wir
von Ihnen beauftragt, alle jene
Maßnahmen und Rechtshandlungen zu setzen, welche zu Ihrer steuerlichen und
wirtschaftlichen Vertretung sowie Beratung erforderlich und nützlich
erscheinen.
Für
das Auftragsverhältnis gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftstreuhänder (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 7 vom 10.
Jänner 1986).
Honorarbasis:
Die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen
Autonomen Honorarrichtlinien, die Autonomen Honorarrichtlinien des
österreichischen Rechtsanwaltskammertages nach dem Stand ihrer letzten
Verlautbarung im Amtsblatt der Wiener Zeitung, Honorartarif der Vereinigung
österreichischer Betriebs-
und Organisationsberater.
Sie
anerkennen, dass die Honorarnoten gem. § 10 Abs. 2 Autonomen
Honorarrichtlinien der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sofort nach Erhalt
fällig sind.
VOLLMACHTSVERHÄLTNIS
Im
Sinne der obigen Ausführungen bevollmächtige(n) ich
(wir)
WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER
BW.
STEUERBERATER
1U90
WIEN, A-STRASSE 33, TELEFON 31 92 66
mich
(uns) in allen
steuerlichen
und
wirtschaftlichen
Angelegenheiten
ausschließlich und allein gegenüber den zuständigen
Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich
(uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht
zu nehmen, sowie alles Ihnen in meinem (unseren) Interesse zweckdienlich
Erscheinende zu verfügen.
Gemäß
Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in
Steuerstrafsachen als Verteidiger.
Ebenso
gilt diese Vollmacht auch alle Kassenangelegenheiten, die mit der
Finanzbehörde abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und
Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld und Geldeswert in meinem
(unserem) Namen.
Ferner
umfasst diese Vollmacht auch das Recht zur Bestellung von
Unterbevollmächtigten.
Gleichzeitig
erteile(n) ich (wir) die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken
der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem
Bevollmächtigten zuzustellen
sind
.
Auf
Grund der Bevollmächtigung, mich im Verwaltungsverfahren vor den
Abgabenbehörden zu vertreten, ermächtige ich hiermit den Genannten.
für mich die dafür erforderlichen Lohnsteuerbescheinigungen oder
Lohnzettel von der meine Bezüge auszahlenden Stelle unmittelbar
anzufordern.
Dieses
Vollmachts-(Auftrags-)verhältnis wird durch eine bloß formwechselnde
Umwandlung des Vollachtträgers nicht berührt.
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13.12.1991
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Vollmachtgeber/Auftraggeber
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Datum
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Vollmacht
angenommen
Da die Bw. über keine
Befugnis verfügt hat, lehnte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid
die Bw. als geschäftsmäßige Parteienvertreterin gem. § 84
BAO ab.
In der frist- und formgerechten
Berufung wendet die Bw. ein, der Bescheid sei schon deshalb mangelhaft, weil
eine unrichtige Steuernummer ausgewiesen wurde.
Die Voraussetzungen für
eine Ablehnung seien in keinster Weise gegeben. Die Bw. verfüge über
eine Berufsbefugnis, da bislang kein Beschied der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder, mit dem die Berufsbefugnis entzogen wurde,
zugestellt worden sei. Es sei auch amtsbekannt, dass kein sachlicher Grund
für eine derartige Maßnahme vorliege.
Seitens des Finanzamtes seien
keine Ermittlungen durchgeführt und der Bw. keine Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 84 BAO hat die
Abgabenbehörde solche Personen als Vertreter abzulehnen, die die Vertretung
anderer geschäftsmäßig übernehmen, ohne hiezu befugt zu
sein.
Zur
geschäftsmäßigen Vertretung sind insbesondere die
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare befugt.
Eine
geschäftsmäßige Vertretung setzt nicht voraus, dass sie für
mehrere Personen entfaltet wird. Eine Vertretung auch nur einer Person erfolgt
geschäftsmäßig, wenn aus den jeweiligen Umständen zu
schließen ist, die Vertretung beziehe sich nicht nur auf einige bestimmte
oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende
Vertretungshandlungen, sondern umfasse einen Agendenkreis, der verschiedene,
nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen
Häufigkeit erwarten lässt. Der Vertreter muss nicht bereits
tatsächlich so häufig tätig gewesen sein, damit keine bloß
gelegentliche Vertretung mehr vorliegt; auch die erstmalige Verwendung kann
somit bereits geschäftsmäßig sein, wofür z.B. eine
allgemeine, weder in der Urkunde noch im Innenverhältnis auf wenige
Vertretungshandlungen eingeschränkte Vollmacht spricht (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar, RZ 1 zu § 84 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
Da die Berufsbefugnis der Bw
als ruhend gemeldet war und aufgrund der Tatsache, dass die Bw nicht mehr
Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist und daher ihre
Berufsbefugnis nicht wieder aufnehmen kann, ist sie zur
geschäftsmäßigen Vertretung nicht befugt.
Mit Telefax vom 4. September
2001 hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitgeteilt, dass die Bw die
Berufung gegen den Widerrufsbescheid verspätet eingebracht hat und somit
ihre Berufsbefugnis nicht wieder aufnehmen kann. Vom Inhalt dieses Telefaxes hat
die Bw durch ein Auskunftsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom
13. September 2001 erfahren.
Bleibt noch die Frage zu
klären, ob die Bw im gegenständlichen Fall
geschäftsmäßig vertritt. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen.
Allein die uneingeschränkte Vollmacht, die die Bw der Finanzbehörde
vorgelegt hat, spricht für eine geschäftsmäßige Vertretung.
Diese Vollmacht ermächtigt die Bw zum uneingeschränkten Einschreiten,
sodass nicht von nur gelegentlicher Vertretung gesprochen werden kann. Die
Vollmacht umfasst neben den eigentlichen Vertretungshandlungen auch noch
Kassenangelegenheiten und ermächtigt zum Einschreiten im
Finanzstrafverfahren.
Darüber hinaus ist dem
zuständigen Sachbearbeiter aufgrund weiterer Verfahren, in denen die Bw als
Vertreterin gem. § 84 BAO abgelehnt wurde, bekannt, dass die Bw auch in
anderen Fällen vertreten hat und damit für mehrere Personen
eingeschritten ist. Dies hätte auch der Bw aufgrund der Anzahl der
abweisenden Berufungsentscheidungen bekannt sein müssen.
Die von der Bw.
angeführten Ausführungen des Präsidenten der
Finanzlandesdirektion in der Gegenschrift vom 24. Jänner 2002 sind nicht
geeignet, eine Vertretungsbefugnis der Bw. zu begründen. Eine
Vertretungsbefugnis kann wohl nur auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen und
nicht auf Grund von Ausführungen eines Präsidenten einer
Finanzlandesdirektion begründet werden.
Es ist unbestritten, dass die
Bw. den Beruf als Steuerberaterin ausgeübt hat und auch über das
notwendige Fachwissen verfügt. Diese Ausführungen zeigen aber nicht
auf, dass die Berufsbefugnis der Bw. noch aufrecht ist.
Die Berufung vermag auch nicht
aufzuzeigen, warum das Finanzamt wider besseres Wissen gehandelt haben soll. Dem
Finanzamt war aufgrund anderer Berufungsentscheidungen, die ebenfalls die
Ablehnung der Bw. als berufsmäßige Parteienvertreterin zum Gegenstand
hatten, bekannt, dass die Berufsbefugnis der Bw. erloschen war.
Eine unrichtige Steuernummer
wurde nicht angeführt.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
26. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0783-W/03
- Stammnummer
- 4724
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF