Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0191-S/02
Berufung betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-S/02vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, in B, vom 17. Juni 1999 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. Juni 1999 betreffend die
Festsetzung von Säumniszuschlägen - Steuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. Juni 1999 wurden dem Berufungswerber (Bw) N Säumniszuschläge in
Höhe von S 582,-- , S 205,-- , S 43.659,--, S 680,-- und S 3.806,--
, insgesamt S 48.932,-- (in € 3.556,03) vorgeschrieben, weil die
Einkommensteuer 1980 und 1981, die Einkommensteuer 1987 und 1988 sowie die
Gewerbesteuer 1987 nicht innerhalb der zuerkannten Zahlungsfristen bis 25. Mai
1999 (für die ESt 1980,1981 und 1987, 1988) bzw. bis 26. Mai 1999 (für
Gw 1987) entrichtet wurden.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw mit Schriftsatz vom 17. Juni 1999 das Rechtsmittel der Berufung
ein. In der Begründung führt der Bw aus, dass die Festsetzung
der Säumniszuschläge rechtswidrig und unzulässig sei, weil die
ebenfalls angeführte angebliche Steuerforderung rechts-und sachwidrig
sei. Es existiere keine Einzelfirma lautend auf seinen Namen, sondern sei
dies vom Finanzamt fingiert worden. Hingegen seien Umsätze von bestehenden
Gesellschaften m.b.H. wie diese Gesellschaften selbst eliminiert
worden. Diese Vorgänge seien aufgrund von Aufsichtsbeschwerden von
der FLD als Aufsichtsbehörde 1992 rechtskräftig und unanfechtbar
aufgehoben worden, wobei festgestellt worden sei, dass Umsätze nicht Dr.
Neumayr zuzurechnen seien.
Das Finanzamt Salzburg-Land sei
sohin nicht einmal zuständig. Die Behörde habe sich auch als
Finanzstrafbehörde dargestellt wofür sie ebenfalls nicht
zuständig sei, demnach könne es auch keine Verlängerung von
Verjährungsfristen geben. Allfällige Forderungen im Zeitraum
1980 bis 1987 seien verjährt.
Es sei ersichtlich, dass die
gegenständlichen Bescheide sach-und rechtswidrig und somit nichtig
seien. Es werde daher die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides
dem Grunde und der Höhe nach beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. Juli 1999 wurde diese Berufung als
unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser
Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin erhob der Bw mit
Schriftsatz vom 20. Juli 1999 erneut das Rechtsmittel der Berufung, die sich
gegen mehrere Berufungsvorentscheidungen sowie Bescheide richtete, unter anderem
gegen die gegenständliche Berufungsvorentscheidung und somit als
Vorlageantrag zu werten war. Der Bw kritisiert wiederum die Tatsache,
dass die Finanzbehörde von einer Einzelfirma im Namen des Bw ausgehe, ohne
auf seine Vorhaltungen im bisherigen Schriftverkehr eingegangen zu sein. Die
Bescheide seien weitestgehend unverständlich und rechtswidrig, siehe die
unter Nr. 1 angegebene BVE vom 7. Juli 1999 wonach auf Seite 1 der Berufung
stattgegeben wurde, auf Seite 2 die Berufung abzuweisen war.
Der Bw beantrage daher die
Aufhebung im Rahmen der diesbezüglichen Berufungen, weiters erstatte er
Aufsichtsbeschwerde und stelle in diesem Rahmen den Antrag auf Aufhebung, da die
Entscheidungen/Bescheide des Finanzamtes in der Gesamtsumme unverständlich
und daher nichtig seien. Zur Begründung werde auf die Beilagen
verwiesen - a) VwGH Erk. 97/13/0128, b) verkürzte Aufhebungsbescheide
der FLD Sbg. v. 18. Dezember 1992 und c) offizielle Stellungnahme des
Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Februar 1999. Zu diesen geltenden
offiziellen Rechtsauffassungen habe das Finanzamt bislang in keiner Weise
begründet Stellung genommen.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Die Festsetzung der den
gegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben
erfolgte im Jahr 1991 und waren diese Abgaben am 9.September 1991 fällig.
Durch einen rechtzeitigen Antrag auf Aussetzung der Einhebung und der erfolgten
Bewilligung derselben, mit Bescheid vom 27. Jänner 1992, wurde die
Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben hinausgeschoben. Mit Bescheiden vom
15. April (für ESt 1980 und 1981), 16. April (für ESt 1987 und 1988)
und 19. April 1999 (für Gw 1987) wurde für die gegenständlichen
Abgaben der Ablauf der Aussetzung verfügt. Die Zahlungsfrist wurde für
die Einkommensteuerbeträge mit 25. Mai 1999, für die Gewerbesteuer
1987 mit dem 26. Mai 1999 festgelegt.
Mit Berufungsentscheidung der
FLD Für Salzburg vom 29. Juli 2002, Zl. RV 486/1-8/02, wurde das Bestehen
einer Einzelfirma des Bw bestätigt, sowie über die Einwendungen
betreffend Zuständigkeit des Finanzamtes, Verjährung bzw.
Verlängerung der Verjährung infolge von Finanzstraftatbeständen
abschlägig abgesprochen. Dass dagegen angestrebte Beschwerdeverfahren wurde
mit Beschluss des VwGH vom 3. Juli 2003, Zln. 2003/15/0007-0009,
eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 3
Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine
Anwendung.
Gem. § 218 Abs. 4 BAO
tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für
Abgaben für die infolge eines rechtzeitigen Antrages eine Aussetzung der
Einhebung bewilligt wurde (" 212 a Abs.1 BAO) erst mit ungenütztem Ablauf
der Frist des § 212 a Abs. 7 ein.
§ 212 a Abs. 1 BAO
lautet: Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt
wurde, steht dem Abgabenpflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab
Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder
eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294
zu.
Im gegenständlichen Fall
steht fest, dass die Zahlungsverpflichtung durch die Bewilligung einer
Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde. Dem Gesetz entsprechend wurde
nach dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung (siehe
Feststellungen aus dem Akteninhalt) gem. § 212 a Abs. 7 BAO ein Monat Frist
für die Entrichtung der Abgaben eingeräumt. Da die Abgaben
innerhalb dieser Frist nicht entrichtet wurden, wurden die
Säumniszuschläge im Sinne der oben zitierten Bestimmung zu Recht
vorgeschrieben. Die Berechnung der Säumniszuschläge erfolgte
gem. § 219 BAO richtig mit 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgaben.
Die Einwendung des Bw
betreffend die unter Nr. 1 angeführte Berufungsvorentscheidung (teilweise
Stattgabe der Berufung auf Seite 1 bzw. Abweisung auf Seite 2) betreffen nicht
die gegenständliche BVE und ist daher auf die dazu ergangene Entscheidung
des UFS-Salzburg mit der Zl. RV/0181-S/02 ff zu verweisen.
Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu
beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung
gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein
objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH ist ein Säumniszuschlagsbescheid auch dann
rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich
unrichtig ist.
Die Einwendungen des Bw gegen
die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenbescheide bzw.
Abgabenverfahren betreffend unrichtiger Annahme einer Einzelfirma, der bereits
eingetretenen Verjährung bzw. der ungerechtfertigten Verlängerung der
Verjährungsfrist und Unzuständigkeit des Finanzamtes gehen ins Leere,
da die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die
Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht zu prüfen
ist. Sollten sich Abgabenbeträge nachträglich tatsächlich
ändern, so kann, wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, nach der
Bestimmung des § 221 a Abs. 2 BAO ein Antrag auf Anpassung des
Säumniszuschlages eingebracht werden. Letztlich wurde das bestehen
einer Einzelfirma unter dem Namen des Bw sowie das Nichtvorliegen der vom Bw
eingewendeten Tatsachen mit Berufungsentscheidung vom 29. Juli 2002 (siehe
Feststellungen aus dem Akteninhalt) bestätigt.
Dem Vorbringen des Bw, wonach
die zugrunde liegende Vorgänge durch die FLD für Salzburg
rechtskräftig und unanfechtbar aufgehoben wurde, kann nicht gefolgt werden,
da diese Aufhebungen nicht zu der die Einzelfirma des Bw betreffenden
Steuernummer erfolgt ist. Die diesem Verfahren zugrunde liegenden
Einkommensteuerbescheide (1980,81, 87 und 88) sowie der Gewerbesteuerbescheid
für 1987, die unter der StNr. des Bw ergangen sind, wurden nicht
aufgehoben.
Auch aus der angesprochenen
Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 4. Februar 1999
(betreffend im Wesentlichen die Zurechnung von Einkünften einer GmbH an die
Gesellschafter) kann ein direkter Zusammenhang mit der gegenständlichen
Vorschreibung von Säumniszuschlägen an den Bw nicht festgestellt
werden.
Zuletzt ist festzuhalten, dass
der dieser Abweisung zugrunde liegende Bescheid über die Festsetzung von
Säumniszuschlägen ausreichend begründet wurde.
Die Berufung war daher, wie im Spruch dargestellt,
abzuweisen.
Salzburg, am
3. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-S/02
- Stammnummer
- 11182
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF