Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0193-S/02
Berufung betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-S/02vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, in B, vom 20. Juli 1999 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. Juli 1999 betreffend die
Festsetzung von Säumniszuschlägen - Steuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. Juli 1999 wurden dem Berufungswerber (Bw) N Säumniszuschläge in
Höhe von S 591,-- und S 969,-- , insgesamt S 1.560,-- (in € 113,37)
vorgeschrieben, weil die Verspätungszuschläge 1984 und 1989 nicht
innerhalb der zuerkannten Zahlungsfrist jeweils bis 4. Juni 1999 entrichtet
wurden.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw mit Schriftsatz vom 20. Juli 1999 das Rechtsmittel der Berufung ein, die
sich auch gegen mehrere Berfungsvorentscheidungen und andere Bescheide richtete,
unter anderem gegen den gegenständlichen
Säumniszuschlagsbescheid. In der Begründung kritisiert der Bw
die Tatsache, dass die Finanzbehörde von einer Einzelfirma im Namen des Bw
ausgehe, ohne auf seine Vorhaltungen im bisherigen Schriftverkehr eingegangen zu
sein. Die Bescheide seien weitestgehend unverständlich und rechtswidrig,
siehe die unter Nr. 1 angegebene BVE vom 7. Juli 1999 wonach auf Seite 1 der
Berufung stattgegeben wurde, auf Seite 2 die Berufung abzuweisen
war.
Der Bw beantrage daher die
Aufhebung im Rahmen der diesbezüglichen Berufungen, weiters erstatte er
Aufsichtsbeschwerde und stelle in diesem Rahmen den Antrag auf Aufhebung, da die
Entscheidungen/Bescheide des Finanzamtes in der Gesamtsumme unverständlich
und daher nichtig seien. Zur Begründung werde auf die Beilagen
verwiesen - a) VwGH Erk. 97/13/0128, b) verkürzte Aufhebungsbescheide
der FLD Sbg. v. 18. Dezember 1992 und c) offizielle Stellungnahme des
Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Februar 1999. Zu diesen geltenden
offiziellen Rechtsauffassungen habe das Finanzamt bislang in keiner Weise
begründet Stellung genommen.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Die Festsetzung der den
gegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Nebenansprüche erfolgte im Jahr 1991 und waren diese Abgaben am 9.
September 1991 fällig. Obwohl kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gestellt wurde, wurden diese Beträge vom Finanzamt so behandelt, wie wenn
eine Aussetzung der Einhebung (mit Bescheid vom 27. Jänner 1992) bewilligt
worden wäre. Mit Bescheid vom 27. April 1999 wurde für die
gegenständlichen Nebenansprüche der Ablauf der Aussetzung
verfügt. Die Zahlungsfrist wurde mit dem 4. Juni 1999 festgelegt.
Siehe dazu auch die Entscheidung des UFS-Außenstelle Salzburg vom
21. Juli 2004, zur Zl. RV 0181-S/02, wonach mangels beantragter Aussetzung keine
Aussetzungszinsen verhängt wurden.
Mit Berufungsentscheidung der
FLD Für Salzburg vom 29. Juli 2002, Zl. RV 486/1-8/02, wurde das Bestehen
einer Einzelfirma des Bw bestätigt. Dass dagegen angestrebte
Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des VwGH vom 3. Juli 2003, Zln.
2003/15/0007-0009, eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 3
Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine
Anwendung.
Wie aus dem Akteninhalt
festgestellt wurde, ging das Finanzamt fälschlicherweise davon aus, dass
auch für die Verspätungszuschläge um Aussetzung der Einhebung
angesucht wurde. Dies führte zu einer Fristverlängerung auf dem
Abgabenkonto gem. den §§ 218 Abs. 4 und 212 a Abs. 7 BAO bis zum 4.
Juni 1999. Durch diese ungerechtfertigte Fristverlängerung kann sich
der Bw nicht beschwert erachten, da ihm eine längere als gesetzlich
vorgesehene Zahlungsfrist eingeräumt wurde. Wie aus den Feststellungen aus
dem Akteninhalt zu ersehen ist, wurden für diese
Verspätungszuschläge keine Aussetzungszinsen festgesetzt. Da
die Verspätungszuschläge vom Bw weder zum Fälligkeitszeitpunkt,
dem 9. September 1991, noch innerhalb der fälschlicherweise zuerkannten
Zahlungsfrist, bis 4. Juni 1999, entrichtet wurden, wurden die
gegenständlichen Säumniszuschläge zu Recht
verhängt. Die Berechnung der Säumniszuschläge erfolgte
gem. § 219 BAO richtig mit 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgaben.
Die Einwendung des Bw
betreffend die unter Nr. 1 angeführte Berufungsvorentscheidung (teilweise
Stattgabe der Berufung auf Seite 1 bzw. Abweisung auf Seite 2) betreffen nicht
die gegenständliche BVE und ist daher auf die dazu ergangene Entscheidung
des UFS-Salzburg mit der Zl. RV/0181-S/02 ff zu verweisen.
Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu
beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung
gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein
objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH ist ein Säumniszuschlagsbescheid auch dann
rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich
unrichtig ist.
Die Einwendungen des Bw gegen
die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenbescheide
betreffend unrichtiger Annahme einer Einzelfirma gehen ins Leere, da die
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die Festsetzung von
Säumniszuschlägen nicht zu prüfen ist. Letztlich wurde das
bestehen einer Einzelfirma unter dem Namen des Bw mit Berufungsentscheidung vom
29. Juli 2002 (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt)
bestätigt.
Aus dem Hinweis des Bw auf
durch die FLD für Salzburg erfolgte Aufhebung von Bescheiden ist nichts zu
gewinnen, da diese Aufhebungen nicht zu der die Einzelfirma des Bw betreffenden
Steuernummer erfolgt sind. Die diesem Verfahren zugrunde liegenden
Verspätungszuschläge wurden nicht aufgehoben.
Auch aus der angesprochenen
Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 4. Februar 1999
(betreffend im Wesentlichen die Zurechnung von Einkünften einer GmbH an die
Gesellschafter) kann ein direkter Zusammenhang mit der gegenständlichen
Vorschreibung von Säumniszuschlägen an den Bw nicht festgestellt
werden.
Die Berufung war daher, wie im Spruch dargestellt,
abzuweisen.
Salzburg, am
24. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-S/02
- Stammnummer
- 11462
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF