Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0215-F/05
1) Beginn des Fristenlaufs für die Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken 2) Relevanz unrichtiger behördlicher Rechtsauskünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-F/05vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B, S. 2, vom
11. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
30. August 2005 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erwarb mit Kaufvertrag vom
6. Juni 1994 eine Eigentumswohnung, welche er von Beginn an und zwar
ab Februar 2005 vermietete. Für diese Wohnung wurde Vorsteuer in Höhe
von 13.352,50 € in Abzug gebracht. Mit Kaufvertrag vom
10. November 2004 wurde die Wohnung veräußert.
Das Finanzamt Feldkirch, dass vom Wohnungsverkauf erst mit
Schreiben des Bw. vom 15. Juli 2005 Kenntnis erlangte, nahm das
Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 2004 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid, der auf
Grund der gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994
vorgenommenen Vorsteuerberichtigung iHv 1.335,24 € zu einer
Nachforderung in derselben Höhe führte.
In der gegen den Umsatzsteuerbescheid fristgerecht
eingebrachten Berufung wurde sinngemäß vorgebracht, der Bw. habe die
gegenständliche Liegenschaft deshalb an seine Mutter verkauft, weil er seit
Jahren im Ausland wohne und seine Mutter sich schon bisher um die Vermietung und
Betreuung dieser Liegenschaft gekümmert habe. Zwecks Abklärung des
steuerlichen Aspekts des Verkaufs (einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche
Auswirkung sowie Grunderwerbs- bzw. Schenkungssteuer) habe sich der Bw. am 2.
August 2004 an das Finanzamt gewandt. Bezüglich der Umsatzsteuer (nur diese
ist berufungsgegenständlich wesentlich) sei ihm die Auskunft erteilt
worden, nach einer Frist von 10 Jahren sei keine Umsatzsteuer rückzuzahlen.
Auf die Frage, wie die Berechnung der 10-Jahresfrist erfolge, sei ihm mitgeteilt
worden, maßgeblich sei das Datum der jeweiligen Kaufverträge. Da der
betreffende Kaufvertrag am 6. Juni 1994 unterzeichnet worden sei, habe
der Bw. im guten Glauben auf die Verlässlichkeit der ihm erteilten Auskunft
die Wohnung mit Kaufvertrag vom 10. November 2004 seiner Mutter
verkauft. Für diesen Verkauf habe weder seitens des Bw. noch seitens seiner
Mutter ein Zeitdruck bestanden, weshalb der Verkauf bei einer korrekten Auskunft
logischerweise zu einem späteren aus umsatzsteuerlicher Sicht
günstigerem Zeitpunkt abgewickelt worden wäre. Als Beweis werde das
"EDV-Memorandum" des Bw. über das Gespräch mit dem Finanzamt
beigelegt. Den Namen des Gesprächspartners habe der Bw. leider nicht
notiert. Auf Grund des obig dargelegten Sachverhalts werde beantragt, den
angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als keine Vorsteuerberichtung
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 vorgenommen werde.
"EDV-Memorandum"
des Bw. betreffend Telefonat mit dem Finanzamt Feldkirch/Referat 01 am
2. August 2004
"Derstgasse
- Schenkungsvertrag - Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer
und Einkommensteuer (Spekulationssteuer) sind nach einer Frist von 10 Jahren
frei. Die Wohnung kann in Zukunft ohne Mehrwertsteuer abzurechnen vermietet
werden. Für die Übergabe reicht eine Meldung an das Referat 01, dass
die Wohnung verkauft wurde und damit der Steuerakt geschlossen werden
kann.
Grunderwerbsteuer:
Beim
Verkauf fallen 2% Grunderwerbsteuer an. Im Falle der Schenkung werden vom
dreifachen Einheitswert Prozente die bei 6% beginnen, belastet. Der Einheitswert
beträgt für das gesamte Projekt 113.296,95 €, der Anteil des
Bw. 72/784. Es ist auch eine Mischrechnung möglich, wie z.B. Verkauf bis
doppelten Einheitswert und darüber. Es wird dann für den Teil Verkauf
Grunderwerbsteuer und für den Teil Schenkung Schenkungssteuer verrechnet.
Der Einheitswert der Wohnung beträgt also 10.404,80 €, die
Schenkungssteuer somit über 3.000,00 €.
Die
Zehnjahresfrist beginnt mit dem Datum des Kaufvertrages zu laufen und endet auch
wieder mit dem Datum des Kaufvertrages."
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die sich auf
die Anschaffung einer Wohnung im Jahr 1994 und auf den durch die Anschaffung
getätigten Vorsteuerabzug iHv 13.352,50 € bezöge, sei durch
den gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 im Jahr 2004 getätigten steuerfreien Verkauf der Wohnung
erforderlich geworden. Da die Wohnung erstmalig 1995 verwendet worden sei,
beginne der neunjährige Berichtigungszeitraum für das Grundstück
gemäß
§ 12 Abs. 10 leg.cit. im Jahre 1996 und ende am
31.12.2004. Die Veräußerung der Wohnung sei laut Kaufvertrag am
10. November 2004 erfolgt, weshalb für das Jahr 2004 noch ein
Zehntel des 1995 getätigten Vorsteuerabzuges zu berichtigen gewesen
wäre.
Zum Berufungsvorbringen, ausschlaggebend für den
Verkaufszeitpunkt sei die erhaltene unrichtige Rechtsauskunft gewesen, werde
darauf hingeweisen, dass Rechtsauskünfte der Finanzbehörde
Wissenserklärungen und keine Bescheide seien. Die Auskünfte seien
daher nicht bindend, allerdings könne sich ein Schutz vor Vertrauensschaden
für die Partei, die die Auskunft erhalten habe, aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben ergäben. Dieser Grundsatz komme jedoch nur zum Tragen, sofern
die Auskunft von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sei,
die Auskunft nicht offenbar unrichtig gewesen sei, die Unrichtigkeit der
Auskunft für die Partei nicht erkennbar gewesen sei und die Partei im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen habe, die sie
bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht bzw. anders getroffen
hätte. Gegenständlich könne das Vorliegen der obig
angeführten Voraussetzungen deshalb nicht geprüft werden, weil der Bw.
den Namen des Auskunftgebenden nicht nennen könne. Bei Einholung von
Rechtsauskünften mit bindender Wirkung für die Behörde müsse
dem Steuerpflichtigen aber zugemutet werden, dass er zumindest den
Auskunftgebenden namentlich benennen könne. Sei dies nicht der Fall,
lägen die Voraussetzungen für die Anwendung bzw. Beibehaltung einer
unrichtigen Rechtsmeinung wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
nicht vor.
Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ergänzend
vorgebracht, der Bw. habe die unrichtige Auskunft vom Referat 01 und zwar von
einem Herrn erhalten. Weiters wurde eingewandt, laut den Aufzeichnungen des Bw.
habe die Vermietung bereits im Dezember 2004 (gemeint ist wohl 1994) begonnen.
Überdies wurde darauf hingewiesen, dass der Bw. in der Zwischenzeit zum
streitgegenständlichen Thema (Beginn des Fristenlaufs für die
Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken) drei unterschiedliche
behördliche Auskünfte erhalten habe. Jene vom Referat 01 am
2. August 2004, wonach das Datum des Kaufvertrages für den Fristenlauf
maßgeblich sei; jene anlässlich einer persönlichen Vorsprache am
12. September 2005, wonach die Frist mit dem Datum der
Mehrwertsteuergutschrift zu laufen beginne und jene vom 29. September 2004
seitens des Herrn N., der mitteilte, Fristbeginn sei der Zeitpunkt der
erstmaligen Nutzung. Obwohl drei unterschiedliche Auskünfte zum selben
Sachverhalt kein besonderer Qualitätsnachweis seien, werde vom Bw.
verlangt, er müsse nach Ablauf eines Jahres den Namen der Auskunftsperson
benennen können. Vielmehr müsste dem Finanzamt die Erteilung richtiger
Auskünfte zugemutet werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ändern sich
bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als
Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen
Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im
Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug
maßgebend waren (Abs. 3), so ist gemäß
§ 12
Abs. 10 UStG 1994 für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich
durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt
sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder
bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der
Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das
dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden
Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung
genommen worden sind. Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen
Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des
Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der
Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat,
ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei
Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen
und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den
Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im
Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen
Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des
Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
Gegenständlich steht der Beginn des Fristenlaufs
für die Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken in Streit sowie die
Relevanz unrichtiger behördlicher Rechtsauskünfte.
An Sachverhalt steht fest, dass der Bw. mit Kaufvertrag vom
6. Juni 1994 eine Eigentumswohnung erwarb, welche er von Beginn an
vermietete. Weiters, dass der Bw. diese Wohnung mit Kaufvertrag vom
10. November 2004 an seine Mutter veräußerte und dass
dieser Verkauf gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit a
UStG 1994 steuerbefreit war. Soweit der Bw. im Vorlageantrag vorbringt,
laut seinen Aufzeichnungen habe die Vermietung nicht, wie seitens des
Finanzamtes angenommen, im Februar 2005 begonnen, sondern bereits im Dezember
2004 (gemeint ist wohl 1994) wird ihm Folgendes entgegengehalten: In den Akten
befindet sich eine Eingabe des Bw. vom 15. Dezember 1994, mit der um Erteilung
einer Steuernummer ersucht wird. In diesem Schreiben gab der Bw. an, er habe
eine Eigentumswohnung gekauft, die er ab Februar des kommenden Jahres vermieten
wird. Weiters befindet sich in den Akten ein Erhebungsblatt mit Angaben des Bw.
zu seiner Vermietungstätigkeit, welches die Unterschrift des Bw. und das
Datum 23. Jänner 1995 trägt. Auch dort wird als Zeitpunkt
der Aufnahme der Vermietungstätigkeit Februar 2005 angeführt. Der
Unabhängige Finanzsenat sieht daher keinen Anlass, das Vorbringen des Bw.
über den Zeitpunkt des Vermietungsbeginns, das im Übrigen nicht durch
Unterlagen belegt wurde, für zutreffend zu halten. Er folgt daher der
Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach Vermietungsbeginn
Februar 2005 war.
Rechtlich steht außer Streit, dass es sich bei der
steuerfreien Veräußerung der Eigentumswohnung, die bisher zur
Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet wurde, um einen
Anwendungsfall des § 12 Abs. 10 UStG 1994 handelt. Aus
dem Wortlaut des § 12 Abs. 10 leg.cit. geht weiters
eindeutig hervor, dass der neunjährige Vorsteuerberichtigungszeitraum mit
Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Wohnung erstmals
vermietet wurde, gegenständlich somit am 31.12.1995. Unerheblich sind
sowohl der Anschaffungszeitpunkt bzw. das Datum des betreffenden Kaufvertrages,
die bloße Verwendungsmöglichkeit oder der Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges (siehe dazu Doralt, UStG-Kommentar,³
§ 12, Tz 218). Die Frist für die Berichtigung endet daher am
31.12.2004, weshalb auf Grund der am 10. November 2004 erfolgten
Veräußerung der Wohnung für das Jahr 2004 noch ein Zehntel des
im Jahre 1995 getätigten Vorsteuerabzuges zu berichtigen war.
In der Berufung wurde weiters auf den Grundsatz von Treu
und Glauben Bezug genommen, indem vorgebracht wurde, maßgebend für
den Verkaufszeitpunkt sei eine unrichtige Rechtsauskunft des Finanzamtes
gewesen. Danach habe der Bw. von einem ihm namentlich nicht bekannten Herrn im
Referat 01 am 2. August 2004 die Auskunft erhalten, wesentlich für den
Beginn des Vorsteuerberichtigungsfristenlaufs sei das Datum des Kaufvertrages.
Darüber habe der Bw. auch einen der Berufung beigelegten Vermerk
angefertigt (siehe dazu oben).
Unter "Treu und Glauben" versteht man die ungeschriebene
Rechtsmaxime, dass jeder der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu
seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in
Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf
andere vertraut haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom
5.4.2001, 98/15/0158 und vom 21.10.2004, 2000/13/0179 und vom 27.2.2003,
99/15/0004) ist aber das in Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip
grundsätzlich stärker als jedes andere Prinzip, insbesondere jenes von
Treu und Glauben. Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung des
Behördenhandelns Vorrang vor anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
wie eben auch Treu und Glauben, hat. Es besteht keine Verpflichtung zur
Verwaltungshandlung contra legem. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und
Glauben als Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit setzt daher einen
Vollzugsspielraum, also einen Auslegungsspielraum (Auslegung unbestimmter
Gesetzesbegriffe) oder einen Rechtsanwendungsspielraum (etwa bei
Ermessungsübung) voraus. Ein solcher wäre etwa bei der Nachsicht
(Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Unbilligkeit der Einhebung")
gegeben. Lässt eine Norm einen Vollzugsspielraum nicht zu, besteht für
den Grundsatz Treu und Glauben aber kein Raum.
Wie obig dargelegt wurde, legt
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 expressis verbis fest, dass die
Frist für die Vorsteuerberichtigung mit der tatsächlichen
unternehmerischen Nutzung der Wohnung (gegenständlich also mit der
Vermietung) zu laufen beginnt. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht,
dessen Anwendung keinen Spielraum zulässt. Nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates war daher auch nicht zu prüfen, ob dem Bw.
der Nachweis über den Erhalt einer Fehlauskunft zweifelsfrei gelungen ist
bzw. ob bezüglich einer lediglich fernmündlich erteilten Auskunft, die
im Gegensatz zu einer schriftlichen behördlichen Stellungnahme die
Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich
birgt, überhaupt Vertrauensschutz besteht (siehe dazu z.B. VwGH 18.10.2005,
2003/16/0486).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 2. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerberichtigungBeginn des FristenlaufsGrundsatz von Treu und GlaubenLegalitätsprinzipunrichtige Rechtsauskunft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-F/05
- Stammnummer
- 30785
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF